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Document 02004D0003(01)-20150329

Consolidated text: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (2004/258/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/258/2015-03-29

2004D0003 — DE — 29.03.2015 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. März 2004

über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank

(EZB/2004/3)

(2004/258/EG)

(ABl. L 080, 18.3.2004, p.42)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 9. Mai 2011

  L 158

37

16.6.2011

►M2

BESCHLUSS (EU) 2015/529 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 21. Januar 2015

  L 84

64

28.3.2015




▼B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. März 2004

über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank

(EZB/2004/3)

(2004/258/EG)



DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3,

gestützt auf die Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank ( 1 ), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach der Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, ist das Prinzip der Transparenz verankert. Transparenz erhöht die Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung und stärkt auf diese Weise die Grundsätze der Demokratie.

(2)

In der Gemeinsamen Erklärung ( 2 ) zu der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( 3 ) fordern das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die anderen Organe und Einrichtungen der Union auf, interne Regelungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu beschließen, die den in der Verordnung festgelegten Grundsätzen und Einschränkungen Rechnung tragen. Die Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EZB, die im Beschluss EZB/1998/12 vom 3. November 1998 über den Zugang der Öffentlichkeit zur Dokumentation und zu den Archiven der Europäischen Zentralbank ( 4 ) festgelegt sind, sollten entsprechend überarbeitet werden.

(3)

Es sollte ein umfassender Zugang zu den Dokumenten der EZB gewährt werden, wobei gleichzeitig die in Artikel 108 des Vertrags und Artikel 7 der Satzung festgelegte Unabhängigkeit der EZB und der nationalen Zentralbanken (NZBen) sowie die Vertraulichkeit bestimmter Angelegenheiten, die speziell die Erfüllung der Aufgaben der EZB betreffen, geschützt werden sollte. Zur Wahrung der Wirksamkeit der Entscheidungsprozesse, einschließlich der internen Beratungen und Vorbereitungen, sind die Aussprachen in den Sitzungen der Beschlussorgane der EZB vertraulich, es sei denn, das jeweilige Organ beschließt, das Ergebnis der Beratungen zu veröffentlichen.

(4)

Der Schutz bestimmter öffentlicher und privater Interessen sollte jedoch durch Ausnahmen gewährleistet werden. Darüber hinaus muss die EZB die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel, darunter sämtliche Sicherheitsmerkmale gegen Fälschung, sämtliche technischen Herstellungsmerkmale, die physische Sicherheit der Bestände und den Transport der Euro-Banknoten, schützen.

(5)

Wenn die NZBen Anträge auf in ihrem Besitz befindliche Dokumente der EZB bearbeiten, sollten sie die EZB konsultieren, um die umfassende Anwendung dieses Beschlusses zu gewährleisten, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden kann bzw. nicht verbreitet werden darf.

(6)

Um eine größere Transparenz zu erreichen, sollte die EZB nicht nur Zugang zu Dokumenten gewähren, die von ihr selbst erstellt wurden, sondern auch zu Dokumenten, die bei ihr eingegangen sind, wobei das Recht der jeweils betroffenen Dritten gewahrt bleibt, ihren Standpunkt hinsichtlich des Zugangs zu den von ihnen stammenden Dokumenten darzulegen.

(7)

Um sicherzustellen, dass eine gute Verwaltungspraxis gewahrt wird, sollte die EZB ein Verfahren in zwei Phasen anwenden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:



Artikel 1

Zweck

Zweck dieses Beschlusses ist es, die Bedingungen und Einschränkungen festzulegen, gemäß derer die EZB der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten der EZB gewährt, sowie eine gute Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Dokumenten zu fördern.

Artikel 2

Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich

(1)  Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der EZB.

(2)  Die EZB kann vorbehaltlich der gleichen Bedingungen und Einschränkungen allen natürlichen oder juristischen Personen, die keinen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat haben, Zugang zu Dokumenten der EZB gewähren.

(3)  Dieser Beschluss berührt nicht das etwaige Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EZB, das sich aus internationalen Übereinkünften oder aus Rechtsakten zu deren Durchführung ergibt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet:

a) „Dokument“ und „Dokument der EZB“: Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die von der EZB erstellt wurden oder sich in ihrem Besitz befinden und im Zusammenhang mit ihren Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen stehen, sowie Dokumente, die vom Europäischen Währungsinstitut (EWI) und vom Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (nachfolgend als „Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken“ bezeichnet) stammen;

b) „Dritte“: alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außerhalb der EZB;

▼M2

c) „nationale zuständige Behörde“ und „nationale benannte Behörde“ eine nationale zuständige Behörde bzw. eine nationale benannte Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( 5 );

d) „andere relevante Behörden und Einrichtungen“ relevante nationale Behörden und Einrichtungen sowie Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, relevante internationale Organisationen, Aufsichtsbehörden und Verwaltungen von Drittländern.

▼B

Artikel 4

Ausnahmeregelung

(1)  Die EZB verweigert den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

a) der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf:

▼M2

 die Vertraulichkeit der Aussprachen der Beschlussorgane der EZB, des Aufsichtsgremiums und sonstiger gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 errichteter Einrichtungen,

▼B

 die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der ►M1  Union ◄ oder eines Mitgliedstaats,

 die internen Finanzen der EZB oder der NZBen,

 den Schutz der Integrität der Euro-Banknoten,

 die öffentliche Sicherheit,

 die internationalen Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftsbeziehungen,

▼M1

 die Stabilität des Finanzsystems in der Union oder in einem Mitgliedstaat,

▼M2

 die Politik der Union oder eines Mitgliedstaats auf dem Gebiet der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten,

 den Zweck aufsichtlicher Prüfungen,

 die Solidität und Sicherheit von Finanzmarktinfrastrukturen, Zahlungsverkehrssystemen und Zahlungsdiensteanbietern;

▼B

b) der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der ►M1  Union ◄ über den Schutz personenbezogener Daten;

c) der Schutz der Vertraulichkeit von Informationen, die als vertrauliche Informationen durch das ►M1  Unionsrecht ◄ geschützt werden.

(2)  Die EZB verweigert den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

 der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,

 der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,

 der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten,

es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

▼M2

(3)  Der Zugang zu einem Dokument, das die EZB zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb der EZB oder im Rahmen des Meinungsaustauschs zwischen der EZB und den NZBen, nationalen zuständigen Behörden und nationalen benannten Behörden erstellt oder erhalten hat, wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

Der Zugang zu Dokumenten, die den Meinungsaustausch zwischen der EZB und anderen relevanten Behörden und Einrichtungen wiedergeben, wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, falls die Verbreitung der betreffenden Dokumente ein wirksames Vorgehen der EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben schwerwiegend beinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

▼B

(4)  Bezüglich Dokumente Dritter konsultiert die EZB den betroffenen Dritten, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen dieses Artikels anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.

▼M1

Auf Anträge auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken findet der Beschluss ESRB/2011/5 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 3. Juni 2011 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ( 6 ) Anwendung, der auf der Grundlage von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ( 7 ) verabschiedet wurde.

▼B

(5)  Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.

(6)  Die Ausnahmen gemäß diesem Artikel gelten nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen gelten höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren, es sei denn, der EZB-Rat bestimmt ausdrücklich etwas anderes. Im Falle von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich der Privatsphäre oder der geschäftlichen Interessen fallen, können die Ausnahmen nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.

Artikel 5

Dokumente bei den NZBen

Im Besitz einer NZB befindliche Dokumente, die von der EZB erstellt wurden, sowie Dokumente, die vom EWI oder vom Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken stammen, dürfen von der NZB nur nach vorheriger Konsultation der EZB über den Umfang des Zugangs verbreitet werden, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.

Die NZB kann den Antrag stattdessen an die EZB weiterleiten.

Artikel 6

Anträge

(1)  Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind bei der EZB ( 8 ) in schriftlicher, einschließlich elektronischer, Form in einer der Amtssprachen der Union zu stellen und müssen so präzise formuliert sein, dass die EZB das betreffende Dokument ermitteln kann. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben.

(2)  Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, fordert die EZB den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe.

(3)  Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich die EZB mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.

Artikel 7

Behandlung von Erstanträgen

(1)  Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Binnen 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder nach Eingang der gemäß Artikel 6 Absatz 2 geforderten Präzisierungen gewährt der ►M2  Generaldirektor Sekretariat ◄ der EZB entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es gemäß Artikel 9 zugänglich oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Absatz 2 einen Zweitantrag zu stellen.

(2)  Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens der EZB einen Zweitantrag an das Direktorium der EZB richten und es um eine Überprüfung des Standpunkts der EZB ersuchen. Antwortet darüber hinaus die EZB nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 20 Arbeitstagen für die Bearbeitung des Erstantrags, so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag zu stellen.

(3)  In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument, zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten oder bei erforderlicher Konsultation eines Dritten, kann die EZB die in Absatz 1 vorgesehene Frist um 20 Arbeitstage verlängern, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

(4)  Absatz 1 findet auf exzessive sowie unzumutbare und insbesondere auf wiederholt gestellte Anträge keine Anwendung.

Artikel 8

Behandlung von Zweitanträgen

(1)  Ein Zweitantrag wird unverzüglich bearbeitet. Binnen 20 Arbeitstagen nach Eingang eines solchen Antrags gewährt das Direktorium entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es gemäß Artikel 9 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert die EZB den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet sie den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe gemäß Artikel ►M1  263 und 228 ◄ des Vertrags.

(2)  In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die EZB die in Absatz 1 vorgesehene Frist um 20 Arbeitstage verlängern, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

(3)  Antwortet die EZB nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gilt dies als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller, gemäß Artikel ►M1  263 bzw. 228 ◄ des Vertrags Klage zu erheben und/oder Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einzulegen.

Artikel 9

Zugang im Anschluss an einen Antrag

(1)  Die Einsichtnahme der Antragsteller in Dokumente, zu denen die EZB Zugang gewährt hat, erfolgt entweder in den Räumlichkeiten der EZB oder durch Bereitstellung einer Kopie, gegebenenfalls in elektronischer Form. Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten dürfen die tatsächlichen Kosten für die Anfertigung und Übersendung der Kopien nicht überschreiten. Die Einsichtnahme vor Ort, Kopien von weniger als 20 DIN-A4-Seiten und der direkte Zugang in elektronischer Form sind kostenlos.

(2)  Ist ein Dokument bereits von der EZB freigegeben worden und problemlos zugänglich, kann die EZB ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu dem Dokument nachkommen, indem sie den Antragsteller darüber informiert, wie er das angeforderte Dokument erhalten kann.

(3)  Die Dokumente werden in einer vorliegenden Fassung und Form (einschließlich einer elektronischen oder anderen Form) gemäß dem Antrag des Antragstellers zur Verfügung gestellt.

Artikel 10

Vervielfältigung von Dokumenten

(1)  Dokumente, die gemäß diesem Beschluss freigegeben wurden, dürfen nicht ohne vorherige spezielle Genehmigung der EZB vervielfältigt oder zu kommerziellen Zwecken genutzt werden. Die EZB kann diese Genehmigung ohne Angabe von Gründen verweigern.

(2)  Dieser Beschluss gilt unbeschadet geltender Urheberrechtsvorschriften, die das Recht Dritter auf Vervielfältigung oder Nutzung der freigegebenen Dokumente einschränken.

Artikel 11

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der Beschluss EZB/1998/12 wird aufgehoben.



( 1 ) Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank. Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.

( 2 ) ABl. L 173 vom 27.6.2001, S. 5.

( 3 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

( 4 ) ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 30.

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

( 6 ) ABl. C 176 vom 16.6.2011, S. 3.

( 7 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.

( 8 ) Anschrift: Europäische Zentralbank, Abteilung Sekretariat, Kaiserstraße 29, D-60311 Frankfurt am Main. Fax: + 49 (69) 1344 6170. E-Mail: ecb.secretariat@ecb.int

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