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Document 01994L0062-20180704
European Parliament and Council Directive 94/62/EC of 20 December 1994 on packaging and packaging waste
Consolidated text: Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
01994L0062 — DE — 04.07.2018 — 007.004
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RICHTLINIE 94/62/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1882/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. September 2003 |
L 284 |
1 |
31.10.2003 |
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RICHTLINIE 2004/12/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 |
L 47 |
26 |
18.2.2004 |
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RICHTLINIE 2005/20/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2005 |
L 70 |
17 |
16.3.2005 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009 |
L 87 |
109 |
31.3.2009 |
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L 37 |
10 |
8.2.2013 |
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RICHTLINIE (EU) 2015/720 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2015 |
L 115 |
11 |
6.5.2015 |
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RICHTLINIE (EU) 2018/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 |
L 150 |
141 |
14.6.2018 |
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Berichtigt durch:
RICHTLINIE 94/62/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Dezember 1994
über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Artikel 1
Ziele
Artikel 2
Geltungsbereich
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Verpackungen“ aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. Auch alle zum selben Zweck verwendeten „Einwegartikel“ sind als Verpackungen zu betrachten.
Unter den Begriff „Verpackungen“ fallen ausschließlich
Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen, d. h. Verpackungen, die dem Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten werden;
Umverpackungen oder Zweitverpackungen, d. h. Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, welche in der Verkaufsstelle zusammen an den Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen; diese Verpackungen können von der Ware entfernt werden, ohne daß dies deren Eigenschaften beeinflußt;
Transportverpackungen oder Drittverpackungen, d. h. Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umververpackungen in einer Weise erleichtern, daß deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung.
Die Begriffsbestimmung für „Verpackungen“ wird ferner durch die nachstehenden Kriterien gestützt. Die in Anhang I aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
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„Kunststoff“ ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen dienen kann;
„Kunststofftragetaschen“ Tragetaschen mit oder ohne Tragegriff aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
„leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron;
„sehr leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt;
„oxo-abbaubare Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen aus Kunststoffmaterial, denen Zusatzstoffe zur Katalysierung des Zerfalls des Kunststoffmaterials in Mikropartikel hinzugefügt wurden;
„Verpackungsabfälle“ Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, die unter die Definition des Begriffs „Abfall“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG fallen, mit Ausnahme von Produktionsrückständen;
„wiederverwendbare Verpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht, indem sie ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden;
„Verbundverpackungen“ Verpackungen, die aus zwei oder mehr Schichten aus unterschiedlichen Materialien bestehen, die nicht per Hand getrennt werden können und eine feste Einheit bilden, die aus einem Innenbehältnis und einer Außenumhüllung besteht und in dieser Beschaffenheit gefüllt, gelagert, befördert und geleert wird;
Darüber hinaus gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall“, „Abfallbewirtschaftung“, „Sammlung“, „getrennte Sammlung“, „Vermeidung“, „Wiederverwendung“, „Behandlung“, „Verwertung“, „Recycling“, „Beseitigung“ und „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG;
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„Marktteilnehmer“ im Zusammenhang mit Verpakkungen, Lieferanten von Verpackungsmaterialien, Verpackungshersteller und Verwertungsbetriebe, Abfüller und Benutzer, Importeure, Händler und Vertreiber, staatliche Stellen und öffentlich-rechtliche Organisationen;
„freiwillige Vereinbarung“ förmliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftszweigen, die allen offenstehen muß, die bereit sind, die Bedingungen der Vereinbarung zu erfüllen, um auf das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie hinzuarbeiten.
Artikel 4
Abfallvermeidung
Bei solchen weiteren präventiven Maßnahmen kann es sich um nationale Programme, Anreize im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung zur Minimierung der Umweltauswirkungen von Verpackungen oder ähnliche Maßnahmen handeln, die — falls angezeigt — nach Konsultation der Marktteilnehmer und von Verbraucher- und Umweltorganisationen getroffen werden und die darauf abzielen, die zahlreichen in den Mitgliedstaaten zur Abfallvermeidung ergriffenen Initiativen nutzbringend zusammenzufassen.
Die Mitgliedstaaten nutzen wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, etwa die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Maßnahmen oder sonstige entsprechende Instrumente und Maßnahmen.
Diese Maßnahmen können die Festlegung nationaler Verringerungsziele, die Beibehaltung oder Einführung wirtschaftlicher Instrumente und Marktbeschränkungen unter Abweichung von Artikel 18 umfassen, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.
Diese Maßnahmen können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach ihrer Verwertung oder Entsorgung, ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren.
Die Mitgliedstaaten ergreifen eine oder beide der folgenden Maßnahmen:
der Erlass von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass der jährliche Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen pro Person bis 31. Dezember 2019 höchstens 90 und bis 31. Dezember 2025 höchstens 40 beträgt, oder gleichwertige Zielvorgaben in Gewicht ausgedrückt nicht überschreitet. Sehr leichte Kunststofftragetaschen können von den nationalen Verbrauchszielen ausgenommen werden;
der Erlass von Instrumenten, durch die sichergestellt wird, dass leichte Kunststofftragetaschen in Verkaufsstellen von Waren oder Produkten spätestens bis 31. Dezember 2018 nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sofern keine gleichermaßen wirksamen Instrumente eingesetzt werden. Sehr leichte Kunststofftragetaschen können von diesen Maßnahmen ausgenommen werden.
Im Rahmen der Bereitstellung der Daten über Verpackungen und Verpackungsabfälle an die Kommission gemäß Artikel 12 berichten die Mitgliedstaaten ab dem 27. Mai 2018 über den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen.
Die Kommission erlässt bis 27. Mai 2016 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Methode zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Person festgelegt wird und die gemäß Artikel 12 Absatz 3 angenommenen Berichtsformate angepasst werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
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Artikel 5
Wiederverwendung
Im Einklang mit der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Erhöhung des Anteils in Verkehr gebrachter wiederverwendbarer Verpackungen und von Systemen zur umweltverträglichen Wiederverwendung von Verpackungen nach Maßgabe des Vertrags zu fördern, ohne dabei die Lebensmittelhygiene oder die Sicherheit der Verbraucher zu gefährden. Diese Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:
Pfandsysteme,
Festsetzung qualitativer oder quantitativer Zielvorgaben,
wirtschaftliche Anreize,
Festsetzung eines Mindestprozentsatzes wiederverwendbarer Verpackungen, die jedes Jahr per Verpackungsstrom in Verkehr gebracht werden.
Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:
von den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f und h festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und
von den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und i festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die aus dem jeweiligen Verpackungsmaterial bestehen, an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, die aus diesem Material bestehen.
Zur Berechnung der Höhe des jeweiligen angepassten Umfangs dürfen nicht mehr als 5 Prozentpunkte eines solchen Anteils berücksichtigt werden.
Artikel 6
Verwertung und stoffliche Verwertung
Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen mit folgenden, sich auf ihr gesamtes Hoheitsgebiet beziehenden Zielvorgaben:
Spätestens bis 30. Juni 2001 werden zwischen mindestens 50 und höchstens 65 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle verwertet oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannt;
spätestens bis 31. Dezember 2008 werden mindestens 60 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle verwertet oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannt;
spätestens bis 30. Juni 2001 werden zwischen mindestens 25 und höchstens 45 Gewichtsprozent des gesamten Verpackungsmaterials, das in Verpackungsabfällen enthalten ist, und mindestens 15 Gewichtsprozent jedes einzelnen Verpackungsmaterials stofflich verwertet;
spätestens bis 31. Dezember 2008 werden zwischen mindestens 55 und höchstens 80 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle stofflich verwertet;
spätestens bis 31. Dezember 2008 werden die folgenden Mindestzielvorgaben für die stoffliche Verwertung der Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, erreicht:
60 Gewichtsprozent für Glas,
60 Gewichtsprozent für Papier und Karton,
50 Gewichtsprozent für Metalle,
22,5 Gewichtsprozent für Kunststoffe, wobei nur Material berücksichtigt wird, das durch stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird,
15 Gewichtsprozent für Holz;
spätestens bis 31. Dezember 2025 werden mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle recycelt;
spätestens bis 31. Dezember 2025 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für das Recycling erreicht:
50 Gewichtsprozent bei Kunststoffen,
25 Gewichtsprozent bei Holz,
70 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen,
50 Gewichtsprozent bei Aluminium,
70 Gewichtsprozent bei Glas,
75 Gewichtsprozent bei Papier und Karton;
spätestens bis 31. Dezember 2030 werden mindestens 70 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle recycelt;
spätestens bis 31. Dezember 2030 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für das Recycling erreicht:
55 Gewichtsprozent bei Kunststoffen,
30 Gewichtsprozent bei Holz,
80 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen,
60 Gewichtsprozent bei Aluminium,
75 Gewichtsprozent bei Glas,
85 Gewichtsprozent bei Papier und Karton.
Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben f und h kann ein Mitgliedstaat die entsprechenden Fristen für das Erreichen der in Absatz 1 Buchstabe g Ziffern i bis vi und Absatz 1 Buchstabe i Ziffern i bis vi genannten Zielvorgaben unter den folgenden Voraussetzungen um bis zu fünf Jahre hinausschieben:
Die Abweichung beschränkt sich auf höchstens 15 Prozentpunkte bei einem einzelnen Ziel oder aufgeteilt auf zwei Ziele.
Die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel sinkt infolge der Abweichung nicht auf unter 30 %.
Die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe g Ziffern v und vi und Absatz 1 Buchstabe i Ziffern v und vi sinkt infolge der Abweichung nicht auf unter 60 %, und
spätestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 1 Buchstaben g oder i teilt der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht mit, die Frist für das jeweilige Ziel zu verlängern, und legt einen entsprechenden Plan gemäß Anhang IV der vorliegenden Richtlinie vor. Der Mitgliedstaat kann diesen Plan mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan verknüpfen;
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Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus stofflich verwerteten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch
die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien,
die Überarbeitung bestehender Regelungen, die die Verwendung dieser Materialien verhindern.
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Griechenland, Irland und Portugal können aufgrund ihrer besonderen Situation, nämlich der großen Zahl kleiner Inseln bzw. der ausgedehnten ländlichen Gebiete und Berggebiete in ihren Ländern sowie des derzeit geringen Verpackungsmaterialverbrauchs, beschließen, dass sie
spätestens bis 30. Juni 2001 Zielvorgaben erfüllen, die niedriger als die in Absatz 1 Buchstaben a) und c) genannten sind, jedoch bezüglich der Verwertung oder Verbrennung in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung mindestens bei 25 Gewichtsprozenten liegen;
zugleich für die Erreichung der Zielvorgaben nach Absatz 1 Buchstaben a) und c) eine längere Frist in Anspruch nehmen, die jedoch spätestens am 31. Dezember 2005 endet;
für die Erreichung der Zielvorgaben nach Absatz 1 Buchstaben b), d) und e) nach eigenem Ermessen eine Frist setzen, die jedoch spätestens am 31. Dezember 2011 endet.
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Artikel 6a
Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben
Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erfüllt wurden,
berechnen die Mitgliedstaaten das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr angefallenen und recycelten Verpackungsabfälle. Für die in einem Mitgliedstaat angefallenen Verpackungsabfälle kann die Menge an Verpackungen, die im selben Jahr in diesem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde, als äquivalent angesehen werden;
wird das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle berechnet als das Gewicht der zu Abfall gewordenen Verpackungen, die, nachdem sie alle erforderlichen Prüf-, Sortier- und sonstigen vorgeschalteten Verfahren durchlaufen haben, die dazu dienen, Abfallmaterialien zu entfernen, die anschließend nicht mehr weiterverarbeitet werden, und für ein hochwertiges Recycling zu sorgen, dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann als das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle am Outputs eines Abfallsortiervorgangs gemeldet werden, sofern
dieser Output anschließend recycelt wird;
das Gewicht der Materialien oder Stoffe, die im Rahmen weiterer Verfahren vor dem Recycling entfernt und anschließend nicht recycelt werden, nicht für das Gewicht der als recycelt gemeldeten Abfälle berücksichtigt wird.
Artikel 6b
Frühwarnbericht
Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
eine Schätzung des Stands der Erreichung der Zielvorgaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten;
Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden, die Orientierungshilfe für Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben bieten könnten.
Artikel 7
Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme
Um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfüllen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen für
die Rücknahme und/oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen beim Verbraucher oder anderen Endabnehmern oder aus dem Abfallstrom mit dem Ziel einer bestmöglichen Entsorgung und
die Wiederverwendung oder Verwertung — einschließlich des Recyclings — der gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle.
An diesen Systemen können sich alle Marktteilnehmer der betroffenen Wirtschaftszweige und die zuständigen Behörden beteiligen. Sie gelten auch für Importprodukte, die dabei keine Benachteiligung erfahren, auch nicht bei den Modalitäten und etwaigen Gebühren für den Zugang zu den Systemen, die so beschaffen sein müssen, dass gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
Artikel 8
Kennzeichnungs- und Identifizierungssystem
Artikel 8a
Spezifische Maßnahmen zu Etiketten oder Kennzeichnungen für biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen
Die Kommission erlässt bis zum 27. Mai 2017 einen Durchführungsrechtsakt mit Spezifikationen für Etiketten oder Kennzeichnungen, durch die sichergestellt wird, dass biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen in der gesamten Union anerkannt und Verbrauchern korrekte Informationen über die Kompostierungseigenschaften dieser Taschen zur Verfügung gestellt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen spätestens 18 Monate nach dem Erlass dieses Durchführungsrechtsakts gemäß den darin enthaltenen Spezifikationen gekennzeichnet werden.
Artikel 9
Grundlegende Anforderungen
Die Mitgliedstaaten gehen in folgenden Fällen von dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt an davon aus, daß eine Verpackung alle in dieser Richtlinie einschließlich des Anhangs II festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllt:
Die Verpackung entspricht den einschlägigen harmonisierten Normen, deren Bezugsnummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Bezugsnummern der einzelstaatlichen Normen, mit denen sie die harmonisierten Normen umsetzen.
Die Verpackung erfüllt die einschlägigen, in Absatz 3 genannten einzelstaatlichen Normen, sofern diese Bereiche nicht durch harmonisierte Normen geregelt sind.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Bezugsnummern dieser Normen. Die Kommission sorgt dafür, daß sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.
Nach Stellungnahme des Ausschusses unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten darüber, ob die betreffenden Normen aus den in den Absätzen 2 und 3 genannten Veröffentlichungen zu streichen sind.
Artikel 10
Normung
Die Kommission fördert gegebenenfalls die Aufstellung europäischer Normen für die in Anhang II aufgeführten grundlegenden Anforderungen.
Die Kommission fördert insbesondere die Aufstellung europäischer Normen für
Artikel 11
Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Konzentrationen bei Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom VI in Verpackungen oder Verpackungskomponenten kumulativ die folgenden Werte nicht überschreiten:
Artikel 12
Informationssysteme und Berichterstattung
▼M7 —————
Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission auf der Grundlage von Anhang III festgelegten Format gemäß Absatz 3d des vorliegenden Artikels übermittelt.
Der erste Berichtszeitraum über die Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i und die Daten über wiederverwendbare Verpackungen beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, in dem gemäß Absatz 3d dieses Artikels das Berichtsformat festgelegt wird, und umfasst die Daten für diesen Berichtszeitraum.
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Artikel 13
Unterrichtung der Verpackungsbenutzer
Die Mitgliedstaaten treffen innerhalb von zwei Jahren nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Verpackungsverwender, insbesondere die Verbraucher, in der erforderlichen Weise über folgende Punkte unterrichtet werden:
Die Mitgliedstaaten fördern ferner Kampagnen zur Information und Sensibilisierung der Verbraucher.
Artikel 14
Entsorgungspläne
Entsprechend den in dieser Richtlinie genannten Zielen und Maßnahmen sehen die Mitgliedstaaten in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle, einschließlich der nach den Artikeln 4 und 5 getroffenen Maßnahmen, vor.
Artikel 15
Marktwirtschaftliche Instrumente
Der Rat setzt auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags marktwirtschaftliche Instrumente zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie ein. Werden keine derartigen Maßnahmen ergriffen, so können die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Umweltpolitik der Gemeinschaft, unter anderem dem Verursacherprinzip, und unter Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ihrerseits Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele erlassen.
Artikel 16
Notifizierung
▼M7 —————
Artikel 18
Freiheit des Inverkehrbringens
Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Verpackungen, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht verbieten.
Artikel 19
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Artikel 20
Spezifische Maßnahmen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ergänzen, wenn dies notwendig ist, um Probleme bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere in Bezug auf inerte Verpackungsmaterialien, die in der Union in sehr geringen Mengen (d. h. mit einem Anteil von rund 0,1 Gewichtsprozent) in den Verkehr gebracht werden, Primärverpackungen für medizinische Geräte und pharmazeutische Erzeugnisse sowie Klein- und Luxusverpackungen zu beseitigen.
Artikel 20a
Berichterstattung über Kunststofftragetaschen
Artikel 21
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 21a
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 22
Umsetzung
Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:
Die Vereinbarungen müssen durchsetzbar sein;
in den Vereinbarungen müssen Ziele und die entsprechenden Fristen für ihre Verwirklichung benannt werden;
die Vereinbarungen müssen im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer der Öffentlichkeit gleichermaßen zugänglichen offiziellen Quelle veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden;
die erzielten Ergebnisse sind regelmäßig zu überwachen, den zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen und der Öffentlichkeit unter den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich zu machen;
die zuständigen Behörden sorgen für die Überprüfung der im Rahmen der Vereinbarung erzielten Fortschritte;
im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung setzen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften um.
Artikel 23
Die Richtlinie 85/389/EWG wird mit Wirkung von dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.
Artikel 24
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 25
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
BEISPIELE FÜR DIE IN ARTIKEL 3 NUMMER 1 GENANNTEN KRITERIEN
Beispiele für Kriterium i)
Gegenstände, die als Verpackung gelten
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
Beispiele für Kriterium ii)
Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
Beispiele für Kriterium iii)
Gegenstände, die als Verpackung gelten
Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
RFID–Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung
ANHANG II
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG, DIE WIEDERVERWENDBARKEIT UND VERWERTBARKEIT, EINSCHLIESSLICH STOFFLICHER VERWERTBARKEIT, VON VERPACKUNGEN
1. Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen
2. Anforderungen an die Wiederverwertbarkeit der Verpackung
Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
3. Anforderungen an die Verwertbarkeit von Verpackungen
a) Stoffliche Verwertung
Die Verpackungen müssen so gefertigt sein, daß ein bestimmter Gewichtsprozentsatz der verwendeten Materialien bei der Herstellung handelsfähiger Produkte stofflich verwertet werden kann, wobei die in der Gemeinschaft geltenden Normen einzuhalten sind. Die Festsetzung dieses Prozentsatzes kann je nach der Art des Materials, aus dem die Verpackung besteht, variieren.
b) Verwertung in Form der energetischen Verwertung
Verpackungsabfälle, die zum Zwecke der energetischen Verwertung aufbereitet werden, müssen eine Mindestverbrennungswärme haben, die auch beim niedrigsten Wert eine optimale Energienutzung ermöglicht.
c) Verwertung in Form der biologischen Verwertung
Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass der Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigt wird.
d) Biologisch abbaubare Verpackungen
Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass sich der Großteil des Endproduktes in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet. Oxo-abbaubare Kunststoffverpackungen gelten nicht als biologisch abbaubar.
ANHANG III
VON DEN MITGLIEDSTAATEN IN IHRE DATENBANKEN ÜBER VERPACKUNGSABFÄLLE EINZUGEBENDE DATEN (GEMÄSS DEN NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN TABELLEN 1 BIS 4)
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1. |
Erst-, Zweit- und Drittverpackungen:
a)
Nach den großen Werkstoffgruppen aufgegliederte Mengen der in dem jeweiligen Mitgliedstaat verwendeten Verpackungen (hergestellte + eingeführte - ausgeführte Verpackungen) (Tabelle 1),
b)
wiederverwendete Mengen (Tabelle 2). |
|
2. |
Verpackungsabfälle aus Haushalten sowie aus anderen Bereichen:
a)
Nach großen Werkstoffgruppen gegliederte, in dem jeweiligen Mitgliedstaat verwertete und beseitigte Mengen (produzierte + eingeführte - ausgeführte Mengen) (Tabelle 3),
b)
nach großen Werkstoffgruppen gegliederte verwertete und — einschließlich stofflich verwerteter — Mengen (Tabelle 4). |
TABELLE 1
Mengen der in dem Mitgliedstaat verwendeten (Erst-, Zweit- und Dritt-) Verpackungen
(in Tonnen)
TABELLE 2
In dem Mitgliedstaat wiederverwendete Mengen von (Erst-, Zweit- und Dritt-) Verpackungen
TABELLE 3
In dem Mitgliedstaat verwertete und beseitigte Verpackungsabfälle
(in Tonnen)
TABELLE 4
Mengen der in dem Mitgliedstaat verwerteten — einschließlich stofflich verwerteter — Verpackungsabfälle
ANHANG IV
NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1A BUCHSTABE d VORZULEGENDER UMSETZUNGSPLAN
Der nach Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe d vorzulegende Umsetzungsplan enthält
eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Deponierung und anderen Arten der Behandlung von Verpackungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen;
eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG;
die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die jeweilige, in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und i festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist unter Umständen möglicherweise nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung;
die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und i dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG bieten;
einen Zeitplan für die Durchführung der in Nummer 4 genannten Maßnahmen, die Festlegung der für ihre Durchführung zuständigen Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen jeweils zur Erfüllung der im Fall einer Fristverlängerung geltenden Zielvorgaben beitragen;
Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip und
gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Sinne einer besseren Planbarkeit und besserer Überwachungsergebnisse in der Abfallbewirtschaftung.
( 1 ) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).
( 4 ) ABl. L 50 vom 20.2.1997, S. 28.
( 5 ) ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969, S. 36.
( 6 ) Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6).
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
( 8 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.