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Document 01962R0031-20210101

    Consolidated text: Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)/2021-01-01

    01962R0031 — DE — 01.01.2021 — 020.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG Nr. 31 (EWG) 11 (EAG)

    über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

    (ABl. P 045 vom 14.6.1962, S. 1385)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    VERORDNUNG Nr. 1/63/Euratom DES RATS vom 26. Februar 1963

      P 35

    524

    6.3.1963

     M2

    VERORDNUNG Nr. 2/63/Euratom DES RATES vom 26. Februar 1963

      P 35

    526

    6.3.1963

    ►M3

    VERORDNUNG Nr. 17/63/EWG DES RATS vom 26. Februar 1963

      P 35

    528

    6.3.1963

     M4

    VERORDNUNG Nr. 18/63/EWG DES RATS vom 26. Februar 1963

      P 35

    529

    6.3.1963

    ►M5

    VERORDNUNG Nr. 5/64/Euratom DES RATS vom 10. November 1964

      P 190

    2971

    21.11.1964

     M6

    VERORDNUNG Nr. 182/64/EWG DES RATES vom 10. November 1964

      P 190

    2971

    21.11.1964

     M7

    VERORDNUNG Nr. 2/65/Euratom DES RATES vom 11. Januar 1965

      P 18

    242

    4.2.1965

     M8

    VERORDNUNG Nr. 8/65/EWG DES RATES vom 11. Januar 1965

      P 18

    242

    4.2.1965

     M9

    VERORDNUNG Nr. 4/65/Euratom DES RATES vom 16. März 1965

      P 47

    701

    24.3.1965

     M10

    VERORDNUNG Nr. 30/65/EWG DES RATES vom 16. März 1965

      P 47

    701

    24.3.1965

     M11

    VERORDNUNG Nr. 1/66/Euratom DES RATES vom 28. Dezember 1965

      P 31

    461

    19.2.1966

     M12

    VERORDNUNG Nr. 14/66/EWG DES RATES vom 28. Dezember 1965

      P 31

    461

    19.2.1966

     M13

    VERORDNUNG Nr. 10/66/Euratom DES RATES vom 24. November 1966

      P 225

    3814

    6.12.1966

     M14

    VERORDNUNG Nr. 198/66/EWG DES RATES vom 24. November 1966

      P 225

    3814

    6.12.1966

    ►M15

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 DES RATES vom 29. Februar 1968

      L 56

    1

    4.3.1968

    ►M16

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2278/69 DES RATES vom 13. November 1969

      L 289

    1

    17.11.1969

     M17

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 95/70 DES RATES vom 19. Januar 1970

      L 15

    1

    21.1.1970

     M18

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 96/70 DES RATES vom 19. Januar 1970

      L 15

    4

    21.1.1970

     M19

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 16/71 DES RATES vom 30. Dezember 1970

      L 5

    1

    7.1.1971

     M20

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2653/71 DES RATES vom 11. Dezember 1971

      L 276

    1

    16.12.1971

     M21

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2654/71 DES RATES vom 11. Dezember 1971

      L 276

    6

    16.12.1971

    ►M22

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1369/72 DES RATES vom 27. Juni 1972

      L 149

    1

    1.7.1972

    ►M23

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1473/72 DES RATES vom 30. Juni 1972

      L 160

    1

    16.7.1972

     M24

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2647/72 DES RATES vom 12. Dezember 1972

      L 283

    1

    20.12.1972

    ►M25

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 558/73 DES RATES vom 26. Februar 1973

      L 55

    1

    28.2.1973

     M26

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2188/73 DES RATES vom 9. August 1973

      L 223

    1

    11.8.1973

     M27

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2/74 DES RATES vom 28. Dezember 1973

      L 2

    1

    3.1.1974

     M28

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3191/74 DES RATES vom 17. Dezember 1974

      L 341

    1

    20.12.1974

    ►M29

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 711/75 DES RATES vom 18. März 1975

      L 71

    1

    20.3.1975

    ►M30

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1009/75 DES RATES vom 14. April 1975

      L 98

    1

    19.4.1975

    ►M31

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1601/75 DES RATES vom 24. Juni 1975

      L 164

    1

    27.6.1975

     M32

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2577/75 DES RATES vom 7. Oktober 1975

      L 263

    1

    11.10.1975

    ►M33

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2615/76 DES RATES vom 21. Oktober 1976

      L 299

    1

    29.10.1976

     M34

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3177/76 DES RATES vom 21. Dezember 1976

      L 359

    1

    30.12.1976

     M35

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3178/76 DES RATES vom 21. Dezember 1976

      L 359

    9

    30.12.1976

     M36

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1376/77 DES RATES vom 21. Juni 1977

      L 157

    1

    28.6.1977

     M37

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2687/77 DES RATES vom 5. Dezember 1977

      L 314

    1

    8.12.1977

     M38

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2859/77 DES RATES vom 19. Dezember 1977

      L 330

    1

    23.12.1977

    ►M39

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 912/78 DES RATES vom 2. Mai 1978

      L 119

    1

    3.5.1978

     M40

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 914/78 DES RATES vom 2. Mai 1978

      L 119

    8

    3.5.1978

     M41

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2711/78 DES RATES vom 20. November 1978

      L 328

    1

    23.11.1978

     M42

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3084/78 DES RATES vom 21. Dezember 1978

      L 369

    1

    29.12.1978

    ►M43

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 DES RATES vom 21. Dezember 1978

      L 369

    6

    29.12.1978

     M44

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2955/79 DES RATES vom 18. Dezember 1979

      L 336

    1

    29.12.1979

     M45

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 160/80 DES RATES vom 21. Januar 1980

      L 20

    1

    26.1.1980

     M46

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 161/80 DES RATES vom 21. Januar 1980

      L 20

    5

    26.1.1980

     M47

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 187/81 DES RATES vom 20. Januar 1981

      L 21

    18

    24.1.1981

     M48

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 397/81 DES RATES vom 10. Februar 1981

      L 46

    1

    19.2.1981

     M49

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2780/81 DES RATES vom 22. September 1981

      L 271

    1

    26.9.1981

     M50

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3821/81 DES RATES vom 15. Dezember 1981

      L 386

    1

    31.12.1981

     M51

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 371/82 DES RATES vom 15. Februar 1982

      L 47

    8

    19.2.1982

     M52

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 372/82 DES RATES vom 15. Februar 1982

      L 47

    13

    19.2.1982

     M53

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3139/82 DES RATES vom 22. November 1982

      L 331

    1

    26.11.1982

     M54

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 440/83 DES RATES vom 21. Februar 1983

      L 53

    1

    26.2.1983

     M55

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1819/83 DES RATES vom 28. Juni 1983

      L 180

    1

    5.7.1983

    ►M56

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2074/83 DES RATES vom 21. Juli 1983

      L 203

    1

    27.7.1983

     M57

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3647/83 DES RATES du 19. Dezember 1983

      L 361

    1

    24.12.1983

     M58

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 419/85 DES RATES vom 18. Februar 1985

      L 51

    1

    21.2.1985

     M59

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 420/85 DES RATES vom 18. Februar 1985

      L 51

    6

    21.2.1985

    ►M60

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1578/85 DES RATES vom 10. Juni 1985

      L 154

    1

    13.6.1985

     M61

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1915/85 DES RATES vom 8. Juli 1985

      L 180

    3

    12.7.1985

    ►M62

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2799/85 DES RATES vom 27. September 1985

      L 265

    1

    8.10.1985

     M63

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3580/85 DES RATES vom 17. Dezember 1985

      L 343

    1

    20.12.1985

     M64

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3855/86 DES RATES vom 16. Dezember 1986

      L 359

    1

    19.12.1986

     M65

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3856/86 DES RATES vom 16. Dezember 1986

      L 359

    5

    19.12.1986

     M66

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 793/87 DES RATES vom 16. März 1987

      L 79

    1

    21.3.1987

    ►M67

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3019/87 DES RATES vom 5. Oktober 1987

      L 286

    3

    9.10.1987

     M68

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3212/87 DES RATES vom 20. Oktober 1987

      L 307

    1

    29.10.1987

     M69

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3784/87 DES RATES vom 14. Dezember 1987

      L 356

    1

    18.12.1987

     M70

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2338/88 DES RATES vom 25. Juli 1988

      L 204

    1

    29.7.1988

     M71

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2339/88 DES RATES vom 25. Juli 1988

      L 204

    5

    29.7.1988

     M72

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3982/88 DES RATES vom 19. Dezember 1988

      L 354

    1

    22.12.1988

     M73

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2187/89 DES RATES vom 18. Juli 1989

      L 209

    1

    21.7.1989

     M74

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3728/89 DES RATES vom 11. Dezember 1989

      L 364

    1

    14.12.1989

     M75

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2258/90 DES RATES vom 27. Juli 1990

      L 204

    1

    2.8.1990

     M76

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3736/90 DES RATES vom 19. Dezember 1990

      L 360

    1

    22.12.1990

     M77

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2232/91 DES RATES vom 22. Juli 1991

      L 204

    1

    27.7.1991

    ►M78

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3830/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991

      L 361

    1

    31.12.1991

     M79

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991

      L 361

    7

    31.12.1991

     M80

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3832/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991

      L 361

    9

    31.12.1991

     M81

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3833/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991

      L 361

    10

    31.12.1991

     M82

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991

      L 361

    13

    31.12.1991

    ►M83

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 571/92 DES RATES vom 2 März 1992

      L 62

    1

    7.3.1992

     M84

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3761/92 DES RATES vom 21. Dezember 1992

      L 383

    1

    29.12.1992

    ►M85

    VERORDNUNG (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3947/92 DES RATES vom 21. Dezember 1992

      L 404

    1

    31.12.1992

     M86

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3608/93 DES RATES vom 20. Dezember 1993

      L 328

    1

    29.12.1993

     M87

    VERORDNUNG (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3161/94 DES RATES vom 19. Dezember 1994

      L 335

    1

    23.12.1994

     M88

    VERORDNUNG (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2963/95 DES RATES vom 18. Dezember 1995

      L 310

    1

    22.12.1995

     M89

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EG) Nr. 1354/96 DES RATES vom 8. Juli 1996

      L 175

    1

    13.7.1996

     M90

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EG) Nr. 2485/96 DES RATES vom 20. Dezember 1996

      L 338

    1

    28.12.1996

    ►M91

    VERORDNUNG (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2192/97 DES RATES vom 30. Oktober 1997

      L 301

    5

    5.11.1997

     M92

    VERORDNUNG (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2591/97 DES RATES vom 18. Dezember 1997

      L 351

    1

    23.12.1997

    ►M93

    VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 781/98 DES RATES vom 7. April 1998

      L 113

    4

    15.4.1998

    ►M94

    VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2458/98 DES RATES vom 12. November 1998

      L 307

    1

    17.11.1998

    ►M95

    VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2594/98 DES RATES vom 27. November 1998

      L 325

    1

    3.12.1998

     M96

    VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2762/98 DES RATES vom 17. Dezember 1998

      L 346

    1

    22.12.1998

    ►M97

    Mitteilung der Kommission an die anderen Organe über die Umrechnung der im Statut vorgesehenen Beträge in Euro  (1999/C 60/09)

      C 60

    11

    2.3.1999

     M98

    VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 620/1999 DES RATES vom 22. März 1999

      L 78

    1

    24.3.1999

     M99

    VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1238/1999 DES RATES vom 14. Juni 1999

      L 150

    1

    17.6.1999

     M100

    VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2700/1999 DES RATES vom 17. Dezember 1999

      L 327

    1

    21.12.1999

     M101

    VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 212/2000 DES RATES vom 24. Januar 2000

      L 24

    1

    29.1.2000

     M102

    VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 628/2000 DES RATES vom 20. März 2000

      L 76

    1

    25.3.2000

     M103

    VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2804/2000 DES RATES vom 18. Dezember 2000

      L 326

    3

    22.12.2000

     M104

    VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2805/2000 DES RATES vom 18. Dezember 2000

      L 326

    7

    22.12.2000

     M105

    VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1986/2001 DES RATES vom 8. Oktober 2001

      L 271

    1

    12.10.2001

     M106

    VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2581/2001 DES RATES vom 17. Dezember 2001

      L 345

    1

    29.12.2001

     M107

    VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) Nr. 490/2002 DES RATES vom 18. März 2002

      L 77

    1

    20.3.2002

     M108

    VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 2265/2002 DES RATES vom 16. Dezember 2002

      L 347

    1

    20.12.2002

     M109

    VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 2148/2003 DES RATES vom 5. Dezember 2003

      L 323

    1

    10.12.2003

     M110

    VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 2181/2003 DES RATES vom 8. Dezember 2003

      L 327

    1

    16.12.2003

     M111

    VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 2182/2003 DES RATES vom 8. Dezember 2003

      L 327

    3

    16.12.2003

    ►M112

    VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 723/2004 DES RATES vom 22. März 2004

      L 124

    1

    27.4.2004

     M113

    VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 23/2005 DES RATES vom 20. Dezember 2004

      L 6

    1

    8.1.2005

     M114

    VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 31/2005 DES RATES vom 20. Dezember 2004

      L 8

    1

    12.1.2005

     M115

    VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1972/2005 DES RATES vom 29. November 2005

      L 317

    1

    3.12.2005

     M116

    VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 DES RATES vom 20. Dezember 2005

      L 337

    7

    22.12.2005

     M117

    VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1066/2006 DES RATES vom 27. Juni 2006

      L 194

    1

    14.7.2006

     M118

    VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1895/2006 DES RATES vom 19. Dezember 2006

      L 397

    6

    30.12.2006

     M119

    VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 337/2007 DES RATES vom 27. März 2007

      L 90

    1

    30.3.2007

     M120

    VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 DES RATES vom 17. Dezember 2007

      L 340

    1

    22.12.2007

     M121

    VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 420/2008 DES RATES vom 14. Mai 2008

      L 127

    1

    15.5.2008

     M122

    VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1323/2008 DES RATES vom 18. Dezember 2008

      L 345

    10

    23.12.2008

     M123

    VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1324/2008 DES RATES vom 18. Dezember 2008

      L 345

    17

    23.12.2008

    ►M124

    VERORDNUNG (EG) Nr. 160/2009 DES RATES vom 23. Februar 2009

      L 55

    1

    27.2.2009

     M125

    VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1295/2009 DES RATES vom 22. Dezember 2009

      L 348

    9

    29.12.2009

     M126

    VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1296/2009 DES RATES vom 23. Dezember 2009

      L 348

    10

    29.12.2009

     M127

    Geändert durch: VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1190/2010 DES RATES vom 13. Dezember 2010

      L 333

    1

    17.12.2010

    ►M128

    VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1080/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010

      L 311

    1

    26.11.2010

     M129

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1239/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010

      L 338

    1

    22.12.2010

     M130

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1240/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010

      L 338

    7

    22.12.2010

    ►M131

    VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1023/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2013

      L 287

    15

    29.10.2013

     M132

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1331/2013 DES RATES vom 10. Dezember 2013

      L 335

    1

    14.12.2013

     M133

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1415/2013 DES RATES vom 17. Dezember 2013

      L 353

    23

    28.12.2013

     M134

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1416/2013 DES RATES vom 17. Dezember 2013

      L 353

    24

    28.12.2013

     M135

    VERORDNUNG (EU) Nr. 422/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014

      L 129

    5

    30.4.2014

     M136

    VERORDNUNG (EU) Nr. 423/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014

      L 129

    12

    30.4.2014

     M137

    Aktualisierung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2014 ( 1 )  (2014/C 444/05)

      C 444

    11

    12.12.2014

    ►M138

    Für das Jahr 2015 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind  (2015/C 415/04)

      C 415

    3

    15.12.2015

    ►M139

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1611 DER KOMMISSION vom 7. Juli 2016

      L 242

    1

    9.9.2016

    ►M140

    Für das Jahr 2016 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind  (2016/C 466/07)

      C 466

    5

    14.12.2016

     M141

    Aktualisierung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2016 ( 2 )  (2016/C 466/10)

      C 466

    19

    14.12.2016

     M142

    Für das Jahr 2017 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind  (2017/C 429/06)

      C 429

    9

    14.12.2017

     M143

    Für das Jahr 2018 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind  (2018/C 451/04)

      C 451

    4

    14.12.2018

     M144

    Aktualisierung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2018 ( 3 )  (2018/C 451/07)

      C 451

    19

    14.12.2018

    ►M145

    Aktualisierung des effektiv zu verwendenden Satzes für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen nach Anhang XII Artikel 12 des Statuts mit Wirkung vom 1. Januar 2019 ( 4 )  2019/C 1/08

      C 1

    6

    3.1.2019

     M146

    Für das Jahr 2019 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind  (2019/C 420/05)

      C 420

    9

    13.12.2019

     M147

    Aktualisierung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2019 ( 5 )  (2019/C 420/08)

      C 420

    22

    13.12.2019

    ►M148

    Für das Jahr 2020 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind  2020/C 428/10

      C 428

    12

    11.12.2020

    ►M149

    Aktualisierung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2020 ( 6 )  2020/C 428/13

      C 428

    26

    11.12.2020


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 061 vom 7.3.1973, S.  22  (1473/1972)

     C2

    Berichtigung, ABl. L 095 vom 11.4.1973, S.  24  (2647/1972)

     C3

    Berichtigung, ABl. L 052 vom 24.2.1977, S.  45  (3177/1976)

     C4

    Berichtigung, ABl. L 214 vom 4.8.1978, S.  23  (912/1978)

     C5

    Berichtigung, ABl. L 130 vom 16.5.1981, S.  26  (187/1981)

     C6

    Berichtigung, ABl. L 130 vom 16.5.1981, S.  26  (397/1981)

     C7

    Berichtigung, ABl. L 163 vom 22.6.1985, S.  54  (1578/1985)

    ►C8

    Berichtigung, ABl. L 014 vom 18.1.1986, S.  19  (1578/1985)

     C9

    Berichtigung, ABl. L 011 vom 17.1.1998, S.  45  (2591/1997)

    ►C10

    Berichtigung, ABl. L 051 vom 24.2.2005, S.  28 (723/2004)

    ►C11

    Berichtigung, ABl. L 248 vom 22.9.2007, S.  26  (31/1962)

    ►C12

    Berichtigung, ABl. L 248 vom 22.9.2007, S.  26 (723/2004)

    ►C13

    Berichtigung, ABl. L 064 vom 10.3.2009, S.  49 (160/2009)

    ►C14

    Berichtigung, ABl. L 130 vom 17.5.2012, S.  24 (723/2004)

    ►C15

    Berichtigung, ABl. L 144 vom 5.6.2012, S.  48 (1080/2010)

     C16

    Berichtigung, ABl. L 140 vom 14.5.2014, S.  178 (422/2014)

    ►C17

    Berichtigung, ABl. L 289 vom 25.10.2016, S.  21 (Nr. 723/2004)




    ▼B

    VERORDNUNG Nr. 31 (EWG) 11 (EAG)

    über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft



    Einziger Artikel

    Das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft bestimmen sich nach den in der Anlage enthaltenen Vorschriften, die Bestandteil dieser Verordnung sind.

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ▼M128

    STATUT DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN UNION

    ▼B

    INHALTSVERZEICHNIS

    Titel I:

    Allgemeine Vorschriften

    Art. 1 bis 10c

    Titel II:

    Rechte und Pflichten des Beamten

    Art. 11 bis 26a

    Titel III:

    Laufbahn des Beamten

    Kapitel 1:

    Einstellung

    Art. 27 bis 34

    Kapitel 2:

    Dienstrechtliche Stellung

    Art. 35

    Abschnitt 1:

    Aktiver Dienst

    Art. 36

    Abschnitt 2:

    Abordnung

    Art. 37 bis 39

    Abschnitt 3:

    Urlaub aus persönlichen Gründen

    Art. 40

    Abschnitt 4:

    Einstweiliger Ruhestand

    Art. 41

    Abschnitt 5:

    Beurlaubung zum Wehrdienst

    Art. 42

    Abschnitt 6:

    Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen

    Art. 42a und 42b

    Abschnitt 7:

    Urlaub im dienstlichen interesse

    Art. 42c

    Kapitel 3:

    Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung

    Art. 43 bis 46

    Kapitel 4:

    Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst

    Art. 47

    Abschnitt 1:

    Entlassung auf Antrag

    Art. 48

    Abschnitt 2:

    Entlassung von Amts wegen

    Art. 49

    Abschnitt 3:

    Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

    Art. 50

    Abschnitt 4:

    Verfahren bei unzulänglichen fachlichen Leistungen

    Art. 51

    Abschnitt 5:

    Versetzung in den Ruhestand

    Art. 52 und 53

    Abschnitt 6:

    Ehrenbeamte

    Art. 54

    Titel IV:

    Arbeitsbedingungen des Beamten

    Kapitel 1:

    Arbeitszeit

    Art. 55 bis 56c

    Kapitel 2:

    Urlaub

    Art. 57 bis 60

    Kapitel 3:

    Feiertage

    Art. 61

    Titel V:

    Besoldung und soziale Rechte des Beamten

    Kapitel 1:

    Dienstbezüge und Kostenerstattung

    Abschnitt 1:

    Dienstbezüge

    Art. 62 bis 70

    Abschnitt 2:

    Kostenerstattung

    Art. 71

    Kapitel 2:

    Soziale Sicherheit

    Art. 72 bis 76a

    Kapitel 3:

    Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld

    Art. 77 bis 84

    Kapitel 4:

    Rückforderung zuviel gezahlter Beträge

    Art. 85

    Kapitel 5:

    Forderungsübergang auf die Union

    Art. 85a

    Titel VI:

    Disziplinarordnung

    Art. 86

    Titel VII:

    Beschwerdeweg und Rechtsschutz

    Art. 90 bis 91a

    Titel VIIIa:

    Besondere Vorschriften für den EAD

    Art. 95

    Titel VIIIb:

    Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Union, die in einem Drittland Dienst tun

    Art. 101a

    Titel IX:

    Übergangs- und Schlußvorschriften

    Kapitel 1:

    Übergangsvorschriften

    Art. 107a

    Kapitel 2:

    Schlußvorschriften

    Art. 110 bis 113

    Anhang I:

    A Funktionsbezeichnungen in den einzelnen Funktionsgruppen gemäss Artikel 5 Absatz 4

    B Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen

    Anhang II:

    Zusammensetzung sowie Einzelheiten der Tätigkeit der in Artikel 9 des Statuts vorgesehenen Einrichtungen

    Anhang III:

    Auswahlverfahren

    Anhang IV:

    Verfahren für die Gewährung der in den Artikeln 41 und 50 des Statuts vorgesehenen Vergütung

    Anhang IVa:

    Teilzeitbeschäftigung

    Anhang V:

    Urlaubsordnung

    Anhang VI:

    Ausgleich und Vergütung für Überstunden

    Anhang VII:

    Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen

    Anhang VIII:

    Versorgungsordnung

    Anhang IX:

    Disziplinarordnung

    Anhang X:

    Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Union, die in einem Drittland Dienst tun

    Anhang XI:

    Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 64 und 65 des statuts

    Anhang XII:

    Anwendungsmodalitäten zu Artikel 83a des Statuts

    Anhang XIII:

    Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Union (Artikel 107a des Statuts)

    Anhang XIII.1:

    Grundamtsbezeichnungen in der Übergangszeit

    TITEL I

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    ▼M112

    Artikel 1

    Dieses Statut gilt für die Beamten der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ .

    Artikel 1a

    (1)  
    Beamter der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ im Sinne des Statuts ist, wer bei einem der Organe der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach den Vorschriften des Statuts unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden ist.
    (2)  
    Die Definition nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die von ►M128   ►C15  Unionseinrichtungen  ◄  ◄ ernannt worden sind, auf die das Statut aufgrund der ►M128   ►C15  Rechtsakte der Union ◄  ◄ über ihre Errichtung anzuwenden ist (im Folgenden: „Agenturen“). Wird im Statut auf die „Organe“ Bezug genommen, so schließt dies auch die Agenturen ein, es sei denn, das Statut sieht etwas anderes vor.

    ▼M112

    Artikel 1b

    Sofern dieses Statut keine anderslautenden Bestimmungen enthält, werden

    ▼M128

    a) 

    der Europäische Auswärtige Dienst (nachstehend „EAD“ genannt),

    ▼M112

    ►M128  b) ◄  

    der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss,

    ►M128  c) ◄  

    der Ausschuss der Regionen,

    ►M128  d) ◄  

    der Europäische Bürgerbeauftragte und

    ►M128  e) ◄  

    der Europäische Datenschutzbeauftragte

    für die Anwendung des vorliegenden Statuts den Organen der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ gleichgestellt.

    Artikel 1c

    Wird im Statut auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht.

    ▼M93

    Artikel 1 ►M112  d ◄

    ▼M112

    (1)  
    Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.

    Für die Anwendung des Statuts werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.

    ▼M93

    (2)  
    Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben ►M112  , die bei der Umsetzung aller Aspekte des Statuts als entscheidender Faktor zu berücksichtigen ist, ◄ hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Organe der ►M128   ►C15  Europäischen Union ◄  ◄ nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.
    (3)  
    ►M131  Die Anstellungsbehörden der Organe ◄ legen nach Stellungnahme des Statutsbeirats einvernehmlich die Maßnahmen und Aktionen fest, die zur Chancengleichheit von Männern und Frauen in den unter das Statut fallenden Bereichen beitragen; sie erlassen entsprechenden Vorschriften, insbesondere um die faktischen Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den unter das Statut fallenden Bereichen beeinträchtigen, zu beseitigen.

    ▼M131

    (4)  
    Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Person als behindert, wenn sie langfristige körperliche, seelische, geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Hindernissen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Diese Beeinträchtigung ist gemäß dem in Artikel 33 festgelegten Verfahren festzustellen.

    Eine behinderte Person erfüllt die in Artikel 28 Buchstabe e genannten Anforderungen, wenn sie vorbehaltlich der Bereitstellung angemessener Vorkehrungen die wesentlichen Aufgaben ihrer Stelle erfüllen kann.

    Als „angemessene Vorkehrungen“ für die wesentlichen Aufgaben der Stelle gelten geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einer Person mit einer Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung einer Beschäftigung, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung hindert die Anstellungsbehörden der Organe nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit von Personen mit Behinderungen oder zur Beseitigung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezielle Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.

    ▼M112

    (5)  
    Führt eine unter das Statut fallende Person, die sich für benachteiligt hält, weil ihr gegenüber der oben ausgeführte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht eingehalten wurde, Tatsachen an, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es dem Organ, nachzuweisen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Diese Bestimmung ist in Disziplinarverfahren nicht anwendbar.
    (6)  
    Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen. Diese Ziele können insbesondere die Festsetzung eines bestimmten Alters für den Eintritt in den Ruhestand und eines Mindestalters für den Bezug des Ruhegehalts rechtfertigen.

    Artikel 1e

    ▼M131

    (1)  
    Beamte im aktiven Dienst haben Zugang zu sozialen Maßnahmen der Organe, einschließlich spezieller Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, und zu Diensten der in Artikel 9 genannten Einrichtungen der Sozialfürsorge. Ehemalige Beamte können Zugang zu begrenzten speziellen Maßnahmen sozialer Art haben.

    ▼M112

    (2)  
    Für Beamte im aktiven Dienst gelten Arbeitsbedingungen, bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden.
    (3)  
    Diesem Artikel entsprechende Maßnahmen sozialer Art werden von jedem Organ in enger Zusammenarbeit mit der Personalvertretung im Rahmen mehrjähriger Aktionspläne durchgeführt. Die Vorschläge für Maßnahmen werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens alljährlich der Haushaltsbehörde übermittelt.

    ▼B

    Artikel 2

    ►M112  (1) ◄   
    Jedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt.

    ▼M112 —————

    ▼M112

    (2)  
    Ein oder mehrere Organe können jedoch einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung einige oder alle Befugnisse übertragen, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden; davon ausgenommen sind Entscheidungen über die Ernennung, die Beförderung oder die Versetzung von Beamten.

    ▼B

    Artikel 3

    In der Ernennungsurkunde des Beamten wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Ernennung wirksam wird; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Tage des Dienstantritts des Beamten liegen.

    Artikel 4

    Ernennungen oder Beförderungen dürfen nur zur Besetzung einer freien Planstelle und nur nach den Vorschriften des Statuts vorgenommen werden.

    Jede freie Planstelle eines Organs wird dem Personal dieses Organs bekanntgegeben, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu besetzen.

    ▼M112

    Kann diese Planstelle nicht im Wege einer Versetzung, einer Ernennung auf eine Planstelle gemäß Artikel 45a oder einer Beförderung besetzt werden, so wird die freie Planstelle dem Personal der anderen Organe bekanntgegeben und/oder es wird ein internes Auswahlverfahren durchgeführt.

    Artikel 5

    ▼M131

    (1)  
    Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben den Funktionsgruppen Administration („AD“), Assistenz („AST“) und Sekretariatskräfte und Büroangestellte („AST/SC“) zugeordnet.
    (2)  
    Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden, konzeptionellen oder Analyseaufgaben bzw. mit Aufgaben im Sprachendienst oder im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden oder technischen Tätigkeiten befasst ist. Die Funktionsgruppe AST/SC umfasst sechs Besoldungsgruppen für Personal, das mit Sekretariats- oder Bürotätigkeiten befasst ist.

    ▼M112

    (3)  

    Für eine Ernennung gelten folgende Mindestanforderungen:

    a) 

    Funktionsgruppe AST ►M131  und Funktionsgruppe AST/SC ◄

    i) 

    postsekundärer Bildungsabschluss bescheinigt durch ein Diplom, oder

    ii) 

    sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder,

    iii) 

    wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung.

    b) 

    Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 5 und 6

    i) 

    ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium von mindestens dreijähriger Dauer, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, oder,

    ii) 

    wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

    c) 

    Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 7 bis 16

    i) 

    ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenem Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, wenn die Regelstudienzeit vier Jahre oder darüber beträgt, oder

    ii) 

    ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wenn die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre beträgt, oder

    iii) 

    wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

    ▼M131

    (4)  
    Anhang I Abschnitt A enthält eine Übersicht über die Funktionsbezeichnungen. Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs kann anhand dieser Übersicht nach Anhörung des Statutsbeirats eine ausführlichere Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse für jede Funktionsbezeichnung erstellen.

    ▼M112

    (5)  
    Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen.

    ▼M131

    Artikel 6

    (1)  
    Die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe ist in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist.
    (2)  
    Unbeschadet des in Artikel 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste gewährleistet dieser Stellenplan, dass bei jedem Organ die Zahl der zum 1. Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahres in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen multipliziert wird. Diese Sätze werden ab dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt.
    (3)  
    Die in Anhang I Abschnitt B festgelegten Sätze sind Teil des in Artikel 113 genannten Berichts.
    (4)  
    Die Durchführung der Bestimmungen über die Funktionsgruppe AST/SC und der Übergangsbestimmungen des Artikels 31 von Anhang XIII unter Berücksichtigung der Entwicklung des Bedarfs aller Organe an Bediensteten, die Sekretariats- oder Bürotätigkeiten ausüben, und der Entwicklung der Dauer- und Zeitplanstellen in den Funktionsgruppen AST und AST/SC ist Teil des in Artikel 113 genannten Berichts.

    ▼M112

    Artikel 7

    (1)  
    Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe ein.

    Der Beamte kann beantragen, innerhalb des Organs, dem er angehört, versetzt zu werden.

    (2)  
    Der Beamte kann vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe betraut werden, die höher ist als seine eigene Besoldungsgruppe. Von Beginn des vierten Monats dieser vorübergehenden Verwendung an erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe und den Dienstbezügen nach der Dienstaltersstufe, in die er eingestuft würde, wenn er in der Besoldungsgruppe seiner vorübergehenden Verwendung ernannt würde.

    Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, dass unmittelbar oder mittelbar ein Beamter ersetzt wird, der im dienstlichen Interesse abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat.

    ▼B

    Artikel 8

    Ein Beamter, der zu einem anderen Organ ►M128   ►C15  der Europäischen Union ◄  ◄ abgeordnet worden ist, kann nach Ablauf von sechs Monaten seine Übernahme in den Dienst dieses Organs beantragen.

    Wird dem Antrag im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Stammorgan des Beamten und dem Organ, zu dem er abgeordnet worden ist, stattgegeben, so gilt seine gesamte Laufbahn in ►M128   ►C15  der Union ◄  ◄ als bei dem letztgenannten Organ zurückgelegt. Auf Grund der Übernahme finden die finanziellen Bestimmungen des Statuts für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ keine Anwendung.

    Umfaßt die Entscheidung, mit der diesem Antrag stattgegeben wird, die planmäßige Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen, in die der Betreffende bei seinem Stammorgan eingestuft ist, so gilt diese Entscheidung als Beförderung und kann nur unter den in Artikel 45 genannten Voraussetzungen getroffen werden.

    Artikel 9

    ▼M131

    (1)  

    Unbeschadet des Absatzes 1 a werden bei jedem Organ gebildet:

    — 
    eine Personalvertretung, die gegebenenfalls in Sektionen für die verschiedenen Dienstorte eingeteilt wird;
    — 
    ein Paritätischer Ausschuss oder, wenn die Zahl der Beamten an den Dienstorten es erfordert, mehrere Paritätische Ausschüsse;
    — 
    ein Disziplinarrat oder, wenn die Zahl der Beamten an den Dienstorten es erfordert, mehrere Disziplinarräte;
    — 
    ein oder mehrere Paritätische Beratende Ausschüsse für unzulängliche fachliche Leistungen, je nach der Zahl der Beamten an den Dienstorten;
    — 
    erforderlichenfalls ein Beurteilungsausschuss;
    — 
    ein Invaliditätsausschuss;

    diese nehmen die ihnen in diesem Statut übertragenen Aufgaben wahr."

    (1a)  
    Zur Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Statuts kann bei zwei oder mehr Organen ein gemeinsamer Paritätischer Ausschuss gebildet werden. Die übrigen Ausschüsse gemäß Absatz 1 und der Disziplinarrat können als gemeinsame Einrichtungen zweier oder mehrerer Agenturen gebildet werden.

    ▼B

    (2)  
    Die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der Tätigkeit dieser Einrichtungen werden von jedem Organ nach Maßgabe des Anhangs II geregelt.

    ▼M131

    Die Agenturen können von den Bestimmungen in Anhang II Artikel 1 über die Zusammensetzung der Personalvertretung abweichen, um die Zusammensetzung ihres Personals zu berücksichtigen. Die Agenturen können beschließen, keine Stellvertretenden Mitglieder des Paritätischen Ausschusses oder von Ausschüssen gemäß Anhang II Artikel 2 zu ernennen.

    ▼M112

    Das Verzeichnis der Mitglieder dieser Einrichtungen wird dem Personal des Organs bekanntgegeben.

    ▼B

    (3)  
    Die Personalvertretung nimmt die Interessen des Personals gegenüber dem Organ wahr und sorgt für eine ständige Verbindung zwischen dem Organ und dem Personal. Sie trägt zum reibungslosen Arbeiten der Dienststellen dadurch bei, daß sie dem Personal die Möglichkeit gibt, seine Meinung zu äußern und zur Geltung zu bringen.

    Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Organs über alle Fragen von allgemeiner Bedeutung im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Statuts. Sie kann zu allen Fragen dieser Art gehört werden.

    Die Personalvertretung gibt den zuständigen Stellen des Organs Anregungen zur Organisation und Arbeitsweise der Dienststellen und macht Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Personals oder seiner allgemeinen Lebensbedingungen.

    Die Personalvertretung beteiligt sich an der Verwaltung und an der Kontrolle der von dem Organ im Interesse des Personals geschaffenen sozialen Einrichtungen. Mit Zustimmung des Organs kann sie Einrichtungen dieser Art auch selbst ins Leben rufen.

    (4)  
    Paritätische Ausschüsse können unbeschadet der ihnen durch das Statut übertragenen Aufgaben von der Anstellungsbehörde oder von der Personalvertretung zu allen Fragen allgemeiner Art gehört werden, die diese ihnen unterbreiten.

    ▼M112

    (5)  

    Der Beurteilungsausschuss nimmt Stellung

    a) 

    zur Entscheidung bei Ablauf der Probezeit und

    b) 

    zur Aufstellung des Verzeichnisses der Beamten, die von einer Verringerung der Zahl der Planstellen betroffen sind.

    Er kann von der Anstellungsbehörde damit beauftragt werden, dafür zu sorgen, dass bei der Beurteilung des Personals innerhalb des Organs gleichmäßig verfahren wird.

    ▼M112

    (6)  
    Der Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen gibt eine Stellungnahme zur Anwendung von Artikel 51 ab.

    ▼M112

    Artikel 10

    Es wird ein Statutsbeirat gebildet, der zu gleichen Teilen aus Vertretern der Organe der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ und Vertretern ihrer Personalvertretungen besteht. Die Einzelheiten der Zusammensetzung des Statutsbeirats werden von ►M131  den Anstellungsbehörden der Organe ◄ im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Die Agenturen sind gemäß den Vorschriften, die sie in gegenseitigem Einvernehmen mit der Kommission festlegen, gemeinsam vertreten.

    Der Statutsbeirat wird von der Kommission zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört; er übermittelt seine Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist. Zusätzlich zu den ihm durch das Statut übertragenen Aufgaben kann der Statutsbeirat Anregungen zur Änderung des Statuts vorlegen. Er tritt auf Verlangen seines Vorsitzenden, eines Organs oder der Personalvertretung eines Organs zusammen.

    Die Protokolle über die Beratungen des Statutsbeirats werden an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

    ▼M23

    Artikel 10a

    Die Fristen für die Abgabe der von der Personalvertretung, dem Paritätischen Ausschuß und dem Statusbeirat erbetenen Stellungnahmen werden von dem Organ festgesetzt und dürfen nicht kürzer als 15 Werktage sein. Wird innerhalb der festgesetzten Fristen keine Stellungnahme abgegeben, so faßt das Organ seinen Beschluß.

    ▼M112

    Artikel 10b

    Die in Artikel 24b genannten Gewerkschafts- und Berufsverbände handeln im allgemeinen Interesse des Personals unbeschadet der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretungen.

    Die Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 10 können Gegenstand von Konsultationen der repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände sein.

    Artikel 10c

    Jedes Organ kann für sich mit den repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbänden sein Personal betreffende Vereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen dürfen weder Änderungen des Statuts oder Mittelbindungen nach sich ziehen noch sich auf die Arbeitsweise des Organs erstrecken. Die repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände, die eine solche Vereinbarung unterzeichnet haben, werden in den einzelnen Organen unter Wahrung der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretung tätig.

    ▼B



    TITEL II

    RECHTE UND PFLICHTEN DES BEAMTEN

    ▼M131

    Artikel 11

    Der Beamte hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Union leiten zu lassen. Er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb seines Organs Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Beamte führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und in voller Loyalität mit der Union aus.

    Der Beamte darf ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb seines Organs Ehrungen, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Geschenke oder Zahlungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden.

    Vor der Einstellung eines Beamten prüft die Anstellungsbehörde, ob der Bewerber ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann, oder ob ein sonstiger Interessenkonflikt besteht. Zu diesem Zweck teilt der Bewerber unter Verwendung eines speziellen Formulars der Anstellungsbehörde jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt mit. In solchen Fällen berücksichtigt die Anstellungsbehörde dies in einer ordnungsgemäß begründeten Stellungnahme. Erforderlichenfalls ergreift die Anstellungsbehörde die in Artikel 11a Absatz 2 genannten Maßnahmen.

    Dieser Artikel gilt sinngemäß auch für Beamte, die aus dem Urlaub aus persönlichen Gründen zurückkehren.

    ▼M112

    Artikel 11a

    (1)  
    Der Beamte darf sich bei der Ausübung seines Amtes vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann.
    (2)  
    Ein Beamter, der sich gegebenenfalls bei der Ausübung seines Amtes mit einer Angelegenheit im Sinne von Absatz 1 zu befassen hat, muss unverzüglich die Anstellungsbehörde benachrichtigen. Die Anstellungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kann insbesondere den Beamten von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit befreien.
    (3)  
    Der Beamte darf an Unternehmen, die der Kontrolle seines Organs unterliegen oder mit diesem in Verbindung stehen, weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung beibehalten oder erwerben, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes gefährden könnte.

    ▼M112

    Artikel 12

    Der Beamte enthält sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten.

    ▼M112

    Artikel 12a

    (1)  
    Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.
    (2)  
    Einem Beamten, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile. Einem Beamten, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat.
    (3)  
    Als „Mobbing“ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.
    (4)  
    „Sexuelle Belästigung“ ist ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das von der Person, an die es sich richtet, nicht gewünscht wird und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde dieser Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, aggressivem oder beschämendem Verhalten geprägtes Arbeitsumfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung wird wie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt.

    Artikel 12b

    (1)  
    Will der Beamte eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außerhalb der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ übernehmen, so muss er hierfür vorbehaltlich des Artikels 15 die vorherige Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen. Diese Zustimmung wird nur dann verweigert, wenn die Tätigkeit oder der Auftrag die Leistungsfähigkeit des Beamten beeinträchtigen kann oder mit den Interessen des Organs nicht vereinbar ist.
    (2)  
    Der Beamte muss der Anstellungsbehörde jede Veränderung der Tätigkeit oder des Auftrags mitteilen, die eingetreten ist, nachdem er die Zustimmung der Anstellungsbehörde gemäß Absatz 1 eingeholt hat. Die Zustimmung kann zurückgezogen werden, wenn die in Absatz 1 letzter Satz genannten Bedingungen nicht länger erfüllt sind.

    ▼B

    Artikel 13

    Der Beamte hat seiner Anstellungsbehörde jede berufliche Erwerbstätigkeit des Ehegatten anzuzeigen. Erweist sich diese Tätigkeit als unvereinbar mit der des Beamten und kann er nicht gewährleisten, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist beendet wird, so entscheidet die Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses darüber, ob der Beamte in seiner Stelle zu belassen ►M112  oder  ◄ auf einen anderen Dienstposten zu versetzen ►M112  ————— ◄ .

    ▼M112 —————

    ▼M112

    Artikel 15

    (1)  

    Ein Beamter, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss seine Anstellungsbehörde hiervon in Kenntnis setzen. Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, ob der Beamte

    a) 

    einen Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen hat,

    b) 

    einen Antrag auf Jahresurlaub stellen muss,

    c) 

    die Genehmigung erhalten kann, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, oder

    d) 

    weiterhin wie bisher im aktiven Dienst verbleiben kann.

    (2)  
    Ein Beamter, der in ein öffentliches Amt gewählt oder ernannt wurde, setzt seine Anstellungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde trifft unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, der Bedeutung dieses Amtes, der seinem Inhaber daraus erwachsenden Pflichten sowie der Bezüge und Kostenerstattungen, die für die Ausübung dieser Aufgaben gewährt werden, eine der in Absatz 1 genannten Entscheidungen. Muss der Beamte einen Urlaub aus persönlichen Gründen beantragen oder erhält er die Genehmigung, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, so entspricht die Dauer dieses Urlaubs oder dieser Teilzeitbeschäftigung der Dauer seines öffentlichen Amtes.

    ▼M131

    Artikel 16

    Der Beamte ist nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

    Ein Beamter, der beabsichtigt, vor Ablauf von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst gegen Entgelt oder unentgeltlich eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, muss unter Verwendung eines speziellen Formulars sein Organ hiervon in Kenntnis setzen. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit, die der Beamte in den letzten drei Jahren seiner Dienstzeit ausgeführt hat, und könnte sie zu einem Konflikt mit den legitimen Interessen des Organs führen, so kann die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses beschließen, dem Beamten die Aufnahme dieser Tätigkeit zu untersagen, oder vorbehaltlich von ihr als angemessen angesehener Auflagen ihre Zustimmung erteilen. Die Anstellungsbehörde teilt nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses ihre Entscheidung binnen 30 Arbeitstagen nach ihrer Benachrichtigung mit. Wird eine Entscheidung nicht binnen 30 Arbeitstagen mitgeteilt, so gilt dies als Zustimmung.

    Die Anstellungsbehörde verbietet ehemaligen höheren Führungskräften im Sinne von Durchführungsbestimmungen in den 12 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst grundsätzlich, im Bereich des Lobbying oder der Beratung in Bezug auf das Personal ihres früheren Organs für ihre Unternehmen, Kunden oder Arbeitgeber in Angelegenheiten aktiv zu werden, in denen sie in den letzten drei Jahren ihrer Dienstzeit tätig waren.

    Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) veröffentlichen alle Organe jährlich Informationen über die Umsetzung des Absatzes 3, einschließlich einer Liste der geprüften Fälle.

    ▼M112

    Artikel 17

    (1)  
    Der Beamte enthält sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen, von denen er im Rahmen seiner Aufgaben Kenntnis erhält, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.
    (2)  
    Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.

    ▼M112

    Artikel 17a

    (1)  
    Der Beamte hat das Recht auf freie Meinungsäußerung unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit.
    (2)  
    Der Beamte, der die Absicht hat, eine Angelegenheit, die die Arbeit der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ betrifft, der Öffentlichkeit bekannt zu machen oder bekannt machen zu lassen, unterrichtet unbeschadet der Artikel 12 und 17 hierüber zuvor die Anstellungsbehörde.

    Kann die Anstellungsbehörde nachweisen, dass diese Angelegenheit den Interessen der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ ernstlich schaden könnte, unterrichtet sie den Beamten innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Ist dem Beamten innerhalb des angegebenen Zeitraums eine solche Entscheidung nicht zugegangen, gilt dies als Nichterhebung von Einwänden seitens der Anstellungsbehörde.

    ▼M112

    Artikel 18

    ▼M131

    (1)  
    Alle Rechte an Arbeiten, die von dem Beamten in Ausübung seines Amtes ausgeführt werden, stehen der Europäischen Union zu, wenn sich diese Arbeiten auf ihre Tätigkeiten beziehen, oder, wenn sich diese Arbeiten auf die Tätigkeiten der Europäischen Atomgemeinschaft beziehen, dieser Gemeinschaft zu. Die Union oder gegebenenfalls die Europäische Atomgemeinschaft können verlangen, dass die Urheberrechte an diesen Arbeiten an sie abgetreten werden.

    ▼M112

    (2)  
    Erfindungen, die von einem Beamten in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes gemacht werden, gehören ►M128   ►C15  der Union ◄  ◄ . Das Organ kann hierfür auf seine Kosten im Namen der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ in allen Ländern ein Patent anmelden und sich erteilen lassen. Erfindungen, die von einem Beamten in dem auf den Abschluss seines Dienstes folgenden Jahr gemacht werden und sich auf die Arbeit der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ beziehen, gelten bis zum Beweis des Gegenteils als in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes gemacht. Werden Erfindungen patentiert, so müssen der oder die Erfinder genannt werden.
    (3)  
    Das Organ kann einem Beamten, der eine patentierte Erfindung gemacht hat, eine Prämie gewähren, deren Höhe es festsetzt.

    ▼M131

    Artikel 19

    Der Beamte darf die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht ohne Zustimmung seiner Anstellungsbehörde vor Gericht vorbringen oder über sie aussagen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Interessen der Union es erfordern und die Versagung für den Beamten keine strafrechtlichen Folgen haben kann. Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.

    Absatz 1 gilt nicht für Beamte oder ehemalige Beamte, die in Sachen eines Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder vor dem Disziplinarrat eines Organs als Zeuge aussagen.

    ▼B

    Artikel 20

    Der Beamte hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, daß er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist. ►M112  Der Beamte teilt der Anstellungsbehörde unverzüglich seine Anschrift mit und benachrichtigt sie bei jeder Änderung seines Wohnsitzes. ◄

    Artikel 21

    Der Beamte hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen; er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.

    Der mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragte Beamte ist seinen Vorgesetzten für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung seiner Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung seiner Untergebenen befreit ihn nicht von seiner eigenen Verantwortung.

    ▼M112 —————

    ▼M112

    Artikel 21a

    (1)  
    Hält ein Beamter eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft oder ist er der Meinung, dass ihre Ausführung schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat er seinem Vorgesetzten seine Auffassung mitzuteilen. Teilt der Beamte seine Auffassung schriftlich mit, so antwortet der Vorgesetzte ebenfalls schriftlich. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte seine Anordnung und hält der Beamte diese Bestätigung nicht für eine geeignete Antwort auf seine Bedenken, so benachrichtigt er vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich den nächsthöheren Vorgesetzten. Bestätigt dieser die Anordnung schriftlich, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt.
    (2)  
    Ist der unmittelbare Vorgesetzte der Auffassung, dass die Anordnung unverzüglich auszuführen ist, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt. Der Beamte kann verlangen, dass eine solche Anordnung schriftlich erteilt wird.

    ▼M131

    (3)  
    Wenn ein Beamter seine Vorgesetzten über Anordnungen informiert, die er für fehlerhaft hält oder von denen er annimmt, dass sie erhebliche Schwierigkeiten zur Folge haben können, so dürfen ihm hierdurch keine Nachteile entstehen.

    ▼B

    Artikel 22

    Der Beamte kann zum vollen oder teilweisen Ersatz des Schadens herangezogen werden, den die ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes erlitten hat.

    Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach den für Disziplinarsachen geltenden Verfahrensvorschriften zu erlassen.

    Der Gerichtshof der ►M128   ►C15  Europäischen Union ◄  ◄ hat bei Streitsachen, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der Verfügung.

    ▼M112

    Artikel 22a

    (1)  
    Erhält ein Beamter in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes Kenntnis von Tatsachen, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ darstellen können, vermuten lassen, so unterrichtet er unverzüglich seinen unmittelbaren Vorgesetzen oder Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Generalsekretär oder Personen in vergleichbaren Positionen bzw. direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung.

    Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 sind in schriftlicher Form vorzulegen.

    Dieser Absatz gilt auch für den Fall, dass das Mitglied eines Organs oder eine andere Person, die im Dienst eines Organs steht oder für ein Organ einen Auftrag ausführt, erheblich gegen entsprechende Dienstpflichten verstößt.

    (2)  
    Ein Beamter, der Informationen gemäß Absatz 1 erhält, übermittelt dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich jeden ihm zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Absatz 1 vermuten lässt.
    (3)  
    Dem Beamten dürfen seitens des Organs keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen, dass er Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 weitergegeben hat, sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt hat.
    (4)  
    Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Beamten weitergegeben werden.

    Artikel 22b

    (1)  

    Dem Beamten, der Informationen gemäß Artikel 22a an den Präsidenten der Kommission, den Präsidenten des Rechnungshofes, den Präsidenten des Rates, den Präsidenten des Europäischen Parlaments oder an den Europäischen Bürgerbeauftragten weitergegeben hat, dürfen keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs erwachsen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Der Beamte hält die weitergegebenen Informationen und jede darin enthaltene Anschuldigung nach Treu und Glauben für im Wesentlichen wahr und

    b) 

    er hat zuvor die gleichen Informationen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung oder seinem Organ übermittelt und abgewartet, bis das Amt bzw. Organ binnen der Frist, die es in Anbetracht der Komplexität des Falles festgelegt hat, geeignete Maßnahmen ergriffen hat. Über diese Frist wird der Beamte binnen 60 Tagen ordnungsgemäß unterrichtet.

    (2)  
    Die Frist gemäß Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte nachweisen kann, dass sie unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls unangemessen ist.
    (3)  
    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Beamten weitergegeben werden.

    ▼M131

    Artikel 22c

    Im Einklang mit den Artikeln 24 und 90 führt jedes Organ ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden von Beamten über ihre Behandlung nach oder infolge der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 22a und 22b ein. Das betreffende Organ gewährleistet, dass solche Beschwerden vertraulich und – wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist – vor Ablauf der in Artikel 90 festgelegten Fristen bearbeitet werden.

    Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt interne Regelungen fest, die unter anderem Folgendes vorsehen:

    — 
    die Unterrichtung der in Artikel 22a Absatz 1 oder Artikel 22b genannten Beamten über die Bearbeitung der von ihnen gemeldeten Angelegenheiten,
    — 
    den Schutz der berechtigten Interessen dieser Beamten und ihrer Privatsphäre und
    — 
    das Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden gemäß Absatz 1.

    ▼B

    Artikel 23

    Die den Beamten zustehenden Vorrechte und Befreiungen sind ausschließlich im Interesse der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ gewährt. Soweit in ►M15  dem Protokoll über ◄ die Vorrechte und Befreiungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Beamten weder von der Erfüllung ihrer persönlichen Verpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit.

    In allen Fällen, in denen diese Vorrechte und Befreiungen berührt werden, hat der betroffene Beamte dies der Anstellungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    ▼M128

    Die in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen vorgesehenen Ausweise werden den Referatsleitern, den Beamten der Besoldungsgruppen AD 12 bis AD 16, den Beamten, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union Dienst tun, sowie, wenn das dienstliche Interesse es erfordert, anderen Beamten ausgestellt.

    ▼B

    Artikel 24

    ►M15  Die ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ leistet ihren Beamten Beistand ◄ , insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.

    ►M15  Sie ersetzt solidarisch ◄ den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.

    Artikel ►M112  24a ◄

    ▼M23

    ►M112  Die ►M128   ►C15  Union ◄  ◄  ◄ erleichtert die berufliche Fortbildung der Beamten, soweit dies mit dem reibungslosen Arbeiten ihrer Dienststellen vereinbar ist und ihren eigenen Interessen entspricht.

    Für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn ist diese Fortbildung zu berücksichtigen.

    Artikel ►M112  24b ◄

    Die Beamten haben Vereinigungsfreiheit; sie können insbesondere Gewerkschaften oder Berufsverbänden der europäischen Beamten angehören.

    ▼B

    Artikel 25

    ▼M112

    Der Beamte kann sich in Statutsfragen mit Anträgen an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden.

    ▼B

    Jede Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen sein.

    ▼M112

    Alle Verfügungen betreffend die Einstellung, die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, die Beförderung, die Versetzung, die Festlegung der dienstlichen Stellung und das Ausscheiden aus dem Dienst werden in dem Organ, dem der Beamte angehört, bekannt gemacht. Die Bekanntmachung muss dem gesamten Personal während eines angemessenen Zeitraums zugänglich sein.

    ▼B

    Artikel 26

    Die Personalakte des Beamten enthält:

    a) 

    sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung;

    b) 

    die Stellungnahmen des Beamten zu den Vorgängen nach Buchstabe a).

    Alle Schriftstücke sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, fortlaufend zu numerieren und lückenlos einzuordnen; das Organ darf Schriftstücke nach Buchstabe a) dem Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind.

    Die Mitteilung aller Schriftstücke wird durch die Unterschrift des Beamten nachgewiesen oder andernfalls durch Einschreibebrief ►M112  an die letzte von dem Beamten mitgeteilte Anschrift ◄ bewirkt.

    ▼M112

    Die Personalakte darf keinerlei Angaben über die politischen, gewerkschaftlichen, weltanschaulichen oder religiösen Aktivitäten und Überzeugungen bzw. über die Rasse, den ethnischen Ursprung oder die sexuelle Ausrichtung des Beamten enthalten.

    Absatz 4 untersagt indessen nicht, dass dem Beamten bekannte Verwaltungsakte und Unterlagen, die zur Anwendung des Statuts erforderlich sind, in die Personalakte aufgenommen werden.

    ▼B

    Für jeden Beamten darf nur eine Personalakte geführt werden.

    Der Beamte hat auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst das Recht, seine vollständige Personalakte einzusehen ►M112  und gegebenenfalls eine Kopie davon anzufertigen ◄ .

    Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und darf nur in den Diensträumen der Verwaltung ►M112  oder auf einem gesicherten Datenträger ◄ eingesehen werden. ►M112  Ist jedoch ein den Beamten betreffender Rechtsstreit anhängig, so wird die Personalakte dem Gerichtshof der ►M128   ►C15  Europäischen Union ◄  ◄ vorgelegt. ◄

    ▼M112

    Artikel 26a

    Jeder Beamte hat das Recht, seine medizinische Akte gemäß den von ►M131  den Anstellungsbehörden der Organe ◄ festgelegten Modalitäten einzusehen.

    ▼B



    TITEL III

    LAUFBAHN DES BEAMTEN



    KAPITEL 1

    Einstellung

    ▼M131

    Artikel 27

    Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.

    Gemäß dem Grundsatz der Gleichheit aller Unionsbürger kann jedes Organ geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn eine bedeutende Unausgewogenheit in der Zusammensetzung der Beamtenschaft nach Staatsangehörigkeit festgestellt wird, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. Diese geeigneten Maßnahmen müssen gerechtfertigt sein und dürfen nicht zu anderen Einstellungskriterien als den auf der Eignung begründeten führen. Vor Annahme solcher geeigneter Maßnahmen erlässt die Anstellungsbehörde des Organs allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz gemäß Artikel 110.

    Nach einem Zeitraum von drei Jahren, der mit dem 1. Januar 2014 beginnt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung von Absatz 2 vor.

    Um die Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage zu erleichtern, bemühen sich die Organe, mehrsprachige und multikulturelle Schulbildung für die Kinder ihres Personals zu fördern.

    ▼B

    Artikel 28

    Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer

    a) 

    Staatsangehöriger einer der Mitgliedstaaten der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die Anstellungsbehörde absehen;

    b) 

    sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;

    c) 

    den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;

    d) 

    die Bedingungen des in Anhang III geregelten Auswahlverfahrens auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen erfüllt hat; Artikel 29 Absatz 2 bleibt unberührt;

    e) 

    die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt;

    f) 

    nachweist, daß er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.

    ▼M112

    Artikel 29

    ▼M131

    (1)  

    Bei der Besetzung von freien Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

    a) 

    die Möglichkeit

    i) 

    einer Versetzung,

    ii) 

    einer Ernennung gemäß Artikel 45a oder

    iii) 

    einer Beförderung

    innerhalb des Organs;

    b) 

    die Übernahmeanträge von Beamten derselben Besoldungsgruppe aus anderen Organen und/oder,

    c) 

    wenn die zu besetzende Planstelle nicht durch eine der in Buchstaben a und b genannten Möglichkeiten besetzt werden kann, gegebenenfalls Verzeichnisse der geeigneten Bewerber im Sinne des Artikels 30, wobei sie die einschlägigen Bestimmungen über geeignete Bewerber in Anhang III berücksichtigt, und/oder

    d) 

    die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, an dem nur Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union teilnehmen können;

    oder eröffnet ein Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

    Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen durchgeführt werden.

    Unter Beibehaltung des Grundsatzes, dass die breite Mehrheit der Beamten auf Grund offener Auswahlverfahren eingestellt wird, kann die Anstellungsbehörde abweichend von Buchstabe d und nur in Ausnahmefällen beschließen, ein internes Auswahlverfahren für das Organ durchzuführen, das auch Vertragsbediensteten im Sinne der Artikel 3a und 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union offensteht. Die letztgenannte Kategorie von Bediensteten unterliegt den Beschränkungen hinsichtlich dieser Möglichkeit gemäß Artikel 82 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und hinsichtlich der speziellen Aufgaben, die sie als Vertragsbedienstete wahrnehmen durften.

    ▼M112

    (2)  
    Bei der Einstellung von höheren Führungskräften (Generaldirektoren oder gleichrangige Beamte der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 und Direktoren oder gleichrangige Beamte der Besoldungsgruppen AD 15 oder AD 14) sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden.
    (3)  
    Die Organe können für jede Funktionsgruppe interne Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durchführen, die auf der Ebene der Besoldungsgruppe AST 6 oder darüber bzw. der Besoldungsgruppe AD 9 oder darüber stattfinden.

    An diesen Auswahlverfahren können nur Bedienstete auf Zeit des betreffenden Organs teilnehmen, die nach Artikel 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der ►M128   ►C15  Europäischen Union ◄  ◄ eingestellt worden sind. Die Organe setzen als fachliche Mindestvoraussetzung für die Teilnahme an diesen Auswahlverfahren eine mindestens zehnjährige Tätigkeit als Zeitbediensteter und eine Einstellung als Zeitbediensteter auf der Grundlage eines Ausleseverfahrens voraus, bei dem gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieselben Kriterien angewandt wurden wie bei der Auslese von Beamten. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels kann die Anstellungsbehörde des Organs, das den Zeitbediensteten eingestellt hat, vor der Besetzung einer freien Planstelle in dem Organ gleichzeitig mit der Einstellung erfolgreicher Bewerber solcher interner Auswahlverfahren die Möglichkeit einer Versetzung von Beamten innerhalb des Organs in Erwägung ziehen.

    (4)  
    Das Europäische Parlament führt nach Maßgabe von Absatz 3 Unterabsatz 2 einmal alle fünf Jahre für jede Funktionsgruppe ein internes Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch, das auf der Ebene der Besoldungsgruppe AST 6 oder darüber bzw. der Besoldungsgruppe AD 9 oder darüber stattfindet.

    ▼M131

    Artikel 30

    Für jedes Auswahlverfahren bestellt die Anstellungsbehörde einen Prüfungsausschuss. Dieser stellt ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf.

    Die Anstellungsbehörde wählt aus diesem Verzeichnis die Bewerber aus, mit denen sie die freien Planstellen besetzt.

    Diese Bewerber haben Zugang zu angemessenen Informationen über geeignete freie Planstellen, die von den Organen und Agenturen veröffentlicht werden.

    ▼M112

    Artikel 31

    (1)  
    Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber werden in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist.
    (2)  

    ►M131  Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 2, AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt. ◄ Die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe legt das Organ nach folgenden Kriterien fest:

    a) 

    angestrebte Einstellung von Beamten, die gemäß Artikel 27 den höchsten Ansprüchen genügen;

    b) 

    Art der verlangten Berufserfahrung.

    Um besonderem Bedarf der Organe Rechnung zu tragen, kann bei der Einstellung von Beamten auch die Arbeitsmarktsituation in der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ berücksichtigt werden.

    (3)  
    Ungeachtet des Absatzes 2 kann das Organ erforderlichenfalls die Durchführung eines Auswahlverfahrens für die Besoldungsgruppen AD 9, AD 10, AD 11 oder ausnahmsweise für die Besoldungsgruppe AD 12 genehmigen. Die Gesamtzahl der Bewerber, die auf freie Planstellen in diesen Besoldungsgruppen ernannt werden, darf 20 % der Gesamtzahl aller Ernennungen, die pro Jahr gemäß Artikel 30 Absatz 2 in die Funktionsgruppe AD erfolgen, nicht übersteigen.

    ▼B

    Artikel 32

    Der eingestellte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.

    ▼M112

    Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die 24 Monate nicht überschreitet, gewähren. Es werden allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

    ▼M85

    Der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstufung nach den von ►M131  der Anstellungsbehörde eines jeden Organs ◄ beschlossenen Einstufungskriterien festgelegt worden ist, behält das Dienstalter in der Dienstaltersstufe, das er als Bediensteter auf Zeit erworben hat, wenn er unmittelbar nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in derselben Besoldungsgruppe zum Beamten ernannt wird.

    ▼B

    Artikel 33

    Vor der Ernennung wird der ausgewählte Bewerber durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 28 Buchstabe e) erfüllt.

    ▼M39

    Hat die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 ein negatives ärztliches Gutachten zur Folge, so kann der Bewerber innerhalb von 20 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung seitens des Organs beantragen, daß sein Fall einem Ärzteausschuß aus drei Ärzten, die die Anstellungsbehörde unter den Vertrauensärzten der Organe auswählt, zur Stellungnahme unterbreitet wird. Der Vertrauensarzt, der das erste negative Gutachten abgegeben hat, wird von dem Ärzteausschuß gehört. Der Bewerber kann dem Ärzteausschuß das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen. Werden die Schlußfolgerungen der in Absatz 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung durch den Ärzteausschuß bestätigt, so sind die Honorare und Nebenkosten zur Hälfte vom Bewerber zu tragen.

    ▼M131

    Artikel 34

    (1)  
    Jeder Beamte hat eine neunmonatige Probezeit abzuleisten, bevor er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann. Die Entscheidung über die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wird auf der Grundlage der Beurteilung gemäß Absatz 3 und anhand von der Anstellungsbehörde zur Verfügung stehenden Anhaltspunkten in Bezug auf das Verhalten des Beamten auf Probe vor dem Hintergrund von Titel II getroffen.

    Ist der Beamte während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 58 oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung daran gehindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens 15 Monate betragen.

    (2)  
    Sind die Leistungen des Beamten auf Probe offensichtlich unzulänglich, so kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt vor dem Ende der Probezeit ein Bericht über den Beamten auf Probe erstellt werden.

    Der Bericht wird dem Betroffenen übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bericht und die Stellungnahme werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Beamten auf Probe unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt, die binnen drei Wochen die Stellungnahme des paritätisch zusammengesetzten Beurteilungsausschusses zu den zu treffenden Maßnahmen einholt. Die Anstellungsbehörde kann beschließen, den Beamten auf Probe vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder den Beamten für die verbleibende Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen.

    (3)  
    Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Beamten auf Probe zur Wahrnehmung der mit seiner Stelle verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Dieser Bericht wird dem Beamten auf Probe übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann.

    Empfiehlt der Bericht die Entlassung der Beamten oder – im Ausnahmefall – die Verlängerung der Probezeit gemäß Absatz 1, so wird er zusammen mit den Bemerkungen des Beamten auf Probe von dessen unmittelbarem Vorgesetzten unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt, die binnen drei Wochen die Stellungnahme des paritätisch zusammengesetzten Beurteilungsausschusses zu den zu treffenden Maßnahmen einholt.

    Ein Beamter auf Probe, dessen Arbeit oder Verhalten sich nicht als ausreichend erwiesen haben, um eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu rechtfertigen, wird entlassen.

    (4)  
    Der entlassene Beamte auf Probe erhält eine Entschädigung von drei Monatsgrundgehältern, wenn er mehr als ein Jahr Dienstzeit abgeleistet hat, eine Entschädigung von zwei Monatsgrundgehältern, wenn er mindestens sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat, und eine Entschädigung von einem Monatsgrundgehalt, wenn er weniger als sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat; dies gilt nicht, wenn der Beamte unverzüglich eine andere berufliche Tätigkeit aufnehmen kann.
    (5)  
    Die Absätze 2, 3 und 4 finden keine Anwendung auf Beamte auf Probe, die vor Ablauf der Probezeit ihre Entlassung beantragen.

    ▼B



    KAPITEL 2

    Dienstrechtliche Stellung

    Artikel 35

    Der Beamte befindet sich in einer der nachstehend aufgeführten dienstrechtlichen Stellungen:

    a) 

    aktiver Dienst,

    b) 

    Abordnung,

    c) 

    Urlaub aus persönlichen Gründen,

    d) 

    einstweiliger Ruhestand,

    e) 

    Beurlaubung zum Wehrdienst ,

    ▼M112

    f) 

    Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen ,

    ▼M131

    g) 

    Urlaub im dienstlichen Interesse.

    ▼B



    Abschnitt 1

    AKTIVER DIENST

    Artikel 36

    Aktiver Dienst ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten, der nach Maßgabe des Titels IV die Obliegenheiten des von ihm ständig oder vorübergehend besetzten Dienstpostens wahrnimmt.



    Abschnitt 2

    ABORDNUNG

    Artikel 37

    ▼M23

    Abordnung ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten ►M56  auf Lebenszeit ◄ , der durch eine Abordnungsverfügung der Anstellungsbehörde

    a) 

    im dienstlichen Interesse

    — 
    beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle außerhalb des Organs, dem er angehört, zu bekleiden, oder

    ▼M112

    — 
    beauftragt worden ist, bei einer Person, die ein in den Verträgen vorgesehenes Amt innehat, oder bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ oder bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder des Ausschusses der Regionen oder bei einer Gruppe des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vorübergehend Aufgaben wahrzunehmen;

    ▼M85

    — 
    beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle zu bekleiden, die in dem Stellenplan für das aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Personal enthalten und von der Haushaltsbehörde zur Planstelle auf Zeit erklärt worden ist;

    ▼M56

    b) 

    auf seinen Antrag hin

    — 
    einem anderen Organ der ►M128   ►C15  Europäischen Union ◄  ◄ zur Verfügung gestellt worden ist oder
    — 
    einer Einrichtung mit ►M128   ►C15  unionspolitischer ◄  ◄ Zielsetzung zur Verfügung gestellt worden ist. Das Verzeichnis dieser Einrichtungen wird von ►M131  den Anstellungsbehörden der Organe ◄ der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ nach Stellungnahme des Statutsbeirats in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt.

    ▼B

    Der abgeordnete Beamte behält in dieser dienstrechtlichen Stellung nach Maßgabe der Artikel 38 und 39 alle seine Rechte; er hat weiterhin die Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zu seinem Stammorgan ergeben. ►M23  Vorbehaltlich der Vorschriften über die Versorgung in Artikel 77 Absatz 3 gelten jedoch während der Abordnung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich für den Beamten die Vorschriften, die für einen Beamten der gleichen Besoldungsgruppe wie derjenigen gelten, die ihm für den Dienstposten zuerkannt wird, auf den er abgeordnet worden ist. ◄

    ▼M112

    Jeder Beamte im aktiven Dienst bzw. jeder Beamte, der sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befindet, kann einen Antrag auf Abordnung stellen, oder es kann ihm eine Abordnung im dienstlichen Interesse angeboten werden. Der Urlaub aus persönlichen Gründen ist mit der Abordnung beendet.

    ▼B

    Artikel 38

    Für die Abordnung im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:

    a) 

    sie wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten verfügt;

    b) 

    die Dauer der Abordnung wird durch die Anstellungsbehörde bestimmt;

    c) 

    nach Ablauf von jeweils sechs Monaten kann der Beamte die Beendigung seiner Abordnung beantragen;

    ▼M23

    d) 

    der gemäß Artikel 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte hat Anspruch auf Gehaltsausgleich, falls die Gesamtbezüge aus der Tätigkeit während seiner Abordnung niedriger als die Dienstbezüge nach seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan sind; er hat ferner Anspruch auf Ausgleich aller zusätzlichen finanziellen Belastungen, die ihm durch seine Abordnung entstehen;

    e) 

    der gemäß Artikel 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte entrichtet weiter Versorgungsbeiträge unter Zugrundelegung der Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan entsprechen;

    ▼B

    f) 

    der abgeordnete Beamte behält seine Planstelle sowie seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seine Anwartschaft auf Beförderung;

    g) 

    nach Beendigung der Abordnung wird der Beamte unverzüglich auf dem Dienstposten wiederverwendet, den er vorher innehatte.

    Artikel 39

    Für die Abordnung auf Antrag des Beamten gelten folgende Vorschriften:

    a) 

    sie wird von der Anstellungsbehörde verfügt; diese bestimmt die Dauer der Abordnung;

    b) 

    innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit kann der Beamte die Beendigung der Abordnung beantragen; er wird in diesem Falle unverzüglich auf dem Dienstposten wiederverwendet, den er vorher innehatte;

    c) 

    nach Ablauf dieser Frist kann seine Planstelle anderweit besetzt werden;

    ▼M23

    d) 

    während der Dauer dieser Abordnung werden die Beiträge zur Versorgungsordnung sowie etwaige Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage des Gehalts für die Tätigkeit in seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan berechnet. ►M56  Der gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich abgeordnete Beamte kann bei der Einrichtung, zu der er abgeordnet wurde, Ruhegehaltsansprüche erwerben. Die Ruhegehaltsregelung seines Herkunftsorgans ist jedoch während der Dauer seiner Abordnung auf ihn nicht mehr anwendbar. ◄

    ▼M56

    Die Bestimmungen dieses Statuts ►M112  über das Invalidengeld und über die Hinterbliebenenversorgung ◄ gelten für die Beamten, die während der Dauer der Abordnung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich dienstunfähig geworden sind, sowie für die nach den Beamten, die während des gleichen Zeitraums verstorben sind, anspruchsberechtigten Personen; dabei werden die Beträge in Abzug gebracht, die von der Einrichtung, zu der der betreffende Beamte abgeordnet war, aus dem gleichen Grunde und für den gleichen Zeitraum gezahlt worden sind.

    Diese Bestimmung darf nicht zur Folge haben, daß ein Beamter oder die nach ihm anspruchsberechtigten Personen Versorgungsbezüge erhalten, die insgesamt höher sind als der Höchstbetrag der Versorgungsbezüge, die aufgrund dieses Statuts gezahlt worden wären;

    ▼M112

    e) 

    während der Dauer der Abordnung behält der Beamte seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen;

    ▼M23

    ►M112  f) ◄  

    nach Beendigung der Abordnung ist der Beamte in die erste in seiner ►M112  Funktionsgruppe  ◄ frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner ►M112  Funktionsgruppe  ◄ , wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung bleibt er abgeordneter Beamter ohne Bezüge.

    ▼B



    Abschnitt 3

    URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN

    Artikel 40

    (1)  
    Dem Beamten ►M56  auf Lebenszeit ◄ kann in Ausnahmefällen auf Antrag unbezahlter Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt werden.

    ▼M131

    (1a)  
    Artikel 12b bleibt während des Urlaubs aus persönlichen Gründen anwendbar. Die Zustimmung gemäß Artikel 12b wird einem Beamten nicht gewährt, wenn der Zweck des Urlaubs die Aufnahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen beruflichen Tätigkeit ist, zu der Lobbying oder Beratung in Bezug auf sein Organ gehört oder die zu einem Konflikt oder der Möglichkeit eines Konflikts mit den legitimen Interessen des Organs führen könnte.

    ▼M112

    (2)  
    Unbeschadet des Artikels 15 beträgt die Höchstdauer dieses Urlaubs ein Jahr. Der Urlaub kann verlängert werden.

    Jede einzelne Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen darf während der gesamten Laufbahn des Beamten ►M131  zwölf Jahre ◄ nicht überschreiten.

    Wird der Urlaub jedoch beantragt

    i) 

    zur Erziehung eines Kindes, das im Sinne von Anhang VII Artikel 2 Absatz 2 als unterhaltsberechtigt gilt und das an einer schweren, vom Vertrauensarzt des Organs anerkannten geistigen oder körperlichen Behinderung leidet, die eine ständige Überwachung oder eine ständige Pflege erforderlich macht, oder

    ▼M131

    ii) 

    um dem Ehegatten zu folgen, der als Beamter oder sonstiger Bediensteter ebenfalls bei der Union tätig ist und aus dienstlichen Gründen seinen Wohnsitz in so großer Entfernung vom Dienstort des antragstellenden Beamten nehmen muss, dass die Gründung des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes an jenem Ort den antragstellenden Beamten bei der Ausübung seines Dienstes behindern würde, oder;

    ▼M131

    iii) 

    um seinen Ehegatten, einen Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, einen Bruder oder eine Schwester in Fällen ärztlich bescheinigter schwerer Erkrankung oder Behinderung zu unterstützen.

    ▼M112

    so kann der Urlaub unbegrenzt verlängert werden, sofern bei jeder Verlängerung die Voraussetzung noch erfüllt ist, welche die Gewährung des Urlaubs rechtfertigt.

    ▼B

    (3)  
    Während des Urlaubs ist der Beamte vom Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und von der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe ausgeschlossen; seine Zugehörigkeit zu den in den Artikeln 72 und 73 vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit und die Deckung der entsprechenden Risiken sind unterbrochen.

    ▼M39

    ►M112  Ein Beamter, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann jedoch spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen Antrag auf Aufrechterhaltung des in diesen Artikeln vorgesehenen Schutzes stellen, sofern er die Beiträge, die zur Deckung der in Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 1 genannten Risiken erforderlich sind, während des ersten Jahres des Urlaubs aus persönlichen Gründen zur Hälfte und für die verbleibende Dauer dieses Urlaubs in voller Höhe trägt. In diesem Fall setzt die Inanspruchnahme von Artikel 73 voraus, dass die Deckung durch Artikel 72 sichergestellt ist. Die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet. ◄ Weist der Beamte ferner nach, daß er bei keiner ändern Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie ►M56  der in Artikel 83 Absatz 2 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem Grundgehalt des Beamten errechnet, das seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entspricht. ◄

    ▼B

    (4)  

    Für den Urlaub aus persönlichen Gründen gelten folgende Vorschriften:

    a) 

    er wird auf Antrag des Beamten durch die Anstellungsbehörde gewährt;

    b) 

    eine Verlängerung ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des Urlaubs zu beantragen;

    c) 

    die Planstelle des Beamten kann anderweit besetzt werden;

    ▼M23

    d) 

    nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen ist der Beamte in die erste in seiner ►M112  Funktionsgruppe ◄ frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppeentspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner ►M112  Funktionsgruppe ◄ , wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung ►M112  oder seiner Abordnung ◄ dauert der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen an.

    ▼B



    Abschnitt 4

    EINSTWEILIGER RUHESTAND

    Artikel 41

    (1)  
    Einstweiliger Ruhestand ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten, der von einer Verringerung der Zahl der Planstellen bei seinem Organ betroffen ist.
    (2)  
    Eine Verringerung der Planstellenzahl innerhalb einer Besoldungsgruppe wird von dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des Haushaltsplans festgelegt.

    Die Anstellungsbehörde bestimmt nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses die Art der Dienstposten, die von dieser Maßnahme betroffen werden.

    Die Anstellungsbehörde stellt nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses das Verzeichnis der hiervon betroffenen Beamten auf; sie berücksichtigt hierbei die Befähigung, die Leistungen, die dienstliche Führung, die familiären Verhältnisse und das Dienstalter der Beamten. Jeder Beamte, der einen der in Unterabsatz 2 erwähnten Dienstposten innehat und in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden wünscht, wird von Amts wegen in das Verzeichnis aufgenommen.

    Die in dem Verzeichnis aufgeführten Beamten werden durch Verfügung der Anstellungsbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

    (3)  
    Im einstweiligen Ruhestand übt der Beamte sein Amt nicht mehr aus; er hat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Aufsteigen in den Dienstaltersstufen, erwirbt aber während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem Gehalt, das seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entspricht.

    Während eines Zeitraums von zwei Jahren, vom Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand an gerechnet, hat der Beamte ein Vorrecht auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle ►M112  seiner Funktionsgruppe ◄ , sofern eine solche Planstelle frei oder neu geschaffen wird und er die erforderliche Befähigung besitzt.

    Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte erhält eine Vergütung, die nach Anhang IV berechnet wird.

    ▼M23

    Die Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit während dieser Zeit werden von der in Unterabsatz 3 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamtdienstbezüge des Beamten übersteigen, die auf der Grundlage der am ersten Tag desjenigen Monats geltenden Gehaltstabelle festgelegt werden, für den die Vergütung zu ermitteln ist.

    ▼M62

    Der Beamte hat die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die verlangt werden können, und dem Organ jeden Umstand mitzuteilen, der zu einer Änderung seiner Versorgungsansprüche führen könnte.

    ▼M112

    Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

    Die Vergütung sowie die letzten Gesamtdienstbezüge gemäß Unterabsatz 4 ►C12  unterliegen jedoch dem Berichtigungskoeffizienten nach Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a ◄ zu dem Satz, der für den Mitgliedstaat festgelegt wurde, in dem der Empfänger nachweislich seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei diesem Land um den Mitgliedstaat handelt, in dem der Empfänger zuletzt beschäftigt war. In solchen Fällen wird die Vergütung, wenn die Landeswährung nicht der Euro ist, auf der Grundlage des Wechselkurses nach Artikel 63 des Statuts berechnet.

    ▼B

    (4)  
    Mit Ablauf des Zeitabschnitts, während dessen dem Beamten der Anspruch auf die Vergütung gewährt wurde, wird er von Amts wegen entlassen. Er erhält gegebenenfalls ein Ruhegehalt nach der Versorgungsordnung.
    (5)  
    Ein Beamter, dem vor Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von zwei Jahren ein seiner Besoldungsgruppe entsprechender Dienstposten angeboten worden ist und der diesen ohne triftigen Grund abgelehnt hat, kann nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses seiner Ansprüche aus den vorstehenden Vorschriften für verlustig erklärt und von Amts wegen entlassen werden.



    Abschnitt 5

    BEURLAUBUNG ZUM WEHRDIENST

    Artikel 42

    Ein Beamter, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst einberufen wird, erhält die besondere dienstrechtliche Stellung „Beurlaubung zum Wehrdienst“.

    Dem zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogenen Beamten werden keine Dienstbezüge gewährt; die Vorschriften über das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Beförderung finden jedoch weiterhin auf ihn Anwendung. Auch die Vorschriften über das Ruhegehalt gelten für ihn weiter, wenn er nach Beendigung der Wehrdienstverpflichtung nachträglich seine Versorgungsbeiträge entrichtet.

    Ein Beamter, der an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst (außer Grundwehrdienst) einberufen wird, erhält für diese Zeit seine Dienstbezüge; diese werden jedoch um den an ihn gezahlten Wehrsold gekürzt.

    ▼M112



    Abschnitt 6

    ELTERNURLAUB UND URLAUB AUS FAMILIÄREN GRÜNDEN

    ▼M131

    Artikel 42a

    Ein Beamter hat für jedes Kind Anspruch auf höchstens sechs Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Jahren nach der Geburt oder der Adoption des Kindes zu nehmen ist. Die Dauer des Urlaubs kann für Alleinerziehende, die gemäß den von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen als solche anerkannt wurden, und für Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit, die vom Vertrauensarzt des Organs anerkannt wurde, verdoppelt werden. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen.

    Während des Elternurlaubs bleibt der Beamte sozialversichert. Er erwirbt weiterhin Ruhegehaltsansprüche; die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage werden weitergezahlt. Der Beamte behält auch seinen Dienstposten und hat Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe. Der Elternurlaub kann auf Vollzeit- oder Halbzeitbasis genommen werden. Wird der Elternurlaub auf Halbzeitbasis genommen, verdoppelt sich die in Absatz 1 genannte Höchstdauer. Während des Elternurlaubs hat der Beamte Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von ►M148  1 030,72 EUR ◄ bzw. 50 % dieses Betrags im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis, darf aber während dieser Zeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Organ trägt den vollen Beitrag zum System der sozialen Sicherheit gemäß den Artikeln 72 und 73, der anhand des Grundgehalts des Beamten errechnet wird. Im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis gilt diese Bestimmung nur für die Differenz zwischen dem vollen Grundgehalt und dem anteilmäßig gekürzten Grundgehalt. Was den tatsächlich ausgezahlten Teil des Grundgehalts anbelangt, so wird der Beitrag des Beamten unter Zugrundelegung derselben Anteilsätze berechnet, die im Fall einer Vollzeitbeschäftigung Anwendung fänden.

    Für Alleinerziehende und Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit, die vom Vertrauensarzt anerkannt wurde, im Sinne von Absatz 1 und während der ersten drei Monate des Elternurlaubs, wenn dieser Urlaub vom Vater während des Mutterschaftsurlaubs oder von einem Elternteil unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub oder während oder unmittelbar nach dem Adoptionsurlaub genommen wird, beträgt die monatliche Vergütung ►M140   ►M148  1 374,30 EUR ◄ für Alleinerziehende ◄ bzw. 50 % dieses Betrags im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis.

    Der Elternurlaub kann mit einer Vergütung, die auf 50 % des Betrags nach Absatz 2 begrenzt ist, um weitere sechs Monate verlängert werden. Für Alleinerziehende gemäß Absatz 1 kann der Elternurlaub mit einer Vergütung, die auf 50 % des Betrags nach Absatz 3 begrenzt ist, um weitere zwölf Monate verlängert werden.

    Die Beträge gemäß diesem Artikel werden wie die Dienstbezüge aktualisiert.

    ▼M112

    Artikel 42b

    Im Fall einer schweren Erkrankung oder einer schweren Behinderung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester des Beamten hat der betreffende Beamte bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen ohne Grundgehalt. Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn eines Beamten neun Monate nicht überschreiten.

    42a Absatz 2 findet Anwendung.

    ▼M131



    Abschnitt 7

    URLAUB IM DIENSTLICHEN INTERESSE

    Artikel 42c

    Frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Ruhestandsalters kann ein Beamter mit mindestens zehn Dienstjahren durch Entscheidung der Anstellungsbehörde in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden, wenn ein organisatorischer Bedarf im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen innerhalb der Organe besteht.

    Die Gesamtzahl der Beamten, die pro Jahr in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden, darf jedoch 5 % der Anzahl der Beamten aller Organe nicht übersteigen, die im Vorjahr in den Ruhestand getreten sind. Die so berechnete Gesamtzahl wird jedem Organ entsprechend seiner am 31. Dezember des Vorjahres gegebenen Anzahl von Beamten zugewiesen. Das Ergebnis einer solchen Zuweisung wird bei den einzelnen Organen auf volle Zahlen aufgerundet.

    Dieser Urlaub ist keine Disziplinarmaßnahme.

    Die Dauer des Urlaubs entspricht grundsätzlich dem Zeitraum vor dem Erreichen des Ruhestandsalters. Bei einem Ausnahmezustand kann die Anstellungsbehörde entscheiden, den Urlaub zu beenden und den Beamten wieder einzuweisen.

    Wenn der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte das Ruhestandsalter erreicht, so wird er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

    Für den Urlaub im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:

    a) 

    die Planstelle des Beamten kann durch einen anderen Beamten besetzt werden;

    b) 

    ein Beamter, der sich im Urlaub im dienstlichen Interesse befindet, hat keinen Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe.

    Der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte erhält eine Vergütung, die nach Anhang IV berechnet wird.

    Auf Antrag des Beamten werden auf die Vergütung Beiträge zum Versorgungssystem erhoben, die auf der Grundlage dieser Vergütung berechnet werden. In diesem Fall wird bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Anhang VIII Artikel 2 die Dienstzeit als Beamter im Urlaub im dienstlichen Interesse berücksichtigt.

    Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

    ▼B



    KAPITEL 3

    Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung

    ▼M131

    Artikel 43

    Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten wird unter den von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs gemäß Artikel 110 festgelegten Bedingungen eine jährliche Beurteilung erstellt. Aus dieser Beurteilung ergibt sich, ob das Leistungsniveau des Beamten zufriedenstellend war oder nicht. Die Anstellungsbehörde jedes Organs erlässt Bestimmungen, die dem Beamten das Recht einräumen, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch einzulegen; dieses Recht muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 in Anspruch genommen werden.

    Ab der Besoldungsgruppe AST 5 kann die Beurteilung des Beamten auch eine auf den Leistungen beruhende Bewertung der Befähigung des betreffenden Beamten enthalten, die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe AD wahrzunehmen.

    Die Beurteilung wird dem Beamten bekanntgegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält.

    Artikel 44

    Ein Beamter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf, es sei denn, seine Leistung wurde in der letzten jährlichen Beurteilung gemäß Artikel 43 als unzulänglich bewertet. Ein Beamter steigt spätestens nach vier Jahren in die nächsthöhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe auf, es sei denn, das Verfahren gemäß Artikel 51 Absatz 1 findet Anwendung.

    Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt und waren seine Leistungen in den ersten neun Monaten nach seiner Ernennung im Sinne des Artikel 43 zufriedenstellend, so steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. Fällt diese Erhöhung niedriger aus oder hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht, so wird sein Grundgehalt um einen Betrag angehoben, der der Differenz zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe entspricht, bis die nächste Beförderung wirksam wird.

    ▼M112

    Artikel 45

    ▼M131

    (1)  
    Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 ausgesprochen. Vorbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 kann ein Beamter nur befördert werden, wenn er eine Stelle besetzt, die einer der Funktionsbezeichnungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe gemäß Anhang I Abschnitt A entspricht. Die Beförderung bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auswahl unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auswahl erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilungen der Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung ihres Amtes als der Sprache, in der die Beamten gemäß Artikel 28 Buchstabe f gründliche Kenntnisse nachgewiesen haben, und das Maß der von ihnen getragenen Verantwortung.

    ▼M112

    (2)  
    Der Beamte muss vor seiner ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass er in einer dritten der in ►M131  Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union ◄ genannten Sprachen arbeiten kann. ►M131  Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs ◄ erlassen einvernehmlich gemeinsame Regeln für die Durchführung dieses Absatzes. Diese Regeln sehen für Beamte den Zugang zur Ausbildung in einer dritten Sprache vor und legen im Einklang mit Anhang III Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) die Einzelheiten für eine Beurteilung der Fähigkeit des Beamten fest, in einer dritten Sprache zu arbeiten.

    Artikel 45a

    (1)  

    Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b) und c) kann ein Beamter der Funktionsgruppe AST ab der Besoldungsgruppe 5 auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD ernannt werden, wenn er

    a) 

    gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ausgewählt wurde, an einem obligatorischen Fortbildungsprogramm nach Buchstabe b) dieses Absatzes teilzunehmen;

    b) 

    ein von der Anstellungsbehörde festgelegtes Fortbildungsprogramm mit obligatorischen Fortbildungsbausteinen abgeschlossen hat, und

    c) 

    auf der von der Anstellungsbehörde erstellten Liste der Bewerber steht, die in einer mündlichen und schriftlichen Prüfung den erfolgreichen Abschluss des Fortbildungsprogramms gemäß Buchstabe b) nachgewiesen haben. Der Inhalt dieser Prüfung wird im Einklang mit Anhang III Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) festgelegt.

    (2)  
    Die Anstellungsbehörde erstellt einen Entwurf für eine Liste der zur Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm ausgewählten AST-Beamten; dabei stützt sie sich auf ►M131  die jährlichen Beurteilungen ◄ gemäß Artikel 43 sowie auf das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung des Beamten und trägt dem Bedarf des Dienstes Rechnung. Der Entwurf wird einem paritätischen Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt.

    Dieser Ausschuss kann Beamte, die sich um eine Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm beworben haben, sowie Vertreter der Anstellungsbehörde hören. Er gibt mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem von der Anstellungsbehörde vorgeschlagenen Entwurf einer Liste ab. Die Anstellungsbehörde nimmt die Liste der Beamten an, die Anspruch auf Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm haben.

    (3)  
    Die Ernennung auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD wirkt sich nicht auf die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Beamten aus, die er zum Zeitpunkt der Ernennung innehat.
    (4)  
    Die Zahl der Ernennungen auf Planstellen der Funktionsgruppe AD gemäß den Absätzen 1 bis 3 darf 20 % aller Ernennungen, die pro Jahr nach Artikel 30 Absatz 2 erfolgen, nicht übersteigen.
    (5)  
    ►M131  Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs ◄ erlassen gemäß Artikel 110 allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

    Artikel 46

    Der nach Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft. Beamte in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 13, die die Aufgaben eines Referatsleiters wahrnehmen, werden jedoch in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe eingestuft, wenn sie gemäß Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden. Dies gilt auch für einen Beamten,

    a) 

    der nach Beförderung zum Direktor oder Generaldirektor ernannt wird oder

    b) 

    auf den als Direktor oder Generaldirektor Artikel 44 Absatz 2 letzter Satz Anwendung findet.

    ▼B



    KAPITEL 4

    Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst

    Artikel 47

    Der Beamte scheidet endgültig aus dem Dienst aus durch:

    a) 

    Entlassung auf Antrag,

    b) 

    Entlassung von Amts wegen,

    c) 

    Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen,

    d) 

    Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen,

    e) 

    Entfernung aus dem Dienst,

    f) 

    Versetzung in den Ruhestand,

    g) 

    Tod.



    Abschnitt 1

    ENTLASSUNG AUF ANTRAG

    Artikel 48

    Die Entlassung auf Antrag setzt voraus, daß der Beamte schriftlich seinen unmißverständlichen Willen zum Ausdruck bringt, aus dem Dienst seines Organs endgültig auszuscheiden.

    Die Anstellungsbehörde erläßt die Verfügung, durch welche die Entlassung rechtswirksam wird, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang des Entlassungsantrags. ►M23  Die Anstellungsbehörde kann die Entlassung verweigern, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs des Entlassungsantrags ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten läuft oder innerhalb der darauffolgenden dreißig Tage eingeleitet wird. ◄

    ▼M112

    Die Entlassung wird zu dem von der Anstellungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt wirksam, und zwar für die Beamten der Funktionsgruppe AD spätestens drei Monate und für die Beamten ►M131  der Funktionsgruppen AST und AST/SC ◄ spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, den der Beamte in seinem Entlassungsantrag vorgeschlagen hat.

    ▼B



    Abschnitt 2

    ENTLASSUNG VON AMTS WEGEN

    Artikel 49

    Der Beamte kann von Amts wegen nur entlassen werden, wenn er die in Artikel 28 Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder ►M23  wenn einer der in den Artikeln ►M112  ————— ◄ 39, 40 und 41 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 14 Absatz 2 des Anhangs VIII genannten Fälle vorliegt. ◄

    Die mit Gründen versehene Verfügung wird von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses und nach Anhörung des Beamten erlassen.



    Abschnitt 3

    STELLENENTHEBUNG AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN

    Artikel 50

    ►M112  Höhere Führungskräfte im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 ◄ können aus dienstlichen Gründen durch Verfügung der Anstellungsbehörde ihrer Stelle enthoben werden.

    Diese Stellenenthebung ist keine Disziplinarmaßnahme.

    Der seiner Stelle enthobene Beamte, der nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle ►M112  ————— ◄ verwendet wird, erhält nach Maßgabe des Anhangs IV eine Vergütung.

    ▼M23

    Die Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit während dieser Zeit werden von der in Absatz 3 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamtdienstbezüge des Beamten übersteigen, die auf der Grundlage der am ersten Tag desjenigen Monats geltenden Gehaltstabelle festgelegt werden, für den die Vergütung zu ermitteln ist.

    ▼M112

    Die betreffende Person muss auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis vorlegen und ihr Organ über jeden Faktor unterrichten, der sich auf den Vergütungsanspruch auswirken kann.

    Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

    Anhang VIII Artikel 45 Absätze 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

    ▼B

    Nach Ablauf der Zeit, in der dem Beamten der Anspruch auf diese Vergütung gewährt wurde, hat er, sofern er das Alter von ►M131  achtundfünfzig ◄ Jahren erreicht hat, Anspruch auf Ruhegehalt, ohne daß in diesem Falle die in Anhang VIII Artikel 9 vorgesehene Kürzung vorgenommen wird.



    Abschnitt 4

    ▼M112

    VERFAHREN BEI UNZULÄNGLICHEN FACHLICHEN LEISTUNGEN

    ▼M131

    Artikel 51

    (1)  
    Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt Verfahren fest, um Fälle unzulänglicher fachlicher Leistungen frühzeitig und in geeigneter Weise zu erkennen, zu behandeln und zu beheben.

    Bei der Verabschiedung interner Bestimmungen erfüllt die Anstellungsbehörde eines jeden Organs folgende Anforderungen:

    a) 

    Ein Beamter, der auf der Grundlage von drei aufeinanderfolgenden unzulänglichen jährlichen Beurteilungen nach Artikel 43 weiterhin keine Verbesserung seiner beruflichen Leistungen zeigt, wird um eine Besoldungsgruppe zurückgestuft. Zeigen die nächsten beiden jährlichen Beurteilungen weiterhin unzulängliche Leistungen, so wird der Beamte entlassen;

    b) 

    in einem Vorschlag, einen Beamten in eine niedrigere Besoldungsgruppe einzustufen oder zu entlassen, müssen die dafür maßgebenden Gründe dargelegt werden, und der Vorschlag ist dem Beamten mitzuteilen. Der Vorschlag der Anstellungsbehörde ist dem Paritätischen Beratenden Ausschuss nach Artikel 9 Absatz 6 vorzulegen.

    (2)  
    Der Beamte ist berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen. Zur Vorbereitung seiner Verteidigung steht dem Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Vorschlags an eine Frist von mindestens 15, höchstens jedoch 30 Tagen zur Verfügung. Er kann sich eines Beistands seiner Wahl bedienen. Der Beamte hat das Recht, sich schriftlich zu äußern. Er wird vom Paritätischen Beratenden Ausschuss gehört. Der Beamte kann auch Zeugen benennen.
    (3)  
    Das Organ wird vor dem Paritätischen Beratenden Ausschuss durch einen von der Anstellungsbehörde zu diesem Zweck beauftragten Beamten vertreten. Dieser Beamte hat dieselben Rechte wie der betroffene Beamte.
    (4)  
    Nach Prüfung des Vorschlags gemäß Absatz 1 Buchstabe b und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen des betroffenen Beamten oder der Zeugen gibt der Paritätische Beratende Ausschuss mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme dazu ab, welche Maßnahme er im Licht der auf seine Veranlassung festgestellten Sachlage als angemessen erachtet. Er übermittelt seine Stellungnahme der Anstellungsbehörde und dem betroffenen Beamten innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem der Fall bei ihm anhängig wird. Der Vorsitzende nimmt – außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit – an der Beschlussfassung des Paritätischen Beratenden Ausschusses nicht teil.
    (5)  
    Der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen entlassene Beamte hat während des in Absatz 6 festgelegten Zeitraums Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem monatlichen Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 Dienstaltersstufe 1 entspricht. Außerdem hat der Beamte während dieses Zeitraums Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Artikel 67. Die Haushaltszulage wird auf der Grundlage des monatlichen Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 nach den Bestimmungen des Anhangs VII Artikel 1 berechnet.

    Kündigt der Beamte nach Einleitung des Verfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 von sich aus oder hat er bereits Anspruch auf die sofortige Zahlung von Versorgungsbezügen in voller Höhe, so wird die Entschädigung nicht gezahlt. Hat er im Rahmen einer nationalen Arbeitslosenregelung Anspruch auf Arbeitslosengeld, so wird der entsprechende Betrag von der Entschädigung abgezogen.

    (6)  

    Der Zeitraum, über den die Zahlungen gemäß Absatz 5 geleistet werden, beträgt

    a) 

    drei Monate, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Verfügung über seine Entlassung weniger als fünf Dienstjahre vollendet hat;

    b) 

    sechs Monate, wenn der Beamte mindestens fünf, aber weniger als zehn Dienstjahre vollendet hat;

    c) 

    neun Monate, wenn der Beamte mindestens zehn, aber weniger als 20 Dienstjahre vollendet hat;

    d) 

    12 Monate, wenn der Beamte mindestens 20 Dienstjahre vollendet hat.

    (7)  
    Ein Beamter, der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft wird, kann nach sechs Jahren beantragen, dass sämtliche Verweise auf diese Maßnahme aus seiner Personalakte entfernt werden.
    (8)  
    Der Beamte hat Anspruch auf Erstattung angemessener, ihm im Lauf des Verfahrens auf eigene Initiative entstandener Kosten, auch der Gebühren für einen von außerhalb des Organs hinzugezogenen Verteidiger, wenn das Verfahren nach diesem Artikel ohne eine Entscheidung zur Entlassung des Beamten bzw. zu seiner Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe endet.

    ▼B



    Abschnitt 5

    VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND

    ▼M131

    Artikel 52

    Unbeschadet der Regelung in Artikel 50 wird der Beamte in den Ruhestand versetzt

    a) 

    von Amts wegen am letzten Tag des Monats, in dem er das 66. Lebensjahr vollendet hat, oder

    b) 

    auf seinen Antrag am letzten Tag des Monats, für den die Versetzung in den Ruhestand beantragt wurde, wenn der Beamte das Ruhestandsalter erreicht hat oder wenn er zwischen der Vollendung des 58. Lebensjahres und dem Ruhestandsalter steht und die Voraussetzungen für die sofortige Ruhegehaltszahlung gemäß Anhang VIII Artikel 9 erfüllt. Artikel 48 Absatz 2 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.

    Der Beamte kann auf seinen Antrag hin bis zu seinem 67. Lebensjahr weiterarbeiten, wenn die Anstellungsbehörde der Ansicht ist, dass der Antrag im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, oder in Ausnahmefällen bis zu seinem 70. Lebensjahr; in diesem Fall wird der Beamte am letzten Tag des Monats, in dem er dieses Alter erreicht, automatisch in den Ruhestand versetzt.

    Wenn die Anstellungsbehörde beschließt, einem Beamten den Verbleib im Dienst über die Vollendung des 66. Lebensjahres hinaus zu genehmigen, so gilt diese Genehmigung für höchstens ein Jahr. Sie kann auf Antrag des Beamten verlängert werden.

    ▼B

    Artikel 53

    Sind bei einem Beamten nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels 78 erfüllt, ►M62  so wird er am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde festgestellt wird, daß der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. ◄



    Abschnitt 6

    EHRENBEAMTE

    Artikel 54

    Ein Beamter, der endgültig aus dem Dienst ausscheidet, kann durch Verfügung der Anstellungsbehörde ►M112  in seiner oder der nächsthöheren Besoldungsgruppe ◄ zum Ehrenbeamten ernannt werden.

    Die Maßnahme ist mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden.



    TITEL IV

    ARBEITSBEDINGUNGEN DES BEAMTEN



    KAPITEL 1

    Arbeitszeit

    Artikel 55

    ►M131  (1) ◄   
    Die Beamten im aktiven Dienst stehen ihrem Organ jederzeit zur Verfügung.
    ►M131  (2) ◄   
    ►M131  Die wöchentliche Regelarbeitszeit beträgt 40 bis 42 Stunden; die täglichen Arbeitszeiten werden von der Anstellungsbehörde festgelegt. ◄ In diesem Rahmen kann die Anstellungsbehörde nach Anhörung der Personalvertretung geeignete Zeitpläne für bestimmte Beamtengruppen mit besonderen Aufgaben aufstellen.

    ►M22

     

    Auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften kann der Beamte ►M31  ————— ◄ , außerdem verpflichtet werden, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung des Organs zu halten. ►M131  Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt nach Anhörung der Personalvertretung die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz fest. ◄

     ◄

    ▼M131

    (4)  
    Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs kann flexible Arbeitszeitregelungen einführen. Im Rahmen dieser Regelungen wird Beamten der Besoldungsgruppen AD/AST 9 oder höher kein Ausgleich in Form ganzer Arbeitstage gewährt. Diese Regelungen finden auf Beamte, die unter Artikel 44 Absatz 2 fallen, keine Anwendung. Diese Beamten gestalten ihre Arbeitszeit in Absprache mit ihren Vorgesetzten."

    ▼M112

    Artikel 55a

    (1)  
    Jeder Beamte kann eine Teilzeitbeschäftigung beantragen.

    Die Anstellungsbehörde kann eine Teilzeitbeschäftigung genehmigen, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist.

    ▼M131

    (2)  

    Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht in folgenden Fällen:

    a) 

    Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes unter neun Jahren;

    b) 

    Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes im Alter von neun bis zwölf Jahren, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 20 % der regulären Arbeitszeit beträgt;

    c) 

    Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres, wenn der Beamte alleinerziehend ist;

    d) 

    in erheblichen Härtefällen Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes bis zum Alter von 14 Jahren, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 5 % der regulären Arbeitszeit beträgt. In diesem Fall findet Anhang IVa Artikel 3 Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Stehen beide Eltern im Dienst der Union, so hat nur ein Elternteil Anspruch auf die Arbeitszeitverkürzung;

    e) 

    Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist;

    f) 

    Weiterbildung; oder

    g) 

    ab dem 58. Lebensjahr während der letzten drei Jahre vor dem Erreichen des Ruhestandsalters.

    Wird die Teilzeitbeschäftigung für eine Weiterbildung oder während der letzten drei Jahre vor dem Erreichen des Ruhestandsalters, jedoch nicht vor Ende des 58. Lebensjahres beantragt, so kann die Anstellungsbehörde nur in Ausnahmefällen und aus zwingenden dienstlichen Gründen den Antrag ablehnen oder das Wirksamwerden der Maßnahme aufschieben.

    Wird ein solcher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist, oder zur Weiterbildung geltend gemacht, so ist die Gesamtdauer einer solchen Teilzeitbeschäftigung während der gesamten Laufbahn des Beamten auf fünf Jahre begrenzt.

    ▼M112

    (3)  
    Die Anstellungsbehörde antwortet auf den Antrag des Beamten binnen sechzig Tagen.
    (4)  
    Einzelheiten der Teilzeitbeschäftigung und des Genehmigungsverfahrens sind in Anhang IVa festgelegt.

    ▼M112

    Artikel 55b

    Ein Beamter kann für einen von der Anstellungsbehörde entsprechend ausgewiesenen Dienstposten einen Antrag auf die Genehmigung von Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung stellen. Die Genehmigung für die Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung ist zeitlich nicht befristet; sie kann jedoch von der Anstellungsbehörde im dienstlichen Interesse unter Einhaltung einer sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückgezogen werden. Entsprechend kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung auch auf Antrag des Beamten unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen. In diesem Fall kann der Beamte auf einen anderen Dienstposten versetzt werden.

    59a und Anhang IVa Artikel 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 3 finden Anwendung.

    Die Anstellungsbehörde kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festlegen.

    ▼B

    Artikel 56

    Der Beamte darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden; zu Nachtarbeit sowie zu Sonntags- und Feiertagsarbeit bedarf es einer Ermächtigung nach einem von der Anstellungsbehörde festgelegten Verfahren. ►M23  Die Gesamtzahl der von einem Beamten geforderten Überstunden darf in einem Zeitraum von sechs Monaten 150 abgeleistete Stunden nicht überschreiten. ◄

    Beamte ►M112  der Funktionsgruppe AD und der Funktionsgruppe AST 5 bis 11 ◄ haben keinen Anspruch darauf, daß die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden.

    ▼M131

    Beamte der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 sowie AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Anhangs VI Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, haben diese Beamten Anspruch auf eine Vergütung.

    ▼M22

    Artikel 56a

    Dem Beamten, der ►M30  ————— ◄ bei Schichtarbeit, die vom Organ auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften verfügt worden ist und von diesem Organ als üblich und ständig angesehen wird, verpflichtet ist, regelmäßig nachts, an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zu arbeiten, können Vergütungen gewährt werden.

    ▼M131

    Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 111 und Artikel 112 die Gruppen der berechtigten Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest.

    ▼M22

    Die normale Arbeitszeit eines Beamten im Schichtdienst darf die normale jährliche Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten.

    Artikel 56b

    Dem Beamten, ►M31  ————— ◄ der auf Grund einer von der Anstellungsbehörde auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften erlassenen Verfügung regelmäßig verpflichtet ist, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung des Organs zu halten, können Vergütungen gewährt werden.

    ▼M131

    Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 111 und Artikel 112 die Gruppen der Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest.

    ▼M112

    Artikel 56c

    Bestimmten Beamten können Sonderzulagen als Ausgleich für besonders beschwerliche Arbeitsbedingungen gewährt werden.

    ▼M131

    Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 111 und Artikel 112 die Gruppen der berechtigten Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Sonderzulagen fest.

    ▼B



    KAPITEL 2

    Urlaub

    Artikel 57

    Dem Beamten steht entsprechend einer Regelung, die von ►M131  den Anstellungsbehörden eines jeden Organs ◄ der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats festzulegen ist, für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von mindestens vierundzwanzig und höchstens dreißig Arbeitstagen zu.

    Neben dem Jahresurlaub kann ihm in Ausnahmefällen auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Die Bedingungen für diese Beurlaubungen sind in Anhang V geregelt.

    ▼M131

    Artikel 58

    Zusätzlich zu dem Urlaub nach Artikel 57 hat eine werdende Mutter bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf 20 Wochen Urlaub. Der Urlaub beginnt nicht früher als sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet nicht früher als vierzehn Wochen nach der Niederkunft. Im Fall einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt oder bei Geburt eines Kindes mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit besteht Anspruch auf 24 Wochen Urlaub. Eine Frühgeburt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Geburt vor Ablauf der 34. Schwangerschaftswoche erfolgt.

    ▼B

    Artikel 59

    ▼M112

    (1)  
    Weist ein Beamter nach, dass er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub.

    Der Beamte hat sein Organ unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei seine aktuelle Adresse mitzuteilen. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an hat er ein ärztliches Attest vorzulegen. Das ärztliche Attest ist spätestens am fünften Tag der Abwesenheit abzusenden, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist. Andernfalls wird von einem unbefugten Fernbleiben vom Dienst ausgegangen, es sei denn, die Nichtversendung des ärztlichen Attests ist auf Gründe zurückzuführen, die dem Beamten nicht angelastet werden können.

    Der Beamte, der sich in Krankheitsurlaub befindet, kann jederzeit einer ärztlichen Kontrolle unterzogen werden, die von dem Organ eingerichtet wird. Kann aus Gründen, die dem Beamten anzulasten sind, eine solche ärztliche Kontrolle nicht stattfinden, so gilt sein Fernbleiben vom Dienst ab dem für diese Kontrolle angesetzten Tag als unbefugt.

    Wird durch die ärztliche Kontrolle festgestellt, dass der Beamte seinen Dienst ausüben kann, so gilt sein Fernbleiben ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt.

    Ist der Beamte der Auffassung, dass die Ergebnisse der von der Anstellungsbehörde veranlassten ärztlichen Kontrolle aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt sind, kann er oder ein in seinem Namen handelnder Arzt binnen zwei Arbeitstagen bei dem Organ beantragen, die Angelegenheit einem unabhängigen Arzt zur Stellungnahme vorzulegen.

    Das Organ leitet den Antrag unverzüglich an einen anderen Arzt weiter, der vom Arzt des Beamten und vom Vertrauensarzt des Organs im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird. Sofern binnen fünf Tagen keine Einigung erzielt wird, wählt das Organ einen unabhängigen Arzt aus einer Liste aus, die zu diesem Zweck alljährlich von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird. Der Beamte kann innerhalb von zwei Arbeitstagen Einspruch gegen die Wahl des Organs erheben und das Organ wählt daraufhin eine andere Person aus dieser Liste aus; diese Wahl ist endgültig.

    Die vom unabhängigen Arzt nach Anhörung des Arztes des Beamten und des Vertrauensarztes des Organs abgegebene Stellungnahme ist bindend. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der vom Organ veranlassten Kontrolle bestätigt, so gilt das Fernbleiben vom Dienst ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der Kontrolle nicht bestätigt, gilt das Fernbleiben für sämtliche Zwecke als gerechtfertigt.

    ►C17  (2)  
    Bleibt ein Beamter innerhalb von zwölf Monaten an insgesamt mehr als zwölf Tagen dem Dienst wegen Krankheit ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes für jeweils bis zu drei Tagen fern ◄ , so hat er für jedes erneute Fernbleiben wegen Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen. Ab dem 13. Tag der Abwesenheit wegen Krankheit ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes gilt das Fernbleiben als unbefugt.
    (3)  
    Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen über Disziplinarverfahren wird ein unbefugtes Fernbleiben im Sinne der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Sind die Urlaubsansprüche des Beamten verbraucht, so erfolgt für den betreffenden Zeitraum ein Gehaltsabzug.
    (4)  
    Die Anstellungsbehörde kann den Invaliditätsausschuss mit dem Fall eines Beamten befassen, dessen Krankheitsurlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet.
    (5)  
    Der Beamte kann aufgrund einer Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Organs von Amts wegen beurlaubt werden, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordert oder wenn in seiner häuslichen Gemeinschaft eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist.

    Bei Widerspruch findet das Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsätze 5 bis 7 Anwendung.

    (6)  
    Der Beamte hat sich alljährlich einer vorbeugenden ärztlichen Pflichtuntersuchung entweder beim Vertrauensarzt des Organs oder bei einem von ihm gewählten Arzt zu unterziehen.

    Das Honorar des vom Beamten gewählten Arztes wird bis zu einem Höchstbetrag, der von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Statutsbeirats für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren festgesetzt wird, von dem Organ getragen.

    Artikel 59a

    Der Jahresurlaub des Beamten, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, wird anteilmäßig gekürzt.

    ▼B

    Artikel 60

    Der Beamte darf dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen wird jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge.

    Beabsichtigt ein Beamter, seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem Ort seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen, so hat er vorher die Zustimmung der Anstellungsbehörde einzuholen.



    KAPITEL 3

    Feiertage

    ▼M131

    Artikel 61

    Das Verzeichnis der Feiertage wird durch die Anstellungsbehörden der Organe der Union in gegenseitigem Einvernehmen nach Anhörung des Statutsbeirats erstellt.

    ▼B



    TITEL V

    BESOLDUNG UND SOZIALE RECHTE DES BEAMTEN



    KAPITEL 1

    Dienstbezüge und Kostenerstattung



    Abschnitt 1

    DIENSTBEZÜGE

    Artikel 62

    Der Beamte hat nach Maßgabe des Anhangs VII und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist allein auf Grund seiner Ernennung Anspruch auf die Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechen.

    Der Beamte kann auf diesen Anspruch nicht verzichten.

    Diese Dienstbezüge umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.

    ▼M131

    Artikel 63

    Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf Euro. Sie werden in der Währung des Landes, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt, oder in Euro ausgezahlt.

    Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in Euro ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union am 1. Juli des betreffenden Jahres angewandt worden sind.

    Die Wechselkurse werden alljährlich anlässlich der jährlichen Aktualisierung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 rückwirkend geändert.

    Artikel 64

    Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf Euro lauten, wird nach Abzug der nach dem Statut und dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 % oder einen höheren oder niedrigeren Prozentsatz beträgt.

    Die Berichtigungskoeffizienten werden gemäß Anhang XI festgelegt oder aufgehoben und jährlich aktualisiert. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Berichtigungskoeffizienten binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.

    Auf Belgien und Luxemburg wird in Anbetracht der besonderen Referenzrolle der dortigen Dienstorte als hauptsächliche, ursprüngliche Sitze der meisten Organe kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

    Artikel 65

    (1)  
    Das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union wird alljährlich unter Berücksichtigung der Wirtschaft- und Sozialpolitik der Union aktualisiert. Berücksichtigt werden insbesondere Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und die Erfordernisse der Personaleinstellung. Die Aktualisierung der Dienstbezüge wird gemäß Anhang XI durchgeführt. Diese Aktualisierung erfolgt vor Ende eines jeden Jahres anhand eines Berichts der Kommission, dem vom Statistischen Amt der Europäischen Union im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten aufgestellte Statistiken zugrunde liegen, die die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten am 1. Juli wiedergeben. Der Bericht enthält Daten über die Auswirkungen der Dienstbezüge und der Ruhegehälter der Beamten der Union auf den Haushalt. Er ist dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln.

    Die Beträge gemäß Artikel 42a Absatz 2 und 3, gemäß den Artikeln 66 und 69, gemäß Anhang VII Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 und gemäß Anhang XIII Artikel 8 Absatz 2 sowie gemäß dem ehemaligen Artikel 4a des Anhangs VII, die gemäß Anhang XIII Artikel 18 Absatz 1 zu aktualisieren sind, die Beträge gemäß Artikel 24 Absatz 3, Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 28a Absatz 7, den Artikeln 93 und 94, Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 96 Absatz 7 und den Artikeln 133, 134 und 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und die Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates ( 8 ) und der Koeffizient für die Beträge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates ( 9 ) werden alljährlich gemäß Anhang XI aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.

    (2)  
    Im Fall einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten werden die Beträge gemäß Absatz 1 und die Koeffizienten gemäß Artikel 64 nach Maßgabe des Anhangs XI aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge und Koeffizienten binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.
    (3)  
    Die Beträge gemäß Absatz 1 und die Koeffizienten gemäß Artikel 64 sind als Beträge und Koeffizienten zu betrachten, deren tatsächliche Werte zu bestimmten Zeitpunkten ohne einen weiteren Rechtsakt zu aktualisieren sind.
    (4)  
    Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 und 6 des Anhangs XI wird in den Jahren 2013 und 2014 keine Aktualisierung gemäß den Absätzen 1 und 2 vorgenommen.

    ▼M78

    Artikel 65a

    Die Anwendungsmodalitäten der Artikel 64 und 65 sind im Anhang XI festgelegt.

    ▼M3

    Artikel 66

    ▼M131

    Das Monatsgrundgehalt wird für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe in den Funktionsgruppen AD und AST nach folgender Tabelle festgesetzt:

    ▼M148



    1.7.2020

    DIENSTALTERSSTUFEN

    BESOLDUNGSGRUPPEN

    1

    2

    3

    4

    5

    16

    19 127,29

    19 931,05

    20 768,57

    20 768,57

    20 768,57

    15

    16 905,33

    17 615,72

    18 355,95

    18 866,64

    19 127,29

    14

    14 941,46

    15 569,34

    16 223,58

    16 674,95

    16 905,33

    13

    13 205,78

    13 760,70

    14 338,93

    14 737,88

    14 941,46

    12

    11 671,70

    12 162,15

    12 673,23

    13 025,81

    13 205,78

    11

    10 315,83

    10 749,30

    11 201,00

    11 512,64

    11 671,70

    10

    9 117,48

    9 500,59

    9 899,84

    10 175,25

    10 315,83

    9

    8 058,32

    8 396,94

    8 749,80

    8 993,22

    9 117,48

    8

    7 122,21

    7 421,49

    7 733,35

    7 948,51

    8 058,32

    7

    6 294,84

    6 559,36

    6 834,99

    7 025,15

    7 122,21

    6

    5 563,58

    5 797,38

    6 040,98

    6 209,06

    6 294,84

    5

    4 917,29

    5 123,92

    5 339,22

    5 487,78

    5 563,58

    4

    4 346,06

    4 528,68

    4 718,98

    4 850,27

    4 917,29

    3

    3 841,17

    4 002,60

    4 170,80

    4 286,82

    4 346,06

    2

    3 394,97

    3 537,62

    3 686,28

    3 788,84

    3 841,17

    1

    3 000,59

    3 126,66

    3 258,05

    3 348,71

    3 394,97

    ▼M131

    Das Monatsgrundgehalt wird für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe in der Funktionsgruppe AST/SC nach folgender Tabelle festgesetzt:

    ▼M148



    1.7.2020

    DIENSTALTERSSTUFEN

    BESOLDUNGSGRUPPEN

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    4 878,26

    5 083,26

    5 296,86

    5 444,21

    5 519,44

    5

    4 311,57

    4 492,75

    4 682,20

    4 811,78

    4 878,26

    4

    3 810,72

    3 970,83

    4 137,70

    4 252,82

    4 311,57

    3

    3 368,02

    3 509,55

    3 657,05

    3 758,77

    3 810,72

    2

    2 976,76

    3 101,86

    3 232,22

    3 322,13

    3 368,02

    1

    2 630,97

    2 741,53

    2 856,74

    2 936,19

    2 976,76

    ▼M131

    Artikel 66a

    (1)  
    Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 und zwecks Berücksichtigung – unbeschadet des Artikels 65 Absatz 3 – der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten wird eine auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023 befristete Maßnahme – die so genannte 'Solidaritätsabgabe' – auf die Dienstbezüge angewandt, die die Union dem Personal im aktiven Dienst zahlt.
    (2)  
    Der Satz der Solidaritätsabgabe, die auf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 erhoben wird, beträgt 6 %. Er beträgt jedoch 7 % bei Beamten ab Besoldungsgruppe AD 15 Dienstaltersstufe 2.
    (3)  
    a) 

    Die Bemessungsgrundlage für die Solidaritätsabgabe entspricht dem bei der Berechnung der Dienstbezüge zugrunde gelegten Grundgehalt, abzüglich

    i) 

    der im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit und der Versorgungsordnung geleisteten Beiträge und der Steuer, die ein Beamter der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne unterhaltsberechtigte Person im Sinn des Anhangs VII Artikel 2 vor Abzug der Solidaritätsabgabe zu zahlen hätte, und

    ii) 

    eines Betrags in Höhe des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 Dienstaltersstufe 1.

    b) 

    Die Beträge, die die Bemessungsgrundlage für die Solidaritätsabgabe bilden, werden in Euro ausgedrückt, und auf sie wird der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt.

    (4)  
    Die Solidaritätsabgabe wird monatlich im Wege des Abzugs an der Quelle erhoben; der Ertrag wird auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen.

    ▼B

    Artikel 67

    ▼M16

    (1)  

    Die Familienzulagen umfassen:

    ▼M56

    a) 

    die Haushaltszulage;

    b) 

    die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder;

    ▼M16

    c) 

    die Erziehungszulage.

    ▼M23

    (2)  
    Beamte, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben ►C1  die anderweitig gezahlten Zulagen ◄ gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen.

    ▼M131

    (3)  
    Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch besondere mit Gründen versehene Verfügungen der Anstellungsbehörde auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, dass das betreffende Kind eine Behinderung oder eine Langzeitkrankheit hat, die dem Beamten erhebliche Ausgaben verursacht.

    ▼M56

    (4)  
    ►M95  Familienzulagen, die gemäß Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 einer anderen Person als dem Beamten zustehen, werden in der Währung des Wohnsitzlandes des Zahlungsempfängers, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikel 63 Unterabsatz 2 genannten Paritäten, ausgezahlt. Sie unterliegen dem Berichtigungskoeffizienten für dieses Land, wenn es sich um ein Land innerhalb der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ handelt, oder dem Berichtigungskoeffizienten 100, falls der Wohnsitz in einem Land außerhalb der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ liegt. ◄

    Die Absätze 2 und 3 sind auf den vorerwähnten Empfänger der Familienzulagen anwendbar.

    ▼B

    Artikel 68

    ▼M23

    Der Anspruch auf die in Artikel 67 Absatz 1 vorgesehenen Familienzulagen bleibt erhalten, wenn der Beamte eine Vergütung nach den Artikeln 41 und 50 dieses Statuts oder nach den Artikeln 34 und 42 des früheren Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält.

    Der Betreffende hat die ihm anderweitig für das gleiche Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen.

    ▼M112

    Artikel 68a

    Der Beamte, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, hat Anspruch auf Dienstbezüge, die gemäß Anhang IVa berechnet werden.

    ▼B

    Artikel 69

    ▼M16

    Die Auslandszulage beträgt 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts und der dem Beamten zustehenden ►M25  Haushaltszulage  ◄ und für unterhaltsberechtigte Kinder. Die Auslandszulage beträgt mindestens ►M148  421,24 EUR ◄ monatlich.

    ▼M112

    Artikel 70

    Beim Tode eines Beamten haben der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats Anspruch auf die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen.

    Beim Tode eines Empfängers von Versorgungsbezügen oder von Invalidengeld gilt Absatz 1 entsprechend.

    ▼M112 —————

    ▼B



    Abschnitt 2

    KOSTENERSTATTUNG

    Artikel 71

    Der Beamte hat nach den in Anhang VII festgelegten Regelungen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm beim Dienstantritt, bei einer Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst sowie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind.



    KAPITEL 2

    Soziale Sicherheit

    Artikel 72

    ▼M56

    (1)  
    In Krankheitsfällen wird dem Beamten, seinem Ehegatten — sofern dieser nicht nach anderen Rechts- undVerwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann —, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 nach einer ►M131  von den Anstellungsbehörden der Organe ◄ der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. gewährleistet. Dieser Satz wird für die folgenden Leistungen auf 85 % angehoben: Beratungen und Besuche, chirurgische Eingriffe, Krankenhausbehandlung, Arzneimittel, Röntgenuntersuchungen, Analysen, Laboruntersuchungen und ärztlich verordnete prothetische Apparate mit Ausnahme von Zahnprothesen. Im Falle von Tuberkulose, Kinderlähmung, Krebs, Geisteskrankheiten und anderen von der Anstellungsbehörde als vergleichbar schwer anerkannten Krankheiten sowie für Untersuchungen zur Früherkennung und im Falle der Entbindung erhöht er sich auf 100 v. H. Der Erstattungssatz von 100 v. H. gilt jedoch nicht, wenn im Fall von Berufskrankheiten und Unfällen Artikel 73 zur Anwendung gekommen ist.

    ▼M112

    Der unverheiratete Partner eines Beamten gilt als Ehegatte im Sinne der Krankheitsfürsorge, wenn die ersten drei Voraussetzungen gemäß Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.

    Im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Regelung können ►M131  die Anstellungsbehörden der Organe ◄ nach dem Verfahren des Artikels 110 einem von ihnen die Zuständigkeit dafür übertragen, die Vorschriften für die Kostenerstattung festzulegen.

    ▼M56

    Der zur Sicherstellung dieser Krankheitsfürsorge erforderliche Betrag wird zu einem Drittel von dem Berechtigten getragen; dieser Beitrag darf jedoch 2 v. H. seines Grundgehalts nicht überschreiten.

    ▼M23

    (1a)  
    ►M112  Scheidet ein Beamter endgültig aus dem Dienst aus und übt er keine Erwerbstätigkeit aus ◄ , so kann er spätestens innerhalb des auf sein Ausscheiden aus dem Dienst folgenden Monats für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst beantragen, weiter durch die Krankheitsfürsorge nach Absatz 1 gesichert zu werden. Der Beitrag nach Absatz 1 wird nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet und von diesem zur Hälfte getragen.

    Durch eine von der Anstellungsbehörde nach Einholung eines Gutachtens des Vertrauensarztes des Organs getroffenen Verfügung finden die Frist von einem Monat für die Einreichung des Antrags sowie die in Unterabsatz 1 vorgesehene Begrenzung auf 6 Monate keine Anwendung, wenn der Betreffende an einer schweren oder langdauernden Krankheit leidet, die er sich vor dem Ausscheiden aus dem Dienst zugezogen und die er dem Organ vor Ablauf des in Unterabsatz 1 vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten gemeldet hat, und sofern er sich der durch das Organ veranlaßten ärztlichen Untersuchung unterzieht.

    ▼M56

    (1b)  
    Der geschiedene Ehegatte eines Beamten, das nicht mehr unterhaltsberechtigte Kind des Beamten sowie die Person, die nicht mehr im Sinne von Anhang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigt ist, können als von dem Beamten mitversicherte Personen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr weiter in den Genuß der Krankheitsfürsorge gemäß Absatz 1 gelangen, ►M112  sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben ◄ . Für diesen Versicherungsschutz wird kein Beitrag erhoben. Der vorstehend genannte Zeitraum beginnt entweder an dem Tag, an dem dieScheidung rechtskräftig wird, oder an dem Tag, an dem die Eigenschaft als unterhaltsberechtigtes Kind oder als einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Person endet.

    ▼M112

    (2)  
    Auf den Beamten, der ►M131  bis zum Erreichen des Ruhestandsalters ◄ im Dienst der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ verblieben ist oder der ein Invalidengeld bezieht, findet Absatz 1 auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst Anwendung. Der Berechnung des Beitrags wird das Ruhegehalt bzw. das Invalidengeld zugrunde gelegt.

    Die gleiche Regelung gilt für den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines Beamten im aktiven Dienst, eines Beamten, der ►M131  bis zum Erreichen des Ruhestandsalters ◄ im Dienst der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ verblieben ist, oder eines Empfängers von Invalidengeld. Der Berechnung des Beitrags werden die Hinterbliebenenbezüge zugrunde gelegt.

    (2a)  

    Absatz 1 findet auch auf folgende Personen Anwendung, sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen:

    i) 

    den ehemaligen Beamten, der ►M131  vor Erreichen des Ruhestandsalters ◄ aus dem Dienst der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ ausgeschieden ist und ein Ruhegehalt bezieht,

    ii) 

    den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines ehemaligen Beamten, der ►M131  vor Erreichen des Ruhestandsalters ◄ aus dem Dienst der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ ausgeschieden ist.

    Der Beitrag nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Ruhegehalts des ehemaligen Beamten vor etwaiger Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Anhang VIII Artikel 9 berechnet.

    Auf den Empfänger eines Waisengeldes findet Absatz 1 jedoch nur auf seinen Antrag hin Anwendung. Der Beitrag wird auf der Grundlage des Waisengeldes berechnet.

    ▼M112

    (2b)  
    Bei dem Empfänger eines Ruhegehalts oder einer Hinterbliebenenversorgung kann der Beitrag nach den Absätzen 2 und 2a nicht niedriger sein als der Beitrag, der auf der Grundlage des Grundgehalts der ►M131  Besoldungsgruppe AST 1 ◄ Dienstaltersstufe 1 berechnet wird.
    (2c)  
    Auf einen nach Artikel 51 aus dem Dienst entlassenen Beamten, der nicht ruhegehaltsberechtigt ist, findet Absatz 1 ebenfalls Anwendung, sofern er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und den nach seinem letzten Grundgehalt berechneten Beitrag zur Hälfte trägt.

    ▼B

    (3)  
    Übersteigen die nicht ersetzten Aufwendungen in einem Zeitraum von zwölf Monaten ein halbes Monatsgrundgehalt des Beamten oder ein halbes Ruhegehalt, so gewährt die Anstellungsbehörde eine Sondererstattung; hierbei sind die Familienverhältnisse des Betreffenden unter Zugrundelegung der Regelung nach Absatz 1 zu berücksichtigen.

    ▼M23

    (4)  
    ►M56  Der Berechtigte hat anzugeben, in welcher Höhe ihm von einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung für sich selbst oder eine von ihm mitversicherte Person Kosten erstattet wurden bzw. er Anspruch auf die Erstattung der Kosten hat. ◄

    Übersteigt der Gesamtbetrag des Kostenersatzes, den er erhalten könnte, die Summe der in Absatz 1 vorgesehenen Erstattungsbeträge, so wird der Unterschiedsbetrag von dem Betrag abgezogen, der auf Grund des Absatzes 1 zu erstatten ist, mit Ausnahme der Erstattungsbeträge, die er auf Grund einer privaten Zusatzkrankenversicherung erhalten hat, die zur Deckung des Teils der Kosten bestimmt ist, der von der Krankheitsfürsorge der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ nicht erstattet wird.

    ▼B

    Artikel 73

    (1)  
    Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von ►M131  den Anstellungsbehörden der Organe ◄ der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er bis zu 0,1 v. H. seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten.

    In dieser Regelung ist festzulegen, für welche Fälle die Sicherung nicht gilt.

    (2)  

    Als Leistungen werden garantiert:

    a) 

    im Todesfalle:

    Zahlung eines Kapitalbetrags in fünffacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall; dieses Kapital wird an die nachstehend aufgeführten Personen gezahlt:

    — 
    an den Ehegatten und an die Kinder des verstorbenen Beamten nach dem für ihn geltenden Erbrecht; der an den Ehegatten zu zahlende Betrag darf jedoch nicht unter 25 v. H. des Kapitals liegen;
    — 
    falls Personen der vorstehend genannten Gruppe nicht vorhanden sind: an die anderen Abkömmlinge nach dem für den Beamten geltenden Erbrecht;
    — 
    falls Personen der vorstehend genannten beiden Gruppen nicht vorhanden sind: an die Verwandten aufsteigender gerader Linie nach dem für den Beamten geltenden Erbrecht;
    — 
    falls Personen der vorstehend genannten drei Gruppen nicht vorhanden sind: an das Organ;
    b) 

    bei dauernder Vollinvalidität:

    Zahlung eines Kapitalbetrags in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall;

    c) 

    bei dauernder Teilinvalidität:

    Zahlung eines Teiles des unter Buchstabe b) vorgesehenen Betrages, berechnet nach der Tabelle der in Absatz 1 genannten Regelung.

    Unter den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen kann anstelle der in diesem Absatz vorgesehenen Zahlungen eine Leibrente gewährt werden.

    Die in diesem Absatz genannten Leistungen können zusätzlich zu den in Kapitel 3 vorgesehenen Leistungen gewährt werden.

    (3)  
    Außerdem werden unter den Bedingungen der in Absatz 1 erwähnten Regelung erstattet: die Kosten für ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Krankenhausaufenthalt, operative Eingriffe, Prothesen, Röntgenaufnahmen, Massagen, orthopädische und klinische Behandlung, die Kosten für den Krankentransport sowie alle gleichartigen, durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursachten Kosten.

    Diese Erstattung erfolgt jedoch erst nach Inanspruchnahme des in Artikel 72 vorgesehenen Ersatzes von Aufwendungen und insoweit als dieser die Kosten nicht deckt.

    ▼M62 —————

    ▼B

    Artikel 74

    ▼M39

    (1)  
    Bei der Geburt des Kindes eines Beamten wird der Person, die das Kind in ihrer Obhut hat, eine Zulage in Höhe von ►M97  198,31 EUR ◄ gezahlt.

    Die Zulage wird auch dem Beamten gezahlt, der an Kindes Statt ein Kind annimmt, das das fünfte Lebensjahr nicht überschritten hat und im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 Absatz 2 unterhaltsberechtigt ist.

    ▼B

    (2)  
    Diese Zulage wird auch dann gewährt, wenn die Schwangerschaft nach mindestens sieben Monaten unterbrochen wird.

    ▼M39

    (3)  
    Der Empfänger einer Geburtenzulage hat die für dasselbe Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Zulage abgezogen. Sind beide Elternteile Beamte der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ , so wird die Zulage nur einmal gezahlt.

    ▼M56

    Artikel 75

    Beim Tode des Beamten, seines Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Kinder oder der sonstigen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, erstattet das Organ die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Ort der dienstlichen Verwendung bis zum Herkunftsort des Beamten.

    Stirbt ein Beamter jedoch im Laufe einer Dienstreise, so erstattet das Organ die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort bis zum Herkunftsort des Beamten.

    ▼B

    Artikel 76

    Beamten, ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten, die sich — namentlich infolge einer schweren oder längeren Krankheit ►M112  , einer Behinderung ◄ oder aus familiären Gründen — in einer besonders schwierigen Lage befinden, können Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse gewährt werden.

    ▼M112

    Artikel 76a

    Ein überlebender Ehegatte, der an einer schweren oder längeren Krankheit leidet oder der behindert ist, kann auf der Grundlage einer Prüfung seiner sozialen und medizinischen Situation vom Organ für die Dauer der Krankheit oder der Behinderung neben der Hinterbliebenenversorgung eine finanzielle Unterstützung erhalten. ►M131  Die Anstellungsbehörden der Organe ◄ erlassen nach Stellungnahme des Statutsbeirats in gegenseitigem Einvernehmen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

    ▼B



    KAPITEL 3

    ▼M112

    Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld

    ▼M131

    Artikel 77

    Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. Ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit hat er jedoch Anspruch auf dieses Ruhegehalt, wenn er das Ruhestandsalter erreicht hat, während eines einstweiligen Ruhestands nicht wieder eingewiesen werden konnte oder aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.

    Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 % des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, der der Beamte mindestens ein Jahr angehört hat. Für jedes Dienstjahr nach Anhang VIII Artikel 3 stehen dem Beamten 1,80 % dieses letzten Grundgehalts zu.

    Jedoch werden bei Beamten, die bei einer Person, die ein im Vertrag über die Europäische Union oder im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenes Mandat erfüllt, bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Union oder dem gewählten Vorsitz einer Fraktion des Europäischen Parlaments tätig gewesen sind, die Ruhegehaltsansprüche für die in Ausübung der genannten Funktionen erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach dem letzten in Ausübung dieser Funktionen erhaltenen Grundgehalt berechnet, wenn dieses Grundgehalt höher ist als das gemäß Absatz 2 dieses Artikels berücksichtigte Grundgehalt.

    Das Altersruhegehalt darf 4 % des Existenzminimums je Dienstjahr nicht unterschreiten.

    Das Ruhestandsalter beträgt 66 Jahre.

    Das Ruhestandsalter wird ab dem 1. Januar 2014 in Abständen von fünf Jahren auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat überprüft. In dem Bericht werden insbesondere die Entwicklung des Ruhestandsalters der Bediensteten im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Lebenserwartung bei Beamten der Organe untersucht.

    Die Kommission legt, soweit zweckmäßig, einen Vorschlag zur Änderung des Ruhestandsalters entsprechend den Ergebnissen dieses Berichts vor, wobei sie die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten besonders berücksichtigt.

    Artikel 78

    Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Invalidengeld.

    Artikel 52 findet auf Empfänger von Invalidengeld sinngemäß Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 66 Jahren in den Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage des Gehalts für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe festgelegt, die der Beamte innehatte, als er dienstunfähig wurde.

    Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum liegen.

    Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengeldes berechnet werden.

    Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. Außerdem wird in diesem Fall der Beitrag zur Versorgungsordnung zur Gänze aus dem Haushalt des Organs oder der in Artikel 1b genannten Einrichtung gezahlt.

    ▼B

    Artikel 79

    ►M112  Der überlebende Ehegatte ◄ eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten hat unter den in Anhang VIII Kapitel 4 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf ►M112  Hinterbliebenenversorgung  ◄ in Höhe von ►M5  60 v. H. ◄ ►M112  des Ruhegehalts oder des Invalidengelds, das der Beamte ◄ bezogen hat oder das ihm zugestanden hätte, wenn er ohne die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit ►M62  oder eines Mindestalters ◄ zum Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch gehabt haben würde.

    ►M112  Die Hinterbliebenenversorgung, die dem Ehegatten ◄ eines Beamten zusteht, der in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 — ►M62  ————— ◄ — verstorben ist, darf weder das Existenzminimum noch ►M23  35 v. H. ◄ des letzten Grundgehalts des Beamten unterschreiten.

    ▼M62

    Dieser Betrag darf 42 % des letzten Grundgehalts des Beamten nicht unterschreiten, wenn der Tod infolge eines der in ►M112  Artikel 78 Absatz 5 ◄ aufgeführten Umstände eingetreten ist.

    ▼M112 —————

    ▼B

    Artikel 80

    ▼M112

    Stirbt ein Beamter oder ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldberechtigter, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so erhalten die im Sinne von Anhang VII Artikel 2 zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltsberechtigten Kinder ein Waisengeld nach Anhang VIII Artikel 21.

    ▼B

    Kinder, die die gleichen Bedingungen erfüllen, haben den gleichen Anspruch, wenn ein ►M62  hinterbliebenenversorgungsberechtigter Ehegatte ◄ stirbt oder eine neue Ehe eingeht.

    ▼M23

    Stirbt ein Beamter oder ein ►M112  Empfänger eines Ruhegehalts oder Invalidengelds ◄ , ohne daß die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, so haben dessen als unterhaltsberechtigt anerkannte Kinder im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII nach Maßgabe des Artikels 21 des Anhangs VIII Anspruch auf ein Waisengeld; das Waisengeld beläuft sich jedoch auf die Hälfte des sich nach dem letztgenannten Artikel ergebenden Betrages.

    ▼M112

    Beziehen Personen, die gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 4 unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, Waisengeld, so darf dieses die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen.

    ▼M112

    Im Fall einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.

    ▼M131

    Die in Absatz 1, 2 und 3 vorgesehenen Ansprüche entstehen beim Tod eines ehemaligen Beamten, der Empfänger einer Vergütung nach Artikel 50 des Statuts oder nach Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 10 ) oder Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates ( 11 ) oder Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 des Rates ( 12 ) ist, sowie beim Tod eines ehemaligen Beamten, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht.

    ▼M112

    Ein Waisengeldempfänger kann von der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ nur ein einziges Waisengeld beziehen. Entstehen mehrere Ansprüche auf Waisengeld von Seiten der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ , so wird der berechtigten Person der höchste der betreffenden Beträge gezahlt.

    ▼B

    Artikel 81

    ▼M112

    Personen, denen ein Ruhegehalt, ein Invalidengeld oder eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, haben unter den in Anhang VII festgelegten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne von Artikel 67; die Haushaltszulage wird nach den Versorgungsbezügen des Empfängers berechnet. Ein Empfänger von Hinterbliebenenversorgung hat den genannten Anspruch ausschließlich aufgrund der Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Beamten oder ehemaligen Beamten dessen unterhaltsberechtigte Kinder waren.

    ▼M23

    Die dem Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung zustehende Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b).

    ▼M62

    Artikel 81a

    (1)  

    Unbeschadet aller anderen Vorschriften, insbesondere derjenigen über die Mindestbeträge für Personen, denen eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, darf der Gesamtbetrag der der Witwe und anderen Anspruchsberechtigten zustehenden Versorgungsbezüge zuzüglich der Familienzulagen und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge folgenden Betrag nicht übersteigen:

    a) 

    beim Tode eines Beamten in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 den Betrag des Grundgehalts, auf das der Betreffende in der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich der Familienzulagen, die ihm in diesem Falle gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge;

    b) 

    für den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem ein Beamter im Sinne von Buchstabe a) ►M131  das 66. Lebensjahr ◄ vollendet hätte, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, die er vor seinem Tod erreicht hatte, von diesem Zeitpunkt an Anspruch gehabt hätte, zuzüglich der Familienzulagen, die dem Betreffenden gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge;

    c) 

    beim Tode eines ehemaligen Beamten, dem ►M112  ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld ◄ zusteht, den Betrag der Bezüge, auf die der Betreffende Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge;

    ▼M131

    d) 

    beim Tod eines ehemaligen Beamten, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, bei Erreichen des Ruhestandsalters Anspruch gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b genannten Beträge;

    ▼M62

    e) 

    beim Tode eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, dem vor seinem Tode eine ►M131  Vergütung nach Artikel 41, 42c oder 50 ◄ des Statuts oder aber nach Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 oder nach Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder nach Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 oder nach Artikel 2 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2150/82 oder nach Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1679/85 zustand, den Betrag der Vergütung, auf die der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, Anspruch gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge;

    f) 

    für den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem ein ehemaliger Beamter im Sinne von Buchstabe e) keinen Anspruch mehr auf die Vergütung gehabt hätte, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wäre er am Leben geblieben, Anspruch gehabt hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt das für das Entstehen eines Ruhegehaltsanspruchs erforderliche Mindestalter gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge.

    (2)  
    Für die Anwendung von Absatz 1 bleiben die Berichtigungskoeffizienten, die unter Umständen auf die verschiedenen Beträge angewandt werden könnten, außer Betracht.
    (3)  
    Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis f) festgelegten Höchstbeträge werden auf die Versorgungsberechtigten im Verhältnis zu den Ansprüchen aufgeteilt, die sie ohne die Anwendung von Absatz 1 jeweils gehabt hätten.

    Auf die sich aus dieser Aufteilung ergebenden Beträge findet Artikel 82 Absatz 1 ►M112  Unterabsätze 2 und 3 ◄ Anwendung.

    ▼M112

    Artikel 82

    (1)  
    Die Versorgungsbezüge werden nach der Grundgehaltstabelle festgesetzt, die am ersten Tag des Monats gilt, für den die Versorgungsbezüge erstmalig zu zahlen sind.

    Auf die Versorgungsbezüge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

    Die auf Euro lautenden Versorgungsbezüge werden in einer der in Anhang VIII Artikel 45 genannten Währungen gezahlt.

    ▼M131

    (2)  
    Eine Aktualisierung der Dienstbezüge gemäß Artikel 65 Absatz 1 gilt auch für Versorgungsbezüge.

    ▼M112

    (3)  
    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Empfänger von Invalidengeld.

    ▼B

    Artikel 83

    (1)  
    Die Versorgungsleistungen werden aus dem Haushalt der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ gezahlt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam nach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Aufbringungsschlüssel.

    ▼M131 —————

    ▼B

    (2)  
    Die Beamten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung bei. Der Beitrag wird auf ►M149  10,1 %, ◄ des Grundgehalts festgesetzt, wobei die Berichtigungskoeffizienten (Art. 64) außer Betracht bleiben. Der Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Beamten einbehalten. ►M112  Der Beitrag wird gemäß den Vorschriften des Anhangs XII angepasst. ◄
    (3)  
    Die Einzelheiten für die Feststellung der Ruhegehälter der Beamten, die ihren Dienst zum Teil bei der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ausgeübt haben oder den gemeinsamen Organen oder Einrichtungen der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ angehören, sowie die Aufteilung der aus der Zahlung dieser Ruhegehälter entstehenden Lasten auf den Versorgungsfonds der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Haushaltspläne der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft werden auf Grund einer von den Räten und dem Ausschuß der Präsidenten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats erlassenen Verordnung geregelt.

    ▼M112 —————

    ▼M112

    Artikel 83a

    (1)  
    Das Gleichgewicht des Versorgungssystems wird nach den Modalitäten des Anhangs XII gewährleistet.

    ▼M131

    (2)  
    Agenturen, die keine Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union erhalten, überweisen die Gesamtheit der für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union. Agenturen die teilweise Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt erhalten, zahlen ab dem 1. Januar 2016 den Teil des Arbeitgeberbeitrags, der dem Verhältnis zwischen den Einnahmen der Agentur ohne Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union und ihren Gesamteinnahmen entspricht.
    (3)  
    Das Gleichgewicht des Versorgungssystems wird auf der Grundlage des Ruhestandsalters und des für das System geltenden Beitragssatzes herbeigeführt. Bei den fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertungen gemäß Anhang XII ist der für das Versorgungssystem geltende Beitragssatz zu aktualisieren, um das Gleichgewicht des Versorgungssystems herzustellen.
    (4)  
    Die Kommission aktualisiert alljährlich die in Absatz 3 genannte versicherungsmathematische Bewertung nach Maßgabe von Anhang XII Artikel 1 Absatz 2. Ergibt sich hieraus, dass der geltende Beitragssatz um mindestens 0,25 Punkte von dem für die Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts erforderlichen Beitragssatz abweicht, wird der Beitragssatz nach Maßgabe der Regelung des Anhangs XII aktualisiert.
    (5)  
    Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 wird der in Artikel 83 Absatz 2 genannte Satz aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht den aktualisierten Beitragssatz binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.

    ▼B

    Artikel 84

    Die Versorgung ist im einzelnen in Anhang VIII geregelt.



    KAPITEL 4

    Rückforderung zuviel gezahlter Beträge

    Artikel 85

    ▼M23

    Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen.

    ▼M112

    Der Betrag muss innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden. Die Anstellungsbehörde ist nicht an diese Frist gebunden, wenn sie nachweisen kann, dass der Empfänger die Verwaltung bewusst getäuscht hat, um den betreffenden Betrag zu erlangen.

    ▼M62



    KAPITEL 5

    Forderungsübergang auf die ►M128   ►C15  Union ◄  ◄

    Artikel 85a

    (1)  
    Ist der Tod, ein Unfall oder eine Krankheit einer in diesem Statut bezeichneten Person auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Betreffenden oder seiner Rechtsnachfolger beziehungsweise Anspruchsberechtigten in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ infolge des Schadensfalles aus dem Statut ergeben, auf die ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ über.
    (2)  

    Unter den Rechtsübergang nach Absatz 1 fallen insbesondere:

    — 
    die Bezüge, die dem Beamten während seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit nach Artikel 59 weitergezahlt werden;
    — 
    die Zahlungen, die nach dem Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezogen hat, nach Artikel 70 geleistet werden;
    — 
    die Leistungen gemäß den Artikeln 72 und 73 und den Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikeln über die Sicherung bei Krankheit und Unfall;
    — 
    die Kosten für die Überführung nach Artikel 75;
    — 
    die zusätzlichen Familienzulagen, die nach Artikel 67 Absatz 3, Artikel 2 Absätze 3 und 5 des Anhangs VII bei schwerer Krankheit, einem Gebrechen oder einer Behinderung eines unterhaltsberechtigten Kindes gewährt werden;
    — 
    die Leistungen im Falle der Invalidität infolge eines Unfalls oder einer Krankheit, die die dauernde volle Dienstunfähigkeit des Beamten zur Folge hat;
    — 
    die Hinterbliebenenversorgung beim Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten oder beim Tod des weder als Beamter noch als Bediensteter auf Zeit beschäftigten Ehegatten eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezieht;
    — 
    das Waisengeld, das einem Beamten oder einem ehemaligen Beamten für ein Kind ohne Rücksicht auf dessen Alter zusteht, wenn das betreffende Kind wegen einer schweren Krankheit, eines Gebrechens oder einer Behinderung nach dem Tod des Beamten nicht für seinen Unterhalt aufkommen kann.
    (3)  
    Vom Forderungsübergang ausgeschlossen sind jedoch die Schadensersatzansprüche aufgrund eines rein persönlichen Schadens, insbesondere des immateriellen Schadens, Schmerzensgeld sowie der Teil der Entschädigung für entgangene Lebensfreude, der über den Betrag, der gemäß Artikel 73 gewährt worden wäre, hinausgeht.
    (4)  
    Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 stehen nicht der Erhebung einer Klage aus eigenem Recht der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ entgegen.

    ▼B



    TITEL VI

    DISZIPLINARORDNUNG

    Artikel 86

    (1)  
    Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden.

    ▼M112

    (2)  
    Werden der Anstellungsbehörde oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt.
    (3)  
    Die Disziplinarvorschriften und -verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt.

    ▼M112 —————

    ▼B



    TITEL VII

    BESCHWERDEWEG UND RECHTSSCHUTZ

    Artikel 90

    ▼M23

    (1)  
    Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlaß einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist.
    (2)  

    Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, daß die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, daß sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muß innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gilt folgendes:

    — 
    Die Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt;
    — 
    sie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, daß eine Einzelmaßnahme einen Dritten beschwert, so beginnt die Frist für den Dritten an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme;
    — 
    sie beginnt am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht.

    Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Artikel 91 zulässig ist.

    ▼M112 —————

    ▼M112

    Artikel 90a

    Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann an den Direktor des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung im Zusammenhang mit einer Untersuchung des Amtes richten. Sie kann sich auch mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 an ihn wenden, wenn im Zusammenhang mit einer Untersuchung des Amtes eine sie beschwerende Maßnahme ergangen ist.

    Artikel 90b

    Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann an den Europäischen Datenschutzbeauftragten im Rahmen seiner Zuständigkeiten einen Antrag oder eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 richten

    Artikel 90c

    Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit Bereichen, auf die Artikel 2 Absatz 2 angewendet worden ist, sind an die Anstellungsbehörde zu richten, der die Befugnisse übertragen worden sind.

    ▼B

    Artikel 91

    ▼M23

    (1)  
    Für alle Streitsachen zwischen ►M128   ►C15  der Union ◄  ◄ und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der ►M128   ►C15  Europäischen Union ◄  ◄ zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen.
    (2)  

    Eine Klage beim Gerichtshof der ►M128   ►C15  Europäischen Union ◄  ◄ ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

    — 
    Bei der Anstellungsbehörde muß zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht und
    — 
    diese Beschwerde muß ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sein.
    (3)  

    Die Klage nach Absatz 2 muß innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Für den Beginn der Frist gilt folgendes:

    — 
    Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung;
    — 
    sie beginnt an dem Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Klage auf die Ablehnung einer nach Artikel 90 Absatz 2 eingereichten Beschwerde bezieht; ergeht jedoch nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde, so beginnt die Frist für die Klage erneut zu laufen.
    (4)  
    In Abweichung von Absatz 2 kann jedoch nach Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 bei der Anstellungsbehörde unverzüglich Klage beim Gerichtshof erhoben werden, wenn der Klage ein Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder der vorläufigen Maßnahmen beigefügt wird. In diesem Fall wird das Hauptverfahren vor dem Gerichtshof bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird.
    (5)  
    Bei Klagen im Sinne dieses Artikels wird nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der ►M128   ►C15  Europäischen Union ◄  ◄ untersucht und entschieden.

    ▼M112

    Artikel 91a

    Klagen im Zusammenhang mit Bereichen, auf die Artikel 2 Absatz 2 angewendet worden ist, sind gegen das Organ zu richten, dem gegenüber die Anstellungsbehörde, der die Befugnisse übertragen worden sind, rechenschaftspflichtig ist.

    ▼M131 —————

    ▼M128



    TITEL VIIIa

    BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN EAD

    Artikel 95

    (1)  
    Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch dieses Statut übertragen werden, übt der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Hoher Vertreter“ genannt) für das Personal des EAD aus. Der Hohe Vertreter kann bestimmen, wer innerhalb des EAD diese Befugnisse ausüben soll. Artikel 2 Absatz 2 findet Anwendung.
    (2)  
    Die Befugnisse zur Ernennung von Delegationsleitern werden unter Verwendung eines gründlichen Auswahlverfahrens auf der Grundlage des Leistungsprinzips und unter Beachtung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer ausgewogenen geografischen Verteilung auf der Grundlage einer Bewerberliste ausgeübt, der die Kommission im Rahmen der ihr durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse zugestimmt hat. Dies gilt entsprechend für Versetzungen im Interesse des Dienstes auf eine Stelle als Delegationsleiter, die unter außergewöhnlichen Umständen und für einen bestimmten begrenzten Zeitraum erfolgt.
    (3)  
    In Bezug auf Delegationsleiter in Fällen, in denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission auszuführen haben, leitet die Anstellungsbehörde die in den Artikeln 22 und 86 sowie in Anhang IX genannten Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren ein, wenn die Kommission darum ersucht.

    Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 43 ist die Kommission zu konsultieren.

    Artikel 96

    Abweichend von Artikel 11 haben in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte Anweisungen des Delegationsleiters entsprechend dessen Rolle gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes ( 13 ) zu befolgen.

    EAD-Beamte, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, nehmen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben Anweisungen der Kommission gemäß Artikel 221 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entgegen.

    Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikel werden zwischen der Kommission und dem EAD vereinbart.

    Artikel 97

    Bis zum 30. Juni 2014 können in Bezug auf diejenigen Beamten, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU zum EAD versetzt wurden, abweichend von den Artikeln 4 und 29 dieses Statuts und unter den in dessen Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Bedingungen die Anstellungsbehörden der betreffenden Organe in Ausnahmefällen in gemeinsamer Absprache und ausschließlich im Interesse des Dienstes einen solchen EAD-Beamten, nachdem dieser angehört wurde, vom EAD auf eine freie Stelle der gleichen Besoldungsgruppe im Generalsekretariat des Rates oder in der Kommission versetzen, ohne dass die freie Stelle dem Personal bekannt gegeben wird.

    Artikel 98

    (1)  
    Für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a) prüft die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien Stelle beim EAD die Bewerbungen von Beamten des Generalsekretariats des Rates, der Kommission und des EAD, von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie von Personal aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt. Abweichend von Artikel 29 stellt der EAD hinsichtlich Einstellungen von außerhalb des Organs bis zum 30. Juni 2013 ausschließlich Beamte des Generalsekretariats des Rates und von der Kommission sowie Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten ein.

    Allerdings kann die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen und nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Einstellung gemäß diesen Bestimmungen beschließen, aus anderen als den in Unterabsatz 1 Satz 1 aufgeführten Quellen Personal mit technischen Unterstützungsaufgaben auf AD-Ebene, das für das reibungslose Funktionieren des EAD notwendig ist, wie etwa Sachverständige in den Bereichen Krisenmanagement, Sicherheit und Informatik, einzustellen.

    Ab dem 1. Juli 2013 prüft die Anstellungsbehörde auch Bewerbungen von Beamten anderer als der in Unterabsatz 1 genannten Organe, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.

    (2)  
    Für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a) und unbeschadet des Artikels 97 prüft die Anstellungsbehörde anderer Organe als des EAD bei der Besetzung einer freien Stelle die Bewerbungen interner Bewerber sowie von Beamten des EAD, die Beamte des betreffenden Organs waren, bevor sie Beamte des EAD wurden, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.

    Artikel 99

    (1)  
    Bis der Hohe Vertreter beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten, fungiert der Disziplinarrat der Kommission ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD. Der Beschluss des Hohen Vertreters wird spätestens am 31. Dezember 2011 erlassen.

    Bis zur Einrichtung des Disziplinarrates für den EAD werden die in Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs IX zum Statut genannten zwei weiteren Mitglieder aus dem Kreis der EAD-Beamten bestellt. Bei der Anstellungsbehörde und Personalvertretung, die in Anhang IX Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 genannt sind, handelt es sich um diejenigen des EAD.

    (2)  
    Bis eine Personalvertretung innerhalb des EAD gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des Statuts gebildet ist, was spätestens zum 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat, vertritt abweichend von den in dem genannten Gedankenstrich enthaltenen Bestimmungen die Personalvertretung der Kommission auch Beamte und sonstige Bedienstete des EAD.



    ▼M128

    TITEL VIIIb

    ▼M67

    SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE BEAMTEN DER ►M128   ►C15  EUROPÄISCHEN UNION ◄  ◄ , DIE IN EINEM DRITTLAND DIENST TUN

    Artikel 101a

    Vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen des Statuts legt Anhang X Sondervorschriften für die Beamten der ►M128   ►C15  Europäischen Union ◄  ◄ fest, die in einem Drittland Dienst tun.

    ▼B



    TITEL IX

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN



    KAPITEL 1

    Übergangsvorschriften

    ▼M112 —————

    ▼M23 —————

    ▼M62 —————

    ▼M112 —————

    ▼M112

    Artikel 107a

    Die Übergangsvorschriften sind in Anhang XIII geregelt.

    ▼M23 —————

    ▼B



    KAPITEL 2

    Schlußvorschriften

    ▼M131

    Artikel 110

    (1)  
    Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden von der Anstellungsbehörde eines jeden Organs nach Anhörung seiner Personalvertretung und des Statutsbeirats erlassen.
    (2)  
    Von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 1 gelten sinngemäß für Agenturen. Die Kommission unterrichtet die Agenturen daher unverzüglich nach Erlass von den betreffenden Durchführungsbestimmungen.

    Diese Durchführungsbestimmungen treten in den Agenturen neun Monate nach ihrem Inkrafttreten in der Kommission oder neun Monate, nachdem die Kommission die Agenturen vom Erlass der betreffenden Durchführungsbestimmungen unterrichtet hat, in Kraft, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. Unbeschadet dessen kann eine Agentur auch beschließen, dass die betreffenden Durchführungsbestimmungen zu einem früheren Termin in Kraft treten.

    Abweichend kann eine Agentur der Kommission auch vor Ablauf des in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Neunmonatszeitraums nach Anhörung ihrer Personalvertretung abweichende Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorlegen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Agentur die Kommission auch um die Genehmigung ersuchen, bestimmte Durchführungsbestimmungen nicht anzuwenden. Im letztgenannten Fall kann die Kommission das Ersuchen genehmigen oder ablehnen oder die Agentur auffordern, ihr abweichende Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.

    Der Neunmonatszeitraum im Sinne von Unterabsatz 2 dieses Absatzes wird ab dem Tag, an dem die Agentur ihr Ersuchen um Genehmigung an die Kommission richtet, bis zum Tag der Stellungnahme der Kommission unterbrochen.

    Eine Agentur kann der Kommission ferner nach Anhörung ihrer Personalvertretung Durchführungsbestimmungen zu anderen Sachverhalten als denjenigen, die Gegenstand der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, zur Genehmigung vorlegen.

    Für die Zwecke des Erlasses von Durchführungsbestimmungen werden die Agenturen durch den Verwaltungsrat oder das entsprechende Gremium, das im die die betreffende Agentur einrichtenden Unionsrechtsakt genannt wird, vertreten.

    (3)  
    Für die Zwecke des Erlasses von Regelungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen werden Agenturen nicht wie Organe behandelt. Die Kommission hört jedoch die Agenturen vor dem Erlass solcher Regelungen an.
    (4)  
    Vorschriften zur Durchführung dieses Statuts einschließlich aller allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne von Absatz 1 sowie alle von den Anstellungsbehörden der Organe im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen werden dem Personal zur Kenntnis gebracht.
    (5)  
    Die Verwaltungen der Organe und der Agenturen konsultieren einander regelmäßig über die Anwendung des Statuts. In diesen Konsultationen sind die Agenturen gemäß den Vorschriften, die sie in gegenseitigem Einvernehmen festlegen, gemeinsam vertreten.
    (6)  
    Der Gerichtshof der Europäischen Union verwaltet ein Verzeichnis sämtlicher von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut und der von den Agenturen im Verfahren nach Absatz 2 erlassenen Durchführungsbestimmungen, einschließlich etwaiger Änderungen dazu, soweit sie von denjenigen der Kommission abweichen. Die Organe und die Agenturen haben unmittelbaren Zugang zu diesem Verzeichnis und sind uneingeschränkt befugt, ihre eigenen Bestimmungen zu ändern. Die Mitgliedstaaten haben unmittelbaren Zugang zu dem Verzeichnis. Außerdem berichtet die Kommission alle drei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat über die von der Anstellungsbehörden eines jeden Organs erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut.

    ▼M131

    Artikel 111

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 112 zu bestimmten Aspekten der Arbeitsbedingungen, zu bestimmten Aspekten der Durchführung der Bestimmungen zu den Dienstbezügen und zum System der sozialen Sicherheit delegierte Rechtsakte zu erlassen.

    Artikel 112

    (1)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
    (2)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 56a, 56b und 56c sowie gemäß Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 und Anhang XI Artikel 9 des Statuts und gemäß den Artikeln 28a Absatz 11 und Artikel 96 Absatz 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten delegierte Rechtsakte zu erlassen, wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Januar 2014 übertragen.
    (3)  
    Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 56a, 56b und 56c sowie gemäß Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 und Anhang XI Artikel 9 des Statuts und gemäß den Artikeln 28a Absatz 11 und 96 Absatz 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
    (4)  
    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
    (5)  
    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 56a, 56b und 56c, Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 oder Anhang XI Artikel 9 des Statuts oder gemäß Artikel 28a Absatz 11 oder Artikel 96 Absatz 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist wird um zwei Monate verlängert.

    Artikel 113

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht zur Bewertung des Funktionierens dieses Statuts vor.

    ▼M112




    ANHANG I

    ▼M131

    A.    Funktionsbezeichnungen in den einzelnen Funktionsgruppen gemäss Artikel 5 Absatz 4



    1.  Funktionsgruppe AD („Administration“)

    Generaldirektor

    AD 15 – AD 16

    Direktor

    AD 14 – AD 15

    Berater oder gleichwertige Funktion

    AD 13– AD 14

    Referatsleiter oder gleichwertige Funktion

    AD 9 – AD 14

    Verwaltungsrat

    AD 5 – AD 12



    2.  Funktionsgruppe AST („Assistenz“)

    Hauptassistent

    Ausführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen hohen Grad an Selbstständigkeit verlangen, mit weitreichender Verantwortung für Personalverwaltung, Haushaltsdurchführung oder politische Koordinierung

    AST 10 – AST 11

    Assistent

    Ausführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen bestimmten Grad an Selbstständigkeit verlangen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Regeln und Vorschriften oder allgemeinen Anweisungen, oder als persönlicher Assistent eines Mitglieds des Organs, seines Kabinettchefs oder eines (stellvertretenden) Generaldirektors oder einer gleichwertigen höheren Führungskraft

    AST 1 – AST 9



    3.  Funktionsgruppe AST/SC

    Sekretariatskräfte und Büroangestellte

    Ausführung von Sekretariats- oder Bürotätigkeiten und sonstigen gleichwertigen Aufgaben, die einen bestimmten Grad an Selbstständigkeit verlangen (1)

    SC 1 – SC 6

    (1)   

    Die Anzahl der Planstellen für Saaldiener im Europäischen Parlament darf 85 nicht überschreiten.

    B.    Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen

    1. Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen in den Funktionsgruppen AST und AD:



    Grad

    Assistenten

    Administratoren

    13

    15 %

    12

    15 %

    11

    25 %

    10

    20 %

    25 %

    9

    8 %

    25 %

    8

    25 %

    33 %

    7

    25 %

    36 %

    6

    25 %

    36 %

    5

    25 %

    36 %

    4

    33 %

    3

    33 %

    2

    33 %

    1

    33 %

    2. Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen in der Funktionsgruppe AST/SC:



    Besoldungsgruppe

    Sekretariatskräfte und Büroangestellte

    SC 6

    SC 5

    12 %

    SC 4

    15 %

    SC 3

    17 %

    SC 2

    20 %

    SC 1

    25 %

    ▼B




    ANHANG II

    Zusammensetzung sowie Einzelheiten der Tätigkeit der in Artikel 9 des Statuts vorgesehenen Einrichtungen

    INHALTSVERZEICHNIS

    Abschnitt l:

    Personalvertretung

    Art. 1

    Abschnitt 2:

    Paritätischer Ausschuß

    Art. 2 bis 3a

    Abschnitt 3:

    Invaliditätsausschuß

    Art. 7 bis 9

    Abschnitt 4:

    Beurteilungsausschuß

    Art. 10 und 11

    Abschnitt 5:

    Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen

    Art. 12

    Abschnitt 1

    PERSONALVERTRETUNG

    Artikel 1

    ▼M91

    Die Personalvertretung setzt sich aus Mitgliedern und gegebenenfalls stellvertretenden Mitgliedern zusammen, deren Amtszeit drei Jahre beträgt. ►M131  Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs ◄ kann eine kürzere Amtszeit beschließen, die allerdings nicht weniger als ein Jahr betragen darf. Alle Beamten des Organs haben das aktive und passive Wahlrecht.

    ▼M23

    Das Verfahren für die Wahl der nicht in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung oder, falls die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, für die örtliche Sektion wird durch die Versammlung der Beamten des Organs festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind. ►M131  Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs kann jedoch beschließen, das Personal dieses Organs in einem Referendum über das Verfahren für die Wahl entscheiden zu lassen. ◄ Die Wahlen sind geheim.

    Ist die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt, so wird das Verfahren, nach dem für jeden Dienstort die Mitglieder der zentralen Personalvertretung bestimmt werden, von der Versammlung der Beamten des Organs festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind. Zu Mitgliedern der zentralen Personalvertretung können nur Mitglieder der betreffenden örtlichen Sektion bestellt werden.

    Die nicht in örtliche Sektionen unterteilte Personalvertretung oder, falls die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, die örtlichen Sektionen müssen so zusammengesetzt sein, daß die Vertretung ►M131  der drei in Artikel 5 des Statuts genannten Funktionsgruppen ◄ sowie der in Artikel 7 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ genannten Bediensteten gewährleistet ist. Die zentrale Personalvertretung einer in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung ist rechtswirksam gebildet, sobald die Mehrheit ihrer Mitglieder bestellt ist.

    Die Wahl zu der nicht in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung oder, wenn die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, zur örtlichen Sektion ist gültig, wenn sich mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten an der Wahl beteiligt haben. Wird diese Wahlbeteiligung nicht erreicht, so ist die Wahl im zweiten Durchgang gültig, falls die Mehrheit der Wahlberechtigten daran teilnimmt.

    Die Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung und der Beamten, die nach Bestellung durch die Personalvertretung in einer auf Grund des Statuts oder von dem Organ geschaffenen Einrichtung einen Sitz haben, gilt als Teil des Dienstes, den sie bei ihrem Organ zu leisten haben. Dem Betreffenden darf aus der Ausübung dieser Tätigkeit kein Nachteil erwachsen.

    ▼B



    Abschnitt 2

    PARITÄTISCHER AUSSCHUSS

    ▼M85

    Artikel 2

    Paritätische Ausschüsse setzen sich zusammen aus:

    — 
    einem alljährlich von der Anstellungsbehörde ernannten Vorsitzenden;
    — 
    Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern, die von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung zu gleicher Zeit in gleicher Anzahl bestellt werden.

    Ein für zwei oder mehr Organe gebildeter gemeinsamer Paritätischer Ausschuß setzt sich zusammen aus:

    — 
    einem Vorsitzenden, der von der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 2 ►M131  ————— ◄ des Statuts ernannt wird;
    — 
    Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern, die von den im gemeinsamen Paritätischen Ausschuß vertretenen Anstellungsbehörden und von den Personalvertretungen in gleicher Anzahl bestellt werden.

    Die Modalitäten der Konstitutierung werden von den im gemeinsamen Paritätischen Ausschuß vertretenen Organen nach Anhörung ihrer jeweiligen Personalvertretung einvernehmlich festgelegt.

    Ein Stellvertretendes Mitglied hat nur bei Abwesenheit eines Mitglieds eine Stimme.

    ▼B

    Artikel 3

    Der Paritätische Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Anstellungsbehörde oder auf Verlangen der Personalvertretung zusammen.

    Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder oder — in deren Abwesenheit — die stellvertretenden Mitglieder anwesend sind.

    Der Vorsitzende des Ausschusses nimmt — außer bei Verfahrensfragen — nicht an der Beschlußfassung teil.

    ▼M23 —————

    ▼B

    Die Stellungnahme ►M23  des Ausschusses ◄ ist der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung innerhalb von fünf Tagen nach der Beschlußfassung schriftlich zu übermitteln.

    Jedes Ausschußmitglied kann verlangen, daß seine Meinung in der Stellungnahme festgehalten wird.

    ▼M85

    Artikel 3a

    Der gemeinsame Paritätische Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Anstellungsbehörde im Sinne ►M112  des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts oder durch eine Anstellungsbehörde oder auf Verlangen der Personalvertretung eines der in diesem Ausschuß vertretenen Organe zusammen.

    Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Miglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind.

    Der Vorsitzende des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses nimmt — außer bei Verfahrensfragen — nicht an der Beschlußfassung teil.

    Die Stellungnahme des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses ist der Anstellungsbehörde im Sinne ►M112  des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts, den übrigen Anstellungsbehörden und den Personalvertretungen innerhalb von fünf Tagen nach der Beschlußfassung schriftlich zu übermitteln.

    Jedes Mitglied des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses kann verlangen, daß seine Meinung in der Stellungnahme festgehalten wird.



    ▼M112

    Abschnitt 3

    ▼B

    INVALIDITÄTSAUSSCHUSS

    Artikel 7

    ▼M23

    Der Invaliditätsausschuß setzt sich aus drei Ärzten zusammen:

    — 
    einem von dem Organ, dem der Beamte angehört, benannten Arzt,
    — 
    einem von dem Beamten benannten Arzt,
    — 
    einem von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen benannten Arzt.

    Hat der Beamte keinen Arzt benannt, so bestellt der Präsident des Gerichtshofes der ►M128   ►C15  Europäischen Union ◄  ◄ von Amts wegen einen Arzt.

    ▼M39

    Wird binnen zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt, so wird dieser auf Veranlassung einer der Parteien vom Präsidenten des Gerichtshofes der ►M128   ►C15  Europäischen Union ◄  ◄ von Amts wegen bestellt.

    ▼B

    Artikel 8

    Die durch die Tätigkeit des Invaliditätsausschusses entstehenden Kosten trägt das für den Betroffenen zuständige Organ.

    Wohnt der von dem Betroffenen bestellte Arzt nicht an dessen Dienstort, so geht das entstehende Mehrhonorar zu Lasten des Betroffenen; dies gilt nicht für die Fahrkosten 1. Klasse, die von dem Organ erstattet werden.

    Artikel 9

    Der Beamte kann dem Invaliditätsausschuß Gutachten oder Zeugnisse des ihn behandelnden Arztes als auch derjenigen Ärzte vorlegen, die er gegebenenfalls hinzugezogen hat.

    Die Schlußfolgerungen des Ausschusses werden der Anstellungsbehörde und dem Bediensteten zugeleitet.

    Die Arbeiten des Ausschusses sind geheim.



    ▼M112

    Abschnitt 4

    ▼B

    BEURTEILUNGSAUSSCHUSS

    ▼M112

    Artikel 10

    Die Mitglieder des Beurteilungsausschusses werden alljährlich in gleicher Zahl von der Anstellungsbehörde und von der Personalvertretung aus dem Kreis der Beamten der Funktionsgruppe AD des Organs bestellt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden. Mitglieder des paritätischen Ausschusses dürfen dem Beurteilungsausschuss nicht angehören.

    Hat der Beurteilungsausschuss eine Empfehlung abzugeben, die einen Beamten betrifft, dessen unmittelbarer Vorgesetzter dem Ausschuss angehört, so nimmt dieser Vorgesetzte an der Beratung des Ausschusses nicht teil.

    ▼B

    Artikel 11

    Die Arbeiten des Beurteilungsausschusses sind geheim.

    ▼M112



    Abschnitt 5

    PARITÄTISCHER BERATENDER AUSSCHUSS FÜR UNZULÄNGLICHE FACHLICHE LEISTUNGEN

    Artikel 12

    Der Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern, die Beamte der Besoldungsgruppe AD 14 oder darüber sind, zusammen. Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder beträgt drei Jahre. Die Hälfte der Mitglieder wird von der Personalvertretung und die andere Hälfte von der Anstellungsbehörde bestellt. Der Vorsitzende wird von der Anstellungsbehörde auf der Grundlage einer im Einvernehmen mit der Personalvertretung aufgestellten Kandidatenliste bestellt.

    In den Fällen, die Beamte bis zur Besoldungsgruppe AD 14 betreffen, wird der Paritätische Beratende Ausschuss um zwei weitere Mitglieder ergänzt, die auf dieselbe Weise ernannt werden wie die ständigen Mitglieder und die derselben Funktionsgruppe und derselben Besoldungsgruppe angehören wie der betreffende Beamte.

    Hat der Paritätische Beratende Ausschuss den Fall einer höheren Führungskraft im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 des Status zu behandeln, so wird auf Ad-hoc-Basis ein besonderer Paritätischer Beratender Ausschuss mit zwei von der Personalvertretung und zwei von der Anstellungsbehörde bestellten Mitgliedern eingesetzt, die mindestens derselben Besoldungsgruppe angehören wie der betroffene Beamte.

    In den Fällen, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union Dienst tuende Beamte oder Vertragsbedienstete betreffen, verständigen sich Anstellungsbehörde und Personalvertretung auf ein Ad-hoc-Verfahren zur Bestellung der beiden weiteren Mitglieder nach Absatz 2.

    ▼B




    ANHANG III

    Auswahlverfahren

    Artikel 1

    (1)  
    ►M23  Die Stellenausschreibung wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet. ◄

    In der Stellenausschreibung sind anzugeben:

    ▼M23

    a) 

    die Art des Auswahlverfahrens (Auswahlverfahren innerhalb des Organs, Auswahlverfahren innerhalb der Organe, ►M85  allgemeines — gegebenenfalls von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführtes — Auswahlverfahren ◄ );

    ▼B

    b) 

    das Verfahren (Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen, auf Grund von Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen);

    c) 

    die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sind ►M112  sowie die angebotene Funktions- und Besoldungsgruppe ◄ ;

    d) 

    die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen ►M112  gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Statuts ◄ ;

    e) 

    bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen: die Art der Prüfungen und ihre Bewertung;

    f) 

    gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse;

    ▼M23

    g) 

    gegebenenfalls das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchstalter für Bedienstete die seit mindestens einem Jahr im Dienst stehen;

    ▼B

    h) 

    der späteste Zeitpunkt für den Eingang der Bewerbungen;

    i) 

    gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 28 Buchstabe a) des Statuts.

    ▼M85

    Bei von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren wird die Stellenausschreibung von der Anstellungsbehörde im Sinne ►M112  des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts nach Anhörung des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses angeordnet.

    ▼B

    (2)  
    Allgemeine Stellenausschreibungen sind spätestens einen Monat vor dem für die Einreichung der Bewerbungen festgelegten Zeitpunkt und gegebenenfalls mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Prüfungen im Amtsblatt der ►M128   ►C15  Europäischen Union ◄  ◄ zu veröffentlichen.
    (3)  
    Alle Stellenausschreibungen sind innerhalb der Organe ►M128   ►C15  der Europäischen Union ◄  ◄ unter Einhaltung derselben Fristen bekanntzugeben.

    Artikel 2

    Die Bewerber haben ein von der Anstellungsbehörde vorgeschriebenes Formblatt auszufüllen.

    Von den Bewerbern können zusätzlich Unterlagen oder Auskünfte aller Art angefordert werden.

    Artikel 3

    ▼M112

    Der Prüfungsausschuss besteht aus einem von der Anstellungsbehörde bestellten Vorsitzenden und aus Mitgliedern, die in gleicher Zahl von der Anstellungsbehörde und von der Personalvertretung benannt werden.

    ▼M85

    Bei von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren besteht der Prüfungsausschuß aus einem von der Anstellungsbehörde im Sinne ►M112  des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts ernannten Vorsitzenden und aus den Mitgliedern, die von der Anstellungsbehörde im Sinne ►M112  des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts auf Vorschlag der Organe bestellt werden, sowie aus Mitgliedern, die von den Personalvertretungen der Organe einvernehmlich auf paritätischer Grundlage bestellt werden.

    ▼B

    Der Prüfungsausschuß kann zu bestimmten Prüfungen einen oder mehrere Beisitzer mit beratender Stimme hinzuziehen.

    Die unter den Beamten ausgewählten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen mindestens der gleichen ►M112  Funktions- und Besoldungsgruppe ◄ angehören, die für den zu besetzenden Dienstposten vorgesehen ist.

    ▼M112

    Zählt ein Prüfungsausschuss mehr als vier Mitglieder, so müssen ihm mindestens zwei Mitglieder jedes Geschlechts angehören.

    ▼B

    Artikel 4

    Die Anstellungsbehörde stellt das Verzeichnis der Bewerber auf, die die Voraussetzungen nach Artikel 28 Buchstaben a), b) und c) des Statuts erfüllen, und übermittelt es mit den Bewerbungsunterlagen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

    Artikel 5

    Der Prüfungsausschuß nimmt von den Unterlagen Kenntnis und stellt das Verzeichnis der Bewerber auf, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen.

    Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen werden sämtliche in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber zu den Prüfungen zugelassen.

    Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen legt der Prüfungsausschuß die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber fest und prüft die Befähigungsnachweise der Bewerber, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind.

    Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen bestimmt der Prüfungsausschuß, welche der in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber zur Prüfung zugelassen werden.

    Anschließend stellt der Prüfungsausschuß das in Artikel 30 des Statuts vorgesehene Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf; die Zahl der in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber muß nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß sein wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten.

    Der Prüfungsausschuß leitet der Anstellungsbehörde das Verzeichnis der geeigneten Bewerber und einen mit Gründen versehenen Bericht zu, der gegebenenfalls die Bemerkungen der Ausschußmitglieder enthält.

    Artikel 6

    Die Arbeiten des Prüfungsausschusses sind geheim.

    ▼M112

    Artikel 7

    (1)  
    Die Organe beauftragen nach Stellungnahme des Statutsbeirats das Europäische Amt für Personalauswahl (im Folgenden „Amt“), die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass in den Ausleseverfahren für Beamte der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ sowie bei der Beurteilung und in den Prüfungsverfahren gemäß den Artikeln 45 und 45a des Statuts einheitliche Kriterien angewandt werden.
    (2)  

    Das Amt hat folgende Aufgaben:

    a) 

    es führt auf Antrag einzelner Organe allgemeine Auswahlverfahren durch;

    b) 

    es leistet auf Antrag eines einzelnen Organs die technische Unterstützung bei der Durchführung interner Auswahlverfahren, die das Organ selbst organisiert;

    c) 

    es legt den Inhalt aller von den Organen durchgeführten Prüfungen fest, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe c) des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfüllt werden;

    d) 

    es trägt die allgemeine Verantwortung für die Definition der sprachlichen Fähigkeiten der Beamten und die Durchführung der Beurteilung dieser Fähigkeiten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfüllt werden.

    (3)  
    Auf Antrag eines Organs kann das Amt im Zusammenhang mit der Auswahl von Beamten weitere Aufgaben wahrnehmen.
    (4)  
    Auf Ersuchen unterstützt das Amt die einzelnen Organe bei der Auslese von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, und zwar insbesondere bei der Definition des Prüfungsinhalts und der Durchführung der Auswahlverfahren im Rahmen der Artikel 12 und 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

    ▼B




    ANHANG IV

    Verfahren für die Gewährung der in den Artikeln 41 und 50 des Statuts vorgesehenen Vergütung

    Einziger Artikel

    (1)  

    Ein Beamter, auf den die Artikel 41 und 50 des Statuts Anwendung finden, hat Anspruch:

    a) 

    für drei Monate auf eine monatliche Vergütung in Höhe seines Grundgehalts;

    b) 

    für einen Zeitabschnitt, der sich nach dem Lebensalter und der Dienstzeit an Hand der Tabelle in Absatz 3 bestimmt, auf eine monatliche Vergütung in Höhe von

    — 
    85 % seines Grundgehalts für den 4. bis 6. Monat,
    — 
    70 % seines Grundgehalts für die folgenden fünf Jahre,
    — 
    60 % seines Grundgehalts für die übrige Zeit.

    Der Anspruch auf Gewährung der Vergütung endet mit dem Tage, an dem der Beamte ►M131  das 66. Lebensjahr ◄ vollendet.

    ▼M131 —————

    ▼M23

    Grundgehalt im Sinne dieses Artikels ist das Grundgehalt nach der Gehaltstabelle des Artikels 66, die am ersten Tag des Monats in Kraft ist, für den die Vergütung zu ermitteln ist.

    ▼B

    (2)  
    Die Vorschriften dieses Anhangs werden nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Statuts überprüft.
    (3)  

    Um an Hand des Lebensalters des Beamten den Zeitabschnitt zu bestimmen, während dessen er Anspruch auf die in den Artikeln 41 und 50 des Statuts vorgesehene Vergütung hat, ist der in der nachstehenden Tabelle festgelegte Koeffizient auf seine Dienstzeit anzuwenden; der Zeitabschnitt wird gegebenenfalls auf den vorhergehenden Monat abgerundet.



    Lebensalter

    %

    20

    18

    21

    19,5

    22

    21

    23

    22,5

    24

    24

    25

    25,5

    26

    27

    27

    28,5

    28

    30

    29

    31,5

    30

    33

    31

    34,5

    32

    36

    33

    37,5

    34

    39

    35

    40,5

    36

    42

    37

    43,5

    38

    45

    39

    46,5

    40

    48

    41

    49,5

    42

    51

    43

    52,5

    44

    54

    45

    55,5

    46

    57

    47

    58,5

    48

    60

    49

    61,5

    50

    63

    51

    64,5

    52

    66

    53

    67,5

    54

    69

    55

    70,5

    56

    72

    57

    73,5

    58

    75

    ►M131  59 bis 65 ◄

    ►M23  76,5  ◄

    ▼M112

    (4)  
    Für den Zeitabschnitt, in dem der in den Artikeln 41 und 50 des Statuts genannte Beamte Anspruch auf die Vergütung hat, sowie für die ersten sechs Monate nach diesem Zeitabschnitt, hat er für sich und die mitangeschlossenen Personen Anspruch auf die Leistungen auf Grund der Krankheitsfürsorgeregelung nach Artikel 72 des Statuts, sofern er den entsprechenden Beitrag entrichtet, der je nach Lage des Falls nach dem Grundgehalt oder nach dem in Absatz 1 erwähnten Teil davon berechnet wird, und er keine Erwerbstätigkeit ausübt.

    ▼M39

    Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 und nach Maßgabe der dort vorgesehenen Bedingungen kann der Betreffende auf Antrag weiterhin in den Genuß der Leistungen aufgrund der Krankenfürsorgeregelung kommen, sofern er den Beitrag nach Artikel 72 Absatz 1 des Statuts in voller Höhe trägt.

    Nach Ablauf des Zeitabschnitts, während dessen der Betreffende Anspruch auf die Vergütung hat, wird der Beitrag aufgrund der zuletzt gezahlten monatlichen Vergütung ermittelt.

    Bezieht der Beamte das Ruhegehalt nach der im Statut vorgesehenen Versorgungsordnung, so wird er bei der Anwendung des Artikels 72 des Statuts einem Beamten gleichgestellt, der bis zu seinem ►M131  66. Lebensjahr ◄ im Dienst verblieben ist.

    ▼M112




    ANHANG IVa

    Teilzeitbeschäftigung

    Artikel 1

    Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen hat der Beamte den Antrag auf Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung über den unmittelbaren Vorgesetzten einzureichen.

    Unbeschadet der in Artikel 15 und ►M131  Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe g ◄ genannten Fälle kann die Genehmigung für mindestens einen Monat bis höchstens drei Jahre erteilt werden.

    Die Genehmigung kann zu den selben Bedingungen verlängert werden. Der Beamte hat dazu mindestens zwei Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die Genehmigung erteilt worden war, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Die Teilzeitbeschäftigung darf nicht weniger als die Hälfte der regulären Arbeitszeit betragen.

    Eine Teilzeitbeschäftigung beginnt — außer in hinreichend begründeten Fällen — am ersten Tag eines Monats.

    Artikel 2

    Die Anstellungsbehörde kann die Genehmigung auf Antrag des Beamten vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, zurückziehen. Der Zeitpunkt der Rücknahme der Genehmigung darf höchstens zwei Monate nach dem von dem Beamten vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen, bzw. vier Monate, wenn die Genehmigung für mehr als ein Jahr erteilt worden ist.

    In Ausnahmefällen und im dienstlichen Interesse kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, unter Einhaltung einer zweimonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen.

    Artikel 3

    Der Beamte hat während des Zeitraums, für den ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, Anspruch auf den Teil seiner Dienstbezüge, der der geleisteten regulären Arbeitszeit entspricht. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, der Grundbetrag der Haushaltszulage und die Erziehungszulage werden jedoch weiterhin in voller Höhe ausgezahlt.

    Die Beiträge zur Krankheitsfürsorge werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Beamten berechnet. Die Beiträge zur Versorgung werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines teilzeitlich beschäftigten Beamten berechnet. Der Beamte kann beantragen, dass die Beiträge zur Versorgung unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Beamten im Einklang mit Artikel 83 berechnet werden. Die gemäß Anhang VIII Artikel 2, 3 und 5 des Statuts erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden proportional zu dem Prozentsatz der geleisteten Beiträge berechnet.

    Der Beamte darf während der Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung keine Überstunden leisten und, abgesehen von einer Tätigkeit in Einklang mit Artikel 15 des Statuts, keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.

    Artikel 4

    Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 erhält ►M131  ein Beamter, dem gemäß Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe g des Statuts die Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung gestattet worden ist ◄ , ein gekürztes Grundgehalt, das dem höheren der folgenden Prozentsätze des Grundgehalts bei Vollzeitbeschäftigung entspricht:

    a) 

    60 % oder

    b) 

    dem Prozentsatz nach Maßgabe der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Anhangs VIII Artikel 2, 3, 4, 5, 9 und 9a zu Beginn der Halbzeitbeschäftigung, zuzüglich 10 %.

    Der Beamte, auf den die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden, ist am Ende seiner Halbzeitbeschäftigung gehalten, entweder in den Ruhestand einzutreten oder die während seiner Halbzeitbeschäftigung bezogenen Beträge, die 50 % des Grundgehalts übersteigen, zurückzuzahlen.

    Artikel 5

    Die Anstellungsbehörde kann die Einzelheiten für die Anwendung dieser Bestimmungen festlegen.

    ▼B




    ANHANG V

    Urlaubsordnung

    INHALTSVERZEICHNIS

    Abschnitt l:

    Jahresurlaub

    Art. 1 bis 5

    Abschnitt 2:

    Dienstbefreiung

    Art. 6

    Abschnitt 3:

    Reisetage

    Art. 7

    Abschnitt 1

    JAHRESURLAUB

    Artikel 1

    Für das Jahr des Dienstantritts und des Ausscheidens aus dem Dienst besteht ein Anspruch auf Urlaub von zwei Arbeitstagen je vollen Dienstmonat, von zwei Arbeitstagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr als fünfzehn Tagen und von einem Arbeitstag bei bis zu fünfzehn Tagen.

    Artikel 2

    Der Beamte kann den Jahresurlaub nach Wunsch zusammenhängend oder in Abschnitten nehmen, wobei die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Urlaub muß jedoch mindestens einen Zeitabschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Wochen umfassen. Neueingestellte Beamte erhalten erst drei Monate nach ihrem Dienstantritt Urlaub; in außergewöhnlichen hinreichend begründeten Fällen kann der Urlaub vor Ablauf dieser Frist bewilligt werden.

    Artikel 3

    Erkrankt ein Beamter wahrend seines Jahresurlaubs und hätte ihn diese Erkrankung, wenn er nicht beurlaubt gewesen wäre, an der Ausübung seines Dienstes gehindert, so verlängert sich der Jahresurlaub um die Tage der Dienstunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis ordnungsgemäß nachgewiesen wird.

    Artikel 4

    ▼C11

    Hat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf dienstliche Erfordernisse zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht überschreiten.

    ▼B

    Hat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so erhält er als Ausgleich für jeden nicht in Anspruch genommenen Urlaubstag einen Betrag in Höhe von einem Dreißigstel seiner monatlichen Dienstbezüge im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst.

    Hat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst mehr Jahresurlaub genommen, als ihm zu diesem Zeitpunkt zustand, so wird ein nach Absatz 2 zu berechnender Betrag einbehalten.

    Artikel 5

    Wird ein Beamter aus dienstlichen Gründen aus seinem Jahresurlaub zurückgerufen oder wird eine ihm erteilte Urlaubsgenehmigung aus dienstlichen Gründen widerrufen, so sind ihm die daraus entstehenden ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten zu erstatten und erneut Reisetage zu bewilligen.



    Abschnitt 2

    DIENSTBEFREIUNG

    ▼M131

    Artikel 6

    Außer dem Jahresurlaub kann dem Beamten auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Anspruch auf Dienstbefreiung besteht insbesondere in nachstehenden Fällen und in folgenden Grenzen:

    — 
    Eheschließung des Beamten: vier Tage,
    — 
    Umzug des Beamten: bis zu zwei Tage,
    — 
    schwere Erkrankung des Ehegatten: bis zu drei Tage,
    — 
    Tod des Ehegatten: vier Tage,
    — 
    schwere Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: bis zu zwei Tage,
    — 
    Tod eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: zwei Tage,
    — 
    Eheschließung eines Kindes: zwei Tage,
    — 
    Geburt eines Kindes: zehn Tage, die binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen sind,
    — 
    Geburt eines behinderten oder schwer erkrankten Kindes: 20 Tage, die binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen sind,
    — 
    Tod der Ehefrau während des Mutterschaftsurlaubs: eine dem verbleibenden Mutterschaftsurlaub entsprechende Zahl von Tagen; ist die Ehefrau keine Beamtin, wird die Dauer des verbleibenden Mutterschaftsurlaubs unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 58 des Statuts berechnet,
    — 
    schwere Erkrankung eines Kindes: bis zu zwei Tage,
    — 
    sehr schwere Erkrankung eines Kindes – durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen – oder Krankenhausaufenthalt eines bis zu 12 Jahre alten Kindes: bis zu fünf Tage,
    — 
    Tod eines Kindes: vier Tage,
    — 
    Adoption eines Kindes: 20 Wochen, bei Adoption eines behinderten Kindes bis zu 24 Wochen.
    Für jedes adoptierte Kind besteht nur einmal Anspruch auf Dienstbefreiung, den sich die Adoptiveltern teilen können, wenn beide Elternteile Beamte sind. Die Dienstbefreiung wird nur gewährt, wenn der Ehegatte des Beamten mindestens halbzeitlich erwerbstätig ist. Ist der Ehegatte nicht bei einem Organ der Union beschäftigt und wird ihm eine vergleichbare Dienstbefreiung gewährt, wird vom Anspruch des Beamten eine entsprechende Zahl von Tagen abgezogen.
    Die Anstellungsbehörde kann erforderlichenfalls eine zusätzliche Dienstbefreiung in Fällen gewähren, in denen gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Adoptionsverfahren stattfindet und das nicht das Land der dienstlichen Verwendung des adoptierenden Beamten ist, die Anwesenheit eines oder beider Adoptivelternteile verlangt wird.
    Eine Dienstbefreiung von zehn Tagen wird gewährt, wenn der Beamte nicht in den Genuss der vollen Dienstbefreiung von 20 bzw. 24 Wochen entsprechend dem ersten Satz dieses Gedankenstrichs kommt; diese zusätzliche Dienstbefreiung wird für jedes adoptierte Kind nur einmal gewährt.

    Außerdem kann das Organ innerhalb der Grenzen des Programms für berufliche Fortbildung, das das Organ in Anwendung des Artikels 24a des Statuts festgelegt hat, Dienstbefreiung für berufliche Fortbildung gewähren.

    Eine Dienstbefreiung kann Beamten ausnahmsweise auch wegen außergewöhnlicher Arbeit gewährt werden, die über die normalen Pflichten eines Beamten hinausgeht. Diese Dienstbefreiung wird spätestens drei Monate nach der Entscheidung der Anstellungsbehörde über den Ausnahmecharakter der Arbeit des Beamten gewährt.

    Für die Zwecke dieses Artikels wird der unverheiratete Lebenspartner eines Beamten wie ein Ehegatte behandelt, wenn die ersten drei Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt sind.

    Bei den nach diesem Abschnitt gewährten Dienstbefreiungen wird die etwaige Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.

    ▼B



    Abschnitt 3

    REISETAGE

    ▼M131

    Artikel 7

    Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, haben zum Zweck der Reise in den Herkunftsstaat Anspruch auf zweieinhalb Tage zusätzlichen Urlaub pro Jahr.

    Absatz 1 gilt für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. Liegt der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieses Gebiets, so wird die Dauer des Heimaturlaubs unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.

    ▼B




    ANHANG VI

    Ausgleich und Vergütung für Überstunden

    ▼M131

    Artikel 1

    Die Beamten der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 und AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Artikels 56 des Statuts Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden wie folgt durch Freizeit abgegolten oder vergütet werden:

    a) 

    Für jede Überstunde sind als Ausgleich eineinhalb Stunden Freizeit zu gewähren; wurde die Überstunde jedoch zwischen 22 Uhr und 7 Uhr oder an einem Sonntag oder Feiertag geleistet, so sind als Ausgleich zwei Stunden Freizeit zu gewähren; Freizeit als Überstundenausgleich wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der Wünsche des Beamten gewährt.

    b) 

    Ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet worden sind, durch Dienstbefreiung abzugelten, so gewährt die Anstellungsbehörde eine Vergütung der nicht durch Freizeit abgegoltenen Überstunden in Höhe von 0,56 % des Monatsgrundgehalts für jede Überstunde anhand der unter Buchstabe a getroffenen Regelung.

    c) 

    Ein Ausgleich oder eine Vergütung für Überstunden wird nur dann gewährt, wenn die geleistete zusätzliche Arbeitszeit mehr als 30 Minuten beträgt.

    ▼B

    Artikel 2

    Fahrzeiten bei Dienstreisen gelten nicht als Überstunden im Sinne dieses Anhangs. Arbeitsstunden, die am Dienstreiseort über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet werden, können durch Verfügung der Anstellungsbehörde durch Freizeit abgegolten oder gegebenenfalls vergütet werden.

    ▼M131

    Artikel 3

    Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen dieses Anhangs können Überstunden, die von bestimmten unter besonderen Bedingungen arbeitenden Gruppen von Beamten der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 oder AST 1 bis AST 4 geleistet werden, durch eine Pauschalzulage vergütet werden; die Höhe dieser Zulage sowie Voraussetzungen und Verfahren für ihre Gewährung werden von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses festgelegt.

    ▼B




    ANHANG VII

    Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen

    INHALTSVERZEICHNIS

    Abschnitt 1:

    Familienzulagen

    Art. 1 bis 3

    Abschnitt 2:

    Auslandszulage

    Art. 4

    Abschnitt 3:

    Kostenerstattung

    A)

    Einrichtungsbeihilfe

    Art. 5

    B)

    Wiedereinrichtungsbeihilfe

    Art. 6

    C)

    Reisekosten

    Art. 7 und 8

    D)

    Umzugskosten

    Art. 9

    E)

    Tagegeld

    Art. 10

    F)

    Dienstreisekosten

    Art. 11 bis 13a

    G)

    Pauschalerstattung von Kosten

    Art. 14 und 15

    Abschnitt 4:

    Zahlung der Bezüge

    Art. 16 und 17

    Abschnitt 1

    FAMILIENZULAGEN

    Artikel 1

    ▼M112

    (1)  
    Die Haushaltszulage besteht aus einem Grundbetrag von ►M148  192,78 EUR ◄ zuzüglich 2 % des Grundgehalts des Beamten.

    ▼M25

    (2)  

    Anspruch auf die Haushaltszulage hat:

    a) 

    der verheiratete Beamte;

    b) 

    der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Beamte, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 hat;

    ▼M112

    c) 

    der Beamte, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern

    i) 

    das Paar eine von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt,

    ii) 

    kein Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt,

    iii) 

    zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter,

    iv) 

    das Paar nicht in einem Mitgliedstaat eine gesetzliche Ehe schließen kann; für die Zwecke dieser Ziffer gilt, dass ein Paar dann eine gesetzliche Ehe schließen kann, wenn beide Partner alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats notwendigen Bedingungen für die Eheschließung eines solchen Paares erfüllen;

    ▼M25

    ►M112  d) ◄  

    auf Grund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung der Anstellungsbehörde: der Beamte, der die Voraussetzungen ►M112  nach den Buchstaben a), b) und c) ◄ zwar nicht erfüllt, jedoch tatsächlich Familienlasten zu tragen hat.

    (3)  
    Übt der Ehegatte eines Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreitet die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern ►M39  das Jahresgehalt eines Beamten ►M112  der ►M131  Besoldungsgruppe AST 3 ◄ Dienstaltersstufe 2 ◄ unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist ◄ , so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind.
    (4)  
    Haben Ehegatten, die im Dienst der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ stehen, nach den vorgenannten Bestimmungen Anspruch auf die Zulage, so steht sie nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.

    ▼M56

    (5)  
    Wenn ein Beamter lediglich gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Anspruch auf die Haushaltszulage hat und das Sorgerecht für seine im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigten Kinder durch Gesetz oder durch Beschluß eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen wurde, wird die Haushaltszulage für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt. Bei volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern wird diese Voraussetzung als erfüllt angesehen, falls diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei dem anderen Elternteil nehmen.

    Wurde das Sorgerecht für die Kinder des Beamten jedoch mehreren Personen übertragen, so wird die Haushaltszulage auf diese Personen anteilmäßig nach der Zahl der Kinder, für die sie das Sorgerecht haben, aufgeteilt.

    Hat die Person, an die die dem Beamten zustehende Haushaltszulage nach den vorstehenden Bestimmungen gezahlt werden muß, als Beamter oder sonstiger Bediensteter selbst Anspruch auf diese Zulage, so wird ihr lediglich der jeweils höhere Betrag gezahlt.

    ▼B

    Artikel 2

    ▼M16

    (1)  
    Der Beamte erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich ►M148  421,24 EUR ◄ .
    (2)  
    Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird.

    Das gleiche gilt für das Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und für das das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist.

    ▼M112

    Ein Kind, zu dessen Unterhalt ein Beamter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Schutz von Minderjährigen beruht, wird dem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt.

    ▼M16

    (3)  

    Die Zulage wird gewährt:

    a) 

    ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn Jahren;

    b) 

    auf begründeten Antrag des Beamten für ein Kind von achtzehn bis sechsundzwanzig Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

    ▼B

    (4)  
    Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahmsweise durch besondere mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der Anstellungsbehörde jede Person gleichgestellt werden, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet.
    (5)  
    Diese Zulage wird ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes weitergezahlt, wenn es dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; dies gilt für die gesamte Dauer der Krankheit oder des Gebrechens.
    (6)  
    Für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne dieses Artikels wird die Kinderzulage nur einmal gewährt, auch dann, wenn die Eltern zwei verschiedenen Organen ►M128   ►C15  der Europäischen Union ◄  ◄ angehören.

    ▼M56

    (7)  
    Wird das Sorgerecht für ein im Sinne der Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigtes Kind aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluß eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird die Zulage für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt.

    ▼B

    Artikel 3

    ▼M112

    (1)  
    Der Beamte erhält unter den Voraussetzungen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch entstandenen Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von ►M148  285,81 EUR ◄ Die Bedingung, dass das unterhaltsberechtigte Kind eine gebührenpflichtige Lehranstalt besucht, gilt jedoch nicht für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten.

    ▼M131

    Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind zum ersten Mal eine Grundschule besucht, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind seine Ausbildung abschließt bzw. mit dem Ende des Monats, in dem es das sechsundzwanzigste Lebensjahr vollendet, je nachdem, welches dieser beiden Ereignisse früher eintritt.

    ▼M112

    Der in Unterabsatz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich bis auf das Doppelte für:

    ▼M39

    — 
    einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km entfernt ist
    von einer Europäischen Schule,
    oder
    von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsmäßig nachgewiesenen Gründen besucht;

    ▼M29

    — 
    einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Hochschule des Landes seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Hochschule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist, und der Beamte die Auslandszulage erhält; die letztgenannte Voraussetzung entfällt, wenn es im Land der Staatsangehörigkeit des Beamten eine derartige Lehranstalt nicht gibt ►M112  oder wenn das Kind eine Hochschule in einem anderen Land als dem Land der dienstlichen Verwendung des Beamten besucht; ◄

    ▼M112

    — 
    die nicht im aktiven Dienst stehenden Anspruchsberechtigten unter denselben Voraussetzungen wie für die beiden vorangehenden Gedankenstriche unter Berücksichtigung des Wohnortes anstelle des Ortes der dienstlichen Verwendung.

    Zahlungen nach Unterabsatz 3 setzen nicht voraus, dass für die besuchte Schule Unterrichtsgebühren zu zahlen sind.

    ▼M56

    Wird das Sorgerecht für das Kind, das Anspruch auf die Erziehungszulage hat, aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluß eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird das Erziehungsgeld für Rechnung und im Namen desBeamten an diese Person gezahlt. In diesem Fall wird die in Absatz 3 genannte Entfernung von mindestens 50 km vom Wohnort der Person an gerechnet, die das Sorgerecht hat.

    ▼M112

    (2)  
    Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das unter fünf Jahre alt ist bzw. noch nicht regelmäßig und vollzeitlich eine Primar- oder Sekundarschule besucht, beträgt diese Zulage ►M148  102,90 EUR ◄ pro Monat. Es gilt Absatz 1 letzter Unterabsatz Satz 1.

    ▼B



    Abschnitt 2

    AUSLANDSZULAGE

    Artikel 4

    ▼M25

    ►M39  (1) ◄   

    Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Beamten gezahlt werden, wird gewährt:

    ▼B

    a) 

    Beamten, die

    — 
    die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen ►M39  ————— ◄ Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und
    — 
    während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.
    b) 

    Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.

    ▼M16

    Die Auslandszulage beträgt mindestens ►M148  571,35 EUR ◄ monatlich.

    ▼M25 —————

    ▼M39

    (2)  
    Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liegt, nicht besitzen und nicht besessen haben, jedoch die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Expatriierungszulage, die gleich dem vierten Teil der Auslandszulage ist.
    (3)  
    Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 wird der Beamte, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, dem in Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten Beamten gleichgestellt.

    ▼M112 —————

    ▼B



    Abschnitt 3

    KOSTENERSTATTUNG



    A)

    Einrichtungsbeihilfe

    Artikel 5

    ▼M112

    (1)  
    Ein Beamter auf Lebenszeit, der nachweislich seinen Wohnsitz verlegen musste, um den Verpflichtungen nach Artikel 20 des Statuts nachzukommen, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe; sie beträgt bei Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, zwei Monatsgrundgehälter und bei Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben, ein Monatsgrundgehalt.

    ▼M25

    Haben beide Ehegatten als Beamte ►M112  oder sonstige Bedienstete ◄ der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.

    ▼M23

    Auf die Einrichtungsbeihilfe wird der Berichtigungskoeffizient angewandt, der für den Dienstort des Beamten gilt.

    ▼B

    (2)  
    Ein Beamter, der infolge einer Verwendung an einem neuen Dienstort in Erfüllung der Pflichten nach Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln muß, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe in gleicher Höhe.
    (3)  
    Die Einrichtungsbeihilfe wird nach dem Personenstand und dem Grundgehalt des Beamten am Tage der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder der anderweitigen dienstlichen Verwendung berechnet.

    Die Einrichtungsbeihilfe wird auf Grund von Unterlagen gezahlt, aus denen hervorgeht, daß der Beamte — und, ►M25  wenn er Anspruch auf die Haushaltszulage hat ◄ , auch seine Familie — am Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat.

    (4)  
    Nimmt ein Beamter, ►M25  der Anspruch auf die Haushaltszulage hat ◄ , ohne seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung, so erhält er nur die Hälfte der Beihilfe, auf die er sonst Anspruch hätte; die zweite Hälfte wird ihm gezahlt, wenn seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung nimmt und hierbei die in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Fristen eingehalten werden. Wird der Beamte, bevor seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat, am Wohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet, so erwirbt er dadurch keinen Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe.
    (5)  
    Ein Beamter auf Lebenszeit, der die Einrichtungsbeihilfe erhalten hat und vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem Tage seines Dienstantritts auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ ausscheidet, muß bei seinem Ausscheiden die erhaltene Beihilfe anteilmäßig im Verhältnis der noch zu verbleibenden Frist zurückzahlen.

    ▼M23

    (6)  
    Der Beamte, der Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe hat, muß Beihilfen gleicher Art angeben, die er anderweitig erhält: diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfe abgezogen.

    ▼B



    B)

    Wiedereinrichtungsbeihilfe

    Artikel 6

    (1)  
    Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst hat der Beamte auf Lebenszeit, ►M112  der nachweislich den Wohnsitz gewechselt hat ◄ , Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe, sofern er mindestens vier Dienstjahre abgeleistet hat und in seiner neuen Stelle nicht eine Beihilfe gleicher Art erhält; sie beträgt bei einem Beamten, ►M25  der Anspruch auf die Haushaltszulage hat ◄ , zwei Monatsgrundgehälter und bei einem Beamten, ►M25  der keinen Anspruch auf diese Zulage hat ◄ , ein Monatsgrundgehalt. ►M25  Haben beide Ehegatten als Beamte ►M112  oder sonstige Bedienstete ◄ der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ Anspruch auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht. ◄

    Bei Berechnung dieser Frist werden die Jahre berücksichtigt, die der Beamte in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des Statuts — mit Ausnahme des Urlaubs aus persönlichen Gründen — verbracht hat.

    Dieser Frist bedarf es nicht, wenn der Beamte aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.

    ▼M23

    Auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe ist der Berichtigungskoeffizient anzuwenden, der am letzten Dienstort des Beamten gilt.

    ▼M25

    (2)  
    Beim Tode eines Beamten auf Lebenszeit wird die Wiedereinrichtungsbeihilfe an den überlebenden Ehegatten, andernfalls an die nach Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen gezahlt. Die Bedingung nach Absatz 1 (Dienstjahre) braucht nicht erfüllt zu sein.

    ▼B

    (3)  
    Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird nach dem Personenstand und dem Grundgehalt des Beamten am Tage seines endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst berechnet.
    (4)  
    Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird gezahlt, wenn nachgewiesen ist, daß der Beamte und seine Familie an einem Ort Wohnung genommen haben, der von dem Ort seiner dienstlichen Verwendung mindestens 70 km entfernt ist; ist der Beamte verstorben, so muß seine Familie unter den gleichen Voraussetzungen Wohnung genommen haben.

    Der Beamte muß spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden, die Familie eines verstorbenen Beamten spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Tode des Beamten übersiedelt sein.

    Dem Anspruchsberechtigten kann der Fristablauf nicht entgegengehalten werden, wenn er nachweisen kann, daß er von diesen Vorschriften keine Kenntnis hatte.



    C)

    Reisekosten

    ▼M131

    Artikel 7

    (1)  

    Der Bedienstete hat in folgenden Fällen für sich, seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten:

    a) 

    bei Dienstantritt: vom Ort der Einberufung zum Ort der dienstlichen Verwendung;

    b) 

    beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 47 des Statuts: vom Ort der dienstlichen Verwendung zu dem Herkunftsort nach Absatz 4 dieses Artikels;

    c) 

    bei jeder Versetzung, die eine Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung zur Folge hat.

    Beim Tod eines Beamten haben der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf die Pauschalvergütung.

    Reisekosten für Kinder, die während des gesamten Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet.

    (2)  
    Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der Entfernung zwischen den in Absatz 1 genannten Orten berechnete Kilometervergütung zugrunde.

    Die Kilometervergütung beträgt:

    ▼M148



    0 EUR pro km für eine Entfernung von

    0 bis 200 km

    0,2125 EUR pro km für eine Entfernung von

    201 bis 1 000 km

    0,3543 EUR pro km für eine Entfernung von

    1 001 bis 2 000 km

    0,2125 EUR pro km für eine Entfernung von

    2 001 bis 3 000 km

    0,0708 EUR pro km für eine Entfernung von

    3 001 bis 4 000 km

    0,0342 EUR pro km für eine Entfernung von

    4 001 bis 10 000 km

    0 EUR pro km für eine Entfernung von über

    10 000 km.

    ▼M131

    Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von

    ▼M148

    — 
    106,25 EUR, wenn die in Absatz 1 genannte geografische Entfernung zwischen 600 km und 1 200 km beträgt,
    — 
    212,50 EUR, wenn die in Absatz 1 genannte geografische Entfernung mehr als 1 200 km beträgt.

    ▼M131

    Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge aktualisiert.

    (3)  
    Abweichend von Absatz 2 erfolgt die Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit einer Versetzung, die eine Änderung zwischen einem Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einem Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieser Hoheitsgebiete bedingt, oder im Zusammenhang mit einer Versetzung, die eine Änderung zwischen Orten der dienstlichen Verwendung außerhalb dieser Hoheitsgebiete bedingt, durch Zahlung einer Pauschalvergütung auf der Grundlage der Kosten für eine Flugreise in der unmittelbar über der Economy-Klasse liegenden Klasse.
    (4)  
    Der Herkunftsort des Beamten wird bei seinem Dienstantritt grundsätzlich unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder – auf ausdrücklichen und ordnungsgemäß begründeten Antrag – unter Berücksichtigung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann im Laufe der Amtszeit des Beamten und anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Diese Verfügung darf während der Amtszeit des Beamten nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen werden, durch die der Antrag des Beamten ordnungsgemäß belegt wird.

    Bei einer solchen Änderung darf ein Ort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union, der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation jedoch nicht als Mittelpunkt der Lebensinteressen anerkannt werden.

    Artikel 8

    (1)  
    Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, haben innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Grenzen für sich und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gemäß Artikel 7.

    Sind beide Ehegatten Beamte der Europäischen Union, so hat jeder von ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen für sich und für die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Pauschalvergütung der Reisekosten; jeder unterhaltsberechtigten Person wird die Zahlung nur einmal gewährt. Im Fall der unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Berechnung der Vergütung auf entsprechenden Antrag eines der beiden Ehegatten der Herkunftsort eines der beiden Ehegatten zugrunde gelegt.

    Erwirbt der Beamte während des laufenden Jahres durch Eheschließung den Anspruch auf die Haushaltszulage, so werden die dem Ehegatten zustehenden Reisekosten anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum berechnet, der zwischen der Eheschließung und dem Jahresende liegt.

    Bei Änderungen der Berechnungsgrundlage auf Grund von Veränderungen des Familienstands, die nach dem Zahlungstermin für die betreffenden Beträge eingetreten sind, braucht der Empfänger keine Rückzahlung zu leisten.

    Reisekosten für Kinder, die während des gesamten Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet.

    (2)  
    Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der Entfernung in Kilometern vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort berechnete Vergütung zugrunde.

    Liegt der nach Artikel 7 definierte Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union sowie außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, so liegt der Pauschalvergütung eine anhand der Entfernung zwischen dem Dienstort des Beamten und der Hauptstadt des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, berechnete Kilometervergütung zugrunde. Beamte, deren Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union sowie außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation liegt und die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzen, haben keinen Anspruch auf die Pauschalvergütung.

    Die Kilometervergütung beträgt:

    ▼M148



    0 EUR pro km für eine Entfernung von

    0 bis 200 km

    0,4285 EUR pro km für eine Entfernung von

    201 bis 1 000 km

    0,7141 EUR pro km für eine Entfernung von

    1 001 bis 2 000 km

    0,4285 EUR pro km für eine Entfernung von

    2 001 bis 3 000 km

    0,1427 EUR pro km für eine Entfernung von

    3 001 bis 4 000 km

    0,0689 EUR pro km für eine Entfernung von

    4 001 bis 10 000 km

    0 EUR pro km für eine Entfernung von über

    10 000 km.

    ▼M131

    Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von

    ▼M148

    — 
    214,21 EUR bei einer Entfernung von mindestens 600 km und weniger als 1 200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort,
    — 
    428,39 EUR bei einer Entfernung von mehr als 1 200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

    ▼M131

    Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge aktualisiert.

    (3)  
    Scheidet ein Beamter während eines Kalenderjahrs aus anderen Gründen als durch Tod aus dem Amt aus oder erhält er einen Urlaub aus persönlichen Gründen, hat er, sofern er während des Jahres weniger als neun Monate im Dienst der Organe der Union tätig war, lediglich Anspruch auf einen Teil der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pauschalvergütung, die anteilig im Verhältnis zu der im aktiven Dienst verbrachten Zeit berechnet wird.
    (4)  
    Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt, haben einmal je Kalenderjahr für sich selbst und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Kosten für die Reise zum Herkunftsort oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise zu einem anderen Ort. Für den Fall, dass der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 ihren Wohnsitz nicht am Dienstort des Beamten haben, haben sie jedoch einmal je Kalenderjahr Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Reise vom Herkunftsort zum Ort der dienstlichen Verwendung oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise zu einem anderen Ort.

    Die Pauschalvergütung basiert auf den Kosten für eine Flugreise in der Economy-Klasse.

    ▼B



    D)

    Umzugskosten

    ▼M131

    Artikel 9

    (1)  
    Im Rahmen von Obergrenzen werden Beamten, die nach Artikel 20 des Statuts bei Dienstantritt oder bei einer Versetzung zur Verlegung ihres Wohnsitzes verpflichtet sind, die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer) erstattet, sofern ihnen diese Beträge nicht anderweitig ersetzt werden.

    Bei den Höchstbeträgen sind die familiäre Situation des Beamten zum Zeitpunkt des Umzugs und die durchschnittlichen Kosten eines Umzugs sowie damit verbundener Versicherungen zu berücksichtigen.

    Die Anstellungsbehörde jedes Organs erlässt allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz.

    (2)  
    Beim Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod des Beamten werden die Kosten für den Umzug vom Ort seiner dienstlichen Verwendung zu seinem Herkunftsort innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Grenzen erstattet. War der verstorbene Beamte unverheiratet, werden diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet.
    (3)  
    Der Umzug eines Beamten auf Lebenszeit muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf seiner Probezeit durchgeführt werden. Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst muss der Umzug innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist von drei Jahren durchgeführt werden. Kosten für nach Ablauf der in diesem Absatz genannten Fristen durchgeführte Umzüge werden nur in Ausnahmefällen und auf Grund einer besonderen Verfügung der Anstellungsbehörde erstattet.

    ▼B



    E)

    Tagegeld

    Artikel 10

    ▼M112

    (1)  

    Weist ein Beamter nach, dass er seinen Wohnsitz ändern muss, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen, so hat er für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestimmte Dauer je Kalendertag Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe von

    ▼M148

    — 
    44,28 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,
    — 
    35,71 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

    ▼M112

    Die vorgenannten Beträge werden bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 des Statuts überprüft.

    ▼M23

    (2)  

    Die Dauer der Gewährung des Tagegelds wird wie folgt festgesetzt:

    a) 

    für einen Beamten, ►M25  der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat ◄ :

    120 Tage;

    b) 

    für einen Beamten, ►M25  der Anspruch auf die Haushaltszulage hat ◄ :

    180 Tage oder, falls es sich um einen Beamten auf Probe handelt, bis einen Monat nach Ablauf der Probezeit.

    ▼M25

    Haben beide Ehegatten als Beamte ►M112  oder sonstige Bedienstete ◄ der ►M128   ►C15  Union ◄  ◄ Anspruch auf das Tagegeld, soist die in Buchstabe b) vorgesehene Dauer der Gewährung auf den Ehegatten anzuwenden, der das höhere Grundgehalt bezieht. Auf den anderen Ehegatten ist die in Buchstabe a) vorgesehene Dauer der Gewährung anzuwenden.

    ▼M23

    Das Tagegeld wird auf keinen Fall über den Zeitpunkt hinaus gewährt, zu dem der Beamte umgezogen ist, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen.

    ▼M112 —————

    ▼B



    F)

    Dienstreisekosten

    Artikel 11

    (1)  
    Ein Beamter, der auf Grund eines Dienstreiseauftrags eine Dienstreise ausführt, hat gemäß den nachstehenden Vorschriften Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten und auf Tagegelder.

    ▼M112 —————

    ▼B

    (2)  
    ►M112  In dem Dienstreiseauftrag ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Dienstreise festzusetzen, die bei der Berechnung des Vorschusses zugrunde zu legen ist, den der mit der Dienstreise beauftragte Beamte je nach Höhe der vorgesehenen Tagegelder erhalten kann. ◄ Der Vorschuß wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, nicht gezahlt, wenn die Reise voraussichtlich nicht länger als 24 Stunden dauert und innerhalb eines Landes stattfindet, in dem die gleiche Währung Geltung hat wie am Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten.

    ▼M112

    (3)  
    Außer in Sonderfällen, die durch besondere Verfügung festzulegen sind und wozu insbesondere der Rückruf aus dem Urlaub gehört, wird der Erstattung der Dienstreisekosten der niedrigstmögliche Tarif für die Fahrten zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise zugrunde gelegt, sofern dies den Beamten nicht verpflichtet, seinen Aufenthalt vor Ort wesentlich zu verlängern.

    ▼M112

    Artikel 12

    1.   Eisenbahn

    Die Fahrkosten für Dienstreisen mit der Eisenbahn werden gegen Vorlage entsprechender Belege auf der Grundlage des Fahrpreises der ersten Klasse für den kürzesten Reiseweg zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise erstattet.

    2.   Flugzeug

    Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise mit der Bahn 800 km oder mehr, so wird dem Beamten gestattet, das Flugzeug zu benutzen.

    3.   Schiff

    Bei Schiffsreisen werden die zu benutzende Klasse sowie die Aufpreise für Kabinen von Fall zu Fall je nach Dauer und Kosten der Reise von der Anstellungsbehörde bestimmt.

    4.   Personenkraftwagen

    Die entsprechenden Fahrkosten werden ausgehend vom Eisenbahnfahrpreis nach Punkt 1 pauschal unter Ausschluss jeglichen Zuschlags erstattet.

    Die Anstellungsbehörde kann jedoch einem Beamten, der Dienstreisen unter besonderen Umständen ausführt, statt der vorgenannten pauschalen Erstattung der Fahrkosten eine Vergütung nach zurückgelegten Kilometern gewähren, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel offensichtlich mit Nachteilen behaftet ist.

    Artikel 13

    (1)  
    Mit den Tagegeldern für Dienstreisen werden pauschal sämtliche Ausgaben des mit der Dienstreise beauftragten Beamten erstattet: Frühstück, zwei Hauptmahlzeiten und die übrigen Auslagen, einschließlich Ausgaben für die Beförderung vor Ort. ►C12  Gegen Vorlage entsprechender Belege werden die Kosten für die Unterbringung einschließlich der ortsgebundenen Abgaben bis zu dem für jedes Land festgesetzten Höchstbetrag erstattet. ◄ .
    (2)  
    a) 

    Tabelle der Tagegelder für Dienstreisen in die Mitgliedstaaten der Union:

    ▼M139



    Zielland

    Höchstbetrag (Hotelkosten)

    Tagegeld

    Belgien

    148

    102

    Bulgarien

    135

    57

    Tschechische Republik

    124

    70

    Dänemark

    173

    124

    Deutschland