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Document 01989H0214-19950101
Commission recommendation of 24 February 1989 on the rules to be followed for inspections carried out in fresh meat establishments approved for the purposes of intra-Community trade (89/214/EEC)
Consolidated text: Empfehlung der Kommission vom 24. Februar 1989 über die Regeln, die bei Besichtigungen in den für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind (89/214/EWG)
Empfehlung der Kommission vom 24. Februar 1989 über die Regeln, die bei Besichtigungen in den für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind (89/214/EWG)
1989H0214 — DE — 01.01.1995 — 001.001
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Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens |
C 241 |
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29.8.1994 |
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(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates) |
L 001 |
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EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 24. Februar 1989
über die Regeln, die bei Besichtigungen in den für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind
(89/214/EWG)
Durch die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/288/EWG ( 2 ), sollen insbesondere die hygienischen Vorschriften in Betrieben, in denen frisches Fleisch behandelt wird, vereinheitlicht werden.
Um eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten, führen tierärztliche Sachverständige der Kommission gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie Kontrollen an Ort und Stelle durch und überprüfen, ob die in der Richtlinie genannten Anforderungen — unter besonderer Berücksichtigung des Anhangs I — eingehalten werden.
In Anwendung der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern ( 3 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/289/EWG ( 4 ) — und insbesondere in Anwendung von Artikel 4 — wird bei der Entscheidung, ob ein Betrieb in die Liste der Betriebe aufgenommen werden kann, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch zulassen, besonders berücksichtigt, ob die Bestimmungen in Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG eingehalten werden.
Es scheint angebracht, zu den einzelnen Vorschriften ausführliche, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitete Auslegungen vorzulegen.
Die tierärztlichen Sachverständigen werden sich bei den Besichtigungen der zugelassenen Betriebe sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den Drittländern an diese Auslegungen, die in Zukunft geändert werden können, halten.
Solche Auslegungen führten durch eine genauere Definition der in der Richtlinie verwendeten Begriffe zu Produktionsbedingungen, die erhebliche Beschränkungen beinhalten. Der betreffende Wirtschaftszweig hat sich bereits zu wichtigen technologischen Veränderungen gezwungen gesehen, aufgrund des größeren Wettbewerbsdrucks in einer Gemeinschaft, in der strengere Regelungen für die Hygiene, den Verbraucherschutz und den Schutz der Nutztiere aufgestellt werden.
In diesem sensiblen Sektor sollten im Hinblick auf die Genehmigung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/433/EWG vorgesehenen Kodex die Wirtschaft und die einzelstaatlichen Behörden vorerst lediglich aufgefordert werden, sich an die von der Kommission vorgegebenen Verhaltensregeln zu halten.
Aus diesen Gründen empfiehlt die Kommission nach Maßgabe des Artikels 155 des Vertrages, daß bei der Zulassung derjenigen Fleischlieferbetriebe, deren Erzeugnisse zum innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sein können, die Auslegungen der aus der Richtlinie 64/433/EWG und insbesondere aus ihrem Anhang I hervorgegangenen Vorschriften zu befolgen sind, die dieser Empfehlung als Anhang beigefügt sind.
Brüssel, den 24. Februar 1989
Für die Kommission
Ray MAC SHARRY
Mitglied der Kommission
ANHANG
LEITLINIEN FÜR KONTROLLBESUCHE DER EG-KOMMISSION IN FRISCHFLEISCHBETRIEBEN
1. |
Bei den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zugelassenen Betriebe sind die Definitionen nach Artikel 2 der Richtlinie 64/433/EWG (in ihrer geänderten Fassung) wie folgt auszulegen:
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2. |
Bei den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zugelassenen Betriebe ist Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG (in ihrer geänderten Fassung) wie folgt auszulegen:
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( 1 ) ABl. Nr. 121 vom 29. 6. 1964, S. 2012/64.
( 2 ) ABl. Nr. L 124 vom 18. 5. 1988, S. 28.
( 3 ) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.
( 4 ) ABl. Nr. L 124 vom 18. 5. 1988, S. 31.