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Document 02007D0024-20210101

Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6806) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/24/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/24(1)/2021-01-01

02007D0024 — DE — 01.01.2021 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6806)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/24/EG)

(ABl. L 008 vom 13.1.2007, S. 26)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2112 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020

  L 427

17

17.12.2020




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6806)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/24/EG)



Artikel 1

Die der Kommission am 7. November 2006 von Bulgarien vorgelegten Krisenpläne zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit werden genehmigt.

Artikel 2

Die der Kommission am 9. November 2006 von Rumänien vorgelegten Krisenpläne zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit werden genehmigt.

Artikel 3

Im Anhang ist die Liste der Mitgliedstaaten aufgeführt, die Krisenpläne zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit genehmigt haben.

Artikel 4

Die Entscheidung 2004/402/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich und ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1




ANHANG

Liste der Mitgliedstaaten ( 1 )gemäß Artikel 3



Code

Land

AT

Österreich

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CY

Zypern

CZ

Tschechische Republik

DE

Deutschland

DK

Dänemark

EE

Estland

EL

Griechenland

ES

Spanien

FI

Finnland

FR

Frankreich

HU

Ungarn

IE

Irland

IT

Italien

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

MT

Malta

NL

Niederlande

PL

Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SE

Schweden

SI

Slowenien

SK

Slowakei

UK(NI)

Vereinigtes Königreich (Nordirland)



( 1 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

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