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Document 01976X1008(01)-20020923
Act concerning the election of the members of the European Parliament by direct universal suffrage
Consolidated text: Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments
Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments
01976X1008(01) — DE — 23.09.2002 — 005.006
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
AKT zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der ►M2 Mitglieder des Europäischen Parlaments ◄ (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 33 |
15 |
9.2.1993 |
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BESCHLUSS DES RATES 2002/772/EG, Euratom vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 |
L 283 |
1 |
21.10.2002 |
Geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge |
L 291 |
17 |
19.11.1979 |
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L 302 |
23 |
15.11.1985 |
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C 241 |
21 |
29.8.1994 |
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L 001 |
1 |
.. |
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C 340 |
1 |
10.11.1997 |
Berichtigt durch:
AKT
zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der ►M2 Mitglieder des Europäischen Parlaments ◄
►M2 Artikel 1 ◄
(1) In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt.
(2) Die Mitgliedstaaten können Vorzugsstimmen auf der Grundlage von Listen nach den von ihnen festgelegten Modalitäten zulassen.
(3) Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und geheim.
►M2 Artikel 2 ◄
Entsprechend ihren nationalen Besonderheiten können die Mitgliedstaaten für die Wahl des Europäischen Parlaments Wahlkreise einrichten oder ihre Wahlgebiete auf andere Weise unterteilen, ohne das Verhältniswahlsystem insgesamt in Frage zu stellen.
►M2 Artikel 3 ◄
Für die Sitzvergabe können die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle festlegen. Diese Schwelle darf jedoch landesweit nicht mehr als 5 % der abgegebenen Stimmen betragen.
►M2 Artikel 4 ◄
Jeder Mitgliedstaat kann eine Obergrenze für die Wahlkampfkosten der Wahlbewerber festlegen.
►M2 Artikel 5 ◄
▼M2 —————
►M2 (1) ◄ ►M2 Der Fünfjahreszeitraum, für den die Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden, ◄ beginnt mit der Eröffnung der ersten Sitzung nach jeder Wahl.
Sie wird nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 verlängert oder verkürzt.
►M2 (2) ◄ Das Mandat eines ►M2 Mitglieds des Europäischen Parlaments ◄ beginnt und endet zu gleicher Zeit wie der in ►M2 Absatz 1 ◄ genannte Zeitraum.
►M2 Artikel 6 ◄
(1) Die ►M2 Mitglieder des Europäischen Parlaments ◄ geben ihre Stimmen einzeln und persönlich ab. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments genießen die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften für sie gelten.
▼M2 —————
►M2 Artikel 7 ◄
(1) Die Mitgliedschaft in dem Europäischen Parlament ist unvereinbar mit der Eigenschaft als
— Mitglied der Regierúng eines Mitgliedstaats;
— Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;
— Richter, Generalanwalt oder Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ►M2 oder des Gerichts erster Instanz ◄ ;
— Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank;
— Mitglied des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften;
— Bürgerbeauftragter der Europäischen Gemeinschaften;
— ►M2 ————— ◄ Mitglied des Wirtscharts- und Sozialausschusses der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft;
— Mitglied des Ausschusses der Regionen;
— Mitglied von Ausschüssen und Gremien, die auf Grund der ►M2 Verträge zur Gründung ◄ ►M2 ————— ◄ der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft Mittel der Gemeinschaften verwalten oder eine dauernde unmittelbare Verwaltungsaufgabe wahrnehmen;
— Mitglied des Verwaltungsrats oder des Direktoriums oder Bediensteter der Europäischen Investitionsbank;
— im aktiven Dienst stehender Beamter oder Bediensteter der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten Einrichtungen, Ämter, Agenturen und Gremien oder der Europäischen Zentralbank.
(2) Ab der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 ist die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar mit der Eigenschaft als Abgeordneter eines nationalen Parlaments.
Abweichend von dieser Regel und unbeschadet des Absatzes 3
— können die Abgeordneten des nationalen irischen Parlaments, die in einer folgenden Wahl in das Europäische Parlament gewählt werden, bis zur nächsten Wahl zum nationalen irischen Parlament ein Doppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist Unterabsatz 1 anwendbar;
— können die Abgeordneten des nationalen Parlaments des Vereinigten Königreichs, die während des Fünfjahreszeitraums vor der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 auch Abgeordnete des Europäischen Parlaments sind, bis zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2009 ein Doppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist Unterabsatz 1 anwendbar.
►M2 (3) ◄ Ferner kann jeder Mitgliedstaat nach ►M2 Artikel 7 ◄ innerstaatlich geltende Unvereinbarkeiten ►M2 ausweiten ◄ .
►M2 (4) ◄ Die ►M2 Mitglieder des Europäischen Parlaments ◄ , auf die im Laufe der in Artikel 3 festgelegten fünfjährigen Wahlperiode die ►M2 Absätze 1, 2 und 3 ◄ Anwendung finden, werden nach Artikel 12 ersetzt.
►M2 Artikel 8 ◄
Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.
Diese innerstaatlichen Vorschriften, die gegebenenfalls den Besonderheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen können, dürfen das Verhältniswahlsystem insgesamt nicht in Frage stellen.
►M2 Artikel 9 ◄
Bei der Wahl der ►M2 Mitglieder des Europäischen Parlaments ◄ kann jeder Wähler nur einmal wählen.
►M2 Artikel 10 ◄
(1) Die Wahl zum Europäischen Parlament ►M2 findet zu dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin und zu den von ihm festgelegten Uhrzeiten statt, wobei der Termin ◄ in einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstagmorgen bis zu dem unmittelbar nachfolgenden Sonntag fällt.
(2) ►M2 Ein Mitgliedstaat darf das ihn betreffende Wahlergebnis erst dann amtlich bekannt geben, ◄ wenn die Wahl in dem Mitgliedstaat, dessen Wähler innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums als letzte wählen, abgeschlossen ist.
▼M2 —————
►M2 Artikel 11 ◄
(1) ►M2 Der Zeitraum, in dem die Wahlen stattfinden, ◄ wird für die erste Wahl vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig näher bestimmt.
(2) Die folgenden Wahlen finden in dem entsprechenden Zeitraum des letzten Jahres der in Artikel 3 genannten fünfjährigen Wahlperiode statt.
Erweist es sich als unmöglich, die Wahlen während dieses Zeitraums in der Gemeinschaft abzuhalten, ►M2 so setzt der Rat mindestens ein Jahr vor Ablauf des in Artikel 3 genannten Fünfjahreszeitraums nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig einen anderen Zeitraum fest, der frühestens zwei Monate vor ◄ und spätestens einen Monat nach dem sich aus vorstehendem Unterabsatz ergebenden Zeitraum liegen darf.
(3) Unbeschadet ►M2 ————— ◄ des Artikels 139 des Vertrages zur Gründung der ►M2 Europäischen Gemeinschaft ◄ und des Artikels 109 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft tritt das Europäische Parlament, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab dem Ende ►M2 des Zeitraums, in dem die Wahlen stattgefunden haben, ◄ zusammen.
(4) Die Befugnisse des scheidenden Europäischen Parlaments enden mit der ersten Sitzung des neuen Europäischen Parlaments.
►M2 Artikel 12 ◄
►M2 ————— ◄ ►M2 Das Europäische Parlament prüft die Mandate seiner Mitglieder. ◄ Zu diesem Zweck nimmt das Europäische Parlaments die von den Mitgliedstaaten amtlich bekanntgegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis und befindet über die Anfechtungen, die gegebenenfalls auf Grund der Vorschriften dieses Akts — mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird — vorgebracht werden könnten.
►M2 Artikel 13 ◄
(1) Ein Sitz wird frei, wenn das Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im Falle seines Rücktritts oder seines Todes oder des Entzugs erlischt.
(2) Vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines Sitzes die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den Rest des in Artikel 3 genannten Fünfjahreszeitraums zu besetzen.
(3) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ausdrücklich der Entzug des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments vorgesehen, so erlischt sein Mandat entsprechend diesen Rechtsvorschriften. Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden setzen das Europäische Parlament davon in Kenntnis.
(4) Wird ein Sitz durch Rücktritt oder Tod frei, so setzt der Präsident des Europäischen Parlaments die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis.
►M2 Artikel 14 ◄
Sollte es sich als erforderlich erweisen, Maßnahmen zur Durchführung dieses Akts zu treffen, so trifft der Rat diese Maßnahmen einstimmig auf Vorschlag der Versammlung und nach Anhörung der Kommission, nachdem er sich in einem Konzertierungsausschuß, dem der Rat sowie Abgeordnete der Versammlung angehören, um ein Einvernehmen mit der Versammlung bemüht hat.
▼M2 —————
►M2 Artikel 15 ◄
Dieser Akt ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die Anhänge II und III sind Bestandteile dieses Akts.
Artikel 16
Die Bestimmungen dieses Akts treten an dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Erhalt der letzten in dem Beschluß genannten Mitteilungen folgt.
Udfærdiget i Bruxelles, den tyvende september nitten hundrede og seksoghalvfjerds.
Geschehen zu Brussel am zwanzigsten September neunzehnhundertsechsundsiebzig.
Done at Brussels on the twentieth day of September in the year one thousand nine hundred and seventy-six.
Fait à Bruxelles, le vingt septembre mil neuf cent soixante-seize.
Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an fichiú lá de mhí Mhéan Fómhair, míle naoi gcéad seachtó a sé.
Fatto a Bruxelles, addì venti settembre millenovecentosettantasei.
Gedaan te Brussel, de twintigste september negentienhonderd zesenzeventig.
Pour le royaume de Belgique, son représentantVoor het Koninkrijk Belgie, zijn Vertegenwoordiger
le ministre des affaires étrangères du royaume de BelgiqueDe Minister van Buitenlandse Zaken van het Koninkrijk België
For kongeriget Danmark, dets repræsentant
kongeriget Danmarks udenrigsøkonomiminister
Für die Bundesrepublik Deutschland, ihr Vertreter
Der Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland
Pour la République française, son représentant
le ministre des affaires étrangères de la République française
For Ireland, its RepresentativeThar ceann na hÉireann, a hIonadaí
The Minister for Foreign Affairs of IrelandAire Gnóthaí Eachtracha na hÉireann
Per la Repubblica italiana, il suo rappresentante
il ministro degli Affari esteri della Repubblica italiana
Pour le grand-duché de Luxembourg, son représentant,
membre du gouvernement du grand-duché de Luxembourg
Voor het Koninkrijk der Nederlanden, zijn Vertegenwoordiger
De Staatssecretaris van Buitenlandse Zaken van het Koninkrijk der Nederlanden
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, their representative
The Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
▼M2 —————
►M2 ANHANG I ◄
Das Vereinigte Königreich wird die Vorschriften dieses Akts nur auf das Vereinigte Königreich anwenden.
►M2 ANHANG II ◄
Erklärung zu Artikel 13
In bezug auf das Verfahren, das im Konzertierungsausschuß anzuwenden ist, wird vereinbart, die Nummern 5, 6 und 7 des Verfahrens heranzuziehen, das durch die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 ( 1 ) festgelegt worden ist.
▼M2 —————
( 1 ) ABl. Nr. C 89 vom 22.4.1975, S. 1.