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Document 02006L0066-20131230

Consolidated text: Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/66/2013-12-30

2006L0066 — DE — 30.12.2013 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE 2006/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. September 2006

über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 266, 26.9.2006, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

RICHTLINIE 2008/12/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008

  L 76

39

19.3.2008

 M2

RICHTLINIE 2008/103/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 19. November 2008

  L 327

7

5.12.2008

►M3

RICHTLINIE 2013/56/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 20. November 2013

  L 329

5

10.12.2013


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 39  (2006/66)

 C2

Berichtigung, ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 40  (2006/66)




▼B

RICHTLINIE 2006/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. September 2006

über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 sowie auf Artikel 95 Absatz 1 für die Artikel 4, 6 und 21 der vorliegenden Richtlinie,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 3 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 4 ), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 22. Juni 2006 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist wünschenswert, die einzelstaatlichen Maßnahmen in Bezug auf Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren zu harmonisieren. Das Hauptziel dieser Richtlinie besteht darin, die Umweltbelastung durch Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren auf ein Mindestmaß zu beschränken und so zu Schutz, Erhaltung und Erhöhung der Qualität der Umwelt beizutragen. Rechtsgrundlage ist deshalb Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags. Es ist jedoch auch zweckdienlich, auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrags Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu ergreifen, um die Anforderungen an den Schwermetallgehalt und die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren zu harmonisieren und dadurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu verhindern.

(2)

In der Mitteilung der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft wurden Leitlinien für die künftige Abfallpolitik der Gemeinschaft festgelegt. In dieser Mitteilung wird hervorgehoben, dass die Mengen an gefährlichen Stoffen in Abfällen reduziert werden müssen, und es wird auf den potenziellen Nutzen gemeinschaftsweiter Vorschriften zur Begrenzung des Gehalts dieser Stoffe in Produkten und Produktionsprozessen hingewiesen. Ferner wird zum Ausdruck gebracht, dass in Fällen, in denen die Entstehung von Abfällen nicht vermieden werden kann, diese wiederverwendet oder stofflich bzw. energetisch verwertet werden sollten.

(3)

In der Entschließung des Rates vom 25. Januar 1988 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Bekämpfung der Umweltbelastung durch Cadmium ( 5 ) wurde der Schwerpunkt auf die Beschränkung der Verwendung von Cadmium auf Bereiche, in denen keine geeigneten Alternativen gegeben sind und auf das Einsammeln und Wiederverwerten von cadmiumhaltigen Akkumulatoren und Batterien als wesentliche Elemente der Strategie zur Begrenzung der Verwendung von Cadmium im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gelegt.

(4)

Durch die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren ( 6 ) wurde eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich vorgenommen. Die Ziele jener Richtlinie wurden jedoch nicht vollständig erreicht. Im Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft ( 7 ) und auch in der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte ( 8 ) wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Richtlinie 91/157/EWG zu überarbeiten. Die Richtlinie 91/157/EWG sollte daher im Interesse größerer Klarheit überarbeitet und ersetzt werden.

(5)

Damit die in dieser Richtlinie festgelegten Umweltziele erreicht werden können, wird das Inverkehrbringen bestimmter Batterien und Akkumulatoren, die Quecksilber oder Cadmium enthalten, verboten. In dieser Richtlinie ist ferner eine hohe Sammel- und Recyclingquote für Altbatterien und -akkumulatoren sowie eine bessere Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Batterien und Akkumulatoren einbezogenen Stellen vorgesehen, z. B. der Hersteller, der Vertreiber und der Endnutzer, und insbesondere der unmittelbar mit der Behandlung und dem Recycling von Altbatterien und -akkumulatoren befassten Stellen. Die dafür erforderlichen besonderen Vorschriften ergänzen die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Abfallbewirtschaftung, insbesondere die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle ( 9 ), die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien ( 10 ) und die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen ( 11 ).

(6)

Um zu vermeiden, dass Altbatterien und -akkumulatoren so beseitigt werden, dass sie die Umwelt verschmutzen, und dass beim Endnutzer Verwirrung über die verschiedenen Entsorgungsanforderungen für unterschiedliche Batterien und Akkumulatoren entsteht, sollte diese Richtlinie für alle Batterien und Akkumulatoren gelten, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden. Durch diesen weit gefassten Anwendungsbereich sollten darüber hinaus Größenvorteile bei Sammlung und Recycling sowie eine optimale Einsparung von Ressourcen sichergestellt werden.

(7)

Zuverlässige Batterien und Akkumulatoren sind eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit vieler Produkte, Geräte und Dienstleistungen und eine sehr wichtige Energiequelle in unserer Gesellschaft.

(8)

Es ist zu unterscheiden zwischen Gerätebatterien und -akkumulatoren einerseits und Industrie- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren andererseits. Die Beseitigung von Industrie- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren in Deponien oder durch Verbrennung sollte untersagt werden.

(9)

Unter Industriebatterien und -akkumulatoren fallen Batterien und Akkumulatoren für die Not- oder Reservestromversorgung in Krankenhäusern, Flughäfen oder Büros, Batterien und Akkumulatoren zum Einsatz in Zügen oder Flugzeugen und Batterien und Akkumulatoren für Offshore-Bohrinseln oder Leuchttürme. Ferner zählen dazu Batterien und Akkumulatoren zur ausschließlichen Nutzung für tragbare Inkassogeräte in Geschäften und Restaurants, Strichcodelesegeräte in Geschäften, professionelle Videotechnik für Fernsehsender und Studios, Gruben- und Taucherlampen an Helmen von Bergleuten und Berufstauchern, Batterien und Akkumulatoren für Sicherheitssysteme von elektrisch betätigten Türen, mit denen das Blockieren der Tür oder das Einklemmen von Personen verhindert werden soll, Batterien und Akkumulatoren für unterschiedlichste Geräte in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie Batterien und Akkumulatoren zur Verwendung bei Solarmodulen sowie weiteren fotovoltaischen und sonstigen Anwendungen im Bereich der erneuerbaren Energien. Unter Industriebatterien und -akkumulatoren fallen ferner Batterien und Akkumulatoren für Fahrzeuge mit Elektroantrieb, wie Autos, Rollstühle, Fahrräder, Flughafenfahrzeuge und FTS-Fahrzeuge. Über diese nicht erschöpfende Beispielliste hinaus sollten alle Batterien und Akkumulatoren, die nicht gekapselt sind und keine Fahrzeugbatterien sind, als Industriebatterien eingestuft werden.

(10)

Unter Gerätebatterien oder -akkumulatoren, wozu alle gekapselten Batterien und Akkumulatoren gehören, die von Durchschnittspersonen problemlos in der Hand gehalten werden können und bei denen es sich weder um Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren noch um Industriebatterien oder -akkumulatoren handelt, fallen Monozellenbatterien (z. B. vom Typ AA oder AAA) sowie Batterien und Akkumulatoren, die von Verbrauchern oder gewerblich für Mobiltelefone, tragbare Computer, schnurlose Elektrowerkzeuge, Spielzeuge und Haushaltsgeräte wie elektrische Zahnbürsten, Rasierer und tragbare Staubsauger (und auch für vergleichbare Geräte in Schulen, Geschäften, Restaurants, Flughäfen, Büros und Krankenhäusern) verwendet werden, und alle Batterien oder Akkumulatoren, die Verbraucher für die üblichen Zwecke im Haushalt möglicherweise benutzen.

(11)

Die Kommission sollte prüfen, ob eine Anpassung dieser Richtlinie erforderlich ist, und dabei den vorliegenden technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tragen. Sie sollte insbesondere die Ausnahmeregelung von dem Cadmium-Verbot für Gerätebatterien und -akkumulatoren in schnurlosen Elektrowerkzeugen überprüfen. Zu den schnurlosen Elektrowerkzeugen zählen Geräte, die von Verbrauchern oder gewerblich zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Hämmern, Nieten, Schrauben, Polieren oder zu einer ähnlichen Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen sowie zum Mähen, zum Schneiden und zu anderen Gartenarbeiten verwendet werden.

(12)

Die Kommission sollte auch die technischen Entwicklungen, die die Umweltauswirkungen von Batterien und Akkumulatoren während ihres gesamten Lebenszyklus verbessern, unter anderem durch Mitwirkung am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), verfolgen, und die Mitgliedstaaten sollten dies alles fördern.

(13)

Im Interesse des Umweltschutzes sollten Altbatterien und -akkumulatoren gesammelt werden. Für Gerätebatterien und -akkumulatoren sollten Sammelsysteme aufgebaut werden, die eine hohe Sammelquote erzielen. Dazu müssen Rücknahmesysteme eingerichtet werden, damit sich die Endnutzer aller Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren bequem und kostenfrei entledigen können. Für unterschiedliche Batterie- und Akkumulatorenarten sind unterschiedliche Sammelsysteme und Finanzierungsregelungen angemessen.

(14)

Es ist wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten hohe Sammel- und Recyclingquoten für Altbatterien und -akkumulatoren erzielen, damit in der gesamten Gemeinschaft ein hohes Umweltschutz- und Verwertungsniveau erreicht wird. In dieser Richtlinie sollten daher Mindestsammel- und -recyclingziele für die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die Sammelquote sollte auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahresabsatzes der Vorjahre berechnet werden, damit für alle Mitgliedstaaten vergleichbare Zielvorgaben bestehen, die proportional zum jeweiligen nationalen Batterie- und Akkumulatorenverbrauch sind.

(15)

Für Cadmium- und Bleibatterien und -akkumulatoren sollten spezifische Recyclinganforderungen festgelegt werden, um in der gesamten Gemeinschaft eine hohe stoffliche Verwertung zu erreichen und Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

(16)

Alle interessierten Parteien sollten sich an Rücknahme-, Behandlungs- und Recyclingsystemen beteiligen können. Diese Systeme sollten so konzipiert sein, dass die Diskriminierung von eingeführten Batterien und Akkumulatoren sowie Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

(17)

Rücknahme- und Recyclingsysteme sollten optimiert werden, um insbesondere eine Minimierung der Kosten und der Umweltbelastung durch den Transport zu erreichen. Bei den Behandlungs- und Recyclingsystemen sollten die besten verfügbaren Techniken im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ( 12 ) eingesetzt werden. Die Definition des Begriffs „Recycling“ sollte die energetische Verwertung nicht umfassen. Der Begriff „energetische Verwertung“ ist in anderen Gemeinschaftsrechtsakten definiert.

(18)

Batterien und Akkumulatoren können in eigenen einzelstaatlichen Batteriesammelsystemen oder gemeinsam mit Elektro- und Elektronikaltgeräten in einzelstaatlichen Sammelsystemen gemäß der Richtlinie 2002/96/EG gesammelt werden. Im letztgenannten Fall sollte die vorgeschriebene Mindestbehandlung darin bestehen, dass Batterien und Akkumulatoren aus den gesammelten Elektro- und Elektronikaltgeräten entfernt werden. Nach ihrer Entfernung aus den Elektro- und Elektronikaltgeräten unterliegen die Batterien und Akkumulatoren der vorliegenden Richtlinie; insbesondere werden sie zur Erreichung der Sammelziele eingerechnet und unterliegen den Recyclinganforderungen.

(19)

Die Grundsätze für die Finanzierung der Entsorgung von Altbatterien und -akkumulatoren sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Die Finanzierungssysteme sollten zur Erzielung hoher Sammel- und Recyclingquoten und zur Umsetzung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung beitragen. Sämtliche Hersteller im Sinne dieser Richtlinie sollten registriert werden. Die Hersteller sollten die Kosten für die Sammlung, die Behandlung und das Recycling aller gesammelten Batterien und Akkumulatoren abzüglich des durch den Verkauf der rückgewonnenen Materialien erzielten Gewinns tragen. Allerdings könnte unter bestimmten Umständen die Anwendung von De-minimis-Regeln auf Kleinerzeuger gerechtfertigt sein.

(20)

Für eine erfolgreiche Sammlung ist es erforderlich, dass die Endnutzer über die Erwünschtheit der getrennten Sammlung, über die zur Verfügung stehenden Rücknahmesysteme und über ihre eigene Rolle bei der Entsorgung von Altbatterien und -akkumulatoren informiert werden. Es sollten detaillierte Regeln für ein Kennzeichnungssystem festgelegt werden, das dem Endnutzer transparente, zuverlässige und unmissverständliche Informationen über Batterien und Akkumulatoren und in ihnen enthaltene Schwermetalle liefert.

(21)

Falls die Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie, insbesondere zur Erreichung hoher Quoten für die getrennte Sammlung und das Recycling, wirtschaftliche Instrumente wie beispielsweise gestaffelte Steuersätze einsetzen, sollten sie die Kommission davon in Kenntnis setzen.

(22)

Damit überprüft werden kann, ob die Ziele der Richtlinie erreicht wurden, werden zuverlässige und vergleichbare Daten über die Menge der in Verkehr gebrachten, gesammelten und recycelten Batterien und Akkumulatoren benötigt.

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie zu verhängen sind und für deren Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(24)

Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ( 13 ) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(25)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 14 ) getroffen werden.

(26)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Schutz der Umwelt und Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27)

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Sicherheits-, Umweltqualitäts- und Gesundheitsanforderungen und der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Abfallbewirtschaftung, insbesondere der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ( 15 ) und der Richtlinie 2002/96/EG.

(28)

Als Träger der Herstellerverantwortung sind die Hersteller von Batterien und Akkumulatoren und die Hersteller anderer Erzeugnisse, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, für das Abfallmanagement der von ihnen in Verkehr gebrachten Batterien und Akkumulatoren verantwortlich. Es sollte ein flexibler Ansatz gewählt werden, um Finanzierungssysteme zu ermöglichen, die den unterschiedlichen einzelstaatlichen Gegebenheiten und den bereits bestehenden Systemen — insbesondere denen, die geschaffen wurden, um den Richtlinien 2000/53/EG und 2002/96/EG nachzukommen — Rechnung tragen und keine Doppelbelastung zur Folge haben.

(29)

Die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ( 16 ) findet keine Anwendung auf Batterien und Akkumulatoren, die in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden.

(30)

In Fahrzeugen verwendete Fahrzeug- und Industriebatterien und -akkumulatoren sollten den Anforderungen der Richtlinie 2000/53/EG, insbesondere deren Artikel 4, genügen. Aus diesem Grund sollte die Verwendung von Cadmium in Industriebatterien und -akkumulatoren für Elektrofahrzeuge untersagt werden, sofern in Anhang II der vorgenannten Richtlinie keine Ausnahmeregelung für diese Batterien vorgesehen ist —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält

1. Vorschriften für das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren, insbesondere das Verbot, Batterien und Akkumulatoren, die gefährliche Substanzen enthalten, in Verkehr zu bringen, und

2. spezielle Vorschriften für die Sammlung, die Behandlung, das Recycling und die Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren, die die einschlägigen Abfallvorschriften der Gemeinschaft ergänzen und ein hohes Niveau der Sammlung und des Recyclings der Altbatterien und -akkumulatoren fördern.

Sie zielt darauf ab, die Umweltbilanz der Batterien und Akkumulatoren sowie der Tätigkeiten aller am Lebenszyklus von Batterien und Akkumulatoren beteiligten Wirtschaftsakteure, d. h. Hersteller, Vertreiber und Endnutzer und insbesondere der Akteure, die direkt an der Behandlung und am Recycling von Altbatterien und -akkumulatoren beteiligt sind, zu verbessern.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Diese Richtlinie gilt für alle Typen von Batterien und Akkumulatoren, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Sie gilt unbeschadet der Richtlinien 2000/53/EG und 2002/96/EG.

(2)  Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Batterien und Akkumulatoren, die verwendet werden in

a) Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten in Zusammenhang stehen, Waffen, Munition und Kriegsgerät, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht für speziell militärische Zwecke bestimmt sind;

b) Ausrüstungsgegenständen für einen Einsatz im Weltraum.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Batterie“ oder „Akkumulator“: eine aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;

2. „Batteriesatz“: eine Gruppe von Batterien oder Akkumulatoren, die so miteinander verbunden und/oder in einem Außengehäuse zusammengebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden;

3. „Gerätebatterien oder -akkumulatoren“: Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren, die

a) gekapselt sind und

b) in der Hand gehalten werden können und

c) bei denen es sich weder um Industriebatterien oder -akkumulatoren noch um Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren handelt;

4. „Knopfzellen“: kleine, runde Gerätebatterien und -akkumulatoren, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe und die für besondere Verwendungszwecke wie Hörgeräte, Armbanduhren, kleine tragbare Geräte oder zur Reservestromversorgung bestimmt sind;

5. „Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren“: Batterien oder Akkumulatoren für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen;

6. „Industriebatterien oder -akkumulatoren“: Batterien oder Akkumulatoren, die ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke oder für Elektrofahrzeuge jeder Art bestimmt sind;

7. „Altbatterien oder -akkumulatoren“: Batterien oder Akkumulatoren, die nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG als Abfall gelten;

8. „Recycling“: die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung von Abfallmaterialien für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung;

9. „Beseitigung“: die anwendbaren Verfahren nach Anhang IIA der Richtlinie 2006/12/EG;

10. „Behandlung“: alle Tätigkeiten, die an Altbatterien und -akkumulatoren nach Übergabe an eine Anlage zur Sortierung, zur Vorbereitung des Recyclings oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden;

11. „Geräte“: Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2002/96/EG, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden oder betrieben werden können;

12. „Hersteller“: eine Person in einem Mitgliedstaat, die unabhängig von der Verkaufstechnik, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( 17 ), Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gewerblich in Verkehr bringt;

13. „Vertreiber“: eine Person, die Batterien oder Akkumulatoren gewerblich für den Endnutzer anbietet;

14. „Inverkehrbringen“: die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Gemeinschaft, was auch die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft einschließt;

15. „Wirtschaftsbeteiligte“: Hersteller, Vertreiber, Rücknahmestellen, Recyclingbetriebe sowie sonstige Betreiber von Behandlungsanlagen;

16. „schnurloses Elektrowerkzeug“: ein handgehaltenes, mit einer Batterie oder einem Akkumulator betriebenes Gerät für Instandhaltungs-, Bau- oder Gartenarbeiten;

17. „Sammelquote“: den Prozentsatz, den das Gewicht der Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 2002/96/EG gesammelt werden, im Verhältnis zu dem Gewicht der Gerätebatterien und -akkumulatoren ausmacht, die die Hersteller im Jahresdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres und der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre in dem jeweiligen Mitgliedstaat entweder direkt an Endnutzer verkaufen oder Dritten liefern, damit sie an Endnutzer verkauft werden.

Artikel 4

Verbote

(1)  Unbeschadet der Richtlinie 2000/53/EG verbieten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen

a) von allen Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und

b) von Gerätebatterien und -akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind.

▼M3

(2)  Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt bis zum 1. Oktober 2015 nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.

▼B

(3)  Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:

a) Notsysteme und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung;

b) medizinische Geräte;

▼M3

c) schnurlose Elektrowerkzeuge; diese Ausnahme für schnurlose Elektrowerkzeuge gilt bis zum 31. Dezember 2016.

(4)  Bezüglich Knopfzellen für Hörgeräte überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannte Ausnahme fortlaufend und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 1. Oktober 2014 über die Verfügbarkeit von Knopfzellen für Hörgeräte, die den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a genügen. Wenn dies aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Knopfzellen für Hörgeräte, die den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a genügen, gerechtfertigt ist, fügt die Kommission ihrem Bericht einen geeigneten Vorschlag im Hinblick auf eine Verlängerung der Ausnahme für Knopfzellen für Hörgeräte von dem Verbot nach Absatz 2 bei.

▼B

Artikel 5

Bessere Umweltverträglichkeit

Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich Erzeuger niedergelassen haben, fördern die Forschung und die Verbesserung der allgemeinen Umweltverträglichkeit von Batterien und Akkumulatoren während ihres gesamten Lebenszyklus sowie die Entwicklung und das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren, die geringere Mengen gefährlicher Stoffe oder weniger umweltbelastende Stoffe, insbesondere als Ersatzstoffe für Quecksilber, Cadmium und Blei, enthalten.

Artikel 6

Inverkehrbringen

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Batterien oder Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, aufgrund der in dieser Richtlinie behandelten Aspekte weder behindern noch verbieten oder beschränken.

▼M3

(2)  Batterien und Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, jedoch vor dem Zeitpunkt der Anwendung der jeweiligen Verbote in Artikel 4 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

▼B

Artikel 7

Recyclingziel

Die Mitgliedstaaten ergreifen unter Berücksichtigung der Umweltbelastung durch den Transport die erforderlichen Maßnahmen, um Altbatterien und -akkumulatoren möglichst weitgehend getrennt zu sammeln und die endgültige Beseitigung von Batterien und Akkumulatoren als unsortierte Siedlungsabfälle so weit wie möglich zu verringern, damit bei allen Altbatterien und -akkumulatoren ein hohes Recyclingniveau sichergestellt wird.

Artikel 8

Rücknahmesysteme

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren vorhanden sind. Diese Systeme müssen so beschaffen sein, dass sie

a) es den Endnutzern ermöglichen, sich der Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren an einer leicht zugänglichen Sammelstelle in ihrer Nähe zu entledigen, wobei der Bevölkerungsdichte Rechnung zu tragen ist;

b) die Vertreiber verpflichten, wenn sie Gerätebatterien oder -akkumulatoren liefern, Geräte-Altbatterien oder -akkumulatoren kostenlos zurückzunehmen, wenn sich nicht durch eine Bewertung zeigt, dass mit bestehenden alternativen Systemen die Umweltziele der Verordnung mindestens so effektiv erreicht werden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen derartige Bewertungen;

c) keine Kosten für Endnutzer verursachen, wenn diese sich der Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren entledigen, und auch keine Verpflichtung zum Kauf einer neuen Batterie oder eines neuen Akkumulators auslösen;

d) gemeinsam mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG genannten Systemen betrieben werden können.

Rücknahmestellen, die zur Einhaltung des Buchstabens a des vorliegenden Absatzes eingerichtet werden, brauchen nicht nach der Richtlinie 2006/12/EG oder der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle ( 18 ) einzeln registriert oder genehmigt zu werden.

(2)  Sofern die Systeme die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen, können die Mitgliedstaaten

a) die Hersteller verpflichten, solche Systeme einzurichten;

b) andere Wirtschaftsbeteiligte verpflichten, sich an diesen Systemen zu beteiligen;

c) vorhandene Systeme beibehalten.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller von Industriebatterien und -akkumulatoren oder in ihrem Namen tätige Dritte sich nicht weigern dürfen, Industrie-Altbatterien und -akkumulatoren unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung und Herkunft vom Endnutzer zurückzunehmen. Unabhängige Dritte können ebenfalls Industriebatterien und -akkumulatoren sammeln.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren oder Dritte Systeme für die Sammlung von Fahrzeug-Altbatterien und -akkumulatoren beim Endnutzer oder an einer leicht zugänglichen Sammelstelle in dessen Nähe einrichten, sofern die Sammlung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/53/EG genannten Systeme erfolgt. Im Falle von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren aus privaten, nichtgewerblichen Fahrzeugen dürfen diese Systeme keine Kosten für Endnutzer verursachen, wenn diese sich der Altbatterien oder -akkumulatoren entledigen, und auch keine Verpflichtung zum Kauf einer neuen Batterie oder eines neuen Akkumulators auslösen.

Artikel 9

Wirtschaftliche Instrumente

Die Mitgliedstaaten können wirtschaftliche Instrumente einsetzen, um die Sammlung von Altbatterien und -akkumulatoren oder den Einsatz von Batterien und Akkumulatoren, die weniger umweltschädliche Stoffe enthalten, zu fördern, beispielsweise durch gestaffelte Steuersätze. Wenn sie dies tun, unterrichten sie die Kommission über die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Instrumente.

Artikel 10

Sammelziele

(1)  Die Mitgliedstaaten berechnen die Sammelquote erstmals für das fünfte volle Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Unbeschadet der Richtlinie 2002/96/EG umfassen die jährlichen Sammel- und Verkaufszahlen die in Geräte eingebauten Batterien und Akkumulatoren.

(2)  Die Mitgliedstaaten müssen zu dem jeweils genannten Zeitpunkt die folgenden Mindestsammelquoten erreichen:

a) 25 %: 26. September 2012;

b) 45 %: 26. September 2016.

(3)  Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Sammelquoten im Jahresrhythmus gemäß der Tabelle in Anhang I. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik ( 19 ) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission entsprechende Berichte innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres. In den Berichten ist anzugeben, wie die zur Berechnung der Sammelquote erforderlichen Daten erhoben wurden.

▼M3

(4)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Übergangsbestimmungen festlegen, um Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats bei der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 2 zu begegnen, die sich aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten ergeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels stellt die Kommission bis zum 26. September 2007 im Wege von Durchführungsrechtsakten eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer auf. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 11

Entnehmen von Abfallbatterien und -akkumulatoren

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die Geräte so entwerfen, dass Altbatterien und -akkumulatoren problemlos entnommen werden können. Können die Altbatterien und -akkumulatoren von den Endnutzern nicht problemlos entnommen werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller die Geräte so entwerfen, dass Altbatterien und -akkumulatoren von qualifizierten Fachleuten, die vom Hersteller unabhängig sind, problemlos entnommen werden können. Geräten, in die Batterien und Akkumulatoren eingebaut sind, müssen Anweisungen beigefügt sein, wie diese Batterien und Akkumulatoren sicher von den Endnutzern oder unabhängigen qualifizierten Fachleuten entnommen werden können. Erforderlichenfalls enthalten die Anweisungen auch Angaben für die Endnutzer über die Typen der in das Gerät eingebauten Batterien und Akkumulatoren.

Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht, wenn aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich ist.

▼B

Artikel 12

Behandlung und Recycling

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens am 26. September 2009

a) die Hersteller oder Dritte Systeme für die Behandlung und das Recycling von Altbatterien und -akkumulatoren einrichten und hierbei die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt einsetzen, und

b) alle identifizierbaren, gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 2002/96/EG gesammelten Altbatterien und -akkumulatoren im Rahmen von Systemen, die als Mindestanforderung den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften insbesondere bezüglich Gesundheit, Sicherheit und Abfallbewirtschaftung entsprechen, behandelt und recycelt werden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Maßgabe des Vertrags die gesammelten Gerätebatterien oder -akkumulatoren, die Cadmium, Quecksilber oder Blei enthalten, bei Fehlen eines funktionierenden Endmarktes in Deponien oder Untertagedeponien beseitigen. Die Mitgliedstaaten können auch nach Maßgabe des Vertrags im Rahmen einer Strategie mit dem Ziel, Schwermetalle allmählich aus dem Verkehr zu ziehen, die auf der Grundlage einer genauen Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft zeigt, dass diese Option dem Recycling vorzuziehen ist, die gesammelten cadmium-, quecksilber- oder bleihaltigen Gerätebatterien oder -akkumulatoren in Deponien oder Untertagedeponien beseitigen.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Bewertung und unterrichten die Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ( 20 ) über entsprechende Maßnahmenentwürfe.

(2)  Die Behandlung muss den Mindestanforderungen des Anhangs III Teil A entsprechen.

(3)  Werden Batterien oder Akkumulatoren gemeinsam mit Elektro- und Elektronikaltgeräten gemäß der Richtlinie 2002/96/EG gesammelt, sind die Batterien oder Akkumulatoren aus den gesammelten Elektro- und Elektronikaltgeräten zu entfernen.

(4)   ►C1  Das Recycling muss spätestens am 26. September 2011 ◄ den Recyclingeffizienzen und damit verbundenen Vorschriften des Anhangs III Teil B entsprechen.

(5)  Die Mitgliedstaaten berichten über das in jedem Kalenderjahr erreichte Recyclingniveau und darüber, ob die Effizienzen des Anhangs III Teil B erreicht wurden. Sie übermitteln der Kommission diese Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres.

▼M3

(6)  Die Kommission erlässt bis zum 26. März 2010 im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelregeln für die Berechnung der Recyclingeffizienzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼M3 —————

▼B

Artikel 13

Neue Recyclingtechnologien

(1)  Die Mitgliedstaaten unterstützen die Entwicklung neuer Recycling- und Behandlungstechnologien und fördern die Forschung in Bezug auf umweltfreundliche und kostengünstige Recyclingverfahren für alle Arten von Batterien und Akkumulatoren.

(2)  Die Mitgliedstaaten fördern die Einführung anerkannter Umweltmanagementsysteme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) ( 21 ) bei den Behandlungsanlagen.

Artikel 14

Beseitigung

Die Mitgliedstaaten untersagen die Beseitigung von Industrie- und Fahrzeug-Altbatterien und -akkumulatoren auf Abfalldeponien oder durch Verbrennung. Die Rückstände von Batterien und Akkumulatoren, die sowohl einer Behandlung als auch dem Recycling gemäß Artikel 12 Absatz 1 unterzogen wurden, können jedoch auf Abfalldeponien oder durch Verbrennung beseitigt werden.

Artikel 15

Ausfuhr

(1)  Behandlung und Recycling können außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Gemeinschaft vorgenommen werden, sofern die Verbringung der Altbatterien und -akkumulatoren nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft ( 22 ) erfolgt.

(2)  Altbatterien und -akkumulatoren, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder ( 23 ) und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates ( 24 ) aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden nur dann für die Erfüllung der Verpflichtungen bzw. Effizienzen des Anhangs III der vorliegenden Richtlinie berücksichtigt, wenn stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass das Recycling unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

▼M3

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen nähere Vorschriften festgelegt werden, die die Vorschriften in Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergänzen, insbesondere Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob entsprechende Bedingungen gemäß dem genannten Absatz vorliegen.

▼B

Artikel 16

Finanzierung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen handelnde Dritte alle Nettokosten übernehmen, die durch Folgendes entstehen:

a) Sammlung, Behandlung und Recycling aller Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren, die gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 gesammelt werden;

b) Sammlung, Behandlung und Recycling von Industrie- und Fahrzeug-Altbatterien und -akkumulatoren, die gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 gesammelt werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Durchführung des Absatzes 1 eine Doppelbelastung der Hersteller im Falle von Batterien oder Akkumulatoren, die im Rahmen der gemäß der Richtlinie 2000/53/EG oder der Richtlinie 2002/96/EG eingerichteten Systeme gesammelt werden, vermieden wird.

(3)  Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller sowie in deren Namen handelnde Dritte, die Nettokosten von Kampagnen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Sammlung, die Behandlung und das Recycling sämtlicher Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren zu tragen.

(4)  Die Kosten für die Sammlung, die Behandlung und das Recycling werden beim Verkauf neuer Gerätebatterien und -akkumulatoren gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen.

(5)  Hersteller und Nutzer von Industrie- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren können Vereinbarungen mit anderen als den in Absatz 1 genannten Finanzierungsregelungen schließen.

(6)  Dieser Artikel gilt für alle Altbatterien und -akkumulatoren, unabhängig von dem Datum ihres Inverkehrbringens.

▼M3

Artikel 17

Registrierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller registriert ist. Die Registrierung unterliegt in jedem Mitgliedstaat den gleichen Verfahrensanforderungen gemäß Anhang IV.

▼B

Artikel 18

Kleinhersteller

(1)  Die Mitgliedstaaten können Hersteller, die im Verhältnis zu der Größe des einzelstaatlichen Marktes sehr geringe Mengen an Batterien oder Akkumulatoren auf diesem in Verkehr bringen, von Artikel 16 Absatz 1 ausnehmen, sofern dies nicht die einwandfreie Funktion der Sammel- und Recyclingsysteme gemäß Artikel 8 und Artikel 12 behindert.

▼M3

(2)  Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Entwürfe von Maßnahmen für Ausnahmen gemäß Absatz 1 zusammen mit einer Begründung und teilen sie der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit.

▼B

(3)  Die Kommission billigt oder untersagt den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten nach einer Mitteilung im Sinne des Absatzes 2, nachdem sie festgestellt hat, ob er den in Absatz 1 genannten Erwägungen entspricht und keine willkürliche Diskriminierung oder versteckte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt. Hat die Kommission innerhalb dieser Frist nicht entschieden, so gilt der Maßnahmenentwurf als gebilligt.

Artikel 19

Beteiligung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich alle Wirtschaftsbeteiligten und alle zuständigen Behörden an den in den Artikeln 8 und 12 genannten Rücknahme-, Behandlungs- und Recyclingsystemen beteiligen können.

(2)  Diese Systeme gelten unter diskriminierungsfreien Bedingungen auch für aus Drittländern eingeführte Batterien und Akkumulatoren; sie sind so zu konzipieren, dass Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

Artikel 20

Informationen für die Endnutzer

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer insbesondere durch Informationskampagnen umfassend unterrichtet werden über

a) die möglichen Auswirkungen der in Batterien und Akkumulatoren enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit;

b) den Umstand, dass es wünschenswert ist, Altbatterien und -akkumulatoren nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen, sondern sich an ihrer getrennten Sammlung zu beteiligen, um die Behandlung und das Recycling zu erleichtern;

c) die ihnen zur Verfügung stehenden Rücknahme- und Recyclingsysteme;

d) ihren Beitrag zum Recycling von Altbatterien und -akkumulatoren;

e) die Bedeutung des in Anhang II gezeigten Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern und der chemischen Zeichen Hg, Cd und Pb.

(2)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Wirtschaftsbeteiligten die in Absatz 1 genannten Informationen ganz oder teilweise zur Verfügung stellen.

(3)  Soweit die Mitgliedstaaten die Vertreiber verpflichten, Geräte-Altbatterien oder -akkumulatoren gemäß Artikel 8 zurückzunehmen, sorgen sie dafür, dass die Vertreiber die Endnutzer über die Möglichkeit der Entsorgung von Geräte-Altbatterien oder -akkumulatoren an ihren Verkaufsstellen informieren.

Artikel 21

Kennzeichnung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätze mit dem in Anhang II abgebildeten Symbol angemessen gekennzeichnet werden.

▼M3

(2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis zum 26. September 2009 auf allen Geräte- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren ihre Kapazität in sichtbarer, lesbarer und unauslöschlicher Form angegeben ist. Die Kommission erhält die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 23a, mit denen bis zum 26. März 2009 die Einzelheiten der Umsetzung dieser Verpflichtung, einschließlich harmonisierter Verfahren für die Bestimmung von Kapazität und fachgerechter Verwendung, festgelegt werden.

▼B

(3)  Batterien, Akkumulatoren und Knopfzellen, die mehr als 0,0005 % Quecksilber, mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, sind mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd oder Pb) zu kennzeichnen. Das Zeichen mit der Angabe des Schwermetallgehalts ist unterhalb des in Anhang II gezeigten Symbols aufzudrucken; das Zeichen muss eine Fläche von mindestens einem Viertel der Größe des Symbols einnehmen.

(4)  Das in Anhang II gezeigte Symbol muss mindestens 3 % der größten Seitenfläche der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm, einnehmen. Bei zylindrischen Formaten muss das Symbol mindestens 1,5 % der Oberfläche der Batterie oder des Akkumulators, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm, einnehmen.

(5)  Würde die Größe des Symbols bzw. Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes weniger als 0,5 × 0,5 cm betragen, so braucht die Batterie, der Akkumulator oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet zu werden; stattdessen wird das Symbol bzw. Zeichen in der Größe von mindestens 1 × 1 cm auf die Verpackung gedruckt.

(6)  Die Symbole und Zeichen müssen so aufgedruckt werden, dass sie gut sichtbar, lesbar und dauerhaft sind.

▼M3

(7)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften gemäß dem vorliegenden Artikel gewährt werden. Im Rahmen der Erstellung dieser delegierten Rechtsakte konsultiert die Kommission die einschlägigen Interessenträger, insbesondere Hersteller, Rücknahmestellen, Recyclingbetriebe, Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen, Verbraucherverbände und Arbeitnehmerorganisationen.

▼B

Artikel 22

Berichte über die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie. Der erste Bericht erstreckt sich jedoch auf den Zeitraum bis zum 26. September 2012.

▼M3

(2)  Die Berichte werden auf der Grundlage eines Fragebogens oder eines Schemas erstellt. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Fragebogen oder das Schema für diese Berichte fest. Diese Durchführungsrechte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Fragebogen oder das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des ersten Berichtszeitraums übermittelt.

▼B

(3)  Die Mitgliedstaaten berichten ferner über die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Förderung von Entwicklungen, die die Umweltauswirkungen von Batterien und Akkumulatoren betreffen; dazu gehören insbesondere

a) Entwicklungen zur Senkung der Mengen von Schwermetallen und anderen gefährlichen Stoffen in Batterien und Akkumulatoren unter Einschluss freiwilliger Maßnahmen der Hersteller,

b) neue Recycling- und Behandlungstechniken,

c) die Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten an Umweltmanagementsystemen,

d) Forschungsarbeiten in diesen Bereichen und

e) Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung.

(4)  Der Bericht ist der Kommission binnen neun Monaten nach Ablauf des betreffenden Dreijahreszeitraums vorzulegen bzw. im Falle des ersten Berichts spätestens bis zum 26. Juni 2013.

(5)  Die Kommission veröffentlicht spätestens neun Monate nach Eingang der Berichte aus den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie, ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes.

Artikel 23

Überprüfung

(1)  Die Kommission überprüft die Umsetzung dieser Richtlinie, ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes, nachdem sie zum zweiten Mal die Berichte aus den Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 4 erhalten hat.

(2)  Der zweite Bericht, den die Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 5 veröffentlicht, enthält eine Bewertung der folgenden Aspekte dieser Richtlinie:

a) die Angemessenheit weiterer Maßnahmen für das Risikomanagement für Batterien und Akkumulatoren, die Schwermetalle enthalten;

b) die Angemessenheit der in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Mindestsammelziele für alle Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren und die Möglichkeit der Festlegung weiterer Ziele für spätere Jahre; der technische Fortschritt und die in den Mitgliedstaaten gewonnenen praktischen Erfahrungen sind hierbei zu berücksichtigen;

c) die Angemessenheit der in Anhang III Teil B festgelegten Mindestanforderungen für das Recycling unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen, des technischen Fortschritts und der in den Mitgliedstaaten gewonnenen praktischen Erfahrungen.

(3)  Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie beigefügt.

▼M3

Artikel 23a

Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 21 Absätze 2 und 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 21 Absätze 2 und 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absatz 3 oder Artikel 21 Absätze 2 und 7 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

▼M3

Artikel 24

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 25 ) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 ).

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

▼B

Artikel 25

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und abschreckende Wirkung haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 26. September 2008 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 26

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 26. September 2008 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben.

Artikel 27

Freiwillige Vereinbarungen

(1)  Sofern die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten die Artikel 8, 15 und 20 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten umsetzen. Diese Vereinbarungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) Ihre Einhaltung kann durchgesetzt werden.

b) In ihnen werden Ziele und entsprechende Fristen für ihre Erreichung festgelegt.

c) Sie werden in den jeweiligen nationalen Gesetzblättern oder einem für die Öffentlichkeit in gleicher Weise zugänglichen amtlichen Dokument veröffentlicht und der Kommission übermittelt.

(2)  Die erzielten Ergebnisse werden regelmäßig überprüft, den zuständigen Behörden und der Kommission gemeldet und der Öffentlichkeit entsprechend den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich gemacht.

(3)  Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die im Rahmen der Vereinbarung erzielten Fortschritte überprüft werden.

(4)  Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, so führen die Mitgliedstaaten die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie mithilfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch.

Artikel 28

Aufhebung

Die Richtlinie 91/157/EWG wird mit Wirkung vom 26. September 2008 aufgehoben.

Verweise auf die Richtlinie 91/157/EWG gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 30

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

Überwachung der Einhaltung der Sammelziele gemäß Artikel 10



Jahr

Datenerhebung

Berechnung

Zu meldender Wert

(1) + 1

Verkäufe im Jahr 1 (S1)

 
 
 

X + 2

Verkäufe im Jahr 2 (S2)

 

X + 3

Verkäufe im Jahr 3 (S3)

Sammlung im Jahr 3 (C3)

Sammelquote (CR3) = 3*C3/(S1 + S2 + S3)

 

X + 4

Verkäufe im Jahr 4 (S4)

Sammlung im Jahr 4 (C4)

Sammelquote (CR4) = 3*C4/(S2 + S3 + S4)

(Sammelziel 25 %)

 

X + 5

Verkäufe im Jahr 5 (S5)

Sammlung im Jahr 5 (C5)

Sammelquote (CR5) = 3*C5/(S3 + S4 + S5)

CR4

X + 6

Verkäufe im Jahr 6 (S6)

Sammlung im Jahr 6 (C6)

Sammelquote (CR6) = 3*C6/(S4 + S5 + S6)

CR5

X + 7

Verkäufe im Jahr 7 (S7)

Sammlung im Jahr 7 (C7)

Sammelquote (CR7) = 3*C7/(S5 + S6 + S7)

CR6

X + 8

Verkäufe im Jahr 8 (S8)

Sammlung im Jahr 8 (C8)

Sammelquote (CR8) = 3*C8/(S6 + S7 + S8)

(Sammelziel 45 %)

CR7

X + 9

Verkäufe im Jahr 9 (S9)

Sammlung im Jahr 9 (C9)

Sammelquote (CR9) = 3*C9/(S7 + S8 + S9)

CR8

X + 10

Verkäufe im Jahr 10 (S10)

Sammlung im Jahr 10 (C10)

Sammelquote (CR10) = 3*C10/(S8 + S9 + S10)

CR9

X + 11

usw.

usw.

usw.

CR10

usw.

 
 
 
 

(1)   X ist das Jahr, in dem der in Artikel 26 genannte Zeitpunkt liegt.




ANHANG II

Kennzeichnung von Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätzen für die getrennte Sammlung

Das Symbol für die „getrennte Sammlung“ besteht für alle Batterien und Akkumulatoren aus einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern, wie nachstehend abgebildet:

image




ANHANG III

Einzelanforderungen für die Behandlung und das Recycling

TEIL A: BEHANDLUNG

1. Die Behandlung muss mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen.

2. Die Behandlung und eine — auch vorübergehende — Lagerung in Behandlungsanlagen muss an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und geeigneter wetterbeständiger Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen.

TEIL B: RECYCLING

3. Mit den Recyclingverfahren müssen die folgenden Mindesteffizienzen für das Recycling erreicht werden:

a) Recycling von 65 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien und -Akkumulatoren bei einem Höchstmaß an Recycling des Bleigehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;

b) Recycling von 75 % des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien und -Akkumulatoren bei einem Höchstmaß an Recycling des Cadmiumgehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;

c) Recycling von 50 % des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien und -akkumulatoren.

▼M3




ANHANG IV

Verfahrensanforderungen für die Registrierung

1.   Anforderungen für die Registrierung

Die Registrierung der Hersteller von Batterien und Akkumulatoren erfolgt über die einzelstaatlichen Behörden oder von den Mitgliedstaaten zugelassene nationale Organisationen für die Herstellerverantwortung (im Folgenden „Registrierungsstellen“), entweder auf schriftlichem oder auf elektronischem Wege.

Das Registrierungsverfahren kann Teil eines anderen Hersteller-Registrierungsverfahrens sein.

Hersteller von Batterien und Akkumulatoren müssen sich in einem Mitgliedstaat, in dem sie Batterien und Akkumulatoren zum ersten Mal gewerbsmäßig auf den Markt bringen, nur einmal registrieren lassen und erhalten dabei eine Registriernummer.

2.   Von den Herstellern zu machende Angaben

Hersteller von Batterien und Akkumulatoren machen den Registrierungsstellen folgende Angaben:

i) Name des Herstellers und (soweit bekannt) Handelsmarke, unter der er in dem Mitgliedstaat tätig ist;

ii) Anschrift(en) des Herstellers: Postleitzahl und Ort, Straßenname und Hausnummer, Land, Internetadresse, Telefonnummer sowie eine Kontaktperson, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse des Herstellers, soweit bekannt;

iii) Angaben zu der Art der Batterien und Akkumulatoren, die von dem Hersteller auf den Markt gebracht werden: Gerätebatterien und -akkumulatoren, industrielle Batterien und Akkumulatoren oder Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren;

iv) Angaben darüber, wie der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllt: durch ein individuelles oder durch ein kollektives System;

v) Datum des Registrierungsantrags;

vi) nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers (fakultativ);

vii) Erklärung, dass die übermittelten Angaben wahrheitsgemäß sind.

Für die Zwecke der Registrierung gemäß Nummer 1 Unterabsatz 2 sind Hersteller von Batterien und Akkumulatoren nicht verpflichtet, über die in Nummer 2 Ziffern i bis vii aufgeführten Angaben hinausgehende Angaben zu machen.

3.   Registrierungsgebühren

Registrierungsstellen können nur Registrierungsgebühren erheben, wenn diese kostenbezogen und angemessen sind.

Registrierungsstellen, die Registrierungsgebühren erheben, setzen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden über die Methode der Kostenberechnung für die Gebühren in Kenntnis.

4.   Änderung der registrierten Angaben

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die Registrierungsstellen über eine Änderung der gemäß Nummer 2 Ziffern i bis vii übermittelten Daten innerhalb eines Monats nach der Änderung in Kenntnis setzen.

5.   Aufhebung der Registrierung

Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ein, so lässt er die Registrierung durch eine entsprechende Mitteilung an die Registrierungsstelle aufheben.



( 1 ) ABl. C 96 vom 21.4.2004, S. 29.

( 2 ) ABl. C 117 vom 30.4.2004, S. 5.

( 3 ) ABl. C 121 vom 30.4.2004, S. 35.

( 4 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 354), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juli 2005 (ABl. C 264 E vom 25.10.2005, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juli 2006.

( 5 ) ABl. C 30 vom 4.2.1988, S. 1.

( 6 ) ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 38. Geändert durch die Richtlinie 98/101/EG der Kommission (ABl. L 1 vom 5.1.1999, S. 1).

( 7 ) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

( 8 ) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. Geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

( 9 ) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

( 10 ) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

( 11 ) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

( 12 ) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

( 13 ) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

( 14 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

( 15 ) ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/673/EG des Rates (ABl. L 254 vom 30.9.2005, S. 69).

( 16 ) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/310/EG der Kommission (ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 38).

( 17 ) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

( 18 ) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006.

( 19 ) ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 783/2005 der Kommission (ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 38).

( 20 ) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

( 21 ) ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 der Kommission (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 4).

( 22 ) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1).

( 23 ) ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2005 der Kommission (ABl. L 20 vom 22.1.2005, S. 9).

( 24 ) ABl. L 185 vom 17.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2005.

( 25 ) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

( 26 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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