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Document 02001R0539-20140109

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/539/2014-01-09

2001R0539 — DE — 09.01.2014 — 009.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 539/2001 DES RATES

vom 15. März 2001

zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(ABl. L 081, 21.3.2001, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 2414/2001 DES RATES vom 7. Dezember 2001

  L 327

1

12.12.2001

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 453/2003 DES RATES vom 6. März 2003

  L 69

10

13.3.2003

 M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 851/2005 DES RATES vom 2. Juni 2005

  L 141

3

4.6.2005

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 1791/2006 vom 20. November 2006

  L 363

1

20.12.2006

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 1932/2006 vom 21. Dezember 2006

  L 405

23

30.12.2006

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 1244/2009 DES RATES vom 30. November 2009

  L 336

1

18.12.2009

►M7

VERORDNUNG (EU) Nr. 1091/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010

  L 329

1

14.12.2010

►M8

VERORDNUNG (EU) Nr. 1211/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2010

  L 339

6

22.12.2010

►M9

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

►M10

VERORDNUNG (EU) Nr. 610/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013

  L 182

1

29.6.2013

►M11

VERORDNUNG (EU) Nr. 1289/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013

  L 347

74

20.12.2013


Geändert durch:

►A1

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 029 vom 3.2.2007, S. 10  (1932/2006)

►C2

Berichtigung, ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 23  (1932/2006)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 539/2001 DES RATES

vom 15. März 2001

zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i),

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) beschließt der Rat die Vorschriften für Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten; es obliegt ihm daher, insbesondere die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, aufzustellen. Gemäß Artikel 61 gehört die Aufstellung dieser Listen zu den flankierenden Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts stehen.

(2)

Diese Verordnung entspricht einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zu dessen Einbeziehung in den Rahmen der Europäischen Union, nachstehend „Schengen-Protokoll“ genannt. Sie berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus diesem Besitzstand ergeben, der in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union ( 3 ) festgelegt ist.

(3)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen dar, für die nach dem Schengen-Protokoll eine verstärkte Zusammenarbeit zulässig ist und die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ( 4 ) gehören.

(4)

In Anwendung von Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich Irland und das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für Irland und das Vereinigte Königreich.

(5)

Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, und der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind, erfolgt durch eine fallweise gewichtete Bewertung mehrerer Kriterien, die insbesondere die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Außenbeziehungen der Union zu den Drittländern betreffen; dabei sind auch die regionale Kohärenz und das Gegenseitigkeitsprinzip zu beachten. Für den Fall, dass eines der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Drittländer beschließen sollte, für die Staatsangehörigen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Visumpflicht einzuführen, sollte ein Gemeinschaftsmechanismus zur Umsetzung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit vorgesehen werden.

(6)

Da der freie Personenverkehr für Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewährleistet ist, sind diese Länder nicht in der Liste in Anhang II enthalten.

(7)

Unbeschadet der Verpflichtungen aufgrund der von den Mitgliedstaaten unterzeichneten internationalen Abkommen und insbesondere des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten „Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge“ muss für Staatenlose und für anerkannte Flüchtlinge die Visumpflicht oder die Visumbefreiung je nach dem Drittland beschlossen werden, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat. Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften für Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge können die Mitgliedstaaten jedoch festlegen, ob für diese Personengruppen die Visumpflicht gilt, wenn das Drittland, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat, zu den Drittländern gehört, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind.

(8)

In Einzelfällen, die eine visumpolitische Sonderregelung rechtfertigen, können die Mitgliedstaaten, insbesondere im Einklang mit dem Völkerrecht oder einer allgemein üblichen Praxis, bestimmte Personengruppen von der Visumpflicht befreien oder sie dieser Pflicht unterwerfen.

(9)

Um die Transparenz des Systems und die Unterrichtung der beteiligten Personen zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Maßnahmen mitteilen, die sie aufgrund dieser Verordnung ergreifen. Aus dem gleichen Grund sind diese Informationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.

(10)

Die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für die Visumerteilung lassen die derzeitigen Bestimmungen über die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt.

(11)

Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Visumregelung notwendig und angemessen, die Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, im Wege einer Verordnung zu regeln.

▼M1

(12)

Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind —

▼B

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

▼C1

Unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge müssen Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.

▼B

 

Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

 ◄

▼M5

Von der Visumpflicht befreit sind außerdem:

 Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Drittlands, die Inhaber einer von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens ( 5 ) ausgestellten Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des kleinen Grenzverkehrs sind, wenn diese Personen ihr Recht im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr wahrnehmen;

 Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittlands sind und ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, der den Beschluss 94/795/EG des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat ( 6 ) anwendet, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen;

 Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind.

▼B

(3)  Staatsangehörige neuer Drittländer, die aus den in den Listen in den Anhängen I und II aufgeführten Ländern hervorgegangen sind, unterliegen Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2, bis der Rat nach dem Verfahren der einschlägigen Vertragsvorschrift etwas anderes beschließt.

▼M11

(4)  Falls ein in der Liste in Anhang II aufgeführtes Drittland Staatsangehörigen mindestens eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht auferlegt, finden folgende Bestimmungen Anwendung:

a) Der betroffene Mitgliedstaat macht dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission binnen 30 Tagen nach Anwendung der Visumpflicht durch das Drittland oder, sofern die am 9. Januar 2014 bestehende Visumpflicht beibehalten wird, binnen 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt darüber schriftlich Mitteilung.

Diese Mitteilung

i) enthält Angaben zum Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht sowie zur Art der betroffenen Reisedokumente und Visa;

ii) enthält eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat im Hinblick auf die Gewährleistung des visumfreien Reiseverkehrs mit dem betreffenden Drittland getroffen hat, sowie alle einschlägigen Informationen.

Informationen zu dieser Mitteilung werden von der Kommission unter Angabe des Zeitpunkts der Anwendung der Visumpflicht sowie der Art der betroffenen Reisedokumente und Visa unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Beschließt das Drittland noch vor Ablauf der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Frist die Aufhebung der Visumpflicht, so unterbleibt die Mitteilung oder sie wird zurückgezogen und die Informationen werden nicht veröffentlicht.

b) Unmittelbar nach der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung unternimmt die Kommission im Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat bei den Behörden des betreffenden Drittlands Schritte, insbesondere in den Bereichen Politik, Wirtschaft oder Handel, zur Wiedereinführung oder Einführung des visumfreien Reiseverkehrs und unterrichtet davon unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat.

c) Hat das Drittland die Visumpflicht nicht binnen 90 Tagen ab der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung aufgehoben, obwohl sämtliche Schritte gemäß Buchstabe b unternommen wurden, so kann der betroffene Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, die Befreiung von der Visumpflicht für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen dieses Drittlandes auszusetzen. Stellt ein Mitgliedstaat ein solches Ersuchen, so unterrichtet er das Europäische Parlament und den Rat davon.

d) Die Kommission berücksichtigt bei der Prüfung weiterer Schritte gemäß Buchstaben e, f oder h das Ergebnis der von dem betroffenen Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung des visumfreien Reiseverkehrs mit dem betreffenden Drittland, die gemäß Buchstabe b unternommenen Schritte sowie die Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu dem betreffenden Drittland.

e) Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht aufgehoben, so ergreift die Kommission spätestens sechs Monate nach der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung und danach in Abständen von höchstens sechs Monaten, jedoch längstens bis zu dem Tag, an dem der in Buchstabe f genannte delegierte Rechtsakt wirksam wird oder ein Einwand gegen ihn erhoben wird, folgende Maßnahmen:

i) Sie erlässt auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung von der Visumpflicht für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands für die Dauer von bis zu sechs Monaten vorübergehend ausgesetzt wird. In diesem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt innerhalb von 90 Tagen nach seinem Inkrafttreten die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam werden soll, wobei den Ressourcen, die den Konsulaten der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, Rechnung getragen wird. Beim folgenden Erlass weiterer Durchführungsrechtsakte kann die Kommission den Zeitraum der Aussetzung mehrmals um jeweils bis zu sechs Monate verlängern und Änderungen hinsichtlich der Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands, für die die Befreiung von der Visumpflicht ausgesetzt wird, vornehmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Unbeschadet der Anwendung des Artikels 4 müssen alle in dem Durchführungsrechtsakt genannten Gruppen von Staatsangehörigen des Drittlands während der Dauer der Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein; oder

ii) sie unterbreitet dem in Artikel 4a Absatz 1 genannten Ausschuss einen Bericht, in dem sie die Lage bewertet und begründet, weshalb sie beschlossen hat, die Befreiung von der Visumpflicht nicht auszusetzen, und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat hiervon.

Dieser Bericht trägt allen wichtigen Faktoren, beispielsweise den in Buchstabe d genannten Faktoren, Rechnung. Das Europäische Parlament und der Rat können eine politische Aussprache auf der Grundlage dieses Berichts führen.

f) Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht binnen 24 Monaten ab der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung aufgehoben, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 4b, mit dem die Anwendung des Anhangs II in Bezug auf die Staatsangehörigen dieses Drittlands für einen Zeitraum von 12 Monaten vorübergehend ausgesetzt wird. In dem delegierten Rechtsakt wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt innerhalb von 90 Tagen nach seinem Inkrafttreten die Aussetzung der Anwendung des Anhangs II wirksam werden soll, wobei den Ressourcen, die den Konsulaten der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, Rechnung getragen wird, und er ändert Anhang II entsprechend. Diese Änderung erfolgt, indem neben dem Namen des betreffenden Drittlands eine Fußnote eingefügt wird, in der darauf hingewiesen wird, dass die Befreiung von der Visumpflicht für dieses Land ausgesetzt ist und für welchen Zeitraum diese Aussetzung gilt.

An dem Tag, an dem die Aussetzung der Anwendung des Anhangs II für die Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands wirksam wird oder an dem gemäß Artikel 4b Absatz 5 ein Einwand gegen den delegierten Rechtsakt erhoben wird, treten alle gemäß Buchstabe e erlassenen Durchführungsrechtsakte, die dieses Drittland betreffen, außer Kraft.

Unterbreitet die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag nach Buchstabe h, wird der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannte Zeitraum der Aussetzung um sechs Monate verlängert. Die in jenem Unterabsatz genannte Fußnote wird entsprechend abgeändert.

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 4 müssen die Staatsangehörigen des von dem delegierten Rechtsakt betroffenen Drittlands während dieser Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

g) Alle späteren Mitteilungen, die ein anderer Mitgliedstaat gemäß Buchstabe a während des Zeitraums der Anwendung der gemäß Buchstaben e oder f erlassenen Maßnahmen auf ein Drittland zu demselben Drittland übermittelt, werden in die laufenden Verfahren einbezogen, ohne dass die in diesen Buchstaben festgelegten Fristen oder Zeiträume verlängert werden.

h) Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Buchstabe f aufgehoben, so kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung dieser Verordnung vorlegen, mit der die Bezugnahme auf das Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.

i) Die in den Buchstaben e, f und h genannten Verfahren berühren nicht das Recht der Kommission, jederzeit einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung dieser Verordnung vorzulegen, mit der die Bezugnahme auf das Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.

j) Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, so teilt der betroffene Mitgliedstaat dies dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sofort mit. Die Mitteilung wird von der Kommission unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Alle gemäß Buchstaben e oder f erlassenen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte, die das betreffende Drittland betreffen, treten sieben Tage nach der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Veröffentlichung außer Kraft. Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht für die Staatsangehörigen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eingeführt, so tritt der dieses Drittland betreffende Durchführungsrechtsakt oder delegierte Rechtsakt sieben Tage nach Veröffentlichung der Mitteilung für den letzten Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige durch dieses Drittland einer Visumpflicht unterworfen wurden, außer Kraft. Die in Buchstabe f Unterabsatz 1 genannte Fußnote wird bei Außerkrafttreten des betreffenden delegierten Rechtsakts gestrichen. Der Hinweis auf das Außerkrafttreten wird von der Kommission unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, ohne dass der betroffene Mitgliedstaat dies gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens mitteilt, so nimmt die Kommission auf eigene Initiative unverzüglich die in jenem Unterabsatz genannte Veröffentlichung vor und Unterabsatz 2 dieses Buchstabens findet Anwendung.

▼M11 —————

▼M11

Artikel 1a

(1)  Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 wird die Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige eines in Anhang II aufgeführten Drittlands als letztes Mittel in Notlagen gemäß diesem Artikel vorübergehend ausgesetzt.

(2)  Ein Mitgliedstaat kann die Kommission informieren, wenn er über einen Zeitraum von sechs Monaten im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres oder zum letzten Sechsmonatszeitraum vor der Anwendung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands mit einer oder mehreren der folgenden Gegebenheiten konfrontiert ist, die zu einer Notlage führen, die er allein nicht beheben kann, und zwar einem erheblichen und plötzlichen Anstieg der Zahl:

a) der Staatsangehörigen dieses Drittlands, bei denen festgestellt wird, dass sie sich widerrechtlich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten;

b) der Asylanträge von Staatsangehörigen dieses Drittlands mit geringer Anerkennungsquote, sofern dieser Anstieg zu einer besonderen Belastung des Asylsystems dieses Mitgliedstaats führt;

c) der abgelehnten Rückübernahmeersuchen, die von dem Mitgliedstaat diesem Drittland in Bezug auf dessen eigene Staatsangehörige unterbreitet wurden.

Der Vergleich mit dem in Unterabsatz 1 genannten letzten Sechsmonatszeitraum vor der Anwendung der Befreiung von der Visumpflicht darf nur während eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Tag der Anwendung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen dieses Drittlands erfolgen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Mitteilung ist mit einer Begründung zu versehen und enthält sowohl einschlägige Daten und Statistiken als auch eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen, die der betroffene Mitgliedstaat ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat sofort über eine derartige Mitteilung.

(3)  Die Kommission prüft jede Mitteilung nach Absatz 2 unter Berücksichtigung

a) der Tatsache, ob eine der in Absatz 2 beschriebenen Notlagen vorliegt;

b) der Zahl der Mitgliedstaaten, die von den in Absatz 2 beschriebenen Notlagen betroffen sind;

c) der Gesamtwirkung des in Absatz 2 genannten Anstiegs auf die Migrationssituation in der Union, wie sie sich anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten darstellt;

d) der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen oder dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erstellten Berichte, wenn dies angesichts der Umstände des mitgeteilten konkreten Falles erforderlich ist;

e) des generellen Aspekts der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung.

(4)  Beschließt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Prüfung und unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu dem betreffenden Drittland sowie unter enger Zusammenarbeit mit diesem Drittland im Hinblick auf langfristige Alternativlösungen, dass Maßnahmen erforderlich sind, so erlässt sie innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung der Staats–angehörigen des betreffenden Drittlands von der Visumpflicht vorübergehend für einen Zeitraum von sechs Monaten ausgesetzt wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In dem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam werden soll.

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 4 müssen die Staatsangehörigen des von dem Durchführungsrechtsakt betroffenen Drittlands während dieser Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

(5)  Vor Ablauf der Geltungsdauer des nach Absatz 4 erlassenen Durchführungs–rechtsakts legt die Kommission, in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Dem Bericht kann ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung dieser Verordnung beigefügt werden, mit der die Bezugnahme auf das betreffende Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.

(6)  Hat die Kommission gemäß Absatz 5 einen Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt, so kann sie die Geltungsdauer des gemäß Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakts um höchstens 12 Monate verlängern. Der Beschluss zur Verlängerung der Geltungsdauer des Durchführungsrechtsakts wird gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 1b

Bis zum 10. Januar 2018 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Wirksamkeit des Gegenseitigkeitsmechanismus nach Artikel 1 Absatz 4 und des Aussetzungsmechanismus nach Artikel 1a bewertet, wobei sie erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegt. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über diesen Vorschlag.

▼M10

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Visum“ ein Visum gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ( 7 )

▼M5 —————

▼B

Artikel 4

▼M11

(1)  Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Personengruppen Ausnahmen von der Visumpflicht nach Artikel 1 Absatz 1 oder von der Befreiung von der Visumpflicht nach Artikel 1 Absatz 2 vorsehen:

a) Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen;

b) ziviles Flug- und Schiffspersonal in Ausübung seiner Aufgaben;

c) ziviles Schiffspersonal bei Landgängen, wenn es im Besitz eines Personalausweises für Seeleute ist, der gemäß den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 108 vom 13. Mai 1958 oder Nr. 185 vom 16. Juni 2003 oder dem Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs vom 9. April 1965 ausgestellt worden ist;

d) Personal und Mitglieder von Hilfs- oder Rettungsmissionen bei Katastrophen- oder Unglücksfällen;

e) ziviles Personal von Schiffen, die internationale Binnenwasserstraßen befahren;

f) Inhaber von Reisedokumenten, die zwischenstaatliche internationale Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, oder sonstige Rechtspersonen, die von dem betroffenen Mitgliedstaat als Völkerrechtssubjekte anerkannt werden, den Amtsträgern dieser Organisationen oder Rechtspersonen ausstellen.

▼M5

(2)  Die Mitgliedstaaten können folgende Personen von der Visumpflicht befreien:

a) Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittlands sind und ihren Wohnsitz in einem in Anhang II aufgeführten Drittland oder in der Schweiz oder Liechtenstein haben, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen;

b) Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in Anhang II aufgeführt ist;

c) Angehörige von Streitkräften für Reisen im Rahmen der NATO oder der Partnerschaft für den Frieden und Inhaber von Ausweispapieren und Einsatzbefehlen, die im Abkommen der Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte vom 19. Juni 1951 vorgesehen sind;

▼M11

d) unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen ohne die Staatsangehörigkeit eines Landes mit Aufenthalt im Vereinigten Königreich oder in Irland, die Inhaber eines vom Vereinigten Königreich oder von Irland ausgestellten Reisedokuments sind, das von dem betroffenen Mitgliedstaat anerkannt wird.

▼B

(3)  Die Mitgliedstaaten können für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Visumbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorsehen.

▼M11

Artikel 4a

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ).

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 4b

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

▼B

Artikel 5

(1)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 3 zweiter Gedankenstrich und Artikel 4 getroffen hat. Spätere Änderungen dieser Maßnahmen werden binnen fünf Arbeitstagen mitgeteilt.

(2)  Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen gemäß Absatz 1 informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 6

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von ihren Behörden ausgestellt werden.

Artikel 7

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 574/1999 des Rates ( 9 ) wird durch diese Verordnung ersetzt.

(2)  Die endgültige Fassung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) des Gemeinsamen Handbuchs, wie sie sich aus dem Beschluss des Exekutivausschusses von Schengen vom 28. April 1999 (SCH/Com-ex(99) 13) ergibt, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung von Anhang 1 Teil I der GKI sowie von Anhang 5 Teil I des Gemeinsamen Handbuchs erhält folgende Fassung:

„I. Gemeinsame Liste der Drittländer, deren Angehörige in allen an die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Mitgliedstaaten visumpflichtig sind“

2. Die Liste in Anhang 1 Teil I des GKI sowie in Anhang 5 Teil I des Gemeinsamen Handbuchs erhält die Fassung der Liste in Anhang I dieser Verordnung.

3. Die Bezeichnung von Anhang 1 Teil II der GKI sowie von Anhang 5 Teil II des Gemeinsamen Handbuchs erhält folgende Fassung:

„II. Gemeinsame Liste der Drittländer, deren Angehörige in allen an die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit sind“

4. Die Liste in Anhang 1 Teil II der GKI sowie in Anhang 5 Teil II des Gemeinsamen Handbuchs erhält die Fassung der Liste in Anhang II dieser Verordnung.

5. Teil III der Anhang 1 der GKI sowie Teil III der Anhang 5 des Gemeinsamen Handbuchs werden gestrichen.

(3)  Die Beschlüsse des Exekutivausschusses von Schengen vom 15. Dezember 1997 (SCH/Com-ex(97) 32) und vom 16. Dezember 1998 (SCH/Com-ex(98) 53 REV 2) werden aufgehoben.

▼M1

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Gemeinsame Liste gemäß Artikel 1 Absatz 1

1. STAATEN

Afghanistan

Ägypten

▼M7 —————

▼B

Algerien

Angola

▼M5 —————

▼B

Äquatorialguinea

Armenien

Aserbaidschan

Äthiopien

▼M5 —————

▼B

Bahrain

Bangladesch

▼M5 —————

▼B

Belarus

Belize

Benin

Bhutan

Birma/Myanmar

▼M5

Bolivien

▼M7 —————

▼B

Botsuana

Burkina Faso

Burundi

China

Côte d'Ivoire

Demokratische Republik Kongo

Dominica

Dominikanische Republik

Dschibuti

▼M2

Ecuador

▼M6 —————

▼B

Eritrea

Fidschi

Gabun

Gambia

Georgien

Ghana

Grenada

Guinea

Guinea-Bissau

Guyana

Haiti

Indien

Indonesien

Irak

Iran

Jamaika

Jemen

Jordanien

Kambodscha

Kamerun

Kap Verde

Kasachstan

Katar

Kenia

Kirgisistan

Kiribati

Kolumbien

Komoren

Kongo

Kuba

Kuwait

Laos

Lesotho

Libanon

Liberia

Libyen

Madagaskar

Malawi

Malediven

Mali

Marokko

Marshallinseln

Mauretanien

▼M5 —————

▼B

Mikronesien

Moldau

Mongolei

▼M6 —————

▼B

Mosambik

Namibia

Nauru

Nepal

Niger

Nigeria

Nordkorea

▼M8 —————

▼B

Oman

Pakistan

Palau

Papua-Neuguinea

Peru

Philippinen

Ruanda

Russland

Salomonen

Sambia

▼M5

Samoa

▼B

São Tomé und Principe

Saudi-Arabien

Senegal

▼M6 —————

▼M5 —————

▼B

Sierra Leone

Simbabwe

Somalia

Sri Lanka

▼M5 —————

▼B

St. Lucia

St. Vincent und die Grenadinen

Südafrika

Sudan

Suriname

Swasiland

Syrien

Tadschikistan

Tansania

Thailand

▼M5

Timor-Leste

▼B

Togo

Tonga

Trinidad und Tobago

Tschad

Tunesien

Türkei

Turkmenistan

Tuvalu

Uganda

Ukraine

Usbekistan

Vanuatu

Vereinigte Arabische Emirate

Vietnam

Zentralafrikanische Republik

2. GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN

▼M8 —————

▼B

Palästinensische Behörde

▼M2 —————

▼M6

Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999

▼M5

3. BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND:

Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens), die kein Aufenthaltsrecht (Right of Abode) im Vereinigten Königreich haben,

britische Überseebürger (British Overseas Citizens),

britische Untertanen (British Subjects), die kein Aufenthaltsrecht (Right of Abode) im Vereinigten Königreich haben,

Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons).

▼B




ANHANG II

Gemeinsame Liste gemäß Artikel 1 Absatz 2

1. STAATEN

▼M7

Albanien ( 10 )

▼B

Andorra

▼C2

Antigua und Barbuda ( 11 )

▼B

Argentinien

Australien

▼M5

Bahamas (11) 

Barbados (11) 

▼M5 —————

▼M7

Bosnien und Herzegowina (11) 

▼B

Brasilien

▼M5

Brunei Darussalam

▼M4 —————

▼B

Chile

Costa Rica

▼M2 —————

▼M6

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (11) 

▼B

El Salvador

▼A1

▼B

Guatemala

Honduras

Israel

Japan

Kanada

▼M9 —————

▼A1

▼B

Malaysia

▼A1

▼M5

Mauritius (11) 

▼B

Mexiko

Monaco

▼M6

Montenegro (11) 

▼B

Neuseeland

Nicaragua

Panama

Paraguay

▼A1

▼M4 —————

▼B

San Marino

▼M2 —————

▼M6

Serbien (ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden) (11) 

▼M5

Seychellen (11) 

▼B

Singapur

▼A1

▼M5

St. Kitts und Nevis (11) 

▼B

Südkorea

▼A1

▼B

Uruguay

Vatikanstadt

Venezuela

Vereinigte Staaten

▼A1

▼B

2. SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

SAR Hongkong ( 12 )

SAR Macau ( 13 )

▼M5

3. BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND:

britische Staatsangehörige (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas)).

▼M8

4. GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN

Taiwan ( 14 )



( 1 ) ABl. C 177 E vom 27.6.200, S. 66.

( 2 ) Stellungnahme vom 5. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 3 ) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1.

( 4 ) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

( 5 ) ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1.

( 6 ) ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1.

( 7 ) ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

( 9 ) ABl. L 72 vom 18.3.1999, S. 2.

( 10 ) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.

( 11 ) Die Visumfreiheit gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Gemeinschaft zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.

( 12 ) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Hong Kong Special Administrative Region“.

( 13 ) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Região Administrativa Especial de Macau“.

( 14 ) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt nur für Inhaber von durch Taiwan ausgestellten Reisepässen, die eine Personalausweisnummer enthalten.

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