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Document 02006R1367-20211028
Regulation (EC) No 1367/2006 of the European Parliament and of the Council of 6 September 2006 on the application of the provisions of the Aarhus Convention on Access to Information, Public Participation in Decision-making and Access to Justice in Environmental Matters to Union institutions and bodies
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union
02006R1367 — DE — 28.10.2021 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EG) Nr. 1367/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der ►M1 Union ◄ (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13) |
Geändert durch:
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VERORDNUNG (EU) 2021/1767 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Oktober 2021 |
L 356 |
1 |
8.10.2021 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1367/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 6. September 2006
über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der ►M1 Union ◄
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel
Ziel dieser Verordnung ist es, durch Festlegung von Vorschriften zur Anwendung der Bestimmungen des VN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden das „Århus-Übereinkommen“ genannt) auf die Organe und Einrichtungen der ►M1 Union ◄ zur Umsetzung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beizutragen, und zwar insbesondere indem
das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den Organen oder Einrichtungen der ►M1 Union ◄ eingegangen sind oder von diesen erstellt wurden und sich in ihrem Besitz befinden, gewährleistet wird und die grundlegenden Bedingungen und praktischen Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts festgelegt werden;
sichergestellt wird, dass Umweltinformationen zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um ihre möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung zu erreichen. Zu diesem Zweck wird die Verwendung insbesondere der Computertelekommunikation und/oder sonstiger elektronischer Technologien gefördert, soweit diese verfügbar sind;
eine Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen und Programmen ermöglicht wird;
in Umweltangelegenheiten der Zugang zu Gerichten auf ►M1 Unionsebene ◄ zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen gewährt wird.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Antragsteller“ eine natürliche oder juristische Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt;
„Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
„Organe oder Einrichtungen der ►M1 Union ◄ “ alle öffentlichen Organe, Einrichtungen, Stellen oder Agenturen, die durch den ►M1 AEUV ◄ oder auf dessen Grundlage geschaffen wurden, es sei denn, sie handeln in ihrer Eigenschaft als Gericht oder als Gesetzgeber. Die Bestimmungen des Titels II gelten jedoch für die Organe oder die Einrichtungen der ►M1 Union ◄ , wenn sie in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber handeln;
„Umweltinformationen“ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über:
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall, einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen in die Umwelt, die sich auf die unter Ziffer i genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Rechtsvorschriften, Pläne, Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Ziffern i und ii genannten Bestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Bestandteile;
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Ziffer iii genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Ziffer i genannten Umweltbestandteile oder — durch diese Bestandteile — von den unter den Ziffern ii und iii genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können;
„Umweltbezogene Pläne und Programme“ Pläne und Programme, die
von einem Organ oder einer Einrichtung der ►M1 Union ◄ ausgearbeitet und gegebenenfalls angenommen werden,
aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen, und
Allgemeine Umweltaktionsprogramme werden ebenfalls als umweltbezogene Pläne und Programme betrachtet.
Diese Definition umfasst nicht Finanz- oder Haushaltspläne und -programme, insbesondere nicht solche, die die Finanzierung bestimmter Projekte oder Tätigkeiten betreffen oder im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Jahreshaushalt stehen, interne Arbeitsprogramme eines der Organe oder einer Einrichtung der ►M1 Union ◄ oder Notfallpläne und -programme, die ausschließlich dem Katastrophenschutz dienen;
„Umweltrecht“ Rechtsvorschriften der ►M1 Union ◄ , die unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage zur Verfolgung der im ►M1 AEUV ◄ niedergelegten Ziele der ►M1 Umweltpolitik der Union ◄ beitragen: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen sowie Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme;
„Verwaltungsakt“ jeden von einem Organ oder einer Einrichtung der Union angenommenen Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, der eine rechtliche Wirkung und eine Außenwirkung hat und Bestimmungen enthält, die möglicherweise gegen das Umweltrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f verstoßen;
„Verwaltungsunterlassung“ jedes Versäumnis eines Organs oder einer Einrichtung der Union, einen Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, der eine rechtliche Wirkung und eine Außenwirkung hat, zu erlassen, wenn dieses Versäumnis möglicherweise gegen das Umweltrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f verstößt.
Von den genannten Verwaltungsakten oder Unterlassungen sind Verwaltungsakte eines Organs oder einer Einrichtung der Europäischen ►M1 Union ◄ ausgenommen, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde handeln, wie etwa im Rahmen von:
den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des ►M1 AEUV ◄ (Wettbewerb),
den Artikeln 226 und 228 des ►M1 AEUV ◄ (Vertragsverletzungsverfahren),
Artikel 195 des ►M1 AEUV ◄ (Maßnahmen des Bürgerbeauftragten),
Artikel 280 des ►M1 AEUV ◄ (Maßnahmen des OLAF).
TITEL II
ZUGANG ZU UMWELTINFORMATIONEN
Artikel 3
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der ►M1 Union ◄ befinden, und zwar ohne Unterscheidung nach Staatsbürgerschaft, Nationalität oder Wohnsitz sowie bei juristischen Personen nach ihrem eingetragenen Sitz oder einem tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit.
Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Begriff „Organ“ in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 als „Organ oder Einrichtung der ►M1 Union ◄ “ zu verstehen.
Artikel 4
Erfassung und Verbreitung von Umweltinformationen
Die Organe und Einrichtungen der ►M1 Union ◄ verwalten Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben relevant und die sich in ihrem Besitz befinden, um sie aktiv und systematisch in der Öffentlichkeit zu verbreiten, insbesondere unter Verwendung von Computertelekommunikation und/oder elektronischen Technologien gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Sie stellen diese Umweltinformationen zunehmend über elektronische Datenbanken zur Verfügung, die der Öffentlichkeit über öffentliche Telekommunikationsnetze leicht zugänglich sind. Zu diesem Zweck speisen sie die in ihrem Besitz befindlichen Umweltinformationen in Datenbanken ein und versehen diese mit Suchhilfen und sonstiger Software zur Unterstützung der Öffentlichkeit bei der Suche nach den gewünschten Informationen.
Die unter Verwendung von Computertelekommunikation und/oder elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht Daten umfassen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden, es sei denn, diese Daten liegen bereits in elektronischer Form vor. Die Organe und Einrichtungen der ►M1 Union ◄ geben soweit möglich an, wo Informationen aufzufinden sind, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden und die nicht in elektronischer Form vorliegen.
Die Organe und Einrichtungen der ►M1 Union ◄ bemühen sich in angemessener Weise darum, dass Umweltinformationen, die sich in ihrem Besitz befinden, in unmittelbar reproduzierbaren und über Computertelekommunikation oder sonstige elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten vorliegen.
Die Umweltinformationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind, werden gegebenenfalls aktualisiert. Neben den Dokumenten, die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 und in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannt sind, umfassen die Datenbanken oder Register Folgendes:
den Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie ►M1 von Rechtsvorschriften der Union ◄ über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt und von Politiken, Plänen und Programmen mit Bezug zur Umwelt;
Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der unter Buchstabe a genannten Punkte, sofern solche Berichte von den Organen oder Einrichtungen der ►M1 Union ◄ in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
die in Vertragsverletzungsverfahren unternommenen Schritte ab der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 226 Absatz 1 des ►M1 AEUV ◄ ;
Umweltzustandsberichte nach Absatz 4;
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis auf die Stelle, bei der Informationen beantragt oder eingesehen werden können;
Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen von Umweltbestandteilen oder Hinweise darauf, wo solche Informationen beantragt oder eingesehen werden können.
Artikel 5
Qualität der Umweltinformationen
Artikel 6
Anwendung von Ausnahmeregelungen bei Anträgen auf Zugang zu Umweltinformationen
Artikel 7
Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich nicht im Besitz eines Organs oder einer Einrichtung der ►M1 Union ◄ befinden
Erhalten Organe oder Einrichtungen der ►M1 Union ◄ einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich nicht in ihrem Besitz befinden, so unterrichten sie den Antragsteller so rasch wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 15 Werktagen, über das Organ oder die Einrichtung der ►M1 Union ◄ oder die Behörde im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG, bei der ihres Erachtens die gewünschten Informationen angefordert werden können, oder leiten den Antrag an das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der ►M1 Union ◄ oder die betreffende Behörde weiter und setzen den Antragsteller hiervon in Kenntnis.
Artikel 8
Zusammenarbeit
Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für die menschliche Gesundheit, menschliches Leben oder die Umwelt, unabhängig davon, ob diese Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeiten ist oder eine natürliche Ursache hat, arbeiten die Organe und Einrichtungen der ►M1 Union ◄ auf Ersuchen von Behörden im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG mit diesen Behörden zusammen und unterstützen sie, so dass die Behörden der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit unmittelbar und ohne Verzögerungen alle Umweltinformationen zukommen lassen können, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung der Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, insoweit die Informationen sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der ►M1 Union ◄ oder von Behörden befinden oder für diese bereitgehalten werden.
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet spezifischer Verpflichtungen, die sich aus dem ►M1 Unionsrecht ◄ , insbesondere aus der Entscheidung Nr. 2119/98/EG und dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG, ergeben.
TITEL III
ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG BEI UMWELTBEZOGENEN PLÄNEN UND PROGRAMMEN
Artikel 9
Die Organe und Einrichtungen der ►M1 Union ◄ stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Kreise der Öffentlichkeit entweder durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderen geeigneten Wegen, wie elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, über Folgendes unterrichtet werden:
den Entwurf des Vorschlags (sofern verfügbar),
die Umweltinformationen oder die Umweltprüfung, die für die in Vorbereitung befindlichen Pläne oder Programme bedeutsam sind (sofern verfügbar) und
die praktischen Vorkehrungen für die Beteiligung, einschließlich
der Verwaltungseinheit, bei der die einschlägigen Informationen erhältlich sind,
der Verwaltungseinheit, an die Anmerkungen, Stellungnahmen oder Fragen gerichtet werden können, und
angemessener Fristen, die der Öffentlichkeit ausreichend Zeit geben, um sich zu informieren und sich wirksam auf das umweltbezogene Entscheidungsverfahren vorzubereiten und daran zu beteiligen.
TITEL IV
INTERNE ÜBERPRÜFUNG UND ZUGANG ZU GERICHTEN
Artikel 10
Antrag auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten
Solche Anträge müssen schriftlich innerhalb von höchstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Erlasses, der Bekanntgabe oder der Veröffentlichung des Verwaltungsakts, je nachdem, was zuletzt erfolgte, oder im Fall einer behaupteten Verwaltungsunterlassung innerhalb von acht Wochen ab dem Tag gestellt werden, an dem der Verwaltungsakt hätte erlassen werden müssen. In dem Antrag sind die Gründe für die Überprüfung anzugeben.
Organe oder Einrichtungen der ►M1 Union ◄ , die trotz angemessener Bemühungen nicht imstande sind, im Einklang mit Absatz 2 zu handeln, informieren die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag gestellt hat, so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums, über die Gründe hierfür und über den Zeitpunkt, zu dem sie zu handeln beabsichtigen.
Das Organ oder die Einrichtung der Union handelt jedenfalls innerhalb von 22 Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Achtwochenfrist.
Artikel 11
Kriterien für die Antragsberechtigung auf ►M1 Unionsebene ◄
Eine Nichtregierungsorganisation hat das Recht, einen Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 zu stellen, sofern
es sich um eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbscharakter gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten eines Mitgliedstaates handelt;
ihr vorrangiges erklärtes Ziel darin besteht, den Umweltschutz im Rahmen des Umweltrechts zu fördern;
sie seit mehr als zwei Jahren besteht und ihr Ziel im Sinne des Buchstabens b aktiv verfolgt;
der Gegenstand, für den eine interne Überprüfung beantragt wurde, unter ihr Ziel und ihre Tätigkeiten fällt.
Artikel 11a
Veröffentlichung von Anträgen und abschließenden Entscheidungen sowie Online-Systeme für die Entgegennahme von Anträgen
Artikel 12
Verfahren vor dem Gerichtshof
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Durchführungsmaßnahmen
Die Organe und Einrichtungen der ►M1 Union ◄ passen ihre Geschäftsordnung, soweit erforderlich, an die Bestimmungen dieser Verordnung an. Diese Anpassungen gelten ab dem 28. Juni 2007.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 28. Juni 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.