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Document 02007E0140-20080807
Council Common Position 2007/140/CFSP of 27 February 2007 concerning restrictive measures against Iran
Consolidated text: Gemeinsamer Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
Gemeinsamer Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
2007E0140 — DE — 07.08.2008 — 003.001
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GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/140/GASP DES RATES vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 061, 28.2.2007, p.49) |
Geändert durch:
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GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/246/GASP DES RATES vom 23. April 2007 |
L 106 |
67 |
24.4.2007 |
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GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/479/GASP DES RATES vom 23. Juni 2008 |
L 163 |
43 |
24.6.2008 |
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GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/652/GASP DES RATES vom 7. August 2008 |
L 213 |
58 |
8.8.2008 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/140/GASP DES RATES
vom 27. Februar 2007
über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 23. Dezember 2006 die Resolution 1737 (2006) („UNSCR 1737 (2006)“) angenommen, in der Iran nachdrücklich aufgefordert wird, eine Reihe proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten auszusetzen, und mit der bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran verhängt werden. |
(2) |
Der Rat der Europäischen Union hat am 22. Januar 2007 die in der Resolution UNSCR 1737 (2006) enthaltenen Maßnahmen begrüßt und alle Länder aufgefordert, diese Maßnahmen uneingeschränkt und unverzüglich durchzuführen. |
(3) |
Die UNSCR 1737 (2006) untersagt die Lieferung, den Verkauf oder den Transfer, auf direktem oder indirektem Weg, aller Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den mit der Anreicherung, Wiederaufbereitung oder mit Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten. Diese Artikel sind in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt. |
(4) |
Die Resolution UNSCR 1737 (2006) untersagt ferner die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, finanzieller Unterstützung, Investitionen, Makler- oder sonstigen Dienstleistungen in Bezug auf Gegenstände, die vom Ausfuhrverbot erfasst sind. Der Rat hält es für angemessen, dieses Verbot auf alle Gegenstände auszuweiten, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind, und vertritt die Auffassung, dass diese Verbote auch für die Finanzierung gelten sollten. |
(5) |
In der Resolution UNSCR 1737 (2006) ist vorgesehen, dass auch die Ausfuhr bestimmter weiterer Gegenstände untersagt werden sollte, wenn festgestellt wird, dass sie zu den mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten beitragen würden, bezüglich deren die IAEO Besorgnis geäußert hat; die Ausfuhr solcher Gegenstände sollte daher der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterliegen. |
(6) |
Die Resolution UNSCR 1737 (2006) untersagt ferner die Beschaffung aus Iran der von dem oben genannten Ausfuhrverbot erfassten Gegenstände. |
(7) |
Die Resolution UNSCR 1737 (2006) fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf die Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, wie sie in der Anlage zur UNSCR 1737 (2006) bezeichnet sind, sowie von weiteren vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss nach Nummer 18 der Resolution UNSCR 1737 (2006) („der Ausschuss“) bezeichneten Personen Wachsamkeit zu üben. |
(8) |
Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Januar 2007 und den Zielsetzungen der Resolution UNSCR 1737 (2006) sollten die Einreisebeschränkungen für vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss bezeichnete Personen sowie für weitere Personen gelten, die in Anwendung derselben Kriterien, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss zur Identifizierung der betreffenden Personen angewandt werden, bezeichnet wurden. |
(9) |
Die Resolution UNSCR 1737 (2006) verlangt außerdem das Einfrieren der Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von Personen oder Einrichtungen stehen, die nach Feststellung des VN-Sicherheitsrats oder des Ausschusses an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, oder von Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, auch durch unerlaubte Mittel, und erlegt auch die Verpflichtung auf, für diese Personen oder Einrichtungen oder zu ihren Gunsten keine Gelder, finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. |
(10) |
Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Januar 2007 und zur Erreichung der in der Resolution UNSCR 1737 (2006) enthaltenen Ziele sollte das in Erwägungsgrund 9 aufgeführte Einfrieren ferner für weitere Personen und Einrichtungen gelten, die vom Rat in Anwendung derselben Kriterien, die vom VN-Sicherheitsrat oder vom Ausschuss zur Identifizierung der betreffenden Personen angewandt werden, bezeichnet werden. |
(11) |
Die Resolution UNSCR 1737 (2006) fordert alle Staaten auf, Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass iranische Staatsangehörige Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden. |
(12) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, folgender Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, einschließlich Software, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung durch Iran oder zu seinen Gunsten, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, wird untersagt:
a) Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind;
b) vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss bezeichnete weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten;
c) Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile. Dieses Verbot gilt nicht für zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind;
d) gewisse sonstig Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser, für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, verwendet werden könnten. Die Europäische Gemeinschaft ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2) Ferner ist es untersagt,
a) technische Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdienste im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen;
b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien nach Artikel 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Dienste oder Hilfe bereitzustellen, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind;
c) wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(3) Die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien nach Absatz 1 aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, untersagt.
Artikel 2
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung durch Iran oder zu seinen Gunsten, von nicht von Artikel 1 erfassten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, einschließlich Software, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, beitragen könnten, unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Europäische Gemeinschaft ergreift die notwendigen Maßnahmen, um zu bestimmen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden.
(2) Ferner unterliegen
a) die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdiensten im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran,
b) die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Artikel oder Technologien nach Absatz 1 oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Dienste oder Hilfe, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind,
einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien nach Absatz 1, wenn sie feststellen, dass der betreffende Verkauf, die betreffende Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder die Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu den Tätigkeiten nach Absatz 1 beitragen würde.
Artikel 3
Die mit Artikel 1 Absätzen 1 und 2 verhängten Maßnahmen gelten nicht, wenn der Ausschuss im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung der betreffenden Artikel oder Hilfe eindeutig nicht zur Entwicklung der Technologien Irans zur Unterstützung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, einschließlich wenn die betreffenden Artikel oder die Hilfe für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt sind, sofern
a) die Verträge über die Lieferung solcher Gegenstände oder die Gewährung von Hilfe angemessene Endverwendungsgarantien enthalten, und
b) Iran sich verpflichtet hat, diese Gegenstände nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden.
Artikel 3a
(1) Die Mitgliedstaaten gehen gegenüber der iranischen Regierung keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, Finanzhilfen und Vorzugsdarlehen ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung in internationalen Finanzinstituten, es sei denn, diese dienen humanitären oder Entwicklungszwecken.
(2) Um zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beiträgt, üben die Mitgliedstaaten Zurückhaltung, wenn sie neue Verpflichtungen in Bezug auf staatliche finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran eingehen, einschließlich bei der Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen.
Artikel 3b
(1) Die Mitgliedstaaten üben Wachsamkeit in Bezug auf die Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit
a) Banken mit Sitz in Iran, insbesondere mit der Bank Saderat;
b) der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran, wie in Anhang III aufgeführt;
c) außerhalb der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten befindlichen Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran, wie in Anhang IV aufgeführt;
d) Finanzunternehmen, die weder in Iran ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, wie in Anhang IV aufgeführt,
um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.
(2) Zu diesem Zweck sind die Finanzinstitute in ihren Geschäften mit den Banken und Finanzinstituten gemäß Absatz 1 gehalten,
a) ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen zu üben, auch im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
b) darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Absender und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion abzulehnen;
c) alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;
d) wenn sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen, der zentralen Meldestelle (FIU) oder einer anderen vom betreffenden Mitgliedstaat benannten Behörde von ihrem Verdacht unverzüglich Mitteilung zu machen. Die FIU bzw. die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehören auch Auswertungen verdächtiger Transaktionsmeldungen.
(3) Die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen der Bank Saderat sind ferner verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen ausgeführte oder bei ihnen eingegangene Geldtransfers innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Ausführung oder Eingang zu melden.
Vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen über den Austausch von Informationen leiten die zuständigen Behörden, die solche Meldungen erhalten haben, die entsprechenden Angaben gegebenenfalls unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die Partner dieser Transaktionen niedergelassen sind, weiter.
Artikel 3c
(1) Zusätzlich zu den Überprüfungen zur Gewährleistung der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der UNSCR 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) sowie der Bestimmungen des Artikels 1 des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts überprüfen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihren Flug- und Seehäfen die Ladung von der Iran Air Cargo oder der Islamic Republic of Iran Shipping Line gehörenden oder von ihnen betriebenen Luftfahrzeugen und Schiffen, deren Ausgangs- oder Bestimmungsort Iran ist, sofern es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass das betreffende Luftfahrzeug oder Schiff Güter befördert, die nach diesem Gemeinsamen Standpunkt verboten sind.
(2) Wird die Ladung von der Iran Air Cargo oder der Islamic Republic of Iran Shipping Line gehörenden oder von ihnen betriebenen Luftfahrzeugen und Schiffen nach Absatz 1 überprüft, so übermitteln die Mitgliedstaaten dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen binnen fünf Arbeitstagen einen schriftlichen Bericht über die Überprüfung, der insbesondere die Gründe für die Überprüfung sowie Zeitpunkt, Ort, Umstände, Ergebnisse und sonstige sachdienliche Angaben enthält.
(3) Für Frachtflugzeuge und Handelsschiffe, die der Iran Air Cargo oder der Islamic Republic of Iran Shipping Line gehören oder von ihnen betrieben werden, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabanmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet
a) der in der Anlage zur UNSCR 1737 (2006) aufgeführten Personen sowie weiterer vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 10 der Resolution UNSCR 1737 bezeichneten Personen. Diese Personen sind in Anhang I aufgeführt;
b) von weiteren, nicht von Anhang I erfassten Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, sowie von Personen, die den bezeichneten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der UNSCR 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) oder dieses Gemeinsamen Standpunkts oder bei dem Verstoß gegen diese Resolutionen oder diesen Gemeinsamen Standpunkt behilflich waren; diese Personen sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:
i) wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
ii) wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,
iii) im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte verleiht und Befreiungen vorsieht,
iv) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(5) In allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ist der Rat ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen sie feststellen, dass die Reise
i) aufgrund einer humanitären Notlage, einschließlich religiöser Verpflichtungen,
ii) aufgrund der Notwendigkeit, die Ziele der Resolution UNSCR 1737 (2006) zu erreichen, einschließlich wenn Artikel XV der Satzung der IAEO zur Anwendung kommt,
iii) aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene, einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Iran unmittelbar gefördert werden,
gerechtfertigt ist.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 3, 4 und 6 in den Anhängen I oder II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.
(9) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss von der Einreise in oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet der in Anhang I aufgeführten Personen, wenn eine Ausnahme gewährt wurde.
Artikel 5
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:
a) Personen und Einrichtungen, die in der Anlage der UNSCR 1737 (2006) aufgeführt sind, sowie zusätzlich die Personen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss nach Nummer 12 der UNSCR 1737 (2006) und nach Nummer 7 der UNSCR 1803 (2008) bezeichnet wurden; diese Personen und Einrichtungen werden in Anhang I aufgeführt;
b) Personen und Einrichtungen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind und die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, oder Personen oder Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Weisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen — auch mit unerlaubten Mitteln —, sowie Personen, die den bezeichneten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der UNSCR 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) oder dieses Gemeinsamen Standpunkts oder bei dem Verstoß gegen diese Resolutionen oder diesen Gemeinsamen Standpunkt behilflich waren; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
a) zur Erfüllung des Grundbedarfs, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
b) ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare und zur Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,
c) ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften dienen,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
(4) Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
a) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Ausschuss zuvor mit und dieser ist damit einverstanden,
b) Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung ist vor dem Datum der UNSCR 1737 (2006) eingetreten, begünstigen nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 und wurden dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.
(5) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von
a) Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
b) Zahlungen auf eingefrorene Konten aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt, an dem diese Konten Gegenstand restriktiver Maßnahmen wurden, geschlossen oder eingegangen wurden,
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
(6) Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine in der Liste aufgeführte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass
a) der Vertrag nicht mit der oder den in Artikel 1 genannten verbotenen Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern, Technologien, Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang steht;
b) die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird,
und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass iranische Staatsangehörige in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden.
Artikel 6a
Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der UNSCR 1737 (2006), 1747 (2007) oder 1803 (2008) beschlossen wurden, einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten, die zur Umsetzung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats getroffen werden, dafür verantwortlich sind oder damit in Zusammenhang stehen, werden kein Schadensersatz und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, die von den in den Anhängen I und II aufgeführten bezeichneten Personen oder Einrichtungen oder einer Person oder Einrichtung in Iran, einschließlich der Regierung Irans, oder aber einer Person oder Einrichtung, die über eine solche Person oder Einrichtung oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht wird.
Artikel 7
(1) Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des VN-Sicherheitsrats oder des Ausschusses.
(2) Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder der Kommission die Listen in den Anhängen II, III und IV.
Artikel 8
(1) Dieser Gemeinsame Standpunkt wird insbesondere unter Berücksichtigung der entsprechenden Beschlüsse des VN-Sicherheitsrats gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.
(2) Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.
Artikel 9
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 10
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ANHANG I
Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
A. Natürliche Personen
(1) Fereidoun Abbasi-Davani. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007. Weitere Informationen: hochrangiger wissenschaftlicher Mitarbeiter im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, der Verbindungen zum Institut für angewandte Physik unterhält und eng mit Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi zusammenarbeitet.
(2) Dawood Agha-Jani. Funktion: Leiter der Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz. Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(3) Ali Akbar Ahmadian. Titel: Vizeadmiral. Funktion: Leiter des Gemeinsamen Stabes des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(4) Amir Moayyed Alai. Weitere Informationen: Leitungsfunktion bei der Montage und dem Bau von Zentrifugen. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).
(5) Behman Asgarpour. Funktion: Betriebsleiter (Arak). Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(6) Mohammad Fedai Ashiani. Weitere Informationen: an der Herstellung von Ammoniumuranylkarbonat und der Leitung der Anreicherungsanlage in Natanz beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).
(7) Abbas Rezaee Ashtiani. Weitere Informationen: leitender Beamter im Büro für Exploration und Bergbau der Iranischen Atomenergieorganisation. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.
(8) Bahmanyar Morteza Bahmanyar. Funktion: Leiter der Abteilung Finanzen und Haushalt der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO). Weitere Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(9) Haleh Bakhtiar. Weitere Informationen: an der Herstellung von Magnesium mit einer Konzentration von 99,9 % beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).
(10) Morteza Behzad. Weitere Informationen: an der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).
(11) Ahmad Vahid Dastjerdi. Funktion: Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (Aerospace Industries Organisation, AIO). Weitere Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(12) Ahmad Derakhshandeh. Funktion: Vorsitzender und Managementdirektor der Bank Sepah. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(13) Mohammad Eslami. Titel: Dr. Weitere Informationen: Leiter des Ausbildungs- und Forschungsinstituts der Verteidigungsindustrien. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.
(14) Reza-Gholi Esmaeli. Funktion: Leiter der Abteilung Finanzen und Haushalt der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO). Weitere Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(15) Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi. Weitere Informationen: hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte und ehemaliger Leiter des Forschungszentrums für Physik. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(16) Mohammad Hejazi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Befehlshaber der Bassij-Milizen. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(17) Mohsen Hojati. Funktion: Leiter der Fajr-Industriegruppe. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(18) Seyyed Hussein Hosseini. Weitere Informationen: AEOI-Beamter, der an dem Projekt für den Schwerwasserforschungsreaktor in Arak beteiligt ist. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).
(19) M. Javad Karimi Sabet. Weitere Informationen: In der Resolution 1747 (2007) bezeichneter Vorsitzender der Novin Energy Company. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).
(20) Mehrdada Akhlaghi Ketabachi. Funktion: Vorsitzender der Shahid-Bagheri-Industriegruppe (SBIG). Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(21) Ali Hajinia Leilabadi. Funktion: Generaldirektor der Mesbah Energy Company. Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(22) Naser Maleki. Funktion: Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG). Weitere Informationen: Naser Maleki ist darüber hinaus Beamter im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, der die Arbeiten an dem Programm für den ballistischen Flugkörper Shahab-3 beaufsichtigt. Shahab-3 ist der in Dienst gestellte ballistische Langstreckenflugkörper Irans. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(23) Hamid-Reza Mohajerani. Weitere Informationen: an der Produktionsleitung in der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).
(24) Jafar Mohammadi. Funktion: Technischer Berater der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) (Produktionsleiter für in Zentrifugen verwendete Ventile). Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(25) Ehsan Monajemi. Funktion: Bauleiter (Natanz). Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(26) Mohammad Reza Naqdi. Titel: Brigadegeneral. Weitere Informationen: ehemaliger stellvertretender Leiter des Generalstabs der Streitkräfte, zuständig für Logistik und Industrieforschung/Leiter der staatlichen Zentralstelle zur Bekämpfung des Schmuggels; an den Anstrengungen zur Umgehung der mit den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) verhängten Sanktionen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.
(27) Houshang Nobari. Weitere Informationen: Leitungsfunktion in der Anreicherungsanlage in Natanz. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).
(28) Mohammad Mehdi Nejad Nouri. Titel: Generalleutnant. Funktion: Rektor der Malek-Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie. Weitere Informationen: Der Fachbereich Chemie der Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie ist dem Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte angeschlossen und hat Beryllium-Experimente durchgeführt. Mohammad Mehdi Nejad Nouri ist am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(29) Mohammad Qannadi. Funktion: AEOI-Vizepräsident, zuständig für Forschung und Entwicklung. Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(30) Amir Rahimi. Funktion: Leiter des Isfahan-Forschungs- und Produktionszentrums für Kernbrennstoff. Weitere Informationen: Dieses Zentrum ist Teil des zur AEOI gehörenden Unternehmens für die Erzeugung und Beschaffung von Kernbrennstoff, das an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt ist. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(31) Abbas Rashidi. Weitere Informationen: an der Urananreicherung in Natanz beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).
(32) Morteza Rezaie. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(33) Morteza Safari. Titel: Konteradmiral. Funktion: Kommandeur der Marine des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(34) Yahya Rahim Safavi. Titel: Generalmajor. Funktion: Kommandeur, Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Weitere Informationen: sowohl am Nuklearprogramm Irans als auch am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(35) Seyed Jaber Safdari. Weitere Informationen: Manager der Anreicherungsanlage in Natanz. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(36) Hosein Salimi. Titel: General. Funktion: Kommandeur der Luftstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Weitere Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(37) Qasem Soleimani. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Quds-Truppe. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(38) Ghasem Soleymani. Weitere Informationen: Direktor für Uranabbau in der Uranmine Saghand. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.
(39) Mohammad Reza Zahedi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Bodentruppen des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(40) General Zolqadr. Funktion: für Sicherheitsangelegenheiten zuständiger Stellvertretender Innenminister, Offizier des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
(1) Abzar Boresh Kaveh Co. (auch BK Co.). Weitere Informationen: an der Herstellung von Bauteilen für Zentrifugen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.
(2) Ammunition and Metallurgy Industries Group (auch: a) AMIG, b) Ammunition Industries Group). Weitere Informationen: a) Die AMIG kontrolliert den Siebten Tir; b) die AMIG steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Organisation der Verteidigungsindustrien (Defence Industries Organisation, DIO). Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(3) Atomenergie-Organisation Irans (AEOI). Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(4) Bank Sepah and Bank Sepah International. Weitere Informationen: Die Bank Sepah leistet Unterstützungsdienste für die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI) und deren untergeordnete Einrichtungen, einschließlich der Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG) und Shahid-Bagheri-Industriegruppe (SBIG). Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(5) Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal companies. Weitere Informationen: a) Tochterunternehmen der Saccal System companies; b) hat versucht, sicherheitsempfindliche Güter für eine in der Resolution 1737 (2006) aufgeführte Einrichtung zu erwerben. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.
(6) Cruise Missile Industry Group (auch: Naval Defence Missile Industry Group). Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(7) Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO). Weitere Informationen: a) übergeordnete Einrichtung unter Aufsicht des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, einige der ihr unterstehenden Einrichtungen waren und sind als Hersteller von Bauteilen am Zentrifugenprogramm und am Raketenprogramm beteiligt; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(8) Electro Sanam Company (auch: a) E. S. Co., b) E. X. Co.). Weitere Informationen: Scheinfirma der AIO, am Programm für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.
(9) Forschungs- und Produktionszentrum für Kernbrennstoff Isfahan (NFRPC) und Zentrum für Kerntechnik Isfahan (ENTC). Weitere Informationen: Teil des zur Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) gehörenden Unternehmens für die Produktion und Beschaffung von Kernbrennstoff. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(10) Ettehad Technical Group. Weitere Informationen: Scheinfirma der AIO, am Programm für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.
(11) Fajr Industrial Group. Weitere Informationen: a) früher: Instrumentation Factory Plant; b) der AIO unterstehende Einrichtung; c) am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(12) Farayand Technique. Weitere Informationen: a) am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt; b) in IAEO-Berichten genannt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(13) Industrial Factories of Precision (IFP) Machinery (auch: Instrumentation Factories Plant). Weitere Informationen: von der AIO für Beschaffungsversuche benutzt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.
(14) Jabber Ibn Hayan. Weitere Informationen: Labor der AEOI, an Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).
(15) Joza Industrial Co. Weitere Informationen: Scheinfirma der AIO, am Programm für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.
(16) Kala-Electric (auch: Kalaye Electric). Weitere Informationen: a) Beschaffer für die Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz, b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(17) Kernforschungszentrum Karadsch. Weitere Informationen: Teil des Forschungszweigs der AEOI. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(18) Kavoshyar Company. Weitere Informationen: Tochterunternehmen der AEOI. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(19) Khorasan Metallurgy Industries. Weitere Informationen: a) Tochterunternehmen der Ammunition Industries Group (AMIG), die der DIO untersteht; b) an der Herstellung von Bauteilen für Zentrifugen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.
(20) Mesbah Energy Company. Weitere Informationen: a) Beschaffer für den Forschungsreaktor A40 in Arak; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(21) Niru Battery Manufacturing Company. Weitere Informationen: a) Tochterunternehmen der DIO; b) hat die Aufgabe, Triebwerkeinheiten, einschließlich Raketensystemen, für das iranische Militär herzustellen. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.
(22) Novin Energy Company (auch: Pars Novin). Weitere Informationen: operiert im Rahmen der AEOI. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(23) Parchin Chemical Industries. Weitere Informationen: Zweig der DIO. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(24) Pars Aviation Services Company. Weitere Informationen: wartet Luftfahrzeuge. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(25) Pars Trash Company. Weitere Informationen: a) am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt; b) in IAEO-Berichten genannt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(26) Pishgam (Pioneer) Energy Industries. Weitere Informationen: war am Bau der Uranumwandlungsanlage Isfahan beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.
(27) Qods Aeronautics Industries. Weitere Informationen: stellt unbemannte Luftfahrzeuge, Fallschirme, Gleitschirme, Paramotoren usw. her. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(28) Sanam Industrial Group. Weitere Informationen: der AIO unterstehende Einrichtung. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(29) Safety Equipment Procurement (SEP). Weitere Informationen: Scheinfirma der AIO, am Programm für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 3.3.2008.
(30) Siebter Tir. Weitere Informationen: a) der DIO unterstehende Einrichtung, weithin als unmittelbar am Nuklearprogramm Irans beteiligt angesehen; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(31) Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG). Weitere Informationen: a) der AIO unterstehende Einrichtung; b) am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(32) Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG). Weitere Informationen: a) der AIO unterstehende Einrichtung; b) am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt. Datum der Bezeichnung durch die VN: 23.12.2006.
(33) Sho’a’ Aviation. Weitere Informationen: stellt Ultraleichtflugzeuge her. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
(34) TAMAS Company. Weitere Informationen: a) an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Urananreicherung beteiligt; b) übergeordnete Einrichtung für vier Tochterunternehmen, darunter ein Unternehmen, das Uran zum Zwecke der Urankonzentration gewinnt, und ein Unternehmen, das für Uranaufbereitung, -anreicherung und -abfälle zuständig ist. Datum der Bezeichnung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008).
(35) Ya Mahdi Industries Group. Weitere Informationen: der AIO unterstehende Einrichtung. Datum der Bezeichnung durch die VN: 24.3.2007.
ANHANG II
Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Personen oder Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe
A. Natürliche Personen
Name |
Identifizierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|
1. |
Reza AGHAZADEH |
Geburtsdatum: 15.3.1949 Pass Nr.: S4409483 gültig 26.4.2000—27.4.2010 Ausstellungsort: Teheran. Diplomatenpass Nr. D9001950, ausgestellt am 22.1.2008, gültig bis 21.1.2013. Geburtsort: Khoy |
Leiter der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI). Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet. |
24.4.2007 |
2. |
Javad DARVISH-VAND, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) |
Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Inspektionen. Ihm unterstehen sämtliche Einrichtungen und Anlagen des MODAFL. |
24.6.2008 |
|
3. |
Seyyed Mahdi FARAHI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) |
Geschäftsführender Direktor der Organisation der Verteidigungsindustrien, die in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet ist. |
24.6.2008 |
|
4. |
Dr. Hoseyn (Hossein) FAQIHIAN |
Adresse von NFPC: AEOI-NFPD, P.O. Box: 11365-8486, Teheran/Iran |
Stellvertretender Chef der AEOI und Generaldirektor der Nuclear Fuel Production and Procurement Company (NFPC), Teil der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet. Die NFPC war an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt, die Iran auf Verlangen des Gouverneursrates der IAEO und des Sicherheitsrates einstellen soll. |
24.4.2007 |
5. |
Ingenieur Mojtaba HAERI |
Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Industrie. Aufsichtsfunktion über die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO) und die Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO). |
24.6.2008 |
|
6. |
Ali HOSEYNITASH, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) |
Leiter der Hauptabteilung des Obersten Nationalen Sicherheitsrates; beteiligt an der Politikgestaltung in Bezug auf die Nuklearfrage. |
24.6.2008 |
|
7. |
Mohammad Ali JAFARI, Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) |
Übt eine Führungsfunktion (IRGC) aus. |
24.6.2008 |
|
8. |
Mahmood JANNATIAN |
Stellvertretender Leiter der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI). |
24.6.2008 |
|
9. |
Said Esmail KHALILIPOUR |
Geburtsdatum: 24.11.1945, Geburtsort: Langroud |
Stellvertretender Leiter der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet. |
24.4.2007 |
10. |
Ali Reza KHANCHI |
Adresse des Kernforschungszentrums (NRC): AEOI-NRC, P.O. Box: 11365-8486, Teheran/Iran; Fax: (+ 9821) 802 14 12 |
Leiter des Kernforschungszentrums Teheran (TNRC) der AEOI. Die IAEO wünscht weiterhin von Iran Erläuterungen über die im TNRC durchgeführten Experimente zur Plutoniumtrennung, auch über das Vorhandensein von Partikeln mit hochangereichertem Uran in Umweltproben, die in der Abfallablagerungsanlage in Karadsch entnommen wurden, wo Container stehen, in denen Targets mit abgereichertem Uran, die bei solchen Experimenten verwendet werden, gelagert werden. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet. |
24.4.2007 |
11. |
Ebrahim MAHMUDZADEH |
Geschäftsführer von Iran Electronic Industries. |
24.6.2008 |
|
12. |
Brigadegeneral Beik MOHAMMADLU |
Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Versorgung und Logistik. |
24.6.2008 |
|
13. |
Anis NACCACHE |
Geschäftsführender Direktor des Unternehmens Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal Companies. Das Unternehmen hat versucht, sensible Güter für in der Resolution 1737 (2006) aufgeführte Einrichtungen zu erwerben. |
24.6.2008 |
|
14. |
Brigadegeneral Mohammad NADERI |
Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO). Die AIO hat sich an sensiblen iranischen Programmen beteiligt. |
24.6.2008 |
|
15. |
Mostafa Mohammad NAJJAR, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) |
Minister für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL). In seine Zuständigkeit fallen sämtliche Militärprogramme, einschließlich der ballistischen Raketenprogramme. |
24.6.2008 |
|
16. |
Dr Javad RAHIQI |
Geburtsdatum: 21.4.1954, Geburtsort: Mashad |
Leiter des Zentrums für Nukleartechnologie in Isfahan der AEOI. Es überwacht die Uranumwandlungsanlage in Isfahan. Der Gouverneursrat der IAEO und der Sicherheitsrat verlangen von Iran, alle mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten einzustellen. Dies umfasst alle mit der Uranumwandlung zusammenhängenden Tätigkeiten. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet. |
24.4.2007 |
17. |
Konteradmiral Mohammad SHAFI'I RUDSARI |
Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Koordinierung |
24.6.2008 |
|
18. |
Ali SHAMSHIRI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) |
Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Spionageabwehr; verantwortlich für Personal- und Anlagensicherheit im Ministerium |
24.6.2008 |
|
19. |
Abdollah SOLAT SANA |
Geschäftsführender Direktor der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan. In dieser Anlage wird das Prozessmedium (UF6) für die Anreicherungsanlagen in Natanz hergestellt. Am 27. August 2006 erhielt Solat Sana eine besondere Auszeichnung von Präsident Ahmadinejad für seinen Einsatz. |
24.4.2007 |
|
20. |
Ahmad VAHIDI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) |
Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) |
24.6.2008 |
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
Name |
Identifizierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|
1. |
Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (Aerospace Industries Organisation, AIO) |
AIO, 28 Shian 5, Lavizan, Teheran |
Die AIO überwacht die iranische Herstellung von Raketen, einschließlich der in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichneten Shahid-Hemmat-Industriegruppe, Shahid-Bagheri-Industriegruppe und Fajr-Industriegruppe. Der Leiter der AIO und zwei weitere hohe Beamte wurden ebenfalls in der Resolution 1737 (2006) bezeichnet. |
24.4.2007 |
2. |
Armament Industries |
Pasdaran Av., P.O. Box 19585/777, Teheran |
Eine Tochtergesellschaft der DIO (Organisation der Verteidigungsindustrien). |
24.4.2007 |
3. |
Armed Forces Geographical Organisation |
Liefert Erkenntnissen zufolge weltraumgestützte geografische Daten für das ballistische Raketenprogramm. |
24.6.2008 |
|
4. |
Melli Bank, |
Bereitstellung bzw. Bemühungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, die Güter für Irans Nuklear- und Raketenprogramm beschaffen oder an deren Beschaffung beteiligt sind (AIO, SHIG, SBIG, AEOI, Novin Energy Company, Mesbah Energy Company, Kalaye Electric Company und DIO). Die Melli Bank dient als Vermittler für Irans sensible Geschäfte. Hat mehrfach den Kauf sensibler Materialien für Irans Nuklear- und Raketenprogramm vermittelt. Hat eine Reihe von Finanzdienstleistungen im Auftrag von Einrichtungen erbracht, die mit der iranischen Nuklear- und Raketenindustrie verbunden sind, so z. B. die Eröffnung von Akkreditiven und die Verwaltung von Konten. Viele der vorgenannten Unternehmen sind in den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet. |
24.6.2008 |
|
Melli Bank Iran und alle ihre Zweigstellen und Niederlassungen, u. a.: |
Ferdowsi Avenue, P.O. Box 11365-171, Teheran |
|||
a) Melli Bank plc |
London Wall, 11th floor, London EC2Y 5EA, Vereinigtes Königreich |
|||
b) Bank Melli Iran Zao |
9/1, Ulitsa Mashkova, Moskau, 130064, Russland |
|||
5. |
Defence Technology and Science Research Centre (DTSRC) — auch bekannt unter der Bezeichnung Educational Research Institute/Moassese Amozeh Va Tahgiaghati (ERI/MAVT Co.) |
Pasdaran Av., P.O. Box 19585/777, Teheran |
Zuständig für Forschung und Entwicklung. Eine Tochtergesellschaft der DIO. Das DTSRC regelt einen Großteil der Versorgung der DIO. |
24.4.2007 |
6. |
Iran Electronic Industries |
P.O. Box 18575-365, Teheran, Iran |
Zu 100 % im Besitz des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) (und somit Schwesterfirma von AIO, AvIO und DIO). Aufgabe des Unternehmens ist die Fertigung elektronischer Komponenten für iranische Waffensysteme. |
24.6.2008 |
7. |
IRGC Air Force (Luftwaffe des Korps der Iranischen Revolutionsgarden) |
Verwaltet Irans Bestände an ballistischen Kurz- und Mittelstreckenraketen. Der Leiter der IRGC Air Force wurde in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet. |
24.6.2008 |
|
8. |
Khatem-ol Anbiya Construction Organisation |
221, North Falamak-Zarafshan Intersection, 4th Phase, Shahkrak-E-Ghods, Teheran 14678, Iran |
Unternehmensgruppe im Besitz des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC). Nutzt korpseigene ingenieurtechnische Baukapazitäten; tritt als Generalauftragnehmer für größere Vorhaben wie den Bau von Tunneln auf. Unterstützt Erkenntnissen zufolge Irans Nuklearprogramm und das ballistische Raketenprogramm. |
24.6.2008 |
9. |
Malek Ashtar-Universität |
Steht mit dem Verteidigungsministerium in Verbindung; hat 2003 einen Studiengang für Raketentechnik in enger Zusammenarbeit mit der AIO geschaffen. |
24.6.2008 |
|
10. |
Marine Industries |
Pasdaran Av., P.O. Box 19585/777, Teheran |
Eine Tochtergesellschaft der DIO. |
24.4.2007 |
11. |
Mechanic Industries Group |
Ist an der Herstellung von Bauteilen für das ballistische Raketenprogramm beteiligt. |
24.6.2008 |
|
12. |
Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) |
West side of Dabestan Street, Abbas Abad District, Teheran |
Zuständig für Irans Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungsprogramme im Verteidigungsbereich, auch für die Unterstützung der Nuklear- und Raketenprogramme. |
24.6.2008 |
13. |
Ministerium für die Ausfuhr von Verteidigungslogistik (MODLEX) |
P.O. Box 16315-189, Teheran, Iran |
Ist der Exportzweig des MODAFL und die Stelle, die für die Ausfuhr fertiger Waffen im Rahmen zwischenstaatlicher Geschäfte eingesetzt wird. Handelsverbot für das MODLEX nach der Resolution 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrates. |
24.6.2008 |
14. |
3M Mizan Machinery Manufacturing |
Scheinfirma der AIO, wirkt an Einkäufen im ballistischen Bereich mit. |
24.6.2008 |
|
15. |
Nuclear Fuel Production and Procurement Company (NFPC) |
AEOI-NFPD, P.O. Box: 11365-8486, Teheran/Iran |
Die Nuclear Fuel Production Division (NFPD) der AEOI beschäftigt sich mit Forschung und Entwicklung in Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf einschließlich Uranschürfung, bergbau, gewinnung, Uranumwandlung und nuklearer Entsorgung. Die NFPC ist die Nachfolgerin der NFPD, Tochterfirma der AEOI, die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs, einschließlich Umwandlung und Anreicherung, betreibt. |
24.4.2007 |
16. |
Parchin Chemical Industries |
War im Bereich Antriebstechnik für Irans ballistisches Raketenprogramm tätig. |
24.6.2008 |
|
17. |
Special Industries Group |
Pasdaran Av., P.O. Box 19585/777, Teheran |
Eine Tochtergesellschaft der DIO. |
24.4.2007 |
18. |
State Purchasing Organisation (SPO) |
Die SPO vermittelt Erkenntnissen zufolge die Einfuhr kompletter Waffen. Offenbar Tochterunternehmen des MODAFL. |
24.6.2008 |
ANHANG III
Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindliche Niederlassungen und Tochtergesellschaften von Banken mit Sitz in Iran nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b
ANHANG IV
Außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten befindliche Niederlassungen und Tochtergesellschaften von Banken mit Sitz in Iran sowie Finanzinstitutionen, die ihren Sitz nicht in Iran haben und sich nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden, aber von Personen und Einrichtungen kontrolliert werden, die ihren (Wohn-)Sitz in Iran haben, nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben c und d