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Document 01997R0894-20070719

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/894/2007-07-19

1997R0894 — DE — 19.07.2007 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 894/97 DES RATES

vom 29. April 1997

über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände

(ABl. L 132, 23.5.1997, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 850/98 DES RATES vom 30. März 1998

  L 125

1

27.4.1998

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1239/98 DES RATES vom 8. Juni 1998

  L 171

1

17.6.1998

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 809/2007 DES RATES vom 28. Juni 2007

  L 182

1

12.7.2007




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 894/97 DES RATES

vom 29. April 1997

über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände ( 3 ) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Um den Schutz der biologischen Meeresschätze und eine ausgewogene Nutzung der Fischbestände im Interesse der Fischer wie auch der Verbraucher sicherzustellen, müssen technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände festgelegt werden, mit denen unter anderem Maschenöffnung, Beifangmengen und zulässige Fischgrößen sowie Fangbeschränkungen in bestimmten Gebieten oder Zeiten oder bei Verwendung von bestimmtem Fanggerät festgesetzt werden.

(3)

Es muß das rechte Maß gefunden werden zwischen der Anpassung der technischen Maßnahmen an die verschiedenen Formen der Fischerei und der erforderlichen Einheitlichkeit der Vorschriften, die ihre Anwendung erleichtert.

(4)

In diese Verordnung sind die Regeln für die Ausübung der Fischerei im Skagerrak und Kattegat aufzunehmen, über die sich die Gemeinschaft, Norwegen und Schweden geeinigt haben. Aufgrund von wissenschaftlichen Gutachten müssen ferner bestimmte Fangtätigkeiten im Skagerrak und Kattegat saisonal eingeschränkt werden.

(5)

Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Fischfang in der Ostsee müssen durch die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee und den Belten erlassen werden.

(6)

Der derzeitige Umfang der Rückwürfe stellt eine Verschwendung von Ressourcen dar, die nicht hingenommen werden kann. Das Verbot von Fangtätigkeiten mit unzureichend selektiven Verfahren oder in Gebieten mit starker Konzentration von Jungfischen sowie die Erhöhung der Maschenöffnungen und das Verbot von Maschinen oder Geräten, die zu der Praxis der Rückwürfe beitragen, sind ein erster Schritt auf dem Weg zur endgültigen Abschaffung von Fangtechniken, die mit der Erhaltung und vernünftigen Nutzung der Bestände unvereinbar sind. Um die Rückwürfe möglichst gering zu halten, ist eine konsequente Regelung der Bewirtschaftung der Ressourcen erforderlich.

(7)

Die gezielte Fischerei auf bestimmte Arten sollte ebenso wie die Begriffe „Beifänge“ und „geschützte Arten“ definiert werden.

(8)

Wiederholte Versuche haben gezeigt, daß der Einsatz von quadratmaschigen Netzblättern im oberen Teil des Schleppnetzes einen erheblichen Beitrag zur Verringerung der Fänge an untermaßigen Fischen leisten können.

(9)

Die Industriefischerei ist eine langfristig ausgeübte Tätigkeit; folglich müssen auch die Fangbedingungen für diese Fischerei langfristig gelten.

(10)

Der Fang einiger zur Verarbeitung zu Fischmehl oder Fischöl bestimmter Arten kann mit einer abweichenden Maschenweite erfolgen, sofern sich diese Fangtätigkeiten nicht negativ auf andere Grundfischbestände, insbesondere Kabeljau und Schellfisch, auswirken.

(11)

Es besteht die Tendenz, Stell-, Verwickel- und Trammelnetze mit immer kleineren Maschenöffnungen einzusetzen, was bei den Zielarten der betreffenden Fischereien zu einem Anstieg der Sterblichkeitsrate der Jungfische führt.

(12)

Dieser Tendenz muß Einhalt geboten werden, und für stationäre Fanggeräte wie Stellnetze, Verwickel- und Trammelnetze sind Maschenöffnungen vorzuschreiben, die eine der Zielart oder den Zielartgruppen entsprechende Selektivität gewährleisten.

(13)

Die biologischen Parameter für die betreffenden Arten sind in den verschiedenen geographischen Gebieten unterschiedlich. Aufgrund dieser Unterschiede ist es gerechtfertigt, in diesen Gebieten unterschiedliche Maßnahmen zu treffen.

(14)

Damit die Fischer genügend Zeit haben, die derzeitigen Fanggeräte den neuen Anforderungen anzupassen, ist eine ausreichende Übergangszeit vorzusehen.

(15)

Es sollte festgelegt werden, wie die Größe von Krebstieren und Weichtieren zu messen ist.

(16)

Für die Fischerei innerhalb der Zwölfmeilenzone sollten durchsetzbare Vorschriften erlassen werden.

(17)

Zu diesem Zweck sollte in den Küstengebieten der Mitgliedstaaten ein Schutz für Aufwuchsgebiete vorgesehen werden, der den spezifischen biologischen Bedingungen dieser Gebiete Rechnung trägt.

(18)

Werden Ringwaden zur Fischerei auf Thunfische und andere in der Nähe von Meeressäugetieren oder gemeinsam mit diesen auftretenden Arten eingesetzt, so kann dies zum Fang und zum unnötigen Tod dieser Säugetiere führen.

(19)

Ringwaden lassen sich wirksam zum ausschließlichen Fang von Zielarten einsetzen, wenn sie richtig und verantwortungsbewußt verwendet werden, so daß sie keine Gefahr für die Erhaltung von Meeressäugetieren darstellen.

(20)

Die Vollversammlung der Vereinten Nationen hat am 22. Dezember 1989 die Resolution 44/225 über die Fischerei mit großen Hochsee-Treibnetzen und ihre Folgen für die biologischen Ressourcen der Ozeane und Meere verabschiedet.

(21)

Der Rat hat mit dem Beschluß 82/72/EWG ( 4 ) das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Übereinkommen) genehmigt.

(22)

Die Gemeinschaft ist Unterzeichner der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen, die alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft zur Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Hochseeressourcen verpflichtet.

(23)

Die unkontrollierte Ausdehnung und Zunahme der Fangtätigkeiten mit Treibnetzen kann sich sehr negativ auswirken, indem sie zu einer Erhöhung des Fischereiaufwands und der Beifänge an Nichtzielarten führt. Daher ist es angezeigt, die Fischereitätigkeit mit Treibnetzen zu regeln.

(24)

Um die wissenschaftliche Forschung nicht zu behindern, sollte diese Verordnung nicht für Einsätze gelten, die, sei es auch nur gelegentlich, im Rahmen von Forschungsvorhaben durchgeführt werden müssen.

(25)

Bei einer ernsten Bedrohung der zu erhaltenden Bestände sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, vorläufige Maßnahmen zu treffen.

(26)

Zusätzliche einzelstaatliche Maßnahmen mit ausschließlich lokalem Geltungsbereich sollten durch die Verabschiedung dieser Verordnung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

(27)

Derartige Maßnahmen können daher fortbestehen oder erlassen werden, müssen aber von der Kommission daraufhin geprüft werden, ob sie mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmen und mit der gemeinsamen Fischereipolitik in Einklang stehen.

(28)

Diese Verordnung sollte bestimmte einzelstaatliche Maßnahmen, die über die hier festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, unberührt lassen.

(29)

Es kann sich als notwendig erweisen, neue Erhaltungsmaßnahmen und Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen. Dies sollte nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur ( 5 ) geschehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



▼M1 —————

▼B



TITEL I

NETZE UND VORSCHRIFTEN FÜR IHRE VERWENDUNG

▼M1 —————

▼B



TITEL II

MINDESTGRÖSSE VON FISCHEN, KREBSTIEREN UND WEICHTIEREN

▼M1 —————

▼B



TITEL III

FANGVERBOTE

▼M1 —————

▼B



TITEL IV

EINSCHRÄNKUNG BESTIMMTER FANGTÄTIGKEITEN

▼M1 —————

▼M3

Artikel 11

(1)  „Treibnetze“ sind Kiemennetze, die mit einer Schwimmleine an der Meeresoberfläche oder in gewünschter Tiefe gehalten werden und meist zusammen mit dem Boot, an dem sie festgemacht sind, frei in der Strömung treiben. Sie können mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die die Netze stabil halten oder ihr Abtreiben einschränken sollen.

(2)  Allen Schiffen ist es untersagt, ein oder mehrere Treibnetze, deren Einzel- oder Gesamtlänge mehr als 2,5 km beträgt, an Bord zu haben oder zum Fischen zu verwenden.

▼M2

Artikel 11a

(1)  Ab 1. Januar 2002 darf kein Fischereifahrzeug ein oder mehrere für den Fang der Arten des Anhangs VIII bestimmte Treibnetze an Bord haben oder zum Fischen verwenden.

(2)  Ab 1. Januar 2002 dürfen Arten des Anhangs VIII, die mit Treibnetzen gefangen wurden, nicht mehr angelandet werden.

(3)  Bis zum 31. Dezember 2001 dürfen Fischereifahrzeuge ein oder mehrere der in Absatz 1 genannten Treibnetze an Bord haben oder zum Fischen verwenden, wenn sie dafür von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats eine Genehmigung erhalten haben. Im Jahr 1998 dürfen höchstens 60 % der Fischereifahrzeuge, die während des Zeitraums 1995—1997 ein oder mehrere Treibnetze verwendet haben, von einem Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten, ein oder mehrere Treibnetze an Bord zu haben oder zum Fischen zu verwenden.

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jede Zielart vor dem 30. April eines jeden Jahres die Liste der Schiffe mit, die gemäß Absatz 3 mit Treibnetzen Fischfang betreiben dürfen; für 1998 muß diese Mitteilung spätestens am 31. Juli 1998 erholgen.

Artikel 11b

(1)  Alle Fischereifahrzeuge, die ein oder mehrere für den Fang der Arten des Anhangs VIII bestimmte Treibnetze verwenden, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

 Das Netz wird während der Fangtätigkeit vom Schiff aus unter ständiger Sichtkontrolle gehalten.

 An jedem Ende des Netztuches werden Radarreflektorbojen befestigt, so daß das Netztuch jederzeit geortet werden kann. Diese Bojen sind dauerhaft mit dem/den Kennbuchstaben und der Registriernummer des Schiffes versehen, zu dem sie gehören.

(2)  Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die ein oder mehrere Treibnetze im Sinne von Absatz 1 verwenden, führen ein Logbuch, in das täglich folgende Angaben einzutragen sind:

 die Gesamtlänge der an Bord befindlichen Netze;

 die Gesamtlänge der bei jedem Fangeinsatz verwendeten Netze;

 die Menge jeder im Laufe eines Fangeinsatzes gefangenen Art einschließlich Beifänge und Rückwürfe, vor allem auch Wale, Reptilien und Seevögel;

 die Menge jeder an Bord behaltenen Art,

 Zeitpunkt und Ort dieser Fänge.

(3)  Die in Absatz 2 genannten Kapitäne übermitteln den zuständigen Behörden des Anlandemitgliedstaats eine Erklärung, in der mindestens die angelandeten Mengen jeder Art sowie der Zeitpunkt der Fänge und die Fanggebiete angegeben sind.

(4)  Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die ein oder mehrere Treibnetze im Sinne von Absatz 1 verwenden und ihre Fänge in einem Mitgliedstaat anlanden möchten, teilen den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens zwei Stunden vor ihrer Ankunft im Hafen den vorgesehenen Anlandeort und die voraussichtliche Ankunftszeit mit.

(5)  Alle Fischereifahrzeuge, die ein oder mehrere der in Absatz 1 genannten Treibnetze einsetzen, müssen die Fanggenehmigung mit sich führen, die von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats ausgestellt wurde.

(6)  Werden die Vorschriften der Artikel 11 und 11a sowie des vorliegenden Artikels nicht befolgt, so ergreifen die zuständigen Behörden gegenüber dem betreffenden Schiff gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 geeignete Maßnahmen.

Artikel 11c

Mit Ausnahme der Gewässer, die unter die Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischreiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund ( 6 ) fallen, und unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 gelten die Artikel 11, 11a und 11b in allen Gewässern, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, und außerhalb dieser Gewässer für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft.

▼M1 —————

▼B



TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

▼M1 —————

▼B

Artikel 18

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

Artikel 19

Die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die obengenannte Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der in Anhang VII Teil A aufgeführten Vergleichstabelle zu lesen.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Jedoch treten die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 10 und der Anhänge V und VI am 30. Dezember 1997 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M1 —————

▼M2




ANHANG VIII

— Weißer Thun : Thunnus alalunga

— Roter Thun : Thunnus thynnus

— Großaugenthun : Thunnus obesus

— Echter Bonito : Katsuwonus pelamis

— Pelamide : Sarda sarda

— Gelbflossenthun : Thunnus albacares

— Schwarzflossenthun : Thunnus atlanticus

— Falscher Bonito : Euthynnus spp.

— Südlicher Blauflossenthun : Thunnus maccoyii

— Fregattmakrelen : Auxis spp.

— Brachsenmakrele : Brama rayi

— Marline : Tetrapturus spp.; Makaira spp.

— Segelfische : Istiophorus spp.

— Schwertfisch : Xiphias gladius

— Makrelenhechte : Scomberesox spp.; Cololabis spp.

— Goldmakrelen : Coryphœna spp.

— Haie : Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae; Carcharhinidae; Sphymidae; Isuridae; Lamnidae

— Kopffüßer : alle Arten



( 1 ) ABl. Nr. C 362 vom 2. 12. 1996, S. 318.

( 2 ) ABl. Nr. C 30 vom 30. 1. 1997, S. 93

( 3 ) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3071/95 (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 14).

( 4 ) ABl. Nr. L 38 vom 10. 2. 1982, S. 1.

( 5 ) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

( 6 ) ABl. L 9 vom 15. 1. 1998, S. 1.

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