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Document 02002A0515(02)-20181204

    Consolidated text: Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/357(1)/2018-12-04

    02002A0515(02) — DE — 04.12.2018 — 003.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN

    zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

    (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

      L 283

    3

    26.10.2005

    ►M2

    ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen

      L 41

    3

    13.2.2006

    ►M3

    BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN vom 15. Juni 2006

      L 209

    30

    31.7.2006

    ►M4

    Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

      L 40

    64

    13.2.2010

    ►M5

    BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN vom 16. September 2010

      L 253

    60

    28.9.2010

    ►M6

    PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union

      L 117

    2

    27.4.2013

    ►M7

    PROTOKOLL zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

      L 132

    81

    21.5.2016

     M8

    BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-JORDANIEN vom 19. Juli 2016

      L 233

    6

    30.8.2016

    ►M9

    BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-JORDANIEN vom 4. Dezember 2018

      L 9

    147

    11.1.2019




    ▼B

    EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN

    zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits



    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    IRLAND,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

    im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

    im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

    einerseits, und

    DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN,

    im Folgenden „Jordanien“ genannt,

    andererseits,

    IN ANBETRACHT der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Jordanien sowie ihrer gemeinsamen Werte,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Jordanien diese Bindungen stärken, dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Partnerschaft aufnehmen und die jordanische Wirtschaft weiter in die europäische Wirtschaft integrieren wollen,

    IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, welche die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

    IN ANBETRACHT der politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, die sich in den letzten Jahren in Europa und im Nahen Osten vollzogen haben,

    EINGEDENK der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit zu vereinen,

    IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen und auszubauen,

    ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, den Prozeß der sozialen und wirtschaftlichen Modernisierung zu stärken, den Jordanien mit dem Ziel eingeleitet hat, seine Wirtschaft ohne Einschränkung in die Weltwirtschaft zu integrieren und in der Gemeinschaft der demokratischen Staaten mitzuwirken,

    IN ANBETRACHT des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen Jordanien und der Gemeinschaft,

    IN DEM WUNSCH, zur Verbesserung des Wissens und des Verständnisses auf beiden Seiten eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen, kulturellen, audiovisuellen und sozialen Fragen aufzunehmen,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Jordaniens für den Freihandel und insbesondere für die Wahrung der Rechte und die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT),

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Assoziationsabkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für den Ausbau von Handel, Investitionen und wirtschaftlicher und technologischer Zusammenarbeit schaffen wird,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



    Artikel 1

    (1)  
    Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Jordanien andererseits wird eine Assoziation gegründet.
    (2)  

    Ziel dieses Abkommens ist es,

    — 
    einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
    — 
    die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, des Dienstleistungs- und des Kapitalverkehrs zu schaffen;
    — 
    durch Dialog und Zusammenarbeit die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern;
    — 
    die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen zu verbessern und die Produktivität und die finanzielle Stabilität zu erhöhen;
    — 
    die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen;
    — 
    die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von gemeinsamem Interesse sind.

    Artikel 2

    Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkommens sind.



    TITEL I

    POLITISCHER DIALOG

    Artikel 3

    (1)  
    Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur Entwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und erhöht das gegenseitige Verständnis und die gegenseitige Solidarität.
    (2)  

    Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere

    — 
    die Entwicklung eines besseren gegenseitigen Verständnisses und einer stärkeren Konvergenz der Standpunkte in internationalen Fragen und insbesondere in solchen Fragen ermöglichen, die erhebliche Folgen für die eine oder die andere Vertragspartei haben können;
    — 
    jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;
    — 
    die regionale Sicherheit und Stabilität erhöhen;
    — 
    die Durchführung gemeinsamer Aktionen fördern.

    Artikel 4

    Der politische Dialog betrifft alle Fragen von gemeinsamem Interesse und soll neue Formen der Zusammenarbeit zur Erreichung der gemeinsamen Ziele, insbesondere Frieden, Sicherheit, Menschenrechte, Demokratie und regionale Entwicklung, ermöglichen.

    Artikel 5

    (1)  

    Der politische Dialog erleichtert die Durchführung gemeinsamer Aktionen und wird regelmäßig und sooft wie nötig geführt, insbesondere

    a) 

    auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;

    b) 

    auf der Ebene hoher Beamter, die Jordanien einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten;

    c) 

    durch volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle, einschließlich der regelmässigen Unterrichtung durch Beamte, Konsultationen anlässlich internationaler Konferenzen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittländern;

    d) 

    durch alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs leisten können.

    (2)  
    Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem jordanischen Parlament statt.



    TITEL II

    FREIER WARENVERKEHR



    GRUNDSÄTZE

    Artikel 6

    In einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Jordanien nach den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.



    KAPITEL 1

    GEWERBLICHE WAREN

    Artikel 7

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Jordaniens, mit Ausnahme der in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Waren.

    Artikel 8

    Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden weder neue Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

    Artikel 9

    Die Ursprungswaren Jordaniens werden frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung und frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

    Artikel 10

    (1)  
    a) 

    Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, dass die Gemeinschaft bei den in Anhang I aufgeführten Ursprungswaren Jordaniens einen Agrarteilbetrag beibehält.

    b) 

    Der Agrarteilbetrag kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein.

    c) 

    Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf den Agrarteilbetrag entsprechende Anwendung.

    (2)  
    a) 

    Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, dass Jordanien bei den in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft einen Agrarteilbetrag beibehält.

    b) 

    Der Agrarteilbetrag, den Jordanien nach Buchstabe a) auf Einfuhren aus der Gemeinschaft erheben kann, darf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes nicht übersteigen, der auf Einfuhren aus Ländern angewandt wird, für die keine Präferenzregelung gilt, sondern die Meistbegünstigung.

    c) 

    Weist Jordanien nach, dass die Zölle für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in den in Anhang II aufgeführten Waren enthalten sind, den unter Buchstabe b festgelegten Höchstsatz übersteigen, so kann der Assoziationsrat einen höheren Satz vereinbaren.

    d) 

    Jordanien kann die Liste der Waren, für die dieser Agrarteilbetrag gilt, erweitern, sofern die Waren in Anhang I aufgeführt sind. Dieser Agrarteilbetrag wird vor seiner Annahme dem Assoziationsausschuss zur Prüfung notifiziert; dieser kann die erforderlichen Beschlüsse fassen.

    e) 

    Auf die in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft erhebt Jordanien ab Inkrafttreten des Abkommens keine höheren als die am 1. Januar 1996 geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung.

    (3)  
    Für die gewerbliche Komponente der in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Jordanien seine Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung nach Maßgabe des Artikels 11.
    (4)  
    Werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien die Abgaben auf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis gesenkt oder geht die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurück, so können die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Agrarteilbeträge gesenkt werden.
    (5)  
    Die in Absatz 4 genannte Senkung, die Liste der Waren und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Senkung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt.

    Artikel 11

    (1)  
    Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen II, III oder IV aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
    (2)  

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 werden alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf die in Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    — 
    Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 10 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
    — 
    fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
    — 
    sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
    — 
    sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
    — 
    acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt.
    (3)  

    Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf die in Anhang III Liste A aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    — 
    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
    — 
    ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
    — 
    zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
    — 
    drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
    — 
    vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.
    (4)  

    Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf die in Anhang III Liste B aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    — 
    Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
    — 
    fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
    — 
    sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
    — 
    sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
    — 
    acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
    — 
    neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
    — 
    zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
    — 
    elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
    — 
    zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.
    (5)  
    Die Regelung für die in Anhang IV aufgeführten Waren wird vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vom Assoziationsrat überprüft. Bei dieser Überprüfung stellt der Assoziationsrat einen Zeitplan für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV aufgeführten Waren auf.
    (6)  
    Treten bei einer Ware ernstliche Schwierigkeiten auf, so kann der entsprechende Zeitplan des Absatzes 2, 3 beziehungsweise 4 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden; jedoch kann der Zeitplan, dessen Änderung beantragt wurde, für die betreffende Ware nicht über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus verlängert werden. Hat der Assoziationsausschuss binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Jordanien den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.
    (7)  
    Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 1996 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wird.
    (8)  
    Wird nach dem 1. Januar 1996 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 7 genannten Ausgangssatzes.
    (9)  
    Jordanien teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit.

    ▼M2

    Artikel 11a

    (1)  
    Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste C aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden zum Datum des Inkrafttretens des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen beseitigt.
    (2)  
    Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste D aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden in vier gleichen jährlichen Stufen, beginnend am 1. Mai 2006 bis zum 1. Mai 2009 vollständig abgebaut.
    (3)  
    Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste E aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden in acht gleichen jährlichen Stufen beginnend am 1. Mai 2006 bis zum 1. Mai 2013 vollständig abgebaut.
    (4)  
    Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste F aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden in fünf gleichen jährlichen Stufen beginnend am 1. Mai 2006 bis zum 1. Mai 2010 um insgesamt 50 % auf 50 % des Ausgangssatzes abgebaut.
    (5)  
    Die Einfuhrzölle Jordaniens auf die in Anhang III Liste G aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nicht abgebaut.
    (6)  
    Beim Abbau der Zölle nach Absatz 1 bis 5 gilt als Ausgangssatz, von dem aus die schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am Tag vor der Unterzeichnung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen tatsächlich erga omnes angewandt wurde.
    (7)  
    Wird nach der Unterzeichnung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, insbesondere als Ergebnis von Zollverhandlungen in der WTO, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 6 genannten Ausgangssatzes.

    ▼B

    Artikel 12

    Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle.

    Artikel 13

    (1)  
    Befristete Ausnahmemaßnahmen zu Artikel 11 können von Jordanien in Form höherer oder wieder eingeführter Zollsätze getroffen werden.

    Diese Maßnahmen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernstlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.

    Die mit diesen Ausnahmemaßnahmen eingeführten Einfuhrzölle Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der jährliche Gesamtwert der Waren, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf 20 v. H. des durchschnittlichen jährlichen Gesamtwerts der in den letzten drei Jahren, für die Statistiken vorliegen, eingeführten gewerblichen Ursprungswaren der Gemeinschaft nicht übersteigen.

    Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine Verlängerung genehmigt. Sie treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft.

    Derartige Maßnahmen dürfen für eine Ware nicht eingeführt werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als vier Jahre vergangen sind.

    Jordanien unterrichtet den Assoziationsausschuss über etwaige Ausnahmemaßnahmen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Maßnahmen Konsultationen über die Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Maßnahmen übermittelt Jordanien dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen.

    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assoziationsausschuss Jordanien ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Industrie Rechnung zu tragen oder wenn bestimmte Wirtschaftszweige sich in der Umstrukturierung befinden oder ernstlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen.



    KAPITEL 2

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

    Artikel 14

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Jordaniens.

    ▼M2

    Artikel 14a

    Im Agrarhandel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

    ▼B

    Artikel 15

    Die Gemeinschaft und Jordanien nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor.

    Artikel 16

    (1)  
    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1.
    (2)  
    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Jordanien die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2.

    Artikel 17

    ▼M2

    (1)  
    Ab 1. Januar 2009 prüfen die Vertragsparteien die Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Jordanien ab 1. Januar 2010 im Einklang mit dem in Artikel 15 gesetzten Ziel anzuwenden sind.

    ▼B

    (2)  
    Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung der Struktur des Handels der Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit können die Gemeinschaft und Jordanien regelmäßig im Assoziationsrat für jede Ware auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Möglichkeit prüfen, einander in geeigneter Weise Zugeständnisse einzuräumen.



    KAPITEL 3

    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    Artikel 18

    (1)  
    Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
    (2)  
    Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
    (3)  
    Die Gemeinschaft und Jordanien wenden in ihrem Handel bei der Ausfuhr weder Zölle und Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung an.

    Artikel 19

    (1)  
    Wird als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die betreffende Vertragspartei die aus diesem Abkommen folgenden Maßnahmen für die Waren abändern, für welche die Regelung oder die Änderungen gelten.
    (2)  
    Die Vertragspartei, welche die Abänderung vornimmt, unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Antrag der anderen Vertragspartei kommt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
    (3)  
    Ändert die Gemeinschaft oder Jordanien gemäß Absatz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewährt sie für die Einfuhr von Ursprungswaren der anderen Vertragspartei einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.
    (4)  
    Über die Anwendung dieses Artikels können Konsultationen im Assoziationsrat stattfinden.

    Artikel 20

    (1)  
    Für Ursprungswaren Jordaniens gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren.
    (2)  
    Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln.

    Artikel 21

    (1)  
    Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.
    (2)  
    Für Waren, die nach dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische indirekte Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

    Artikel 22

    (1)  
    Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.
    (2)  
    Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Jordanien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und, soweit angebracht, über andere wichtige Fragen, die ihre Handelspolitik gegenüber Drittländern betreffen. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Fall des Beitritts eines Drittlands zur Europäischen Union statt, um sicherzustellen, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Jordaniens Rechnung getragen werden kann.

    Artikel 23

    Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

    Artikel 24

    Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt,

    — 
    dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder
    — 
    dass in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen hervorgerufen werden oder drohen,

    so kann die betreffende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen.

    Artikel 25

    Führt die Befolgung des Artikels 18 Absatz 3

    i) 

    zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

    ii) 

    zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

    und ergeben sich daraus für die ausführende Vertragspartei tatsächlich oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

    Artikel 26

    (1)  
    Legt die Gemeinschaft oder Jordanien für die Einfuhren von Waren, welche die in Artikel 24 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.
    (2)  
    Die betreffende Vertragspartei stellt dem Assoziationsausschuss in den Fällen der Artikel 23, 24 und 25 vor Ergreifen der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    Mit Vorrang sind solche Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

    Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Ausschuss.

    (3)  

    Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt Folgendes:

    a) 

    Bezüglich des Artikels 23 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation des Falls das Dumping im Sinne des Artikels VI GATT nicht abgestellt oder keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

    b) 

    Bezüglich des Artikels 24 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuss zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.

    Hat der Assoziationsausschuss oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige beschränken.

    c) 

    Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuss zur Prüfung vorgelegt.

    Der Assoziationsausschuss kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei bei der Ausfuhr der betreffenden Ware geeignete Maßnahmen treffen.

    d) 

    Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den Fällen der Artikel 23, 24 und 25 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; sie unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.

    Artikel 27

    Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

    Artikel 28

    Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind für diesen Titel in Protokoll Nr. 3 festgelegt.

    Artikel 29

    Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.



    TITEL III

    NIEDERLASSUNGSRECHT UND DIENSTLEISTUNGEN



    KAPITEL 1

    NIEDERLASSUNGSRECHT

    Artikel 30

    (1)  
    a) 

    Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die Niederlassung jordanischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.

    b) 

    Unbeschadet der in Anhang V aufgeführten Vorbehalte gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaften jordanischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.

    c) 

    Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigniederlassungen jordanischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.

    (2)  
    a) 

    Unbeschadet der in Anhang VI aufgeführten Vorbehalte gewährt Jordanien für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die seinen eigenen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.

    b) 

    Jordanien gewährt den in seinem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die seinen eigenen Gesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen oder den jordanischen Tochtergesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.

    (3)  
    Von Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) darf nicht Gebrauch gemacht werden, um die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei zu umgehen, die auf den Zugang der im Gebiet dieser ersten Vertragspartei niedergelassenen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei zu einzelnen Wirtschaftszweigen oder Tätigkeiten Anwendung finden.

    Die in Absatz 1 Buchstabe b), Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 Buchstabe b) genannte Behandlung gilt für die Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in der Gemeinschaft beziehungsweise in Jordanien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens niedergelassen sind, und für die Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich nach diesem Zeitpunkt dort niedergelassen haben, sobald sie niedergelassen sind.

    Artikel 31

    (1)  
    Artikel 30 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.
    (2)  

    Hinsichtlich der Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Vertragspartei den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche Niederlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedingungen sind. Diese Tätigkeiten umfassen Folgendes, ohne sich jedoch darauf zu beschränken:

    a) 

    Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelbaren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fakturierung, ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Dienstleistungserbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;

    b) 

    Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenverkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);

    c) 

    Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförderungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten Güter beziehen;

    d) 

    Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise, einschließlich computergestützter Informationssysteme und des elektronischen Datenaustauschs (vorbehaltlich nicht diskriminierender Beschränkungen im Telekommunikationsbereich);

    e) 

    Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausländischen Personals);

    f) 

    Handeln im Namen der Gesellschaften, Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder Übernehmen von Ladungen, wenn gewünscht.

    Artikel 32

    Im Sinne dieses Abkommens

    a) 

    ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft“ beziehungsweise eine „jordanische Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens hat.

    Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise als jordanische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens aufweist;

    b) 

    ist eine „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft kontrolliert wird;

    c) 

    ist eine „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft eine geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass sie in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen;

    d) 

    bedeutet „Niederlassung“ das Recht der Gesellschaften der Gemeinschaft und der jordanischen Gesellschaften im Sinne des Buchstabens a) auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in Jordanien beziehungsweise in der Gemeinschaft;

    e) 

    ist „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;

    f) 

    sind „Erwerbstätigkeiten“ gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten;

    g) 

    ist „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ beziehungsweise „Staatsangehöriger Jordaniens“ eine natürliche Person, die Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens ist.

    h) 

    Dieses Kapitel und Kapitel 2 gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens niedergelassen sind, und für Schifffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in Jordanien gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

    Artikel 33

    (1)  
    Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Maßnahmen zu vermeiden, durch welche die Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der anderen Vertragspartei restriktiver werden, als sie am Tag vor der Unterzeichnung dies Abkommens sind.
    (2)  
    Dieser Artikel lässt Artikel 44 unberührt. Für die Fälle des Artikels 44 ist unter Ausschluss aller sonstigen Bestimmungen allein Artikel 44 maßgeblich.

    Artikel 34

    (1)  
    Die im Gebiet Jordaniens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen jordanischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet Jordaniens beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von diesen Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieser Beschäftigten gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
    (2)  

    In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der oben genannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen“ genannt, ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstabens c), das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

    a) 

    Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören

    — 
    die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,
    — 
    die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der anderen Fach- und Verwaltungskräfte,
    — 
    die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder sonstiger Personalentscheidungen.
    b) 

    Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse können neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse voraussetzen, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.

    c) 

    Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

    (3)  

    Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt im Gebiet Jordaniens beziehungsweise der Gemeinschaft wird den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens gestattet, die Vertreter einer Gesellschaft und in einer Schlüsselposition im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a) beschäftigt sind und die Verantwortung für die Niederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Jordanien oder einer jordanischen Gesellschaft in der Gemeinschaft tragen, sofern

    — 
    diese Vertreter nicht im direkten Verkauf tätig sind und nicht selbst Dienstleistungen erbringen und
    — 
    die Gesellschaft über keine anderen Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Jordanien oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft verfügt.

    Artikel 35

    Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens die Aufnahme und die Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Jordanien beziehungsweise in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, welche Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise getroffen werden müssen.

    Artikel 36

    Artikel 30 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei besondere Regeln für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet anwendet, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei eingetragen sind, sofern diese Regeln durch rechtliche oder tatsächliche Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen von in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften beziehungsweise bei Finanzdienstleistungen aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sind. Der Unterschied in der Behandlung darf nicht über das infolge der rechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede beziehungsweise bei Finanzdienstleistungen aus aufsichtsrechtlichen Gründen unbedingt Notwendige hinausgehen.



    KAPITEL 2

    GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

    Artikel 37

    (1)  
    Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder jordanische Gesellschaften zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.
    (2)  
    Der Assoziationsrat spricht Empfehlungen für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels aus.

    Artikel 38

    Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihrem wirtschaftlichen Bedarf entspricht, können die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderabkommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.

    Artikel 39

    (1)  

    Hinsichtlich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Markt und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis wirksam anzuwenden.

    a) 

    Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für die Vertragsparteien dieses Abkommens anwendbar ist. Nicht-Konferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.

    b) 

    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.

    (2)  

    Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1

    a) 

    nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern und Frachtliniendienste keine Ladungsanteilvereinbarungen auf. Dies schließt jedoch die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen über Frachtliniendienste nicht aus, wenn der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;

    b) 

    beseitigen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder eine Diskriminierung hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

    Jede Vertragspartei gewährt den im Güter- und/oder Personenverkehr eingesetzten und von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den Häfen, der Benutzung der Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.



    KAPITEL 3

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 40

    (1)  
    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwicklung dieses Titels im Hinblick auf den Abschluss eines „Abkommens über wirtschaftliche Integration“ im Sinne des Artikels V des Allgemeinen Abkommens über Dienstleistungen (GATS) zu prüfen.
    (2)  
    Das in Absatz 1 vorgesehene Ziel wird zum erstenmal spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Assoziationsrat geprüft.
    (3)  
    Bei dieser Prüfung trägt der Assoziationsrat den Fortschritten bei der Angleichung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die betreffenden Tätigkeiten Rechnung.

    Artikel 41

    (1)  
    Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
    (2)  
    Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

    Artikel 42

    Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern dadurch die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, nicht zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 41.

    Artikel 43

    Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die sich im ausschließlichen Miteigentum von jordanischen Gesellschaften und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

    Artikel 44

    Die Behandlung, die eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem Tag an, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen des GATS liegt, hinsichtlich der unter das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei im Rahmen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsweise gewährt.

    Artikel 45

    Für die Zwecke dieses Titels bleibt die Behandlung unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder Jordanien im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.

    Artikel 46

    (1)  
    Ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Verbindlichkeit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht, oder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen diese Maßnahmen mit den Bestimmungen des Abkommens nicht im Einklang, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die Pflichten einer Vertragspartei aus dem Abkommen zu umgehen.
    (2)  
    Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Einrichtungen befinden.

    Artikel 47

    Dieses Abkommen schließt nicht aus, dass jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass durch die Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen hinsichtlich des Zugangs von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.



    TITEL IV

    ZAHLUNGEN, KAPITALVERKEHR UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN



    KAPITEL 1

    ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

    Artikel 48

    Vorbehaltlich der Artikel 51 und 52 sind laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr im Rahmen dieses Abkommens frei von allen Beschränkungen.

    Artikel 49

    (1)  
    Im Rahmen dieses Abkommens sind unbeschadet der Artikel 50 und 51 und des in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Anhangs VI Beschränkungen des Kapitalverkehrs von der Gemeinschaft nach Jordanien und des Direktinvestitionen betreffenden Kapitalverkehrs von Jordanien in die Gemeinschaft unzulässig.
    (2)  
    Der Abfluss jordanischen Kapitals in die Gemeinschaft, das nicht Direktinvestitionen betrifft, unterliegt den in Jordanien geltenden Rechtsvorschriften.
    (3)  
    Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um den Kapitalverkehr vollständig zu liberalisieren, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

    Artikel 50

    Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens und der sonstigen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und Jordaniens berührt Artikel 49 nicht die Anwendung von Beschränkungen, die zwischen ihnen bei Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich ihres Kapitalverkehrs bestehen und die Direktinvestitionen, unter anderem in Immobilien, und Niederlassung betreffen.

    Der Transfer von Investitionen, die von Gebietsansässigen der Gemeinschaft in Jordanien oder von Gebietsansässigen Jordaniens in der Gemeinschaft getätigt werden, und von daraus resultierenden Gewinnen ins Ausland bleibt jedoch unberührt.

    Artikel 51

    Falls der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Jordanien unter außergewöhnlichen Umständen ernstliche Schwierigkeiten für das Funktionieren der Währungspolitik oder der Geldpolitik in der Gemeinschaft oder in Jordanien verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft beziehungsweise Jordanien unter den im Rahmen des GATS festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds im Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Jordanien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen treffen, die nicht über das zur Behebung der Schwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen dürfen.

    Artikel 52

    Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernstlichen Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Jordaniens kann die Gemeinschaft beziehungsweise Jordanien unter den im Rahmen des GATT festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, die nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Jordanien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung der Maßnahmen vor.



    KAPITEL 2

    WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN

    Artikel 53

    (1)  

    Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar

    a) 

    alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

    b) 

    die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Jordaniens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

    c) 

    staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

    (2)  
    Alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise im Falle der EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie aus den Regeln über staatliche Beihilfen einschließlich des Sekundärrechts ergeben.
    (3)  
    Der Assoziationsrat erlässt binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

    Bis zum Erlass dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe c) und den einschlägigen Teilen des Absatzes 2 angewandt.

    (4)  
    a) 

    Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c) erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens alle von Jordanien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Jordanien den Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird, in denen im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.

    Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Jordaniens, ob dieser Zeitraum um weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.

    b) 

    Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen erstatten und auf Antrag Auskunft über die Beihilfesysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

    (5)  

    Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten Waren

    — 
    findet Absatz 1 Buchstabe c) keine Anwendung;
    — 
    werden alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe a) stehen, nach den Kriterien beurteilt, welche die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/1962 des Rates.
    (6)  

    Wenn die Gemeinschaft oder Jordanien der Ansicht ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und

    — 
    in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, oder
    — 
    wenn bei Fehlen derartiger Bestimmungen diese Verhaltensweise den Interessen der anderen Vertragspartei oder ihrem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,

    kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

    Hinsichtlich der mit Absatz 1 Buchstabe c) unvereinbaren Verhaltensweisen können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das GATT fallen, nur nach den Verfahren und unter den Voraussetzungen des GATT oder der anderen einschlägigen Übereinkünfte eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

    (7)  
    Unbeschadet anderslautender Bestimmungen, die nach Absatz 3 erlassen werden, findet der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses statt.

    Artikel 54

    Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Jordanien alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Jordaniens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Erreichung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.

    Artikel 55

    Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien beeinträchtigen und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Wahrnehmung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben — de jure oder de facto — nicht entgegen.

    Artikel 56

    (1)  
    Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VII gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
    (2)  
    Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs VII wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, welche die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.

    Artikel 57

    Die Vertragsparteien streben an, die Unterschiede in den Bereichen Normung und Konformitätsprüfung zu verringern. Zu diesem Zweck schließen die Vertragsparteien, soweit angebracht, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung.

    Artikel 58

    Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens einig. Der Assoziationsrat hält Konsultationen zur Erreichung dieses Ziels ab.



    TITEL V

    WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 59

    Ziele

    (1)  
    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse im Einklang mit den übergeordneten Zielen des Abkommens zu fördern.
    (2)  
    Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen Jordaniens im Hinblick auf eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu unterstützen.

    Artikel 60

    Geltungsbereich

    (1)  
    Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche, in denen interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Liberalisierung der jordanischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Jordanien und der Gemeinschaft betroffen sind.
    (2)  
    Die Zusammenarbeit bezieht sich auch vorrangig auf die Bereiche, welche die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und der Wirtschaft Jordaniens erleichtern, insbesondere auf die wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche.
    (3)  
    Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Jordanien und den anderen Ländern der Region.
    (4)  
    Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen Rechnung getragen, für die sie von Bedeutung ist.
    (5)  
    Die Vertragsparteien können weitere Bereiche, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, einvernehmlich in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.

    Artikel 61

    Methoden und Modalitäten

    Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch

    a) 

    regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Wirtschaftspolitik umfasst;

    b) 

    regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in jedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Sachverständigen;

    c) 

    Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildungsmaßnahmen;

    d) 

    Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und Workshops;

    e) 

    technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

    f) 

    Förderung von Jointventures.

    Artikel 62

    Regionale Zusammenarbeit

    Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit unterstützen die Vertragsparteien Aktionen, die von regionaler Tragweite sind oder an denen sich andere Länder der Region beteiligen.

    Diese Aktionen können Folgendes betreffen:

    — 
    Regionalhandel,
    — 
    Umweltschutz,
    — 
    Ausbau der Wirtschaftsinfrastruktur,
    — 
    wissenschaftliche und technologische Forschung,
    — 
    Kultur,
    — 
    Zoll.

    Artikel 63

    Bildung und Ausbildung

    Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit das Ziel, die effektivsten Mittel zu ermitteln und anzuwenden, mit denen die Lage im Bereich Bildung und Berufsausbildung erheblich verbessert werden kann, insbesondere im Hinblick auf öffentliche und private Unternehmen, handelsbezogene Dienstleistungen, die öffentliche Verwaltung, Facheinrichtungen, Normungs- und Zertifizierungsorganisationen und andere einschlägige Einrichtungen. In diesem Zusammenhang wird der Berufsausbildung zur Umstrukturierung der Industrie besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

    Durch die Zusammenarbeit soll ferner die Herstellung von Verbindungen zwischen den Facheinrichtungen in der Gemeinschaft und in Jordanien unterstützt und der Informations- und Erfahrungsaustausch und die Zusammenlegung der technischen Ressourcen gefördert werden.

    Artikel 64

    Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

    Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

    a) 

    Förderung der Herstellung dauerhafter Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien, insbesondere durch

    — 
    den Zugang Jordaniens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung gemäß den geltenden Bestimmungen über die Beteiligung von Drittländern an diesen Programmen,
    — 
    die Beteiligung Jordaniens an den Netzen der dezentralen Zusammenarbeit,
    — 
    die Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;
    b) 

    Ausbau der Forschungskapazitäten Jordaniens;

    c) 

    Förderung der technologischen Innovation, des Transfers neuer Technologien und der Verbreitung von Know-how, insbesondere zur Beschleunigung der Anpassung der jordanischen Industriekapazitäten.

    Artikel 65

    Umwelt

    (1)  
    Ziel der Zusammenarbeit ist, eine Verschlechterung der Umweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen, die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen sicherzustellen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten, und regionale Umweltprojekte zu fördern.
    (2)  

    Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

    — 
    Desertifikation,
    — 
    Qualität des Meerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung,
    — 
    Bewirtschaftung der Wasserressourcen,
    — 
    rationelle Energienutzung,
    — 
    Abfallwirtschaft,
    — 
    Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und die Sicherheit der Industrieanlagen im Besonderen,
    — 
    Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser,
    — 
    Umwelterziehung und -bewußtsein,
    — 
    Einsatz von fortschrittlichen Instrumenten des Umweltmanagements, Umweltbeobachtungsmethoden und -überwachung, einschließlich insbesondere des Einsatzes des Umweltinformationssystems (UIS) und der Umweltverträglichkeitsprüfung,
    — 
    Versalzung.

    Artikel 66

    Industrielle Zusammenarbeit

    Durch die Zusammenarbeit soll insbesondere Folgendes gefördert und unterstützt werden:

    — 
    industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft und in Jordanien, einschließlich Zugang Jordaniens zu den Gemeinschaftsnetzen für die Unternehmenskooperation und zu den Netzen der dezentralen Zusammenarbeit;
    — 
    Modernisierung und Umstrukturierung der jordanischen Industrie;
    — 
    Schaffung und Förderung günstiger Rahmenbedingungen für die Privatwirtschaft zur Förderung des Wachstums und der Diversifizierung der Industrieproduktion;
    — 
    Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen in der Gemeinschaft und in Jordanien;
    — 
    Technologietransfer, Innovation und Forschung und technologische Entwicklung;
    — 
    Diversifizierung der Industrieproduktion Jordaniens;
    — 
    Entwicklung der Humanressourcen;
    — 
    Verbesserung des Zugangs zu Investitionsmitteln;
    — 
    Förderung der Innovation;
    — 
    Verbesserung der Informationshilfsdienste.

    Artikel 67

    Investitionen und Investitionsförderung

    Ziel der Zusammenarbeit ist die Schaffung günstiger und stabiler Rahmenbedingungen für Investitionen in Jordanien. Die Zusammenarbeit führt zur Entwicklung

    — 
    von harmonisierten und vereinfachten Verwaltungsverfahren, von Koinvestitionen in Maschinen, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen beider Vertragsparteien, und von Informationskanälen und Mitteln zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten;
    — 
    günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für die beiderseitige Investitionstätigkeit der Vertragsparteien, soweit angebracht, durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Jordanien;
    — 
    des Zugangs zu den Kapitalmärkten für die Finanzierung ertragbringender Investitionen;
    — 
    von Jointventures zwischen jordanischen Unternehmen und Unternehmen der Gemeinschaft.

    Artikel 68

    Normung und Konformitätsprüfung

    Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes angestrebt:

    a) 

    Förderung der Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Normung, Metrologie, Qualitätsnormen und Anerkennung der Konformitätsprüfung;

    b) 

    Hebung des Niveaus der jordanischen Konformitätsprüfungsorganisationen mit dem Ziel, sobald und soweit wie möglich Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsprüfung zu schließen;

    c) 

    Aufbau von Strukturen und Organisationen für den Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums, für die Normung und für die Aufstellung von Qualitätsnormen.

    Artikel 69

    Rechtsangleichung

    Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern.

    Artikel 70

    Finanzdienstleistungen

    Die Vertragsparteien arbeiten zur Angleichung ihrer Normen und Vorschriften zusammen, insbesondere

    a) 

    zur Stärkung und Umstrukturierung des Finanzsektors Jordaniens;

    b) 

    zur Verbesserung des Buchführungs- sowie des Aufsichts- und Regelungssystems für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors Jordaniens.

    Artikel 71

    Landwirtschaft

    Die Vertragsparteien konzentrieren sich bei der Zusammenarbeit insbesondere auf Folgendes:

    — 
    Unterstützung der von ihnen verfolgten Politik zur Diversifizierung der Produktion;
    — 
    Förderung der umweltfreundlichen Landwirtschaft;
    — 
    engere Beziehungen zwischen Unternehmen, Berufs- und Fachverbänden und -organisationen in Jordanien und in der Gemeinschaft auf freiwilliger Grundlage;
    — 
    technische Hilfe und Schulung;
    — 
    Harmonisierung der pflanzenschutz- und veterinärrechtlichen Normen;
    — 
    integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich Verbesserung der Grunddienstleistungen und Entwicklung der landwirtschaftsbezogenen Erwerbstätigkeiten;
    — 
    Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Regionen, Austausch von Informationen und Know-how über ländliche Entwicklung.

    Artikel 72

    Verkehr

    Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

    — 
    Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von gemeinsamem Interesse verbundenen Straßen-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur;
    — 
    Aufstellung und Durchsetzung von Betriebsnormen, die mit denen der Gemeinschaft vergleichbar sind;
    — 
    Erneuerung der technischen Anlagen entsprechend den Gemeinschaftsnormen für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene, den Containerverkehr und den Güterumschlag;
    — 
    schrittweise Lockerung der Transitbedingungen;
    — 
    Verbesserung des Managements der Flughäfen, der Eisenbahnen und der Luftverkehrskontrolle und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen.

    Artikel 73

    Informationsinfrastruktur und Telekommunikation

    Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:

    a) 

    Telekommunikation im Allgemeinen;

    b) 

    Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung in den Bereichen Informationstechnologie und Telekommunikation;

    c) 

    Verbreitung neuer Informationstechnologien, insbesondere im Bereich der Netze und des Verbunds von Netzen (ISDN — diensteintegrierende digitale Netze — und EDI — elektronischer Datenaustausch);

    d) 

    Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Kommunikationsmittel und neuer informationstechnologischer Einrichtungen zwecks Expansion des Marktes für Ausrüstungsgüter, Dienstleistungen und Anwendungen in Verbindung mit den Informationstechnologien, Kommunikationsmitteln, Dienstleistungen und Anlagen.

    Artikel 74

    Energie

    Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind folgende:

    — 
    Förderung regenerativer Energieträger und einheimischer Energiequellen;
    — 
    Förderung der Energieeinsparung und der rationellen Energienutzung;
    — 
    angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, insbesondere zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und Jordaniens;
    — 
    Unterstützung von Modernisierung und Ausbau der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft.

    Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Erleichterung der Durchleitung von Gas, Öl und Elektrizität.

    Artikel 75

    Fremdenverkehr

    Die Prioritäten der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind folgende:

    — 
    Verbesserung des Fachwissens der Fremdenverkehrsindustrie und Erarbeitung eines in sich geschlossenen Konzepts für die Fremdenverkehrspolitik;
    — 
    Förderung einer guten Verteilung des Fremdenverkehrs über die Jahreszeiten;
    — 
    Förderung der Zusammenarbeit zwischen Regionen und Städten benachbarter Länder;
    — 
    Verbesserung der Informationen für Touristen und Schutz ihrer Interessen;
    — 
    Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den Fremdenverkehr;
    — 
    Sicherstellung der Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Fremdenverkehr und Umwelt in geeigneter Weise;
    — 
    Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Fremdenverkehrs durch Unterstützung höherer Professionalität, insbesondere im Bereich des Hotelmanagements;
    — 
    Informationsaustausch über die geplante Entwicklung des Fremdenverkehrs sowie über Marketingprojekte, Messen, Ausstellungen, Tagungen und Veröffentlichungen im Fremdenverkehrsbereich.

    Artikel 76

    Zoll

    (1)  

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollwesen auszubauen, um die Einhaltung der handelspolitischen Bestimmungen zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

    a) 

    Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungsverfahren;

    b) 

    Verwendung des Einheitspapiers und Herstellung einer Verbindung zwischen den Durchfuhrvereinbarungen der Gemeinschaft und Jordaniens.

    (2)  
    Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe nach Protokoll Nr. 4.

    Artikel 77

    Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

    Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Angleichung der Methodik, um für die Handhabung der Statistiken über Handel, Bevölkerung, Migration sowie generell alle Bereiche, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen, eine zuverlässige Grundlage zu schaffen.

    Artikel 78

    Geldwäsche

    (1)  
    Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, den Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem Drogenhandel im Besonderen zu verhindern.
    (2)  
    Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere technische Hilfe und Amtshilfe mit dem Ziel, Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und anderen zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

    Artikel 79

    Bekämpfung des Drogenmissbrauchs

    (1)  

    Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit insbesondere das Ziel,

    — 
    die Wirksamkeit der Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Versorgung und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu erhöhen und den Missbrauch dieser Produkte zu verringern;
    — 
    eine gemeinsame Vorgehensweise zur Verringerung des illegalen Konsums dieser Produkte zu unterstützen.
    (2)  
    Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Maßnahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.

    An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Jordaniens, der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.

    (3)  

    Die Zusammenarbeit erfolgt in Form eines Informationsaustausches und, soweit angebracht, gemeinsamer Maßnahmen in folgenden Bereichen:

    — 
    Schaffung oder Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und -informationszentren für die Behandlung und Wiedereingliederung Drogenabhängiger;
    — 
    Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Ausbildung und epidemiologische Forschung;
    — 
    Festlegung von Normen zur Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Stoffen, die den von der Gemeinschaft und den zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Chemical Action Task Force (CATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.



    TITEL VI

    ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH



    KAPITEL 1

    DIALOG IM SOZIALEN BEREICH

    Artikel 80

    (1)  
    Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog über alle sozialen Fragen von gemeinsamem Interesse eingerichtet.
    (2)  
    Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie weitere Fortschritte bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen Integration der Staatsangehörigen Jordaniens und der Mitgliedstaaten erzielt werden können, die sich legal im Gebiet ihrer Gastländer aufhalten.
    (3)  

    Der Dialog konzentriert sich auf die Probleme im Zusammenhang mit

    a) 

    den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer,

    b) 

    der Migration,

    c) 

    der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die Rückführung illegaler Einwanderer nach dem Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des Gastlands,

    d) 

    Projekte und Programme zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Jordaniens und der Mitgliedstaaten, der gegenseitigen Kenntnis von Kultur und Gesellschaft, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung.

    Artikel 81

    Der Dialog im sozialen Bereich findet auf den gleichen Ebenen und nach den gleichen Verfahren statt, wie sie in Titel I vorgesehen sind, der als Rahmen für diesen Dialog dienen kann.



    KAPITEL 2

    MASSNAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN BEREICH

    Artikel 82

    (1)  
    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen sollte. Sie räumen der Achtung der sozialen Grundrechte besondere Priorität ein.
    (2)  
    Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Aktionen und Programme zu allen Fragen durchgeführt, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.

    Vorrangig sind folgende Aktionen vorgesehen:

    a) 

    Verringerung des Migrationsdrucks durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung der Ausbildung in den Auswanderungszonen;

    b) 

    Wiedereingliederung rückgeführter illegaler Einwanderer;

    c) 

    Förderung der Rolle der Frau in der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung insbesondere durch das Bildungswesen und die Medien im Rahmen der einschlägigen Politik Jordaniens;

    d) 

    Ausbau und Konsolidierung der jordanischen Programme für die Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;

    e) 

    Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit;

    f) 

    Verbesserung der Gesundheitsversorgung;

    g) 

    Verbesserung der Lebensbedingungen in den benachteiligten Gebieten mit großer Bevölkerungsdichte;

    h) 

    Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen jordanischer und europäischer Jugendlicher, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, um das Verständnis für die Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern.

    Artikel 83

    Die Maßnahmen der Zusammenarbeit können mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisationen koordiniert werden.

    Artikel 84

    Der Assoziationsrat setzt vor dem Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Sie wird mit der laufenden Evaluierung der Durchführung der Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 beauftragt.



    KAPITEL 3

    ZUSAMMENARBEIT IM KULTURELLEN BEREICH UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

    Artikel 85

    (1)  
    Zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses und unter Berücksichtigung der zu diesem Zweck bereits eingeleiteten Projekte verpflichten sich die Vertragsparteien im Geiste der Achtung vor der Kultur des anderen, eine solide Grundlage für einen ständigen kulturellen Dialog zu schaffen und eine langfristige kulturelle Zusammenarbeit in allen geeigneten Tätigkeitsbereichen zu fördern.
    (2)  
    Bei der Festlegung der Kooperationsprojekte und -programme sowie der gemeinsamen Aktionen schenken die Vertragsparteien der Jugend, den schriftlichen und audiovisuellen Ausdrucks- und Kommunikationsmitteln, dem Schutz des kulturellen Erbes und der Verbreitung von Kultur besondere Aufmerksamkeit.
    (3)  
    Die Vertragsparteien kommen überein, dass die in der Gemeinschaft oder in den Mitgliedstaaten laufenden Programme für kulturelle Zusammenarbeit auf Jordanien ausgedehnt werden können.
    (4)  
    Die Vertragsparteien fördern Aktionen von gemeinsamem Interesse im Bereich Information und Kommunikation.



    TITEL VII

    FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 86

    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird für Jordanien eine finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen geeigneter Verfahren und mit den erforderlichen Finanzmitteln bereitgestellt.

    Nach Inkrafttreten des Abkommens legen die Vertragsparteien diese Verfahren mittels der am ehesten geeigneten Instrumente einvernehmlich fest.

    Die finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich neben den in den Titeln V und VI genannten Bereichen auf

    — 
    die Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft;
    — 
    die Verbesserung der Wirtschaftsinfrastruktur;
    — 
    die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten;
    — 
    die Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die jordanische Wirtschaft, insbesondere auf Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie;
    — 
    flankierende sozialpolitische Maßnahmen.

    Artikel 87

    Im Rahmen der bestehenden Gemeinschaftsfinanzierungsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit der jordanischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, wie die Strukturpolitik Jordaniens unterstützt werden kann, welche die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts bei den wichtigsten finanziellen Gesamtgrößen, die Förderung der Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums und gleichzeitig die Erhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevölkerung zum Ziel hat.

    Artikel 88

    Im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außergewöhnlichen makroökonomischen und finanziellen Problemen, die sich möglicherweise infolge der Durchführung dieses Abkommens ergeben, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialogs die Tendenzen in den Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Jordanien mit besonderer Aufmerksamkeit.



    TITEL VIII

    BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 89

    Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung einmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die Umstände dies erfordern.

    Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

    Artikel 90

    (1)  
    Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Jordaniens andererseits.
    (2)  
    Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.
    (3)  
    Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
    (4)  
    Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der Regierung Jordaniens nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

    Artikel 91

    Zur Erreichung der Ziele des Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen.

    Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen aussprechen.

    Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

    Artikel 92

    (1)  
    Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung des Abkommens zuständig ist.
    (2)  
    Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen.

    Artikel 93

    (1)  
    Der Assoziationsausschuss tagt auf Beamtenebene und besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Jordaniens andererseits.
    (2)  
    Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    ▼M1

    (3)  
    Den Vorsitz im Assoziationsausschuss führt abwechselnd ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Vertreter der Regierung von Jordanien.

    ▼B

    Artikel 94

    (1)  
    Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.
    (2)  
    Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Sie sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der gefassten Beschlüsse.

    Artikel 95

    Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen.

    Artikel 96

    Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und dem jordanischen Parlament zu erleichtern.

    Artikel 97

    (1)  
    Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.
    (2)  
    Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.
    (3)  
    Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind.
    (4)  
    Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.

    Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

    Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

    Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    Artikel 98

    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu treffen,

    a) 

    die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

    b) 

    die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

    c) 

    die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

    Artikel 99

    In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

    — 
    bewirken die von Jordanien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder Unternehmen;
    — 
    bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Jordanien angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen jordanischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Unternehmen.

    Artikel 100

    Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen nicht, dass

    — 
    die Vorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei auf steuerlichem Gebiet im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;
    — 
    eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung oder -flucht verhindert werden soll;
    — 
    eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

    Artikel 101

    (1)  
    Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.
    (2)  
    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

    Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

    Artikel 102

    Die Protokolle Nrn. 1 bis 4 sowie die Anhänge I bis VII sind Bestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und Briefwechsel sind in der Schlussakte enthalten, die Bestandteil dieses Abkommens ist.

    Artikel 103

    Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen einerseits und Jordanien andererseits.

    Artikel 104

    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

    Artikel 105

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet Jordaniens andererseits.

    Artikel 106

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

    Artikel 107

    (1)  
    Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

    (2)  
    Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem Haschemitischen Königreich Jordanien, die am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.

    Hecho en Bruselas, el veinticuatro de noviembre de mil novecientos noventa y siete

    Udfærdiget i Bruxelles, den fireogtyvende november nitten hundrede og sygoghalvfems

    Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebenundneunzig

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τέσσερις Νοεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα επτά

    Done at Brussels on the twenty-fourth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-seven

    Fait à Bruxelles, le vingt-quatre novembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept

    Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro novembre millenovecentonovantasette

    Gedaan te Brussel, de vierentwintigste november negentienhonderd zevenennegentig

    Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de Novembro de mil novecentos e noventa e sete

    Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäseitsemän

    Som skedde i Bryssel den tjugofjärde november nittonhundranittiosju

    image

    Pour le Royaume de Belgique

    Voor het Koninkrijk België

    Für das Königreich Belgien

    signatory

    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

    Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

    Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    På Kongeriget Danmarks vegne

    signatory

    Für die Bundesrepublik Deutschland

    signatory

    Για την Ελληνική Δημοκρατία

    signatory

    Por el Reino de España

    signatory

    Pour la République française

    signatory

    Thar cheann Na hÉireann

    For Ireland

    signatory

    Per la Repubblica italiana

    signatory

    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

    signatory

    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

    signatory

    Für die Republik Österreich

    signatory

    Pela República Portuguesa

    signatory

    Suomen tasavallan puolesta

    signatory

    För Konungariket Sverige

    signatory

    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

    signatory

    Por las Comunidades Europeas

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

    For the European Communities

    Pour les Communautés européennes

    Per le Comunità europee

    For De Europæiske Fællesskaber

    Voor de Europese Gemeenschappen

    Pelas Comunidades Europeias

    Euroopan yhteisöjen puolesta

    På Europeiska gemenskapernas vägnar

    signatory

    signatory

    signatory