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Document 01972A0722(03)-20180501

Consolidated text: Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1972/2840(1)/2018-05-01

01972A0722(03) — DE — 01.05.2018 — 005.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr. 5/73 betreffend die Warenverkehrsbescheinigungen A.OS.1 und A.W.1 in den Anhängen Vund VI des Protokolls Nr. 3

  L 160

65

18.6.1973

 M2

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr. 6/73 zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methodender Zusammenarbeit der Verwaltungen

  L 160

67

18.6.1973

 M3

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr. 7/73 betreffend Waren, die am 1. April 1973 unterwegs sind

  L 160

72

18.6.1973

 M4

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr. 8/73 Über Vermerke in den Warenverkehrsbescheinigungen A.W.1 in Anhang VI des protokolls nr. 3

  L 160

73

18.6.1973

 M5

BESCHLUSS Nr. 9/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung und Änderung der Artikel 24 und 25 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

  L 347

37

17.12.1973

 M6

BESCHLUSS Nr. 10/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 12. Dezember 1973

  L 365

136

31.12.1973

 M7

BESCHLUSS Nr. 11/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 11. Dezember 1973

  L 365

162

31.12.1973

 M8

BESCHLUSS Nr. 11/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 11. Dezember 1973

  L 365

166

31.12.1973

 M9

BESCHLUSS Nr. 1/74 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden derZusammenarbeit der Verwaltungen

  L 224

17

13.8.1974

 M10

BESCHLUSS Nr. 2/74 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Einführung eines vereinfachten Verfahrens für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

  L 224

18

13.8.1974

 M11

BESCHLUSS Nr. 3/74 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 31. Oktober 1974

  L 352

32

28.12.1974

►M12

ERGÄNZUNGS PROTOKOLL zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  L 106

17

26.4.1975

 M13

BESCHLUSS Nr. 1/75 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 1. Dezember 1975

  L 338

74

31.12.1975

 M14

BESCHLUSS Nr. 2/75 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 1. Dezember 1975

  L 338

76

31.12.1975

 M15

BESCHLUSS Nr. 1/76 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 12. April 1976

  L 215

14

7.8.1976

 M16

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang zum Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  L 298

44

28.10.1976

 M17

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung der englischen Fassung der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  L 328

58

26.11.1976

 M18

BESCHLUSS Nr. 2/76 GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung und Änderung der dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methodender Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügten Listen A und B sowieder Liste in Artikel 25 dieses Protokolls

  L 328

50

26.11.1976

 M19

BESCHLUSS Nr. 3/76 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung von Anmerkung 11 zu Artikel 23 in Anhang I zu Protokoll Nr. 3 über dieBestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

  L 328

56

26.11.1976

 M20

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  L 338

17

7.12.1976

 M21

BESCHLUSS Nr. 1/77 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 14. Dezember 1977

  L 342

28

29.12.1977

 M22

BESCHLUSS Nr. 2/77 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 14. Dezember 1977

  L 342

87

29.12.1977

 M23

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2933/77 DES RATES vom 20. Dezember 1977

  L 342

27

29.12.1977

 M24

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft undder Schweizerischen Eidgenossenschaft

  L 116

2

28.4.1978

►M25

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  L 303

26

28.10.1978

 M26

BESCHLUSS Nr. 1/78 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 5. Dezember 1978

  L 376

20

30.12.1978

 M27

BESCHLUSS Nr. 1/80 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 28. Mai 1980

  L 257

20

1.10.1980

 M28

BESCHLUSS Nr. 2/80 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 28. Mai 1980

  L 257

41

1.10.1980

 M29

BESCHLUSS Nr. 3/80 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mitUrsprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeitder Verwaltungen infolge des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft

  L 385

17

31.12.1980

 M30

BESCHLUSS Nr. 1/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 1. Juni 1981

  L 247

14

31.8.1981

 M31

BESCHLUSS Nr. 2/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 1. Juni 1981

  L 247

28

31.8.1981

 M32

BESCHLUSS Nr. 3/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 1. Juni 1981

  L 247

48

31.8.1981

 M33

BESCHLUSS Nr. 4/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 1. Juni 1981

  L 247

63

31.8.1981

 M34

BESCHLUSS Nr. 1/82 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 17. September 1982

  L 382

24

31.12.1982

 M35

BESCHLUSS Nr. 2/82 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 8. Dezember 1982

  L 385

68

31.12.1982

 M36

BESCHLUSS Nr. 2/82 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 8. Dezember 1982

  L 385

68

31.12.1982

 M37

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Tabelle II im Anhang zum Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  L 337

2

2.12.1983

 M38

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Konsolidierung und Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und derSchweizerischen Eidgenossenschaft

  L 323

313

11.12.1984

 M39

BESCHLUSS Nr. 1/85 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 21. Mai 1985

  L 301

14

15.11.1985

 M40

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Handelsregelung für Suppen, Soßen und Würzmittel

  L 309

23

21.11.1985

 M41

BESCHLUSS Nr. 2/85 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 3. Dezember 1985

  L 47

47

25.2.1986

 M42

BESCHLUSS Nr. 1/86 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 17. März 1986

  L 134

27

21.5.1986

 M43

BESCHLUSS Nr. 2/86 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 28. Mai 1986

  L 199

28

22.7.1986

 M44

BESCHLUSS Nr. 3/86 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 9. Dezember 1986

  L 100

26

11.4.1987

 M45

BESCHLUSS Nr. 1/87 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 4. Juni 1987

  L 236

12

20.8.1987

 M46

BESCHLUSS Nr. 2/87 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 23. Oktober 1987

  L 388

39

31.12.1987

 M47

BESCHLUSS Nr. 3/87 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 14. Dezember 1987

  L 100

14

19.4.1988

 M48

PROTOKOLL NR. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

  L 216

75

8.8.1988

 M49

BESCHLUSS Nr. 2/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 6. Dezember 1988

  L 379

27

31.12.1988

 M50

BESCHLUSS Nr. 3/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 6. Dezember 1988

  L 379

29

31.12.1988

 M51

BESCHLUSS Nr. 4/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 6. Dezember 1988

  L 379

30

31.12.1988

 M52

BESCHLUSS Nr. 5/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 6. Dezember 1988

  L 381

22

31.12.1988

 M53

BESCHLUSS Nr. 1/89 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 26. Juni 1989

  L 278

23

27.9.1989

►M54

ZUSATZPROTOKOLL zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der SchweizerischenEidgenossenschaft betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmäßigerBeschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung

  L 295

29

13.10.1989

 M55

BESCHLUSS Nr. 1/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 2. Mai 1990

  L 176

12

10.7.1990

 M56

BESCHLUSS Nr. 4/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 8. Juni 1990

  L 210

36

8.8.1990

 M57

BESCHLUSS Nr. 1/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 27. September 1991

  L 311

17

12.11.1991

 M58

BESCHLUSS Nr. 2/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ 91/582/EWG vom 27. September 1991

  L 311

18

12.11.1991

 M59

BESCHLUSS Nr. 3/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ 92/113/EWG vom 13. Dezember 1991

  L 42

45

18.2.1992

 M60

BESCHLUSS Nr. 3/92 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ 93/192/EWG vom 18. November 1992

  L 85

21

6.4.1993

 M61

BESCHLUSS Nr. 1/93 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ 93/597/EWG vom 5. April 1993

  L 283

37

18.11.1993

 M62

BESCHLUSS Nr. 2/93 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ 94/102/EG vom 28. April 1993

  L 52

11

23.2.1994

 M63

BESCHLUSS Nr. 3/93 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ 94/108/EG vom 28. Juni 1993

  L 52

23

23.2.1994

 M64

BESCHLUSS Nr. 1/94 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ 94/499/EG vom 6. April 1994

  L 204

150

6.8.1994

►M65

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  L 169

77

27.6.1997

 M66

BESCHLUSS Nr. 1/96 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ 97/435/EG vom 19. Dezember 1996

  L 195

1

23.7.1997

 M67

BESCHLUSS Nr. 1/1999 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ 1999/633/EG vom 24. Juni 1999

  L 249

25

22.9.1999

 M68

BESCHLUSS Nr. 2/1999 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ 1999/826/EG vom 29. November 1999

  L 323

14

15.12.1999

 M69

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  L 76

12

25.3.2000

►M70

BESCHLUSS Nr. 1/2000 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ 2001/123/EG vom 25. Oktober 2000

  L 51

1

21.2.2001

 M71

BESCHLUSS Nr. 1/2001 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ 2001/124/EG vom 24. Januar 2001

  L 51

40

21.2.2001

 M72

BESCHLUSS Nr. 801/2004 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ vom 28. April 2004

  L 352

18

27.11.2004

►M73

ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

  L 23

19

26.1.2005

 M74

Geändert durch: BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ 2014/104/EU vom 13. Februar 2014

  L 54

19

22.2.2014

 M75

BESCHLUSS Nr. 2/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ 2005/318/EG vom 17. März 2005

  L 101

17

21.4.2005

 M76

BESCHLUSS Nr. 3/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ 2006/81/EG vom 15. Dezember 2005

  L 45

1

15.2.2006

 M77

BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ 2006/92/EG vom 31. Januar 2006

  L 44

18

15.2.2006

►M78

BESCHLUSS Nr. 2/2006 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ 2006/93/EG vom 31. Januar 2006

  L 44

21

15.2.2006

 M79

BESCHLUSS Nr. 1/2007 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ 2007/85/EG vom 31. Januar 2007

  L 35

29

8.2.2007

 M80

BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ 2008/219/EG vom 22. Februar 2008

  L 69

34

13.3.2008

 M81

BESCHLUSS Nr. 1/2009 DES GEMISCHTEN AUSCHUSSES EG-SCHWEIZ 2009/84/EG vom 14. Januar 2009

  L 29

55

31.1.2009

 M82

BESCHLUSS Nr. 2/2009 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ 2009/707/EG vom 13. Juli 2009

  L 252

1

24.9.2009

 M83

BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ 2010/94/EU vom 28. Januar 2010

  L 41

72

16.2.2010

 M84

BESCHLUSS Nr. 1/2011 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ 2011/46/EU vom 14. Januar 2011

  L 19

40

22.1.2011

 M85

BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ 2012/165/EU vom 15. März 2012

  L 85

35

24.3.2012

 M86

BESCHLUSS Nr. 1/2013 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ 2013/147/EU vom 18. März 2013

  L 82

60

22.3.2013

►M87

BESCHLUSSES Nr. 2/2015 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ vom 3. Dezember 2015

  L 23

79

29.1.2016

►M88

BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ vom 20. April 2018

  L 111

7

2.5.2018


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 019 vom 25.1.1986, S.  63  (1984/1211)

 C2

Berichtigung, ABl. L 033 vom 10.2.2016, S.  38 (2/2016)




▼B

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft



DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

einerseits,

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

andererseits,

IN DEM WUNSCH, anläßlich der Erweiterung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu festigen und auszuweiten und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung ihres Handels mit dem Ziel sicherzustellen, zum Aufbau Europas beizutragen,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens über die Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen.

ERKLÄREN SICH BEREIT, unter Berücksichtigung aller Beurteilungselemente, insbesondere der Entwicklung der Gemeinschaft, die Möglichkeit eines Ausbaus und einer Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, wenn deren Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse ihrer Volkswirtschaften nützlich erscheinen sollte,

HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet,

DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:



Artikel 1

Zweck dieses Abkommens ist es,

a) durch die Ausweitung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und damit in der Gemeinschaft und in der Schweiz den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen,

b) im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten,

c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.

▼M70

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz,

i) die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren;

ii) die im Anhang II genannt werden;

iii) die im Protokoll Nr. 2 genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen.

▼B

Artikel 3

(1)  Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.

(2)  Die Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt:

 Am 1. April 1973 wird jeder Zollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt;

 die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am

 

1. Januar 1974,

1. Januar 1975,

1. Januar 1976,

1. Juli 1977.

Artikel 4

(1)  Die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.

Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.

(2)  Dänemark, Irland ►M12  ————— ◄ und das Vereinigte Königreich können im Falle einer Anwendung von Artikel 38 der „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge“, ►M12  ————— ◄ , einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles bis zum 1. Januar 1976 beibehalten.

▼M70

(3)  Die Schweiz kann bei den Waren in Anhang III — unter Einhaltung von Artikel 18 — vorübergehend Zölle beibehalten, die dem Fiskalanteil der auf diese Waren erhobenen Einfuhrzölle entsprechen.

▼B

Der Gemischte Ausschuß nach Artikel 29 überprüft die Anwendungsbedingungen von Absatz 3 Unterabsatz 1, insbesondere im Falle einer Änderung der Höhe des Fiskalanteils.

Er prüft die Lage im Hinblick auf die Möglichkeit, diese Zölle vor dem 1. Januar 1980 oder vor jedem anderen Zeitpunkt, zu dessen Wahl er sich unter Berücksichtigung der Umstände veranlaßt sehen könnte, in inländische Abgaben umzuwandeln.

Artikel 5

(1)  Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 3 und im Protokoll Nr. 1 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.

(2)  Werden nach dem 1. Januar 1972 Zollsenkungen durchgeführt, die sich aus den zum Abschluß der Genfer Handelskonferenz (1964—1967) geschlossenen Zollabkommen ergeben, so treten die derart gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 1 genannten Ausgangszollsätze.

(3)  Die gemäß Artikel 3 und ►M12  den Protokollen Nr. 1 und 2 ◄ errechneten gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die erste Dezimalstelle angewendet.

Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der ►M12  ————— ◄ „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge“ anwendet, werden Artikel 3 und ►M12  die Protokolle Nr. 1 und 2 ◄ hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des irischen Zolltarifs unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle angewendet.

Artikel 6

(1)  Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.

(2)  Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll, deren Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses Satzes gesenkt.

(3)  Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt:

 Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf 60 % des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes gesenkt;

 die drei weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am

 

1. Januar 1975,

1. Januar 1976,

1. Juli 1977.

Artikel 7

(1)  Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung werden spätestens am 1. Januar 1974 beseitigt.

▼M70

(2)  Bei den in Anhang IV aufgeführten Waren werden die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung nach den Bestimmungen des genannten Anhangs beseitigt.

▼B

Artikel 8

Das Protokoll Nr. 1 legt für bestimmte Waren die Zollregelung und die Modalitäten fest.

Artikel 9

Das Protokoll Nr. 2 legt für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse die Zollregelung und die Modalitäten fest.

Artikel 10

(1)  Führt eine Vertragspartei eine besondere Regelung als Folge der Durchführung iher Agrarpolitik ein oder ändert sie die bestehende Regelung, so kann sie für die in Betracht kommenden Erzeugnisse die sich aus diesem Abkommen ergebende Regelung anpassen.

(2)  In diesen Fällen berücksichtigt die betreffende Vertragspartei in angemessener Weise die Interessen der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien können hierzu in dem Gemischten Ausschuß Konsultationen durchführen.

Artikel 11

Das Protokoll Nr. 3 legt die Ursprungsregeln fest.

Artikel 12

Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt, notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemischten Ausschuß spätestens dreißig Tage vor Inkrafttreten, sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von Bemerkungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen, die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten.

▼M25

Article 12 bis

Wird das Zolltarifschema einer oder beider Vertragsparteien bei den in dem Abkommen erwähnten Waren geändert, so kann der Gemischte Ausschuß nach dem Grundsatz der Wahrung der sich aus dem Abkommen ergebenden Vorteile die zolltariflichen Bezeichnungen des Abkommens für diese Waren anpassen.

▼B

Artikel 13

(1)  Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

(2)  Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen werden am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen gleicher Wirkung spätestens bis zum 1. Januar 1975 beseitigt.

▼M54

Artikel 13a

(1)  Im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung verfügt.

(2)  Alle geltenden mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum 1. Januar 1990 aufgehoben; ausgenommen davon sind die Maßnahmen, die für die im Protokoll Nr. 6 aufgeführten Waren am 1. Januar 1989 gelten und die nach Maßgabe des genannten Protokolls beseitigt werden.

Artikel 13b

Die Vertragspartei, die eine Änderung ihrer Regelung der Ausfuhren in Drittländer erwägt, hat dies dem Gemischten Ausschuß nach Möglichkeit mindestens dreißig Tage vor Inkrafttreten der in Aussicht genommenen Änderung zu notifizieren. Sie muß von allen Einwänden der anderen Vertragspartei hinsichtlich sich möglicherweise ergebender Verzerrungen Kenntnis nehmen.

▼B

Artikel 14

▼M70

(1)  Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung für Erdölerzeugnisse der Positionen 27.10, 27.11, ex 27.12 (ausgenommen Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs) und 27.13 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse oder bei Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik zu ändern.

▼B

In diesem Fall trägt die Gemeinschaft den Interessen der Schweiz in angemessener Weise Rechnung; hierzu unterrichtet sie den Gemischten Ausschuß, der nach Artikel 31 zusammentritt.

(2)  Die Schweiz behält sich vor, entsprechend vorzugehen, wenn für die Schweiz vergleichbare Situationen auftreten.

(3)  Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen angewandten nicht tariflichen Regelungen von diesem Abkommen nicht berührt.

Artikel 15

(1)  Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf die dieses Abkommen keine Anwendung findet, zu fördern.

(2)  Auf dem Gebiet des Veterinärwesens und des Gesundheits- und Pflanzenschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Maßnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.

(3)  Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 31 die Schwierigkeiten, die in ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und bemühen sich, Lösungen zu suchen, mit denen diesen Schwierigkeiten begegnet werden könnte.

Artikel 16

Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse der Schweiz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander gewähren.

Artikel 17

Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenz- Verkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmungen über die Ursprungsregeln, bewirken.

Artikel 18

Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichwertiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.

Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

Artikel 19

Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach der Schweiz sind keinen Beschränkungen unterworfen.

Die Vertragsparteien wenden keine Devisenbeschränkungen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung und Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.

Artikel 20

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 21

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,

a) die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerläßliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender internationaler Spannungen als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet.

Artikel 22

(1)  Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnahmen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden.

(2)  Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 23

(1)  Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu beeinträchtigen,

i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken oder bewirken;

ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht.

(2)  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 24

Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist

 auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für diese Ware im Gebiet der einführenden Vertragspartei

 und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der einführenden Vertragspartei erhoben werden,

kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

▼M54

Artikel 24a

Wenn aufgrund der Artikel 7 und 13a

1. es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für das jeweilige Erzeugnis mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

2. im Zusammenhang mit einem für die ausführende Vertragspartei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpaß entsteht oder droht,

und wenn der ausführenden Vertragspartei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Vertragspartei nach den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen.

▼B

Artikel 25

Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 26

Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

▼M54

Artikel 27

(1)  Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die die in den Artikeln 24, 24a und 26 genannten Schwierigkeiten hervorrufen können, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.

(2)  Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen der Artikel 22 bis 26 vor Ergreifen der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe e) umgehend dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere im Hinblick auf eine möglichst rasche Beseitigung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(3)  Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

a) Bezüglich des Artikels 23 können beide Vertragsparteien den Gemischten Ausschuß befassen, wenn ihrer Ansicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 unvereinbar ist.

Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Beseitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche Hilfe.

Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist die beanstandete Praktik nicht eingestellt, oder kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses in diesem keine Einigung zustande, so kann die betroffene Vertragspartei die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um die aus den genannten Praktiken entstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben; sie kann insbesondere Zollzugeständnisse zurücknehmen.

b) Bezüglich des Artikels 24 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.

Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt, so ist die einführende Vertragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird die Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder Zwischenprodukte festgelegten Zolldisparitäten auf den Wert der betreffenden Ware zugunde gelegt.

c) Bezüglich des Artikels 24a werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung vorgelegt. Bezüglich des Artikels 24a Unterabsatz 2 ist der ausreichende Nachweis für einen drohenden Versorgungsengpaß mit entsprechenden Mengen- und Preisindikatoren zu liefern.

c) Der Gemischte Ausschuß kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur Behebung der Schwierigkeiten fassen. Hat der Gemischte Ausschuß innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so ist die ausführende Vertragspartei ermächtigt, für das jeweilige Erzeugnis vorübergehend geeignete Ausfuhrmaßnahmen zu verfügen.

d) Bezüglich des Artikels 25 findet im Gemischten Ausschuß eine Konsultation statt, bevor die betroffene Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.

e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 24, 24a, 25 und 26 sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die sich unmittelbar und sofort auf den Handel auswirken, unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.

▼B

Artikel 28

Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Schweiz kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die andere Vertragspartei.

Artikel 29

(1)  Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach ihren eigenen Bestimmungen durch.

(2)  Zur guten Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß Konsultationen durch.

(3)  Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 30

(1)  Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und aus Vertretern der Schweiz andererseits.

(2)  Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 31

(1)  Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.

(2)  Der Gemischten Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkommens zusammen.

Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies erforderlich ist.

(3)  Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Artikel 32

(1)  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der Volkswirtschaften beider Vertragsparteien nützlich wäre, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen Antrag mit Begründung.

Die Vertragsparteien können dem Gemischten Ausschuß die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen, insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen, übertragen.

(2)  Die Übereinkünfte, die aus den in Absatz 1 genannten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.

Artikel 33

Die Anhänge und die Protokolle, die diesem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 34

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 35

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrages anwendbar ist, einerseits und für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits.

Artikel 36

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, ►M12  italienischer und niederländischer Sprache ◄ , wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Erfolgt diese Notifizierung nach diesem Zeitpunkt, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist der 30. November 1973.

Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen treten gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn das Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.

Udfærdiget i Bruxelles, den toogtyvende juli nitten hundrede og tooghalvfjerds.

Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig.

Done at Brussels on this twenty-second day of July in the year one thousand nine hundred and seventy-two.

Fait à Bruxelles, le vingt-deux juillet mil neuf cent soixante-douze.

Fatto a Bruxelles, il ventidue luglio millenovecentosettantadue.

Gedaan te Brussel, de tweeëntwintigste juli negentienhonderdtweeënzeventig.

▼M12 —————

▼B

På Rådet for De europæiske Fællesskabers vegne

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

In the name of the Council of the European Communities

Au nom du Conseil des Communautés européennes

A nome del Consiglio delle Comunità europee

Namens de Raad van de Europese Gemeenschappen

▼M12 —————

▼B

signatory

signatory

signatory

Für die Schwiezerische Eidenossenschaft

Pour la Confédération Suisse

Per la Confederazione svizzera

signatory

signatory

signatory

▼M73

ANHANG I



Liste der Erzeugnisse nach Artikel 2 Ziffer i) des Abkommens

HS-Code

Warenbezeichnung

2905 43

– – Mannitol

2905 44

– – D-Glucitol (Sorbit)

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 10

– Casein

ex 3501 90

– andere:

– ausgenommen Caseinleime

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

– Eieralbumin:

3502 11

– – getrocknet

3502 19

– – anderes

3502 20

– Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

ex  35 05

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: für Futterzwecke

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 3809 10

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, für Futterzwecke

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

3823 11

– – Stearinsäure

3823 12

– – Ölsäure

3823 19

– – andere

3823 70

– technische Fettalkohole

3824 60

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

5301

Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5302

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

▼M70

ANHANG II

Liste der Waren nach Artikel 2 Ziffer ii) des Abkommens



Code des Harmonisierten Systems

Warenbezeichnung

1302.

Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

— Pflanzensäfte und -auszüge:

ex 1302.19

— — andere:

— — — Vanille-Oleoresin

1404.

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1404.20

— Baumwoll-Linters

1516.

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet:

ex 1516.20

— pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

. hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

ex 1518.

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Linoxyn

▼M70

ANHANG III

Liste der Waren nach Artikel 4 des Abkommens

Die Schweiz hat zum 1. Januar 1997 den in den Einfuhrzöllen enthaltenen Fiskalanteil für die im Anhang II des Abkommens von 1972 genannten Waren in eine interne Steuer umgewandelt; dieser Anhang ist aufgehoben.

ANHANG IV

▼M54

Liste der in Artikel 7 des Abkommens genannten Waren

Die von der Schweiz auf die Ausfuhren der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft erhobenen Zölle werden nach folgendem Zeitplan beseitigt:



Harmonisiertes System

Position

Warenbenennung

Datum der Beseitigung

ex 26.20

Aschen und Rückstände, überwiegend Aluminium enthaltend

1. 1. 1993

74.04

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

1. 1. 1993

76.02

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

1. 1. 1993

▼B

PROTOKOLL Nr. 1

über die Regelung für bestimmte Waren





ABSCHNITT A

REGELUNG FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER URSPRUNGSERZEUGNISSE DER SCHWEIZ IN DIE GEMEINSCHAFT

Artikel 1

▼M25

(1)  Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs werden schrittweise wie folgt beseitigt:



Zeitplan

Waren der Tarifnummern und -stellen48.01 C 11, 48.01 F, 48.07 C,48.13 und 48.15 B

Andere Waren

Anwendbare Zollsätze in Prozenten

Anwendbarer Prozentsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs

am 1. Januar 1978

8

65

am 1. Januar 1979

6

50

am 1. Januar 1980

6

50

am 1. Januar 1981

4

35

am 1. Januar 1982

4

35

am 1. Januar 1983

2

20

am 1. Januar 1984

0

0

(2)  Die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 1 genannten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt:



Zeitplan

Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze

am 1. Januar 1978

20

am 1. Januar 1979

15

am 1. Januar 1980

15

am 1. Januar 1981

10

am 1. Januar 1982

10

am 1. Januar 1983

5

am 1. Januar 1984

0

(3)  Abweichend von Artikel 3 des Abkommens wenden Dänemark und das Vereinigte Königreich auf die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz nachstehende Zollsätze an:



Zeitplan

Waren der Tarifnummern und -stellen 48.01 C II, 48.01 F, 48.07 C,48.13 und 48.15 B

Andere Waren

Anwendbare Zollsätze in Prozenten

Anwendbarer Prozentsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs

am 1. Januar 1978

8

65

am 1. Januar 1979

6

50

am 1. Januar 1980

6

50

am 1. Januar 1981

4

35

am 1. Januar 1982

4

35

am 1. Januar 1983

2

20

am 1. Januar 1984

0

0

▼B

(4)  Vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1983 können Dänemark ►M12  ————— ◄ und das Vereinigte Königreich für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz jährlich Kontingente zum Zollsatz Null eröffnen, deren im Anhang A für das Jahr 1974 angegebene Höhe dem kumulativ um viermal 5 % erhöhten Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971 entspricht; vom 1. Januar 1975 an werden diese Zollkontingente jährlich um 5 % erhöht.

(5)  Der Ausdruck „die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung“ bezeichnet das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande.

Artikel 2

(1)  Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 2 angeführten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt:



Zeitplan

Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze

am 1. April 1973

95

am 1. Januar 1974

90

am 1. Januar 1975

85

am 1. Januar 1976

75

am 1. Januar 1977

60

am 1. Januar 1978

40  mit einem Höchstsatz von 3 % ad valorem (ausgenommen die Tarifstellen 78.01 A II und 79.01 A)

am 1. Januar 1979

20

am 1. Januar 1980

0

Für die Tarifstellen 78.01 A II und 79.01 A der in Absatz 2 enthaltenen Tabelle nimmt die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung den Zollabbau abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle vor.

(2)  Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um:



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

ex 73.02

Ferrolegierungen, ausgenommen Ferronickel und die unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnisse

76.01

Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium:

A.  Rohaluminium

78.01

Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei:

A.  Rohblei:

II.  anderes

79.01

Rohzink; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink:

A.  Rohzink

81.01

Wolfram, roh oder verarbeitet

81.02

Molybdän, roh oder verarbeitet

81.03

Tantal, roh oder verarbeitet

81.04

Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet; Cermets, roh oder verarbeitet:
B.  Cadmium
C.  Kobalt:
II.  verarbeitet ►M25  
D.  Chrom:
I.  roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott:
b)  andere
II.  verarbeitet  ◄
E.  Germanium
F.  Hafnium (Celtium)
G.  Mangan
H.  Niob (Columbium)
IJ.  Antimon
K.  Titan
L.  Vanandin
M.  an Uran 235 abgereichertes Uran
O.  Zirkonium
P.  Rhenium
Q.  Gallium, Indium, Thallium
R.  Cermets

Artikel 3

Für die Einfuhren der Waren, auf die mit Ausnahme von Rohblei, anderes als Werkblei, der Tarifstelle 78.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehene Zollregelung angewendet wird, gelten jährliche Richtplafonds; bei Überschreitung dieser Plafonds können die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze gemäß den nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet werden:

a) Unbeschadet der Möglichkeit für die Gemeinschaft, die Anwendung der Plafonds bei bestimmten Waren auszusetzen, werden die für 1973 festgesetzten Plafonds im Anhang Β angeführt. Bei der Berechnung der Plafonds wird berücksichtigt, daß die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland die erste Zollsenkung am 1. April 1973 vornehmen. Im Jahre 1974 entsprechen die Plafonds denen des Jahres 1973, die für die Gemeinschaft auf Jahresbasis anzupassen und um 5 % zu erhöhen sind. Ab 1. Januar 1975 werden die Plafonds jährlich um 5 % erhöht.

Für Waren, die unter dieses Protokoll fallen und nicht im Anhang Β angeführt sind, behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um 5 % erhöhten Durchschnitts der Einfuhren der Gemeinschaft in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vorliegen, festzusetzen; für die darauffolgenden Jahre werden diese Plafonds jährlich um 5 % erhöht.

b) Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 90 % der festgesetzten Höhe, so setzt die Gemeinschaft die Anwendung dieses Plafonds aus.

c) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten.

d) Die Gemeinschaft übermittelt dem Gemischten Ausschuß am 1. Dezember jedes Jahres die Liste der Waren, für die sie für das folgende Jahr Plafonds festgesetzt hat, und die jeweilige Höhe dieser Plafonds.

e) Die Einfuhren im Rahmen der gemäß Artikel 1 Absatz 4 eröffneten Zollkontingente werden ebenfalls auf die für die betreffenden Waren festgesetzten Plafonds angerechnet.

f) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses Protokoll fallenden Ware erreicht ist, können abweichend von Artikel 3 des Abkommens und den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls bei der Einfuhr der betreffenden Waren die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet werden.

In diesem Fall wird bis zum 1. Juli 1977 wie folgt verfahren:

 Dänemark ►M12  ————— ◄ und das Vereinigte Königreich wenden die nachstehenden Zollsätze in folgender Weise wieder an:

 



Jahr

Anwendbarer Prozentsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs

1973

0

1974

40

1975

60

1976

80

 Irland wendet die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder an.

Die Zollsätze nach den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden am 1. Januar des darauffolgenden Jahres wieder eingeführt.

g) Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit, entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren in die Gemeinschaft sowie den bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds zu ändern.

h) Nach Ablauf der Fristen für den Zollabbau gemäß den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden die Plafonds abgeschafft.

Artikel 4

(1)  Bis zum 31. Dezember 1975 erhebt die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung bei der Einfuhr folgender Waren weiterhin einen Mindestzollsatz:



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Beibehaltener Mindestsatz

91.01

Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ)

0,35 RE für 1 Stück

91.07

Kleinuhr-Werke, gangfertig:

A.  mit einer Unruh mit Spiralfeder

0,28 RE für 1 Stück

91.11

Andere Uhrenteile:

C.  Kleinuhr-Werke, nicht gangfertig:

I.  mit einer Unruh mit Spiralfeder

0,28 RE für 1 Stück

(2)  Der Abbau der in Absatz 1 genannten Zölle erfolgt in zwei gleich hohen Teilsenkungen am 1. Januar 1976 und am 1. Juli 1977. Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens werden die derart gesenkten Zollsätze unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle angewendet.

(3)  Die Bestimmungen des Abkommens gelten für die Waren des Kapitels 91 des Brüsseler Zolltarifschemas, sofern die Schweiz die Bestimmungen des am 20. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten ergänzenden Abkommens zum Abkommen von 1967 betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendet.

Die in dem ergänzenden Abkommen festgelegten Verpflichtungen gelten als Verpflichtungen im Sinne von Artikel 22 des vorliegenden Abkommens.



ABSCHNITT Β

REGELUNG FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT IN DIE SCHWEIZ

Artikel 5

▼M25

(1)  Ab 1. Januar 1978 werden die Einfuhrzölle der Schweiz für die in Anhang C dieses Protokolls angeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irlands schrittweise wie folgt beseitigt:



Zeitplan

Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze

am 1. Januar 1978

65

am 1. Januar 1979

50

am 1. Januar 1980

50

am 1. Januar 1981

35

am 1. Januar 1982

35

am 1. Januar 1983

20

am 1. Januar 1984

0

(2)  Die Einfuhrzölle der Schweiz für die Waren der Tarifnummer 4418 der Nomenklatur des Zollrates mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland werden schrittweise wie folgt beseitigt:



Zeitplan

Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze

am 1. Januar 1978

65

am 1. Januar 1979

50

am 1. Januar 1980

40

am 1. Januar 1981

20

am 1. Januar 1982

0

(3)  Die Schweiz behält sich vor, ab 1. Januar 1978 abweichend von Artikel 3 des Abkommens je nach wirtschaftlichen Erfordernissen und verwaltungstechnischen Überlegungen auf die Einfuhr der in Anhang C genannten Waren mit Ursprung in Dänemark und dem Vereinigten Königreich nachstehende Zölle zu erheben:



Zeitplan

Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze

am 1. Januar 1978

65

am 1. Januar 1979

50

am 1. Januar 1980

50

am 1. Januar 1981

35

am 1. Januar 1982

35

am 1. Januar 1983

20

am 1. Januar 1984

0

▼B

Artikel 6

▼M25

Bei den Waren der Tarifnummern 4418, 4801 und 4807 der Nomenklatur des Zollrates behält sich die Schweiz die Möglichkeit vor, im Falle ernster Schwierigkeiten Richtplafonds gemäß der Regelung des Artikels 3 dieses Protokolls einzuführen. Überschreiten Einfuhren die Plafonds, so können für sie Zollsätze wieder angewandt werden, die die für Drittländer geltenden Zollsätze nicht überschreiten.

▼B

ANHANG A

Liste der Zollkontingente für das Jahr 1974

DÄNEMARK ►M12  ————— ◄ , VEREINIGTES KÖNIGREICH



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Höhe (in Tonnen)

Dänemark

►M12  Norwegen ◄

Vereinigtes Königreich

Kapitel 48

PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER UND PAPPE

 

 

 

►M25  48.01 ◄

►M25  Papier und Pappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen: ◄

 

 

 

C.  Kraftpapier und Kraftpappe:

 

 

 

ex II.  andere, ausgenommen Kraft-Deckenpapier und -pappe, sogenannter „Kraftliner“, und Kraftsackpapier

►M12  — ◄

145

►M25  
ex F.  andere:  ◄

 

 

 

►M25  

— Bibeldruckpapier, Durchschlagpapier; andere Druck- und Schreibpapiere, ohne Holzschliff oder mit einem Gehalt an Holzschliff von 5 Hundertteilen oder weniger

 ◄

►M12  — ◄

202

►M25  

— Tapetenrohpapier

 ◄

►M12  — ◄

244

48.03

Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen davon, einschließlich sogenanntes Pergaminpapier, in Rollen oder Bogen

►M12  — ◄

126

►M25  48.07 ◄

►M25  Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert; gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen: ◄

 

 

 

►M25  
C.  andere:  ◄

 

 

 

►M25  

— gestrichene Druck- oder Schreibpapiere

 ◄

►M12  — ◄

152

►M25  

— andere

 ◄

►M12  — ◄

586

►M25  48.16 ◄

►M25  Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe, Pappwaren der in Büros, Läden und dergleichen verwendeten Art: ◄

►M12  — ◄

 

►M25  
A.  Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe  ◄

 

207

►M25  48.21 ◄

►M25  Andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte: ◄

 

 

 

►M25  
B.  Windeln und Windeleinlagen für Kleinkinder, in Aufmachungen für den Einzelverkauf  ◄

►M12  — ◄

 

►M25  
D.  andere  ◄

►M12  — ◄

147

►M25  
ex
Kapitel 48  ◄

►M25  Andere Waren des Kapitels 48, ausgenommen solche der Tarifstelle 48.01 A ◄

1 261

►M12   ◄

522

ex

Kapitel 49

Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes, die im Gemeinsamen Zolltarif zollpflichtig sind (49.03, 49.05 A, 49.07 A, 49.07 C II, 49.08, 49.09, 49.10, 49.11 B)

190

►M12   ◄

756 918  (1)

(1)   In Pfund Sterling.

ANHANG Β

Liste der Plafonds für das Jahr 1973



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Höhe

(in Tonnen)

73.02

Ferrolegierungen:

 

C.  Ferrosilizium

6 617

76.01

Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium:

 

A.  Rohaluminium

9 824

ANHANG C

Liste der Waren, für die die Schweiz ihre Zollsätze gegenüber der Gemeinschaft während einer verlängerten Übergangszeit herabsetzt



Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

▼M25

4801.

Papier und Pappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen

▼B

4803.

Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen hiervon, einschließlich sogenanntes Pergaminpapier, in Rollen oder Bogen:

20

— anderes

▼M25

4807.

Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert, farbig gemustert und dergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen

▼B

4815.

Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten:

22

— andere

4821.

Andere Waren aus Papiermasse, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte:

20

— Tischtücher, Servietten und Taschentücher

▼M73

PROTOKOLL Nr. 2

über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

(1)  Die Bestimmungen des Abkommens finden auf die in den Tabellen I und II genannten Erzeugnisse Anwendung, sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist.

(2)  Insbesondere dürfen die Vertragsparteien auf diese Erzeugnisse keine Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung, einschließlich Agrarteilbeträgen, erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren bzw. Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstatten, erlassen oder nicht erheben.

(3)  Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten entsprechend für das Fürstentum Liechtenstein bis zur Anwendung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf das Fürstentum Liechtenstein.

Artikel 2

Anwendung von Preisausgleichsmaßnahmen

(1)  Das Abkommen schließt nicht die Anwendung von Preisausgleichsmaßnahmen aus, um Unterschiede in den Kosten für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die in die Herstellung der in Tabelle I aufgeführten Erzeugnisse eingehen, auszugleichen. Dabei handelt es sich um die Erhebung von Agrarteilbeträgen auf Einfuhren und die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.

(2)  Ergreift eine Vertragspartei interne Maßnahmen, die zu einer Preissenkung der Rohstoffe für die verarbeitende Industrie führt, so werden diese Maßnahmen bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge berücksichtigt.

Artikel 3

Preisausgleichsmaßnahmen bei Einfuhren

(1)  Die schweizerischen Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge auf Einfuhren berücksichtigt werden, dürfen weder den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für den jeweiligen landwirtschaftlichen Rohstoff überschreiten noch den tatsächlich von der Schweiz angewendeten Einfuhrzoll, der auf den landwirtschaftlichen Rohstoff bei Einfuhr in unverarbeiteter Form erhoben wird.

(2)  Die Einfuhrregelung der Schweiz für die in Tabelle I genannten Erzeugnisse ist in Tabelle IV aufgeführt.

(3)  Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 2, nämlich die Erhebung von Agrarteilbeträgen auf Einfuhren, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 in der geänderten Fassung einführen.

Artikel 4

Preisausgleichsmaßnahmen bei Ausfuhren

(1)  Die schweizerischen Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung auf Ausfuhren in die Gemeinschaft für in der Tabelle I genannte Erzeugnisse dürfen den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für die in der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten landwirtschaftlichen Rohstoffe, multipliziert mit den tatsächlich eingesetzten Mengen, nicht überschreiten. Entspricht der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft oder ist er niedriger, so liegt der Wert der Ausfuhrerstattung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung bei Null.

(2)  Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 2, nämlich die Gewährung von Ausfuhrerstattungen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 in der geänderten Fassung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung einführen.

(3)  Auf Zucker, der in der Herstellung der in Tabelle I und Tabelle II genannten Erzeugnisse verwendet wird, dürfen die Vertragsparteien weder eine Ausfuhrerstattung noch eine vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung gewähren.

Artikel 5

Referenzpreise

(1)  Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Referenzpreise für landwirtschaftliche Rohstoffe auf den Inlandsmärkten der Gemeinschaft und der Schweiz sind in Tabelle III aufgeführt.

(2)  Die Vertragsparteien legen dem Gemischten Ausschuss regelmäßig, mindestens einmal jährlich, die Referenzpreise aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden. Die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt, die vorgelegt werden, haben der tatsächlichen Preissituation im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu entsprechen. Es handelt sich dabei um die üblicherweise im Großhandel oder während des Herstellungsprozesses von der verarbeitenden Industrie zu zahlenden Preise. Ist ein landwirtschaftlicher Rohstoff für die verarbeitende Industrie oder einen Teil der verarbeitenden Industrie zu einem niedrigeren Preis als dem auf dem Inlandsmarkt üblichen Preis verfügbar, so werden die gemeldeten Referenzpreise für den Inlandsmarkt entsprechend angepasst.

(3)  Der Gemischte Ausschuss legt die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisunterschiede für die in Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe auf der Grundlage der Informationen fest, die die Dienststellen der Europäischen Kommission und die Schweizerische Bundesverwaltung bereitstellen. Falls dies für die Wahrung der relativen Präferenzspannen erforderlich ist, werden die in Tabelle IV aufgeführten Grundmengen für landwirtschaftliche Rohstoffe angepasst.

(4)  Vor Anwendung dieses Protokolls überprüft der Gemischte Ausschuss die Inlandsmarkt-Preise für die in der Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe gemäß den Artikeln 3 und 4.

Artikel 6

Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit

Im Anhang zu diesem Protokoll sind besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit festgelegt.

Artikel 7

Änderungen

Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Tabellen, die Anhänge dieser Tabellen und den Anhang zu diesem Protokoll zu ändern.

TABELLE I

Erzeugnisse, für die Preisausgleichsmaßnahmen gelten



HS-Position Nr.

Warenbeschreibung

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

.10

– Joghurt:

ex .10

– – aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

.90

– andere:

ex .90

– – aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

.20

– Milchstreichfette

ex .20

– mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr bis 75 GHT

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

.10

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

ex .10

– – mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT

.90

– andere:

ex .90

– – mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

.10

– Kartoffeln:

ex .10

– – in Form von Mehl, Grieß und Flocken

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

.20

– Kartoffeln:

ex .20

– in Form von Mehl, Grieß und Flocken

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

.11

– – Erdnüsse:

ex .11

– – – Erdnussbutter

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

.12

– – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

ex .12

– – – mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von 2,5 GHT Milcheiweiß oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT Stärke oder mehr

.20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

ex .20

– mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von 2,5 GHT Milcheiweiß oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT Stärke oder mehr

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

.20

– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

.90

– andere:

ex .90

– – ausgenommen Mango-Chutney, flüssig

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

.10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

ex .10

– – mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker

.90

– andere

▼M78

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

.90

- andere:

ex .90

- - Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

.90

- andere:

ex .90

- - ausgenommen Traubensaftkonzentrat mit Zusatz von Alkohol

▼M73

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

.10

– Casein

.90

– andere:

ex .90

– – andere als Caseinleime

TABELLE II

Freihandelserzeugnisse



HS-Position Nr.

Warenbeschreibung

0501

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

0503

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

10

– Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen

ex 90

– andere (ausgenommen für Futterzwecke)

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0508

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon:

ex 00

– ausgenommen für Futterzwecke

0509

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

0510

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

40

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

90

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

ex 90

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

0902

Tee

0903

Mate

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 20

– Algen und Tange (ausgenommen für Futterzwecke)

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig- und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1402

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

1403

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10

– pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art

20

– Baumwoll-Linters

ex 90

– andere (ausgenommen für Futterzwecke)

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

ex 00

– ausgenommen für Futterzwecke

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

20

– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

ex 20

– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

90

– andere:

ex 90

– – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form-und Trennöle verwendeten Art

1518

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 00

– Linoxyn

1520

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1522

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

50

– chemisch reine Fructose

90

– andere Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

ex 90

– – chemisch reine Maltose (ausgenommen für Futterzwecke)

1803

Kakaomasse, auch entfettet

1804

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

90

– andere:

ex 90

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata); Palmherzen; Yamswurzel, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile von Pflanzen der Position 0714

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

90

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

ex 90

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

80

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

ex 00

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

11

– – Erdnüsse:

ex 11

– – – Erdnüsse, geröstet

– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen solche der Unterposition 2008 19 :

91

– – Palmherzen

99

– – andere:

ex 99

– – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

11

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate

12

– – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

ex 12

– – – kein Milchfett, Milcheiweiß, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milcheiweiß, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend

20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

ex 20

– – kein Milchfett, Milcheiweiß, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milcheiweiß, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend

30

– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

ex 10

– lebende Hefen (ausgenommen Backhefen und ausgenommen für Futterzwecke)

ex 20

– Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen für Futterzwecke)

30

– zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

10

– Sojasoße

30

– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

ex 30

– – Senfmehl, auch zubereitet, ausgenommen für Futterzwecke; Senf

90

– andere:

ex 90

– – Mango-Chutney, flüssig

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

ex 10

– – ausgenommen mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

▼M78

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position2009

.10

- Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

.90

- andere:

ex .90

- - ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig, und ausgenommen Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402

▼M73

2203

Bier aus Malz

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

20

– Branntwein aus Wein oder Traubentrester

30

– Whisky

40

– Rum und Taffia

50

– Gin und Genever

60

– Wodka:

70

– Likör

2209

Speiseessig

▼M88



TABELLE III

Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

CHF je 100 kg Eigengewicht

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

Artikel 4 Absatz 1

auf Schweizer Seite angewendet Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU Referenzpreis der EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

Artikel 3 Absatz 3

auf EU-Seite angewendet Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU Referenzpreis der EU

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

50,55

20,58

29,95

0,00

Hartweizen

1,20

0,00

Roggen

41,05

20,28

20,75

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

92,49

42,89

49,60

0,00

Vollmilchpulver

585,28

358,72

226,55

0,00

Magermilchpulver

394,17

195,36

198,80

0,00

Butter

1 010,24

642,03

368,20

0,00

Weißzucker

Eier

38,00

0,00

Kartoffeln, frisch

40,93

22,50

18,45

0,00

Pflanzliche Fette

170,00

0,00

▼M73

TABELLE IV

Schweizerische Einfuhrregelung

a) Der Zoll auf die in der Anlage zu dieser Tabelle genannten Waren ist ein auf der Grundlage des Eigengewichts berechneter Agrarteilbetrag. Die Standardzusammensetzungen werden in der Anlage beschrieben.

▼M88

b) Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:



Landwirtschaftlicher Rohstoff

Auf Schweizer Seite angewendeter Grundbetrag

Artikel 3 Absatz 2

Auf EU-Seite angewendeter Grundbetrag

Artikel 4 Absatz 2

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

24,40

0,00

Hartweizen

1,00

0,00

Roggen

16,90

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

40,40

0,00

Vollmilchpulver

184,65

0,00

Magermilchpulver

162,00

0,00

Butter

300,10

0,00

Weißzucker

Eier

30,95

0,00

Kartoffeln, frisch

13,35

0,00

Pflanzliche Fette

138,55

0,00

▼M78

c) Die Zollabgabe für die in der folgenden Tabelle genannten Waren ist gleich Null.



Schweizerische Zollposition

Anmerkungen

1901.9099

 

1904.9020

 

1905.9040

 

2103.2000

 

ex 2103.9000

ausgenommen Mango-Chutney, flüssig

2104.1000

 

2106.9010

 

2106.9024

 

2106.9029

 

2106.9030

 

2106.9040

 

2106.9099

 

ex 2202.9090

Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend

2208.9010

 

2208.9099

 

▼M73

d) Mit der Anwendung dieses Protokolls werden die Zölle für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Waren in drei einheitlichen jährlichen Schritten auf Null zurückgeführt.



Schweizerische Zollposition

Zoll ab Inkrafttreten

Zoll ab Inkrafttreten + 1 Jahr

Zoll ab Inkrafttreten + 2 Jahre

CHF je 100 kg Bruttogewicht

CHF je 100 kg Bruttogewicht

CHF je 100 kg Bruttogewicht

2208.9021

27,30

13,70

0,00

2208.9022

46,70

23,30

0,00

e) Die Tarifpositionen in dieser Tabelle beziehen sich auf die in der Schweiz am 1. Januar 2002 verwendeten Positionen. Abweichend von Artikel 12bis dieses Abkommens haben Änderungen, die gegebenenfalls an der Tarifnomenklatur vorgenommen werden, keinen Einfluss auf die Bestimmungen dieser Tabelle.

▼M78

Anlage



Schweizerische Zollposition

Anmerkungen

Weichweizen

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

Vollmilchpulver

Magermilchpulver

Butter

Zucker

Eier

Kartoffeln, frisch

Pflanzliche Fette

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

1901.2099

 

 

 

 

 

 

90

 

 

 

20

 

 

 

▼M73

Anlage zu Protokoll Nr. 2

Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Verwaltungszusammenarbeit für die Umsetzung und die Überwachung der im Rahmen dieses Protokolls gewährten Präferenzbehandlung unerlässlich ist, und unterstreichen ihre Entschlossenheit, gegen Unregelmäßigkeiten und Betrug bei der Behandlung von Zollangelegenheiten und Ausfuhrerstattungen vorzugehen.

2. Stellt eine Vertragspartei anhand objektiver Informationen mangelnde Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Rahmen dieses Protokolls fest, so kann die betroffene Vertragspartei die Gewährung der Präferenzbehandlung für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) gemäß dieser Anlage vorübergehend aussetzen.

3. Für die Zwecke dieser Anlage bedeutet mangelnde Verwaltungszusammenarbeit unter anderem Folgendes:

a) einen wiederholten Verstoß gegen die Verpflichtung, die Ursprungseigenschaft des (der) jeweiligen Erzeugnisse(s) zu prüfen;

b) die wiederholte Ablehnung oder unangemessene Verzögerung der nachträglichen Prüfung von Ursprungsnachweisen und/oder der Übermittlung ihrer Ergebnisse;

c) die wiederholte Ablehnung oder unangemessene Verzögerung von Genehmigungen für Einsätze im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Überprüfung der für die Gewährung der jeweiligen Präferenzbehandlung maßgeblichen Dokumente und Informationen auf ihre Echtheit oder Richtigkeit.

Für die Zwecke dieser Anlage können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem vorliegen, wenn eine nicht hinreichend erklärbare rasche Zunahme der Einfuhren von Waren festzustellen ist, die über das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazität der anderen Vertragspartei hinausgeht, und objektive Informationen zu Unregelmäßigkeiten oder Betrug vorliegen.

4. Unter folgenden Bedingungen ist eine zeitweilige Aussetzung der Präferenzbehandlung möglich:

a) Die Vertragspartei, die anhand objektiver Informationen festgestellt hat, dass ein Verstoß gegen die Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug bei der Behandlung von Zollangelegenheiten und Ausfuhrerstattungen vorliegen, meldet dem Gemischten Ausschuss unverzüglich den Sachverhalt und die objektiven Informationen und nimmt unter Berücksichtigung sämtlicher sachdienlicher Informationen und objektiver Feststellungen im Gemischten Ausschuss Beratungen auf, um zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung zu gelangen.

b) Haben die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss entsprechende Beratungen aufgenommen, ohne innerhalb von drei Monaten nach der Meldung zu einer Einigung über eine annehmbare Lösung zu gelangen, so kann die betroffene Vertragspartei die Gewährung der Präferenzbehandlung für das(die) jeweilige(n) Erzeugnis(se) zeitweilig aussetzen. Der Gemischte Ausschuss wird unverzüglich von der zeitweiligen Aussetzung in Kenntnis gesetzt.

c) Die gemäß dieser Anlage vorgenommene zeitweilige Aussetzung einer Präferenzbehandlung wird auf das für den Schutz der finanziellen Interessen der betroffenen Vertragspartei erforderliche Maß beschränkt. Die Dauer beträgt maximal sechs Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Jede zeitweilige Aussetzung wird umgehend dem Gemischten Ausschuss gemeldet. Im Gemischten Ausschuss finden weiterhin regelmäßige Beratungen statt, vor allem um sicherzustellen, dass die Aussetzung aufgehoben wird, sobald die Voraussetzungen für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind.

5. Zum Zeitpunkt der in Absatz 4 Buchstabe a) dieser Anlage genannten Meldung an den Gemischten Ausschuss sollte die betroffene Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Mitteilung an Einführer veröffentlichen. Darin sollten Einführer darüber informiert werden, dass für das jeweilige Erzeugnis anhand objektiver Informationen ein Verstoß gegen die Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.

▼M87

PROTOKOLL NR. 3

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen



Artikel 1

Anwendbare Ursprungsregeln

Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ( 1 ) (im Folgenden „Übereinkommen“) anwendbar.

Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)  Sofern die EU oder die Schweiz dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die EU und die Schweiz unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

(2)  Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der EU und der Schweiz zulässig ist.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen — Kumulierung

Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die EU, die Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und die Republik Moldau beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.

▼B

PROTOKOLL Nr. 4

über einige Sonderbestimmungen betreffend Irland

Abweichend von Artikel 13 des Abkommens sind die Maßnahmen, die in den Absätzen 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 und in Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 zu der ►M12  ————— ◄ „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge“ vorgesehen sind und sich auf bestimmte, Irland betreffende mengenmäßige Beschränkungen beziehungsweise auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Montageindustrie in Irland beziehen, gegenüber der Schweiz anwendbar.

PROTOKOLL Nr. 5

Schweizerische Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse, die einer Pflichtlagerhaltung unterstellt sind





Artikel 1

Die Schweiz kann für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung und der Armee in Kriegszeiten unerläßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese in der Schweiz nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und Natur die Lagerhaltung erlauben.

Die Schweiz wendet diese Regelung derart an, daß die aus der Gemeinschaft eingeführten und die gleichartigen nationalen Erzeugnisse weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren.

Artikel 2

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens sind der in Artikel 1 festgelegten Regelung folgende Erzeugnisse unterstellt:

▼M70



Nummer des Schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

1516.

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet:

— pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen:

ex 2091/2099

— — andere:

. hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs), zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

1704.

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

— andere:

ex 9010

— — weiße Schokolade, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 kg

1806.

Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen:

ex 1010/1020

— Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 kg

— andere Zubereitungen, in Blöcken oder Stangen mit einem Gewicht von mehr als 2 kg, oder flüssig, pastenförmig, in Pulverform, granuliert oder in ähnlichen Formen, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

2091/2099

— — andere

ex 3111/3290

— andere, in Form von Tafeln, Stängeln oder Riegeln, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 kg

ex 9011/9029

— andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 kg

1905.

Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

— andere:

— — Brot und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten:

— — — nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

— — — — Paniermehl:

9021

— — — — — zu Futterzwecken

2510.

Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden:

ex 1000/2000

— natürliche Phosphate, zu Düngezwecken

2707.

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen:

— zur Verwendung als Treibstoff:

1010

— — Benzole

2010

— — Toluole

3010

— — Xylole

4010

— — Naphthalin

5010

— — andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren Destillation, nach der Methode ASTM D 86, 65% Vol oder mehr (einschließlich Verluste) bis 250°C übergehen

6010

— — Phenole

9110

— — Kreosotöle

9910

— — andere

— zu Feuerungszwecken:

ex 4090

— — Naphthalin

ex 5090

— — andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren Destillation, nach der Methode ASTM D 86, 65% Vol oder mehr (einschließlich Verluste) bis 250°C übergehen

ex 6090

— — Phenole

ex 9190

— — Kreosotöle

ex 9990

— — andere

2709.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh:

0010

— zur Verwendung als Treibstoff

0090

— andere

2710.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden:

— zur Verwendung als Treibstoff:

— — Benzin sowie seine Fraktionen:

0011

— — — unverbleit und unverändert als Treibstoff bestimmt

0012

— — — andere

0013

— — White Spirit

0014

— — Dieselöl

0015

— — Petroleum

0019

— — andere

— zu andern Zwecken:

ex 0021

— — Benzin sowie seine Fraktionen:

. für die Gaserzeugung und petrochemische Umwandlung sowie zur industriellen Feuerung

0022

— — White Spirit

0023

— — Petroleum

0024

— — Heizöle zu Feuerungszwecken

ex 0025

— — Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20% Vol vor 300°C übergehen, unvermischt, ausgenommen Paraffinum liquidum in pharmazeutischer Qualität

0026

— — Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20% Vol vor 300°C übergehen, vermischt

0027

— — Mineralschmierfett

0029

— — andere Destillate und Produkte

2809.

Diphosphorpentoxid; Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren:

ex 2000

— Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren:

. Phosphorsäure, zu Düngezwecken

2814.

Ammoniak, wasserfrei oder in wässeriger Lösung (Salmiakgeist):

ex 1000

— Ammoniak, wasserfrei, zu Düngezwecken

ex 2000

— Ammoniak, in wässeriger Lösung (Salmiakgeist), zu Düngezwecken

2827.

Chloride, Oxychloride und Hydroxychloride; Bromide und Oxybromide; Jodide und Oxyjodide:

ex 1000

— Ammoniumchlorid, zu Düngezwecken

2834.

Nitrite; Nitrate:

— Nitrate:

ex 2100

— — des Kaliums, zu Düngezwecken

ex 2900

— — andere:

. des Magnesiums und des Calciums, zu Düngezwecken

2835.

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite), Phosphate und Polyphosphate:

— Phosphate:

ex 2400

— — Kaliumphosphat, zu Düngezwecken

ex 2500

— — Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat), zu Düngezwecken

ex 2600

— — andere Calciumphosphate, zu Düngezwecken

ex 2900

— — andere, zu Düngezwecken

— Polyphosphate:

ex 3900

— — andere, zu Düngezwecken

2836.

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat:

ex 4000

— Kaliumcarbonate, zu Düngezwecken

2842.

Andere Salze anorganischer Säuren oder Peroxosäuren, ausgenommen Azide:

— Doppelsilicate oder komplexe Silicate:

ex 1090

— — andere:

. Doppelsalze und Komplexsalze (Wasserenthärter), zur Herstellung von Textilwaschmitteln

— andere:

ex 9090

— — andere:

. Doppelsalze und Komplexsalze (Wasserenthärter), zur Herstellung von Textilwaschmitteln

2901.

Kohlenwasserstoffe, acyclische:

— gesättigt:

— — andere als gasförmige:

1091

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— ungesättigt:

— — 1,3-Butadien und Isopren:

— — — Isopren:

2421

— — — — zur Verwendung als Treibstoff

— — andere:

— — — andere als gasförmige:

2991

— — — — zur Verwendung als Treibstoff

2902.

Kohlenwasserstoffe, cyclische:

— alicyclische:

— — Cyclohexan:

1110

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — andere:

1910

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— Benzol:

2010

— — zur Verwendung als Treibstoff

— Toluol:

3010

— — vzur Verwendung als Treibstoff

— Xylole:

— — o-Xylol:

4110

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — m-Xylol:

4210

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — p-Xylol:

4310

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — Xylol-Isomerengemische:

4410

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— Ethylbenzol:

6010

— — zur Verwendung als Treibstoff

— Cumol:

7010

— — zur Verwendung als Treibstoff

— andere:

9010

— — zur Verwendung als Treibstoff

2905.

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

— gesättigte einwertige Alkohole:

— — Methanol (Methylalkohol):

1110

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol):

1210

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — andere Butanole:

1410

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — Pentanol (Amylalkohol) und seine Isomere:

1510

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere:

1610

— — — zur Verwendung als Treibstoff

ex 1690

— — — andere:

. Fettalkohole, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

ex 1700

— — Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol):

. Fettalkohole, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

— — andere:

1910

— — — zur Verwendung als Treibstoff

ex 1990

— — — andere:

. Fettalkohole, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

— ungesättigte einwertige Alkohole:

— — acyclische Terpenalkohole:

2210

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — andere:

2910

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — — andere:

ex 2999

— — — — andere:

. Fettalkohole, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

2907.

Phenole; Phenolalkohole:

— einwertige Phenole:

ex 1300

— — Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

ex 1500

— — Naphthole und ihre Salze, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

— — andere:

ex 1990

— — — andere, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

ex 3000

— Phenolalkohole, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

2909.

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

— acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

— — andere:

1910

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2010

— — zur Verwendung als Treibstoff

— aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

3010

— — zur Verwendung als Treibstoff

— Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

— — Monomethylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols:

4210

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — Monobutylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols:

4310

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — andere Monoalkylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols:

4410

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — andere:

4910

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— Etherphenole, Etherphenolalkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

5010

— — zur Verwendung als Treibstoff

— Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

6010

— — zur Verwendung als Treibstoff

2910.

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether, mit drei Atomen im Ring, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

ex 1000

— Oxiran (Ethylenoxid), zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

2915.

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

— Buttersäuren, Valeriansäuren, ihre Salze und Ester:

ex 6090

— — andere:

. Fettsäuren, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

— Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester:

ex 7090

— — andere:

. Fettsäuren, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

— andere:

ex 9090

— — andere:

. Fettsäuren, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

. Monocarbonsäureester zur Herstellung von synthetischen Schmiermitteln

2916.

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

— ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

— — Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester:

ex 1590

— — — andere:

. Fettsäuren, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

— — andere:

ex 1990

— — — andere:

. Fettsäuren, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

2917.

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

— acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

ex 1200

— — Adipinsäure, ihre Salze und Ester:

. Adipinsäureester zur Herstellung von synthetischen Schmiermitteln

2922.

Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion:

— Aminosäuren und ihre Ester, ausgenommen solche mit unterschiedlichen Sauerstofffunktionen; Salze dieser Erzeugnisse:

— — andere:

ex 4990

— — — andere:

. Nitrilotriacetat, zur Herstellung von Textilwaschmitteln

2933.

Heterocyclische Verbindungen mit ausschließlich Stickstoff als Heteroatom(e):

ex 4000

— Verbindungen mit einer Chinolin- oder Isochinolinringstruktur (auch hydriert) ohne andere Kondensation:

. antibiotisch wirkende Substanzen

— Verbindungen, deren Struktur einen Pyrimidinring (auch hydriert) oder einen Piperazinring enthält:

— — andere:

ex 5910

— — — Erzeugnisse gemäß Listen im Teil 1b:

. antibiotisch wirkende Substanzen

— andere:

ex 9010

— — Erzeugnisse gemäß Listen im Teil 1b:

. antibiotisch wirkende Substanzen

2934.

Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen:

— andere:

ex 9020

— — Erzeugnisse gemäß Listen im Teil 1b:

. antibiotisch wirkende Substanzen

2941.1000/9000

Antibiotika

3003.

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 3002, 3005 oder 3006), bestehend aus untereinander gemischten, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereiteten Erzeugnissen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

1000

— Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäurestruktur) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

2000

— andere Antibiotika enthaltend

3004.

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 3002, 3005 oder 3006), bestehend aus gemischten oder ungemischten, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereiteten Erzeugnissen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

1000

— Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäurestruktur) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

2000

— andere Antibiotika enthaltend

3102.1000/9000

Stickstoffdüngemittel, mineralische oder chemische

3103.1000/9000

Phosphatdüngemittel, mineralische oder chemische

3104.1000/9000

Kalidüngemittel, mineralische oder chemische

3105.

Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei oder drei der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Bruttogewicht von nicht mehr als 10 kg:

2000

— Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3000

— Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

4000

— Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) gemischt

— andere Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Stickstoff und Phosphor enthaltend:

5100

— — Nitrate und Phosphate enthaltend

5900

— — andere:

6000

— Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend

ex 9000

— andere:

. stickstoff-, phosphorsäure- oder kalihaltig

3401.

Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:

— Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:

ex 1100

— — zur Körperpflege (einschließlich derjenigen zu medizinischen Zwecken), ausgenommen Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen

— — andere:

1910

— — — gewöhnliche Seifen

ex 1990

— — — andere, ausgenommen Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen

2000

— Seifen in anderen Formen

3402.

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401:

— organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

— — anionaktiv:

ex 1190

— — — andere:

. zur Herstellung von Textilwaschmitteln

— — kationaktiv:

ex 1290

— — — andere:

. zur Herstellung von Textilwaschmitteln

— — nicht ionogen:

ex 1390

— — — andere:

. zur Herstellung von Textilwaschmitteln

ex 1900

— — andere:

. zur Herstellung von Textilwaschmitteln

ex 2000

— Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

. gebrauchsfertige Textilwaschmittel

ex 9000

— andere:

. zur Herstellung von Textilwaschmitteln

. gebrauchsfertige Textilwaschmittel

3403.

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten:

— Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend:

ex 1900

— — andere:

. synthetische Schmiermittel

— andere:

ex 9900

— — andere:

. synthetische Schmiermittel

3505.

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. vorgelatinierte oder veresterte Stärken); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

— Dextrine und andere modifizierte Stärken:

1010

— — zu Futterzwecken

— Leime:

2010

— — zu Futterzwecken

ex 3807.0000

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliche Peche; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichen Pechen:

. zu Feuerungszwecken

3811.

Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

— andere:

9010

— — zur Verwendung als Treibstoffe

3814.

Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken:

0010

— zur Verwendung als Treibstoffe

3817.

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902:

— Alkylbenzol-Gemische:

1010

— — zur Verwendung als Treibstoffe

ex 1090

— — andere:

. zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

— Alkylnaphthalin-Gemische:

2010

— — zur Verwendung als Treibstoff

ex 2090

— — andere:

. zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

3819.0000

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent

3823.

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

— technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

ex 1300

— — Tallölfettsäuren:

. zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

3824.

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

— andere:

9030

— — Erzeugnisse zur Verwendung als Treibstoffe

— — andere:

ex 9099

— — — andere:

. zubereitete Wasserenthärter

3902.

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen:

— andere:

ex 9090

— — andere:

. Polyalphaolefin (PAO), zur Herstellung von synthetischen Schmiermitteln

▼B

Artikel 3

Im Falle einer Änderung der in Artikel 2 enthaltenen Liste der Waren wird die in Artikel 1 beschriebene Regelung auch auf die gleichartigen einheimischen Erzeugnisse angewandt. Die Schweiz benachrichtigt den Gemischten Ausschuß, der zuvor die in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbedingungen prüft.

Artikel 4

Der Gemischte Ausschuß sorgt für das gute Funktionieren der in diesem Protokoll enthaltenen Regelung.

▼M54

PROTOKOLL Nr. 6

über die Beseitigung betimmter mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen





Die von der Gemeinschaft bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Schweiz angewandten mengenmäßigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt.



Harmonisiertes System

Position

Warenbenennung

Datum der Beseitigung

74.04

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

1.1.1993

ex 44.01

Brennholz von Nadelholz sowie Holz von Kiefern und Tannen in Form von Plättchen oder Schnitzeln

1.1.1993

ex 44.03

Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit:

 

— andere, ausgenommen Holz von Pappeln

1.1.1993

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht weiter bearbeitet:

 

— andere, ausgenommen Holz von Pappeln

1.1.1993

ex 44.07

Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiter bearbeitet, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

 

— von Nadelholz, ausgenommen Brettchen zum Herstellen von Kisten, Sieben und ähnlichem

1.1.1993

ex 41.01

Rohhäute und Felle von Rindern, mit einem Stückgewicht von weniger als 6 kg

1.1.1992

ex 41.02

Rohe Felle von Schafen und Lämmern

1.1.1992

ex 41.03

Rohe Häute und Felle von Ziegen und Zickeln

1.1.1992

ex 43.01

Rohe Pelzfelle von Kaninchen

1.1.1992

▼M65

ZUSATZPROTOKOLL

über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich





Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a) „Waren“ die Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems, unabhängig vom Anwendungsbereich des Abkommens vom 22. Juli 1972;

b) „Zollrecht“ jede von der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlassene Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

c) „ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;

d) „ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;

e) „Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht“ jede Verletzung des Zollrechts oder jeder Versuch einer solchen Verletzung.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1)  Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich.

(2)  Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen. Sie betrifft ferner nicht Informationen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden erlangt werden, es sei denn, daß letztere der Weitergabe dieser Informationen zustimmen.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)  Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts sicherzustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.

(2)  Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3)  Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwachung von

a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;

c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 4

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander von sich aus im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

 Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können;

 neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

 Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

 natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

 Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften

 die Zustellung aller Schriftstücke,

 die Bekanntgabe aller Entscheidungen sowie aller anderen für das anhängige Verfahren rechtserheblichen Schriftstücke,

die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Artikel 6 Absatz 3 findet auf den Antrag auf Zustellung oder Bekanntgabe Anwendung.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)  Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.

(2)  Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b) Maßnahme, um die ersucht wird;

c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 5.

(3)  Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

(4)  Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

Artikel 7

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1)  Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann.

(2)  Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3)  Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.

(4)  Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1)  Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)  Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls ablehnen, sofern diese

(a) die Souveränität der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der nach diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder

(b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

(c) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder

(d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2)  Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(3)  Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 10

Datenschutz

(1)  Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind nach den in jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Rechtsvorschriften.

(2)  Personenbezogene Daten, d. h. alle Auskünfte, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der übermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.

Artikel 11

Verwendung der Auskünfte

(1)  Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so holt sie vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen.

(2)  Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet.

(3)  Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Artikel 12

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann es gestattet werden, nach Maßgabe der erteilten Genehmigung in Gerichtsoder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet der anderen Vertragspartei als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

Artikel 13

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 14

Durchführung

(1)  Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zolldienststellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzbestimmungen Rechnung.

(2)  (2)Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen. Sie tauschen insbesondere die Liste der zuständigen Behörden aus, die ermächtigt sind, im Sinne dieses Protokolls tätig zu werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß vom Gemischten Ausschuß eine Arbeitsgruppe eingesetzt werden sollte, um diesen bei der Verwaltung des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe zu unterstützen.

▼B

SCHLUSSAKTE



Die Vertreter

DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

und

DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT,

die am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig in Brüssel

zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammengetreten sind,

haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens

 folgende, dieser Akte beigefügte Erklärungen angenommen:

 

1. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1,

2. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über die Warenbeförderung in der Durchfuhr,

3. Erklärung über Arbeitskräfte;

 folgende, dieser Akte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:

 

1. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens,

2. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens.

Die vorgenannten Vertreter

und der Vertreter

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN



haben das Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein unterzeichnet.

Udfærdiget i Bruxelles, den

toogtyvende juli nitten hundrede og tooghalvfjerds.

Geschehen zu Brüssel am

zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig.

Done at Brussels on this

twenty-second day of July in the year one thousand nine hundred and seventy-two.

Fait à Bruxelles, le

vingt-deux juillet mil neuf cent soixante-douze.

Fatto a Bruxelles, il

ventidue luglio millenovecentosettantadue.

Gedaan te Brussel, de

tweeëntwintigste juli negentienhonderdtweeënzeventig.

▼M12 —————

▼B

På Rådet for De europæiske Fællesskabers vegneIm Namen des Rates der Europäischen GemeinschaftenIn the name of the Council of the European CommunitiesAu nom du Conseil des Communautés européennesA nome del Consiglio delle Comunità europeeNamens de Raad van de Europese Gemeenschappen▼M12 —————▼B

signatory signatory signatory

Für die Schweizerische EidgenossenschaftPour la Confédération suissePer la Confederazione svizzera

signatory signatory signatory

Für das Fürstentum Liechtenstein

signatory

ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1

Die Vertragsparteien stellen fest, daß der Briefwechsel vom 30. Juni 1967 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu dem Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie gültig bleibt und herangezogen werden könnte, falls die Bestimmungen dieses Abkommens gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 auf die Erzeugnisse des Kapitels 91 des Brüsseler Zolltarifschemas nicht mehr anwendbar sind.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über die Warenbeförderung in der Durchfuhr

Nach Ansicht der Vertragsparteien liegt es im gemeinsamen Interesse, daß bei der Beförderung von Waren

 mit Herkunft aus und Bestimmung nach der Gemeinschaft, die bei ihrer Durchfuhr das Hoheitsgebiet der Schweiz berühren,

 oder mit Herkunft aus und Bestimmung nach der Schweiz, die bei ihrer Durchfuhr das Gebiet der Gemeinschaft berühren,

die Preise und Bedingungen keine Diskriminierungen oder Verzerrungen auf Grund des Herkunfts- oder Bestimmungslandes dieser Waren bewirken, die geeignet sind, sich auf das gute Funktionieren des freien Verkehrs dieser Waren nachteilig auszuwirken.

Erklärung über Arbeitskräfte

Angesichts der Bedeutung, die der Tätigkeit von Arbeitskräften in der Schweiz, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, im Rahmen der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zukommt, unterstreichen die Vertragsparteien das gemeinsame Interesse, das sie den die Arbeitskräfte betreffenden Fragen beimessen. In diesem Zusammenhang nehmen sie mit Befriedigung von der am 22. Juni 1972 in Rom erfolgten Unterzeichnung eines Verhandlungsprotokolls Kenntnis, in dem die Ergebnisse der Arbeiten der Gemischten italienisch-schweizerischen Kommission niedergelegt sind.

Die Vertragsparteien haben festgestellt, daß im Verlauf dieser Arbeiten wichtige Grundsätze zum Ausdruck gebracht wurden und daß somit unter Beachtung der von den schweizerischen Behörden festgelegten Stabilisierungspolitik bedeutende Fortschritte erzielt werden konnten; es wurden geeignete Vorkehrungen getroffen, um, sobald dies möglich ist, weitere Fortschritte zu verwirklichen. Ferner haben sie festgestellt, daß diese Stabilisierung mit der Durchführung einer Politik einhergeht, deren Ziel die schrittweise Verwirklichung eines möglichst einheitlichen Arbeitsmarktes ist.

Die Vertragsparteien sind entschlossen, jede für sich, die Verwirklichung der geeignetsten Lösungen für diese Fragen von gemeinsamem Interesse zu fördern. Sie erklären sich bereit, etwaige Probleme betreffend ihre Arbeitskräfte gemeinsam zu prüfen.

Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß die Anwendung der Maßnahmen, die sie auf der Grundlage der Artikel 23, 24, 25 und 26 des Abkommens nach dem Verfahren und den Modalitäten des Artikels 27 oder auf der Grundlage des Artikels 28 gegebenenfalls trifft, nach ihren eigenen Regeln auf eines ihrer Gebiete beschränkt werden kann.

Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß sie im Rahmen der den Vertragsparteien obliegenden selbständigen Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens die diesem Artikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage der Kriterien beurteilen wird, die sich aus der Anwendung der Artikel 85, 86, 90 und 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.



( 1 ) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

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