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Document 01994R2965-20031001

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2965/2003-10-01

Konsolidierter TEXT: 31994R2965 — DE — 01.10.2003

1994R2965 — DE — 01.10.2003 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2965/94 DES RATES

vom 28. November 1994

zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union

(ABl. L 314, 7.12.1994, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Verordnung (EG) Nr. 2610/95 des Rates vom 30. Oktober 1995 

  L 268

1

10.11.1995

►M2

Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 des Rates vom 18. Juni 2003

  L 245

13

29.9.2003




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2965/94 DES RATES

vom 28. November 1994

zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem einvernehmlichen Beschluß der auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Festlegung der Sitze bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie von Europol vom 29. Oktober 1993 ( 1 ) haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einvernehmlich eine Erklärung abgegeben, wonach bei den Übersetzungsdiensten der Kommission in Luxemburg ein Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Union geschaffen wird, das die Übersetzungsdienste bereitstellt, die für die Arbeit der Einrichtungen erforderlich sind, deren Sitz mit dem Beschluß vom 29. Oktober 1993 festgelegt worden ist; hiervon ausgenommen ist das Europäische Währungsinstitut.

Die Errichtung eines gemeinsamen Fachzentrums bildet eine geeignete Lösung des Problems, den Übersetzungsbedarf einer größeren Anzahl von über das Gebiet der Union verteilten Einrichtungen zu decken.

Dem Übersetzungszentrum ist ein Status zu verleihen, der es ihm gestattet, seine Dienstleistungen für Einrichtungen zu erbringen, die mit Rechtspersönlichkeit, Verwaltungsautonomie und einem eigenen Haushalt ausgestattet sind; dabei sollte eine funktionale Verbindung zwischen dem Zentrum und der Kommission aufrechterhalten werden.

Der Vertrag sieht für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 235 Befugnisse vor —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Es wird ein Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Union geschaffen (nachstehend „Zentrum“ genannt).

▼M1

Artikel 2

(1)  Das Zentrum leistet die für die Arbeit der nachstehend genannten Ämter und Agenturen erforderlichen Übersetzungsdienste:

 Europäische Umweltagentur;

 Europäische Stiftung für Berufsbildung;

 Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht;

 Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln;

 Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

 Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Geschmacksmuster);

 Europäisches Polizeiamt (Europol) und Europol-Drogenstelle.

Das Zentrum und die genannten Ämter und Agenturen vereinbaren jeweils die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit.

(2)  Die Dienste des Zentrums können von nicht in Absatz 1 genannten, durch den Rat errichteten Ämtern und Agenturen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem Zentrum in Anspruch genommen werden.

(3)  Die Organe und Einrichtungen der Union, die bereits über einen eigenen Übersetzungsdienst verfügen, können die Dienste des Zentrums auf freiwilliger Grundlage nach zwischen den beteiligten Parteien zu treffenden Vereinbarungen gegebenenfalls in Anspruch nehmen.

(4)  Das Zentrum nimmt an den Arbeiten des organübergreifenden Ausschusses für die Übersetzung in vollem Umfang teil.

▼B

Artikel 3

(1)  Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)  Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben besitzt das Zentrum in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach einzelstaatlichem Recht zuerkannt ist.

Artikel 4

▼M1

(1)  Das Zentrum verfügt über einen Verwaltungsrat, bestehend aus

a) je einem Vertreter der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ämter und Agenturen; in den Vereinbarungen nach Artikel 2 Absatz 2 kann vorgesehen werden, daß die Ämter und Agenturen, die Parteien dieser Vereinbarungen sind, in dem Verwaltungsrat vertreten sind;

b) je einem Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

c) zwei Vertretern der Kommission;

d) je einem Vertreter der Organe und der Einrichtungen, die zwar über eigene Übersetzungsdienste verfügen, aber mit dem Zentrum eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit auf freiwilliger Grundlage getroffen haben.

▼B

(2)  Für die in Absatz 1 genannten Vertreter werden stellvertretende Mitglieder ernannt, die sie in ihrer Abwesenheit vertreten.

(3)  Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.

Artikel 5

(1)  Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre.

(2)  Das Mandat der Mitglieder des Verwaltungsrats ist erneuerbar.

Artikel 6

(1)  Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens zweimal jährlich sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) ein.

(2)  Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.

(3)  Jedes Mitglied des Verwaltungsrats verfügt über eine Stimme.

(4)  Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Artikel 7

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

(1)  Der Verwaltungsrat verabschiedet das jährliche Arbeitsprogramm des Zentrums auf der Grundlage eines vom Direktor erstellten Entwurfs.

(2)  Das Programm kann im Jahresverlauf nach dem Verfahren des Absatzes 1 angepaßt werden.

▼M2

(3)  Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit des Zentrums an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den in Artikel 2 genannten Einrichtungen.

(4)  Das Zentrum übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

▼B

Artikel 9

(1)  Das Zentrum wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission für fünf Jahre ernannt wird; Wiederernennung ist möglich.

(2)  Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des Zentrums. Er ist zuständig für

 die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung des Arbeitsprogramms und der Beschlüsse des Verwaltungsrats;

 die laufende Verwaltung;

 die Durchführung der dem Zentrum übertragenen Aufgaben;

 die Ausführung des Haushaltsplans;

 alle Personalfragen;

 die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats.

(3)  Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeiten ab.

Artikel 10

(1)  Die Einnahmen und Ausgaben des Zentrums werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt und in den Haushaltsplan des Zentrums eingesetzt.

▼M1

(2)  

a) Der Haushalt des Zentrums ist nach Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

▼M2

b) Die Einnahmen des Zentrums umfassen die Zahlungen der Einrichtungen, für die es tätig ist, und die Zahlungen von Organen und Institutionen für von ihm im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit erbrachte Leistungen, einschließlich von Tätigkeiten interinstitutioneller Art, sowie einen Zuschuss der Gemeinschaft.

▼M2 —————

▼B

(3)  Die Ausgaben des Zentrums umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die Sachausgaben.

▼M1

Artikel 11

(1)  Vor der in Artikel 19 vorgesehenen Überprüfung können die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ämter und Agenturen, die besondere Schwierigkeiten in Verbindung mit den Dienstleistungen des Zentrums haben, sich an das Zentrum wenden, um nach Lösungen zu suchen, die diesen Schwierigkeiten am besten gerecht werden.

(2)  Sofern derartige Lösungen binnen drei Monaten nicht gefunden werden können, kann das betreffende Amt oder die betreffende Agentur der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Mitteilung zuleiten, damit die Kommission die erforderlichen Maßnahmen treffen und gegebenenfalls über das Zentrum und mit dessen Hilfe dafür sorgen kann, daß für die Übersetzung der betreffenden Dokumente ein systematischer Rückgriff auf Dritte erfolgt.

▼B

Artikel 12

Die Kommission leistet dem Zentrum auf der Grundlage von Abmachungen mit diesem gegen Kostenerstattung folgende Unterstützung:

1. fachliche Hilfe: Terminologie, Datenbanken, Dokumentation, maschinelle Übersetzung, Fortbildung, Verzeichnisse von freiberuflichen Übersetzern, Entsendung von Beamten auf Stellen beim Zentrum;

2. Erfüllung der wichtigsten Verwaltungsaufgaben: Gehaltszahlung, Krankheitsfürsorge, Ruhegehälter, soziale Dienste.

▼M2

Artikel 13

(1)  Alle Einnahmen und Ausgaben des Zentrums sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan des Zentrums ausgewiesen, der auch einen Stellenplan umfasst; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2)  Der Haushaltsplan des Zentrums ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3)  Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Zentrums für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch einen Stellenplan und wird der Kommission spätestens am 31. März durch den Verwaltungsrat zugeleitet.

(4)  Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden: „Haushaltsbehörde“ genannt).

(5)  Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

(6)  Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für das Zentrum.

Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan des Zentrums fest.

(7)  Der Haushaltsplan des Zentrums wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(8)  Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

▼B

Artikel 14

(1)  Der Direktor führt den Haushaltsplan des Zentrums aus.

▼M2

(2)  Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer des Zentrums dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(3)  Spätestens am 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen des Zentrums und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Rat und dem Europäischen Parlament zu.

(4)  Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen des Zentrums gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse des Zentrums auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)  Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen des Zentrums ab.

(6)  Der Direktor leitet diese endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof zu.

(7)  Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8)  Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(9)  Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

(10)  Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 15

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für das Zentrum geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften ( 2 ) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise des Zentrums es erfordern und sofern die Kommission dem zustimmt.

▼B

Artikel 16

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt für das Zentrum.

Artikel 17

(1)  Das Personal des Zentrums unterliegt den für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verordnungen und Regelungen.

(2)  Das Zentrum übt gegenüber seinem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

(3)  Der Verwaltungsrat erläßt im Einvernehmen mit der Kommission die entsprechenden Durchführungsbestimmungen, um insbesondere die Vertraulichkeit bestimmter Arbeiten zu gewährleisten.

Artikel 18

(1)  Die vertragliche Haftung des Zentrums bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in den von dem Zentrum geschlossenen Verträgen enthalten ist.

(2)  Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Zentrum den von ihm oder seinen Beamten und sonstigen Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist zuständig für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ersatz dieses Schadens.

(3)  Die persönliche Haftung der Beamten oder sonstigen Bediensteten des Zentrums bestimmt sich nach den für sie geltenden Vorschriften.

▼M2

Artikel 18a

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( 3 ) findet Anwendung auf die Dokumente des Zentrums.

(2)  Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union ( 4 ) die praktischen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)  Gegen die Entscheidungen des Zentrums gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof nach Maßgabe des Artikels 195 bzw. des Artikels 230 EG-Vertrag erhoben werden.

▼B

Artikel 19

Die in dieser Verordnung festgelegte Funktionsweise des Zentrums kann vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments spätestens drei Jahre nach Ablauf der höchstens drei Haushaltsjahre dauernden Anlaufphase des Zentrums überprüft werden.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ERKLÄRUNG 1

ERKLÄRUNG DES RATES

Der Rat mißt der ordnungsgemäßen Anwendung des Wirtschaftlichkeitsprinzips und der Beachtung der Kosten-Nutzen-Relation größte Bedeutung bei.

In diesem Zusammenhang verweist er auf die folgenden Bestimmungen der Haushaltsordnung:

„Die Hausmittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und der Kosten-Nutzen-Verhältnisse zu verwenden. Es sind quantifizierte Ziele festzulegen, und die Fortschritte bei der Verwirklichung sind zu beurteilen.“

„Für die operationellen Tätigkeiten enthält der Finanzbogen insbesondere eine angemessene Begründung der Beteiligung der Gemeinschaft, die gegebenenfalls durch geeignete statistische Daten belegt wird.“




ERKLÄRUNG 2

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION

Anläßlich der Errichtung des Übersetzungszentrums bekräftigen der Rat und die Kommission, daß die Organisationsweise des Zentrums die Gleichbehandlung der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften unbeschadet der spezifischen Bestimmungen über die Sprachenregelung der verschiedenen Einrichtungen, für die das Zentrum tätig ist, ermöglichen sollte.




ERKLÄRUNG 3

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION ZU ARTIKEL 17

Der Rat und die Kommission vertreten die Auffassung, daß das Übersetzungszentrum in Anbetracht seiner Aufgaben und seiner Haushaltsstruktur bei der Verwaltung seines Personals so flexibel wie möglich vorgehen muß, ohne dabei die Erfüllung seines Auftrags zu gefährden.




ERKLÄRUNG 4

ERKLÄRUNG DES RATES ZU ARTIKEL 17

Der Rat ersucht die Kommission,

 ihm vor Ende des Jahres 1994 einen Bericht über die Frage vorzulegen, inwieweit die Bestimmungen des Artikels 5 von Anhang VIII des Statuts auch weiterhin gerechtfertigt sind, und in dem insbesondere ihr Kosten-Nutzen-Verhältnis untersucht wird;

 geeignete Vorschläge im Hinblick auf die Überprüfung dieser Bestimmungen im Lichte dieses Berichts vorzulegen.




ERKLÄRUNG 5

ERKLÄRUNG DER DEUTSCHEN DELEGATION ZU ARTIKEL 17

Die Bundesrepublik Deutschland stimmt trotz erheblicher Bedenken dem Kompromiß für Artikel 17 zu, um den Konsens der Mitgliedstaaten und den Beginn der Arbeit des Zentrums nicht zu gefährden. Eine Überprüfung der strittigen Bestimmung wird nach wie vor für dringend erforderlich gehalten. Die Zustimmung ergeht in der Erwartung, daß die heute beschlossene Aufforderung nunmehr endlich zu entsprechenden Vorschlägen der Kommission führen wird.




ERKLÄRUNG 6

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit wird die Kommission innerhalb der Gruppe der Verwaltungschefs die Initiative ergreifen, unverzüglich — unter Federführung dieser Gruppe — die Schaffung eines organübergreifenden Ausschusses für die Übersetzung vorzuschlagen; Aufgabe dieses Ausschusses wäre es, die Koordinierung zwischen den Übersetzungsdiensten der einzelnen Organe, einschließlich des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Union, zu fördern.



( 1 ) ABl. Nr. C 323 vom 30. 11. 1993, S. 1.

( 2 ) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigt in ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.

( 3 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

( 4 ) ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13.

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