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Document 02002L0056-20170401

Consolidated text: Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/56/2017-04-01

02002L0056 — DE — 01.04.2017 — 008.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

RICHTLINIE 2002/56/EG DES RATES

vom 13. Juni 2002

über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

(ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2003/66/EG vom 28. Januar 2003

  L 25

42

30.1.2003

►M2

RICHTLINIE 2003/61/EG DES RATES vom 18. Juni 2003

  L 165

23

3.7.2003

 M3

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2005/908/EG vom 14. Dezember 2005

  L 329

37

16.12.2005

 M4

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2008/973/EG vom 15. Dezember 2008

  L 345

90

23.12.2008

 M5

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2011/820/EU vom 7. Dezember 2011

  L 327

66

9.12.2011

►M6

DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2013/63/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 17. Dezember 2013

  L 341

52

18.12.2013

►M7

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2014/367/EU vom 16. Juni 2014

  L 178

26

18.6.2014

►M8

DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2016/317 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 3. März 2016

  L 60

72

5.3.2016




▼B

RICHTLINIE 2002/56/EG DES RATES

vom 13. Juni 2002

über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln



Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln in der Gemeinschaft.

Sie gilt nicht für Pflanzkartoffeln, die nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a) „Inverkehrbringen“ ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Pflanzkartoffeln an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.

Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Pflanzkartoffeln, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:

 die Lieferung von Pflanzkartoffeln an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;

 die Lieferung von Pflanzkartoffeln an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die gelieferten Pflanzkartoffeln erwirbt.

Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Pflanzkartoffeln an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Pflanzkartoffelvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die gelieferten Pflanzkartoffeln oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant der Pflanzkartoffeln legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen die gelieferten Pflanzkartoffeln derzeit entsprechen.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

b) „Basispflanzgut“ Knollen der Kartoffel,

i) die nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte und den Gesundheitszustand gewonnen worden sind;

ii) die vorwiegend zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmt sind;

iii) die die Mindestanforderungen der Anhänge I und II für Basispflanzgut erfüllen und

iv) bei denen in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Mindestanforderungen erfüllt sind.

c) „Zertifiziertes Pflanzgut“ Knollen der Kartoffel,

i) die unmittelbar von Basispflanzgut oder von Zertifiziertem Pflanzgut oder von Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden Stufe stammen, das die Voraussetzungen für Basispflanzgut in amtlicher Prüfung erfüllt hat;

ii) die vorwiegend zur Erzeugung von anderen als Pflanzkartoffeln bestimmt sind;

iii) die die Mindestanforderungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Pflanzgut erfüllen und

iv) bei denen in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Mindestanforderungen erfüllt sind.

d) „Amtliche Maßnahmen“ Maßnahmen, die durchgeführt werden

i) durch Behörden eines Staates oder

ii) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder

iii) bei Hilfstätigkeiten unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung, dass die unter den Ziffern ii) und iii) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

Artikel 3

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Pflanzkartoffeln nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie als Basispflanzgut oder als Zertifiziertes Pflanzgut amtlich anerkannt worden sind und die Mindestanforderungen der Anhänge I und II erfüllen. Sie sehen vor, dass Pflanzkartoffeln, welche im Verkehr die Mindestanforderungen des Anhangs II nicht erfüllen, aussortiert werden dürfen. Das nicht ausgeschiedene Pflanzgut wird sodann einer erneuten amtlichen Prüfung unterzogen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 2 vorgesehenen Kategorien von Pflanzkartoffeln in Klassen mit unterschiedlichen Voraussetzungen unterteilen.

(3)  Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann für Pflanzkartoffeln, die amtlich anerkannt worden sind, Folgendes bestimmt werden:

 gemeinschaftliche Klassen,

 die Voraussetzungen für diese Klassen,

 zulässige Bezeichnungen für diese Klassen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, inwieweit sie diese gemeinschaftlichen Klassen im Rahmen der Anerkennung ihrer eigenen Erzeugung anwenden.

(4)  Für Pflanzkartoffeln, die durch Mikrovermehrung erzeugt worden sind und den Größenanforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren folgendes festgelegt werden:

 Abweichungen von besonderen Bestimmungen der Richtlinie,

 die für solche Pflanzkartoffeln geltenden Bedingungen,

 die für solche Pflanzkartoffeln geltenden Bezeichnungen.

Artikel 4

Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Zuchtpflanzgut der dem Basispflanzgut vorhergehenden Generationen in den Verkehr gebracht werden darf.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Mindestanforderungen der Anhänge I und II für die einheimische Erzeugung zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.

Artikel 6

(1)  Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Mengen Pflanzkartoffeln in den Verkehr zu bringen:

a) kleine Mengen Pflanzkartoffeln für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben;

b) angemessene Mengen von Pflanzkartoffeln für andere Test- oder Versuchszwecke, sofern sie einer Sorte zugehören, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Aufnahme in den Sortenkatalog gestellt wurde.

Im Fall von genetisch verändertem Material kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Für die Durchführung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/53/EG entsprechend.

(2)  Die Zwecke, für die die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstab b) erteilt werden kann, die Bestimmungen zur Kennzeichnung der Verpackungen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten und die davon betroffenen Mengen werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3)  Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem 14. Dezember 1998 erteilen, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß bei der Prüfung der Knollen zur Anerkennung die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden.

Artikel 8

(1)  Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Pflanzenschutzes getrennt von anderen Kartoffeln erzeugt werden müssen.

(2)  Die Anforderungen von Absatz 1 können Maßnahmen einschließen, um

 die Erzeugung von Pflanzkartoffeln von der anderer Kartoffeln zu trennen;

 die Sortierung, die Lagerung, den Transport und die Behandlung von Pflanzkartoffeln von anderen Kartoffeln zu trennen.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Pflanzkartoffeln nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit Mitteln zur Verminderung der Keimung behandelt sind.

Artikel 10

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Pflanzkartoffeln nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mindestens so groß sind, daß sie ein Sieb mit quadratischen Maschen von 25 mm Seitenlänge nicht passieren können. Bei Knollen, die zu groß sind, um ein Sieb mit quadratischen Maschen von 35 mm Seitenlänge zu passieren, werden die Ober- und Untergrenzen der Sortierung durch ein Vielfaches von 5 ausgedrückt.

Hinsichtlich der zulässigen Größenunterschiede zwischen den Knollen einer Partie gilt, dass sich die quadratischen Maschen der beiden verwendeten Siebe in den Seitenmaßen um nicht mehr als 25 mm voreinander unterscheiden dürfen. Alle diese Normen für die Größensortierung können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

(2)  Eine Partie enthält nicht mehr als 3 v. H. des Gewichtes an Knollen, die das Mindestmaß unterschreiten und nicht mehr als 3 v. H. des Gewichtes an Knollen, die das angegebene Höchstmaß übersteigen.

(3)  Die Mitgliedstaaten können für Pflanzkartoffeln der nationalen Erzeugung den Unterschied zwischen dem kleinsten und dem größten Durchmesser der Knollen einer Partie weitgehender beschränken.

Artikel 11

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut nur in ausreichend homogenen Partien sowie in Packungen oder Behältnissen, die geschlossen und nach den Artikeln 12 und 13 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Verpackungen müssen ungebraucht, die Behältnisse sauber sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

Artikel 12

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen und Behältnisse mit Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehene Etikett oder die Verpackung oder das Behältnis Spuren einer Manipulation zeigen.

Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlusssystem mindestens entweder die Einbeziehung des amtlichen Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlusssicherung ein.

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlusssystems.

Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.

(2)  Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Aritkel 13 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

(3)  Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 13

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen und Behältnisse mit Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut

a) an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen des Anhangs III entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basispflanzgut und blau bei Zertifiziertem Pflanzgut. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlusssicherung gesichert. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;

b) einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anhang III Teil A Nummern 3, 4 und 6 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, dass er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann.

Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.

(2)  Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 14

Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgesehen werden, dass in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen Packungen oder Behältnisse mit Basispflanzgut oder zertifiziertem Pflanzgut ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind. Die auf diesem Etikett anzubringenden Angaben werden ebenfalls nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 15

Pflanzgut einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Pflanzgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt klar als solches gekennzeichnet sein.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jegliche chemische Behandlung von Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung oder auf dem Behältnis vermerkt wird.

Artikel 17

(1)  die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Pflanzkartoffeln, die gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht werden, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegen.

(2)  Die Kommission gestattet nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln in der Gesamtheit oder in Teilen des Gebietes eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Durchführung von strengeren als den in den Anhängen I und II vorgesehenen Maßnahmen gegen Schadorganismen, die es in diesen Gebieten nicht gibt oder die für die Bestände in diesen Gebieten besonders schädlich erscheinen. Bei dringender Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung solcher Schadorganismen kann der betroffene Mitgliedstaat die Maßnahmen von der Antragstellung an bis zur endgültigen Stellungnahme der Kommission zu dem Antrag durchführen.

Artikel 18

Zuchtpflanzgut der dem Basispflanzgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 4 unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

a) Es wurde gemäß anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sorte und ihrer Gesundheit erzeugt;

b) es ist vorwiegend zur Erzeugung von Basispflanzgut bestimmt;

c) es erfüllt die nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Mindestanforderungen für Vorstufenpflanzgut;

d) es wurde in amtlicher Untersuchung festgestellt, dass es die unter Buchstabe c) genannten Mindestanforderungen erfüllt,

e) es befindet sich in Packungen oder Behältnissen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, und

f) die Packungen oder Behältnisse tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:

 Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

 Kennnummer des Erzeugers oder Bezugsnummer der Partie,

 Monat und Jahr der Verschließung,

 Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren, oder die Trivialbezeichnung oder beide Bezeichnungen,

 Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben,

 Bezeichnung „Vorstufenpflanzgut“.

Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.

Artikel 19

Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung bestimmter Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen solcher Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre.

▼M2

Artikel 20

(1)  Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifizierten Pflanzkartoffeln, die im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt, und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

 in Drittländern geerntete Pflanzkartoffeln;

 für den ökologischen Landbau geeignete Pflanzkartoffeln;

 Pflanzkartoffeln, die im Zusammenhang mit der In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen vermarktet werden.

(2)  Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Zertifizierung zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Saatgut genügen muss, zu prüfen.

(3)  Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 25 Absatz 1 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse. Falls sich Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit ergeben, so unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz.

(4)  Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(5)  Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(6)  Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.

(7)  Die Kommission kann den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, die in einem bestimmten Gebiet der Gemeinschaft geerntet worden sind, nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren ganz oder teilweise untersagen, wenn die Nachkommenschaft von Proben, die amtlich aus in diesem Gebiet geerntetem Basispflanzgut oder zertifiziertem Pflanzgut gezogen und im Rahmen einer oder mehrerer gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen angebaut worden sind, im Lauf von drei aufeinander folgenden Jahren erheblich hinter den Mindestanforderungen des Anhangs I Nummer 1 Buchstabe c), Nummer 2 Buchstabe c) sowie Nummern 3 und 4 zurückgeblieben ist.

(8)  In Anwendung von Absatz 7 durchgeführte Maßnahmen werden von der Kommission aufgehoben, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das in dem betreffenden Gebiet der Gemeinschaft geerntete Basispflanzgut und zertifizierte Pflanzgut künftig die in Absatz 7 genannten Mindestanforderungen erfüllen wird.

▼B

Artikel 21

(1)  Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest, ob in einem dritten Land geerntete Pflanzkartoffeln, die hinsichtlich ihrer Eigenschaften sowie der zu ihrer Prüfung, ihrer Identitätssicherung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bieten, insoweit dem Basispflanzgut oder dem zertifizierten Pflanzgut gleichstehen, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen selbst treffen, bis sich der Rat gemäß Absatz 1 geäußert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1. Juli 1975.

(3)  Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Gültigkeitsdauer der nach Absatz 2 getroffenen Beschlüsse bis zum ►M7  31. März 2017 ◄ zu verlängern; von diesen Beschlüssen kann nur im Einklang mit den Pflichten Gebrauch gemacht werden, die sich für die Mitgliedstaaten aus der gemeinsamen Pflanzenschutzregelung nach der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ( 1 ) ergeben.

Die in Unterabsatz 1 festgesetzte Frist kann für Drittländer nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren verlängert werden, sofern und solange die verfügbaren Angaben eine Feststellung nach Absatz 1 nicht zulassen.

(4)  Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muss, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.

Artikel 22

(1)  Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut in der Gemeinschaft kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Pflanzkartoffeln einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Pflanzkartoffeln einer Sorte, welche nicht im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ oder in den Nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen.

(2)  Für Pflanzkartoffeln einer bestimmten Sorte ist das amtliche Etikett der entsprechenden Kategorie zu verwenden; bei Pflanzkartoffeln von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das amtliche Etikett zu verwenden. Auf dem Etikett ist anzugeben, dass das betreffende Pflanzgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfüllt.

(3)  Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 23

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Pflanzkartoffeln während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft werden, damit sichergestellt ist, dass sie den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen.

(2)  Unbeschadet des freien Verkehrs mit Pflanzgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Pflanzgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden:

a) Art,

b) Sorte,

c) Kategorie,

d) Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde

e) Versandland

f) Einführer,

g) Pflanzgutmenge.

Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 24

Die aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anhänge werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

Artikel 25

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG des Rates ( 2 ). eingesetzten Ständigen Ausschuß für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 26

Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II vorgesehenen Toleranzen für das Vorhandensein von Krankheiten, Schadorganismen oder Trägern von solchen berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Artikel 27

(1)  Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:

a) Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandelten Pflanzkartoffeln;

b) Voraussetzungen, unter denen Pflanzgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, die mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind;

c) Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignete Pflanzkartoffeln in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2)  Die besonderen Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) umfassen insbesondere folgende Punkte:

a) die Herkunft der Pflanzkartoffeln dieser Arten muss bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Pflanzguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein;

b) entsprechende mengenmäßige Beschränkungen.

Artikel 28

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 29

Die Richtlinie 66/403/EWG in der Fassung der im Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang IV Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang V zu lesen.

Artikel 30

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 31

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

MINDESTANFORDERUNGEN, DENEN DIE PFLANZKARTOFFELN GENÜGEN MÜSSEN

▼M6

1. Basispflanzgut erfüllt die folgenden Mindestanforderungen:

a) Der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen, die mit Schwarzbeinigkeit befallen sind, überschreitet bei der amtlichen Feldbesichtigung nicht 1,0 v. H.;

b) der zahlenmäßige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten überschreiten zusammengerechnet nicht 0,1 v. H. und sie überschreiten bei der direkten Nachkommenschaft zusammengerechnet nicht 0,25 v. H.;

c) bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen nicht 4,0 v. H;

d) der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen und der Anteil an Pflanzen mit durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen überschreiten bei der amtlichen Feldbesichtigung zusammengerechnet nicht 0,8 v. H.

2. Zertifiziertes Pflanzgut erfüllt die folgenden Mindestanforderungen:

a) Der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen, die mit Schwarzbeinigkeit befallen sind, überschreitet bei der amtlichen Feldbesichtigung nicht 4,0 v. H.;

b) der zahlenmäßige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten überschreiten zusammengerechnet nicht 0,5 v. H. und sie überschreiten bei der direkten Nachkommenschaft zusammengerechnet nicht 0,5 v. H.;

c) bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen nicht 10,0 v. H;

d) der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen und der Anteil an Pflanzen mit durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen überschreiten bei der amtlichen Feldbesichtigung zusammengerechnet nicht 6,0 v. H.

▼M6 —————

▼M6

4. Die in Nummer 1 Buchstaben c und d und in Nummer 2 Buchstaben c und d vorgesehenen Toleranzen gelten nur für Virosen, die durch Viren verursacht werden, welche in Europa verbreitet sind.

▼M6 —————

▼M6

7. Die maximale Anzahl von Generationen von Basispflanzgut beträgt vier und die Anzahl der kombinierten Generationen von Vorstufenpflanzgut auf dem Feld und von Basispflanzengut beträgt sieben.

Die maximale Anzahl von Generationen von zertifiziertem Pflanzgut beträgt zwei.

Ist die Generation nicht auf dem amtlichen Etikett angegeben, sind die Kartoffeln als zur maximalen Generation zugehörig anzusehen, die innerhalb der jeweiligen Kategorie zulässig ist.

▼M6




ANHANG II

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄT DER PARTIEN VON PFLANZKARTOFFELN

Zulässige Toleranzen für die folgenden Unreinheiten, Mängel und Krankheiten an Pflanzkartoffeln:

1. Vorhandensein von Erde und Fremdbestandteilen: 1,0 Massenhundertteile für Basispflanzgut und 2,0 Massenhundertteile für zertifiziertes Pflanzgut;

2. Trocken- und Nassfäule zusammengefasst, es sei denn verursacht durch Synchytrium endobioticum, Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus oder Ralstonia solanacearum: 0,5 Massenhundertteile, davon 0,2 Massenhundertteile Nassfäule;

3. äußere Mängel, z. B. unförmige oder beschädigte Knollen: 3,0 Massenhundertteile;

4. Gewöhnlicher Schorf, wobei die Knollen auf mehr als einem Drittel ihrer Oberfläche befallen sind: 5,0 Massenhundertteile;

5. Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10,0 v. H. ihrer Oberfläche befallen sind: 5,0 Massenhundertteile;

6. Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10,0 v. H. ihrer Oberfläche befallen sind: 3,0 Massenhundertteile;

7. schrumpelige Knollen aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund von Trocknung infolge von Silberschorf: 1,0 Massenhundertteile.

Gesamttoleranz für Nummern 2 bis 7: 6,0 Massenhundertteile für Basispflanzgut und 8,0 Massenhundertteile für zertifiziertes Pflanzgut.

▼B




ANHANG III

ETIKETT

A.   Vorgeschriebene Angaben

1. „EG-Norm“

2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

▼M8

2a. Amtlich zugeteilte Kennnummer

▼B

3. Kennnummer des Erzeugers oder Bezugsnummer der Partie

4. Monat und Jahr der Verschließung

5. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

6. Erzeugerland

7. Kategorie und etwaige Klasse

8. Sortierung

9. Angegebenes Nettogewicht

B.   Mindestgröße

110 mm × 67 mm




ANHANG IV

TEIL A



DIE AUFGEHOBENE RICHTLINIE UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(nach Artikel 29)

Richtlinie 66/403/EWG (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66)

 

Richtlinie 69/62/EWG des Rates (ABl. L 48 vom 26.2.1969, S. 7)

 

Richtlinie 71/162/EWG des Rates (ABl. L 87 vom 17.4.1971, S. 24)

nur Artikel 4

Richtlinie 72/274/EWG des Rates (ABl. L 171 vom 29.7.1972, S. 37)

nur hinsichtlich der in Artikel 1 und 2 enthaltenen Verweisungen auf die Bestimmungen der Richtlinie 66/403/EWG

Richtlinie 72/418/EWG des Rates (ABl. L 287 vom 26.12.1972, S. 22)

nur Artikel 4

Richtlinie 73/438/EWG des Rates (ABl. L 356 vom 27.12.1973, S. 79)

nur Artikel 4

Richtlinie 75/444/EWG des Rates (ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 6)

nur Artikel 4

Richtlinie 76/307/EWG des Rates (ABl. L 72 vom 18.3.1976, S. 16)

nur Artikel 1

Richtlinie 77/648/EWG des Rates (ABl. L 261 vom 14.10.1977, S. 21)

 

Richtlinie 78/692/EWG des Rates (ABl. L 236 vom 26.8.1978, S. 13)

nur Artikel 4

Richtlinie 78/816/EWG des Rates (ABl. L 281 vom 6.10.1978, S. 18)

 

Richtlinie 79/967/EWG des Rates (ABl. L 293 vom 20.11.1979, S. 16)

nur Artikel 1

Richtlinie 80/52/EWG des Rates (ABl. L 18 vom 24.1.1980, S. 29)

 

Richtlinie 81/561/EWG des Rates (ABl. L 203 vom 23.7.1981, S. 52)

nur Artikel 2

Richtlinie 84/218/EWG des Rates (ABl. L 104 vom 17.4.1985, S. 19)

 

Richtlinie 86/215/EWG des Rates (ABl. L 152 vom 6.6.1986, S. 46)

 

Richtlinie 87/374/EWG des Rates (ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 36)

 

Richtlinie 88/332/EWG des Rates (ABl. L 151 vom 17.6.1988, S. 82)

nur Artikel 4

Richtlinie 88/359/EWG des Rates (ABl. L 174 vom 6.7.1988, S. 51)

 

Richtlinie 88/380/EWG des Rates (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 31)

nur Artikel 4

Richtlinie 89/366/EWG des Rates (ABl. L 159 vom 10.6.1989, S. 59)

 

Richtlinie 90/404/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 7.8.1990, S. 30)

 

Richtlinie 90/654/EWG des Rates (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 48)

nur hinsichtlich der in Artikel 2 und in Anhang II.1.4 enthaltenen Verweisungen auf die Bestimmungen der Richtlinie 66/403/EWG

Richtlinie 91/127/EWG der Kommission (ABl. L 60 vom 7.3.1991, S. 18)

 

Richtlinie 92/17/EWG der Kommission (ABl. L 82 vom 27.3.1992, S. 69)

 

Richtlinie 93/3/EWG der Kommission (ABl. L 54 vom 5.3.1993, S. 21)

 

Richtlinie 93/108/EWG der Kommission (ABl. L 319 vom 21.12.1993, S. 39)

 

Entscheidung 96/16/EG der Kommission (ABl. L 6 vom 9.1.1996, S. 19)

 

Richtlinie 96/72/EG des Rates (ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10)

nur Artikel 1 Nummer 4

Entscheidung 97/90/EG der Kommission (ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 49)

 

Entscheidung 98/111/EG der Kommission (ABl. L 28 vom 4.2.1998, S. 42)

 

Richtlinie 98/95/EG des Rates (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 1)

nur Artikel 4

Richtlinie 98/96/EG des Rates (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27)

nur Artikel 4

Entscheidung 1999/49/EG der Kommission (ABl. L 16 vom 21.1.1999, S. 30)

 

Entscheidung 1999/742/EG der Kommission (ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 39)

 

TEIL B



LISTE DER FRISTEN ZUR UMSETZUNG IN INNERSTAATLICHES RECHT

(nach Artikel 29)

Richtlinie

Letzter Termin für die Umsetzung

66/403/EWG

1. Juli 1968 (Artikel 13 Absatz 1)

1. Juli 1969 (alle anderen Bestimmungen) (1) (2) (3)

69/62/EWG

1. Juli 1969 (1)

71/162/EWG

1. Juli 1970 (Artikel 4 Absatz 3)

1. Juli 1972 (1) (Artikel 4 Absatz 1)

1. Juli 1971 (alle anderen Bestimmungen)

72/274/EWG

1. Juli 1972 (Artikel 1)

1. Januar 1973 (Artikel 2)

72/418/EWG

1. Juli 1973

73/438/EWG

1. Juli 1973 (Artikel 4 Absatz 1)

1. Januar 1974 (Artikel 4 Absatz 2)

75/444/EWG

1. Juli 1977

76/307/EWG

1. Juli 1975

77/648/EWG

1. Januar 1977

78/692/EWG

1. Juli 1977 (Artikel 4)

1. Juli 1979 (alle anderen Bestimmungen)

78/816/EWG

1. Juli 1978

79/967/EWG

1. Januar 1980

80/52/EWG

1. Juli 1979

81/561/EWG

 

84/218/EWG

 

86/215/EWG

 

87/374/EWG

 

88/332/EWG

 

88/359/EWG

 

88/380/EWG

1. Juli 1990

89/366/EWG

 

90/404/EWG

 

90/654/EWG

 

91/127/EWG

 

92/17/EWG

 

93/3/EWG

28. Februar 1993

93/108/EG

1. Dezember 1993

96/72/EG

1. Juli 1997 (4)

98/95/EG

1. Februar 2000 (Bericht. ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 23)

98/96/EG

1. Februar 2000

(1)   Der 1. Juli 1973 für Artikel 13 Absatz 1, der 1. Juli 1974 für die Bestimmungen, die das Basispflanzgut betreffen, und der 1. Juli 1976 für die übrigen Bestimmungen für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich.

(2)   Der 1. Januar 1986 für Griechenland, der 1. März 1986 für Spanien und der 1. Januar 1991 für Portugal.

(3)   

Der 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden:

— Schweden kann bis zum 31. Dezember 1996 bei der Vermarktung von Pflanzkartoffeln eine Toleranz von 40 v. H. des Gewichts für Knollen beibehalten, die auf mehr als einem Zehntel seiner Oberfläche von Kartoffelschorf befallen sind. Diese Toleranz gilt nur für Pflanzkartoffeln, die in Gebieten des Königreichs Schweden erzeugt wurden, in denen besondere Probleme mit Kartoffelschorf aufgetreten sind.

— Solche Pflanzkartoffeln dürfen nicht in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verbracht werden. Schweden passt seine Rechtsvorschriften diesbezüglich an, um sie zum Ablauf des genannten Zeitraums in Einklang mit dem einschlägigen Teil des Anhangs II der Richtlinie zu bringen.

— Schweden wendet jedoch ab dem Zeitpunkt des Beitritts die Bestimmungen der Richtlinie an, die den Marktzugang von Vermehrungsgut das der Richtlinie entspricht, sicherstellen.

(4)   Die verbleibenden Etikettenbestände mit der Aufschrift „EWG“ dürfen bis zum 31. Dezember 2001 verwendet werden.




ANHANG V



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 66/403/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1 Unterabsatz 1

Artikel 17

Artikel 1 Unterabsatz 2

Artikel 1a

Artikel 2 Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe a)

Artikel 2 Buchstabe b) Ziffer i)

Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe b)

Artikel 2 Buchstabe b) Ziffer ii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe c)

Artikel 2 Buchstabe b) Ziffer iii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe d)

Artikel 2 Buchstabe b) Ziffer iv)

Artikel 2 Absatz 1 Teil B Buchstabe a)

Artikel 2 Buchstabe c) Ziffer i)

Artikel 2 Absatz 1 Teil B Buchstabe b)

Artikel 2 Buchstabe c) Ziffer ii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil B Buchstabe c)

Artikel 2 Buchstabe c) Ziffer iii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil B Buchstabe d)

Artikel 2 Buchstabe c) Ziffer iv)

Artikel 2 Absatz 1 Teil C Buchstabe a)

Artikel 2 Buchstabe d) Ziffer i)

Artikel 2 Absatz 1 Teil C Buchstabe b)

Artikel 2 Buchstabe d) Ziffer ii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil C Buchstabe c)

Artikel 2 Buchstabe d) Ziffer iii)

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Teil A

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Teil B

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3a

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 4a

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 5a

Artikel 8

Artikel 6

Artikel 9

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8

Artikel 11

Artikel 9

Artikel 12

Artikel 10

Artikel 13

Artikel 11

Artikel 14

Artikel 11a

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 13

Artikel 17

Artikel 13a

Artikel 18

Artikel 13b

Artikel 19

Artikel 14

Artikel 20

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2a

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 16

Artikel 22

Artikel 18

Artikel 23

Artikel 19a

Artikel 24

Artikel 19

Artikel 25

Artikel 20

Artikel 26

Artikel 20a Absatz 1

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 2 Ziffer i)

Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 20 Absatz 2 Ziffer iii)

Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 21

Artikel 28 (1)

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

ANHANG I

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG II

ANHANG III Teil A Nummer 1

ANHANG III Teil A Nummer 1

ANHANG III Teil A Nummer 2

ANHANG III Teil A Nummer 1

ANHANG III Teil A Nummer 3

ANHANG III Teil A Nummer 3

ANHANG III Teil A Nummer 3a

ANHANG III Teil A Nummer 4

ANHANG III Teil A Nummer 4

ANHANG III Teil A Nummer 5

ANHANG III Teil A Nummer 5

ANHANG III Teil A Nummer 6

ANHANG III Teil A Nummer 6

ANHANG III Teil A Nummer 7

ANHANG III Teil A Nummer 7

ANHANG III Teil A Nummer 8

ANHANG III Teil A Nummer 8

ANHANG III Teil A Nummer 9

ANHANG III Teil B

ANHANG III Teil B

ANHANG IV

ANHANG IV

(1)   98/95/EG Artikel 9 Absatz 2 und 98/96/EG Artikel 8 Absatz 2.



( 1 ) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/28/EG der Kommission (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 23).

( 2 ) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66.

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