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Document 01989H0214-19950101

Consolidated text: Empfehlung der Kommission vom 24. Februar 1989 über die Regeln, die bei Besichtigungen in den für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind (89/214/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1989/214/1995-01-01

Konsolidierter TEXT: 31989H0214 — DE — 01.01.1995

1989H0214 — DE — 01.01.1995 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

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EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 24. Februar 1989

über die Regeln, die bei Besichtigungen in den für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind

(89/214/EWG)

(ABl. L 087, 31.3.1989, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

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▼B

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 24. Februar 1989

über die Regeln, die bei Besichtigungen in den für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind

(89/214/EWG)





Durch die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/288/EWG ( 2 ), sollen insbesondere die hygienischen Vorschriften in Betrieben, in denen frisches Fleisch behandelt wird, vereinheitlicht werden.

Um eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten, führen tierärztliche Sachverständige der Kommission gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie Kontrollen an Ort und Stelle durch und überprüfen, ob die in der Richtlinie genannten Anforderungen — unter besonderer Berücksichtigung des Anhangs I — eingehalten werden.

In Anwendung der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern ( 3 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/289/EWG ( 4 ) — und insbesondere in Anwendung von Artikel 4 — wird bei der Entscheidung, ob ein Betrieb in die Liste der Betriebe aufgenommen werden kann, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch zulassen, besonders berücksichtigt, ob die Bestimmungen in Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG eingehalten werden.

Es scheint angebracht, zu den einzelnen Vorschriften ausführliche, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitete Auslegungen vorzulegen.

Die tierärztlichen Sachverständigen werden sich bei den Besichtigungen der zugelassenen Betriebe sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den Drittländern an diese Auslegungen, die in Zukunft geändert werden können, halten.

Solche Auslegungen führten durch eine genauere Definition der in der Richtlinie verwendeten Begriffe zu Produktionsbedingungen, die erhebliche Beschränkungen beinhalten. Der betreffende Wirtschaftszweig hat sich bereits zu wichtigen technologischen Veränderungen gezwungen gesehen, aufgrund des größeren Wettbewerbsdrucks in einer Gemeinschaft, in der strengere Regelungen für die Hygiene, den Verbraucherschutz und den Schutz der Nutztiere aufgestellt werden.

In diesem sensiblen Sektor sollten im Hinblick auf die Genehmigung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/433/EWG vorgesehenen Kodex die Wirtschaft und die einzelstaatlichen Behörden vorerst lediglich aufgefordert werden, sich an die von der Kommission vorgegebenen Verhaltensregeln zu halten.

Aus diesen Gründen empfiehlt die Kommission nach Maßgabe des Artikels 155 des Vertrages, daß bei der Zulassung derjenigen Fleischlieferbetriebe, deren Erzeugnisse zum innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sein können, die Auslegungen der aus der Richtlinie 64/433/EWG und insbesondere aus ihrem Anhang I hervorgegangenen Vorschriften zu befolgen sind, die dieser Empfehlung als Anhang beigefügt sind.

Brüssel, den 24. Februar 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

ANHANG

LEITLINIEN FÜR KONTROLLBESUCHE DER EG-KOMMISSION IN FRISCHFLEISCHBETRIEBEN

1.

Bei den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zugelassenen Betriebe sind die Definitionen nach Artikel 2 der Richtlinie 64/433/EWG (in ihrer geänderten Fassung) wie folgt auszulegen:



TEXT DER RICHTLINIE

AUSLEGUNG

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)Fleisch: alle genußtauglichen Teile von Rindern (einschließlich Büffeln), Schweinen, Schafen, Ziegen sowie Einhufern, die als Haustiere gehalten werden;

Büffel, die als Haustiere gehalten werden, sind definitionsgemäß in die Gruppe „Haustiere der Gattung Rinder“ einbezogen. Alle Vorschriften, die die Rinder betreffen, sind einzuhalten.

(Die zur Schlachtung von Rindern zugelassenen Betriebe in Drittländern sind für die Schlachtung von Büffeln nicht getrennt aufzuführen. Büffel dürfen nur in Betrieben geschlachtet werden, die für Rinder zugelassen sind.)

b)frisches Fleisch: Fleisch (einschließlich im Hochvakuum oder in definierter Atmosphäre umhülltes Fleisch), das nicht zum Zweck der Haltbarmachung — außer mit Kälte — behandelt worden ist;

 

c)Separatorenfleisch: mechanisch von fleischtragenden Knochen, ausgenommen Kopfknochen, Röhrenknochen, Gliedmaßenenden unterhalb Karpal- bzw. Tarsalgelenk sowie Schweineschwänze, gewonnenes und für die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 77/99/EWG zugelassenen Betriebe bestimmtes Fleisch;

Siehe auch Artikel 5 Buchstabe b) (Ausschluß vom innergemeinschaftlichen Handel) und Artikel 7 Absatz 3, gemäß dem der Rat Vorschriften für die hygienische Erzeugung von Separatorenfleisch erläßt und die Mitgliedstaaten zwischenzeitlich ihre diesbezüglichen innerstaatlichen Regelungen beibehalten, sofern diese dem Vertrag entsprechen.

d)Tierkörper: der ganze Tierkörper eines Schlachttieres nach dem Entbluten, Ausweiden und Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenks, des Kopfes, des Schwanzes und der Milchdrüse und bei Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern außerdem nach dem Enthäuten;

Nebenerzeugnisse, auch Schweine- und Schafköpfe und Schweinefüße, müssen nicht vom Tierkörper gelöst werden, sofern die Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Kapitel VII durchgeführt werden kann, sofern diese dem Vertrag entsprechen.

e)Nebenprodukte der Schlachtung: frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper nach Buchstabe d) gehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden ist;

 

f)Eingeweide: die in Brust-, Bauch- und Beckenhöhle liegenden Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich Luft- und Speiseröhre;

 

g)amtlicher Tierarzt: von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats bezeichneter Tierarzt;

Es muß sichergestellt sein, daß der amtliche Tierarzt seinen Befund ohne Einflußnahme der Geschäftsleitung des Betriebs durchsetzen kann.

Die Rechtsstellung des amtlichen Tierarztes muß seine Unabhängigkeit gegenüber den Verantwortlichen des Betriebes gewährleisten.

h)Versandland: Mitgliedstaat, von dem aus frisches Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat versandt wird;

 

i)Bestimmungsland: Mitgliedstaat, in den frisches Fleisch aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wird;

 

j)Transportmittel: Laderäume von Kraftwagen, Schienenfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen sowie Behälter für die Beförderung auf dem Land-, See- oder Luftweg;

Die „Laderäume“ beziehen sich auch auf Lebendvieh.

k)Betrieb: zugelassener Schlachtbetrieb, zugelassener Zerlegungsbetrieb, zugelassenes Kühl- und Gefrierhaus;

Zugelassen gemäß Artikel 8 Absatz 1.

l)Umhüllung: Schutz des frischen Fleisches durch Verwendung einer ersten Umhüllung oder eines ersten Behältnisses, die das frische Fleisch unmittelbar umgeben, sowie diese erste Umhüllung bzw. dieses erste Behältnis selbst;

 

m)Verpackung: Einlegen des umhüllten frischen Fleisches in ein zweites Behältnis sowie das Behältnis selbst.

 

2.

Bei den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zugelassenen Betriebe ist Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG (in ihrer geänderten Fassung) wie folgt auszulegen:




( 1 ) ABl. Nr. 121 vom 29. 6. 1964, S. 2012/64.

( 2 ) ABl. Nr. L 124 vom 18. 5. 1988, S. 28.

( 3 ) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

( 4 ) ABl. Nr. L 124 vom 18. 5. 1988, S. 31.

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