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Document 02003R0782-20080704

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/782/2008-07-04

2003R0782 — DE — 04.07.2008 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

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VERORDNUNG (EG) Nr. 782/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. April 2003

über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen

(ABl. L 115, 9.5.2003, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 536/2008 DER KOMMISSION vom 13. Juni 2008

  L 156

10

14.6.2008




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 782/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. April 2003

über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft ist über die umweltschädigenden Auswirkungen zinnorganischer Verbindungen, die als Bewuchsschutzsysteme von Schiffen verwendet werden, besonders von Tributylzinn (TBT)-Anstrichen, ernsthaft besorgt.

(2)

Ein Internationales Übereinkommen über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzssysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) wurde am 5. Oktober 2001 auf einer diplomatischen Konferenz (AFS-Konferenz) unter der Schirmherrschaft der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) mit Beteiligung von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angenommen.

(3)

Das AFS-Übereinkommen ist ein Rahmenübereinkommen, das das Verbot schädlicher Bewuchsschutzsysteme von Schiffen gemäß genau festgelegter Verfahren und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips, wie es in der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung dargelegt wurde, ermöglicht.

(4)

Das AFS-Übereinkommen verbietet zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur die Verwendung zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen.

(5)

Im AFS-Übereinkommen wurden der 1. Januar 2003 als Zeitpunkt, ab dem zinnorganische Verbindungen auf Schiffe nicht mehr aufgetragen werden dürfen, und der 1. Januar 2008 als Zeitpunkt, ab dem Schiffe nicht mehr über zinnorganische Verbindungen verfügen dürfen, festgelegt.

(6)

Das AFS-Übereinkommen tritt erst zwölf Monate nach seiner Ratifizierung durch mindestens 25 Staaten, auf die mindestens 25 % der Welttonnage entfallen, in Kraft.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten das AFS-Übereinkommen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ratifizieren.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten in die bestmögliche Ausgangslage für eine rasche Ratifizierung des AFS-Übereinkommens versetzt werden. Mögliche Hindernisse, die einer solchen Ratifizierung entgegenstehen könnten, sollten ausgeräumt werden.

(9)

In dem Bewusstsein, dass die bis zum 1. Januar 2003 verbleibende Zeit möglicherweise nicht ausreicht, um das Inkrafttreten des AFS-Übereinkommens bis dahin zu ermöglichen, und in dem Wunsch, ein Ende der Verwendung zinnorganischer Verbindungen in der Schifffahrt ab dem 1. Januar 2003 herbeizuführen, hat die AFS-Konferenz in der Entschließung Nr. 1 die IMO-Mitgliedstaaten aufgerufen, ihr Möglichstes zu tun, damit das AFS-Übereinkommen schnellstmöglich durchgeführt werden kann, und die Branche aufgefordert, Vermarktung, Verkauf und Verwendung zinnorganischer Verbindungen zu diesem Zeitpunkt einzustellen.

(10)

Unmittelbar im Nachgang zu der AFS-Konferenz hat die Kommission die Richtlinie 2002/62/EG vom 9. Juli 2002 zur neunten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (zinnorganische Verbindungen) ( 4 ) erlassen, um ab dem 1. Januar 2003 das Inverkehrbringen und die Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Bewuchsschutzsystemen für alle Schiffe, ungeachtet deren Länge, zu verbieten.

(11)

In Anbetracht der Entschließung Nr. 1 der AFS-Konferenz sind zusätzliche Schritte zur Durchführung von Maßnahmen bezüglich zinnorganischer Verbindungen erforderlich, damit ein allgemeines Verbot der Verwendung von TBT-Anstrichen auf Schiffen in der gesamten Gemeinschaft und den angrenzenden Seegebieten zu den im AFS-Übereinkommen vorgesehenen Zeitpunkten erreicht wird.

(12)

Eine Verordnung stellt das angemessene rechtliche Mittel dar, da sie Schiffseignern und Mitgliedstaaten unmittelbar und kurzfristig genaue Anforderungen auferlegt, die zu einem einheitlichen Zeitpunkt und auf einheitliche Weise in der gesamten Gemeinschaft zu erfüllen sind. Diese Verordnung, die nur das Verbot zinnorganischer Verbindungen betreffen sollte, sollte nicht zu einer Überschneidung mit dem AFS-Übereinkommen führen.

(13)

Die gemäß der Richtlinie 76/769/EWG ( 5 ) geltenden Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (zinnorganische Verbindungen) sollten von dieser Verordnung nicht berührt werden.

(14)

Auf Gemeinschaftsebene sollte Unsicherheit über das vollständige Verbot aktiver TBT-Anstriche nicht hingenommen werden; der weltweiten Schifffahrtsbranche, die die Instandhaltung ihrer Schiffe planen muss, sollte eindeutig und rechtzeitig bewusst gemacht werden, dass Schiffe mit aktiven TBT-Anstrichen des Schiffsrumpfs ab dem 1. Januar 2008 Häfen der Gemeinschaft nicht mehr anlaufen dürfen.

(15)

Drittländer, insbesondere wenn ihnen nicht der zusätzliche Nutzen einer übernationalen Regelung zugute kommt, könnten rechtstechnische Schwierigkeiten haben, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung das Verbot der Aufbringung von TBT-Anstrichen auf ihren Schiffen ab dem Tag einzuführen, an dem es gemäß dieser Verordnung in Kraft tritt. Das Verbot der Aufbringung von TBT-Anstrichen auf Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen, sollte daher für einen Übergangszeitraum, der am 1. Juli 2003 beginnt und mit Inkrafttreten des AFS-Übereinkommens endet, ausgesetzt werden.

(16)

Flaggenstaaten, die die Verwendung von TBT-Anstrichen für ihre Schiffe verboten haben, haben ein wirtschaftliches Interesse daran, dass das AFS-Übereinkommen so bald wie möglich in Kraft tritt, damit weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Diese Verordnung, die für alle Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, die Aufbringung von TBT-Anstrichen zum frühestmöglichen Zeitpunkt verbietet, sollte einen Anreiz für Flaggenstaaten darstellen, das AFS-Übereinkommen zu ratifizieren.

(17)

Die Begriffsbestimmungen und Anforderungen dieser Verordnung sollten sich so weit wie möglich auf die des AFS-Übereinkommens stützen.

(18)

Diese Verordnung sollte auch für Schiffe gelten, die unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats betrieben werden, um ihre Anwendung auf Offshore-Plattformen zu gewährleisten. Sie sollte nicht für Kriegsschiffe oder andere Staatsschiffe gelten, da diese Schiffe durch das AFS-Übereinkommen ausreichend abgedeckt sind.

(19)

Das Verbot aktiver TBT-Anstriche ab dem 1. Juli 2003 für alle Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaats zu führen, und deren Bewuchsschutzsystem nach diesem Zeitpunkt aufgebracht, geändert oder ersetzt wurde, sollte ein Anreiz für die Schifffahrtsbranche sein, der Empfehlung der Entschließung Nr. 1 der AFS-Konferenz nachzukommen.

(20)

Es ist angebracht, dieselbe Regelung für Besichtigungen und Zeugnisse zu treffen wie das AFS-Übereinkommen. Nach dieser Verordnung sollten alle Schiffe ab einer Bruttoraumzahl von 400 ungeachtet der Fahrten, auf denen sie eingesetzt werden, besichtigt werden, während Schiffe mit einer Länge von 24 Metern oder mehr, aber unter einer Bruttoraumzahl von 400 nur eine Erklärung mitführen sollten, dass sie die Verordnung oder das AFS-Übereinkommen einhalten. Die Gemeinschaft sollte das Recht haben, eine harmonisierte Besichtigungsregelung für diese Schiffe einzuführen, wenn dies zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein sollte.

(21)

Es ist nicht erforderlich, für Schiffe mit einer Länge von weniger als 24 Metern eine bestimmte Besichtigung oder Erklärung vorzusehen, da diese Schiffe, bei denen es sich überwiegend um Sport- und Fischereifahrzeuge handelt, durch die Richtlinie 76/769/EWG ausreichend abgedeckt werden.

(22)

Zeugnisse und Urkunden, die gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden, sollten ebenso wie AFS-Zeugnisse und AFS-Erklärungen, die von Vertragsstaaten des AFS-Übereinkommens ausgestellt wurden, anerkannt werden.

(23)

Falls das AFS-Übereinkommen nicht bis zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, sollte es der Kommission erlaubt sein, geeignete Bestimmungen zu erlassen, damit Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen, die Einhaltung dieser Verordnung nachweisen können und die Durchführung dieser Bestimmungen kontrolliert werden kann.

(24)

Die am besten geeignete Regelung zur Kontrolle der Durchführung des Verbots von TBT-Anstrichen auf Schiffen und der Erfordernisse des AFS-Übereinkommens sind die Vorschriften der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) ( 6 ), und Änderungen jener Richtlinie sollten zu gegebener Zeit vorgenommen werden. In Anbetracht des besonderen Anwendungsbereichs jener Richtlinie sollten während des Übergangszeitraums gleichwertige Bestimmungen auf Schiffe angewendet werden, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen.

(25)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 7 ) erlassen werden.

(26)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht übermitteln, um eine Bewertung zu ermöglichen, inwieweit das Ziel dieser Verordnung erreicht wurde, und erforderlichenfalls geeignete Anpassungen dieser Verordnung vorschlagen.

(27)

Diese Verordnung sollte so in Kraft treten, dass das Verbot von zinnorganischen Verbindungen auf Schiffen zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirksam wird —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Ziel

Zweck dieser Verordnung ist es, für die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit schädliche Auswirkungen zinnorganischer Verbindungen, die als aktive Biozide in Bewuchsschutzsystemen von Schiffen wirken, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats betrieben werden, sowie von Schiffen, die ungeachtet der von ihnen geführten Flagge Häfen von Mitgliedstaaten anlaufen oder aus diesen auslaufen, zu verringern oder zu beseitigen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Bewuchsschutzsystem“ ist eine Beschichtung, eine Farbe, eine Oberflächenbehandlung, eine Oberfläche oder eine Vorrichtung, die dazu benutzt wird, den Bewuchs eines Schiffs durch unerwünschte Organismen zu erschweren oder zu verhindern.

2. „Bruttoraumzahl“ ist die nach den Vermessungsregeln in Anlage 1 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen berechnete Bruttoraumzahl.

3. „Länge“ ist die Länge gemäß der Begriffsbestimmung im Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in der Fassung des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen.

4. „Schiff“ ist ein Wasserfahrzeug beliebiger Art, das im Meer betrieben wird, und schließt Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Tauchfahrzeuge, schwimmendes Gerät, ortsfeste und schwimmende Plattformen, schwimmende Lagerplattformen (FSU) sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSO) ein.

5. „AFS-Übereinkommen“ ist das Internationale Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen, unabhängig von seinem Inkrafttreten.

6. „Anerkannte Organisation“ ist eine Stelle, die gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden ( 8 ) anerkannt ist.

7. „AFS-Zeugnis“ ist das Zeugnis, das Schiffen gemäß Anlage 4 des AFS-Übereinkommens ausgestellt wird, oder — während des Übergangszeitraums — ein gemäß dem Mustervordruck in Anhang II dieser Verordnung ausgestelltes Zeugnis, wenn es von der Verwaltung eines Mitgliedstaats oder in deren Auftrag von einer anerkannten Organisation ausgestellt wird.

8. „AFS-Erklärung“ ist die Erklärung, die gemäß Anlage 4 des AFS-Übereinkommens erstellt wird, oder — während des Übergangszeitraums — eine gemäß dem Mustervordruck in Anhang III dieser Verordnung erstellte und vom Eigner oder einem Bevollmächtigten des Eigners unterzeichnete Erklärung.

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9. „Europäische AFS-Bestätigung“ ist eine Urkunde, die die Einhaltung der Anlage 1 des AFS-Übereinkommens bestätigt und von einer anerkannten Organisation im Namen der Verwaltung eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde.

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10. „Übergangszeitraum“ ist der Zeitraum, der am 1. Juli 2003 beginnt und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AFS-Übereinkommens endet.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung findet Anwendung auf

a) Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen,

b) Schiffe, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen, aber unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats betrieben werden, und

c) Schiffe, die einen Hafen oder eine Offshore-Plattform eines Mitgliedstaats anlaufen, ohne unter die Buchstaben a) oder b) zu fallen.

(2)  Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder andere Schiffe, die Eigentum des Staates sind oder von diesem betrieben werden und derzeit nur für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden.

Artikel 4

Verbot der Aufbringung zinnorganischer Verbindungen mit Biozidwirkung

Ab dem 1. Juli 2003 dürfen zinnorganische Verbindungen, die als Biozide in Bewuchsschutzsystemen wirken, auf Schiffen nicht aufgebracht oder wieder aufgebracht werden.

Während des Übergangszeitraums gilt diese Bestimmung jedoch nur für Schiffe, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) oder b) genannt sind.

Artikel 5

Verbot des Vorhandenseins zinnorganischer Verbindungen mit Biozidwirkung

(1)  Schiffe, die ab dem 1. Juli 2003 berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaats zu führen, und deren Bewuchsschutzsystem nach diesem Zeitpunkt aufgebracht, geändert oder ersetzt wird, dürfen keine zinnorganischen Verbindungen aufweisen, die in Bewuchsschutzsystemen auf dem Schiffsrumpf oder Schiffsaußenteilen und -flächen als Biozide wirken, sofern sie nicht eine Deckschicht tragen, die als Barriere ein Auslaugen dieser Verbindungen aus dem darunter liegenden nichtkonformen Bewuchsschutzsystem verhindert.

(2)  Ab dem 1. Januar 2008 dürfen Schiffe, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Bezug genommen wird, keine zinnorganischen Verbindungen aufweisen, die in Bewuchsschutzsystemen auf dem Schiffsrumpf oder Schiffsaußenteilen und -flächen als Biozide wirken, oder sie müssen eine Deckschicht tragen, die als Barriere ein Auslaugen dieser Verbindungen aus dem darunter liegenden nichtkonformen Bewuchsschutzsystem verhindert.

(3)  Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf ortsfeste und schwimmende Plattformen, schwimmende Lagerplattformen (FSU) sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSO), die vor dem 1. Juli 2003 errichtet wurden und sich zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht in einem Trockendock befanden.

Artikel 6

Besichtigung und Zeugnisse

(1)  Für Besichtigungen und Zeugnisse von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, gilt Folgendes:

a) Ab dem 1. Juli 2003 werden für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und darüber, ausgenommen ortsfeste und schwimmende Plattformen, schwimmende Lagerplattformen (FSU) sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSO), gemäß den Anforderungen von Anhang I Besichtigungen durchgeführt und Zeugnisse erteilt, bevor das Schiff erstmals in Dienst gestellt wird oder wenn die Bewuchsschutzsysteme geändert oder ersetzt werden.

b) Schiffe mit einer Länge von 24 Metern oder mehr, aber mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, ausgenommen ortsfeste und schwimmende Plattformen, schwimmende Lagerplattformen (FSU) sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSO), führen eine AFS-Erklärung mit, die die Einhaltung der Artikel 4 und 5 nachweist.

Erforderlichenfalls kann die Kommission gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren eine harmonisierte Regelung für Besichtigung und Zeugnisse für diese Schiffe festlegen.

c) Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen für Schiffe ergreifen, die nicht unter die Buchstaben a) und b) fallen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

(2)  Für die Anerkennung von Zeugnissen, Erklärungen und Bestätigungen gilt Folgendes:

a) Ab dem 1. Juli 2003 erkennen die Mitgliedstaaten jedes AFS-Zeugnis an.

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b) Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt erkennen die Mitgliedstaaten jede Europäische AFS-Bestätigung an.

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c) Ab dem 1. Juli 2003 erkennen die Mitgliedstaaten jede AFS-Erklärung an.

Diesen Erklärungen sind entsprechende Unterlagen (zum Beispiel eine Quittung für Farben oder eine Rechnung über die durchgeführten Arbeiten) beizufügen, oder sie müssen entsprechende Eintragungen enthalten.

(3)  Ist das AFS-Übereinkommen bis zum 1. Januar 2007 nicht in Kraft getreten, so erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren geeignete Bestimmungen, damit Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen, nachweisen können, dass sie Artikel 5 einhalten.

Artikel 7

Hafenstaatkontrolle

Während des Übergangszeitraums wenden die Mitgliedstaaten für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und darüber, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, Kontrollbestimmungen an, die denen der Richtlinie 95/21/EG gleichwertig sind. Hinsichtlich der Besichtigungen und der Ermittlung von Verstößen lassen sich die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen des Artikels 11 des AFS-Übereinkommens leiten.

Falls das AFS-Übereinkommen am 1. Januar 2007 nicht in Kraft getreten ist, legt die Kommission gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren geeignete Verfahren für die Kontrollen fest.

Artikel 8

Anpassungen

Um Entwicklungen auf internationaler Ebene, besonders in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), Rechnung zu tragen oder die Wirksamkeit dieser Verordnung anhand der gewonnenen Erfahrung zu verbessern, können die Verweise auf das AFS-Übereinkommen, das AFS-Zeugnis, die AFS-Erklärung und die AFS-Bestätigung und/oder die Anhänge dieser Verordnung einschließlich der einschlägigen Leitlinien der IMO in Bezug auf Artikel 11 des AFS-Übereinkommens gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Artikel 9

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe ( 9 ) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe, im Folgenden „COSS“ genannt, unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der COSS gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Evaluierung

Bis zum 10. Mai 2004 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Ratifizierung des AFS-Übereinkommens sowie Angaben dazu vor, in welchem Umfang zinnorganische Verbindungen, die als Biozide in Bewuchsschutzsystemen von Schiffen wirken, weiterhin auf Schiffen verwendet werden, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen und die Häfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus diesen auslaufen. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission erforderlichenfalls Änderungen vorschlagen, um sicherzustellen, dass die Freisetzung schädlicher Verbindungen aus Bewuchsschutzsystemen in den der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterliegenden Gewässern durch Schiffe, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen, beschleunigt reduziert wird.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Vorschriften über Besichtigungen und Zeugnisse für Bewuchsschutzsysteme von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaates

1.   Besichtigungen

1.1.

Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und darüber, ausgenommen ortsfeste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagerplattformen (FSU) sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSO), sind ab dem 1. Juli 2003 folgende Besichtigungen vorgeschrieben:

a) eine Erstbesichtigung, bevor das Schiff in Dienst gestellt wird oder wenn das Schiff sich erstmals zur Aufbringung von Bewuchsschutzsystemen im Trockendock befindet, und

b) eine Besichtigung, wenn die Bewuchsschutzsysteme geändert oder ersetzt werden. Diese Besichtigungen sind auf dem gemäß Nummer 2.1 ausgestellten Zeugnis zu vermerken.

1.2.

Die Art und Weise der Besichtigung muss eine sichere Aussage darüber gestatten, ob das Bewuchsschutzsystem des Schiffes die Artikel 4 und 5 dieser Verordnung in vollem Umfang erfüllt.

1.3.

Die Schiffsbesichtigungen sind entweder durch von der Verwaltung des Mitgliedstaats, eines anderen Mitgliedstaats oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete oder durch von einer dieser Verwaltungen für diesen Zweck benannte Besichtiger oder durch eine für die Verwaltung tätige anerkannte Organisation durchzuführen.

1.4.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, führen die Mitgliedstaaten die Besichtigungen gemäß Nummer 1.1 entsprechend den Vorschriften der Anlage 4 des AFS-Übereinkommens sowie entsprechend den Richtlinien für Besichtigungen und Zeugnisse für Bewuchsschutzsysteme von Schiffen durch, die der vom Ausschuss der IMO für den Schutz der Meeresumwelt am 11. Oktober 2002 angenommenen Entschließung ►M1  MEPC.102(48) ◄ als Anlage beigefügt sind.

2.   Zeugnisse

2.1.

Nach Durchführung einer Besichtigung gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a) oder b) stellt ein Mitgliedstaat, der noch nicht Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, ein Zeugnis entsprechend dem Mustervordruck in Anhang II aus. Ein Mitgliedstaat, der Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, stellt ein AFS-Zeugnis aus.

2.2.

Ein Mitgliedstaat kann als Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 4 und 5 dieser Verordnung eine AFS-Bestätigung gelten lassen. Diese AFS-Bestätigung ist spätestens ein Jahr nach dem in Nummer 1.1 genannten Zeitpunkt durch ein Zeugnis gemäß Nummer 2.1 zu ersetzen.

2.3.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Schiff gemäß Nummer 1.1 ein nach Nummer 2.1 ausgestelltes Zeugnis mitführen muss.

2.4.

Für die Zwecke des Zeugnisses nach Nummer 2.1 tragen die Mitgliedstaaten den Anforderungen der Anlage 4 des AFS-Übereinkommens Rechnung.




ANHANG II

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ANHANG III

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( 1 ) ABl. C 262 E vom 29.10.2002, S. 492.

( 2 ) Stellungnahme vom 11. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. November 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. März 2003.

( 4 ) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 58.

( 5 ) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/3/EG der Kommission (ABl. L 4 vom 9.1.2003, S. 12).

( 6 ) ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

( 7 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 8 ) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

( 9 ) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

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