EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 01966L0401-20050125

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (66/40 1/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1966/401/2005-01-25

1966L0401 — DE — 25.01.2005 — 010.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 14. Juni 1966

über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

(66/401/EWG)

(ABl. P 125, 11.7.1966, p.2298)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Richtlinie des Rates 69/63/EWG vom 18. Februar 1969

  L 48

8

26.2.1969

►M2

Richtlinie des Rates 71/162/EWG vom 30. März 1971

  L 87

24

17.4.1971

►M3

Richtlinie des Rates 72/274/EWG vom 20. Juli 1972

  L 171

37

29.7.1972

►M4

Richtlinie des Rates 72/418/EWG vom 6. Dezember 1972

  L 287

22

26.12.1972

►M5

Richtlinie des Rates 73/438/EWG vom 11. Dezember 1973

  L 356

79

27.12.1973

►M6

Richtlinie des Rates 75/444/EWG vom 26. Juni 1975

  L 196

6

26.7.1975

►M7

Richtlinie des Rates 78/55/EWG vom 19. Dezember 1977

  L 16

23

20.1.1978

►M8

Erste Richtlinie der Kommission 78/386/EWG vom 18. April 1978

  L 113

1

25.4.1978

►M9

Richtlinie des Rates 78/692/EWG vom 25. Juli 1978

  L 236

13

26.8.1978

►M10

Richtlinie des Rates 78/1020/EWG vom 5. Dezember 1978

  L 350

27

14.12.1978

►M11

Richtlinie der Kommission 79/641/EWG vom 27. Juni 1979

  L 183

13

19.7.1979

►M12

Richtlinie des Rates 79/692/EWG vom 24. Juli 1979

  L 205

1

13.8.1979

►M13

Richtlinie der Kommission 80/754/EWG vom 17. Juli 1980

  L 207

36

9.8.1980

 M14

Richtlinie der Kommission 81/126/EWG vom 16. Februar 1981

  L 67

36

12.3.1981

►M15

Richtlinie der Kommission 82/287/EWG vom 13. April 1982

  L 131

24

13.5.1982

►M16

Richtlinie der Kommission 85/38/EWG vom 14. Dezember 1984

  L 16

41

19.1.1985

 M17

Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985

  L 362

8

31.12.1985

►M18

Richtlinie des Rates 86/155/EWG vom 22. April 1986

  L 118

23

7.5.1986

►M19

Richtlinie der Kommission 87/120/EWG vom 14. Januar 1987

  L 49

39

18.2.1987

►M20

Richtlinie der Kommission 87/480/EWG vom 9. September 1987

  L 273

43

26.9.1987

 M21

Richtlinie des Rates 88/332/EWG vom 13. Juni 1988

  L 151

82

17.6.1988

►M22

Richtlinie des Rates 88/380/CEE vom 13. Juni 1988

  L 187

31

16.7.1988

►M23

Richtlinie der Kommission 89/100/EWG vom 20. Januar 1989

  L 38

36

10.2.1989

►M24

Richtlinie des Rates 90/654/EWG vom 4. Dezember 1990

  L 353

48

17.12.1990

►M25

Richtlinie 92/19/EWG der Kommission vom 23. März 1992

  L 104

61

22.4.1992

►M26

RICHTLINIE 96/18/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 19. März 1996

  L 76

21

26.3.1996

►M27

RICHTLINIE 96/72/EG DES RATES vom 18. November 1996

  L 304

10

27.11.1996

►M28

RICHTLINIE 98/96/EG DES RATES vom 14. Dezember 1998

  L 25

27

1.2.1999

►M29

RICHTLINIE 98/95/EG DES RATES vom 14. Dezember 1998

  L 25

1

1.2.1999

►M30

RICHTLINIE 2001/64/EG DES RATES vom 31. August 2001

  L 234

60

1.9.2001

►M31

RICHTLINIE 2003/61/EG DES RATES vom 18. Juni 2003

  L 165

23

3.7.2003

►M32

RICHTLINIE 2004/55/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 20. April 2004

  L 114

18

21.4.2004

►M33

RICHTLINIE 2004/117/EG DES RATES vom 22. Dezember 2004

  L 14

18

18.1.2005


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Dänemarks, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

  L 73

14

27.3.1972

 

(angepaßt durch den Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973)

  L 002

1

..

 A2

Beitrittsakte Griechenlands

  L 291

17

19.11.1979

 A3

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 128 vom 21.5.1997, S. 16  (92/19)

 C2

Berichtigung, ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 48  (98/96)




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 14. Juni 1966

über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

(66/40 1/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von Futterpflanzen nimmt in der Landwirtschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

Der Erfolg des Anbaus von Futterpflanzen hängt weitgehend von der Verwendung geeigneten Saatguts ab. Daher haben einige Mitgliedstaaten seit einiger Zeit den gewerbsmäßigen Verkehr mit Futterpflanzensaatgut auf hochwertiges Saatgut beschränkt. Sie haben sich der Ergebnisse der Pflanzenzüchtungsarbeiten bedient, die seit mehreren Jahrzehnten betrieben worden sind und zu hinreichend beständigen und homogenen Futterpflanzensorten geführt haben, welche hinsichtlich ihrer Eigenschaften für den jeweiligen Nutzungszweck wesentliche Vorteile erwarten lassen.

Eine höhere Produktivität beim Anbau von Futterpflanzen in der Gemeinschaft wird dadurch erreicht werden, daß die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zum gewerbsmäßigen Verkehr zugelassenen Sorten einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden.

Eine Beschränkung des gewerbsmäßigen Verkehrs auf bestimmte Sorten ist jedoch nur gerechtfertigt, soweit gleichzeitig sichergestellt wird, daß der Verbraucher auch wirklich Saatgut dieser Sorten erhält.

Zu diesem Zweck wenden einige Mitgliedstaaten Anerkennungssysteme an, welche eine Sicherung der Sortenechtheit und -reinheit durch amtliche Überwachung zum Gegenstand haben.

Ein solches System besteht schon auf internationaler Ebene. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat ein System für die sortenmäßige Anerkennung von Futterpflanzensaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, geschaffen.

Es ist angebracht, auf den Erfahrungen mit diesem System sowie mit den einschlägigen nationalen Systemen ein einheitliches Anerkennungssystem für die Gemeinschaft aufzubauen.

Es ist angebracht, daß ein solches System im gewerbsmäßigen Verkehr sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf den nationalen Märkten gilt.

Im allgemeinen darf Futterpflanzensaatgut, ohne Rücksicht auf den Saatzweck, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es gemäß den Anerkennungsvorschriften als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich geprüft und anerkannt oder bei bestimmten Gattungen und Arten als Handelssaatgut amtlich geprüft und zugelassen worden ist. Bei der Wahl der technischen Begriffe des „Basissaatguts“ und des „zertifizierten Saatguts“ knüpft das System an eine bereits bestehende internationale Terminologie an.

Es ist angebracht Handelssaatgut zuzulassen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß es noch nicht bei allen für den Anbau wichtigen Gattungen und Arten von Futterpflanzen die notwendigen Sorten beziehungsweise genügend Saatgut von vorhandenen Sorten gibt, um den Bedarf der Gemeinschaft zu decken. Deshalb ist es erforderlich, für einige Gattungen und Arten Saatgut von Futterpflanzen zuzulassen, welches nicht einer Sorte angehört, indessen den übrigen Voraussetzungen der Regelung genügt.

Es ist angebracht, Futterpflanzensaatgut, das nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird, wegen seiner geringen wirtschaftlichen Bedeutung aus dem Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung auszuschließen. Das Recht der Mitgliedstaaten muß unberührt bleiben, dieses Saatgut besonderen Vorschriften zu unterwerfen.

Es ist angebracht, die Gemeinschaftsregelung nicht auf Saatgut anzuwenden, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Um neben den genetischen Eigenschaften die äußere Beschaffenheit des Futterpflanzensaatguts in der Gemeinschaft zu verbessern, müssen bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der technischen Reinheit und der Keimfähigkeit vorgesehen werden.

Zur Sicherung der Identität des Saatguts müssen gemeinschaftliche Regeln für die Verpackung, die Probenahme, die Verschließung und die Kennzeichnung festgelegt werden. Zu diesem Zweck müssen die Etikette die für die Durchführung der amtlichen Überwachung und die Unterrichtung des Verbrauchers notwendigen Angaben tragen und bei anerkanntem Saatgut der verschiedenen Kategorien auf den Gemeinschaftscharakter der Anerkennung hinweisen.

Einige Mitgliedstaaten brauchen für besondere Saatzwekke Mischungen von Futterpflanzensaatgut mehrerer Gattungen und Arten. Um diesem Bedarf Rechnung zu tragen, müssen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, solche Mischungen unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.

Um zu gewährleisten, daß im Verkehr die Voraussetzungen hinsichtlidi der Qualität sowie der Identitätssicherung erfüllt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

Saatgut, das diese Voraussetzungen erfüllt, darf unbeschadet des Artikels 36 des Vertrages nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.

Es ist angebracht, daß während eines ersten Zeitabschnitts — und zwar bis zur Schaffung eines gemeinsamen Sortenkatalogs — diese Beschränkungen insbesondere das Recht der Mitgliedstaaten umfassen, den Verkehr mit anerkanntem Saatgut der verschiedenen Kategorien auf Saatgut von Sorten zu beschränken, die für ihr Gebiet landeskulturellen Wert besitzen.

Es ist notwendig, unter bestimmten Voraussetzungen Saatgut, welches in anderen Ländern auf der Grundlage von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut vermehrt worden ist,

als gleichwertig mit dem in diesem Mitgliedstaat vermehrten Saatgut anzuerkennen.

Andererseits ist es angebracht vorzusehen, daß in dritten Ländern geerntetes Futterpflanzensaatgut innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden kann, wenn es die gleiche Gewähr bietet wie Saatgut, das in der Gemeinschaft amtlich anerkannt beziehungsweise als Handelssaatgut amtlich zugelassen worden ist und den gemeinschaftlichen Regeln entspricht.

Für Zeitabschnitte, in denen die Versorgung mit anerkanntem Saatgut der verschiedenen Kategorien oder mit Handelssaatgut Schwierigkeiten bereitet, ist es angebracht, vorübergehend Saatgut mit minderen Anforderungen zuzulassen.

Um die technischen Methoden der Anerkennung in den einzelnen Mitgliedstaaten anzugleichen und um künftig Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich des in der Gemeinschaft anerkannten und des aus dritten Ländern stammenden

Saatguts zu haben, ist es zweckmäßig, in den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Vergleichsfelder zur jährlichen Nachkontrolle des zertifizierten Saatguts der verschiedenen Kategorien anzulegen.

Es ist angebracht, die Kommission damit zu betrauen, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu treffen. Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saatund Pflanzgutwesen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



▼M29

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgut in der Gemeinschaft.

▼M29

Artikel 1a

„Inverkehrbringen“ im Sinne dieser Richtlinie ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.

Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:

 die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;

 die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpakkung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.

Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

▼B

Artikel 2

►M1  (1) ◄   Im Sinne dieser Richtlinie sind:

A. Futterpflanzen: Pflanzen der folgenden Gattungen und Arten:



a)

Gramineae

Gräser

▼M11

 

Agrostis canina L.

Hundsstraußgras

▼M2

 

Agrostis gigantea Roth

Weißes Straußgras

 

►M19  Agrostis capillaris L. ◄

Flecht-Straußgras

 

Agrostis tenuis Sibth.

Rotes Straußgras

▼B

 

Alopecurus pratensis L.

Wiesenfuchsschwanz

▼M11

 

►M19  Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J.S et K.B Presl. ◄

Glatthafer

▼M22

 

Bromus catharticus Vahl

Horntrespe

 

Bromus sitchensis Trin.

Alaska-Trespe

▼M18

 

Cynodon dactylon (L.) Pers.

Bermudagras

▼B

 

Dactylis glomerata L.

Knaulgras

 

►M19  Festuca arundinacea Schreber ◄

Rohrschwingel

 

Festuca ovina L.

Schafschwingel

 

►M19  Festuca pratensis Hudson ◄

Wiesenschwingel

 

Festuca rubra L.

Rotschwingel

▼M2

 

Lolium multiflorum Lam.

Einjähriges und welsches Weidelgras

 

Lolium perenne L.

Deutsches Weidelgras

 

►M19  Lolium × boucheanum Kunth ◄

Bastardweidelgras

▼M18

 

Phalaris aquatica L.

Knolliges Glanzgras

▼M11

 

Phleum bertolonii DC.

Zwiebellieschgras

▼B

 

Phleum pratense L.

Wiesenlieschgras

▼M2

 

Poa annua L.

Einjährige Rispe

 

Poa nemoralis L.

Hainrispe

 

Poa palustris L.

Sumpfrispe

 

Poa pratensis L.

Wiesenrispe

 

Poa trivialis L.

Gemeine Rispe

▼M11

 

►M19  Trisetum flavescens (L.) P. Beauv. ◄

Goldhafer

▼M25

 

Diese Definition gilt auch für folgende, aus einer Kreuzung der obengenannten Spezies entstandene Hybriden:

▼M32

 

Festuca spp. x Lolium spp.

Hybride aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium (x Festulolium)

▼M1

b)

Leguminosae

Hülsenfrüchte

 

Hedysarum coronarium L.

Spanische Esparsette

 

Lotus corniculatus L.

Hornschotenklee

▼M2

 

Lupinus albus L.

Weiße Lupine

 

Lupinus angustifolius L.

Blaue Lupine

 

Lupinus luteus L.

Gelbe Lupine

▼M1

 

Medicago lupulina L.

Gelbklee

 

Medicago sativa L.

Blaue Luzerne

▼M11

 

►M19  Medicago × varia T. Martyn ◄

Bastardluzerne

 

Onobrychis viciifolia Scop.

Esparsette

 

Pisum sativum L. (partim)

Futtererbse

▼M1

 

Trifolium alexandrinum L.

Alexandrinerklee

 

Trifolium hybridum L.

Schwedenklee

 

Trifolium incarnatum L.

Inkarnatklee

 

Trifolium pratense L.

Rotklee

 

Trifolium repens L.

Weißklee

 

Trifolium resupinatum L.

Persischer Klee

▼M11

 

Trigonella foenum-graecum L.

Bockshornklee

 

Vicia faba L. (partim)

Ackerbohne

▼M2

 

Vicia pannonica Crantz

Pannonische Wicke

 

Vicia sativa L.

Saatwicke

 

Vicia villosa Roth

Zottelwicke

▼M1

c)

Andere Pflanzengruppen

 
 

►M19  Brassica napus L. var. Napobrassica (L.) Peterm. ◄

Kohlrübe

 

►M19  Brassica oleracea L. convar. acephala (DC) Alef. var. medullosa Thell. + var. varidis L. ◄

Futterkohl

▼M22

 

Phacelia tanacetifolia Benth.

Phazelie

▼M1

 

►M19  Raphanus sativus L. var oleiformis Pers. ◄

Ölrettich

▼B

B. Basissaatgut

1. Saatgut von Zuchtsorten: Samen,

a) der unter der Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist;

b) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut“ bestimmt ist;

c) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt und

▼M33

d) bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

▼B

2. Saatgut von Landsorten: Samen,

a) der unter amtlicher Überwachung aus amtlich als Landsorte anerkanntem Material in einem oder mehreren Betrieben innerhalb eines genau abgegrenzten Ursprungsgebiets gewonnen worden ist;

b) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut“ bestimmt ist;

c) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt und

▼M33

d) bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

▼M29

C. Zertifiziertes Saatgut: Saatgut aller unter Buchstabe A aufgeführten Arten, ausgenommen Lupinus spp., Pisum sativum und Vicia spp. und Medicago sativa,

a) das unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß es die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt,

b) das zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Saatgut bestimmt ist,

c) das nach den Bestimmungen des Artikels 4b die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und

▼M33

d) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

▼M29

Ca. Zertifiziertes Saatgut, erste Generation (Lupinus spp., Pisum sativum, Vicia spp. und Medicago sativa): Saatgut,

a) das unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat,

b) das entweder zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation“ oder für andere Zwecke als die Erzeugung von Futterpflanzensaatgut bestimmt ist,

c) das vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und

▼M33

d) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

▼M29

Cb. Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation (Lupinus spp., Pisum sativum, Vicia spp. und Medicago sativa): Saatgut,

a) das unmittelbar von Basissaatgut, von Zertifiziertem Saatgut der ersten Generation oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat,

b) das für andere Zwecke als die Erzeugung von Futterpflanzensaatgut bestimmt ist,

c) das vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und

▼M33

d) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

▼B

D. Handelssaatgut: Samen,

a) der artenecht ist;

b) der vorbehaltlich von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlage II für Handelssaatgut erfüllt und

▼M33

c) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) und b) erfüllt sind.

▼B

E. Amtliche Maßnahmen: Maßnahmen, die durchgeführt werden

a) durch Behörden eines Staates oder

b) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder

c) bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

▼M6

F. Kleinpackung ►M27  EG ◄ A: Packungen mit einer Mischung von Saatgut, das nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt ist, bis zu einem Nettogewicht von 2 kg, ausschließlich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.

G. Kleinpackung ►M27  EG ◄ B: Packungen mit ►M29  Basissaatgut, ◄ Zertifiziertem Saatgut, Handelssaatgut oder — soweit es sich nicht um Kleinpackungen ►M27  EG ◄ A handelt — mit einer Mischung von Saatgut bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschließlich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.

▼M28

(1a)  Änderungen der Liste der in Absatz 1 Abschnitt A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.

▼M22

(1b)  Die jeweiligen Sortentypen, einschließlich der Komponenten, die für die Anerkennung nach dieser Richtlinie in Frage kommen, können besonders beschrieben und nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden.

▼M29 —————

▼M12

►M22  (1d) ◄   Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, in bezug auf die Erzeugung in einem bestimmten Mitgliedstaat die in Anhang II Teil 1 Punkt 2 Buchstabe B 1 vorgesehenen Voraussetzungen bei einer oder mehreren der betreffenden Arten dann nicht anzuwenden, wenn die ökologischen Verhältnisse und die bisherigen Erfahrungen die Annahme rechtfertigen, daß die in Anhang II Teil 1 Punkt 2 Spalte 13 der Tabelle festgelegten Normen erfüllt sind.

▼M1

(2)  Die Mitgliedstaaten können während einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, abweichend von Absatz 1 Buchstabe C als Zertifiziertes Saatgut ein Saatgut anerkennen, welches unmittelbar von Saatgut stammt, das in einem Mitgliedstaat nach dem bisherigen System amtlich geprüft worden ist, und das die gleiche Gewähr bietet, wie das nach den Grundsätzen dieser Richtlinie als Basissaatgut oder als Zertifiziertes Saatgut anerkannte Saatgut.

▼M4 —————

▼M33

(3)  Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt Ca Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt Cb Buchstabe d) und Absatz 1 Abschnitt D Buchstabe c) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

A. Feldbesichtigung

a) Die Inspektoren

i) müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;

ii) dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;

iii) müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;

iv) müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.

b) Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.

c) Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt mindestens 5 %.

d) Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachkontrollen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.

e) Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

B. Saatgutprüfung

a) Die Saatgutprüfung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) bis d) von Saatgutprüflabors durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats für diesen Zweck zugelassen wurden.

b) Das Labor beschäftigt einen Saatgutprüfer, der für den technischen Betrieb des Labors unmittelbar verantwortlich ist und der über die notwendige Befähigung für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors verfügt.

Die Saatgutprüfer des Labors müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Prüfer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Das Labor muss über Räumlichkeiten und Geräte verfügen, für die die Saatgutanerkennungsstelle im Rahmen der Zulassung amtlich bestätigt, dass sie für die Untersuchung von Saatgut geeignet sind.

Das Labor muss die Saatgutprüfung nach den international üblichen Verfahren durchführen.

c) Das Saatgutprüflabor muss

i) ein unabhängiges Labor

oder

ii) das Labor eines Saatgutunternehmens

sein.

In dem in Ziffer ii) genannten Fall darf das Labor nur Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, sofern zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der Saatgutanerkennungsstelle keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

d) Die Tätigkeit des Prüflabors wird durch die Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht.

e) Zum Zwecke der Überwachung gemäß Buchstabe d) wird ein Prozentanteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten Saatgutpartien durch eine amtliche Saatgutprüfung gegengeprüft. Dieser Prozentanteil wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %.

f) Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Prüflabors bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Buchstabe a entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

▼M28

(4)  Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.

▼M33 —————

▼B

Artikel 3

▼M1

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von

Brassica napus L. var. napobrassica (L.) ►M19  Rchb ◄

►M19  Brassica oleracea L. convar. acephala (DC) Alef. var. medullosa Thell. + var. viridis L. ◄

Dactylis glomerata L.

Festuca arundinacea ►M19  Schreber ◄

Festuca pratensis ►M19  Hudson ◄

Festuca rubra L. ►M25  × Festulolium ◄

▼M2

Lolium multiflorum Lam.

Lolium perenne L.

►M19  Lolium × boucheanum Kunth ◄

▼M1

Phleum pratense L.

Medicago sativa L.

►M11  Medicago × varia T. Martyn ◄

►M19  Pisum sativum L. ◄

Raphanus sativus L. ►M19  var. oleiformis Pers. ◄

Trifolium repens L.

und ab 1. Juli 1971 von Trifolium pratense L.

nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist ►M29  ————— ◄ .

▼M18

(1a)  Das Königreich Spanien kann nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, bei Saatgut von Medicago sativa, Brassica oleracea convar. acephala und Raphanus sativus bis zum 31. Dezember 1989 Ausnahmen von Absatz 1 vorzusehen.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut anderer als der in Absatz (1) genannten Gattungen und Arten von Futterpflanzen nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich entweder um Saatgut handelt, das als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist, oder um Handelssaatguthandelt ►M29  ————— ◄ .

(3)  Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 21 vorschreiben, daß Saatgut anderer als der in Absatz (1) genannten Gattungen und Arten von Futterpflanzen von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist.

(4)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.

▼M29 —————

▼M29

Artikel 3a

Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß

 Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und

 nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist,

in den Verkehr gebracht werden dürfen.

▼B

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten,

a) daß Basissaatgut, das die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird. Eine gleichartige Ausnahme gilt auch für zertifiziertes Saatgut von Trifolium pratense, soweit dieses Saatgut zur Erzeugung von weiterem zertifiziertem Saatgut bestimmt ist.

Dazu werden in den vorgenannten Fällen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;

b) daß Saatgut der Kategorien „Basissaatgut“, „zertifiziertes Saatgut“ oder „Handelssaatgut“, bei dem die amtliche Prüfung in bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt oder amtlich zugelassen und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung oder die Zulassung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers. Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet. Er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.

Mit Ausnahme der in Artikel 15 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.

▼M29

Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten sich bei der Kontrolle Amtshilfe.

Artikel 4a

(1)  Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Saatgutmengen in den Verkehr zu bringen:

a) kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben;

b) angemessene Mengen von Saatgut für andere Test- oder Versuchszwecke, sofern das Saatgut einer Sorte zugehört, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Aufnahme in den Sortenkatalog gestellt wurde.

Im Fall von genetisch verändertem Material kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Für die Durchführung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 70/457/EWG entsprechend.

(2)  Die Zwecke, für die die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erteilt werden kann, die Bestimmungen zur Kennzeichnung der Verpackungen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten und die davon betroffenen Mengen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

(3)  Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem Datum der Annahme dieser Richtlinie erteilen, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen.

▼B

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anlagen I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung sowie für die Prüfung von Handelssaatgut festlegen.

▼M29

Artikel 5a

Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung des Saatguts von Lupinus spp., Pisum sativum, Vicia spp. und Medicago sativa auf Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation beschränken.

▼M2

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die etwa erforderliche Beschreibung genealogischer Komponenten auf Antrag des Züchters vertraulich gehalten wird.

▼B

Artikel 7

▼M33

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass zur Kontrolle der Sorten, bei der Prüfung von Saatgut zwecks Anerkennung und zur Prüfung von Handelssaatgut amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach geeigneten Methoden Proben gezogen werden. Saatgutproben für Kontrollen gemäß Artikel 19 sind jedoch amtlich zu ziehen.

▼M33

(1a)  Werden gemäß Absatz 1 Saatgutproben unter amtlicher Überwachung gezogen, so gilt Folgendes:

a) Die Saatgutprobenahme wird nach Maßgabe der Buchstaben b), c) und d) von Saatgutprobennehmern durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen wurden.

b) Saatgutprobennehmer müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probennehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Die Saatgutprobenahme ist nach den international üblichen Verfahren durchzuführen.

c) Saatgutprobennehmer müssen sein:

i) unabhängige natürliche Personen,

ii) von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen,

oder

iii) von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen.

In dem in Ziffer iii) genannten Fall kann ein Saatgutprobennehmer nur die für seinen Arbeitgeber erzeugten Partien beproben, es sei denn, zwischen seinem Arbeitgeber, dem Antragsteller und der Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

d) Die Tätigkeit von Saatgutprobennehmern wird durch die Saatgutanerkennungsstelle ordnungsgemäß überwacht. Bei automatischer Probenahme sind geeignete Verfahren einzuhalten und amtlich zu überwachen.

e) Die Überwachung gemäß Buchstabe d) umfasst die Kontrollbeprobung eines Prozentsatzes der zur amtlichen Anerkennung eingereichten Saatgutpartien durch amtliche Saatgutprobennehmer. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch auch zur Beseitigung bestimmter Zweifel gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %. Diese Kontrollbeprobung betrifft nicht die automatische Probenahme.

Die Mitgliedstaaten vergleichen die amtlich gezogenen Saatgutproben mit den Proben, die unter amtlicher Aufsicht aus derselben Saatgutpartie gezogen wurden.

f) Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Probennehmern bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

(1b)  Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren können weitere Vorschriften für Saatgutprobenahmen unter amtlicher Überwachung festgelegt werden.

▼B

(2)  Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Prüfung von Handelssaatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Das Höchstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anlage III angegeben.

Artikel 8

▼M6

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Basissaatgut, zertifiziertes Saatgut und Handelssaatgut nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen, die nach dem Artikel 9, Artikel 10 oder Artikel 10a je nach Fall mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz (1) hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

▼M6

Artikel 9

▼M9

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut, soweit sich Saatgut der beiden letztgenannten Kategorien nicht in Kleinpackungen ►M27  EG ◄ B befindet, amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlußsystem mindestens entweder die Einbeziehung des vorgenannten Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlußsicherung ein.

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlußsystems.

Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.

▼M6

(2)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß außer bei Abfüllung in Kleinpackungen ►M27  EG ◄ B eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung nur amtlich ►M9  oder unter amtlicher Überwachung ◄ vorgenommen werden darf. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

▼M9

(3)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Kleinpackungen ►M27  EG ◄ B so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß die Kennzeichnung oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden.

▼M29 —————

▼M7

Artikel 10

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut, soweit sich Saatgut der beiden letztgenannten Kategorien nicht in Kleinpackungen ►M27  EG ◄ B befindet,

a) an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen der Anlage IV Teil A entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefaßt sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut, blau bei Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung nach Basissaatgut, rot bei Zertifiziertem Saatgut der folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut und braun bei Handelssaatgut. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlußsicherung gesichert. Wenn im Falle des Artikels 4 Buchstabe a) Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;

b) einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anlage IV Teil A Abschnitt I Buchstabe a) Nummern 3, 4 und 5 und für Handelssaatgut Buchstabe b) Nummern 2, 4 und 5 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, daß er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.

▼M29 —————

▼M6

Artikel 10a

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Kleinpackungen ►M27  EG ◄ B

a) an der Außenseite gemäß Anlage IV Buchstabe B entweder mit einem Etikett des Lieferanten oder mit einer gedruckten oder gestempelten Aufschrift in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden; bei Klarsichtpackungen kann das Etikett im Inneren enthalten sein, wenn es durch die Verpackung hindurch lesbar ist; für die Farbe des Etiketts findet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechende Anwendung;

b) an der Außenseite oder auf dem nach Buchstabe a) vorgesehenen Etikett des Lieferanten mit einer amtlich zugeteilten Kennummer versehen werden; bei der Verwendung einer amtlichen Klebemarke findet für die Farbe Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechende Anwendung; die Art und Weise der Anbringung dieser Kennummer kann nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren festgelegt werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß bei der Kennzeichnung der in ihrem Gebiet abgepackten Kleinpackungen ►M27  EG ◄ B eine amtliche Klebemarke verwendet wird, auf der ein Teil der in Anlage IV Buchstabe B vorgesehenen Angaben angebracht wird; soweit diese Angaben auf dieser Klebemarke stehen, ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht erforderlich.

▼M29

Artikel 10b

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Kleinpakkungen EG B von Saatgut auf Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 amtlich oder unter amtlicher Überwachung verschlossen und gekennzeichnet werden.

▼M6

Artikel 10c

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Falle der Kleinpackungen, insbesondere bei der Abfüllung der Saatgutpartien, die Identitätskontrolle des Saatguts sichergestellt wird. Sie können zu diesem Zweck vorsehen, daß Kleinpackungen, die in ihrem Gebiet abgefüllt worden sind, amtlich oder unter amtlicher Überwachung verschlossen werden.

▼M30

Artikel 10d

(1)  Abweichend von den Artikeln 8, 9 und 10 können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über den Verschluss und die Etikettierung der Packungen bei Absatz von losem Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut“ an den Letztverbraucher vereinfachen.

(2)  Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 festgelegt.

Bis zur Annahme dieser Maßnahmen gelten die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 94/650/EG der Kommission ( 2 ).

▼M29

Artikel 11

(1)  Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaaten in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen verlangen können, daß Packungen von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut oder Handelssaatgut ein Etikett des Lieferanten tragen müssen (wobei es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett oder um Angaben des Lieferanten handeln kann, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind) oder daß Partien von Saatgut, das besonderen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegten Voraussetzungen in bezug auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht, von einem amtlichen Zeugnis begleitet werden, das die Einhaltung dieser Voraussetzungen bescheinigt.

(2)  Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

▼M29

Artikel 11a

Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein.

▼B

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut oder Handelssaatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird.

▼M6

Artikel 13

▼M29 —————

▼M29

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß Saatgut in Mischungen verschiedener Gattungen, Arten oder Sorten in den Verkehr gebracht werden kann,

 wenn es nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist, wobei die Mischungen Saatgut von Futterpflanzen und Saatgut von Pflanzen enthalten dürfen, die nicht Futterpflanzen im Sinne dieser Richtlinie sind;

 wenn es zur Nutzung als Futterpflanze betimmt ist, wobei die Mischungen Saatgut von den in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG oder 70/458/EWG aufgeführten Pflanzenarten enthalten dürfen, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/457/EWG genannten Sorten;

 wenn es zur Erhaltung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen gemäß Artikel 22a Buchstabe b) bestimmt ist; in diesem Fall dürfen die Mischungen Saatgut von Futterpflanzen und Saatgut von Pflanzen enthalten, die nicht Futterpflanzen im Sinne dieser Richtlinie sind.

In den im ersten und zweiten Gedankenstrich vorgesehenen Fällen müssen die einzelnen Bestandteile der Mischungen, sofern es sich um eine der in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG oder 70/458/EWG aufgeführten Pflanzenarten handelt, vor dem Mischen den jeweiligen Bestimmungen für das Inverkehrbringen entsprechen.

Andere Voraussetzungen, einschließlich der Angabe der technischen Zulassung von Betrieben zur Herstellung von Saatgutmischungen auf dem Etikett, der Kontrolle der Herstellung der Mischungen und der Beprobung der Ausgangspartien und der erzeugten Mischungen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

In bezug auf den dritten Gedankenstrich werden die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen der Mischungen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

▼M6

(2)  Die Artikel 8, 9, 10b, 11 und 12 finden entsprechende Anwendung, desgleichen die Artikel 10 und 10a mit der Maßgabe, daß das Etikett grün ist. Hierbei werden Kleinpackungen ►M27  EG ◄ A als Kleinpackungen ►M27  EG ◄ B betrachtet.

Bei Kleinpackungen ►M27  EG ◄ A bedarf es der in Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen amtlich zugeteilten Kennummer jedoch nicht.

▼M29 —————

▼M22

Artikel 13a

▼M28

Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten.

▼M22

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre.

▼B

Artikel 14

▼M29

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(1) a)  Die Kommission genehmigt nach dem Verfahren des Artikels 21 für den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im gesamten Gebiet oder in Teilgebieten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten den Erlaß strengerer als der in der Anlage II vorgesehenen Vorschriften bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in diesem Saatgut, wenn vergleichbare Vorschriften auf die einheimische Erzeugung dieses Saatguts angewandt werden und wenn im Futterpflanzenanbau des betreffenden Gebiets tatsächlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Avena fatua im Gange sind.

▼M29 —————

▼M29

Artikel 14a

Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 3a erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

a) Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden;

b) es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und

c) die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:

 Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

 Bezugsnummer der Partie,

 Monat und Jahr der Verschließung oder

 Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme,

 Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren,

 Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben,

 Bezeichnung „Vorstufensaatgut“,

 Anzahl der dem Saatgut der Kategorien „Zertifiziertes Saatgut“ oder „Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation“ vorhergehenden Generationen.

Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.

▼M22

Artikel 15

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Futterpflanzen, das

 unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut stammt, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem solchen dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut gewonnen wurde und

 in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde,

auf Antrag und unbeschadet der Richtlinie 70/457/EWG in jedem Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen der Anlage I für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für diese Kategorie erfüllt sind.

Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfüllt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.

▼M29

(2)  Futterpflanzensaatgut, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muß

 gemäß Artikel 9 Absatz 1 abgepackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anlage V Teile A und B versehen werden und

 von einer amtlichen Bescheinigung nach Anlage V Teil C begeleitet sein.

Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 in bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über diese Ausnahme einig sind.

▼M33

(3)  Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass in Drittländern geerntetes Futterpflanzensaatgut auf Antrag amtlich anerkannt wird, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a) Das Saatgut wurde direkt gewonnen

i) von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Drittland, dem gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) Gleichstellung gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde,

oder

ii) durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem Drittland gemäß Ziffer i) amtlich anerkanntem Basissaatgut;

b) es wurde eine Feldbesichtigung durchgeführt, die die Bedingungen einer Gleichstellungsentscheidung im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a) für die betreffende Kategorie erfüllt;

c) die amtliche Prüfung hat ergeben, dass die Bedingungen des Anhangs II für dieselbe Kategorie erfüllt sind.

▼B

Artikel 16

(1)  Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest:

a) ob im Falle des Artikels 15 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen der Anlage I genügen;

▼M33

b) ob in einem Drittland geerntetes Futterpflanzensaatgut, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit Saatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

▼M3

(2)  Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen hinsichtlich eines dritten Landes selbst treffen, sofern sich der Rat im Rahmen dieser Richtlinie noch nicht in bezug auf dieses Land geäußert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des ►M10  1. Juli 1978 ◄ .

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muß, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.

▼M24

(4)  Absatz 1 gilt bis 31. Dezember 1991 auch für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Die Durchführungsvorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.

▼M29

Artikel 17

(1)  Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut in der Gemeinschaft kann beschlossen werden, daß die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikel 21 für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Saatgut einer Sorte, welche nicht im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ oder in den Nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen.

(2)  Für die Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist das amtliche Etikett der entsprechenden Kategorie zu verwenden; bei Saatgut von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das amtliche Etikett braun. Auf dem Etikett ist anzugeben, daß das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfüllt.

(3)  Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.

▼B

Artikel 18

Diese Richtlinie gilt nicht für Saatgut von Futterpflanzen, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Artikel 19

▼M29

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Saatgut von Getreide während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, daß es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.

(2)  Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden:

a) Art,

b) Sorte,

c) Kategorie,

d) Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde,

e) Versandland,

f) Einführer,

g) Saatgutmenge.

Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

▼M31

Artikel 20

(1)  Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifiziertem Saatgut von Futterpflanzen, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

 in Drittländern geerntetes Saatgut;

 für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut;

 Saatgut, das im Zusammenhang mit der In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen vermarktet wird.

(2)  Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Zertifizierung zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Saatgut genügen muss, zu prüfen.

(3)  Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 21 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 21 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests oder Prüfungen sowie über deren Ergebnisse.

(4)  Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Finanzhilfe gewähren. Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(5)  Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren festgelegt.

(6)  Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.

▼M30

Artikel 21

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen (nachstehend „der Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 3 ).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼M2

Artikel 21a

▼M5

Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.

▼B

Artikel 22

Diese Richtlinie berührt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

▼M29

Artikel 22a

(1)  Nach dem Verfahren des Artikels 21 können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:

a) Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut;

b) Voraussetzungen, unter denen Saatgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschließlich Saatgutmischungen von Arten, die auch in Artikel 1 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates aufgeführte Arten enthalten und mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind;

c) Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf.

(2)  Die besonderen Bedingungen in Absatz 1 enthalten insbesondere folgende Punkte:

i) Im Fall des Buchstabens b) muß die Herkunft des Saatguts dieser Arten bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Saatguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein;

ii) im Fall des Buchstabens b) entsprechende mengenmäßige Beschränkungen.

▼B

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1968 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz (1) nachzukommen, und spätestens bis zum 1. Juli 1969 die erforderlichen Vorschriften, um den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anlagen nachzukommen. Sie setzten die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

▼M24

Deutschland wird ermächtigt, hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

 den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 für

 

 vor der deutschen Einigung geerntetes Saatgut und für nach der deutschen Einigung geerntetes Saatgut, sofern die Saatfelder vor diesem Zeitpunkt eingesät wurden,

 sonstiges Saatgut, das gemäß den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 2 zertifiziert wurde,

 den Vorschriften des Artikels 8 Absatz 2 hinsichtlich der Beschränkung auf Kleinmengen an Saatgut von „Pisum sativum L. (partim)“ und „Vicia fahe L. (partim)“,

 den Vorschriften des Artikels 16 innerhalb der traditionellen Handelsströme und entsprechend dem Produktionsbedarf der Unternehmen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

 erst nach dem genannten Zeitpunkt, jedoch hinsichtlich der unter dem dritten Gedankenstrich genannten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1992 und hinsichtlich der unter den anderen Gedankenstrichen genannten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1994 nachzukommen.

Deutschland trägt dafür Sorge, daß das Saatgut, für das es diese Ermächtigung in Anspruch nimmt, mit Ausnahme des Saatguts gemäß dem ersten Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich nur dann in die außerhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Gemeinschaft gelangt, wenn feststeht, daß die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt sind.

▼M1

Artikel 23a

Ein Mitgliedstaat kann auf seinen Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese Richtlinie auf bestimmte Arten anzuwenden, sofern in seinem Hoheitsgebiet üblicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut dieser Arten stattfinden.

▼B

Artikel 24

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




▼M8

ANLAGE I

VORAUSSETZUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS

1.

Die Vermehrungsfläche hat keine Vorfrucht, die mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Bestandes nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind.

2.

Der Bestand genügt folgenden Normen hinsichtlich der Entfernungen zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können:



Bestand

Mindestentfernungen

1

2

Brassica spp., ►M22  Phacelia tanacetifolia ◄

 

—  bei der Erzeugung von Basissaatgut

400 m

—  bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut

200 m

Andere Arten oder Sorten als Brassica spp., ►M22  Phacelia tanacetifolia, ◄ Pisum ►M11  sativum, ◄ ►M16  in Ziffer 4 zweiter Teil des dritten Satzes genannte Sorten von Poa pratensis ◄ :

 

—  bei der Erzeugung von Saatgut, das zur weiteren Vermehrung bestimmt ist, Vermehrungsfläche bis 2 ha

200 m

—  bei der Erzeugung von Saatgut, das zur weiteren Vermehrung bestimmt ist, Vermehrungsflächen über 2 ha

100 m

—  bei der Erzeugung von Saatgut, das zur Erzeugung von Futterpflanzen bestimmt ist, Vermehrungsflächen bis 2 ha

100 m

—  bei der Erzeugung von Saatgut, das zur Erzeugung von Futterpflanzen bestimmt ist, Vermehrungsflächen über 2 ha

50 m

Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

3.

Das Vorhandensein von Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich von dem Saatgut bei der Samenprüfung nur schwer unterscheiden lassen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

Insbesondere genügen die Feldbestände von Lolium spp. ►M25  oder × Festulolium ◄ folgenden Normen:

Die Zahl der Pflanzen einer anderen Lolium-Art ►M25  oder × Festulolium ◄ als der angebauten überschreitet nicht:

 1 je 50 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

 1 je 10 m2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut.

▼M16

4.

Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügen die Bestände von anderen Arten als Pisum sativum, Vicia faba, Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea convar. acephala, oder von Poa pratensis folgenden Normen: Die Zahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die als eindeutig nicht sortenecht festgestellt werden können, überschreitet nicht:

▼M8

 1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

 1 je 10 m2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut.

▼M16

Bei Poa pratensis überschreitet die Zahl der Pflanzen dieser Art, die als eindeutig nicht sortengerecht festgestellt werden können, nicht:

 1 je 20 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

 4 je 10 m2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut.

Bei Sorten, die nach anerkannten Verfahren amtlich als apomiktische Einklonsorten eingestuft worden sind, kann jedoch eine Zahl von als nicht sortenecht feststellbaren Pflanzen, die 6 je 10 m2 nicht überschreitet, als den vorstehenden Normen für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut entsprechend gelten. Auf Antrag kann ein Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, die Einhaltung der Anforderungen an die Sortenreinheit bei solchen Sorten von Poa pratensis nicht ausschließlich aufgrund der Ergebnisse der gemäß Anlage I Ziffer 6 durchgeführten Feldbesichtigung zu beurteilen, sofern festgestellt wird, daß die Einhaltung der in Anlage II aufgeführten Sortenreinheitsnormen durch geeignete Verfahren der Prüfung von Saatgut oder andere geeignete Mittel gewährleistet ist.

▼M8

Im Falle der Arten Pisum sativum, Vicia faba, Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea convar. acephala gilt nur Satz 1.

▼M16

5.

Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

▼M28

6.

Die Einhaltung der obengenannten Normen und sonstigen Voraussetzungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder durch amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft.

▼M16

Diese Feldbesichtigungen werden unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt:

A. Die Anbaubedingungen und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Prüfung.

B. Es findet mindestens eine Feldbesichtigung statt.

C. Die Größe, die Zahl und die Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Anlage zu besichtigen sind, werden nach geeigneten Methoden festgelegt.

▼M8




ANLAGE II

VORAUSSETZUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS

I.   ZERTIFIZIERTES SAATGUT

▼M15

1.

Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten den folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen:

Die Mindestsortenreinheit (in v. H.) beträgt:

  ►M16  Poa pratensis, in Anlage I Ziffer 4 zweiter Teil des dritten Satzes genannte Sorten ◄ ►M29  , Brassica napus var. napobrassica und Brassica oleracea convar. acephala ◄ : 98

 Pisum sativum, Vicia faba ►M29  ————— ◄ :

 

 zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung: 99

 zertifiziertes Saatgut der zweiten und folgenden Vermehrung: 98

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen nach den in Anlage I festgelegten Voraussetzungen geprüft.

▼M8

2.

Das Saatgut genügt folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils an Körnern anderer Pflanzenarten einschließlich der Körner von Lupinen anderer Farbe oder von Bitterlupinen:

A. Tabelle



  ◄

Art

Keimfähigkeit

Technische Reinheit

Höchstanteil an Körnern anderer Pflanzenarten in einer Probe mit dem in Anlage III, Spalte 4 angegebenen Gewicht

(Gesamtzahl je Spalte)

Voraussetzungen hinsichtlich des Anteils an Körnern von Lupinen anderer Farbe und von Bitterlupinen

Mindestkeimfähigkeit

(in v. H. der reinen Körner)

Höchstanteil an hartschaligen Körnern

(in v. H. der reinen Körner)

Technische Mindestreinheit

(in v. H. des Gewichtes)

Höchstanteil an Körnern anderer Pflanzenarten

(in v. H. des Gewichtes)

Avena fatua, Avena ludoviciana, Avena sterilis

Cuscuta spp.

Rumex spp. außer Rumex acetosella

►M13  

und Rumex maritimus

 ◄

insgesamt

eine einzelne Art

Agropyron repens

Alopecurus myosuroides

Melilotus spp.

Raphanus raphanistrum

Sinapis arvensis

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

GRAMINEAE

Agrostis canina ►M11  ssp. canina

 ◄

75 (a)

 

90

2,0

0,5

0,3

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

2 (n)

Agrostis gigantea

80 (a)

 

90

2,0

0,5

0,3

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

2 (n)

 

Agrostis stolonifera

75 (a)

 

90

2,0

0,5

0,3

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

2 (n)

 

Agrostis ►M19  capillaris

 ◄

75 (a)

 

90

2,0

0,5

0,3

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

2 (n)

 

Alopecurus pratensis

70 (a)

 

75

2,5

1,0 ►M23  (f)

 ◄

0,3

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

►M20  

5 ◄ (n)

 

Arrhenatherum elatius

75 (a)

 

90

3,0

1,0 (f)

0,5

0,3

 
 
 

0 (g)

0 (j) (k)

►M20  

5 ◄ (n)

 

▼M22

Bromus catharticus

75 (a)

 

97

1,5

0,5

0,5

0,3

 
 
 

0 (g)

0 (j) (k)

10 (n)

 

Bromus sitchensis

75 (a)

 

97

1,5

0,5

0,5

0,3

 
 
 

0 (g)

0 (j) (k)

10 (n)

 

▼M18

Cynodon dactylon

70 (a)

 

90

2,0

0,5

0,3

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

2

 

▼M8

Dactylis glomerata

80 (a)

 

90

1,5

0,5

0,3

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

►M20  

5 ◄ (n)

 

Festuca arundinacea

80 (a)

 

95

1,5

0,5

0,5

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

►M20  

5 ◄ (n)

 

Festuca ovina

75 (a)

 

85

2,0

0,5

0,5

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

►M20  

5 ◄ (n)

 

Festuca pratensis

80 (a)

 

95

1,5

0,5

0,5

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

►M20  

5 ◄ (n)

 

Festuca rubra L. ►M25  × Festulolium

 ◄

75 (a)

 

90

1,5

0,5

0,5

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

►C1  

5 (n)

 ◄

 

Lolium multiflorum

75 (a)

 

96

1,5

0,5

0,5

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

►M20  

5 ◄ (n)

 

Lolium perenne

80 (a)

 

96

1,5

0,5

0,5

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

►M20  

5 ◄ (n)

 

Lolium × ►M19  boucheanum

 ◄

75 (a)

 

96

1,5

0,5

0,5

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

►M20  

5 ◄ (n)

 

▼M18

Phalaris aquatica L.

75 (a)

 

96

1,5

0,5

0,3

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

►M20  

5

 ◄

 

▼M8

Phleum bertolonii

80 (a)

 

96

1,5

0,5

0,3

0,3

 
 
 

0

0 (k)

5

 

Phleum pratense

80 (a)

 

96

1,5

0,5

0,3

0,3

 
 
 

0

0 (k)

5

 

Poa annua

75 (a)

 

85

2,0 (c)

1,0 (c)

0,3

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

5 (n)

 

Poa nemoralis

75 (a)

 

85

2,0 (c)

1,0 (c)

0,3

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

2 (n)

 

Poa palustris

75 (a)

 

85

2,0 (c)

1,0 (c)

0,3

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

2 (n)

 

Poa pratensis

75 (a)

 

85

2,0 (c)

1,0 (c)

0,3

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

2 (n)

 

Poa trivialis

75 (a)

 

85

2,0 (c)

1,0 (c)

0,3

0,3

 
 
 

0

0 (j) (k)

2 (n)

 

Trisetum flavescens

70 (a)

 

75

3,0

1,0 (f)

0,3

0,3

 
 
 

0 (h)

0 (j) (k)

2 (n)

 

LEGUMINOSAE

Hedysarum coronarium

75 (a) (b)

30

95

2,5

0,5

 
 

0,3

 
 

0

0 (k)

►M20  

5

 ◄

 

Lotus corniculatus

75 (a) (b)

40

95

1,8 (d)

1,0 (d)

 
 

0,3

 
 

0

0 (l) (m)

10

 

Lupinus albus

80 (a) (b)

20

98

0,5 (e)

0,3 (e)

 
 

0,3

 
 

0 (i)

0 (j)

►M20  

5 ◄ (n)

(o) (p)

Lupinus angustifolius

75 (a) (b)

20

98

0,5 (e)

0,3 (e)

 
 

0,3

 
 

0 (i)

0 (j)

►M20  

5 ◄ (n)

(o) (p)

Lupinus luteus

80 (a) (b)

20

98

0,5 (e)

0,3 (e)

 
 

0,3

 
 

0 (i)

0 (j)

►M20  

5 ◄ (n)

(o) (p)

Medicago lupulina

80 (a) (b)

20

97

1,5

0,5

 
 

0,3

 
 

0

0 (l) (m)

►M20  

10

 ◄

 

Medicago sativa

80 (a) (b)

40

97

1,5

0,5

 
 

0,3

 
 

0

0 (l) (m)

►M20  

10

 ◄

 

Medicago ►M11  × ◄ varia

80 (a) (b)

40

97

1,5

0,5

 
 

0,3

 
 

0

0 (l) (m)

►M20  

10

 ◄

 

Onobrychis ►M11  viciifolia

 ◄

75 (a) (b)

20

95

2,5

0,5

 
 

0,3

 
 

0

0 (j)

►M20  

5

 ◄

 

Pisum ►M11  sativum

 ◄

80 (a)

 

98

0,5

0,3

 
 

0,3

 
 

0

0 (j)

►M20  

5 ◄ (n)

 

Trifolium alexandrinum

80 (a) (b)

20

97

1,5

0,5

 
 

0,3

 
 

0

0 (l) (m)

10

 

Trifolium hybridum

80 (a) (b)

20

97

1,5

0,5

 
 

0,3

 
 

0

0 (l) (m)

10

 

Trifolium incarnatum

75 (a) (b)

20

97

1,5

0,5

 
 

0,3

 
 

0

0 (l) (m)

10

 

Trifolium pratense

80 (a) (b)

20

97

1,5

0,5

 
 

0,3

 
 

0

0 (l) (m)

10

 

Trifolium repens

80 (a) (b)

40

97

1,5

0,5

 
 

0,3

 
 

0

0 (l) (m)

10

 

Trifolium resupinatum

80 (a) (b)

20

97

1,5

0,5

 
 

0,3

 
 

0

0 (l) (m)

10

 

Trigonella foenumgraecum

80 (a)

 

95

0,5

0,5

 
 

0,3

 
 

0

0 (j)

►M20  

5

 ◄

 

Vicia faba ►M11  ssp. var. equina

 ◄

►M32  

80  ◄ (a) (b)

5

98

0,5

0,3

 
 

0,3

 
 

0

0 (j)

►M20  

5 ◄ (n)

 

Vicia pannonica

85 (a) (b)

20

98

1,0 (e)

0,5 (e)

 
 

0,3

 
 

0

0 (j)

►M20  

5 ◄ (n)

 

Vicia sativa

85 (a) (b)

20

98

1,0 (e)

0,5 (e)

 
 

0,3

 
 

0 (i)

0 (j)

►M20  

5 ◄ (n)

 

Vicia villosa

85 (a) (b)

20

98

1,0 (e)

0,5 (e)

 
 

0,3

 
 

0 (i)

0 (j)

►M20  

5 ◄ (n)

 

ANDERE ARTEN

Brassica napus var. napobrassica

80 (a)

 

98

0,5

0,5

 
 
 

0,3

0,3

0

0 (j) (k)

►M20  

5

 ◄

 

Brassica oleracea convar. acephala

75 (a)

 

98

0,5

0,5

 
 
 

0,3

0,3

0

0 (j) (k)

►M20  

10

 ◄

 

►M22

Phacelia tanacetifolia

80 (a)

 

96

0,5

0,5

 
 
 
 
 

0

0 (j) (k)

 
 

Raphanus sativus ►M19  var oleiformis

 ◄

80 (a)

 

97

0,5

0,5

 
 
 

0,3

0,3

0

0 (j)

►M20  

5

 ◄

 

B. Normen oder sonstige Voraussetzungen, die gelten, wenn darauf in der Tabelle zu Teil 1 Absatz 2 Buchstabe A dieser Anlage Bezug genommen wird:

a) Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.

b) Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als keimfähige Körner.

c) Ein Höchstanteil von 0,8 v. H. des Gewichtes an Körnern anderer Poa Arten insgesamt gilt nicht als Unreinheit.

d) 1 v. H. des Gewichtes an Körnern von Trifolium pratense gilt nicht als Unreinheit.

e) Ein Höchstanteil von 0,5 v. H. des Gewichtes an Körnern von Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, ►M11  Pisum sativum, Vicia faba ◄ , Vicia pannonica, Vicia sativa oder Vicia villosa insgesamt — außer der jeweils betroffenen Art — gilt nicht als Unreinheit.

f) Der vorgeschriebene gewichtsmäßige Höchstanteil an Körnern einer einzelnen Art gilt nicht für Körner von Poa spp.

g) Ein Höchstanteil von zwei Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis insgesamt gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht macht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Körnern dieser Arten ist.

h) Ein Korn von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht frei von Körnern dieser Arten ist.

i) Die zahlenmäßige Bestimmung von Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen in Spalte 12 erfüllt sind.

j) Die zahlenmäßige Bestimmung von Körnern von Cuscuta spp. ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen ob die Voraussetzungen in Spalte 13 erfüllt sind.

k) Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta spp. ist.

l) Das Probengewicht für die zahlenmäßige Bestimmung von Körnern von Cuscuta spp. ist doppelt so groß wie das in Anlage III Spalte 4 für die jeweilige Art angegebene Gewicht.

m) Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten des vorgeschriebenen Gewichtes frei von Cuscuta spp. ist.

▼M13

n) Die zahlenmäßige Bestimmung von Körnern von Rumex spp. außer von Rumex acetosella und Rumex maritimus ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen in Spalte 14 erfüllt sind.

▼M8

o) Der zahlenmäßige Anteil an Körnern von Lupinen anderer Farbe überschreitet nicht

 2 v. H. bei Bitterlupinen,

 1 v. H. bei anderen Lupinen als Bitterlupinen.

▼M19

p) Der zahlenmäßige Anteil an Körnern von Bitterlupinen überschreitet in bitterstoffarmen Lupinensorten nicht 2,5 v. H.

▼M8

3.

Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

II.   BASISSAATGUT

Die Voraussetzungen des Teils 1 gelten für Basissaatgut, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

▼M16

1.

Das Saatgut von Pisum sativum, Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea conv. acephala, Vicia faba in Anlage I Ziffer 4 zweiter Teil des dritten Satzes genannte Sorten von Poa pratensis genügt folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen: Die Mindestsortenreinheit beträgt 99,7 v. H. Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen nach den in Anlage I festgelegten Voraussetzungen geprüft.

▼M8

2.

Das Saatgut genügt folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen:

A. Tabelle



      ◄

Art

Höchstanteil an Körnern anderer Pflanzenarten

Sonstige Normen oder Voraussetzungen

insgesamt

(in v. H. des Gewichtes)

Höchstanteil in einer Probe mit dem in Anlage III Spalte 4 angegebenen Gewicht

(Gesamtzahl je Spalte)

eine einzelne Art

Rumex spp. außer Rumex acetosella ►M13  und Rumex maritimus

 ◄

Agropyron repens

Alopecurus myosuroides

Melilotus spp.

1

2

3

4

5

6

7

8

GRAMINEAE

Agrostis canina ►M11  ssp. canina

 ◄

0,3

20

1

1

1

 

(j)

Agrostis gigantea

0,3

20

1

1

1

 

(j)

Agrostis stolonifera

0,3

20

1

1

1

 

(j)

Agrostis ►M19  capillaris

 ◄

0,3

20

1

1

1

 

(j)

Alopecurus pratensis

0,3

20 (a)

►M20  

2

 ◄

5

5

 

(j)

Arrhenatherum elatius

0,3

20 (a)

►M20  

2

 ◄

5

5

 

(i) (j)

►M22

Bromus catharticus

0,4

20

5

5

5

 

(j)

 ◄

►M22

Bromus sitchensis

0,4

20

5

5

5

 

(j)

 ◄

►M18

Cynodon dactylon

0,3

20 (a)

1

1

1

 

(j)

 ◄

Dactylis glomerata

0,3

20 (a)

►M20  

2

 ◄

5

5

 

(j)

Festuca arundinacea

0,3

20 (a)

►M20  

2

 ◄

5

5

 

(j)

Festuca ovina

0,3

20 (a)

►M20  

2

 ◄

5

5

 

(j)

Festuca pratensis

0,3

20 (a)

►M20  

2

 ◄

5

5

 

(j)

Festuca rubra L. ►M25  × Festulolium

 ◄

0,3

20 (a)

►M20  

2

 ◄

5

5

 

(j)

Lolium multiflorum

0,3

20 (a)

►M20  

2

 ◄

5

5

 

(j)

Lolium perenne

0,3

20 (a)

►M20  

2

 ◄

5

5

 

(j)

Lolium × ►M19  boucheanum

 ◄

0,3

20 (a)

►M20  

2

 ◄

5

5

 

(j)

►M18

Phalaris aquatica L.

0,3

20

►M20  

2

 ◄

5

5

 

(j)

 ◄

Phleum bertolonii

0,3

20

2

1

1

 

(j)

Phleum pratense

0,3

20

2

1

1

 

(j)

Poa annua

0,3

20 (b)

1

1

1

 

(f) (j)

Poa nemoralis

0,3

20 (b)

1

1

1

 

(f) (j)

Poa palustris

0,3

20 (b)

1

1

1

 

(f) (j)

Poa pratensis

0,3

20 (b)

1

1

1

 

(f) (j)

Poa trivialis

0,3

20 (b)

1

1

1

 

(f) (j)

Trisetum flavescens

0,3

20 (c)

1

1

1

 

(i) (j)

LEGUMINOSAE

Hedysarum coronarium

0,3

20

►M20  

2

 ◄

 
 

0 (e)

(i)

Lotus corniculatus

0,3

20

►M20  

3

 ◄

 
 

0 (e)

(g) (j)

Lupinus albus

0,3

20

►M20  

2

 ◄

 
 

0 (d)

(h) (k)

Lupinus angustifolius

0,3

20

►M20  

2

 ◄

 
 

0 (d)

(h) (k)

Lupinus luteus

0,3

20

►M20  

2

 ◄

 
 

0 (d)

(h) (k)

Medicago lupulina

0,3

20

5

 
 

0 (e)

(j)

Medicago sativa

0,3

20

►M20  

3

 ◄

 
 

0 (e)

(j)

Medicago ►M11  × ◄ varia

0,3

20

►M20  

3

 ◄

 
 

0 (e)

(j)

Onobrychis ►M11  viciifolia

 ◄

0,3

20

►M20  

2

 ◄

 
 

0 (d)

 

Pisum ►M11  sativum

 ◄

0,3

20

►M20  

2

 ◄

 
 

0 (d)

 

Trifolium alexandrinum

0,3

20

►M20  

3

 ◄

 
 

0 (e)

(j)

Trifolium hybridum

0,3

20

►M20  

3

 ◄

 
 

0 (e)

(j)

Trifolium incarnatum

0,3

20

►M20  

3

 ◄

 
 

0 (e)

(j)

Trifolium pratense

0,3

20

5

 
 

0 (e)

(j)

Trifolium repens

0,3

20

5

 
 

0 (e)

(j)

Trifolium resupinatum

0,3

20

►M20  

3

 ◄

 
 

0 (e)

(j)

Trigonella foenum-graecum

0,3

20

►M20  

2

 ◄

 
 

0 (d)

 

Vicia faba ►M11  ssp. var. equina

 ◄

0,3

20

►M20  

2

 ◄

 
 

0 (d)

 

Vicia pannonica

0,3

20

►M20  

2

 ◄

 
 

0 (d)

(h)

Vicia sativa

0,3

20

►M20  

2

 ◄

 
 

0 (d)

(h)

Vicia villosa

0,3

20

►M20  

2

 ◄

 
 

0 (d)

(h)

ANDERE ARTEN

Brassica napus var. napobrassica

0,3

20

►M20  

2

 ◄

 
 
 

(j)

Brassica oleracea convar. acephala var. medullosa + var. viridis

0,3

20

►M20  

3

 ◄

 
 
 

(j)

►M22

Phacelia tanacetifolia

0,3

20

 
 
 
 
 

Raphanus sativus ►M19  var. oleiformis

 ◄

0,3

20

►M20  

2

 ◄

 
 
 
 

B. Normen oder sonstige Voraussetzungen, die gelten, wenn darauf in der Tabelle zu Teil II Absatz 2 Buchstabe A dieser Anlage Bezug genommen wird:

a) Ein Höchstanteil von 80 Körnern von Poa spp. insgesamt gilt nicht als Unreinheit.

b) Die Voraussetzung in Spalte 3 gilt nicht für Poa-Arten. Ein Gesamthöchstanteil an Körnern anderer Poa-Arten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 in einer Probe von 500 Samen.

c) Ein Höchstanteil von 20 Körnern von Poa spp. insgesamt gilt nicht als Unreinheit,

d) Die zahlenmäßige Bestimmung an Körnern von Melilotus spp. ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen in Spalte 7 erfüllt sind.

e) Ein Korn von Melilotus spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem Doppelten des vorgeschriebenen Gewichtes frei von Melilotus spp. ist.

f) Die Voraussetzung c) gemäß Teil 1 Absatz 2 dieser Anlage ist nicht anwendbar.

g) Die Voraussetzung d) gemäß Teil 1 Absatz 2 dieser Anlage ist nicht anwendbar.

h) Die Voraussetzung e) gemäß Teil 1 Absatz 2 dieser Anlage ist nicht anwendbar.

i) Die Voraussetzung f) gemäß Teil 1 Absatz 2 dieser Anlage ist nicht anwendbar.

j) Die Voraussetzungen k) und m) gemäß Teil 1 Absatz 2 dieser Anlage sind nicht anwendbar.

k) Bei bitterstoffarmen Lupinensorten überschreitet der zahlenmäßige Anteil an bitteren Körnern nicht 1 v. H.

III.   HANDELSSAATGUT

Die Voraussetzungen des Teils 1 Absätze 2 und 3 dieser Anlage gelten für Handelssaatgut, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

1.

Die gewichtsmäßigen Anteile in den Spalten 5 und 6 der Tabelle zu Teil 1 Absatz 2 Buchstabe A dieser Anlage werden um 1 v. H. erhöht.

2.

Bei Poa annua gilt ein Höchstanteil von 10 v. H. des Gewichtes von Körnern anderer Poa-Arten insgesamt nicht als Unreinheit.

3.

Bei den anderen Poa spp. gilt ein Höchstanteil von 3 v. H. des Gewichtes von Körnern anderer Poa-Arten insgesamt nicht als Unreinheit.

4.

Bei Hedysarum coronarium gilt ein Höchstanteil von 1 v. H. des Gewichtes von Körnern von Melilotus spp. insgesamt nicht als Unreinheit.

5.

Die Voraussetzung d) gemäß Teil 1 Absatz 2 Buchstabe B dieser Anlage ist bei Lotus corniculatus nicht anwendbar.

6.

Bei Lupinus-Arten

a) Die technische Mindestreinheit beträgt 97 v. H. des Gewichtes.

b) Der zahlenmäßige Anteil an Körnern von Lupinen anderer Farbe überschreitet nicht

 4 v. H. bei Bitterlupinen,

 2 v. H. bei anderen Lupinen.

▼M19 —————

▼M8

7.

Bei Vicia spp. gilt ein Höchstanteil von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Vicia pannonica, Vicia villosa oder verwandter Kulturarten insgesamt — außer der jeweils betroffenen Art — nicht als Unreinheit.

8.

Bei Vicia pannonica, Vicia sativa oder Vicia villosa beträgt die technische Mindestreinheit 97 v. H. des Gewichtes.




ANLAGE III

GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN



Art

Höchstgewicht einer Partie

(in Tonnen)

Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe

(in Gramm)

Gewicht einer Teilprobe für die Auszählung gemäß Anlage II, I, 2A, Spalten 12 — 14 und gemäß Anlage II, II, 2A, Spalten 3 — 7

(in Gramm)

1

2

3

4

GRAMINEAE

Agrostis canina ►M11  ssp. canina ◄

10

50

5

Agrostis gigantea

10

50

5

Agrostis stolonifera

10

50

5

Agrostis ►M19  capillaris ◄

10

50

5

Alopecurus pratensis

10

100

30

Arrhenaterum elatius

10

200

80

▼M22

Bromus catharticus

10

200

200

Bromus sitchensis

10

200

200

▼M18

Cynodon dactylon

10

50

5

▼M8

Dactylis glomerata

10

100

30

Festuca arundinacea

10

100

50

Festuca ovina

10

100

30

Festuca pratensis

10

100

50

Festuca rubra L. ►M25  × Festulolium ◄

10

►M25  200 ◄

►M25  60 ◄

Lolium multiflorum

10

200

60

Lolium perenne

10

200

60

Lolium × ►M19  boucheanum ◄

10

200

60

▼M18

Phalaris aquatica L.

10

100

50

▼M8

Phleum bertolonii

10

50

10

Phleum pratense

10

50

10

Poa annua

10

50

10

Poa nemoralis

10

50

5

Poa palustris

10

50

5

Poa pratensis

10

50

5

Poa trivialis

10

50

5

Trisetum flavescens

10

50

5

LEGUMINOSAE

Hedysarum coronarium

 
 
 

—  Frucht

10

1000

300

—  Samen

10

400

120

Lotus corniculatus

10

200

30

Lupinus albus

►M26  25 ◄

1 000

1 000

Lupinus augustifolius

►M26  25 ◄

1 000

1 000

Lupinus luteus

►M26  25 ◄

1 000

1 000

Medicago lupulina

10

300

50

Medicago sativa

10

300

50

Medicago ►M11  × ◄ varia

10

300

50

►M11  Onobrychis viciifolia ◄

 
 
 

—  Frucht

10

600

600

—  Samen

10

400

400

►M11  Pisum sativum ◄

►M26  25 ◄

1000

1000

Trifolium alexandrinum

10

400

60

Trifolium hybridum

10

200

20

Trifolium incarnatum

10

500

80

Trifolium pratense

10

300

50

Trifolium repens

10

200

20

Trifolium resupinatum

10

200

20

Trigonella foenumgraecum

10

500

450

Vicia faba ►M11  ssp. var. oquina ◄

►M26  25 ◄

1 000

1 000

Vicia pannonica

20

1 000

1 000

Vicia sativa

►M26  25 ◄

1000

1000

Vicia villosa

20

1 000

1 000

ANDERE ARTEN

Brassica napus var. napobrassica

10

200

100

Brassica oleracea convar. acephala

10

200

100

▼M22

Phacelia tonacetifolia

10

300

40

▼M8

Raphanus sativus ►M19  var. oleiformis ◄

10

300

300

▼M19

Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5% überschritten werden.

▼M6




ANLAGE IV

KENNZEICHNUNG

A.   Amtliches Etikett

I.   Vorgeschriebene Angaben

a) Bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut:

1.  ►M27  EG ◄ -Norm“,

2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

3. Bezugsnummer der Partie,

▼M9

3a) Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …“ (Monat und Jahr)

oder

Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk „Probenahme …“ (Monat und Jahr),

▼M6

4. Art, ►M22  zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt ohne Namen der Autoren). ◄

Bei x Festulolium sind die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium anzugeben.

5. Sorte, ►M22  zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben. ◄

6. Kategorie,

7. Erzeugerland,

8. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner,

9. bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,

10. bei Zertifiziertem Saatgut der zweiten und folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut: Zahl der Generationen nach Basissaatgut,

11. bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung des landeskulturellen Wertes gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten ( 4 ) stattgefunden hat: „Nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt“,

▼M7

12. Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft (Monat und Jahr)“ und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden.

Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

b) bei Handelssaatgut:

1.  ►M27  EG ◄ -Norm“,

2. „Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)“,

3. Prüfungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

4. Bezugsnummer der Partie,

▼M9

4a) Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …“ (Monat und Jahr)

oder

Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Zulassung als Handelssaatgut bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk „Probenahme …“ (Monat und Jahr),

▼M6

5. Art ( 5 ), ►M22  zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt ohne Namen der Autoren). ◄

6. Aufwuchsgebiet,

7. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner,

8. bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln. Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,

▼M7

9. Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft … (Monat und Jahr)“ und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dein amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden.

Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

c) bei Mischungen von Saatgut:

1. „Saatgutmischung für … (Verwendungszweck)“,

2. Verschließungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

3. Bezugsnummer der Partie,

▼M9

3a) Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …“ (Monat und Jahr),

▼M6

4. Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten ►M22  jeweils zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben ◄ hinzugefügt; es genügt die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber schriftlich zur Kenntnis gegeben wird und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist,

Bei x Festulolium sind die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium anzugeben,

5. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner,

6. bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,

▼M7

7. Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft (Monat und Jahr)“ und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben wer den, wenn mindestens die Keimfähigkeit aller Mischungsbestandteile erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden.

▼M6

II.   Mindestgröße

110 mm × 67 mm

B.   Lieferantenetikett oder Anschrift auf der Packung (Kleinpackung ►M27  EG ◄ )

Vorgeschriebene Angaben

a) Bei Zertifiziertem Saatgut:

1. „Kleinpackung ►M27  EG ◄ B“,

2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen,

3. amtlich zugeteilte Kennummer,

4. Dienststelle, welche die amtliche Kennummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die anerkannte Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennummer dies nicht gestattet,

6. Art, ►M22  zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben. ◄

7. Sorte, ►M22  zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben. ◄

8.  ►M29  „Kategorie“ ◄ ,

9. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner,

10. bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,

11. bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung des landeskulturellen Wertes gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten stattgefunden hat: „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt“;

b) bei Handelssaatgut:

1. „Kleinpackung ►M27  EG ◄ B“,

2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen,

3. amtlich zugeteilte Kennummer,

4. Dienststelle, welche die amtliche Kennummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die zugelassene Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennummer dies nicht gestattet,

6. Art ( 6 ), ►M22  zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben ◄

7. „Handelssaatgut“,

8. Netto oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner,

9. bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht;

c) bei Mischungen von Saatgut:

1. „Kleinpackung ►M27  EG ◄ A“ oder „Kleinpackung ►M27  EG ◄ B“,

2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen,

3. Kleinpackung ►M27  EG ◄ B: amtlich zugeteilte Kennummer,

4. Kleinpackung ►M27  EG ◄ B: Dienststelle, welche die amtliche Kennummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

5. Kleinpackung ►M27  EG ◄ B: Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die verwendeten Partien ermöglicht, sofern die amtliche Kennummer dies nicht gestattet,

6. Kleinpackung ►M27  EG ◄ A: Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die verwendeten Partien gestattet,

7. Kleinpackung ►M27  EG ◄ A: Mitgliedstaat oder sein Zeichen,

8. „Saatgutmischung für … (Verwendungszweck)“,

9. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner,

10. bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmittlen, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,

11. Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten ►M22  jeweils zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben ◄ ; es genügen Teile dieser Angaben, soweit sie von den Mitgliedstaaten für auf ihrem Gebiet abgepackte Kleinpackungen gefordert werden, sowie die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber auf Anfrage zur Kenntnis gegeben werden kann und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist.

▼M22




ANLAGE V

Etikett und Bescheinigung für noch nicht anerkanntes Saatgut, das in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde

A.   Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

 für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen;

 Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren);

 Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;

 Kategorie;

 Kennummer des Feldes oder der Partie;

 angegebenes Netto- oder Bruttogewicht;

 die Worte: „Noch nicht anerkanntes Saatgut“;

Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

B.   Etikettfarbe

Das Etikett ist grau.

C.   Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben

 ausstellende Behörde;

 Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt ohne Namen der Autoren);

 Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;

 Kategorie;

 Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben;

 Kennummer des Feldes oder der Partie;

 Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt;

 Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen;

 bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut;

 Bestätigung, daß der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfüllt hat;

 gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse.



( 1 ) ABl. Nr. 109 vom 9. 7. 1964, S. 1751.

( 2 ) ABl. L 252 vom 28.9.1994, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/441/EG der Kommission (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 50).

( 3 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 4 ) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.

( 5 ) Bei Lupinen wird ferner angegeben, ob es sich um Bitterlupinen oder um bitterstoffarme Lupinen handelt.

( 6 ) Bei Lupinen wird ferner angegeben, ob es sich um Bitterlupinen oder um bitterstoffarme Lupinen handelt.

Top