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Document 01991L0498-19950101

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (91/498/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/498/1995-01-01

Konsolidierter TEXT: 31991L0498 — DE — 01.01.1995

1991L0498 — DE — 01.01.1995 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 29. Juli 1991

über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch

(91/498/EWG)

(ABl. L 268, 24.9.1991, p.105)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 073 vom 19.3.1992, S. 29  (91/498)




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 29. Juli 1991

über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch

(91/498/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Frisches Fleisch fällt unter die in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse. Die Vermarktung dieses Erzeugnisses stellt eine Einkommensquelle für einen großen Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung dar.

Um die rationelle Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten, seine Produktivität zu steigern und schrittweise Binnenmarktverhältnisse zu schaffen, wurden auf Gemeinschaftsebene mit der Richtlinie 64/433/EWG ( 4 ), geändert und kodifiziert durch die Richtlinie 91/497/EWG ( 5 ), Hygienevorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse erlassen.

Die Möglichkeit besteht, daß Betriebe aufgrund besonderer Umstände nicht in der Lage sind, alle vorgesehenen besonderen Vorschriften zum 1. Januar 1993 anzuwenden. Deshalb sollte für bereits vor dem 1. Januar 1992 arbeitende Betriebe eine Regelung zur Gewährung zeitlich und inhaltlich begrenzter Ausnahmen eingeführt werden, um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen oder plötzliche Unternehmensschließungen zu vermeiden.

Unbeschadet der Gewährung etwaiger Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft an bestimmte Betriebe finden auf sämtliche Vorgänge der Produktion und des Inverkehrbringens die Hygienevorschriften der Richtlinie 64/433/EWG Anwendung.

Diese Ausnahmen müssen von der Kommission überwacht werden, um jeglichen Mißbrauch auszuschließen. Es ist daher ein Verfahren vorzusehen, das eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß gewährleistet —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ab 1. Januar 1996

 alle Betriebe die Anforderungen der Richtlinie 64/433/EWG erfüllen;

 das Fleisch aus diesen Betrieben mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen nach Anhang I Kapitel X der Richtlinie 64/433/EWG bzw. bei unter Artikel 4 der Richtlinie 64/433/EWG fallenden Betrieben mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen nach Absatz 3 desselben Artikels versehen wird.

Artikel 2

(1)  Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 1995    — mit Ausnahme Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1996 ist, sowie Österreichs und Finnlands, für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist — ◄  ◄ zulassen, daß Betriebe, bei denen festgestellt wird, daß sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie die in der Richtlinie 64/433/EWG aufgestellten Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht erfüllen, von bestimmten Anforderungen der ►C1  Nummern 1 bis 14 des Anhangs I ◄ der Richtlinie 64/433/EWG abweichen, sofern Fleisch aus solchen Betrieben mit dem einzelstaatlichen Stempel versehen wird.

(2)  Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 kann nur Betrieben gewährt werden, die vor dem 1. April 1992 bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde einen entsprechenden Antrag eingereicht haben.

Diesem Antrag sind ein Plan und ein Arbeitsprogramm beizufügen, in denen angegeben ist, wann der Betrieb die ►C1  in Unterabsatz 1 ◄ genannten Anforderungen erfüllen kann.

Für eine finanzielle Unterstützung seitens der Gemeinschaft sind nur Anträge für Vorhaben im Einklang mit der Richtlinie 64/433/EWG zulässig.

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission vor dem 1. Juli 1992    — oder im Falle Österreichs, Finnlands und Schwedens ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags — ◄  ◄ das Verzeichnis der Betriebe, denen eine Ausnahmeregelung gewährt werden soll. In diesem Verzeichnis sind für jeden einzelnen Betrieb die Art und die Dauer der geplanten Ausnahmeregelungen, die Art der Überwachung des aus diesem Betrieb stammenden Fleisches sowie das mit dieser Überwachung beauftragte Personal anzugeben.

Die einzelstaatliche Zulassung von Betrieben, die bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt keinen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme gestellt haben oder deren Antrag von dem betreffenden Mitgliedstaat abgelehnt worden ist, muß vor dem 1. Januar 1993 widerrufen werden.

Das von einem Mitgliedstaat nach Unterabsatz 4 unterbreitete Verzeichnis wird von der Kommission binnen zwei Monaten nach Eingang geprüft und — gegebenenfalls nach Änderung — dem Ständigen Veterinärausschuß vorgelegt; dieser befindet nach dem in Artikel 6 genannten Verfahren.

(3)  Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Betriebe, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde.

Artikel 3

Artikel 2 der Richtlinie 88/409/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebenden Gebühren ( 6 ) erhält mit Wirkung vom 1. Juli 1992 folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen ab 1. Januar 1996 die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß sämtliches in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes und dort zur Vermarktung bestimmtes frisches Fleisch in einem zugelassenen Betrieb gemäß den Anforderungen der Richtlinie 64/433/EWG erzeugt wird.“

Artikel 4

Die Griechische Republik darf bis zum 31. Dezember 1997 in schwach besiedelten benachteiligten Gebieten, die nach dem Verfahren des Artikels 6 anerkannt sind, weiterhin Schlachtungen von Ziegen und Schafen zulassen, die vom 15. Februar bis zum 15. Mai in Räumlichkeiten vorgenommen werden, die den Anforderungen der Anhänge I und II der Richtlinie 64/433/EWG nicht genügen, und gestatten, daß die Anforderung des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a) derselben Richtlinie, heißes Wasser zu verwenden, nicht eingehalten zu werden braucht.

Die Griechische Republik trägt dafür Sorge, daß das unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gewonnene Fleisch nur in Griechenland in Verkehr gebracht werden kann, und dies erst, nachdem ein amtlicher Tierarzt das Fleisch untersucht hat und dieses mit einem Stempel gemäß Artikel 4 Abschnitt A Nummer 3 der Richtlinie 64/433/EWG versehen wurde.

Der Rat überprüft den vorliegenden Artikel anhand eines Berichts der Kommission, der gegebenenfalls Vorschläge enthält, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

Artikel 5

Der Bundesrepublik Deutschland kann nach dem Verfahren des Artikels 6 für Betriebe in den Ländern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen laufender Umstrukturierungsprogramme Fristverlängerung gewährt werden.

Artikel 6

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so finden die in Artikel 16 der Richtlinie 64/433/EWG festgelegten Regeln Anwendung.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2 Absatz 2 zum 1. Januar 1992 und den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie zum 1. Januar 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. C 84 vom 2. 4. 1990, S. 100.

( 2 ) ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991.

( 3 ) ABl. Nr. C 332 vom 31. 12. 1990, S. 62.

( 4 ) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

( 5 ) Siehe Seite 69 dieses Amtsblatts.

( 6 ) ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 28.

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