EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02004R0802-20140101

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/802/2014-01-01

02004R0802 — DE — 01.01.2014 — 003.003


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 802/2004 DER KOMMISSION

vom ►C1  21. April 2004 ◄

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1792/2006 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2006

  L 362

1

20.12.2006

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1033/2008 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2008

  L 279

3

22.10.2008

 M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1269/2013 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2013

  L 336

1

14.12.2013


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 172 vom 6.5.2004, S.  9 (802/2004)

►C2

Berichtigung, ABl. L 190 vom 16.7.2019, S.  18 (Nr. 1269/2013)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 802/2004 DER KOMMISSION

vom ►C1  21. April 2004 ◄

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 durchgeführt wird.



KAPITEL II

ANMELDUNGEN UND ANDERE VORLAGEN

Artikel 2

Anmeldungsbefugnis

(1)  Anmeldungen sind von den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Personen oder Unternehmen einzureichen.

▼M4

(2)  Wenn bevollmächtigte externe Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung unterzeichnen, müssen sie ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.

▼B

(3)  Gemeinsame Anmeldungen müssen von einem gemeinsamen Vertreter eingereicht werden, der ermächtigt ist, im Namen aller Anmelder Schriftstücke zu übermitteln und zu empfangen.

Artikel 3

Vorlage der Anmeldungen

(1)  Für Anmeldungen ist das im Anhang I abgedruckte Formblatt CO in der darin beschriebenen Art und Weise zu verwenden. Unter den in Anhang II aufgeführten Voraussetzungen können Anmeldungen in der dort beschriebenen Kurzfassung eingereicht werden. Bei gemeinsamen Anmeldungen ist ein einziges Formblatt zu verwenden.

(2)   ►M4  Das Formblatt CO und seine Anlagen sind der Kommission in dem Format und mit der Zahl von Kopien zu übermitteln, die die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union festgelegt hat; die Kommission kann diese Festlegung nach Bedarf ändern. Die Anmeldung ist an die in Artikel 23 Absatz 1 bezeichnete Anschrift zu übermitteln. ◄

(3)  Als Anlagen beigefügte Schriftstücke sind im Original oder in Abschrift einzureichen. Die Vollständigkeit der Abschrift und ihre Übereinstimmung mit dem Original sind von den Anmeldern zu bestätigen.

(4)  Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen, die für die Anmelder zugleich die Verfahrenssprache — auch für spätere Verfahren im Zusammenhang mit dem selben Zusammenschluss — ist. Beigefügte Schriftstücke sind in der Originalsprache einzureichen. Ist die Originalsprache keine der Amtssprachen der Gemeinschaft, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen.

(5)  Anmeldungen gemäß Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können in einer der Amtssprachen der EFTA-Staaten oder der Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde vorgelegt werden. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Gemeinschaft, haben die Anmelder sämtlichen Unterlagen eine Übersetzung in eine der Amtssprachen der Gemeinschaft beizufügen. Die für die Übersetzung gewählte Sprache wird von der Kommission als Verfahrenssprache gegenüber den Anmeldern verwendet.

Artikel 4

Angaben und Unterlagen

▼M4

(1)  Die Anmeldungen müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die in den einschlägigen Formblättern der Anhänge I und II verlangt werden. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein.

▼B

(2)  Die Kommission kann von der Pflicht zur Vorlage einzelner verlangter Angaben einschließlich aller Unterlagen oder von anderen in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen befreien, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einhaltung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falles nicht notwendig sind.

(3)  Die Kommission bestätigt den Anmeldern oder ihren Vertretern unverzüglich schriftlich den Eingang der Anmeldung und einer Antwort auf ein Schreiben der Kommission gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3.

Artikel 5

Wirksamwerden der Anmeldung

(1)  Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 werden Anmeldungen am Tag ihres Eingangs bei der Kommission wirksam.

(2)  Sind die in der Anmeldung enthaltenen Angaben oder Unterlagen in einem wesentlichen Punkt unvollständig, so teilt die Kommission dies den Anmeldern oder ihren Vertretern umgehend schriftlich mit. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Angaben oder Unterlagen bei der Kommission wirksam.

(3)  Ergeben sich nach der Anmeldung Änderungen an den dort angegebenen Tatsachen oder werden neue Informationen bekannt, welche die Anmelder kennen oder kennen müssen und die anmeldepflichtig gewesen wären, wenn sie zum Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen wären, so sind diese Änderungen und neuen Informationen der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Wenn diese Änderungen oder neuen Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des Zusammenschlusses haben könnten, kann die Kommission die Anmeldung als am Tage des Eingangs der entsprechenden Mitteilung wirksam geworden ansehen; die Kommission setzt die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis.

(4)  Unrichtige oder irreführende Angaben oder Unterlagen werden als unvollständige Angaben oder Unterlagen angesehen.

(5)  Wenn die Kommission die erfolgte Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 veröffentlicht, gibt sie den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung an. Ist die Anmeldung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels später als zu dem in der Veröffentlichung genannten Zeitpunkt wirksam erfolgt, so gibt die Kommission den Zeitpunkt der wirksam erfolgten Anmeldung in einer weiteren Veröffentlichung bekannt.

Artikel 6

Besondere Bestimmungen über begründete Anträge, Ergänzungen und Bestätigungen

(1)  Begründete Anträge im Sinne von Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 enthalten die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben und Unterlagen.

▼M4

(2)  Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 und Absätze 2 bis 5, Artikel 4, Artikel 5 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 21 und 23 dieser Verordnung gelten entsprechend für begründete Anträge im Sinne des Artikels 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

▼B

Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 und Absätze 2 bis 5, Artikel 4, Artikel 5 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 21 und 23 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für Ergänzungen von Anmeldungen und Bestätigungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.



KAPITEL III

FRISTEN

Artikel 7

Beginn der Fristen

Fristen beginnen am ersten Arbeitstag im Sinne von Artikel 24 der vorliegenden Verordnung, der auf den Vorgang folgt, auf den sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezieht.

Artikel 8

Ende der Fristen

Eine in Arbeitstagen bemessene Frist endet mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieser Frist.

Eine von der Kommission auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzte Frist endet mit Ablauf dieses Kalendertages.

Artikel 9

Fristhemmung

(1)  Die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Fristen werden gehemmt, wenn die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 4 der genannten Verordnung zu erlassen hat, weil

a) eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 von einem der Anmelder oder einem anderen Beteiligten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung verlangt hat, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist;

b) eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 von einem Dritten gemäß der Definition in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung verlangt hat, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist und dies auf Umstände zurückzuführen ist, für die einer der Anmelder oder der anderen Beteiligten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung verantwortlich ist;

c) einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung sich weigert, eine von der Kommission aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 für erforderlich gehaltene Nachprüfung zu dulden oder bei ihrer Durchführung nach Maßgabe von Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung mitzuwirken;

d) die Anmelder es unterlassen haben, Änderungen an den in der Anmeldung enthaltenen Tatsachen oder neue Informationen der in Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung bezeichneten Art der Kommission mitzuteilen.

(2)  Die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Fristen werden gehemmt, wenn die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung zu erlassen hat, ohne zuvor auf ein einfaches Auskunftsverlangen zurückzugreifen, sofern sie dazu durch Umstände veranlasst wird, für die ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen verantwortlich ist.

(3)  Die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Fristen werden gehemmt:

a) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) während des Zeitraums zwischen dem Ende der im einfachen Auskunftsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft;

b) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c) während des Zeitraums zwischen dem gescheiterten Nachprüfungsversuch und der Beendigung der durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung;

c) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe d) während des Zeitraums zwischen dem Eintritt der Änderung der dort bezeichneten Tatsachen und dem Eingang der vollständigen und richtigen Auskunft.

d) in den Fällen des Absatzes 2 während des Zeitraums zwischen dem Ende der in der Entscheidung festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft.

(4)  Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Arbeitstag, der auf den Tag der Entstehung des Hemmnisses folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Tages der Beseitigung des Hemmnisses. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so endet die Hemmung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.

Artikel 10

Wahrung der Fristen

(1)  Die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absätze 1 und 3 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Fristen sind gewahrt, wenn die Kommission vor Fristablauf die jeweilige Entscheidung erlassen hat.

(2)  Die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Fristen gelten als vom Mitgliedstaat gewahrt, wenn dieser vor Fristablauf die Kommission schriftlich unterrichtet bzw. den schriftlichen Antrag einreicht oder sich diesem anschließt.

(3)  Die in Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichnete Frist ist gewahrt, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vor Fristablauf die betroffenen Unternehmen gemäß den dort festgelegten Bestimmungen unterrichtet.



KAPITEL IV

WAHRNEHMUNG DES ANSPRUCHS AUF RECHTLICHES GEHÖR; ANHÖRUNGEN

Artikel 11

Anzuhörende

In Hinblick auf das Recht auf Anhörung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 wird unterschieden zwischen

a) Anmeldern: die Personen oder Unternehmen, die eine Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unterbreiten;

b) anderen Beteiligten: die an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten, die keine Anmelder sind, wie der Veräußerer und das Unternehmen, das übernommen werden soll;

c) Dritten: natürliche oder juristische Personen einschließlich Kunden, Lieferanten und Wettbewerber, sofern diese ein hinreichendes Interesse im Sinne von Artikel 18 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 darlegen können; ein derartiges Interesse können insbesondere darlegen

 die Mitglieder der Aufsichts- oder Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder die anerkannten Vertreter ihrer Arbeitnehmer,

 Verbraucherverbände, wenn das Zusammenschlussvorhaben von Endverbrauchern genutzte Waren oder Dienstleistungen betrifft;

d) den Beteiligten, bezüglich derer die Kommission den Erlass einer Entscheidung nach Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 beabsichtigt.

Artikel 12

Entscheidungen über den Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen

(1)  Beabsichtigt die Kommission, eine einen oder mehrere Beteiligte beschwerende Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu erlassen, so teilt sie nach Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung den Anmeldern und anderen Beteiligten ihre Einwände schriftlich mit und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Äußerung.

(2)  Hat die Kommission eine der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Entscheidungen nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorläufig erlassen, ohne den Anmeldern und anderen Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben, so übermittelt sie diesen unverzüglich den vollen Wortlaut der vorläufigen Entscheidung und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Äußerung.

►M4  Im Anschluss an die Äußerung der Anmelder und anderen Beteiligten erlässt die Kommission eine endgültige Entscheidung, mit der sie die vorläufige Entscheidung aufhebt, ändert oder bestätigt. ◄ Haben diese sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht schriftlich geäußert, so wird die vorläufige Entscheidung der Kommission mit dem Ablauf dieser Frist zu einer endgültigen.

Artikel 13

Entscheidungen in der Hauptsache

(1)  Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 zu erlassen, so führt sie, bevor sie den Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen konsultiert, eine Anhörung der Beteiligten nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung durch.

Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt entsprechend, wenn die Kommission in Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eine vorläufige Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassen hat.

(2)  Die Kommission teilt ihre Einwände den Anmeldern schriftlich mit.

In der Mitteilung der Einwände setzt die Kommission den Anmeldern eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Die Kommission teilt ihre Einwände anderen Beteiligten schriftlich mit.

Die Kommission setzt eine Frist, innerhalb derer die anderen Beteiligten schriftlich Stellung nehmen können.

Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist erhaltene Stellungnahmen zu berücksichtigen.

▼M4

(3)  Die Anmelder und die anderen Beteiligten, denen die Einwände der Kommission mitgeteilt oder die davon in Kenntnis gesetzt wurden, können zu den Einwänden der Kommission Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden schriftlich und innerhalb der gesetzten Frist eingereicht. In ihren schriftlichen Stellungnahmen können sie alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen; zum Nachweis der vorgetragenen Tatsachen fügen sie alle zweckdienlichen Unterlagen bei. Sie können der Kommission auch die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können. Sie übermitteln der Kommission ihre Stellungnahmen an die in Artikel 23 Absatz 1 bezeichnete Anschrift. Das Format, in dem die Stellungnahmen zu übermitteln sind, und die Zahl der verlangten Kopien werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union festgelegt; die Kommission kann diese Festlegung nach Bedarf ändern. Die Kommission leitet Kopien dieser schriftlichen Stellungnahmen unverzüglich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.

▼B

(4)  Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung nach Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu erlassen, so hört sie nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung vor der Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse diejenigen Beteiligten an, in Bezug auf die eine Entscheidung erlassen werden soll.

Das Verfahren nach Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

Artikel 14

Mündliche Anhörungen

(1)  Vor Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gibt sie den Anmeldern, die dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen beantragt haben, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

(2)  Vor Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gibt sie den anderen Beteiligten, die dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen beantragt haben, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

(3)  Vor Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gibt die Kommission Beteiligten, gegen die sie Geldbußen oder Zwangsgelder festzusetzen beabsichtigt, Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen beantragt haben. Sie kann ihnen ebenfalls in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

Artikel 15

Durchführung der förmlichen mündlichen Anhörungen

(1)  Der Anhörungsbeauftragte führt die förmliche Anhörung in voller Unabhängigkeit durch.

(2)  Die Kommission lädt die anzuhörenden Personen an einem von ihr festgesetzten Termin zu der förmlichen Anhörung.

(3)  Die Kommission lädt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Teilnahme an allen förmlichen mündlichen Anhörungen ein.

(4)  Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden gegebenenfalls durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich auch durch einen mit ordnungsgemäßer Vollmacht versehenen Vertreter vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht.

(5)  Die von der Kommission anzuhörenden Personen können ihre Rechtsberater oder andere vom Anhörungsbeauftragten zugelassene qualifizierte und mit ordnungsgemäßer Vollmacht versehene Personen hinzuziehen.

(6)  Förmliche mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich. Jede Person kann allein oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung zu tragen.

(7)  Der Anhörungsbeauftragte kann allen Anzuhörenden im Sinne von Artikel 11, den Dienststellen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, während der förmlichen Anhörung Fragen zu stellen.

Der Anhörungsbeauftragte kann eine vorbereitende Sitzung mit den Anzuhörenden und den Dienststellen der Kommission abhalten, um den Ablauf der förmlichen mündlichen Anhörung zu erleichtern.

(8)  Die Aussagen jeder angehörten Person werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung der Anhörung wird den Personen, die an der Anhörung teilgenommen haben, auf Antrag zur Verfügung gestellt. Dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung zu tragen.

Artikel 16

Anhörung Dritter

(1)  Beantragen Dritte nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 schriftlich ihre Anhörung, so unterrichtet die Kommission sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.

(2)  Die in Absatz 1 bezeichneten Dritten legen ihre schriftlichen Äußerungen innerhalb der festgesetzten Frist vor. Die Kommission kann gegebenenfalls Dritten, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur Teilnahme an einer förmlichen mündlichen Anhörung geben. Sie kann Dritten auch in anderen Fällen die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

(3)  Die Kommission kann ferner jede andere natürliche oder juristische Person auffordern, ihre Argumente schriftlich und mündlich, auch in einer förmlichen mündlichen Anhörung, vorzutragen.



KAPITEL V

AKTENEINSICHT UND BEHANDLUNG VERTRAULICHER ANGABEN

Artikel 17

Akteneinsicht und Verwendung der Schriftstücke

(1)  Die Kommission gewährt den Beteiligten, an die sie eine Mitteilung ihrer Einwände gerichtet hat, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, um ihre Verteidigungsrechte zu gewährleisten. Die Akteneinsicht wird nach Zustellung der Mitteilung der Einwände gewährt.

(2)  Die Kommission gewährt auch den anderen Beteiligten, denen die Einwände mitgeteilt wurden, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, soweit dies zur Vorbereitung ihrer Stellungnahmen erforderlich ist.

▼M4

(3)  Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der Kommission und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen ist die Korrespondenz zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter einander sowie zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden.

▼B

(4)  Die durch Akteneinsicht gemäß der vorliegenden Verordnung erhaltenen Unterlagen dürfen nur für die Zwecke des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verwendet werden.

Artikel 18

Vertrauliche Informationen

(1)  Angaben einschließlich von Unterlagen werden von der Kommission nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben enthalten, deren Preisgabe für die Zwecke des Verfahrens von der Kommission nicht für erforderlich gehalten wird.

(2)  Jede Person, die sich gemäß der Artikel 12, 13 und 16 der vorliegenden Verordnung schriftlich äußert oder gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 oder anschließend im Zuge des gleichen Verfahrens der Kommission Angaben vorlegt, hat Informationen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar zu kennzeichnen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte nicht vertrauliche Fassung vorzulegen.

(3)  Unbeschadet von Absatz 2 kann die Kommission die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Personen sowie die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Unterlagen oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, auffordern, die Unterlagen oder Teile davon zu kennzeichnen, die sie als in ihrem Eigentum befindliche Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben betrachten, und jene Unternehmen zu benennen, denen gegenüber sie die Vertraulichkeit dieser Informationen gewahrt sehen möchten.

Die Kommission kann die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezeichneten Personen sowie Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auffordern, alle Auszüge einer Mitteilung der Einwände, einer Zusammenfassung der Sache oder einer von der Kommission erlassenen Entscheidungen zu kennzeichnen, die ihrer Auffassung nach Geschäftsgeheimnisse enthalten.

Werden bestimmte Angaben als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich gekennzeichnet, so begründen die betreffenden Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen diese Kennzeichnung und übermitteln der Kommission innerhalb der von dieser festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung.

▼M2

(4)  Halten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Absätze 2 und 3 nicht ein, so kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen bzw. Erklärungen keine vertraulichen Informationen enthalten.

▼B



KAPITEL VI

ANGEBOT VON VERPFLICHTUNGEN DURCH DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

Artikel 19

Frist für die Vorlage von Verpflichtungsangeboten

(1)  Die von den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorgeschlagenen Verpflichtungen sind der Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs der Anmeldung zu übermitteln.

▼M4

(2)  Die von den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorgeschlagenen Verpflichtungen sind der Kommission innerhalb von 65 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens zu übermitteln.

Wenn die Unternehmen zunächst innerhalb von weniger als 55 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens Verpflichtungen vorschlagen, dann aber 55 oder mehr Arbeitstage nach diesem Tag eine geänderte Fassung der Verpflichtungen vorlegen, gelten die geänderten Verpflichtungen für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 als neue Verpflichtungen.

▼B

Verlängert sich gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 die Frist für eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatze 1, 2 und 3, so verlängert sich die Äußerungsfrist von 65 Arbeitstagen um die gleiche Anzahl von Arbeitstagen.

Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission Verpflichtungsvorschläge auch nach Ablauf der Vorlagefrist im Sinne dieses Absatzes akzeptieren, sofern das Verfahren nach Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eingehalten wird.

(3)  Die Artikel 7, 8 und 9 gelten entsprechend.

Artikel 20

Verfahren für die Vorlage von Verpflichtungsangeboten

▼M4

(1)  Die von den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorgeschlagenen Verpflichtungen, sind der Kommission in dem Format und mit der Zahl von Kopien, die die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union festgelegt hat, an die in Artikel 23 Absatz 1 bezeichnete Anschrift zu übermitteln; die Kommission kann die Festlegung des Formats und der Zahl der Kopien nach Bedarf ändern. Die Kommission leitet Kopien dieser Verpflichtungsangebote unverzüglich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.

(1a)  Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen müssen die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit den Verpflichtungsangeboten nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 ein Original der durch das Formblatt RM über Abhilfen (Formblatt RM) — im Anhang IV dieser Verordnung festgelegt — verlangten Angaben und Unterlagen sowie die Zahl von Kopien, die die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union festlegt, übermitteln; die Kommission kann die Festlegung der Zahl der Kopien nach Bedarf ändern. Die übermittelten Angaben müssen richtig und vollständig sein.

▼B

(2)  Beim Vorschlag von Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 machen die beteiligten Unternehmen Informationen, die sie für vertraulich halten, unter Angabe der Gründe eindeutig kenntlich und legen gleichzeitig eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vor.

▼M2

Artikel 20a

Treuhänder

(1)  Die Verpflichtungen, die von den beteiligten Unternehmen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 angeboten werden, können die Bestellung eines unabhängigen Treuhänders auf Kosten der beteiligten Unternehmen umfassen, der der Kommission hilft, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die beteiligten Unternehmen zu überwachen, oder der das Mandat hat, die Verpflichtungen umzusetzen; es können auch mehrere Treuhänder bestellt werden. Der Treuhänder kann nach Genehmigung durch die Kommission von den beteiligten Unternehmen oder von der Kommission bestellt werden. Der Treuhänder erfüllt seine Aufgaben unter der Aufsicht der Kommission.

(2)  Die Kommission kann die den Treuhänder betreffenden Bestimmungen der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 als Bedingungen oder Auflagen mit ihrer Entscheidung verbinden.

▼B



KAPITEL VII

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 21

Übermittlung von Schriftstücken

▼M4

(1)  Schriftstücke und Ladungen kann die Kommission den Empfängern auf einem der folgenden Wege übermitteln:

a) durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis,

b) durch Einschreiben mit Rückschein,

c) durch Telefax mit Aufforderung zur Bestätigung des Eingangs,

d) durch elektronische Post mit Aufforderung zur Bestätigung des Eingangs.

▼B

(2)  Soweit in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, gilt Absatz 1 auch für die Übermittlung von Schriftstücken der Anmelder, der anderen Beteiligten oder von Dritten an die Kommission.

▼M4

(3)  Im Falle der Übermittlung durch Telefax oder elektronische Post wird vermutet, dass das Schriftstück am Tag seiner Absendung beim Empfänger eingegangen ist.

▼B

Artikel 22

Festsetzung von Fristen

Bei der Festsetzung der in Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Fristen trägt die Kommission dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Sie berücksichtigt außerdem die Arbeitstage und die gesetzlichen Feiertages des Landes, in dem die Mitteilung der Kommission empfangen wird.

Die Fristen sind auf einen bestimmten Kalendertag festzusetzen.

Artikel 23

Eingang von Schriftstücken bei der Kommission

(1)  Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sind Anmeldungen an die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Anschrift der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission zu richten.

(2)  Für die Vollständigkeit der Anmeldung erforderliche ergänzende Angaben sind an die in Absatz 1 genannte Anschrift zu richten.

(3)  Schriftliche Äußerungen zu Mitteilungen der Kommission nach Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 müssen vor Ablauf der jeweils festgesetzten Frist bei der in Absatz 1 genannten Anschrift der Kommission eingegangen sein.

▼M4

(4)  Wenn die Kommission festlegt, dass ihr Schriftstücke oder zusätzliche Kopien davon auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, bestimmt sie das Format im Amtsblatt der Europäischen Union fest; sie kann diese Bestimmung nach Bedarf ändern. Schriftsätze, die durch elektronische Post übermittelt werden, sind an die E-Mail-Adresse zu senden, die von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird; die Bestimmung der E-Mail-Adresse kann nach Bedarf geändert werden.

▼B

Artikel 24

Definition der Arbeitstage

„Arbeitstage“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und der vorliegenden Verordnung sind alle Tage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage und der Feiertage der Kommission, welche vor Beginn jeden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden.

Artikel 25

Aufhebungen und Übergangsbestimmungen

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 447/98 wird unbeschadet der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

(2)  Die Verordnung (EG) Nr. 447/98 gilt weiterhin für Zusammenschlüsse, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fallen.

(3)  Für Zwecke des Absatzes 2 gelangen anstelle der Abschnitte 1 bis 12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 447/98 die Abschnitte 1 bis 11 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung zur Anwendung. Die in diesen Abschnitten enthaltenen Verweise auf die „EG-Fusionskontrollverordnung“ und die „Durchführungsverordnung“ sind als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 4064/89 und (EG) Nr. 447/98 zu lesen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M4




ANHANG I

FORMBLATT CO ZUR ANMELDUNG EINES ZUSAMMENSCHLUSSES GEMÄSS VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004

EINLEITUNG

1.1.    Zweck dieses Formblatts CO

Dieses Formblatt erläutert im Einzelnen, welche Angaben die Anmelder bei der Anmeldung einer Fusion, einer Übernahme oder eines sonstigen Zusammenschlusses der Europäischen Kommission zu übermitteln haben. Die Fusionskontrolle der Europäischen Union ist in der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( 1 ) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) und in der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission ( 2 ) (im Folgenden „Durchführungsverordnung“), der dieses Formblatt CO beigefügt ist, geregelt. Diese Verordnungen sowie alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf den Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb auf dem Server „Europa“ der Kommission abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ( 3 ) (im Folgenden „EWR-Abkommen“).

Um den Zeit- und Kostenaufwand zu verringern, der entsteht, wenn verschiedene Fusionskontrollverfahren in mehreren Ländern eingehalten werden müssen, hat die Europäische Union ein System der Fusionskontrolle eingeführt, bei dem Zusammenschlüsse von unionsweiter Bedeutung ( 4 ) (die in der Regel dann gegeben ist, wenn die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen erreichen) ( 5 ) von der Europäischen Kommission in einem einzigen Verfahren geprüft werden (Prinzip der einzigen Anlaufstelle). Die Prüfung von Zusammenschlüssen, bei denen die Umsatzschwellen nicht erreicht sind, kann in die Kompetenz der für die Fusionskontrolle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und/oder EFTA-Staaten fallen.

Die Fusionskontrollverordnung schreibt die Einhaltung bestimmter Fristen für die von der Kommission zu erlassenden Beschlüsse vor. In einer ersten Phase hat die Kommission in der Regel 25 Arbeitstage Zeit, um zu entscheiden, ob sie den Zusammenschluss freigibt oder das mit umfangreichen Untersuchungen einhergehende Prüfverfahren einleitet ( 6 ). Beschließt die Kommission die Einleitung des Verfahrens, so muss sie in der Regel innerhalb von höchstens 90 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung einen abschließenden Beschluss erlassen ( 7 ).

Damit diese Fristen eingehalten werden können und das Prinzip der einzigen Anlaufstelle funktioniert, ist es unerlässlich, dass der Kommission rechtzeitig die Informationen übermittelt werden, die sie benötigt, um die erforderlichen Nachforschungen anstellen und die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die betroffenen Märkte bewerten zu können. Deshalb benötigt sie zum Zeitpunkt der Anmeldung eine bestimmte Menge an Informationen.

1.2.    Vorabkontakte

Die in diesem Formblatt CO verlangten Angaben sind relativ umfangreich. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass je nach den Besonderheiten des Falles nicht immer alle Angaben für eine angemessene Prüfung des geplanten Zusammenschlusses nötig sind. Wenn bestimmte in diesem Formblatt CO verlangte Angaben Ihres Erachtens für die Prüfung des Falles nicht erforderlich sind, empfehlen wir Ihnen, bei der Kommission zu beantragen, Sie von der Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Angaben zu befreien. Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt 1.4 Buchstabe g dieser Einleitung.

Die Kommission bietet Anmeldern die Möglichkeit, das förmliche Fusionskontrollverfahren im Rahmen freiwilliger Vorabkontakte vorzubereiten. Vorabkontakte sind nicht vorgeschrieben, können aber sowohl für die Anmelder als auch für die Kommission äußerst nützlich sein, um unter anderem den genauen Informationsbedarf für die Anmeldung zu bestimmen; in den meisten Fällen kann dadurch die Menge der verlangten Angaben spürbar verringert werden.

Die Entscheidung über eine mögliche Aufnahme von Vorabkontakten und den genauen Zeitpunkt der Anmeldung liegt zwar allein bei den beteiligten Unternehmen, diesen wird jedoch angeraten, sich auf freiwilliger Grundlage bei der Kommission nach der Angemessenheit von Umfang und Art der Angaben zu erkundigen, die sie ihrer Anmeldung zugrunde zu legen gedenken.

Zu beachten ist ferner, dass bestimmte Zusammenschlüsse, bei denen wettbewerbsrechtliche Bedenken unwahrscheinlich sind, unter Verwendung des vereinfachten Formblatts CO, das der Durchführungsverordnung als Anhang II beigefügt ist, angemeldet werden können.

Die Anmelder können den Leitfaden „Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings“ der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission („GD Wettbewerb“) zu Rate ziehen, der auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist und nach Bedarf aktualisiert wird. Er enthält auch Orientierungshilfen für die Vorabkontakte mit der Kommission und die Vorbereitung der Anmeldung.

1.3.    Wer muss die Anmeldung vornehmen?

Im Falle einer Fusion im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung oder des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung muss die Anmeldung von den an der Fusion beteiligten Unternehmen bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorgenommen werden ( 8 ).

Beim Erwerb einer die Kontrolle über ein anderes Unternehmen begründenden Beteiligung muss der Erwerber die Anmeldung vornehmen.

Bei einem öffentlichen Übernahmeangebot muss die Anmeldung vom Bieter vorgenommen werden.

Jeder Anmelder ist für die Richtigkeit der von ihm in der Anmeldung gemachten Angaben verantwortlich.

1.4.    Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung

Alle Angaben in diesem Formblatt CO müssen richtig und vollständig sein. Sie sind in die einschlägigen Abschnitte dieses Formblatts CO einzutragen.

Insbesondere ist Folgendes zu beachten:

a) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung laufen die mit der Anmeldung verknüpften Fristen der Fusionskontrollverordnung erst ab Eingang aller verlangten Angaben bei der Kommission. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kommission den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb der in der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen strengen Fristen prüfen kann.

b) Die Anmelder müssen bei der Erstellung der Anmeldung darauf achten, dass Namen und andere Kontaktdaten, insbesondere Faxnummern und E-Mail-Adressen, richtig, zutreffend und auf dem neuesten Stand sind ( 9 ).

c) Unrichtige oder irreführende Angaben in der Anmeldung werden als unvollständige Angaben angesehen (Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung).

d) Wenn eine Anmeldung unvollständig ist, setzt die Kommission die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Die Anmeldung wird erst an dem Tag wirksam, an dem die vollständigen und genauen Angaben bei der Kommission eingegangen sind (Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung, Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung).

e) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission gegen Anmelder, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbußen in Höhe von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens verhängen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung kann sie außerdem ihren Beschluss über die Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt widerrufen, wenn er auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.

f) Sie können schriftlich beantragen, dass die Kommission die Anmeldung als vollständig anerkennt, obwohl einige in diesem Formblatt CO verlangte Angaben fehlen, wenn für Sie diese Angaben ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind (z. B. Angaben zum Zielunternehmen im Falle einer feindlichen Übernahme).

Die Kommission wird einen solchen Antrag prüfen, sofern Gründe für das Fehlen der besagten Angaben angeführt werden, und die fehlenden Daten durch möglichst genaue Schätzungen unter Angabe der Quellen ersetzt werden. Außerdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo die Kommission die fehlenden Informationen einholen könnte.

g) Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung kann die Kommission Anmelder von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben in der Anmeldung (einschließlich Unterlagen) oder von anderen in diesem Formblatt CO festgelegten Pflichten befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten für die Prüfung des Falles nicht erforderlich ist. Sie können daher im Rahmen der Vorabkontakte schriftlich bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung solcher Angaben befreit zu werden, wenn diese Ihres Erachtens für die Prüfung des Falles durch die Kommission nicht erforderlich sind.

Die Erfahrung der Kommission zeigt, dass bestimmte Arten von Angaben, die im Formblatt CO verlangt werden, zwar für die Prüfung bestimmter Fälle durch die Kommission erforderlich, für eine beträchtliche Zahl anderer Fälle jedoch möglicherweise nicht, erforderlich sind. Diese Arten von Angaben sind im Formblatt CO besonders gekennzeichnet (siehe die Fußnoten 15, 16, 18, 20, 23, 27, 28, 30 und 31). Sie werden insbesondere aufgefordert zu prüfen, ob Sie eine Befreiung für eine dieser Arten von Angaben beantragen wollen.

Anträge auf Befreiung sollten bei der Übermittlung des Entwurfs des Formblatts CO gestellt werden, damit die Kommission entscheiden kann, ob die Angaben, für die die Befreiung beantragt wird, für die Prüfung des Falles erforderlich sind. Anträge auf Befreiung sollten entweder im Text des Entwurfs des Formblatts CO oder in Form einer E-Mail oder eines Schreibens an den zuständigen Case Manager und/oder Referatsleiter gestellt werden.

Die Kommission wird Anträge auf Befreiung prüfen, wenn hinreichend begründet wird, warum die betreffenden Angaben für die Prüfung des Falles durch die Kommission nicht erforderlich sind. Über Anträge auf Befreiung wird im Rahmen der Prüfung des Entwurfs dieses Formblatts CO entschieden. Im Einklang mit ihren Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings benötigt die GD Wettbewerb daher in der Regel fünf Arbeitstage, um auf Anträge auf Befreiung zu antworten.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn die Kommission anerkannt hat, dass eine bestimmte im Formblatt CO verlangte Information für die vollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses (unter Verwendung des Formblatts CO) nicht erforderlich ist, hindert dies die Kommission in keiner Weise daran, diese Information dennoch jederzeit, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung, zu verlangen.

1.5.    Das Anmeldeverfahren

Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union vorzunehmen. Diese Sprache wird dann für alle Anmelder zur Verfahrenssprache. Erfolgt die Anmeldung im Einklang mit Artikel 12 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen in einer Amtssprache eines EFTA-Staates, die keine Amtssprache der Union ist, so ist der Anmeldung eine Übersetzung in einer der Amtssprachen der Union beizufügen.

Die in diesem Formblatt CO verlangten Angaben sind nach den Abschnitt- und Randnummern dieses Formblatts CO zu gliedern; außerdem ist die in Abschnitt 11 verlangte Erklärung zu unterzeichnen und es sind die Anlagen beizufügen. Das Original des Formblatts CO muss für jeden Anmelder von den Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern der Anmelder unterzeichnet werden. Beim Ausfüllen der Abschnitte 7 bis 9 dieses Formblatts CO wird e zu erwägen, ob der Klarheit halber die numerische Reihenfolge eingehalten wird oder ob sich für jeden betroffenen Markt (oder jede Gruppe betroffener Märkte) eine gesonderte Darstellung anbietet.

Bestimmte Angaben können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich die Kerninformationen und insbesondere die Angaben zu den Marktanteilen der beteiligten Unternehmen und ihren größten Wettbewerbern, im Hauptteil des Formblatts CO befinden. Anlagen zum Formblatt CO dürfen nur als Ergänzung zu den im Formblatt CO selbst gemachten Angaben verwendet werden.

Die Kontaktdaten müssen in dem von der GD Wettbewerb auf ihrer Website vorgeschriebenen Format angegeben werden. Für den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfverfahrens ist es unerlässlich, dass die Kontaktdaten richtig sind. Wenn die Kontaktdaten mehrere unrichtige Angaben enthalten, kann dies dazu führen, dass die Anmeldung für unvollständig erklärt wird.

Anlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Union, so sind sie in die Sprache des Verfahrens zu übersetzen (Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung).

Die Anlagen können Originale oder Kopien der Originale sein. In letzterem Fall hat der Anmelder deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen.

Ein Original und die geforderte Zahl von Kopien des Formblatts CO und der Anlagen sind der GD Wettbewerb zu übermitteln. Die geforderte Zahl und das geforderte Format (Papierform und/oder elektronische Form) der Kopien werden im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht und können nach Bedarf geändert werden.

Die Anmeldung muss an die in Artikel 23 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannte Anschrift übermittelt werden. Diese Anschrift wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist auch auf der Website der GD Wettbewerb zu finden. Die Anmeldung muss der Kommission an einem Arbeitstag im Sinne von Artikel 24 der Durchführungsverordnung während der auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Bürozeiten zugehen. Den Sicherheitsanweisungen auf der Website der GD Wettbewerb ist Folge zu leisten.

Alle elektronischen Kopien des Formblatts CO und der Anlagen müssen in dem auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen nutzbaren und suchfähigen Format übermittelt werden.

1.6.    Geheimhaltungspflicht

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens ( 10 ) ist es der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen verlangten Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Angaben in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk „Geschäftsgeheimnis“ auf jeder Seite. Begründen Sie außerdem, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.

Bei einer Fusion oder einer gemeinsamen Übernahme oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, können Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, gesondert als Anlage mit entsprechendem Vermerk in der Anmeldung eingereicht werden. Damit die Anmeldung vollständig ist, müssen ihr alle diese Anlagen beigefügt sein.

1.7.    Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formblatts CO

Anmelder : Wenn eine Anmeldung nur von einem der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, bezieht sich der Begriff „Anmelder“ nur auf das Unternehmen, das die Anmeldung tatsächlich vornimmt.

An dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen oder beteiligte Unternehmen :

Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die erwerbenden als auch die zu erwerbenden Unternehmen bzw. auf die sich zusammenschließenden Unternehmen, einschließlich der Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben oder für die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird.

Sofern nicht anders angegeben, schließen die Begriffe „Anmelder“ bzw. „an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen“ auch alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie diese angehören.

Betroffene Märkte : Nach Abschnitt 6 dieses Formblatts CO müssen die Anmelder die sachlich relevanten Märkte definieren und angeben, welche dieser relevanten Märkte von dem angemeldeten Zusammenschluss voraussichtlich betroffen sein werden. Diese Definition der betroffenen Märkte dient als Grundlage für eine Reihe weiterer Fragen in diesem Formblatt CO. Hierbei kann es sich sowohl um Produkt- als auch um Dienstleistungsmärkte handeln.

Jahr :

In diesem Formblatt CO ist „Jahr“, sofern nicht anders angegeben, gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Alle in diesem Formblatt CO verlangten Angaben beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf das dem Jahr der Anmeldung vorausgehende Jahr.

Die in Abschnitt 4 verlangten Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben.

Alle Verweise auf Rechtsvorschriften in diesem Formblatt CO beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die einschlägigen Artikel und Absätze der Fusionskontrollverordnung.

1.8.    Beschreibung der von den beteiligten Unternehmen erfassten quantitativen Wirtschaftsdaten

Wenn eine quantitative ökonomische Analyse für die betroffenen Märkte nützlich sein könnte, beschreiben Sie kurz die Daten, die jedes der beteiligten Unternehmen im normalen Geschäftsgang erfasst und speichert und die für eine solche Analyse nützlich sein könnten.

Drei Beispiele für geeignete Fälle und Daten, die für eine quantitative ökonomische Analyse nützlich sein könnten: ein Zusammenschluss zwischen zwei Anbietern von Dienstleistungen, die von Geschäftskunden auf der Grundlage strukturierter Auftragsvergaben erworben werden, in denen die als Lieferanten in Frage kommenden Anbieter konkurrierende Angebote abgeben und Lieferanten oder Kunden Ausschreibungsdaten sammeln, d. h. Daten über Teilnehmer, Angebote und Ergebnisse früherer Auftragsvergaben; ein Zusammenschluss zwischen Herstellern von Produkten, die an Endverbraucher verkauft werden, für den über einen längeren Zeitraum Scanningdaten in Bezug auf die von den Verbrauchern in Geschäften gekauften Produkte gesammelt werden; ein Zusammenschluss zwischen Anbietern von Mobiltelefondiensten für Endkunden, wobei die Regulierungsbehörden für Telekommunikation Daten in Bezug auf den Anbieterwechsel bei Mobiltelefondiensten sammeln.

Die Beschreibung der Daten sollte insbesondere Informationen über die Art der Daten (Informationen über Verkäufe oder Angebote, Gewinnspannen, Einzelheiten der Auftragsvergaben usw.), die Disaggregationsebene (Aufschlüsselung nach Ländern, Produkten, Kunden, Verträgen usw.), den Zeitraum, für den die Daten verfügbar sind, und das Format umfassen.

Die in Abschnitt 1.8 dieser Einleitung verlangten Angaben sind keine Voraussetzung dafür, dass das Formblatt CO als vollständig angesehen wird. Angesichts der für die Fusionskontrolle auf Unionsebene geltenden verbindlichen Fristen sollten die Anmelder jedoch in den Fällen und für die Märkte, für die eine quantitative Analyse nützlich sein könnte, die Datenbeschreibungen so früh wie möglich bereitstellen.

Weitere Orientierungshilfen finden die beteiligten Unternehmen im Leitfaden „Best Practices for the submission of economic evidence and data collection in cases concerning the application of articles 101 and 102 TFEU and in merger cases“ der GD Wettbewerb, der auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist und von Zeit zu Zeit aktualisiert wird.

1.9.    Internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden

Die Kommission bittet die beteiligten Unternehmen, die internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden, die denselben Zusammenschluss prüfen, zu erleichtern. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Wettbewerbsbehörden in Hoheitsgebieten außerhalb des EWR bringt erfahrungsgemäß erhebliche Vorteile für die beteiligten Unternehmen mit sich. Deshalb fordert die Kommission die Anmelder auf, zusammen mit diesem Formblatt CO eine Liste der Hoheitsgebiete außerhalb des EWR vorzulegen, in denen der Zusammenschluss vor oder nach seinem Vollzug einer fusionskontrollrechtlichen Genehmigung bedarf.

Ferner ermutigt die Kommission die beteiligten Unternehmen auf den Vertraulichkeitsanspruch zu verzichten, damit die Kommission Informationen mit anderen Wettbewerbsbehörden außerhalb des EWR, die denselben Zusammenschluss prüfen, austauschen kann. Jeder Verzicht erleichtert die gemeinsame Erörterung und Analyse eines Zusammenschlusses, da er die Kommission in die Lage versetzt, sachdienliche Informationen, einschließlich vertraulicher Geschäftsinformationen der beteiligten Unternehmen, mit einer anderen Wettbewerbsbehörde, die denselben Zusammenschluss prüft, auszutauschen. Auf der Website der GD Wettbewerb befindet sich eine Musterverzichtserklärung, die von Zeit zu Zeit aktualisiert wird.

1.10.    Unterrichtung der Belegschaft und ihrer Vertreter

Die Kommission weist darauf hin, dass die beteiligten Unternehmen bei Transaktionen, die einen Zusammenschluss darstellen, nach Unions- und/oder mitgliedstaatlichem Recht verpflichtet sein können, die Belegschaft und/oder ihre Vertreter zu unterrichten und anzuhören.

ABSCHNITT 1

Beschreibung des Zusammenschlusses

1.1. Geben Sie eine Kurzübersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen, der von dem Zusammenschluss generell und schwerpunktmäßig betroffenen Märkte ( 11 ) sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.

1.2. Erstellen Sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Angaben in Abschnitt 1.1 (höchstens 500 Wörter). Diese Zusammenfassung wird nach der Anmeldung auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht. Die Zusammenfassung muss so formuliert werden, dass sie keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthält.

ABSCHNITT 2

Angaben zu den beteiligten Unternehmen

2.1.    Angaben zu den Anmeldern und zu anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ( 12 )

Geben Sie für jeden Anmelder und für jedes andere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen Folgendes an:

2.1.1. Name des Unternehmens;

2.1.2. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung der Kontaktperson; bei der angegebenen Anschrift muss es sich um eine Zustellungsanschrift handeln, unter der Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können; die angegebene Kontaktperson muss befugt sein, Zustellungen entgegenzunehmen;

2.1.3. bei einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Unternehmens den Vertreter oder die Vertreter, dem bzw. denen Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können:

2.1.3.1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung jedes Vertreters;

2.1.3.2. Original des schriftlichen Nachweises für die Vertretungsbefugnis jedes Vertreters (auf der Grundlage der Mustervollmacht auf der Website der GD Wettbewerb).

2.2.    Art der Geschäftstätigkeit der beteiligten Unternehmen

Beschreiben Sie für jeden Anmelder und die anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art ihrer Geschäftstätigkeit.

ABSCHNITT 3

Einzelheiten des Zusammenschlusses, der Eigentumsverhältnisse und der Kontrolle ( 13 )

Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen vor und nach Vollendung des Zusammenschlusses zeigen.

3.1. Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien der Fusionskontrollverordnung und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen ( 14 ).

3.1.1. Nennen Sie die Unternehmen oder Personen, die allein oder gemeinsam jedes der beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren, und beschreiben Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen vor Vollzug des Zusammenschlusses.

3.1.2. Erläutern Sie, in welcher Form der geplante Zusammenschluss erfolgt:

i) Fusion,

ii) Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle oder

iii) Vertrag oder anderes Mittel, das die direkte oder indirekte Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung verleiht;

iv) falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt ( 15 ).

3.1.3. Erläutern Sie, wie der Zusammenschluss vollzogen werden soll (zum Beispiel durch Abschluss eines Vertrags, Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots usw.).

3.1.4. Erläutern Sie unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung, welche der folgenden Schritte bis zum Zeitpunkt der Anmeldung unternommen worden sind:

i) es wurde ein Vertrag geschlossen,

ii) es wurde eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben,

iii) es wurde ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet (bzw. angekündigt), oder

iv) die beteiligten Unternehmen haben die Absicht glaubhaft gemacht, einen Vertrag zu schließen.

3.1.5. Geben Sie die geplanten Termine für die wichtigsten Schritte bis zum Vollzug des Zusammenschlusses an.

3.1.6. Erläutern Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen nach Vollzug des Zusammenschlusses.

3.2. Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.

3.3. Geben Sie den Wert der Transaktion an (je nach Fall Kaufpreis oder Wert aller betroffenen Vermögenswerte). Geben Sie an, ob es sich um Eigenkapital, Barmittel oder sonstige Vermögenswerte handelt.

3.4. Beschreiben Sie Art und Umfang einer etwaigen finanziellen oder sonstigen Unterstützung, die die beteiligten Unternehmen von der öffentlichen Hand erhalten haben.

3.5. Erstellen Sie in Bezug auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (mit Ausnahme des Verkäufers) eine Liste aller anderen Unternehmen, die auf den betroffenen Märkten tätig sind und an denen die Unternehmen oder Personen des Konzerns einzeln oder gemeinsam mindestens 10 % der Stimmrechte, des Gesellschaftskapitals oder sonstiger Anteile halten, und nennen Sie die Inhaber und die Höhe ihrer Beteiligung ( 16 ).

3.6. Führen Sie die auf den betroffenen Märkten tätigen Unternehmen auf, die in den letzten drei Jahren von den in Abschnitt 2.1 genannten Konzernen erworben wurden ( 17 ).

ABSCHNITT 4

Umsatz

Übermitteln Sie für jedes der beteiligten Unternehmen die folgenden Daten für das letzte Geschäftsjahr ( 18 ):

4.1. Weltweiter Umsatz;

4.2. EU-weiter Umsatz;

4.3. EWR-weiter Umsatz (EU und EFTA);

4.4. Umsatz in jedem Mitgliedstaat (gegebenenfalls Nennung des Mitgliedstaats, in dem mehr als zwei Drittel des EU-weiten Umsatzes erwirtschaftet werden);

4.5. EFTA-weiter Umsatz;

4.6. Umsatz in jedem EFTA-Staat (gegebenenfalls Nennung des EFTA-Staats, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA-weiten Umsatzes erwirtschaftet werden, und Angabe, ob sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres EWR-weiten Gesamtumsatzes beläuft).

Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle der Kommission zu übermitteln, die sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet.

ABSCHNITT 5

Unterlagen

Die Anmelder müssen Folgendes übermitteln:

5.1. Kopien der endgültigen oder jüngsten Fassung aller Schriftstücke, mit denen der Zusammenschluss — sei es durch Vertrag zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung oder öffentliches Übernahmeangebot — herbeigeführt wird;

5.2. im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots eine Kopie der Angebotsunterlagen; falls diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht verfügbar sind, ist eine Kopie des jüngsten Schriftstücks, das die Absicht eines öffentlichen Übernahmeangebots belegt, zu übermitteln und es ist eine Kopie der Angebotsunterlagen so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Anteilseignern zugesandt werden, nachzureichen;

5.3. gegebenenfalls die Internetadresse, unter der die jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen abgerufen werden können, oder, falls eine solche Internetadresse nicht besteht, Kopien der jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen;

5.4. Kopien folgender Unterlagen, die von Mitgliedern der Leitungs- oder Aufsichtsorgane (je nach Corporate-Governance-Struktur) oder anderen Personen, die eine ähnliche Funktion ausüben (oder denen eine solche Funktion übertragen oder anvertraut wurde), oder von der Anteilseignerversammlung bzw. für die Vorgenannten erstellt worden oder bei ihnen eingegangen sind:

i) Protokolle der Sitzungen der Leitungs- und Aufsichtsorgane und der Anteilseignerversammlung, in denen die Transaktion erörtert wurde, oder Auszüge aus diesen Protokollen über die Erörterung der Transaktion;

ii) Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen, Präsentationen und vergleichbare Unterlagen, in denen der Zusammenschluss mit Blick auf die Beweggründe (einschließlich Unterlagen, in denen die Transaktion unter dem Gesichtspunkt möglicher alternativer Übernahmen erörtert wird), die Marktanteile, die Wettbewerbsbedingungen, die (vorhandenen und potenziellen) Wettbewerber, die Möglichkeiten für Umsatzwachstum oder Expansion in andere sachlich oder räumlich relevante Märkte und/oder die allgemeinen Marktbedingungen bewertet oder analysiert werden ( 19 );

iii) Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen und vergleichbare Unterlagen der letzten zwei Jahre, die dazu dienen, betroffene Märkte ( 20 ) mit Blick auf die Marktanteile, Wettbewerbsbedingungen, (vorhandene und potenzielle) Wettbewerber und/oder Möglichkeiten für Umsatzwachstum oder Expansion in andere sachlich oder räumlich relevante Märkte zu bewerten ( 21 ).

Erstellen Sie eine Liste der in diesem Abschnitt 5.4 genannten Unterlagen und geben Sie jeweils Erstellungsdatum sowie Name und Titel der Adressaten an.

ABSCHNITT 6

Marktabgrenzung

Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss ( 22 ). Bei der Darstellung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes müssen die Anmelder neben der von ihnen für sachdienlich erachteten Abgrenzung auch alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte nennen. Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der Kommission und Entscheidungen der Unionsgerichte und (insbesondere wenn es in der Beschlusspraxis der Kommission oder in der Rechtsprechung keine Präzedenzfälle gibt) mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Anmelder ermittelt werden.

Für Angaben, die in diesem Formblatt CO von den Anmeldern verlangt werden, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

6.1.    Sachlich relevanter Markt

Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Der sachlich relevante Markt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und austauschbar sind.

Zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes wird unter anderem anhand der Definition geprüft, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen und andere auszuschließen sind; dabei werden die Substituierbarkeit der Waren und Dienstleistungen, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige für die Definition des sachlich relevanten Markts einschlägige Faktoren (z. B. in geeigneten Fällen die angebotsseitige Substituierbarkeit) berücksichtigt.

6.2.    Räumlich relevanter Markt

Der räumlich relevante Markt ist das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen relevante Waren oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten geografischen Gebieten insbesondere durch deutlich andere Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.

Maßgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, Marktzutrittsschranken, Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen in benachbarten geografischen Gebieten und erhebliche Preisunterschiede.

6.3.    Betroffene Märkte

Für die Zwecke der in diesem Formblatt CO verlangten Angaben gehören zu den betroffenen Märkten alle sachlich und räumlich relevanten Märkte sowie plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte, auf denen im EWR

a) zwei oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf demselben relevanten Markt tätig sind und der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Marktanteil von 20 % oder mehr führt (horizontale Beziehungen);

b) eines oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf einem relevanten Markt tätig sind, der einem anderen relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, und ihr Anteil an einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Lieferanten-Kunden-Beziehungen bestehen oder nicht (vertikale Beziehungen) ( 23 ).

Ermitteln Sie anhand der in Abschnitt 6 genannten Definitionen und Marktanteilsschwellen die betroffenen Märkte ( 24 ).

6.4.    Andere Märkte, auf denen der angemeldete Zusammenschluss erhebliche Auswirkungen haben könnte

Beschreiben Sie anhand der Definitionen in Abschnitt 6 unter Berücksichtigung aller plausiblen alternativen Marktabgrenzungen den sachlichen und räumlichen Umfang von Märkten (wenn diese Märkte den gesamten EWR oder einen Teil davon umfassen), die zwar nicht zu den nach Abschnitt 6.1 ermittelten betroffenen Märkten gehören, auf denen der angemeldete Zusammenschluss aber erhebliche Auswirkungen haben könnte, weil zum Beispiel

a) ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Marktanteil von über 30 % hat und ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen ein potenzieller Wettbewerber auf diesem Markt ist; ein beteiligtes Unternehmen kann insbesondere dann als potenzieller Wettbewerber angesehen werden, wenn es einen Markteintritt plant oder in den letzten drei Jahren solche Pläne entwickelt oder verfolgt hat;

b) ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Marktanteil von über 30 % hat und ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen für diesen Markt wichtige Rechte des geistigen Eigentums besitzt;

c) ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen auf einem sachlich relevanten Markt tätig ist, bei dem es sich um einen benachbarten Markt handelt, der eng mit einem sachlich relevanten Markt verbunden ist, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, und der Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt; sachlich relevante Märkte sind als eng verbundene benachbarte Märkte anzusehen, wenn sich die Produkte ergänzen ( 25 ) oder wenn sie zu einer Palette von Produkte gehören, die im Allgemeinen von der gleichen Kundengruppe für den gleichen Verwendungszweck erworben werden ( 26 ).

Damit sich die Kommission von vornherein ein Bild von den Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den nach Abschnitt 6.4 ermittelten Märkten machen kann, werden die Anmelder gebeten, die in den Abschnitten 7 und 8 dieses Formblatts CO verlangten Informationen auch für diese Märkte zu übermitteln.

ABSCHNITT 7

Informationen über die betroffenen Märkte

Geben Sie für jeden horizontal betroffenen Markt, jeden vertikal betroffenen Markt und jeden anderen Markt, auf dem der angemeldete Zusammenschluss erhebliche Auswirkungen haben könnte, für jedes der letzten drei Jahre Folgendes an ( 27 ):

7.1. für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art seiner Geschäftstätigkeit, die wichtigsten auf jedem dieser Märkte tätigen Tochtergesellschaften und/oder die wichtigsten dort verwendeten Marken und/oder Produktnamen;

7.2. die geschätzte Gesamtgröße des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen) ( 28 ); geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;

7.3. den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen;

7.4. die geschätzten Marktanteile nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) aller Wettbewerber (einschließlich Einführer) mit einem Anteil von mindestens 5 % an dem betreffenden relevanten Markt; geben Sie die bei der Berechnung dieser Marktanteile verwendeten Quellen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnung bestätigen;

7.5. die geschätzten Gesamtkapazitäten in der Union und im EWR; geben Sie an, welcher Anteil an dieser Kapazität in den letzten drei Jahren auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen jeweils entfiel und wie hoch ihre jeweilige Kapazitätsauslastung war; geben Sie gegebenenfalls Standort und Kapazitäten der Produktionsanlagen jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten an ( 29 ).

ABSCHNITT 8

Angebotsstruktur auf den betroffenen Märkten

8.1. Erläutern Sie kurz die Angebotsstruktur auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere

a) wie die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Waren und/oder Dienstleistungen herstellen, ihren Preis festsetzen und sie verkaufen, z. B. ob sie vor Ort produzieren, vor Ort die Preise festsetzen und vor Ort verkaufen;

b) Art und Umfang der vertikalen Integration jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Vergleich zu ihren größten Wettbewerbern;

c) die auf dem Markt vorherrschenden Vertriebssysteme und ihre Bedeutung, den Umfang des Vertriebs durch Dritte und/oder Unternehmen, die demselben Konzern wie die beteiligten Unternehmen angehören, sowie die Bedeutung von Alleinvertriebsverträgen und anderen Formen langfristiger Verträge;

d) die auf diesen Märkten vorherrschenden Kundendienststrukturen (z. B. für Wartung und Reparatur) und deren Bedeutung. In welchem Umfang werden diese Dienstleistungen von Dritten und/oder Unternehmen erbracht, die demselben Konzern wie die beteiligten Unternehmen angehören?

Erläutern Sie gegebenenfalls sonstige Faktoren auf der Angebotsseite, die Ihnen wichtig erscheinen.

Nachfragestruktur auf den betroffenen Märkten

8.2. Erläutern Sie kurz die Nachfragestruktur auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere

a) die Entwicklungsphasen der Märkte, beispielsweise Anlauf-, Wachstums-, Reife- oder Rückgangsphase, und prognostizieren Sie den Nachfragezuwachs;

b) die Bedeutung von Kundenpräferenzen, beispielsweise im Hinblick auf Markentreue, Kundendienstleistungen vor und nach Verkauf des Produkts, das Vorhandensein einer vollständigen Produktpalette oder Netzeffekte;

c) den zeitlichen und finanziellen Aufwand bei einem Wechsel des Kunden zu einem anderen Anbieter

i) bei bestehenden Produkten und

ii) bei neuen Produkten, die bestehende Produkte ersetzen (einschließlich der üblichen Laufzeit von Kundenverträgen);

d) den Grad der Konzentration bzw. Streuung der Kunden;

e) wie die Kunden die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erwerben, insbesondere, ob sie Vergabemethoden wie Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten und Bietverfahren nutzen.

Produktdifferenzierung und Wettbewerbsintensität

8.3. Erläutern Sie kurz den Grad der Produktdifferenzierung auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere

a) die Rolle und Bedeutung der Produktdifferenzierung in Bezug auf Qualität („vertikale Differenzierung“) und andere Produktmerkmale („horizontale“ und „räumliche Differenzierung“);

b) die Unterteilung der Kunden in einzelne Segmente mit einer Beschreibung des „typischen Kunden“ für jedes Segment und

c) die Konkurrenz zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Allgemeinen sowie den Grad der Substituierbarkeit ihrer Produkte, unter anderem für die in den Antworten unter Buchstabe b genannten Kundengruppen und für „typische Kunden“.

Markteintritt und Marktaustritt

8.4. Ist in den letzten fünf Jahren ein nennenswerter Eintritt in einen betroffenen Markt erfolgt?

Falls ja, nennen Sie diese neuen Marktteilnehmer und schätzen Sie ihren jeweiligen derzeitigen Marktanteil.

8.5. Gibt es nach Auffassung der Anmelder Unternehmen (einschließlich solcher, die derzeit nur auf Märkten außerhalb der EU oder des EWR tätig sind), von denen ein Eintritt in einen der betroffenen Märkte zu erwarten ist?

Falls ja, erläutern Sie, warum ein solcher Markteintritt wahrscheinlich ist, und geben Sie an, wann mit diesem Markteintritt zu rechnen ist.

8.6. Beschreiben sie kurz die wichtigsten Faktoren, die unter räumlichen und sachlichen Gesichtspunkten den Eintritt in jeden der betroffenen Märkte beeinflussen, und berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls

a) die Gesamtkosten des Markteintritts (FuE, Produktion, Errichtung von Vertriebssystemen, Absatzförderung, Werbung, Kundendienst usw.) gemessen an einem rentabel arbeitenden Wettbewerber unter Angabe von dessen Marktanteil;

b) rechtliche oder aufsichtsbehördliche Eintrittsschranken, z. B. Zulassungen, Genehmigungen oder Normen jeder Art;

c) Schranken für den Zugang zu den Kunden aufgrund von Produktzertifizierungsverfahren oder Bedeutung des Unternehmensrufs oder des Nachweises langjähriger Erfahrung;

d) die Notwendigkeit und Möglichkeit, auf diesen Märkten Zugang zu Patenten, Know-how und sonstigen Rechten des geistigen Eigentums zu erhalten;

e) inwieweit die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Inhaber, Lizenznehmer oder Lizenzgeber von Patenten, Know-how und sonstigen Schutzrechten auf den relevanten Märkten sind;

f) die Bedeutung von Größenvorteilen, Diversifikationsvorteilen und Netzeffekten für die Herstellung oder den Vertrieb der Waren und/oder Dienstleistungen auf den betroffenen Märkten und

g) den Zugang zu Bezugsquellen, beispielsweise zu Rohstoffen oder der erforderlichen Infrastruktur.

8.7. Geben Sie an, ob an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen oder Wettbewerber an Produkten arbeiten, die kurz- oder mittelfristig auf den Markt kommen dürften, oder eine Ausweitung der Produktions- oder Verkaufskapazitäten auf betroffenen Märkten planen. Falls ja, schätzen Sie die voraussichtlichen Verkaufs- und Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen für die kommenden drei bis fünf Jahre.

8.8. Ist in den letzten fünf Jahren ein nennenswerter Austritt aus einem betroffenen Markt erfolgt?

Falls ja, nennen Sie das Unternehmen, das den Markt verlassen hat, und schätzen Sie seinen Marktanteil im Jahr vor dem Marktaustritt.

Forschung und Entwicklung

8.9. Welche Bedeutung kommt der Forschung und Entwicklung für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auf den betroffenen Märkten zu? Schildern Sie, welche Art der Forschung und Entwicklung die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten betreiben.

Berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls

a) Forschungs- und Entwicklungstrends und -intensität ( 30 ) auf diesen Märkten und bei den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen;

b) den Verlauf der technischen Entwicklung auf diesen Märkten innerhalb eines aussagekräftigen Zeitraums (einschließlich der Häufigkeit der Einführung neuer Waren und/oder Dienstleistungen, Weiterentwicklungen bei Waren und/oder Dienstleistungen, Produktionsverfahren, Vertriebssystemen usw.) und

c) die Forschungspläne und -prioritäten der beteiligten Unternehmen für die nächsten drei Jahre.

Kooperationsvereinbarungen

8.10. In welchem Umfang bestehen auf den betroffenen Märkten (horizontale, vertikale oder sonstige) Kooperationsvereinbarungen?

8.11. Falls relevant, machen Sie Angaben zu den wichtigsten Kooperationsvereinbarungen, die von den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten geschlossen wurden, z. B. Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, Lizenzen, gemeinsame Produktion, Spezialisierung, Vertrieb, langfristige Belieferung und Informationsaustausch, und fügen Sie gegebenenfalls eine Kopie dieser Vereinbarungen bei ( 31 ).

Handel zwischen Mitgliedstaaten und Einfuhren von außerhalb des EWR

8.12. Geben Sie an, in welchem Umfang sich Transport- und sonstige Kosten auf den Handel mit den betroffenen Produkten im Gebiet des EWR auswirken.

8.13. Schätzen Sie für die betroffenen Märkte den Gesamtwert und -umfang sowie die Herkunft der Einfuhren von außerhalb des EWR unter Angabe

a) des Anteils der Einfuhren, die von den Konzernen stammen, denen die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angehören;

b) der voraussichtlichen Auswirkungen von Kontingenten, Zöllen oder nichttarifären Handelshemmnissen auf diese Einfuhren und

c) der voraussichtlichen Auswirkungen von Transport- und sonstige Kosten auf diese Einfuhren.

Verbände

8.14. Nennen Sie für die betroffenen Märkte

a) die Verbände, bei denen die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Mitglied sind;

b) die wichtigsten Verbände, denen die Kunden der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angehören, und

c) Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der jeweiligen Kontaktperson in allen in diesem Abschnitt aufgeführten Verbänden ( 32 ).

Kontaktdaten

8.15. Nennen Sie Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Leiters der Rechtsabteilung (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, andernfalls des Geschäftsführers) ( 33 )

a) der in Abschnitt 7.4 genannten Wettbewerber;

b) der fünf größten Kunden jedes der beteiligten Unternehmen auf jedem der betroffenen Märkte;

c) der in Abschnitt 8.4 genannten neuen Marktteilnehmer und

d) der in Abschnitt 8.5 genannten potenziellen neuen Marktteilnehmer.

Die Kontaktdaten sind unter Verwendung des Musters der Kommission zu übermitteln, das sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet.

ABSCHNITT 9

Effizienzvorteile

Wenn Sie möchten, dass die Kommission von vornherein ( 34 ) prüft, ob die mit dem Zusammenschluss erzielten Effizienzvorteile die Fähigkeit und den Anreiz für das neue Unternehmen verbessern, sich zum Wohle der Verbraucher wettbewerbsfördernd zu verhalten, müssen die erwarteten Effizienzvorteile (z. B. Kosteneinsparungen, Einführung neuer Produkte oder Verbesserung von Waren oder Dienstleistungen) für jedes relevante Produkt beschrieben und durch entsprechende Unterlagen belegt werden ( 35 ).

Für jeden geltend gemachten Effizienzvorteil sind folgende Informationen zu übermitteln:

i) eine ausführliche Erläuterung, wie das neue Unternehmen mit dem Zusammenschluss den Effizienzvorteil erzielen kann; führen Sie aus, welche Schritte die beteiligten Unternehmen zu diesem Zweck zu unternehmen gedenken, welche Risiken damit verbunden sind und in welchem Zeit- und Kostenrahmen dieses Ziel erreicht werden soll;

ii) sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, eine Quantifizierung des Effizienzvorteils und eine ausführliche Erläuterung der Berechnungsmethode; schätzen Sie gegebenenfalls auch die Höhe der mit der Einführung neuer Produkte oder Qualitätsverbesserungen erzielten Effizienzvorteile; bei Effizienzvorteilen in Form von Kosteneinsparungen sind die Einsparungen aufgeschlüsselt nach einmaligen Fixkosten, laufenden Fixkosten und variablen Kosten auszuweisen (in Euro pro Stück und Euro pro Jahr);

iii) Angaben zum voraussichtlichen Umfang des Nutzens für die Kunden und eine ausführliche Erläuterung, worauf sich diese Annahme stützt;

iv) eine Begründung, weshalb die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Effizienzvorteile ähnlichen Umfangs nicht auf andere Weise als durch den geplanten Zusammenschluss, die keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt, erzielen könnten.

ABSCHNITT 10

Kooperative Wirkungen eines Gemeinschaftsunternehmens

10. Beantworten Sie im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung folgende Fragen:

a) Sind zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng verbundenen benachbarten Markt tätig ( 36 )?

Falls Sie die Frage bejahen, geben Sie für jeden dieser Märkte Folgendes an:

 den Umsatz der einzelnen Muttergesellschaften im letzten Geschäftsjahr,

 die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis zu diesem Umsatz,

 den Marktanteil der einzelnen Muttergesellschaften.

b) Falls Sie die Frage unter Buchstabe a bejahen, begründen Sie, warum Ihres Erachtens die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens ( 37 ) einschränken würde.

c) Wenn Sie — unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter den Buchstaben a und b beantwortet haben — der Auffassung sind, dass die Kriterien des Artikels 101 Absatz 3 AEUV und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens ( 38 ) Anwendung finden, begründen Sie dies, um der Kommission eine vollständige Prüfung des Falles zu ermöglichen. Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV kann Artikel 101 Absatz 1 AEUV für nicht anwendbar erklärt werden, sofern der Zusammenschluss

i) dazu beiträgt, die Warenerzeugung oder -verteilung zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern,

ii) die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt,

iii) den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, und

iv) keine Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ABSCHNITT 11

Erklärung

Die Anmeldung muss mit der folgenden Erklärung abschließen, die von allen Anmeldern oder im Namen aller Anmelder zu unterzeichnen ist:

„Die Anmelder erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Anmeldung wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im Formblatt CO verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen.

Den Unterzeichnern sind die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung bekannt.“




ANHANG II

VEREINFACHTES FORMBLATT CO ZUR ANMELDUNG EINES ZUSAMMENSCHLUSSES GEMÄSS VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004

EINLEITUNG

1.1.    Zweck des vereinfachten Formblatts CO

Im vereinfachten Formblatt CO sind die Angaben aufgeführt, die die Anmelder im Rahmen der Anmeldung von Fusionen, Übernahmen oder sonstigen Zusammenschlüssen der Europäischen Kommission übermitteln müssen, bei denen wettbewerbsrechtliche Bedenken unwahrscheinlich sind.

Beim Ausfüllen dieses vereinfachten Formblatts CO sind die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( 39 ) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) sowie die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission ( 40 ) (im Folgenden „Durchführungsverordnung“), der das vereinfachte Formblatt CO beigefügt ist, zu beachten. Diese Verordnungen und alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf den Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb auf dem Server „Europa“ der Kommission abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ( 41 ) (im Folgenden „EWR-Abkommen“). In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf die Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse ( 42 ) hingewiesen.

In der Regel kann für die Anmeldung eines Zusammenschlusses das vereinfachte Formblatt CO verwendet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. Es handelt sich um ein Gemeinschaftsunternehmen, das keine oder geringe gegenwärtige oder zukünftige Tätigkeiten im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) aufweist; dies ist der Fall, wenn

a) der Umsatz des Gemeinschaftsunternehmens und/oder der Umsatz der in das Gemeinschaftsunternehmen eingebrachten Tätigkeiten im Gebiet des EWR zum Zeitpunkt der Anmeldung weniger als 100 Mio. EUR beträgt; und

b) der Gesamtwert der in das Gemeinschaftsunternehmen eingebrachten Vermögenswerte im Gebiet des EWR zum Zeitpunkt der Anmeldung weniger als 100 Mio. EUR beträgt.

2. Zwei oder mehrere Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen, sofern keines der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt ( 43 ) oder auf einem sachlich relevanten Markt tätig ist, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist ( 44 ) ( 45 ).

3. Zwei oder mehrere Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen, wobei

a) der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt tätig sind (horizontale Beziehungen), weniger als 20 % ( 46 ) beträgt; und

b) der Marktanteil keines der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist (vertikale Beziehungen), einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt ( 47 );

zu der Voraussetzung in Nummer 3 Buchstaben a und b ist anzumerken, dass bei einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle Beziehungen, die nur zwischen den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen außerhalb der Tätigkeitsbereiche des Gemeinschaftsunternehmens entstehen, für die Zwecke dieses vereinfachten Formblatts CO weder als horizontale noch als vertikale Beziehungen angesehen werden. Sie können jedoch als Zusammenschluss behandelt werden, bei dem sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens stellt.

4. Ein beteiligtes Unternehmen erwirbt die alleinige Kontrolle über ein Unternehmen, über das es bereits eine Mitkontrolle ausübt.

Die Kommission kann auch dann ein vereinfachtes Formblatt CO annehmen, wenn zwischen zwei oder mehreren der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine horizontale Beziehung besteht ( 48 ), sofern der sich aus dem Zusammenschluss ergebende Zuwachs (das „Delta“) des Herfindahl-Hirschman-Index („HHI“) ( 49 ) unter 150 liegt und der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen weniger als 50 % ( 50 ) beträgt. Die Kommission entscheidet aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, ob angesichts der mit dem HHI-Delta angegebenen Zunahme der Marktkonzentration ein vereinfachtes Formblatts CO angenommen werden kann. Es ist weniger wahrscheinlich, dass die Kommission ein vereinfachtes Formblatt CO annimmt, wenn einer der besonderen Umstände, die in den Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse ( 51 ) aufgeführt sind, vorliegt, zum Beispiel, jedoch nicht ausschließlich, wenn es sich um einen bereits konzentrierten Markt handelt, wenn durch den Zusammenschluss eine wichtige Wettbewerbskraft beseitigt wird, wenn sich zwei wichtige Innovatoren zusammenschließen oder wenn erfolgversprechende Produkte eines der beteiligten Unternehmen kurz vor der Einführung stehen.

Die Kommission kann jederzeit ein Formblatt CO verlangen, wenn sich entweder herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Verwendung des vereinfachten Formblatts CO nicht erfüllt sind, oder, wenn die Kommission — auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind — dennoch ausnahmsweise entscheidet, dass eine Anmeldung auf der Grundlage des Formblatts CO erforderlich ist, um möglichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken angemessen nachgehen zu können.

Die Anmeldung eines Zusammenschlusses auf der Grundlage des Formblatts CO kann beispielsweise erforderlich sein, wenn die Abgrenzung der relevanten Märkte schwierig ist (z. B. bei neuen Märkten oder Märkten, für die noch keine gefestigte Beschlusspraxis besteht), wenn es sich bei einem der beteiligten Unternehmen um einen neuen oder potenziellen Marktteilnehmer oder um den Inhaber wichtiger Patente handelt, wenn die Marktanteile der beteiligten Unternehmen nicht ohne weiteres ermittelt werden können, wenn die Märkte durch hohe Zutrittsschranken, einen hohen Konzentrationsgrad oder bekannte Wettbewerbsprobleme geprägt sind, wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen auf eng verbundenen benachbarten Märkten ( 52 ) tätig sind oder wenn sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung stellt. Ein Formblatt CO kann auch verlangt werden, wenn ein beteiligtes Unternehmen die alleinige Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen erwirbt, über das es bereits eine Mitkontrolle ausübt, sofern das erwerbende Unternehmen und das Gemeinschaftsunternehmen zusammen eine starke Marktstellung haben oder jeweils auf vertikal verbundenen Märkten stark positioniert sind ( 53 ).

1.2.    Übergang zum normalen Verfahren und Anmeldung auf der Grundlage des Formblatts CO

Bei der Prüfung, ob ein Zusammenschluss auf der Grundlage des vereinfachten Formblatts CO angemeldet werden kann, stellt die Kommission sicher, dass alle relevanten Umstände hinreichend geklärt sind. In diesem Zusammenhang sind die Anmelder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben verantwortlich.

Gelangt die Kommission nach Anmeldung des Zusammenschlusses zu der Auffassung, dass der Fall nicht für eine Anmeldung auf der Grundlage dieses vereinfachten Formblatts CO in Frage kommt, so kann sie eine vollständige oder gegebenenfalls eine teilweise Anmeldung auf der Grundlage des Formblatts CO verlangen. Dies kann dann der Fall sein, wenn

a) sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Verwendung des vereinfachten Formblatts CO nicht erfüllt sind;

b) die Voraussetzungen für die Verwendung des vereinfachten Formblatts CO zwar erfüllt sind, eine vollständige oder teilweise Anmeldung auf der Grundlage des Formblatts CO aber erforderlich erscheint, um möglichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken angemessen nachgehen oder nachweisen zu können, dass die Transaktion einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung darstellt;

c) das vereinfachte Formblatt CO unrichtige oder irreführende Angaben enthält,

d) ein Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt einer Kopie der Anmeldung begründete wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen den angemeldeten Zusammenschluss äußert; oder

e) ein Dritter innerhalb der ihm von der Kommission zur Stellungnahme gesetzten Frist begründete wettbewerbsrechtliche Bedenken äußert.

In diesen Fällen kann die Anmeldung als in einem wesentlichen Punkt unvollständig im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung behandelt werden. Die Kommission teilt dies den Anmeldern oder ihren Vertretern umgehend schriftlich mit. Die Anmeldung wird erst wirksam, wenn alle verlangten Informationen eingegangen sind.

1.3.    Vorabkontakte

Die in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangten Angaben können relativ umfangreich sein. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass je nach den Besonderheiten des Falles nicht immer alle Angaben für eine angemessene Prüfung des geplanten Zusammenschlusses nötig sind. Wenn bestimmte in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangte Angaben Ihres Erachtens für die Prüfung des Falles nicht erforderlich sind, empfehlen wir Ihnen, bei der Kommission zu beantragen, Sie von der Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Angaben zu befreien. Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt 1.6 Buchstabe g dieser Einleitung.

Nach der Fusionskontrollverordnung können die Anmelder den Zusammenschluss jederzeit anmelden, vorausgesetzt, die Anmeldung ist vollständig. Die Kommission bietet Anmeldern die Möglichkeit, das förmliche Fusionskontrollverfahren im Rahmen freiwilliger Vorabkontakte vorzubereiten. Vorabkontakte sind nicht vorgeschrieben, können aber sowohl für die Anmelder als auch für die Kommission äußerst nützlich sein, um unter anderem den genauen Informationsbedarf für die Anmeldung zu bestimmen; in den meisten Fällen kann dadurch die Menge der verlangten Angaben spürbar verringert werden.

Die Entscheidung über eine mögliche Aufnahme von Vorabkontakten und den genauen Zeitpunkt der Anmeldung liegt zwar allein bei den beteiligten Unternehmen, diesen wird jedoch empfohlen, sich bei der Kommission nach der Angemessenheit von Umfang und Art der Angaben zu erkundigen, die sie ihrer Anmeldung zugrunde zu legen gedenken. Wenn die beteiligten Unternehmen ein vereinfachtes Formblatt CO übermitteln wollen, sollten sie im Rahmen von Vorabkontakten mit der Kommission erörtern, ob der Fall für eine Anmeldung auf der Grundlage des vereinfachten Formblatts CO in Frage kommt.

Wenn zwischen zwei oder mehreren der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine horizontale Beziehung besteht und das sich aus dem Zusammenschluss ergebende HHI-Delta unter 150 liegt, wird Anmeldern, die ein vereinfachtes Formblatt CO übermitteln wollen, ebenfalls empfohlen, Vorabkontakte mit der Kommission aufnehmen.

Bei Zusammenschlüssen, die unter Randnummer 5 Buchstabe b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse fallen, sind Vorabkontakte und insbesondere die Übermittlung eines Entwurfs der Anmeldung möglicherweise weniger sinnvoll. Dies gilt für Fälle, in denen die beteiligten Unternehmen nicht auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt oder auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist. Unter diesen Umständen könnten es die Anmelder vorziehen, den Zusammenschluss sofort anzumelden, ohne zuvor einen Entwurf der Anmeldung zu übermitteln ( 54 ).

Die Anmelder können den Leitfaden „Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings“ der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission („GD Wettbewerb“) zu Rate ziehen, der auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist und nach Bedarf aktualisiert wird. Er enthält auch Orientierungshilfen für die Vorabkontakte mit der Kommission und die Vorbereitung der Anmeldung.

1.4.    Wer muss die Anmeldung vornehmen?

Im Falle einer Fusion im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung oder des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung muss die Anmeldung von den an der Fusion beteiligten Unternehmen bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorgenommen werden ( 55 ).

Im Falle des Erwerbs einer die Kontrolle über ein anderes Unternehmen begründenden Beteiligung muss der Erwerber die Anmeldung vornehmen.

Im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots muss die Anmeldung vom Bieter vorgenommen werden.

Jeder Anmelder ist für die Richtigkeit der von ihm übermittelten Informationen verantwortlich.

1.5.    Die zu übermittelnden Angaben

Je nachdem, aus welchen Gründen ( 56 ) der Zusammenschluss für das vereinfachte Verfahren und die Anmeldung auf der Grundlage dieses vereinfachten Formblatts CO in Frage kommt, müssen unterschiedliche Abschnitte des vereinfachten Formblatts CO ausgefüllt werden:

a) Die Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5 und 10 müssen immer ausgefüllt werden, Abschnitt 9 nur im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens.

▼C2

b) Falls es bei dem Zusammenschluss einen oder mehrere anzeigepflichtige Märkte ( 57 ) gibt, müssen die Abschnitte 6 und 7 ausgefüllt werden.

▼M4

c)  ►C2  Falls es bei dem Zusammenschluss nicht einen oder mehrere anzeigepflichtige Märkte ( 58 ) gibt, muss Abschnitt 8 ausgefüllt werden. ◄

1.6.    Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung

Alle Angaben in diesem vereinfachten Formblatt CO müssen richtig und vollständig sein. Sie sind in die einschlägigen Abschnitte dieses vereinfachten Formblatts CO einzutragen.

Insbesondere ist Folgendes zu beachten:

a) Nach Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung laufen die mit der Anmeldung verknüpften Fristen der Fusionskontrollverordnung erst ab Eingang aller verlangten Angaben bei der Kommission. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kommission den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb der in der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen strengen Fristen prüfen kann.

b) Die Anmelder müssen bei der Erstellung der Anmeldung darauf achten, dass Namen und andere Kontaktdaten, insbesondere Faxnummern und E-Mail-Adressen, richtig, zutreffend und auf dem neuesten Stand sind ( 59 ).

c) Unrichtige oder irreführende Angaben in der Anmeldung werden als unvollständige Angaben angesehen (Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung).

d) Wenn eine Anmeldung unvollständig ist, setzt die Kommission die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Die Anmeldung wird erst an dem Tag wirksam, an dem die vollständigen und genauen Angaben bei der Kommission eingegangen sind (Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung, Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung).

e) Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission gegen Anmelder, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbußen von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens verhängen. Nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung kann sie außerdem ihren Beschluss über die Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt widerrufen, wenn er auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.

f) Sie können schriftlich beantragen, dass die Kommission die Anmeldung als vollständig anerkennt, obwohl einige in diesem Formblatt CO verlangte Angaben fehlen, wenn für Sie diese Angaben ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind (z. B. Angaben zum Zielunternehmen im Falle einer feindlichen Übernahme).

Die Kommission wird einen solchen Antrag prüfen, sofern Gründe für das Fehlen der besagten Angaben angeführt werden, und die fehlenden Daten durch möglichst genaue Schätzungen unter Angabe der Quellen ersetzt werden. Außerdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo die Kommission die fehlenden Informationen einholen könnte.

g) Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung kann die Kommission Anmelder von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben in der Anmeldung (einschließlich Unterlagen) oder von anderen in diesem vereinfachten Formblatt CO festgelegten Pflichten befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten für die Prüfung des Falles nicht erforderlich ist. Sie können daher im Rahmen der Vorabkontakte schriftlich bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung solcher Angaben befreit zu werden, wenn diese Ihres Erachtens für die Prüfung des Falles durch die Kommission nicht erforderlich sind.

Anträge auf Befreiung sollten bei der Übermittlung des Entwurfs des vereinfachten Formblatts CO gestellt werden, damit die Kommission entscheiden kann, ob die Angaben, für die die Befreiung beantragt wird, für die Prüfung des Falles erforderlich sind. Anträge auf Befreiung sollten entweder im Text des Entwurfs des vereinfachten Formblatts CO oder in Form einer E-Mail oder eines Schreibens an den zuständigen Case Manager und/oder Referatsleiter gestellt werden.

Die Kommission wird Anträge auf Befreiung prüfen, wenn hinreichend begründet ist, warum die betreffenden Angaben für die Prüfung des Falles durch die Kommission nicht erforderlich sind. Über Anträge auf Befreiung wird im Rahmen der Prüfung des Entwurfs dieses vereinfachten Formblatts CO entschieden. Im Einklang mit ihren Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings benötigt die GD Wettbewerb daher in der Regel fünf Arbeitstage, um auf Anträge auf Befreiung zu antworten.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn ein bestimmter Abschnitt in Abschnitt 1.5 dieser Einleitung nicht genannt ist oder die Kommission nach Abschnitt 1.6 dieser Einleitung anerkannt hat, dass eine bestimmte im vereinfachten Formblatt CO verlangte Information für die vollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses (unter Verwendung des vereinfachten Formblatts CO) nicht erforderlich ist, hindert dies die Kommission in keiner Weise daran, diese Information dennoch jederzeit, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung, zu verlangen.

1.7.    Das Anmeldeverfahren

Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union vorzunehmen. Diese Sprache wird dann für alle Anmelder zur Verfahrenssprache. Erfolgt die Anmeldung im Einklang mit Artikel 12 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen in einer Amtssprache eines EFTA-Staates, die keine Amtssprache der Union ist, so ist der Anmeldung eine Übersetzung in einer der Amtssprachen der Union beizufügen.

Die in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangten Angaben sind nach den Abschnitt- und Randnummern dieses vereinfachten Formblatts CO zu gliedern; außerdem ist die in Abschnitt 10 verlangte Erklärung zu unterzeichnen und es sind die Anlagen beizufügen. Das Original des vereinfachten Formblatts CO muss für jeden Anmelder von den Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern der Anmelder unterzeichnet werden. ►C2  Beim Ausfüllen des Abschnitts 7 dieses vereinfachten Formblatts CO wird empfohlen zu erwägen, ob der Klarheit halber die numerische Reihenfolge eingehalten wird oder ob sich für jeden anzeigepflichtigen Markt (oder jede Gruppe anzeigepflichtiger Märkte) eine gesonderte Darstellung anbietet. ◄

Bestimmte Angaben können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich die Kerninformationen, insbesondere die Angaben zu den Marktanteilen der beteiligten Unternehmen und ihren größten Wettbewerbern, im Hauptteil des vereinfachten Formblatts CO befinden. Anlagen zum vereinfachten Formblatt CO dürfen nur als Ergänzung zu den im vereinfachten Formblatt CO selbst gemachten Angaben verwendet werden.

Die Kontaktdaten müssen in dem von der GD Wettbewerb auf ihrer Website vorgeschriebenen Format angegeben werden. Für den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfverfahrens ist es unerlässlich, dass die Kontaktdaten richtig sind. Wenn die Kontaktdaten mehrere unrichtige Angaben enthalten, kann dies dazu führen, dass die Anmeldung für unvollständig erklärt wird.

Anlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Union, so sind sie in die Sprache des Verfahrens zu übersetzen (Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung).

Die Anlagen können Originale oder Kopien der Originale sein. In letzterem Fall hat der Anmelder deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen.

Ein Original und die verlangte Zahl von Kopien des vereinfachten Formblatts CO und der beigefügten Unterlagen sind der GD Wettbewerb zu übermitteln. Die Kommission hat die verlangte Zahl und das verlangte Format (Papierform und/oder elektronische Form) der Kopien im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht.

Die Anmeldung muss an die in Artikel 23 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannte Anschrift übermittelt werden. Diese Anschrift wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist auch auf der Website der GD Wettbewerb zu finden. Die Anmeldung muss der Kommission an einem Arbeitstag im Sinne von Artikel 24 der Durchführungsverordnung während der auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Bürozeiten zugehen. Den Sicherheitsanweisungen auf der Website der GD Wettbewerb ist Folge zu leisten.

Alle elektronischen Kopien des vereinfachten Formblatts CO und der Anlagen müssen in dem auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen nutzbaren und suchfähigen Format übermittelt werden.

1.8.    Geheimhaltungspflicht

Gemäß Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) und Artikel 17 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens ( 60 ) ist es der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen verlangten Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Angaben in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk „Geschäftsgeheimnis“ auf jeder Seite. Begründen Sie außerdem, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.

Bei einer Fusion oder einer gemeinsamen Übernahme oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, können Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, gesondert als Anlage mit entsprechendem Vermerk in der Anmeldung eingereicht werden. Damit die Anmeldung vollständig ist, müssen ihr alle diese Anlagen beigefügt sein.

1.9.    Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des vereinfachten Formblatts CO

Anmelder: Wenn eine Anmeldung nur von einem der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, bezieht sich der Begriff „Anmelder“ nur auf das Unternehmen, das die Anmeldung tatsächlich vornimmt.

An dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen oder beteiligte Unternehmen: Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die erwerbenden als auch die zu erwerbenden Unternehmen bzw. auf die sich zusammenschließenden Unternehmen, einschließlich der Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben oder für die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird.

Sofern nicht anders angegeben, schließen die Begriffe „Anmelder“ bzw. „an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen“ auch alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie diese angehören.

Jahr: In diesem vereinfachten Formblatt CO ist „Jahr“, sofern nicht anders angegeben, gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Alle in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangten Angaben beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf das dem Jahr der Anmeldung vorausgehende Jahr.

Die in den Abschnitten 4 verlangten Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben.

Alle Verweise auf Rechtsvorschriften in diesem vereinfachten Formblatt CO beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die einschlägigen Artikel und Absätze der Fusionskontrollverordnung.

1.10.    Internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden

Die Kommission bittet die beteiligten Unternehmen, die internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden, die denselben Zusammenschluss prüfen, zu erleichtern. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Wettbewerbsbehörden in Hoheitsgebieten außerhalb des EWR bringt erfahrungsgemäß erhebliche Vorteile für die beteiligten Unternehmen mit sich. Deshalb fordert die Kommission die Anmelder auf, zusammen mit diesem vereinfachten Formblatt CO eine Liste der Hoheitsgebiete außerhalb des EWR vorzulegen, in denen der Zusammenschluss vor oder nach seinem Vollzug einer fusionskontrollrechtlichen Genehmigung bedarf.

1.11.    Unterrichtung der Belegschaft und ihrer Vertreter

Die Kommission weist darauf hin, dass die beteiligten Unternehmen bei Transaktionen, die einen Zusammenschluss darstellen, nach Unions- und/oder mitgliedstaatlichem Recht verpflichtet sein können, die Belegschaft und/oder ihre Vertreter zu unterrichten und anzuhören.

ABSCHNITT 1

Beschreibung des Zusammenschlusses

▼C2

1.1. Geben Sie eine Kurzübersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen, der Märkte, auf die sich der Zusammenschluss auswirken wird (einschließlich der wesentlichen anzeigepflichtigen Märkte ( 61 )), sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.

▼M4

1.2. Erstellen Sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Angaben in Abschnitt 1.1 (höchstens 500 Wörter). Diese Zusammenfassung wird am Tag der Anmeldung auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht. Die Zusammenfassung muss so formuliert sein, dass sie keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthält.

1.3. Begründen Sie unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, warum der Zusammenschluss für das vereinfachte Verfahren in Frage kommt.

ABSCHNITT 2

Angaben zu den beteiligten Unternehmen

Geben Sie für jeden Anmelder und für jedes andere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen ( 62 ) Folgendes an:

2.1.1. Name des Unternehmens;

2.1.2. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung der Kontaktperson; bei der angegebenen Anschrift muss es sich um eine Zustellungsanschrift handeln, unter der Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können; die angegebene Kontaktperson muss befugt sein, Zustellungen entgegenzunehmen;

2.1.3. bei einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Unternehmens den Vertreter oder die Vertreter, dem bzw. denen Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können:

2.1.3.1. Name, eine Zustellungsanschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung jedes Vertreters und

2.1.3.2. Original des schriftlichen Nachweises für die Vertretungsbefugnis jedes bevollmächtigten externen Vertreters (auf der Grundlage der Mustervollmacht auf der Website der GD Wettbewerb).

ABSCHNITT 3

Einzelheiten des Zusammenschlusses, der Eigentumsverhältnisse und der Kontrolle ( 63 )

Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen vor und nach Vollendung des Zusammenschlusses zeigen.

3.1. Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien der Fusionskontrollverordnung und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen ( 64 ).

3.1.1. Nennen Sie die Unternehmen oder Personen, die allein oder gemeinsam jedes der beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren, und beschreiben Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen vor Vollzug des Zusammenschlusses.

3.1.2. Erläutern Sie, in welcher Form der geplante Zusammenschluss erfolgt:

i) Fusion,

ii) Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle oder

iii) Vertrag oder anderes Mittel, das die direkte oder indirekte Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung verleiht, oder

iv) falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt ( 65 ).

3.1.3. Erläutern Sie, wie der Zusammenschluss vollzogen werden soll (zum Beispiel durch Abschluss eines Vertrags, Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots usw.).

3.1.4. Erläutern Sie unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung, welche der folgenden Schritte bis zum Zeitpunkt der Anmeldung unternommen worden sind:

i) es wurde ein Vertrag geschlossen,

ii) es wurde eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben,

iii) es wurde ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet (bzw. angekündigt), oder

iv) die beteiligten Unternehmen haben die Absicht glaubhaft gemacht, einen Vertrag zu schließen.

3.1.5. Geben Sie die geplanten Termine für die wichtigsten Schritte bis zum Vollzug des Zusammenschlusses an.

3.1.6. Erläutern Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen nach Vollzug des Zusammenschlusses.

3.2. Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.

3.3. Beziffern Sie den Wert der Transaktion (je nach Fall Kaufpreis oder Wert aller betroffenen Vermögenswerte). Geben Sie an, ob es sich um Eigenkapital, Barmittel oder sonstige Vermögenswerte handelt.

3.4. Beschreiben Sie Art und Umfang einer etwaigen finanziellen oder sonstigen Unterstützung, die die beteiligten Unternehmen von der öffentlichen Hand erhalten haben.

ABSCHNITT 4

Umsatz

Übermitteln Sie für jedes beteiligte Unternehmen die folgenden Daten für das letzte Geschäftsjahr ( 66 ):

4.1. Weltweiter Umsatz;

4.2. EU-weiter Umsatz;

4.3. EWR-weiter Umsatz (EU und EFTA);

4.4. Umsatz in jedem Mitgliedstaat (gegebenenfalls Nennung des Mitgliedstaats, in dem mehr als zwei Drittel des EU-weiten Umsatzes erzielt werden);

4.5. EFTA-weiter Umsatz;

4.6. Umsatz in jedem EFTA-Staat (gegebenenfalls Nennung des EFTA-Staats, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA-weiten Umsatzes erzielt werden, und Angabe, ob sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres EWR-weiten Gesamtumsatzes beläuft).

Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle der Kommission zu übermitteln, die sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet.

ABSCHNITT 5

Unterlagen

Die Anmelder müssen Folgendes übermitteln:

5.1. Kopien der endgültigen oder jüngsten Fassung aller Schriftstücke, mit denen der Zusammenschluss — sei es durch Vertrag zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung oder öffentliches Übernahmeangebot — herbeigeführt wird, und

5.2. gegebenenfalls die Internetadresse, unter der die jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse aller an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen abgerufen werden können, oder, falls eine solche Internetadresse nicht besteht, Kopien der jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen.

▼C2

5.3. Die folgenden Informationen müssen nur übermittelt werden, wenn es bei dem Zusammenschluss einen oder mehrere anzeigepflichtige Märkte im EWR gibt: Kopien aller Präsentationen zur Analyse des angemeldeten Zusammenschlusses, die von Mitgliedern der Leitungs- oder Aufsichtsorgane (je nach Corporate-Governance-Struktur) oder anderen Personen, die eine ähnliche Funktion ausüben (oder denen eine solche Funktion übertragen oder anvertraut wurde), oder von der Anteilseignerversammlung bzw. für die Vorgenannten erstellt worden oder bei ihnen eingegangen sind.

▼M4

Erstellen Sie eine Liste der in diesem Abschnitt 5.3 genannten Unterlagen und geben Sie jeweils Erstellungsdatum sowie Name und Titel der Adressaten an.

ABSCHNITT 6

Marktabgrenzung

Dieser Abschnitt muss für Zusammenschlüsse ausgefüllt werden, bei denen es einen oder mehrere anzeigepflichtige Märkte ( 67 ) gibt.

6.1.    Marktabgrenzung

Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss ( 68 ).

Für Angaben, die in diesem vereinfachten Formblatt CO von den Anmeldern verlangt werden, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

6.1.1.   Sachlich relevanter Markt

Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Der sachlich relevante Markt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und austauschbar sind.

Zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes wird unter anderem anhand der Definition geprüft, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen und andere auszuschließen sind; dabei werden die Substituierbarkeit, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige relevante Faktoren (z. B. in geeigneten Fällen die angebotsseitige Substituierbarkeit) berücksichtigt.

6.1.2.   Räumlich relevanter Markt

Der räumlich relevante Markt ist das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen relevante Waren oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten geografischen Gebieten insbesondere durch deutlich andere Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.

Maßgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, Marktzutrittsschranken, Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen in benachbarten geografischen Gebieten und erhebliche Preisunterschiede.

6.2.    Anzeigepflichtige Märkte

Für die Zwecke der in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangten Angaben gehören zu den anzeigepflichtigen Märkten alle sachlich und räumlich relevanten Märkte sowie plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte ( 69 ), auf denen im EWR

a) zwei oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (im Falle des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen das Gemeinschaftsunternehmen und mindestens eines der erwerbenden Unternehmen) auf demselben relevanten Markt tätig sind (horizontale Beziehungen);

b) eines oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (im Falle des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen das Gemeinschaftsunternehmen und mindestens eines der erwerbenden Unternehmen) auf einem Produktmarkt tätig sind, der einem Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Lieferanten-Kunden-Beziehungen bestehen oder nicht (vertikale Beziehungen).

Ermitteln Sie anhand der in Abschnitt 6 genannten Definitionen alle anzeigepflichtigen Märkte.

Falls der Zusammenschluss unter Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt, müssen Sie bestätigen, dass es nach keiner plausiblen Abgrenzung von sachlich und räumlich relevanten Märkten einen betroffenen Markt im Sinne des Abschnitts 6.3 des Formblatts CO gibt.

ABSCHNITT 7

Informationen über die Märkte

Dieser Abschnitt muss für Zusammenschlüsse ausgefüllt werden, bei denen es einen oder mehrere anzeigepflichtige Märkte gibt.

7.1. Geben Sie für jeden anzeigepflichtigen Markt im Sinne des Abschnitts 6 für das dem Zusammenschluss vorausgehende Jahr Folgendes an:

▼C2

▼M4

7.1.1. für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art seiner Geschäftstätigkeit, die wichtigsten auf jedem dieser Märkte tätigen Tochtergesellschaften und/oder die wichtigsten dort verwendeten Marken und/oder Produktnamen;

7.1.2. die geschätzte Gesamtgröße des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen) ( 70 ); geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;

7.1.3. den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen; geben Sie an, ob es in den letzten drei Geschäftsjahren wesentliche Änderungen bei Umsätzen und Marktanteilen gegeben hat;

7.1.4. bei horizontalen und vertikalen Beziehungen die geschätzten Marktanteile nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) der drei größten Wettbewerber (sowie die Berechnungsgrundlage); nennen Sie Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Leiters der Rechtsabteilung (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, andernfalls des Geschäftsführers) dieser Wettbewerber.

7.2. Falls der Zusammenschluss unter Randnummer 6 der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt, erläutern Sie für jeden anzeigepflichtigen Markt, auf dem der gemeinsame horizontale Marktanteil der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt, Folgendes:

▼C2

▼M4

7.2.1. Geben Sie an, ob einer der besonderen Umstände, die unter Randnummer 20 der Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse ( 71 ) aufgeführt sind, vorliegt. Gehen Sie insbesondere darauf ein, wie hoch die Marktkonzentration ist, ob sich bei dem geplanten Zusammenschluss wichtige Innovatoren zusammenschließen würden, ob durch den geplanten Zusammenschluss eine wichtige Wettbewerbskraft beseitigt würde und ob erfolgversprechende Produkte eines der an dem geplanten Zusammenschluss beteiligten Unternehmen kurz vor der Einführung stehen.

7.2.2. Geben Sie den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen für jedes der letzten 3 Jahre an.

7.2.3. Beschreiben sie kurz für jedes an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen:

7.2.3.1. die Forschungs- und Entwicklungsintensität ( 72 ),

7.2.3.2. die wichtigsten Waren- und/oder Dienstleistungsinnovationen, die in den letzten 3 Jahren auf den Markt gebracht wurden, die Produkte, an denen gearbeitet wird, um sie in nächsten 3 Jahren auf den Markt zu bringen, sowie wichtige Rechte des geistigen Eigentums, die in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle stehen.

ABSCHNITT 8

▼C2

Tätigkeit des Zielunternehmens, falls es keine anzeigepflichtigen Märkte gibt

▼M4

Dieser Abschnitt muss für Zusammenschlüsse ausgefüllt werden, bei denen es keine anzeigepflichtigen Märkte gibt.

8.1.    Geschäftstätigkeit der beteiligten Unternehmen, die die Kontrolle über das Zielunternehmen erwerben

Beschreiben Sie für jedes der beteiligten Unternehmen, die die Kontrolle erwerben, die Art seiner Geschäftstätigkeit.

8.2.    Geschäftstätigkeit des Zielunternehmens

8.2.1. Erläutern sie die derzeitige und künftige Geschäftstätigkeit der Unternehmen, über die die Kontrolle erworben wird.

8.2.2. Im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens, das im Sinne der Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates keine oder geringe gegenwärtige oder zukünftige Tätigkeiten im Gebiet des EWR aufweist, genügt es zu erläutern,

8.2.2.1. welche Waren oder Dienstleistungen das Gemeinschaftsunternehmen derzeit und künftig anbietet und

8.2.2.2. warum das Gemeinschaftsunternehmen weder direkte noch indirekte Auswirkungen auf Märkte im EWR hätte.

8.3.    Fehlen anzeigepflichtiger Märkte

Erläutern Sie bitte, warum es Ihres Erachtens bei dem geplanten Zusammenschluss keine anzeigepflichtigen Märkte gibt.

ABSCHNITT 9

Kooperative Wirkungen eines Gemeinschaftsunternehmens

Beantworten Sie im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung folgende Fragen:

a) Sind zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng verbundenen benachbarten Markt tätig ( 73 )?

Falls Sie die Frage bejahen, geben Sie für jeden dieser Märkte Folgendes an:

i) den Umsatz der einzelnen Muttergesellschaften im letzten Geschäftsjahr,

ii) die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis zum vorgenannten Umsatz,

iii) den Marktanteil der einzelnen Muttergesellschaften.

b) Falls Sie die Frage unter Buchstabe a bejahen und die Kriterien des Artikels 101 Absatz 1 AEUV und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens ( 74 ) Ihres Erachtens nicht erfüllt sind, begründen Sie dies.

c) Wenn Sie — unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter den Buchstaben a und b beantwortet haben — der Auffassung sind, dass die Kriterien des Artikels 101 Absatz 3 AEUV und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens ( 75 ) Anwendung finden, begründen Sie dies, um der Kommission eine vollständige Prüfung des Falles zu ermöglichen. Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV kann Artikel 101 Absatz 1 AEUV für nicht anwendbar erklärt werden, sofern der Zusammenschluss

i) dazu beiträgt, die Warenerzeugung oder -verteilung zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern,

ii) die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt,

iii) den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, und

iv) keine Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ABSCHNITT 10

Erklärung

Die Anmeldung muss mit der folgenden Erklärung abschließen, die von allen Anmeldern oder im Namen aller Anmelder zu unterzeichnen ist:

„Die Anmelder erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Anmeldung wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im vereinfachten Formblatt CO verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen.

Den Unterzeichnern sind die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung bekannt.“




ANHANG III

FORMBLATT RS

(RS (reasoned submission) = begründeter Antrag im Sinne von Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004)

FORMBLATT RS FÜR BEGRÜNDETE ANTRÄGE

NACH ARTIKEL 4 ABSÄTZE 4 UND 5 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004

EINLEITUNG

1.1.    Zweck dieses Formblatts RS

In diesem Formblatt RS sind die Angaben aufgeführt, die von den Antragstellern einem begründeten Antrag für eine Verweisung eines noch nicht angemeldeten Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( 76 ) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) beizufügen sind.

Zu beachten sind die Fusionskontrollverordnung sowie die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission ( 77 ) (im Folgenden „Durchführungsverordnung“), der dieses Formblatt RS beigefügt ist. Diese Verordnungen und andere einschlägige Unterlagen können auf den Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb auf dem Server „Europa“ der Kommission abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ( 78 ) (im Folgenden „EWR-Abkommen“).

Die in Formblatt RS verlangten Angaben können relativ umfangreich sein. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass je nach den Besonderheiten des Falles nicht immer alle Angaben für einen angemessen begründeten Antrag nötig sind. Wenn bestimmte in diesem Formblatt RS verlangte Angaben Ihres Erachtens für den begründeten Antrag in Ihrem Fall nicht erforderlich sind, empfehlen wir Ihnen, bei der Kommission zu beantragen, Sie von der Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Angaben zu befreien. Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt 1.3 Buchstabe e dieser Einleitung.

Die Kommission bietet Antragsstellern die Möglichkeit, die förmliche Übermittlung des Formblatts RS im Rahmen freiwilliger Vorabkontakte vorzubereiten. Vorabkontakte sind sowohl für die Antragssteller als auch für die Kommission äußerst nützlich, um den genauen Informationsbedarf für den begründeten Antrag zu bestimmen, und verringern in den meisten Fällen spürbar die Menge der verlangten Informationen. Deshalb wird den beteiligten Unternehmen empfohlen, sich auf freiwilliger Basis bei der Kommission und den zuständigen Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten nach der Angemessenheit von Umfang und Art der Informationen zu erkundigen, die sie ihrem begründeten Antrag zugrunde zu legen gedenken.

Die beteiligten Unternehmen können den Leitfaden „Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings“ der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission („GD Wettbewerb“) zu Rate ziehen, der auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist und nach Bedarf aktualisiert wird. Er enthält auch Orientierungshilfen für die Vorabkontakte mit der Kommission und die Erstellung von Anmeldungen und begründeten Anträgen.

1.2.    Antragsbefugnis

Im Falle einer Fusion im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung oder des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung muss der begründete Antrag von den an der Fusion beteiligten Unternehmen bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam gestellt werden.

Im Falle des Erwerbs einer die Kontrolle über ein anderes Unternehmen begründenden Beteiligung muss der Erwerber den begründeten Antrag stellen.

Im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots muss der begründete Antrag vom Bieter gestellt werden.

Jeder Antragsteller ist für die Richtigkeit der von ihm übermittelten Angaben verantwortlich.

1.3.    Richtigkeit und Vollständigkeit des begründeten Antrags

Alle Angaben in diesem Formblatt RS müssen richtig und vollständig sein. Sie sind in die einschlägigen Abschnitte dieses Formblatts RS einzutragen.

Unrichtige oder irreführende Angaben im begründeten Antrag werden als unvollständige Angaben angesehen (Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung).

Insbesondere ist Folgendes zu beachten:

a) Gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Fusionskontrollverordnung ist die Kommission verpflichtet, begründete Anträge unverzüglich an die Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten weiterzuleiten. Die Frist für die Prüfung eines begründeten Antrags beginnt mit Eingang des Antrags bei den zuständigen Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten. Über den begründeten Antrag wird in der Regel auf der Grundlage der darin enthaltenen Angaben ohne weitere Nachforschungen seitens der Behörden entschieden.

b) Die Antragsteller müssen sich daher bei der Ausarbeitung ihres begründeten Antrags vergewissern, dass alle zugrunde gelegten Informationen und Argumente hinreichend durch unabhängige Quellen belegt sind.

c) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission gegen Antragsteller, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbußen in Höhe von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens verhängen.

d) Im Einklang mit der Durchführungsverordnung kann die Kommission Antragsteller von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben in dem begründeten Antrag oder von anderen im Formblatt RS festgelegten Pflichten befreien. Sie können daher schriftlich bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung solcher Angaben befreit zu werden, wenn für Sie diese Angaben ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind (z. B. Angaben zum Zielunternehmen im Falle einer feindlichen Übernahme).

Anträge auf Befreiung sollten zeitgleich mit der Übermittlung des Entwurfs des Formblatts RS gestellt werden. Anträge auf Befreiung sollten entweder im Text des Entwurfs des Formblatts RS oder in Form einer E-Mail oder eines Schreibens an den zuständigen Case Manager und/oder Referatsleiter gestellt werden.

Die Kommission wird solche Anträge auf Befreiung prüfen, wenn begründet wird, warum die betreffenden Informationen nicht zugänglich sind, und die fehlenden Daten durch möglichst genaue Schätzungen unter Angabe der Quellen ersetzt werden. Außerdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo die Kommission oder die zuständigen Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten die fehlenden Angaben einholen könnten.

Anträge auf Befreiung werden im Einklang mit den Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings der GD Wettbewerb bearbeitet, die in der Regel fünf Arbeitstage benötigt, um auf einen Antrag auf Befreiung zu antworten.

e) Im Einklang mit der Durchführungsverordnung kann die Kommission Antragsteller von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben in dem begründeten Antrag oder von anderen in diesem Formblatt RS festgelegten Pflichten befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten für die Prüfung des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung nicht erforderlich ist. Sie können daher schriftlich bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung solcher Angaben befreit zu werden, wenn bestimmte in diesem Formblatt RS verlangte Angaben Ihres Erachtens für die Prüfung des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung durch die Kommission oder die zuständigen Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten nicht erforderlich sind.

Anträge auf Befreiung sollten bei der Übermittlung des Entwurfs des Formblatts RS gestellt werden, damit die Kommission entscheiden kann, ob die Angaben, für die die Befreiung beantragt wird, für die Prüfung des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung erforderlich sind. Anträge auf Befreiung sollten entweder im Text des Entwurfs des Formblatts RS oder in Form einer E-Mail oder eines Schreibens an den zuständigen Sachbearbeiter und/oder Referatsleiter gestellt werden.

Die Kommission wird solche Anträge auf Befreiung prüfen, wenn hinreichend begründet wird, warum die betreffenden Informationen für die Prüfung des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung nicht erforderlich sind. Die Kommission kann sich mit den Behörden der zuständigen Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten abstimmen, bevor sie über einen solchen Antrag befindet.

Anträge auf Befreiung werden im Einklang mit den Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings der GD Wettbewerb bearbeitet, die in der Regel fünf Arbeitstage benötigt, um auf einen Antrag auf Befreiung zu antworten.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn die Kommission anerkannt hat, dass eine bestimmte im Formblatt RS verlangte Information für den vollständigen begründeten Antrag nicht erforderlich ist, hindert dies die Kommission in keiner Weise daran, diese Information dennoch jederzeit, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung, zu verlangen.

1.4.    Antragstellung

Der begründete Antrag ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen. Diese Sprache wird dann für alle Antragsteller zur Verfahrenssprache.

Um die Bearbeitung des Formblatts RS durch die Behörden der Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten zu erleichtern, wird den beteiligten Unternehmen nachdrücklich empfohlen, dem begründeten Antrag eine Übersetzung in eine oder mehrere Sprachen beizufügen, die von allen Adressaten der Informationen verstanden werden. Bei Anträgen auf Verweisung an einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten wird den Antragstellern nachdrücklich empfohlen, eine Kopie des Antrags in den Sprachen der Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten, an die die Sache verwiesen werden soll, beizufügen.

Die in diesem Formblatt RS verlangten Angaben sind nach den Abschnitt- und Randnummern dieses Formblatts RS zu gliedern; außerdem ist die Erklärung am Ende zu unterzeichnen und es sind Unterlagen beizufügen. Das Original des Formblatts RS muss für jeden Antragsteller von den Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern der Antragsteller unterzeichnet werden.

Bestimmte Angaben können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich die Kerninformationen im Hauptteil des Formblatts RS befinden. Anlagen zum Formblatt RS dürfen nur als Ergänzung zu den im Formblatt RS selbst gemachten Angaben verwendet werden. Anlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Union, so sind sie in die Sprache des Verfahrens zu übersetzen.

Die Anlagen können Originale oder Kopien der Originale sein. In letzterem Fall muss der Antragsteller deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigen.

Ein Original und die verlangte Zahl von Kopien des Formblatts RS und der Anlagen sind der Kommission zu übermitteln. Die verlangte Zahl und das verlangte Format (Papierform oder elektronische Form) der Kopien werden im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht und können nach Bedarf geändert werden.

Der Antrag muss an die in Artikel 23 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezeichnete Anschrift übermittelt werden. Diese Anschrift wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist auch auf der Website der GD Wettbewerb zu finden. Der Antrag muss der Kommission an einem Arbeitstag im Sinne von Artikel 24 der Durchführungsverordnung während der auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Bürozeiten zugehen. Den Sicherheitsanweisungen auf der Website der GD Wettbewerb ist Folge zu leisten.

Alle elektronischen Kopien des Formblatts RS und der Anlagen müssen in dem auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen nutzbaren und suchfähigen Format übermittelt werden.

1.5.    Geheimhaltungspflicht

Gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und Artikel 17 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens ( 79 ) ist es der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Antragstellern.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen übermittelten Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Angaben in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk „Geschäftsgeheimnis“ auf jeder Seite. Begründen Sie außerdem, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.

Bei einer Fusion oder einer gemeinsamen Übernahme oder in anderen Fällen, in denen der begründete Antrag von mehr als einem beteiligten Unternehmen gestellt wird, können Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, gesondert als Anlage mit entsprechendem Vermerk im Antrag eingereicht werden. Alle Anlagen müssen dem begründeten Antrag beigefügt sein.

1.6.    Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formblatts RS

Antragsteller: Wenn ein begründeter Antrag nur von einem der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, bezieht sich der Begriff „Antragsteller“ nur auf das Unternehmen, das den Antrag tatsächlich stellt.

An dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen oder beteiligte Unternehmen: Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die erwerbenden als auch die zu erwerbenden Unternehmen bzw. auf die sich zusammenschließenden Unternehmen, einschließlich der Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben oder für die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird.

Sofern nicht anders angegeben, schließen die Begriffe „Antragsteller“ bzw. „an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen“ auch alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie diese angehören.

Betroffene Märkte: Nach Abschnitt 4 dieses Formblatts RS müssen die Antragsteller die sachlich relevanten Märkte definieren und angeben, welche dieser relevanten Märkte von dem angemeldeten Zusammenschluss voraussichtlich betroffen sein werden. Diese Definition der betroffenen Märkte dient als Grundlage für eine Reihe weiterer Fragen in diesem Formblatt RS. Betroffene Märkte im Sinne dieses Formblatts RS sind die von den Antragstellern abgegrenzten Märkte. Hierbei kann es sich sowohl um Produkt- als auch um Dienstleistungsmärkte handeln.

Jahr: In diesem Formblatt RS ist „Jahr“, sofern nicht anders angegeben, gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Alle in diesem Formblatt RS verlangten Angaben beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf das dem Jahr des begründeten Antrags vorausgehende Jahr.

Die in diesem Formblatt RS verlangten Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben.

Alle Verweise auf Rechtsvorschriften in diesem Formblatt RS beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die einschlägigen Artikel und Absätze der Fusionskontrollverordnung.

1.7.    Internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden

Die Kommission bittet die beteiligten Unternehmen, die internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden, die denselben Zusammenschluss prüfen, zu erleichtern. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Wettbewerbsbehörden in Hoheitsgebieten außerhalb des EWR bringt erfahrungsgemäß erhebliche Vorteile für die beteiligten Unternehmen mit sich. Deshalb fordert die Kommission die Antragsteller auf, zusammen mit diesem Formblatt RS eine Liste der Hoheitsgebiete außerhalb des EWR vorzulegen, in denen der Zusammenschluss vor oder nach seiner Vollendung einer fusionskontrollrechtlichen Genehmigung bedarf.

ABSCHNITT 1

1.1.    Hintergrundinformationen

1.1.1. Geben Sie eine Übersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der von dem Zusammenschluss generell und schwerpunktmäßig betroffenen Märkte sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.

1.1.2. Geben Sie an, ob der begründete Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 oder Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung und/oder nach den Bestimmungen des EWR-Abkommens gestellt wird.

 Artikel 4 Absatz 4: Verweisung an einen oder mehrere Mitgliedstaaten und/oder Verweisung an einen oder mehrere EFTA-Staaten,

 Artikel 4 Absatz 5: Verweisung an die Kommission.

1.2.    Angaben zu den Antragstellern und zu anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ( 80 )

Geben Sie für jeden Antragsteller und für jedes andere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen Folgendes an:

1.2.1. Name des Unternehmens;

1.2.2. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung der Kontaktperson; bei der angegebenen Anschrift muss es sich um eine Zustellungsanschrift handeln, unter der Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können; die angegebene Kontaktperson muss befugt sein, Zustellungen entgegenzunehmen;

1.2.3. bei einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Unternehmens den Vertreter oder die Vertreter, dem bzw. denen Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können:

1.2.3.1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung jedes Vertreters und

1.2.3.2. Original des schriftlichen Nachweises für die Vertretungsbefugnis jedes Vertreters (auf der Grundlage der Mustervollmacht auf der Website der GD Wettbewerb).

ABSCHNITT 2

Allgemeiner Hintergrund und Einzelheiten des Zusammenschlusses

Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen zeigen.

2.1. Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien der Fusionskontrollverordnung und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen ( 81 )

2.1.1. Nennen Sie die Unternehmen oder Personen, die allein oder gemeinsam jedes der beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren, und beschreiben Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen vor Vollzug des Zusammenschlusses.

2.1.2. Erläutern Sie, in welcher Form der geplante Zusammenschluss erfolgt:

i) Fusion,

ii) Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle oder

iii) Vertrag oder anderes Mittel, das die direkte oder indirekte Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung verleiht;

iv) falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt ( 82 ).

2.1.3. Erläutern Sie, wie der Zusammenschluss vollzogen werden soll (zum Beispiel durch Abschluss eines Vertrags, Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots usw.).

2.1.4. Geben Sie unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung an, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung im Hinblick auf die Herbeiführung des Zusammenschlusses folgende Schritte unternommen worden sind:

i) es wurde ein Vertrag geschlossen,

ii) es wurde eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben,

iii) es wurde ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet (bzw. angekündigt), oder

iv) die beteiligten Unternehmen haben die Absicht glaubhaft gemacht, einen Vertrag zu schließen.

2.1.5. Geben Sie die geplanten Termine für die wichtigsten Schritte bis zum Vollzug des Zusammenschlusses an.

2.1.6. Erläutern Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen nach Vollendung des Zusammenschlusses.

2.2. Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.

2.3. Beziffern Sie den Wert des Zusammenschlusses (je nach Fall Kaufpreis oder Wert aller betroffenen Vermögenswerte). Geben Sie an, ob es sich um Eigenkapital, Barmittel oder sonstige Vermögenswerte handelt.

2.4. Beschreiben Sie Art und Umfang einer etwaigen finanziellen oder sonstigen Unterstützung, die die beteiligten Unternehmen von der öffentlichen Hand erhalten haben.

2.5. Belegen Sie mit ausreichenden Finanz- oder sonstigen Daten, dass die Umsatzschwellen für die Zuständigkeit gemäß Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung hinsichtlich des Zusammenschlusses erreicht ODER nicht erreicht sind, und übermitteln Sie zu diesem Zweck für jedes der beteiligten Unternehmen ( 83 ) die folgenden Informationen für das letzte Geschäftsjahr:

2.5.1. Weltweiter Umsatz;

2.5.2. EU-weiter Umsatz;

2.5.3. EWR-weiter Umsatz (EU und EFTA);

2.5.4. Umsatz in jedem Mitgliedstaat (gegebenenfalls Nennung des Mitgliedstaats, in dem mehr als zwei Drittel des EU-weiten Umsatzes erwirtschaftet werden);

2.5.5. EFTA-weiter Umsatz;

2.5.6. Umsatz in jedem EFTA-Staat (gegebenenfalls Nennung des EFTA-Staats, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA-weiten Umsatzes erwirtschaftet werden, und Angabe, ob sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres EWR-weiten Gesamtumsatzes beläuft).

Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle der Kommission zu übermitteln, die sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet.

ABSCHNITT 3

Marktabgrenzung

Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss ( 84 ). Bei der Darstellung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes müssen die Antragsteller neben der von ihnen für sachdienlich erachteten Abgrenzung auch alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte nennen. Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der Kommission und Entscheidungen der Uniongerichte und (insbesondere wenn es in der Beschlusspraxis der Kommission oder in der Rechtsprechung keine Präzedenzfälle gibt) mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Antragsteller ermittelt werden.

Für Informationen, die in diesem Formblatt RS von den Antragstellern verlangt werden, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

3.1.    Sachlich relevanter Markt

Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Der sachlich relevante Markt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und austauschbar sind.

Zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes wird unter anderem anhand der Definition geprüft, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen und andere auszuschließen sind; dabei werden die Substituierbarkeit der Waren und Dienstleistungen, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige relevante Faktoren (z. B. in geeigneten Fällen die angebotsseitige Substituierbarkeit) berücksichtigt.

3.2.    Räumlich relevanter Markt

Der räumlich relevante Markt ist das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen relevante Waren oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten geografischen Gebieten insbesondere durch deutlich andere Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.

Maßgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, Marktzutrittsschranken, Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen in benachbarten geografischen Gebieten und erhebliche Preisunterschiede.

3.3.    Betroffene Märkte

Für die Zwecke der in diesem Formblatt RS verlangten Angaben gehören zu den betroffenen Märkten alle sachlich und räumlich relevanten Märkte sowie plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte, auf denen im EWR

a) zwei oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf demselben relevanten Markt tätig sind und der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Marktanteil von 20 % oder mehr führt (horizontale Beziehungen);

b) eines oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf einem relevanten Markt tätig sind, der einem anderen relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, und ihr Anteil an einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Lieferanten-Kunden-Beziehungen bestehen oder nicht (vertikale Beziehungen) ( 85 ).

Ermitteln Sie anhand der in Abschnitt 3 genannten Definitionen (unter Berücksichtigung aller plausiblen alternativen Marktabgrenzungen) und Marktanteilsschwellen die einzelnen betroffenen Märkte ( 86 ).

ABSCHNITT 4

Informationen über die betroffenen Märkte

Übermitteln Sie für jeden betroffenen Markt die folgenden Informationen für das letzte Geschäftsjahr:

4.1. für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art seiner Geschäftstätigkeit, die wichtigsten auf jedem dieser Märkte tätigen Tochtergesellschaften und/oder die wichtigsten dort verwendeten Marken und/oder Produktnamen;

4.2. die geschätzte Gesamtgröße des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen) ( 87 ); geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;

4.3. den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen; falls Sie in Beantwortung dieser Frage die Marktanteile nicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten angeben, nennen Sie für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen den geografischen Standort der fünf größten Kunden;

4.4. die geschätzten Marktanteile nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) der drei größten Wettbewerber (sowie die Berechnungsgrundlage);

4.5. im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens, ob zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen oder auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt tätig sind ( 88 );

4.6. die voraussichtlichen Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den betroffenen Märkten und auf die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher.

ABSCHNITT 5

Einzelheiten des Verweisungsantrags und Gründe für die Verweisung

5.1. Geben Sie an, ob Sie einen begründeten Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 oder Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung und/oder nach den Bestimmungen des EWR-Abkommens stellen, und füllen Sie nur den entsprechenden Unterabschnitt aus:

 Artikel 4 Absatz 4: Verweisung an einen oder mehrere Mitgliedstaaten und/oder Verweisung an einen oder mehrere EFTA-Staaten,

 Artikel 4 Absatz 5: Verweisung an die Kommission.

5.2. (Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 und/oder Verweisung nach den Bestimmungen des EWR-Abkommens)

5.2.1. Geben Sie an, welche Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung den Zusammenschluss prüfen sollten und ob Sie mit den betreffenden Staaten bereits informell Kontakt aufgenommen haben.

5.2.2. Geben Sie an, ob die Sache ganz oder teilweise verwiesen werden soll.

Bei einem Antrag auf Verweisung von Teilen der Sache ist genau anzugeben, welche Teile verwiesen werden sollen.

Bei einem Antrag auf Verweisung der gesamten Sache ist zu bestätigen, dass keine Märkte außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten, an die verwiesen werden soll, betroffen sind.

5.2.3. Erläutern Sie, inwiefern jeder der betroffenen Märkte in den Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten, an die verwiesen werden soll, alle Merkmale eines gesonderten Marktes im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung aufweist.

5.2.4. Erläutern Sie, inwiefern der Wettbewerb auf jedem der genannten gesonderten Märkte im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung erheblich beeinträchtigt werden könnte ( 89 ).

5.2.5. Sind Sie für den Fall, dass Mitgliedstaaten und/oder EFTA-Staaten aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung für die Prüfung einer Sache oder eines Teils einer Sache zuständig werden, damit einverstanden, dass sich die betreffenden Mitgliedstaaten und/oder EFTA-Staaten in den entsprechenden einzelstaatlichen Verfahren auf die im Formblatt RS enthaltenen Informationen stützen? JA/NEIN

5.3. (Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 und/oder Verweisung nach den Bestimmungen des EWR-Abkommens)

5.3.1. Geben Sie für jeden Mitgliedstaat und/oder EFTA-Staat an, ob der Zusammenschluss nach dessen einzelstaatlichem Wettbewerbsrecht geprüft werden kann oder nicht. Diese Information ist unter Verwendung der Mustertabelle der Kommission zu übermitteln, die sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet. Für jeden Mitgliedstaat und/oder EFTA-Staat ist eines der Felder anzukreuzen ( 90 ).

5.3.2. Belegen Sie für jeden Mitgliedstaat und/oder EFTA-Staat mit ausreichenden Finanz- oder sonstigen Daten, dass der Zusammenschluss die einschlägigen Zuständigkeitskriterien nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht erfüllt oder nicht erfüllt.

5.3.3. Führen Sie aus, warum die Sache von der Kommission geprüft werden sollte. Erläutern Sie dabei insbesondere, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und/oder EFTA-Staates hinaus beeinträchtigen könnte ( 91 ).

ABSCHNITT 6

Erklärung

Der begründete Antrag muss mit der folgenden Erklärung abschließen, die von allen oder im Namen aller Antragsteller zu unterzeichnen ist:

„Nach sorgfältiger Prüfung erklären die Antragsteller nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in diesem begründeten Antrag wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im Formblatt RS verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen.

Den Unterzeichnern sind die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung bekannt.“

▼M2




ANHANG IV

Formblatt RM Informationen zu nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 angebotenen Verpflichtungen

FORMBLATT RM ÜBER ABHILFEN

EINLEITUNG

In diesem Formblatt ist festgelegt, welche Informationen und Unterlagen die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit einem Verpflichtungsangebot nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu übermitteln haben. Die Kommission benötigt die verlangten Informationen, um prüfen zu können, ob die Verpflichtungen geeignet sind, den Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen, und damit eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs verhindern. Die Kommission kann die beteiligten Unternehmen von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen oder Unterlagen zu den angebotenen Verpflichtungen oder von anderen in diesem Formblatt festgelegten Pflichten befreien, wenn die Erfüllung dieser Pflichten ihres Erachtens für die Prüfung der angebotenen Verpflichtungen nicht notwendig ist. Der Umfang der verlangten Informationen hängt von Art und Struktur der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahme ab. Beispielsweise sind für die Ausgliederung eines Geschäfts (Carve-out) ausführlichere Angaben erforderlich als für die Veräußerung eines selbständigen Geschäfts. Die Kommission ist bereit, mit den beteiligten Unternehmen vorher zu erörtern, welche Informationen genau erforderlich sind. Sind bestimmte in diesem Formblatt verlangte Informationen Ihres Erachtens für die Prüfung der Verpflichtungen nicht notwendig, so können Sie sich an die Kommission wenden und unter Angabe von Gründen für die fehlende Relevanz dieser Informationen beantragen, Sie von der Pflicht zu ihrer Übermittlung zu befreien.

ABSCHNITT 1

Beschreibung der Verpflichtungen

1.1.

Machen Sie ausführliche Angaben

i) zum Zweck der angebotenen Verpflichtungen und

ii) zu den Bedingungen für ihre Umsetzung.

1.2.

Falls Gegenstand der angebotenen Verpflichtungen die Veräußerung eines Geschäfts ist, sind die in Abschnitt 5 vorgesehenen spezifischen Angaben zu machen.

ABSCHNITT 2

Geeignetheit zur Beseitigung der wettbewerbsrechtlichen Bedenken

2.

Legen Sie dar, warum die angebotenen Verpflichtungen geeignet sind, die von der Kommission festgestellte erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu beseitigen.

ABSCHNITT 3

Abweichung von den Mustertexten

3.

Geben sie an, inwieweit die angebotenen Verpflichtungen von den von den Dienststellen der Kommission veröffentlichten einschlägigen Mustertexten für Verpflichtungen, die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden, abweichen, und erläutern Sie die Gründe dafür.

ABSCHNITT 4

Zusammenfassung der Verpflichtungen

4.

Legen Sie eine nicht vertrauliche Zusammenfassung von Art und Umfang der angebotenen Verpflichtungen vor und erläutern Sie, warum sie Ihres Erachtens geeignet sind, die erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu beseitigen. Die Kommission kann diese Zusammenfassung für den Markttest der angebotenen Verpflichtungen mit Dritten verwenden.

ABSCHNITT 5

Informationen über das zu veräußernde Geschäft

5.

Falls Gegenstand der angebotenen Verpflichtungen die Veräußerung eines Geschäfts ist, übermitteln Sie die folgenden Informationen und Unterlagen.

Allgemeine Informationen über das zu veräußernde Geschäft

Die folgenden Angaben sind in Bezug auf den laufenden Betrieb des zu veräußernden Geschäfts und auf bereits für die Zukunft geplante Änderungen zu machen:

5.1.

Beschreiben Sie das zu veräußernde Geschäft in allgemeiner Form, einschließlich der dazu gehörenden Unternehmen, ihres Gesellschaftssitzes und Verwaltungssitzes, weiterer Standorte für die Produktion bzw. für die Erbringung von Dienstleistungen, der allgemeinen Organisationsstruktur und jeder anderen relevanten Information über die Verwaltungsstruktur des zu veräußernden Geschäfts.

5.2.

Geben Sie an, ob rechtliche Hindernisse für die Übertragung des zu veräußernden Geschäfts oder der Vermögenswerte, einschließlich der Rechte Dritter und der erforderlichen verwaltungsrechtlichen Genehmigungen, bestehen, und beschreiben Sie sie.

5.3.

Führen Sie die hergestellten Produkte bzw. die erbrachten Dienstleistungen auf, insbesondere ihre technischen und sonstigen Merkmale, die entsprechenden Marken, den mit jedem dieser Produkte bzw. jeder dieser Dienstleistungen erzielten Umsatz und die geplanten Innovationen oder neuen Produkte bzw. Dienstleistungen, und beschreiben Sie sie.

5.4.

Geben Sie an, auf welcher Ebene die wesentlichen Aufgaben des zu veräußernden Geschäfts erfüllt werden, falls sie nicht auf der Ebene des zu veräußernden Geschäfts selbst angesiedelt sind, z. B. Forschung und Entwicklung, Produktion, Marketing und Verkauf, Logistik, Beziehungen zu den Kunden, Beziehungen zu den Lieferanten, IT-Systeme usw. Beschreiben Sie die Rolle dieser anderen Ebenen, die Beziehungen zu dem zu veräußernden Geschäft und die für die Erfüllung der Aufgabe eingesetzten Mittel (Personal, Vermögenswerte, finanzielle Mittel usw.).

5.5.

Beschreiben Sie ausführlich die Verbindungen zwischen dem zu veräußernden Geschäft und anderen von den Anmeldern kontrollierten Unternehmen (unabhängig von der Richtung der Verbindung ….), zum Beispiel:

 Liefer-, Produktions-, Vertriebs-, Dienstleistungs- und sonstige Verträge,

 gemeinsame materielle oder immaterielle Vermögenswerte,

 gemeinsames oder abgestelltes Personal,

 gemeinsame IT-Systeme oder sonstige Systeme und

 gemeinsame Kunden.

5.6.

Führen Sie in allgemeiner Form alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte auf, die von dem zu veräußernden Geschäft genutzt werden bzw. ihm gehören, und auf jeden Fall die Rechte an geistigem Eigentum und die Marken.

5.7.

Legen Sie ein Organigramm vor, aus dem ersichtlich ist, wie viele Beschäftigte derzeit mit jeder Aufgabe des zu veräußernden Geschäfts befasst sind, sowie eine Liste der Beschäftigten, die für den Betrieb des zu veräußernden Geschäfts unverzichtbar sind, und ihrer Aufgaben.

5.8.

Beschreiben Sie die Kunden des zu veräußernden Geschäfts, einschließlich einer Kundenliste, einer Beschreibung der verfügbaren entsprechenden Aufzeichnungen und geben Sie dem gesamten Umsatz an, der durch das zu veräußernde Geschäft mit jedem dieser Kunden erzielt wird (in EUR und als Prozentsatz des gesamten Umsatz des zu veräußernden Geschäfts).

5.9.

Legen Sie finanzielle Daten für das zu veräußernde Geschäft vor, einschließlich Umsatz und EBITDA der letzten zwei Jahre, und die Prognose für die nächsten zwei Jahre.

5.10.

Geben Sie die in den letzten zwei Jahren eingetretenen Änderungen in der Organisation des zu veräußernden Geschäfts oder in den Verbindungen zu anderen von den Anmeldern kontrollierten Unternehmen an und beschreiben Sie sie.

5.11.

Geben Sie die für die nächsten zwei Jahre geplanten Änderungen in der Organisation des zu veräußernden Geschäfts oder in den Verbindungen zu anderen von den Anmeldern kontrollierten Unternehmen an und beschreiben Sie sie.

Allgemeine Informationen über das in den Verpflichtungen beschriebene zu veräußernde Geschäft

5.12.

Beschreiben Sie die Bereiche, in denen sich das zu veräußernde Geschäft, wie es in den Verpflichtungen beschrieben ist, von Art und Tätigkeitsbereich des Geschäfts, wie es derzeit betrieben wird, unterscheidet.

Übernahme durch einen geeigneten Erwerber

5.13.

Erläutern Sie, warum das zu veräußernde Geschäft Ihres Erachtens innerhalb der in den angebotenen Verpflichtungen vorgeschlagenen Frist von einem geeigneten Erwerber übernommen werden wird.



( 1 ) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

( 2 ) ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1

( 3 ) Siehe insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 waren dies Island, Liechtenstein und Norwegen.

( 4 ) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. Im Formblatt CO wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet.

( 5 ) Die Begriffe „Zusammenschluss“ und „unionsweite Bedeutung“ sind in Artikel 3 bzw. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung definiert. Unter bestimmten Umständen können die Anmelder, selbst wenn die Umsatzschwellen nicht erreicht sind, nach Artikel 4 Absatz 5 beantragen, dass die Kommission den geplanten Zusammenschluss als Zusammenschluss von unionsweiter Bedeutung behandelt.

( 6 ) Siehe Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung.

( 7 ) Siehe Artikel 10 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung.

( 8 ) Siehe Artikel 4 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.

( 9 ) Mit diesem Formblatt CO übermittelte personenbezogene Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) verarbeitet.

( 10 ) Siehe insbesondere Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und Artikel 17 Absatz 2 in Kapitel XIII des Protokolls 4 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen.

( 11 ) Zur Definition der betroffenen Märkte siehe Abschnitt 6.3.

( 12 ) Bei einer feindlichen Übernahme sind auch Angaben zum Zielunternehmen zu machen, soweit dies möglich ist.

( 13 ) Siehe Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung.

( 14 ) Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

( 15 ) Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.

( 16 ) Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Buchstabe g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Daten zu Beteiligungen an anderen Unternehmen) verzichtet werden könnte. Andererseits kann die Kommission bei bestimmten Zusammenschlüssen Folgendes verlangen, damit die Anmeldung auf der Grundlage dieses Formblatts CO vollständig ist: in Bezug auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und die in den Antworten in Abschnitt 3.1.1 oder 3.1.6 genannten Unternehmen und Personen für jedes Unternehmen eine Liste derjenigen Mitglieder ihres Leitungsorgans, die gleichzeitig Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens sind, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist, und gegebenenfalls für jedes Unternehmen eine Liste derjenigen Mitglieder ihres Aufsichtsorgans, die gleichzeitig dem Leitungsorgan eines anderen Unternehmens angehören, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist. Geben Sie jeweils den Namen des Unternehmens und die Stellung an, die das Mitglied des Leitungs- oder Aufsichtsorgans dort innehat.

( 17 ) Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Buchstabe g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang zu früheren Übernahmen von Unternehmen) verzichtet werden könnte.

( 18 ) Zum Begriff „beteiligte Unternehmen“ und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

( 19 ) Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Buchstabe g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Unterlagen) verzichtet werden könnte.

( 20 ) Zur Definition der betroffenen Märkte siehe Abschnitt 6.3.

( 21 ) Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Buchstabe g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Unterlagen) verzichtet werden könnte.

( 22 ) Siehe die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).

( 23 ) Wenn beispielsweise ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Anteil von mehr als 30 % an einem Markt hat, der einem Markt vorgelagert ist, auf dem das andere beteiligte Unternehmen tätig ist, sind der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt betroffene Märkte. Der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt sind ebenfalls betroffene Märkte, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen mit einem auf einem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmen fusioniert und dieser Zusammenschluss auf dem nachgelagerten Markt zu einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 30 % führt.

( 24 ) Im Einklang mit den Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings der GD Wettbewerb wird den Anmeldern empfohlen, im Rahmen der Vorabkontakte Informationen über alle möglicherweise betroffenen Märkte offenzulegen, auch wenn sie ihres Erachtens letztendlich nicht betroffen sind, und ungeachtet der Tatsache, dass sie in der Frage der Marktabgrenzung eine eigene Auffassung vertreten können. Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Buchstabe g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang zu bestimmten betroffenen Märkten oder zu bestimmten anderen Märkten im Sinne des Abschnitts 6.4) verzichtet werden könnte.

( 25 ) Waren (oder Dienstleistungen) ergänzen sich, wenn das eine Produkt nicht ohne das andere verwendet (bzw. in Anspruch genommen) werden kann, zum Beispiel Hefter und Heftklammern oder Drucker und Druckpatronen.

( 26 ) Waren, die zu derselben Produktpalette gehören, wären Whisky und Gin, die an Bars und Restaurants verkauft werden, oder verschiedene Verpackungsmaterialien für eine bestimmte Warenkategorie, die an die Hersteller dieser Waren verkauft werden.

( 27 ) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

( 28 ) Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben. Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Buchstabe g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang wert- oder volumengestützte Daten zu Marktgröße und -anteilen) verzichtet werden könnte.

( 29 ) Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Buchstabe g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Kapazitätsdaten) verzichtet werden könnte. Ein Grund für einen Verzicht könnte sein, dass die Kapazität für den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt nicht von Belang ist.

( 30 ) Die Forschungs- und Entwicklungsintensität kann beispielsweise anhand des Anteils der Ausgaben für Forschung und Entwicklung am Umsatz veranschaulicht werden.

( 31 ) Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Buchstabe g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben verzichtet werden könnte.

( 32 ) Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Buchstabe g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben verzichtet werden könnte.

( 33 ) Die Kommission kann jederzeit, unter anderem im Hinblick auf eine vollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses auf der Grundlage des Formblatts CO, mehr Kontaktdaten für jede der in diesem Formblatt CO genannten Kategorien von Marktteilnehmern und Kontaktdaten für andere Kategorien von Marktteilnehmern, z. B. Lieferanten, verlangen.

( 34 ) Die Übermittlung von Informationen in Abschnitt 9 ist für eine vollständige Anmeldung nicht erforderlich und daher freiwillig. Wenn dieser Abschnitt nicht ausgefüllt wird, braucht dies nicht begründet zu werden. Aus dem Fehlen von Angaben zu Effizienzvorteilen wird nicht geschlossen, dass der geplante Zusammenschluss keine Effizienzvorteile mit sich bringt oder dass der Beweggrund für den Zusammenschluss der Ausbau der Marktmacht ist. Ein Verzicht auf Angaben zu Effizienzvorteilen in der Anmeldephase schließt nicht aus, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden können. Je früher jedoch diese Informationen übermittelt werden, desto besser kann die Kommission die geltend gemachten Effizienzvorteile prüfen.

( 35 ) Zur Bewertung von Effizienzvorteilen siehe auch die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5).

( 36 ) Zur Marktdefinition siehe Abschnitt 6.

( 37 ) Siehe Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens.

( 38 ) Siehe Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens.

( 39 ) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

( 40 ) ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1.

( 41 ) Siehe insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 waren dies Island, Liechtenstein und Norwegen.

( 42 ) Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. С 366 vom14.12.2013, S. 1).

( 43 ) Wenn in diesem vereinfachten Formblatt CO auf die Tätigkeit von Unternehmen auf Märkten Bezug genommen wird, ist darunter die Tätigkeit auf Märkten im Gebiet des EWR oder auf Märkten zu verstehen, die das Gebiet des EWR umfassen, aber möglicherweise weiter sind als das Gebiet des EWR.

( 44 ) Eine vertikale Beziehung setzt in der Regel voraus, dass die Ware oder Dienstleistung des auf dem betreffenden vorgelagerten Markt tätigen Unternehmens eine wichtige Vorleistung für die Ware oder Dienstleistung des auf dem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmens darstellt. Näheres entnehmen Sie bitte den Leitlinien der Kommission zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 265 vom 18.10.2008, S. 6), Randnr. 34.

( 45 ) Bei einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle werden Beziehungen, die nur zwischen den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen entstehen, für die Zwecke des vereinfachten Formblatts CO weder als horizontale noch als vertikale Beziehungen angesehen. Sie können jedoch als Zusammenschluss behandelt werden, bei dem sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens stellt.

( 46 ) Die für horizontale und vertikale Beziehungen genannten Schwellenwerte gelten für alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte, die im Einzelfall möglicherweise zu berücksichtigen sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die in der Anmeldung zugrunde gelegte Abgrenzung genau genug ist, um eine Beurteilung der Einhaltung dieser Schwellen zu ermöglichen, und dass alle plausiblen alternativen Märkte, die möglicherweise zu berücksichtigen sind, aufgeführt werden (einschließlich räumlich relevanter Märkte, die enger als nationale Märkte sind).

( 47 ) Siehe die Fußnoten 5 und 7.

( 48 ) Bei einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle werden Beziehungen, die nur zwischen den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen entstehen, für die Zwecke des vereinfachten Formblatts CO weder als horizontale noch als vertikale Beziehungen angesehen. Sie können jedoch als Zusammenschluss behandelt werden, bei dem sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens stellt.

( 49 ) Der HHI wird durch Addition der Quadrate der einzelnen Marktanteile aller auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen berechnet. Die sich aus einem Zusammenschluss ergebende Veränderung des HHI kann unabhängig vom Konzentrationsgrad des Gesamtmarkts allein anhand der Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen berechnet werden. Siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5), Randnr. 16 und Fußnote 19. Für die Berechnung des sich aus dem Zusammenschluss ergebenden HHI-Deltas reicht es jedoch aus, vom Quadrat der Summe der Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (mit anderen Worten, vom Quadrat des Marktanteils des neu formierten Unternehmens nach dem Zusammenschluss) die Summe der Quadrate der einzelnen Marktanteile der beteiligten Unternehmen abzuziehen (da die Marktanteile aller übrigen Wettbewerber auf dem Markt unverändert bleiben und daher keinen Einfluss auf das Ergebnis der Gleichung haben). Das HHI-Delta kann also allein auf der Grundlage der Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen berechnet werden, ohne dass die Marktanteile anderer Wettbewerber auf dem Markt bekannt sein müssen.

( 50 ) Siehe Fußnote 7.

( 51 ) Siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, insbesondere Randnr. 20.

( 52 ) Produktmärkte sind als eng verbundene benachbarte Märkte anzusehen, wenn sich die Produkte ergänzen oder wenn sie zu einer Palette von Produkten gehören, die im Allgemeinen von der gleichen Kundengruppe für den gleichen Verwendungszweck erworben werden; siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 265 vom 18.10.2008, S. 6), Randnr. 91.

( 53 ) Siehe Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, Randnrn. 8 bis 19.

( 54 ) Vor dem Hintergrund der Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings der GD Wettbewerb möchte die Kommission die Anmelder jedoch bitten, vorher einen Antrag auf Zuweisung eines Case Teams der GD Wettbewerb zu stellen.

( 55 ) Siehe Artikel 4 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.

( 56 ) Siehe die Voraussetzungen unter den Randnrn. 5 und 6 der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. С 366 vom14.12.2013, S. 1).

( 57 ) Anzeigepflichtige Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.

( 58 ) Anzeigepflichtige Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.

( 59 ) Mit diesem vereinfachten Formblatt CO übermittelte personenbezogene Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) verarbeitet.

( 60 ) Siehe insbesondere Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und Artikel 17 Absatz 2 in Kapitel XIII des Protokolls 4 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen.

( 61 ) Anzeigepflichtige Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.

( 62 ) Bei einer feindlichen Übernahme gehört hierzu auch das Zielunternehmen, zu dem Angaben zu machen sind, soweit dies möglich ist.

( 63 ) Siehe Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung.

( 64 ) Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

( 65 ) Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.

( 66 ) Zum Begriff „beteiligte Unternehmen“ und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

( 67 ) Anzeigepflichtige Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.

( 68 ) Siehe die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).

( 69 ) Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der Kommission und Entscheidungen der Uniongerichte und (insbesondere wenn es in der Beschlusspraxis der Kommission oder in der Rechtsprechung keine Präzedenzfälle gibt) mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Anmelder ermittelt werden.

( 70 ) Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben.

( 71 ) Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5).

( 72 ) Die Forschungs- und Entwicklungsintensität kann beispielsweise anhand des Anteils der Ausgaben für Forschung und Entwicklung am Umsatz veranschaulicht werden.

( 73 ) Zur Marktabgrenzung siehe Abschnitt 6.

( 74 ) Siehe Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens.

( 75 ) Siehe Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens.

( 76 ) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

( 77 ) ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1.

( 78 ) Siehe insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 waren dies Island, Liechtenstein und Norwegen.

( 79 ) Siehe insbesondere Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und Artikel 17 Absatz 2 in Kapitel XIII des Protokolls 4 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen.

( 80 ) Bei einer feindlichen Übernahme sind auch Angaben zum Zielunternehmen zu machen, soweit dies möglich ist.

( 81 ) Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

( 82 ) Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.

( 83 ) Zum Begriff „beteiligtes Unternehmen“ und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

( 84 ) Siehe die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).

( 85 ) Wenn beispielsweise ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Anteil von mehr als 30 % an einem Markt hat, der einem Markt vorgelagert ist, auf dem das andere beteiligte Unternehmen tätig ist, sind der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt betroffene Märkte. Der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt sind ebenfalls betroffene Märkte, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen mit einem auf einem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmen fusioniert und dieser Zusammenschluss auf dem nachgelagerten Markt zu einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 30 % führt.

( 86 ) Im Einklang mit den Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings der GD Wettbewerb wird den Antragstellern empfohlen, Informationen über alle möglicherweise betroffenen Märkte offenzulegen, auch wenn sie ihres Erachtens letztendlich nicht betroffen sind, und ungeachtet der Tatsache, dass sie in der Frage der Marktabgrenzung eventuell eine eigene Auffassung vertreten.

( 87 ) Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben. Wie in Abschnitt 1.1 und Abschnitt 1.3 Buchstabe e der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der Kommission zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang wert- oder volumengestützte Daten zu Marktgröße und -anteilen) verzichtet werden könnte.

( 88 ) Zur Marktabgrenzung siehe Abschnitt 3.

( 89 ) Zu Leitsätzen für Verweisungen siehe die Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen („Verweisungsmitteilung“) (ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2). In der Praxis werden die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung in der Regel als erfüllt angesehen, wenn „betroffene Märkte“ im Sinne des Formblatts RS bestehen. Das Bestehen „betroffener Märkte“ im Sinne des Formblatts RS ist jedoch keine notwendige Bedingung für die Erfüllung dieser Voraussetzungen. Siehe Randnr. 17 und Fußnote 21 der Verweisungsmitteilung.

( 90 ) Wenn Sie für einen Mitgliedstaat und/oder EFTA-Staat weder JA noch NEIN ankreuzen, gilt dies in Bezug auf diesen einen Mitgliedstaat und/oder EFTA-Staat als JA.

( 91 ) Zu den Leitsätzen für Verweisungen siehe die Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen („Verweisungsmitteilung“) (ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2). Für eine Verweisung an die Kommission kommen am ehesten Sachen in Frage, in denen die Märkte, auf denen Auswirkungen auf den Wettbewerb möglich erscheinen, oder einige der möglicherweise betroffenen Märkte größer als die nationalen Märkte sind und die wichtigsten wirtschaftlichen Auswirkungen des Zusammenschlusses mit diesen Märkten im Zusammenhang stehen. Siehe Randnr. 28 der Verweisungsmitteilung.

Top