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Document 01991D0596-19950101

Consolidated text: Entscheidung des Rates vom 4. November 1991 über den formalen Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung nach Artikel 9 der Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (91/596/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/596/1995-01-01

Konsolidierter TEXT: 31991D0596 — DE — 01.01.1995

1991D0596 — DE — 01.01.1995 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 4. November 1991

über den formalen Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung nach Artikel 9 der Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt

(91/596/EWG)

(ABl. L 322, 23.11.1991, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Entscheidung der Kommission vom 15. April 1994

  L 105

26

26.4.1994


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..




▼B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 4. November 1991

über den formalen Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung nach Artikel 9 der Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt

(91/596/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt ( 1 ), insbesondere auf die Artikel 9 und 21,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden müssen der Kommission eine Zusammenfassung jeder gemäß Teil B der Richtlinie 90/220/EWG erhaltenen Anmeldung übermitteln.

Die Kommission muß den formalen Aufbau dieser Zusammenfassung so rechtzeitig erstellen, daß die Anwendung der Richtlinie vor dem 23. Oktober 1991 möglich ist.

Der Ausschuß über die Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt hat keine befürwortende Stellungnahme zu dem ihm von der Kommission vorgelegten Entwurf der zu treffenden Maßnahmen abgegeben —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die von den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 90/220/EWG benannten zuständigen Behörden verwenden zur Übermittlung der Zusammenfassung einer erhaltenen Anmeldung an die Kommission gemäß Teil B der Richtlinie 90/220/EWG den dieser Entscheidung beigefügten formalen Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldungen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1




ANHANG

TEIL 1

FORMALER AUFBAU DER ZUSAMMENFASSUNG DER ANMELDUNG EINER FREISETZUNG VON GENETISCH VERÄNDERTEN HÖHEREN PFLANZEN (ANGIOSPERMEN ODER GYMNOSPERMEN)

(Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 90/220/EWG)

Einleitung

Der formale Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung einer Freisetzung von genetisch veränderten höheren Pflanzen (GVP) wurde für die Zwecke und im Rahmen von Artikel 9 der Richtlinie 90/220/EWG erstellt.

Der formale Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung einer Freisetzung von genetisch veränderten höheren Pflanzen ist nicht dazu bestimmt, alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben zu erfassen. Der hinter jeder Frage vorgesehene Platz ist kein Hinweis auf den Umfang der Informationen, die für den formalen Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung erforderlich sind.

TEIL 2

FORMALER AUFBAU DER ZUSAMMENFASSUNG DER ANMELDUNG EINER FREISETZUNG VON GENETISCH VERÄNDERTEN ORGANISMEN MIT AUSNAHME HÖHERER PFLANZEN

(Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 90/220/EWG)

Einleitung

Der formale Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung wurde für die Zwecke und im Rahmen von Artikel 9 der Richtlinie 90/220/EWG erstellt.

Der formale Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung ist nicht dazu bestimmt, alle für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben in den für eine solche Prüfung notwendigen Einzelheiten zu erfassen. Die Angaben sollten jedoch die der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 90/220/EWG und entsprechend den Bedingungen der Einleitung des Anhangs II vorgelegten Informationen angemessen wiedergeben (in zusammengefaßter Form). Der hinter jeder Frage vorgesehene Platz ist kein Hinweis auf die Ausführlichkeit der Informationen, die für den formalen Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung erforderlich sind.

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( 1 ) ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15.

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