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Document 01962R0031-20210101
Regulation No 31 (EEC), 11 (EAEC), laying down the Staff Regulations of Officials and the Conditions of Employment of Other Servants of the European Economic Community and the European Atomic Energy Community
Consolidated text: Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
01962R0031 — DE — 01.01.2021 — 020.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) (ABl. P 045 vom 14.6.1962, S. 1385) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 289 vom 25.10.2016, S. 21 (Nr. 723/2004) |
VERORDNUNG Nr. 31 (EWG) 11 (EAG)
über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
Einziger Artikel
Das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft bestimmen sich nach den in der Anlage enthaltenen Vorschriften, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
STATUT DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN UNION
INHALTSVERZEICHNIS |
|
Titel I: |
Allgemeine Vorschriften Art. 1 bis 10c |
Titel II: |
Rechte und Pflichten des Beamten Art. 11 bis 26a |
Titel III: |
Laufbahn des Beamten |
Kapitel 1: |
Einstellung Art. 27 bis 34 |
Kapitel 2: |
Dienstrechtliche Stellung Art. 35 |
Abschnitt 1: |
Aktiver Dienst Art. 36 |
Abschnitt 2: |
Abordnung Art. 37 bis 39 |
Abschnitt 3: |
Urlaub aus persönlichen Gründen Art. 40 |
Abschnitt 4: |
Einstweiliger Ruhestand Art. 41 |
Abschnitt 5: |
Beurlaubung zum Wehrdienst Art. 42 |
Abschnitt 6: |
Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen Art. 42a und 42b |
Abschnitt 7: |
Urlaub im dienstlichen interesse Art. 42c |
Kapitel 3: |
Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung Art. 43 bis 46 |
Kapitel 4: |
Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst Art. 47 |
Abschnitt 1: |
Entlassung auf Antrag Art. 48 |
Abschnitt 2: |
Entlassung von Amts wegen Art. 49 |
Abschnitt 3: |
Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen Art. 50 |
Abschnitt 4: |
Verfahren bei unzulänglichen fachlichen Leistungen Art. 51 |
Abschnitt 5: |
Versetzung in den Ruhestand Art. 52 und 53 |
Abschnitt 6: |
Ehrenbeamte Art. 54 |
Titel IV: |
Arbeitsbedingungen des Beamten |
Kapitel 1: |
Arbeitszeit Art. 55 bis 56c |
Kapitel 2: |
Urlaub Art. 57 bis 60 |
Kapitel 3: |
Feiertage Art. 61 |
Titel V: |
Besoldung und soziale Rechte des Beamten |
Kapitel 1: |
Dienstbezüge und Kostenerstattung |
Abschnitt 1: |
Dienstbezüge Art. 62 bis 70 |
Abschnitt 2: |
Kostenerstattung Art. 71 |
Kapitel 2: |
Soziale Sicherheit Art. 72 bis 76a |
Kapitel 3: |
Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld Art. 77 bis 84 |
Kapitel 4: |
Rückforderung zuviel gezahlter Beträge Art. 85 |
Kapitel 5: |
Forderungsübergang auf die Union Art. 85a |
Titel VI: |
Disziplinarordnung Art. 86 |
Titel VII: |
Beschwerdeweg und Rechtsschutz Art. 90 bis 91a |
Titel VIIIa: |
Besondere Vorschriften für den EAD Art. 95 |
Titel VIIIb: |
Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Union, die in einem Drittland Dienst tun Art. 101a |
Titel IX: |
Übergangs- und Schlußvorschriften |
Kapitel 1: |
Übergangsvorschriften Art. 107a |
Kapitel 2: |
Schlußvorschriften Art. 110 bis 113 |
Anhang I: |
A Funktionsbezeichnungen in den einzelnen Funktionsgruppen gemäss Artikel 5 Absatz 4 |
B Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen |
|
Anhang II: |
Zusammensetzung sowie Einzelheiten der Tätigkeit der in Artikel 9 des Statuts vorgesehenen Einrichtungen |
Anhang III: |
Auswahlverfahren |
Anhang IV: |
Verfahren für die Gewährung der in den Artikeln 41 und 50 des Statuts vorgesehenen Vergütung |
Anhang IVa: |
Teilzeitbeschäftigung |
Anhang V: |
Urlaubsordnung |
Anhang VI: |
Ausgleich und Vergütung für Überstunden |
Anhang VII: |
Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen |
Anhang VIII: |
Versorgungsordnung |
Anhang IX: |
Disziplinarordnung |
Anhang X: |
Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Union, die in einem Drittland Dienst tun |
Anhang XI: |
Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 64 und 65 des statuts |
Anhang XII: |
Anwendungsmodalitäten zu Artikel 83a des Statuts |
Anhang XIII: |
Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Union (Artikel 107a des Statuts) |
Anhang XIII.1: |
Grundamtsbezeichnungen in der Übergangszeit |
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Dieses Statut gilt für die Beamten der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ .
Artikel 1a
Artikel 1b
Sofern dieses Statut keine anderslautenden Bestimmungen enthält, werden
der Europäische Auswärtige Dienst (nachstehend „EAD“ genannt),
der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss,
der Ausschuss der Regionen,
der Europäische Bürgerbeauftragte und
der Europäische Datenschutzbeauftragte
für die Anwendung des vorliegenden Statuts den Organen der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ gleichgestellt.
Artikel 1c
Wird im Statut auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht.
Artikel 1 ►M112 d ◄
Für die Anwendung des Statuts werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.
Eine behinderte Person erfüllt die in Artikel 28 Buchstabe e genannten Anforderungen, wenn sie vorbehaltlich der Bereitstellung angemessener Vorkehrungen die wesentlichen Aufgaben ihrer Stelle erfüllen kann.
Als „angemessene Vorkehrungen“ für die wesentlichen Aufgaben der Stelle gelten geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einer Person mit einer Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung einer Beschäftigung, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung hindert die Anstellungsbehörden der Organe nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit von Personen mit Behinderungen oder zur Beseitigung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezielle Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.
Artikel 1e
Artikel 2
▼M112 —————
Artikel 3
In der Ernennungsurkunde des Beamten wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Ernennung wirksam wird; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Tage des Dienstantritts des Beamten liegen.
Artikel 4
Ernennungen oder Beförderungen dürfen nur zur Besetzung einer freien Planstelle und nur nach den Vorschriften des Statuts vorgenommen werden.
Jede freie Planstelle eines Organs wird dem Personal dieses Organs bekanntgegeben, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu besetzen.
Kann diese Planstelle nicht im Wege einer Versetzung, einer Ernennung auf eine Planstelle gemäß Artikel 45a oder einer Beförderung besetzt werden, so wird die freie Planstelle dem Personal der anderen Organe bekanntgegeben und/oder es wird ein internes Auswahlverfahren durchgeführt.
Artikel 5
Für eine Ernennung gelten folgende Mindestanforderungen:
Funktionsgruppe AST ►M131 und Funktionsgruppe AST/SC ◄
postsekundärer Bildungsabschluss bescheinigt durch ein Diplom, oder
sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder,
wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung.
Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 5 und 6
ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium von mindestens dreijähriger Dauer, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, oder,
wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.
Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 7 bis 16
ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenem Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, wenn die Regelstudienzeit vier Jahre oder darüber beträgt, oder
ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wenn die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre beträgt, oder
wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.
Artikel 6
Artikel 7
Der Beamte kann beantragen, innerhalb des Organs, dem er angehört, versetzt zu werden.
Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, dass unmittelbar oder mittelbar ein Beamter ersetzt wird, der im dienstlichen Interesse abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat.
Artikel 8
Ein Beamter, der zu einem anderen Organ ►M128 ►C15 der Europäischen Union ◄ ◄ abgeordnet worden ist, kann nach Ablauf von sechs Monaten seine Übernahme in den Dienst dieses Organs beantragen.
Wird dem Antrag im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Stammorgan des Beamten und dem Organ, zu dem er abgeordnet worden ist, stattgegeben, so gilt seine gesamte Laufbahn in ►M128 ►C15 der Union ◄ ◄ als bei dem letztgenannten Organ zurückgelegt. Auf Grund der Übernahme finden die finanziellen Bestimmungen des Statuts für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ keine Anwendung.
Umfaßt die Entscheidung, mit der diesem Antrag stattgegeben wird, die planmäßige Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen, in die der Betreffende bei seinem Stammorgan eingestuft ist, so gilt diese Entscheidung als Beförderung und kann nur unter den in Artikel 45 genannten Voraussetzungen getroffen werden.
Artikel 9
Unbeschadet des Absatzes 1 a werden bei jedem Organ gebildet:
diese nehmen die ihnen in diesem Statut übertragenen Aufgaben wahr."
Die Agenturen können von den Bestimmungen in Anhang II Artikel 1 über die Zusammensetzung der Personalvertretung abweichen, um die Zusammensetzung ihres Personals zu berücksichtigen. Die Agenturen können beschließen, keine Stellvertretenden Mitglieder des Paritätischen Ausschusses oder von Ausschüssen gemäß Anhang II Artikel 2 zu ernennen.
Das Verzeichnis der Mitglieder dieser Einrichtungen wird dem Personal des Organs bekanntgegeben.
Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Organs über alle Fragen von allgemeiner Bedeutung im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Statuts. Sie kann zu allen Fragen dieser Art gehört werden.
Die Personalvertretung gibt den zuständigen Stellen des Organs Anregungen zur Organisation und Arbeitsweise der Dienststellen und macht Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Personals oder seiner allgemeinen Lebensbedingungen.
Die Personalvertretung beteiligt sich an der Verwaltung und an der Kontrolle der von dem Organ im Interesse des Personals geschaffenen sozialen Einrichtungen. Mit Zustimmung des Organs kann sie Einrichtungen dieser Art auch selbst ins Leben rufen.
Der Beurteilungsausschuss nimmt Stellung
zur Entscheidung bei Ablauf der Probezeit und
zur Aufstellung des Verzeichnisses der Beamten, die von einer Verringerung der Zahl der Planstellen betroffen sind.
Er kann von der Anstellungsbehörde damit beauftragt werden, dafür zu sorgen, dass bei der Beurteilung des Personals innerhalb des Organs gleichmäßig verfahren wird.
Artikel 10
Es wird ein Statutsbeirat gebildet, der zu gleichen Teilen aus Vertretern der Organe der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ und Vertretern ihrer Personalvertretungen besteht. Die Einzelheiten der Zusammensetzung des Statutsbeirats werden von ►M131 den Anstellungsbehörden der Organe ◄ im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Die Agenturen sind gemäß den Vorschriften, die sie in gegenseitigem Einvernehmen mit der Kommission festlegen, gemeinsam vertreten.
Der Statutsbeirat wird von der Kommission zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört; er übermittelt seine Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist. Zusätzlich zu den ihm durch das Statut übertragenen Aufgaben kann der Statutsbeirat Anregungen zur Änderung des Statuts vorlegen. Er tritt auf Verlangen seines Vorsitzenden, eines Organs oder der Personalvertretung eines Organs zusammen.
Die Protokolle über die Beratungen des Statutsbeirats werden an die zuständigen Stellen weitergeleitet.
Artikel 10a
Die Fristen für die Abgabe der von der Personalvertretung, dem Paritätischen Ausschuß und dem Statusbeirat erbetenen Stellungnahmen werden von dem Organ festgesetzt und dürfen nicht kürzer als 15 Werktage sein. Wird innerhalb der festgesetzten Fristen keine Stellungnahme abgegeben, so faßt das Organ seinen Beschluß.
Artikel 10b
Die in Artikel 24b genannten Gewerkschafts- und Berufsverbände handeln im allgemeinen Interesse des Personals unbeschadet der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretungen.
Die Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 10 können Gegenstand von Konsultationen der repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände sein.
Artikel 10c
Jedes Organ kann für sich mit den repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbänden sein Personal betreffende Vereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen dürfen weder Änderungen des Statuts oder Mittelbindungen nach sich ziehen noch sich auf die Arbeitsweise des Organs erstrecken. Die repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände, die eine solche Vereinbarung unterzeichnet haben, werden in den einzelnen Organen unter Wahrung der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretung tätig.
TITEL II
RECHTE UND PFLICHTEN DES BEAMTEN
Artikel 11
Der Beamte hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Union leiten zu lassen. Er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb seines Organs Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Beamte führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und in voller Loyalität mit der Union aus.
Der Beamte darf ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb seines Organs Ehrungen, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Geschenke oder Zahlungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden.
Vor der Einstellung eines Beamten prüft die Anstellungsbehörde, ob der Bewerber ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann, oder ob ein sonstiger Interessenkonflikt besteht. Zu diesem Zweck teilt der Bewerber unter Verwendung eines speziellen Formulars der Anstellungsbehörde jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt mit. In solchen Fällen berücksichtigt die Anstellungsbehörde dies in einer ordnungsgemäß begründeten Stellungnahme. Erforderlichenfalls ergreift die Anstellungsbehörde die in Artikel 11a Absatz 2 genannten Maßnahmen.
Dieser Artikel gilt sinngemäß auch für Beamte, die aus dem Urlaub aus persönlichen Gründen zurückkehren.
Artikel 11a
Artikel 12
Der Beamte enthält sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten.
Artikel 12a
Artikel 12b
Artikel 13
Der Beamte hat seiner Anstellungsbehörde jede berufliche Erwerbstätigkeit des Ehegatten anzuzeigen. Erweist sich diese Tätigkeit als unvereinbar mit der des Beamten und kann er nicht gewährleisten, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist beendet wird, so entscheidet die Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses darüber, ob der Beamte in seiner Stelle zu belassen ►M112 oder ◄ auf einen anderen Dienstposten zu versetzen ►M112 ————— ◄ .
▼M112 —————
Artikel 15
Ein Beamter, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss seine Anstellungsbehörde hiervon in Kenntnis setzen. Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, ob der Beamte
einen Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen hat,
einen Antrag auf Jahresurlaub stellen muss,
die Genehmigung erhalten kann, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, oder
weiterhin wie bisher im aktiven Dienst verbleiben kann.
Artikel 16
Der Beamte ist nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Ein Beamter, der beabsichtigt, vor Ablauf von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst gegen Entgelt oder unentgeltlich eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, muss unter Verwendung eines speziellen Formulars sein Organ hiervon in Kenntnis setzen. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit, die der Beamte in den letzten drei Jahren seiner Dienstzeit ausgeführt hat, und könnte sie zu einem Konflikt mit den legitimen Interessen des Organs führen, so kann die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses beschließen, dem Beamten die Aufnahme dieser Tätigkeit zu untersagen, oder vorbehaltlich von ihr als angemessen angesehener Auflagen ihre Zustimmung erteilen. Die Anstellungsbehörde teilt nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses ihre Entscheidung binnen 30 Arbeitstagen nach ihrer Benachrichtigung mit. Wird eine Entscheidung nicht binnen 30 Arbeitstagen mitgeteilt, so gilt dies als Zustimmung.
Die Anstellungsbehörde verbietet ehemaligen höheren Führungskräften im Sinne von Durchführungsbestimmungen in den 12 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst grundsätzlich, im Bereich des Lobbying oder der Beratung in Bezug auf das Personal ihres früheren Organs für ihre Unternehmen, Kunden oder Arbeitgeber in Angelegenheiten aktiv zu werden, in denen sie in den letzten drei Jahren ihrer Dienstzeit tätig waren.
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) veröffentlichen alle Organe jährlich Informationen über die Umsetzung des Absatzes 3, einschließlich einer Liste der geprüften Fälle.
Artikel 17
Artikel 17a
Kann die Anstellungsbehörde nachweisen, dass diese Angelegenheit den Interessen der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ ernstlich schaden könnte, unterrichtet sie den Beamten innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Ist dem Beamten innerhalb des angegebenen Zeitraums eine solche Entscheidung nicht zugegangen, gilt dies als Nichterhebung von Einwänden seitens der Anstellungsbehörde.
Artikel 18
Artikel 19
Der Beamte darf die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht ohne Zustimmung seiner Anstellungsbehörde vor Gericht vorbringen oder über sie aussagen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Interessen der Union es erfordern und die Versagung für den Beamten keine strafrechtlichen Folgen haben kann. Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.
Absatz 1 gilt nicht für Beamte oder ehemalige Beamte, die in Sachen eines Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder vor dem Disziplinarrat eines Organs als Zeuge aussagen.
Artikel 20
Der Beamte hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, daß er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist. ►M112 Der Beamte teilt der Anstellungsbehörde unverzüglich seine Anschrift mit und benachrichtigt sie bei jeder Änderung seines Wohnsitzes. ◄
Artikel 21
Der Beamte hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen; er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.
Der mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragte Beamte ist seinen Vorgesetzten für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung seiner Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung seiner Untergebenen befreit ihn nicht von seiner eigenen Verantwortung.
▼M112 —————
Artikel 21a
Artikel 22
Der Beamte kann zum vollen oder teilweisen Ersatz des Schadens herangezogen werden, den die ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes erlitten hat.
Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach den für Disziplinarsachen geltenden Verfahrensvorschriften zu erlassen.
Der Gerichtshof der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ hat bei Streitsachen, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der Verfügung.
Artikel 22a
Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 sind in schriftlicher Form vorzulegen.
Dieser Absatz gilt auch für den Fall, dass das Mitglied eines Organs oder eine andere Person, die im Dienst eines Organs steht oder für ein Organ einen Auftrag ausführt, erheblich gegen entsprechende Dienstpflichten verstößt.
Artikel 22b
Dem Beamten, der Informationen gemäß Artikel 22a an den Präsidenten der Kommission, den Präsidenten des Rechnungshofes, den Präsidenten des Rates, den Präsidenten des Europäischen Parlaments oder an den Europäischen Bürgerbeauftragten weitergegeben hat, dürfen keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs erwachsen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Beamte hält die weitergegebenen Informationen und jede darin enthaltene Anschuldigung nach Treu und Glauben für im Wesentlichen wahr und
er hat zuvor die gleichen Informationen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung oder seinem Organ übermittelt und abgewartet, bis das Amt bzw. Organ binnen der Frist, die es in Anbetracht der Komplexität des Falles festgelegt hat, geeignete Maßnahmen ergriffen hat. Über diese Frist wird der Beamte binnen 60 Tagen ordnungsgemäß unterrichtet.
Artikel 22c
Im Einklang mit den Artikeln 24 und 90 führt jedes Organ ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden von Beamten über ihre Behandlung nach oder infolge der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 22a und 22b ein. Das betreffende Organ gewährleistet, dass solche Beschwerden vertraulich und – wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist – vor Ablauf der in Artikel 90 festgelegten Fristen bearbeitet werden.
Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt interne Regelungen fest, die unter anderem Folgendes vorsehen:
Artikel 23
Die den Beamten zustehenden Vorrechte und Befreiungen sind ausschließlich im Interesse der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ gewährt. Soweit in ►M15 dem Protokoll über ◄ die Vorrechte und Befreiungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Beamten weder von der Erfüllung ihrer persönlichen Verpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit.
In allen Fällen, in denen diese Vorrechte und Befreiungen berührt werden, hat der betroffene Beamte dies der Anstellungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Die in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen vorgesehenen Ausweise werden den Referatsleitern, den Beamten der Besoldungsgruppen AD 12 bis AD 16, den Beamten, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union Dienst tun, sowie, wenn das dienstliche Interesse es erfordert, anderen Beamten ausgestellt.
Artikel 24
►M15 Die ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ leistet ihren Beamten Beistand ◄ , insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.
►M15 Sie ersetzt solidarisch ◄ den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.
Artikel ►M112 24a ◄
►M112 Die ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ ◄ erleichtert die berufliche Fortbildung der Beamten, soweit dies mit dem reibungslosen Arbeiten ihrer Dienststellen vereinbar ist und ihren eigenen Interessen entspricht.
Für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn ist diese Fortbildung zu berücksichtigen.
Artikel ►M112 24b ◄
Die Beamten haben Vereinigungsfreiheit; sie können insbesondere Gewerkschaften oder Berufsverbänden der europäischen Beamten angehören.
Artikel 25
Der Beamte kann sich in Statutsfragen mit Anträgen an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden.
Jede Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen sein.
Alle Verfügungen betreffend die Einstellung, die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, die Beförderung, die Versetzung, die Festlegung der dienstlichen Stellung und das Ausscheiden aus dem Dienst werden in dem Organ, dem der Beamte angehört, bekannt gemacht. Die Bekanntmachung muss dem gesamten Personal während eines angemessenen Zeitraums zugänglich sein.
Artikel 26
Die Personalakte des Beamten enthält:
sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung;
die Stellungnahmen des Beamten zu den Vorgängen nach Buchstabe a).
Alle Schriftstücke sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, fortlaufend zu numerieren und lückenlos einzuordnen; das Organ darf Schriftstücke nach Buchstabe a) dem Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind.
Die Mitteilung aller Schriftstücke wird durch die Unterschrift des Beamten nachgewiesen oder andernfalls durch Einschreibebrief ►M112 an die letzte von dem Beamten mitgeteilte Anschrift ◄ bewirkt.
Die Personalakte darf keinerlei Angaben über die politischen, gewerkschaftlichen, weltanschaulichen oder religiösen Aktivitäten und Überzeugungen bzw. über die Rasse, den ethnischen Ursprung oder die sexuelle Ausrichtung des Beamten enthalten.
Absatz 4 untersagt indessen nicht, dass dem Beamten bekannte Verwaltungsakte und Unterlagen, die zur Anwendung des Statuts erforderlich sind, in die Personalakte aufgenommen werden.
Für jeden Beamten darf nur eine Personalakte geführt werden.
Der Beamte hat auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst das Recht, seine vollständige Personalakte einzusehen ►M112 und gegebenenfalls eine Kopie davon anzufertigen ◄ .
Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und darf nur in den Diensträumen der Verwaltung ►M112 oder auf einem gesicherten Datenträger ◄ eingesehen werden. ►M112 Ist jedoch ein den Beamten betreffender Rechtsstreit anhängig, so wird die Personalakte dem Gerichtshof der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ vorgelegt. ◄
Artikel 26a
Jeder Beamte hat das Recht, seine medizinische Akte gemäß den von ►M131 den Anstellungsbehörden der Organe ◄ festgelegten Modalitäten einzusehen.
TITEL III
LAUFBAHN DES BEAMTEN
KAPITEL 1
Einstellung
Artikel 27
Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.
Gemäß dem Grundsatz der Gleichheit aller Unionsbürger kann jedes Organ geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn eine bedeutende Unausgewogenheit in der Zusammensetzung der Beamtenschaft nach Staatsangehörigkeit festgestellt wird, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. Diese geeigneten Maßnahmen müssen gerechtfertigt sein und dürfen nicht zu anderen Einstellungskriterien als den auf der Eignung begründeten führen. Vor Annahme solcher geeigneter Maßnahmen erlässt die Anstellungsbehörde des Organs allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz gemäß Artikel 110.
Nach einem Zeitraum von drei Jahren, der mit dem 1. Januar 2014 beginnt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung von Absatz 2 vor.
Um die Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage zu erleichtern, bemühen sich die Organe, mehrsprachige und multikulturelle Schulbildung für die Kinder ihres Personals zu fördern.
Artikel 28
Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer
sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;
den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;
die Bedingungen des in Anhang III geregelten Auswahlverfahrens auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen erfüllt hat; Artikel 29 Absatz 2 bleibt unberührt;
die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt;
Artikel 29
Bei der Besetzung von freien Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst
die Möglichkeit
einer Versetzung,
einer Ernennung gemäß Artikel 45a oder
einer Beförderung
innerhalb des Organs;
die Übernahmeanträge von Beamten derselben Besoldungsgruppe aus anderen Organen und/oder,
wenn die zu besetzende Planstelle nicht durch eine der in Buchstaben a und b genannten Möglichkeiten besetzt werden kann, gegebenenfalls Verzeichnisse der geeigneten Bewerber im Sinne des Artikels 30, wobei sie die einschlägigen Bestimmungen über geeignete Bewerber in Anhang III berücksichtigt, und/oder
die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, an dem nur Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union teilnehmen können;
oder eröffnet ein Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.
Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen durchgeführt werden.
Unter Beibehaltung des Grundsatzes, dass die breite Mehrheit der Beamten auf Grund offener Auswahlverfahren eingestellt wird, kann die Anstellungsbehörde abweichend von Buchstabe d und nur in Ausnahmefällen beschließen, ein internes Auswahlverfahren für das Organ durchzuführen, das auch Vertragsbediensteten im Sinne der Artikel 3a und 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union offensteht. Die letztgenannte Kategorie von Bediensteten unterliegt den Beschränkungen hinsichtlich dieser Möglichkeit gemäß Artikel 82 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und hinsichtlich der speziellen Aufgaben, die sie als Vertragsbedienstete wahrnehmen durften.
An diesen Auswahlverfahren können nur Bedienstete auf Zeit des betreffenden Organs teilnehmen, die nach Artikel 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ eingestellt worden sind. Die Organe setzen als fachliche Mindestvoraussetzung für die Teilnahme an diesen Auswahlverfahren eine mindestens zehnjährige Tätigkeit als Zeitbediensteter und eine Einstellung als Zeitbediensteter auf der Grundlage eines Ausleseverfahrens voraus, bei dem gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieselben Kriterien angewandt wurden wie bei der Auslese von Beamten. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels kann die Anstellungsbehörde des Organs, das den Zeitbediensteten eingestellt hat, vor der Besetzung einer freien Planstelle in dem Organ gleichzeitig mit der Einstellung erfolgreicher Bewerber solcher interner Auswahlverfahren die Möglichkeit einer Versetzung von Beamten innerhalb des Organs in Erwägung ziehen.
Artikel 30
Für jedes Auswahlverfahren bestellt die Anstellungsbehörde einen Prüfungsausschuss. Dieser stellt ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf.
Die Anstellungsbehörde wählt aus diesem Verzeichnis die Bewerber aus, mit denen sie die freien Planstellen besetzt.
Diese Bewerber haben Zugang zu angemessenen Informationen über geeignete freie Planstellen, die von den Organen und Agenturen veröffentlicht werden.
Artikel 31
►M131 Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 2, AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt. ◄ Die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe legt das Organ nach folgenden Kriterien fest:
angestrebte Einstellung von Beamten, die gemäß Artikel 27 den höchsten Ansprüchen genügen;
Art der verlangten Berufserfahrung.
Um besonderem Bedarf der Organe Rechnung zu tragen, kann bei der Einstellung von Beamten auch die Arbeitsmarktsituation in der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ berücksichtigt werden.
Artikel 32
Der eingestellte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.
Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die 24 Monate nicht überschreitet, gewähren. Es werden allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.
Der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstufung nach den von ►M131 der Anstellungsbehörde eines jeden Organs ◄ beschlossenen Einstufungskriterien festgelegt worden ist, behält das Dienstalter in der Dienstaltersstufe, das er als Bediensteter auf Zeit erworben hat, wenn er unmittelbar nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in derselben Besoldungsgruppe zum Beamten ernannt wird.
Artikel 33
Vor der Ernennung wird der ausgewählte Bewerber durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 28 Buchstabe e) erfüllt.
Hat die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 ein negatives ärztliches Gutachten zur Folge, so kann der Bewerber innerhalb von 20 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung seitens des Organs beantragen, daß sein Fall einem Ärzteausschuß aus drei Ärzten, die die Anstellungsbehörde unter den Vertrauensärzten der Organe auswählt, zur Stellungnahme unterbreitet wird. Der Vertrauensarzt, der das erste negative Gutachten abgegeben hat, wird von dem Ärzteausschuß gehört. Der Bewerber kann dem Ärzteausschuß das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen. Werden die Schlußfolgerungen der in Absatz 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung durch den Ärzteausschuß bestätigt, so sind die Honorare und Nebenkosten zur Hälfte vom Bewerber zu tragen.
Artikel 34
Ist der Beamte während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 58 oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung daran gehindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens 15 Monate betragen.
Der Bericht wird dem Betroffenen übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bericht und die Stellungnahme werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Beamten auf Probe unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt, die binnen drei Wochen die Stellungnahme des paritätisch zusammengesetzten Beurteilungsausschusses zu den zu treffenden Maßnahmen einholt. Die Anstellungsbehörde kann beschließen, den Beamten auf Probe vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder den Beamten für die verbleibende Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen.
Empfiehlt der Bericht die Entlassung der Beamten oder – im Ausnahmefall – die Verlängerung der Probezeit gemäß Absatz 1, so wird er zusammen mit den Bemerkungen des Beamten auf Probe von dessen unmittelbarem Vorgesetzten unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt, die binnen drei Wochen die Stellungnahme des paritätisch zusammengesetzten Beurteilungsausschusses zu den zu treffenden Maßnahmen einholt.
Ein Beamter auf Probe, dessen Arbeit oder Verhalten sich nicht als ausreichend erwiesen haben, um eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu rechtfertigen, wird entlassen.
KAPITEL 2
Dienstrechtliche Stellung
Artikel 35
Der Beamte befindet sich in einer der nachstehend aufgeführten dienstrechtlichen Stellungen:
aktiver Dienst,
Abordnung,
Urlaub aus persönlichen Gründen,
einstweiliger Ruhestand,
Beurlaubung zum Wehrdienst ,
Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen ,
Urlaub im dienstlichen Interesse.
Abschnitt 1
AKTIVER DIENST
Artikel 36
Aktiver Dienst ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten, der nach Maßgabe des Titels IV die Obliegenheiten des von ihm ständig oder vorübergehend besetzten Dienstpostens wahrnimmt.
Abschnitt 2
ABORDNUNG
Artikel 37
Abordnung ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten ►M56 auf Lebenszeit ◄ , der durch eine Abordnungsverfügung der Anstellungsbehörde
im dienstlichen Interesse
auf seinen Antrag hin
Der abgeordnete Beamte behält in dieser dienstrechtlichen Stellung nach Maßgabe der Artikel 38 und 39 alle seine Rechte; er hat weiterhin die Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zu seinem Stammorgan ergeben. ►M23 Vorbehaltlich der Vorschriften über die Versorgung in Artikel 77 Absatz 3 gelten jedoch während der Abordnung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich für den Beamten die Vorschriften, die für einen Beamten der gleichen Besoldungsgruppe wie derjenigen gelten, die ihm für den Dienstposten zuerkannt wird, auf den er abgeordnet worden ist. ◄
Jeder Beamte im aktiven Dienst bzw. jeder Beamte, der sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befindet, kann einen Antrag auf Abordnung stellen, oder es kann ihm eine Abordnung im dienstlichen Interesse angeboten werden. Der Urlaub aus persönlichen Gründen ist mit der Abordnung beendet.
Artikel 38
Für die Abordnung im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:
sie wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten verfügt;
die Dauer der Abordnung wird durch die Anstellungsbehörde bestimmt;
nach Ablauf von jeweils sechs Monaten kann der Beamte die Beendigung seiner Abordnung beantragen;
der gemäß Artikel 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte hat Anspruch auf Gehaltsausgleich, falls die Gesamtbezüge aus der Tätigkeit während seiner Abordnung niedriger als die Dienstbezüge nach seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan sind; er hat ferner Anspruch auf Ausgleich aller zusätzlichen finanziellen Belastungen, die ihm durch seine Abordnung entstehen;
der gemäß Artikel 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte entrichtet weiter Versorgungsbeiträge unter Zugrundelegung der Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan entsprechen;
der abgeordnete Beamte behält seine Planstelle sowie seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seine Anwartschaft auf Beförderung;
nach Beendigung der Abordnung wird der Beamte unverzüglich auf dem Dienstposten wiederverwendet, den er vorher innehatte.
Artikel 39
Für die Abordnung auf Antrag des Beamten gelten folgende Vorschriften:
sie wird von der Anstellungsbehörde verfügt; diese bestimmt die Dauer der Abordnung;
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit kann der Beamte die Beendigung der Abordnung beantragen; er wird in diesem Falle unverzüglich auf dem Dienstposten wiederverwendet, den er vorher innehatte;
nach Ablauf dieser Frist kann seine Planstelle anderweit besetzt werden;
während der Dauer dieser Abordnung werden die Beiträge zur Versorgungsordnung sowie etwaige Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage des Gehalts für die Tätigkeit in seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan berechnet. ►M56 Der gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich abgeordnete Beamte kann bei der Einrichtung, zu der er abgeordnet wurde, Ruhegehaltsansprüche erwerben. Die Ruhegehaltsregelung seines Herkunftsorgans ist jedoch während der Dauer seiner Abordnung auf ihn nicht mehr anwendbar. ◄
Die Bestimmungen dieses Statuts ►M112 über das Invalidengeld und über die Hinterbliebenenversorgung ◄ gelten für die Beamten, die während der Dauer der Abordnung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich dienstunfähig geworden sind, sowie für die nach den Beamten, die während des gleichen Zeitraums verstorben sind, anspruchsberechtigten Personen; dabei werden die Beträge in Abzug gebracht, die von der Einrichtung, zu der der betreffende Beamte abgeordnet war, aus dem gleichen Grunde und für den gleichen Zeitraum gezahlt worden sind.
Diese Bestimmung darf nicht zur Folge haben, daß ein Beamter oder die nach ihm anspruchsberechtigten Personen Versorgungsbezüge erhalten, die insgesamt höher sind als der Höchstbetrag der Versorgungsbezüge, die aufgrund dieses Statuts gezahlt worden wären;
während der Dauer der Abordnung behält der Beamte seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen;
nach Beendigung der Abordnung ist der Beamte in die erste in seiner ►M112 Funktionsgruppe ◄ frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner ►M112 Funktionsgruppe ◄ , wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung bleibt er abgeordneter Beamter ohne Bezüge.
Abschnitt 3
URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN
Artikel 40
Jede einzelne Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen darf während der gesamten Laufbahn des Beamten ►M131 zwölf Jahre ◄ nicht überschreiten.
Wird der Urlaub jedoch beantragt
zur Erziehung eines Kindes, das im Sinne von Anhang VII Artikel 2 Absatz 2 als unterhaltsberechtigt gilt und das an einer schweren, vom Vertrauensarzt des Organs anerkannten geistigen oder körperlichen Behinderung leidet, die eine ständige Überwachung oder eine ständige Pflege erforderlich macht, oder
um dem Ehegatten zu folgen, der als Beamter oder sonstiger Bediensteter ebenfalls bei der Union tätig ist und aus dienstlichen Gründen seinen Wohnsitz in so großer Entfernung vom Dienstort des antragstellenden Beamten nehmen muss, dass die Gründung des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes an jenem Ort den antragstellenden Beamten bei der Ausübung seines Dienstes behindern würde, oder;
um seinen Ehegatten, einen Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, einen Bruder oder eine Schwester in Fällen ärztlich bescheinigter schwerer Erkrankung oder Behinderung zu unterstützen.
so kann der Urlaub unbegrenzt verlängert werden, sofern bei jeder Verlängerung die Voraussetzung noch erfüllt ist, welche die Gewährung des Urlaubs rechtfertigt.
►M112 Ein Beamter, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann jedoch spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen Antrag auf Aufrechterhaltung des in diesen Artikeln vorgesehenen Schutzes stellen, sofern er die Beiträge, die zur Deckung der in Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 1 genannten Risiken erforderlich sind, während des ersten Jahres des Urlaubs aus persönlichen Gründen zur Hälfte und für die verbleibende Dauer dieses Urlaubs in voller Höhe trägt. In diesem Fall setzt die Inanspruchnahme von Artikel 73 voraus, dass die Deckung durch Artikel 72 sichergestellt ist. Die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet. ◄ Weist der Beamte ferner nach, daß er bei keiner ändern Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie ►M56 der in Artikel 83 Absatz 2 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem Grundgehalt des Beamten errechnet, das seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entspricht. ◄
Für den Urlaub aus persönlichen Gründen gelten folgende Vorschriften:
er wird auf Antrag des Beamten durch die Anstellungsbehörde gewährt;
eine Verlängerung ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des Urlaubs zu beantragen;
die Planstelle des Beamten kann anderweit besetzt werden;
nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen ist der Beamte in die erste in seiner ►M112 Funktionsgruppe ◄ frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppeentspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner ►M112 Funktionsgruppe ◄ , wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung ►M112 oder seiner Abordnung ◄ dauert der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen an.
Abschnitt 4
EINSTWEILIGER RUHESTAND
Artikel 41
Die Anstellungsbehörde bestimmt nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses die Art der Dienstposten, die von dieser Maßnahme betroffen werden.
Die Anstellungsbehörde stellt nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses das Verzeichnis der hiervon betroffenen Beamten auf; sie berücksichtigt hierbei die Befähigung, die Leistungen, die dienstliche Führung, die familiären Verhältnisse und das Dienstalter der Beamten. Jeder Beamte, der einen der in Unterabsatz 2 erwähnten Dienstposten innehat und in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden wünscht, wird von Amts wegen in das Verzeichnis aufgenommen.
Die in dem Verzeichnis aufgeführten Beamten werden durch Verfügung der Anstellungsbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
Während eines Zeitraums von zwei Jahren, vom Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand an gerechnet, hat der Beamte ein Vorrecht auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle ►M112 seiner Funktionsgruppe ◄ , sofern eine solche Planstelle frei oder neu geschaffen wird und er die erforderliche Befähigung besitzt.
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte erhält eine Vergütung, die nach Anhang IV berechnet wird.
Die Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit während dieser Zeit werden von der in Unterabsatz 3 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamtdienstbezüge des Beamten übersteigen, die auf der Grundlage der am ersten Tag desjenigen Monats geltenden Gehaltstabelle festgelegt werden, für den die Vergütung zu ermitteln ist.
Der Beamte hat die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die verlangt werden können, und dem Organ jeden Umstand mitzuteilen, der zu einer Änderung seiner Versorgungsansprüche führen könnte.
Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Die Vergütung sowie die letzten Gesamtdienstbezüge gemäß Unterabsatz 4 ►C12 unterliegen jedoch dem Berichtigungskoeffizienten nach Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a ◄ zu dem Satz, der für den Mitgliedstaat festgelegt wurde, in dem der Empfänger nachweislich seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei diesem Land um den Mitgliedstaat handelt, in dem der Empfänger zuletzt beschäftigt war. In solchen Fällen wird die Vergütung, wenn die Landeswährung nicht der Euro ist, auf der Grundlage des Wechselkurses nach Artikel 63 des Statuts berechnet.
Abschnitt 5
BEURLAUBUNG ZUM WEHRDIENST
Artikel 42
Ein Beamter, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst einberufen wird, erhält die besondere dienstrechtliche Stellung „Beurlaubung zum Wehrdienst“.
Dem zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogenen Beamten werden keine Dienstbezüge gewährt; die Vorschriften über das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Beförderung finden jedoch weiterhin auf ihn Anwendung. Auch die Vorschriften über das Ruhegehalt gelten für ihn weiter, wenn er nach Beendigung der Wehrdienstverpflichtung nachträglich seine Versorgungsbeiträge entrichtet.
Ein Beamter, der an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst (außer Grundwehrdienst) einberufen wird, erhält für diese Zeit seine Dienstbezüge; diese werden jedoch um den an ihn gezahlten Wehrsold gekürzt.
Abschnitt 6
ELTERNURLAUB UND URLAUB AUS FAMILIÄREN GRÜNDEN
Artikel 42a
Ein Beamter hat für jedes Kind Anspruch auf höchstens sechs Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Jahren nach der Geburt oder der Adoption des Kindes zu nehmen ist. Die Dauer des Urlaubs kann für Alleinerziehende, die gemäß den von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen als solche anerkannt wurden, und für Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit, die vom Vertrauensarzt des Organs anerkannt wurde, verdoppelt werden. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen.
Während des Elternurlaubs bleibt der Beamte sozialversichert. Er erwirbt weiterhin Ruhegehaltsansprüche; die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage werden weitergezahlt. Der Beamte behält auch seinen Dienstposten und hat Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe. Der Elternurlaub kann auf Vollzeit- oder Halbzeitbasis genommen werden. Wird der Elternurlaub auf Halbzeitbasis genommen, verdoppelt sich die in Absatz 1 genannte Höchstdauer. Während des Elternurlaubs hat der Beamte Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von ►M148 1 030,72 EUR ◄ bzw. 50 % dieses Betrags im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis, darf aber während dieser Zeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Organ trägt den vollen Beitrag zum System der sozialen Sicherheit gemäß den Artikeln 72 und 73, der anhand des Grundgehalts des Beamten errechnet wird. Im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis gilt diese Bestimmung nur für die Differenz zwischen dem vollen Grundgehalt und dem anteilmäßig gekürzten Grundgehalt. Was den tatsächlich ausgezahlten Teil des Grundgehalts anbelangt, so wird der Beitrag des Beamten unter Zugrundelegung derselben Anteilsätze berechnet, die im Fall einer Vollzeitbeschäftigung Anwendung fänden.
Für Alleinerziehende und Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit, die vom Vertrauensarzt anerkannt wurde, im Sinne von Absatz 1 und während der ersten drei Monate des Elternurlaubs, wenn dieser Urlaub vom Vater während des Mutterschaftsurlaubs oder von einem Elternteil unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub oder während oder unmittelbar nach dem Adoptionsurlaub genommen wird, beträgt die monatliche Vergütung ►M140 ►M148 1 374,30 EUR ◄ für Alleinerziehende ◄ bzw. 50 % dieses Betrags im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis.
Der Elternurlaub kann mit einer Vergütung, die auf 50 % des Betrags nach Absatz 2 begrenzt ist, um weitere sechs Monate verlängert werden. Für Alleinerziehende gemäß Absatz 1 kann der Elternurlaub mit einer Vergütung, die auf 50 % des Betrags nach Absatz 3 begrenzt ist, um weitere zwölf Monate verlängert werden.
Die Beträge gemäß diesem Artikel werden wie die Dienstbezüge aktualisiert.
Artikel 42b
Im Fall einer schweren Erkrankung oder einer schweren Behinderung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester des Beamten hat der betreffende Beamte bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen ohne Grundgehalt. Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn eines Beamten neun Monate nicht überschreiten.
42a Absatz 2 findet Anwendung.
Abschnitt 7
URLAUB IM DIENSTLICHEN INTERESSE
Artikel 42c
Frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Ruhestandsalters kann ein Beamter mit mindestens zehn Dienstjahren durch Entscheidung der Anstellungsbehörde in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden, wenn ein organisatorischer Bedarf im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen innerhalb der Organe besteht.
Die Gesamtzahl der Beamten, die pro Jahr in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden, darf jedoch 5 % der Anzahl der Beamten aller Organe nicht übersteigen, die im Vorjahr in den Ruhestand getreten sind. Die so berechnete Gesamtzahl wird jedem Organ entsprechend seiner am 31. Dezember des Vorjahres gegebenen Anzahl von Beamten zugewiesen. Das Ergebnis einer solchen Zuweisung wird bei den einzelnen Organen auf volle Zahlen aufgerundet.
Dieser Urlaub ist keine Disziplinarmaßnahme.
Die Dauer des Urlaubs entspricht grundsätzlich dem Zeitraum vor dem Erreichen des Ruhestandsalters. Bei einem Ausnahmezustand kann die Anstellungsbehörde entscheiden, den Urlaub zu beenden und den Beamten wieder einzuweisen.
Wenn der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte das Ruhestandsalter erreicht, so wird er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Für den Urlaub im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:
die Planstelle des Beamten kann durch einen anderen Beamten besetzt werden;
ein Beamter, der sich im Urlaub im dienstlichen Interesse befindet, hat keinen Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe.
Der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte erhält eine Vergütung, die nach Anhang IV berechnet wird.
Auf Antrag des Beamten werden auf die Vergütung Beiträge zum Versorgungssystem erhoben, die auf der Grundlage dieser Vergütung berechnet werden. In diesem Fall wird bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Anhang VIII Artikel 2 die Dienstzeit als Beamter im Urlaub im dienstlichen Interesse berücksichtigt.
Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
KAPITEL 3
Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung
Artikel 43
Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten wird unter den von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs gemäß Artikel 110 festgelegten Bedingungen eine jährliche Beurteilung erstellt. Aus dieser Beurteilung ergibt sich, ob das Leistungsniveau des Beamten zufriedenstellend war oder nicht. Die Anstellungsbehörde jedes Organs erlässt Bestimmungen, die dem Beamten das Recht einräumen, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch einzulegen; dieses Recht muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 in Anspruch genommen werden.
Ab der Besoldungsgruppe AST 5 kann die Beurteilung des Beamten auch eine auf den Leistungen beruhende Bewertung der Befähigung des betreffenden Beamten enthalten, die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe AD wahrzunehmen.
Die Beurteilung wird dem Beamten bekanntgegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält.
Artikel 44
Ein Beamter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf, es sei denn, seine Leistung wurde in der letzten jährlichen Beurteilung gemäß Artikel 43 als unzulänglich bewertet. Ein Beamter steigt spätestens nach vier Jahren in die nächsthöhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe auf, es sei denn, das Verfahren gemäß Artikel 51 Absatz 1 findet Anwendung.
Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt und waren seine Leistungen in den ersten neun Monaten nach seiner Ernennung im Sinne des Artikel 43 zufriedenstellend, so steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. Fällt diese Erhöhung niedriger aus oder hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht, so wird sein Grundgehalt um einen Betrag angehoben, der der Differenz zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe entspricht, bis die nächste Beförderung wirksam wird.
Artikel 45
Artikel 45a
Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b) und c) kann ein Beamter der Funktionsgruppe AST ab der Besoldungsgruppe 5 auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD ernannt werden, wenn er
gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ausgewählt wurde, an einem obligatorischen Fortbildungsprogramm nach Buchstabe b) dieses Absatzes teilzunehmen;
ein von der Anstellungsbehörde festgelegtes Fortbildungsprogramm mit obligatorischen Fortbildungsbausteinen abgeschlossen hat, und
auf der von der Anstellungsbehörde erstellten Liste der Bewerber steht, die in einer mündlichen und schriftlichen Prüfung den erfolgreichen Abschluss des Fortbildungsprogramms gemäß Buchstabe b) nachgewiesen haben. Der Inhalt dieser Prüfung wird im Einklang mit Anhang III Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) festgelegt.
Dieser Ausschuss kann Beamte, die sich um eine Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm beworben haben, sowie Vertreter der Anstellungsbehörde hören. Er gibt mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem von der Anstellungsbehörde vorgeschlagenen Entwurf einer Liste ab. Die Anstellungsbehörde nimmt die Liste der Beamten an, die Anspruch auf Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm haben.
Artikel 46
Der nach Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft. Beamte in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 13, die die Aufgaben eines Referatsleiters wahrnehmen, werden jedoch in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe eingestuft, wenn sie gemäß Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden. Dies gilt auch für einen Beamten,
der nach Beförderung zum Direktor oder Generaldirektor ernannt wird oder
auf den als Direktor oder Generaldirektor Artikel 44 Absatz 2 letzter Satz Anwendung findet.
KAPITEL 4
Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst
Artikel 47
Der Beamte scheidet endgültig aus dem Dienst aus durch:
Entlassung auf Antrag,
Entlassung von Amts wegen,
Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen,
Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen,
Entfernung aus dem Dienst,
Versetzung in den Ruhestand,
Tod.
Abschnitt 1
ENTLASSUNG AUF ANTRAG
Artikel 48
Die Entlassung auf Antrag setzt voraus, daß der Beamte schriftlich seinen unmißverständlichen Willen zum Ausdruck bringt, aus dem Dienst seines Organs endgültig auszuscheiden.
Die Anstellungsbehörde erläßt die Verfügung, durch welche die Entlassung rechtswirksam wird, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang des Entlassungsantrags. ►M23 Die Anstellungsbehörde kann die Entlassung verweigern, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs des Entlassungsantrags ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten läuft oder innerhalb der darauffolgenden dreißig Tage eingeleitet wird. ◄
Die Entlassung wird zu dem von der Anstellungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt wirksam, und zwar für die Beamten der Funktionsgruppe AD spätestens drei Monate und für die Beamten ►M131 der Funktionsgruppen AST und AST/SC ◄ spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, den der Beamte in seinem Entlassungsantrag vorgeschlagen hat.
Abschnitt 2
ENTLASSUNG VON AMTS WEGEN
Artikel 49
Der Beamte kann von Amts wegen nur entlassen werden, wenn er die in Artikel 28 Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder ►M23 wenn einer der in den Artikeln ►M112 ————— ◄ 39, 40 und 41 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 14 Absatz 2 des Anhangs VIII genannten Fälle vorliegt. ◄
Die mit Gründen versehene Verfügung wird von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses und nach Anhörung des Beamten erlassen.
Abschnitt 3
STELLENENTHEBUNG AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN
Artikel 50
►M112 Höhere Führungskräfte im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 ◄ können aus dienstlichen Gründen durch Verfügung der Anstellungsbehörde ihrer Stelle enthoben werden.
Diese Stellenenthebung ist keine Disziplinarmaßnahme.
Der seiner Stelle enthobene Beamte, der nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle ►M112 ————— ◄ verwendet wird, erhält nach Maßgabe des Anhangs IV eine Vergütung.
Die Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit während dieser Zeit werden von der in Absatz 3 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamtdienstbezüge des Beamten übersteigen, die auf der Grundlage der am ersten Tag desjenigen Monats geltenden Gehaltstabelle festgelegt werden, für den die Vergütung zu ermitteln ist.
Die betreffende Person muss auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis vorlegen und ihr Organ über jeden Faktor unterrichten, der sich auf den Vergütungsanspruch auswirken kann.
Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Anhang VIII Artikel 45 Absätze 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
Nach Ablauf der Zeit, in der dem Beamten der Anspruch auf diese Vergütung gewährt wurde, hat er, sofern er das Alter von ►M131 achtundfünfzig ◄ Jahren erreicht hat, Anspruch auf Ruhegehalt, ohne daß in diesem Falle die in Anhang VIII Artikel 9 vorgesehene Kürzung vorgenommen wird.
Abschnitt 4
VERFAHREN BEI UNZULÄNGLICHEN FACHLICHEN LEISTUNGEN
Artikel 51
Bei der Verabschiedung interner Bestimmungen erfüllt die Anstellungsbehörde eines jeden Organs folgende Anforderungen:
Ein Beamter, der auf der Grundlage von drei aufeinanderfolgenden unzulänglichen jährlichen Beurteilungen nach Artikel 43 weiterhin keine Verbesserung seiner beruflichen Leistungen zeigt, wird um eine Besoldungsgruppe zurückgestuft. Zeigen die nächsten beiden jährlichen Beurteilungen weiterhin unzulängliche Leistungen, so wird der Beamte entlassen;
in einem Vorschlag, einen Beamten in eine niedrigere Besoldungsgruppe einzustufen oder zu entlassen, müssen die dafür maßgebenden Gründe dargelegt werden, und der Vorschlag ist dem Beamten mitzuteilen. Der Vorschlag der Anstellungsbehörde ist dem Paritätischen Beratenden Ausschuss nach Artikel 9 Absatz 6 vorzulegen.
Kündigt der Beamte nach Einleitung des Verfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 von sich aus oder hat er bereits Anspruch auf die sofortige Zahlung von Versorgungsbezügen in voller Höhe, so wird die Entschädigung nicht gezahlt. Hat er im Rahmen einer nationalen Arbeitslosenregelung Anspruch auf Arbeitslosengeld, so wird der entsprechende Betrag von der Entschädigung abgezogen.
Der Zeitraum, über den die Zahlungen gemäß Absatz 5 geleistet werden, beträgt
drei Monate, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Verfügung über seine Entlassung weniger als fünf Dienstjahre vollendet hat;
sechs Monate, wenn der Beamte mindestens fünf, aber weniger als zehn Dienstjahre vollendet hat;
neun Monate, wenn der Beamte mindestens zehn, aber weniger als 20 Dienstjahre vollendet hat;
12 Monate, wenn der Beamte mindestens 20 Dienstjahre vollendet hat.
Abschnitt 5
VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND
Artikel 52
Unbeschadet der Regelung in Artikel 50 wird der Beamte in den Ruhestand versetzt
von Amts wegen am letzten Tag des Monats, in dem er das 66. Lebensjahr vollendet hat, oder
auf seinen Antrag am letzten Tag des Monats, für den die Versetzung in den Ruhestand beantragt wurde, wenn der Beamte das Ruhestandsalter erreicht hat oder wenn er zwischen der Vollendung des 58. Lebensjahres und dem Ruhestandsalter steht und die Voraussetzungen für die sofortige Ruhegehaltszahlung gemäß Anhang VIII Artikel 9 erfüllt. Artikel 48 Absatz 2 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Der Beamte kann auf seinen Antrag hin bis zu seinem 67. Lebensjahr weiterarbeiten, wenn die Anstellungsbehörde der Ansicht ist, dass der Antrag im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, oder in Ausnahmefällen bis zu seinem 70. Lebensjahr; in diesem Fall wird der Beamte am letzten Tag des Monats, in dem er dieses Alter erreicht, automatisch in den Ruhestand versetzt.
Wenn die Anstellungsbehörde beschließt, einem Beamten den Verbleib im Dienst über die Vollendung des 66. Lebensjahres hinaus zu genehmigen, so gilt diese Genehmigung für höchstens ein Jahr. Sie kann auf Antrag des Beamten verlängert werden.
Artikel 53
Sind bei einem Beamten nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels 78 erfüllt, ►M62 so wird er am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde festgestellt wird, daß der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. ◄
Abschnitt 6
EHRENBEAMTE
Artikel 54
Ein Beamter, der endgültig aus dem Dienst ausscheidet, kann durch Verfügung der Anstellungsbehörde ►M112 in seiner oder der nächsthöheren Besoldungsgruppe ◄ zum Ehrenbeamten ernannt werden.
Die Maßnahme ist mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden.
TITEL IV
ARBEITSBEDINGUNGEN DES BEAMTEN
KAPITEL 1
Arbeitszeit
Artikel 55
Auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften kann der Beamte ►M31 ————— ◄ , außerdem verpflichtet werden, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung des Organs zu halten. ►M131 Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt nach Anhörung der Personalvertretung die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz fest. ◄
◄
Artikel 55a
Die Anstellungsbehörde kann eine Teilzeitbeschäftigung genehmigen, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht in folgenden Fällen:
Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes unter neun Jahren;
Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes im Alter von neun bis zwölf Jahren, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 20 % der regulären Arbeitszeit beträgt;
Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres, wenn der Beamte alleinerziehend ist;
in erheblichen Härtefällen Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes bis zum Alter von 14 Jahren, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 5 % der regulären Arbeitszeit beträgt. In diesem Fall findet Anhang IVa Artikel 3 Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Stehen beide Eltern im Dienst der Union, so hat nur ein Elternteil Anspruch auf die Arbeitszeitverkürzung;
Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist;
Weiterbildung; oder
ab dem 58. Lebensjahr während der letzten drei Jahre vor dem Erreichen des Ruhestandsalters.
Wird die Teilzeitbeschäftigung für eine Weiterbildung oder während der letzten drei Jahre vor dem Erreichen des Ruhestandsalters, jedoch nicht vor Ende des 58. Lebensjahres beantragt, so kann die Anstellungsbehörde nur in Ausnahmefällen und aus zwingenden dienstlichen Gründen den Antrag ablehnen oder das Wirksamwerden der Maßnahme aufschieben.
Wird ein solcher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist, oder zur Weiterbildung geltend gemacht, so ist die Gesamtdauer einer solchen Teilzeitbeschäftigung während der gesamten Laufbahn des Beamten auf fünf Jahre begrenzt.
Artikel 55b
Ein Beamter kann für einen von der Anstellungsbehörde entsprechend ausgewiesenen Dienstposten einen Antrag auf die Genehmigung von Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung stellen. Die Genehmigung für die Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung ist zeitlich nicht befristet; sie kann jedoch von der Anstellungsbehörde im dienstlichen Interesse unter Einhaltung einer sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückgezogen werden. Entsprechend kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung auch auf Antrag des Beamten unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen. In diesem Fall kann der Beamte auf einen anderen Dienstposten versetzt werden.
59a und Anhang IVa Artikel 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 3 finden Anwendung.
Die Anstellungsbehörde kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festlegen.
Artikel 56
Der Beamte darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden; zu Nachtarbeit sowie zu Sonntags- und Feiertagsarbeit bedarf es einer Ermächtigung nach einem von der Anstellungsbehörde festgelegten Verfahren. ►M23 Die Gesamtzahl der von einem Beamten geforderten Überstunden darf in einem Zeitraum von sechs Monaten 150 abgeleistete Stunden nicht überschreiten. ◄
Beamte ►M112 der Funktionsgruppe AD und der Funktionsgruppe AST 5 bis 11 ◄ haben keinen Anspruch darauf, daß die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden.
Beamte der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 sowie AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Anhangs VI Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, haben diese Beamten Anspruch auf eine Vergütung.
Artikel 56a
Dem Beamten, der ►M30 ————— ◄ bei Schichtarbeit, die vom Organ auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften verfügt worden ist und von diesem Organ als üblich und ständig angesehen wird, verpflichtet ist, regelmäßig nachts, an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zu arbeiten, können Vergütungen gewährt werden.
Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 111 und Artikel 112 die Gruppen der berechtigten Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest.
Die normale Arbeitszeit eines Beamten im Schichtdienst darf die normale jährliche Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten.
Artikel 56b
Dem Beamten, ►M31 ————— ◄ der auf Grund einer von der Anstellungsbehörde auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften erlassenen Verfügung regelmäßig verpflichtet ist, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung des Organs zu halten, können Vergütungen gewährt werden.
Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 111 und Artikel 112 die Gruppen der Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest.
Artikel 56c
Bestimmten Beamten können Sonderzulagen als Ausgleich für besonders beschwerliche Arbeitsbedingungen gewährt werden.
Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 111 und Artikel 112 die Gruppen der berechtigten Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Sonderzulagen fest.
KAPITEL 2
Urlaub
Artikel 57
Dem Beamten steht entsprechend einer Regelung, die von ►M131 den Anstellungsbehörden eines jeden Organs ◄ der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats festzulegen ist, für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von mindestens vierundzwanzig und höchstens dreißig Arbeitstagen zu.
Neben dem Jahresurlaub kann ihm in Ausnahmefällen auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Die Bedingungen für diese Beurlaubungen sind in Anhang V geregelt.
Artikel 58
Zusätzlich zu dem Urlaub nach Artikel 57 hat eine werdende Mutter bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf 20 Wochen Urlaub. Der Urlaub beginnt nicht früher als sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet nicht früher als vierzehn Wochen nach der Niederkunft. Im Fall einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt oder bei Geburt eines Kindes mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit besteht Anspruch auf 24 Wochen Urlaub. Eine Frühgeburt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Geburt vor Ablauf der 34. Schwangerschaftswoche erfolgt.
Artikel 59
Der Beamte hat sein Organ unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei seine aktuelle Adresse mitzuteilen. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an hat er ein ärztliches Attest vorzulegen. Das ärztliche Attest ist spätestens am fünften Tag der Abwesenheit abzusenden, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist. Andernfalls wird von einem unbefugten Fernbleiben vom Dienst ausgegangen, es sei denn, die Nichtversendung des ärztlichen Attests ist auf Gründe zurückzuführen, die dem Beamten nicht angelastet werden können.
Der Beamte, der sich in Krankheitsurlaub befindet, kann jederzeit einer ärztlichen Kontrolle unterzogen werden, die von dem Organ eingerichtet wird. Kann aus Gründen, die dem Beamten anzulasten sind, eine solche ärztliche Kontrolle nicht stattfinden, so gilt sein Fernbleiben vom Dienst ab dem für diese Kontrolle angesetzten Tag als unbefugt.
Wird durch die ärztliche Kontrolle festgestellt, dass der Beamte seinen Dienst ausüben kann, so gilt sein Fernbleiben ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt.
Ist der Beamte der Auffassung, dass die Ergebnisse der von der Anstellungsbehörde veranlassten ärztlichen Kontrolle aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt sind, kann er oder ein in seinem Namen handelnder Arzt binnen zwei Arbeitstagen bei dem Organ beantragen, die Angelegenheit einem unabhängigen Arzt zur Stellungnahme vorzulegen.
Das Organ leitet den Antrag unverzüglich an einen anderen Arzt weiter, der vom Arzt des Beamten und vom Vertrauensarzt des Organs im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird. Sofern binnen fünf Tagen keine Einigung erzielt wird, wählt das Organ einen unabhängigen Arzt aus einer Liste aus, die zu diesem Zweck alljährlich von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird. Der Beamte kann innerhalb von zwei Arbeitstagen Einspruch gegen die Wahl des Organs erheben und das Organ wählt daraufhin eine andere Person aus dieser Liste aus; diese Wahl ist endgültig.
Die vom unabhängigen Arzt nach Anhörung des Arztes des Beamten und des Vertrauensarztes des Organs abgegebene Stellungnahme ist bindend. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der vom Organ veranlassten Kontrolle bestätigt, so gilt das Fernbleiben vom Dienst ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der Kontrolle nicht bestätigt, gilt das Fernbleiben für sämtliche Zwecke als gerechtfertigt.
Bei Widerspruch findet das Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsätze 5 bis 7 Anwendung.
Das Honorar des vom Beamten gewählten Arztes wird bis zu einem Höchstbetrag, der von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Statutsbeirats für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren festgesetzt wird, von dem Organ getragen.
Artikel 59a
Der Jahresurlaub des Beamten, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, wird anteilmäßig gekürzt.
Artikel 60
Der Beamte darf dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen wird jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge.
Beabsichtigt ein Beamter, seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem Ort seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen, so hat er vorher die Zustimmung der Anstellungsbehörde einzuholen.
KAPITEL 3
Feiertage
Artikel 61
Das Verzeichnis der Feiertage wird durch die Anstellungsbehörden der Organe der Union in gegenseitigem Einvernehmen nach Anhörung des Statutsbeirats erstellt.
TITEL V
BESOLDUNG UND SOZIALE RECHTE DES BEAMTEN
KAPITEL 1
Dienstbezüge und Kostenerstattung
Abschnitt 1
DIENSTBEZÜGE
Artikel 62
Der Beamte hat nach Maßgabe des Anhangs VII und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist allein auf Grund seiner Ernennung Anspruch auf die Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechen.
Der Beamte kann auf diesen Anspruch nicht verzichten.
Diese Dienstbezüge umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.
Artikel 63
Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf Euro. Sie werden in der Währung des Landes, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt, oder in Euro ausgezahlt.
Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in Euro ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union am 1. Juli des betreffenden Jahres angewandt worden sind.
Die Wechselkurse werden alljährlich anlässlich der jährlichen Aktualisierung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 rückwirkend geändert.
Artikel 64
Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf Euro lauten, wird nach Abzug der nach dem Statut und dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 % oder einen höheren oder niedrigeren Prozentsatz beträgt.
Die Berichtigungskoeffizienten werden gemäß Anhang XI festgelegt oder aufgehoben und jährlich aktualisiert. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Berichtigungskoeffizienten binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.
Auf Belgien und Luxemburg wird in Anbetracht der besonderen Referenzrolle der dortigen Dienstorte als hauptsächliche, ursprüngliche Sitze der meisten Organe kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Artikel 65
Die Beträge gemäß Artikel 42a Absatz 2 und 3, gemäß den Artikeln 66 und 69, gemäß Anhang VII Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 und gemäß Anhang XIII Artikel 8 Absatz 2 sowie gemäß dem ehemaligen Artikel 4a des Anhangs VII, die gemäß Anhang XIII Artikel 18 Absatz 1 zu aktualisieren sind, die Beträge gemäß Artikel 24 Absatz 3, Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 28a Absatz 7, den Artikeln 93 und 94, Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 96 Absatz 7 und den Artikeln 133, 134 und 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und die Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates ( 8 ) und der Koeffizient für die Beträge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates ( 9 ) werden alljährlich gemäß Anhang XI aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.
Artikel 65a
Die Anwendungsmodalitäten der Artikel 64 und 65 sind im Anhang XI festgelegt.
Artikel 66
Das Monatsgrundgehalt wird für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe in den Funktionsgruppen AD und AST nach folgender Tabelle festgesetzt:
1.7.2020 |
DIENSTALTERSSTUFEN |
||||
BESOLDUNGSGRUPPEN |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
16 |
19 127,29 |
19 931,05 |
20 768,57 |
20 768,57 |
20 768,57 |
15 |
16 905,33 |
17 615,72 |
18 355,95 |
18 866,64 |
19 127,29 |
14 |
14 941,46 |
15 569,34 |
16 223,58 |
16 674,95 |
16 905,33 |
13 |
13 205,78 |
13 760,70 |
14 338,93 |
14 737,88 |
14 941,46 |
12 |
11 671,70 |
12 162,15 |
12 673,23 |
13 025,81 |
13 205,78 |
11 |
10 315,83 |
10 749,30 |
11 201,00 |
11 512,64 |
11 671,70 |
10 |
9 117,48 |
9 500,59 |
9 899,84 |
10 175,25 |
10 315,83 |
9 |
8 058,32 |
8 396,94 |
8 749,80 |
8 993,22 |
9 117,48 |
8 |
7 122,21 |
7 421,49 |
7 733,35 |
7 948,51 |
8 058,32 |
7 |
6 294,84 |
6 559,36 |
6 834,99 |
7 025,15 |
7 122,21 |
6 |
5 563,58 |
5 797,38 |
6 040,98 |
6 209,06 |
6 294,84 |
5 |
4 917,29 |
5 123,92 |
5 339,22 |
5 487,78 |
5 563,58 |
4 |
4 346,06 |
4 528,68 |
4 718,98 |
4 850,27 |
4 917,29 |
3 |
3 841,17 |
4 002,60 |
4 170,80 |
4 286,82 |
4 346,06 |
2 |
3 394,97 |
3 537,62 |
3 686,28 |
3 788,84 |
3 841,17 |
1 |
3 000,59 |
3 126,66 |
3 258,05 |
3 348,71 |
3 394,97 |
Das Monatsgrundgehalt wird für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe in der Funktionsgruppe AST/SC nach folgender Tabelle festgesetzt:
1.7.2020 |
DIENSTALTERSSTUFEN |
||||
BESOLDUNGSGRUPPEN |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
4 878,26 |
5 083,26 |
5 296,86 |
5 444,21 |
5 519,44 |
5 |
4 311,57 |
4 492,75 |
4 682,20 |
4 811,78 |
4 878,26 |
4 |
3 810,72 |
3 970,83 |
4 137,70 |
4 252,82 |
4 311,57 |
3 |
3 368,02 |
3 509,55 |
3 657,05 |
3 758,77 |
3 810,72 |
2 |
2 976,76 |
3 101,86 |
3 232,22 |
3 322,13 |
3 368,02 |
1 |
2 630,97 |
2 741,53 |
2 856,74 |
2 936,19 |
2 976,76 |
Artikel 66a
Die Bemessungsgrundlage für die Solidaritätsabgabe entspricht dem bei der Berechnung der Dienstbezüge zugrunde gelegten Grundgehalt, abzüglich
der im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit und der Versorgungsordnung geleisteten Beiträge und der Steuer, die ein Beamter der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne unterhaltsberechtigte Person im Sinn des Anhangs VII Artikel 2 vor Abzug der Solidaritätsabgabe zu zahlen hätte, und
eines Betrags in Höhe des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 Dienstaltersstufe 1.
Die Beträge, die die Bemessungsgrundlage für die Solidaritätsabgabe bilden, werden in Euro ausgedrückt, und auf sie wird der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt.
Artikel 67
Die Absätze 2 und 3 sind auf den vorerwähnten Empfänger der Familienzulagen anwendbar.
Artikel 68
Der Anspruch auf die in Artikel 67 Absatz 1 vorgesehenen Familienzulagen bleibt erhalten, wenn der Beamte eine Vergütung nach den Artikeln 41 und 50 dieses Statuts oder nach den Artikeln 34 und 42 des früheren Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält.
Der Betreffende hat die ihm anderweitig für das gleiche Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen.
Artikel 68a
Der Beamte, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, hat Anspruch auf Dienstbezüge, die gemäß Anhang IVa berechnet werden.
Artikel 69
Die Auslandszulage beträgt 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts und der dem Beamten zustehenden ►M25 Haushaltszulage ◄ und für unterhaltsberechtigte Kinder. Die Auslandszulage beträgt mindestens ►M148 421,24 EUR ◄ monatlich.
Artikel 70
Beim Tode eines Beamten haben der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats Anspruch auf die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen.
Beim Tode eines Empfängers von Versorgungsbezügen oder von Invalidengeld gilt Absatz 1 entsprechend.
▼M112 —————
Abschnitt 2
KOSTENERSTATTUNG
Artikel 71
Der Beamte hat nach den in Anhang VII festgelegten Regelungen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm beim Dienstantritt, bei einer Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst sowie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind.
KAPITEL 2
Soziale Sicherheit
Artikel 72
Der unverheiratete Partner eines Beamten gilt als Ehegatte im Sinne der Krankheitsfürsorge, wenn die ersten drei Voraussetzungen gemäß Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.
Im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Regelung können ►M131 die Anstellungsbehörden der Organe ◄ nach dem Verfahren des Artikels 110 einem von ihnen die Zuständigkeit dafür übertragen, die Vorschriften für die Kostenerstattung festzulegen.
Der zur Sicherstellung dieser Krankheitsfürsorge erforderliche Betrag wird zu einem Drittel von dem Berechtigten getragen; dieser Beitrag darf jedoch 2 v. H. seines Grundgehalts nicht überschreiten.
Durch eine von der Anstellungsbehörde nach Einholung eines Gutachtens des Vertrauensarztes des Organs getroffenen Verfügung finden die Frist von einem Monat für die Einreichung des Antrags sowie die in Unterabsatz 1 vorgesehene Begrenzung auf 6 Monate keine Anwendung, wenn der Betreffende an einer schweren oder langdauernden Krankheit leidet, die er sich vor dem Ausscheiden aus dem Dienst zugezogen und die er dem Organ vor Ablauf des in Unterabsatz 1 vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten gemeldet hat, und sofern er sich der durch das Organ veranlaßten ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Die gleiche Regelung gilt für den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines Beamten im aktiven Dienst, eines Beamten, der ►M131 bis zum Erreichen des Ruhestandsalters ◄ im Dienst der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ verblieben ist, oder eines Empfängers von Invalidengeld. Der Berechnung des Beitrags werden die Hinterbliebenenbezüge zugrunde gelegt.
Absatz 1 findet auch auf folgende Personen Anwendung, sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen:
Der Beitrag nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Ruhegehalts des ehemaligen Beamten vor etwaiger Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Anhang VIII Artikel 9 berechnet.
Auf den Empfänger eines Waisengeldes findet Absatz 1 jedoch nur auf seinen Antrag hin Anwendung. Der Beitrag wird auf der Grundlage des Waisengeldes berechnet.
Übersteigt der Gesamtbetrag des Kostenersatzes, den er erhalten könnte, die Summe der in Absatz 1 vorgesehenen Erstattungsbeträge, so wird der Unterschiedsbetrag von dem Betrag abgezogen, der auf Grund des Absatzes 1 zu erstatten ist, mit Ausnahme der Erstattungsbeträge, die er auf Grund einer privaten Zusatzkrankenversicherung erhalten hat, die zur Deckung des Teils der Kosten bestimmt ist, der von der Krankheitsfürsorge der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ nicht erstattet wird.
Artikel 73
In dieser Regelung ist festzulegen, für welche Fälle die Sicherung nicht gilt.
Als Leistungen werden garantiert:
im Todesfalle:
Zahlung eines Kapitalbetrags in fünffacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall; dieses Kapital wird an die nachstehend aufgeführten Personen gezahlt:
bei dauernder Vollinvalidität:
Zahlung eines Kapitalbetrags in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall;
bei dauernder Teilinvalidität:
Zahlung eines Teiles des unter Buchstabe b) vorgesehenen Betrages, berechnet nach der Tabelle der in Absatz 1 genannten Regelung.
Unter den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen kann anstelle der in diesem Absatz vorgesehenen Zahlungen eine Leibrente gewährt werden.
Die in diesem Absatz genannten Leistungen können zusätzlich zu den in Kapitel 3 vorgesehenen Leistungen gewährt werden.
Diese Erstattung erfolgt jedoch erst nach Inanspruchnahme des in Artikel 72 vorgesehenen Ersatzes von Aufwendungen und insoweit als dieser die Kosten nicht deckt.
▼M62 —————
Artikel 74
Die Zulage wird auch dem Beamten gezahlt, der an Kindes Statt ein Kind annimmt, das das fünfte Lebensjahr nicht überschritten hat und im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 Absatz 2 unterhaltsberechtigt ist.
Artikel 75
Beim Tode des Beamten, seines Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Kinder oder der sonstigen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, erstattet das Organ die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Ort der dienstlichen Verwendung bis zum Herkunftsort des Beamten.
Stirbt ein Beamter jedoch im Laufe einer Dienstreise, so erstattet das Organ die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort bis zum Herkunftsort des Beamten.
Artikel 76
Beamten, ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten, die sich — namentlich infolge einer schweren oder längeren Krankheit ►M112 , einer Behinderung ◄ oder aus familiären Gründen — in einer besonders schwierigen Lage befinden, können Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse gewährt werden.
Artikel 76a
Ein überlebender Ehegatte, der an einer schweren oder längeren Krankheit leidet oder der behindert ist, kann auf der Grundlage einer Prüfung seiner sozialen und medizinischen Situation vom Organ für die Dauer der Krankheit oder der Behinderung neben der Hinterbliebenenversorgung eine finanzielle Unterstützung erhalten. ►M131 Die Anstellungsbehörden der Organe ◄ erlassen nach Stellungnahme des Statutsbeirats in gegenseitigem Einvernehmen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
KAPITEL 3
Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld
Artikel 77
Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. Ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit hat er jedoch Anspruch auf dieses Ruhegehalt, wenn er das Ruhestandsalter erreicht hat, während eines einstweiligen Ruhestands nicht wieder eingewiesen werden konnte oder aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.
Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 % des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, der der Beamte mindestens ein Jahr angehört hat. Für jedes Dienstjahr nach Anhang VIII Artikel 3 stehen dem Beamten 1,80 % dieses letzten Grundgehalts zu.
Jedoch werden bei Beamten, die bei einer Person, die ein im Vertrag über die Europäische Union oder im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenes Mandat erfüllt, bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Union oder dem gewählten Vorsitz einer Fraktion des Europäischen Parlaments tätig gewesen sind, die Ruhegehaltsansprüche für die in Ausübung der genannten Funktionen erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach dem letzten in Ausübung dieser Funktionen erhaltenen Grundgehalt berechnet, wenn dieses Grundgehalt höher ist als das gemäß Absatz 2 dieses Artikels berücksichtigte Grundgehalt.
Das Altersruhegehalt darf 4 % des Existenzminimums je Dienstjahr nicht unterschreiten.
Das Ruhestandsalter beträgt 66 Jahre.
Das Ruhestandsalter wird ab dem 1. Januar 2014 in Abständen von fünf Jahren auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat überprüft. In dem Bericht werden insbesondere die Entwicklung des Ruhestandsalters der Bediensteten im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Lebenserwartung bei Beamten der Organe untersucht.
Die Kommission legt, soweit zweckmäßig, einen Vorschlag zur Änderung des Ruhestandsalters entsprechend den Ergebnissen dieses Berichts vor, wobei sie die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten besonders berücksichtigt.
Artikel 78
Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Invalidengeld.
Artikel 52 findet auf Empfänger von Invalidengeld sinngemäß Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 66 Jahren in den Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage des Gehalts für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe festgelegt, die der Beamte innehatte, als er dienstunfähig wurde.
Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum liegen.
Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengeldes berechnet werden.
Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. Außerdem wird in diesem Fall der Beitrag zur Versorgungsordnung zur Gänze aus dem Haushalt des Organs oder der in Artikel 1b genannten Einrichtung gezahlt.
Artikel 79
►M112 Der überlebende Ehegatte ◄ eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten hat unter den in Anhang VIII Kapitel 4 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf ►M112 Hinterbliebenenversorgung ◄ in Höhe von ►M5 60 v. H. ◄ ►M112 des Ruhegehalts oder des Invalidengelds, das der Beamte ◄ bezogen hat oder das ihm zugestanden hätte, wenn er ohne die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit ►M62 oder eines Mindestalters ◄ zum Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch gehabt haben würde.
►M112 Die Hinterbliebenenversorgung, die dem Ehegatten ◄ eines Beamten zusteht, der in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 — ►M62 ————— ◄ — verstorben ist, darf weder das Existenzminimum noch ►M23 35 v. H. ◄ des letzten Grundgehalts des Beamten unterschreiten.
Dieser Betrag darf 42 % des letzten Grundgehalts des Beamten nicht unterschreiten, wenn der Tod infolge eines der in ►M112 Artikel 78 Absatz 5 ◄ aufgeführten Umstände eingetreten ist.
▼M112 —————
Artikel 80
Stirbt ein Beamter oder ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldberechtigter, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so erhalten die im Sinne von Anhang VII Artikel 2 zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltsberechtigten Kinder ein Waisengeld nach Anhang VIII Artikel 21.
Kinder, die die gleichen Bedingungen erfüllen, haben den gleichen Anspruch, wenn ein ►M62 hinterbliebenenversorgungsberechtigter Ehegatte ◄ stirbt oder eine neue Ehe eingeht.
Stirbt ein Beamter oder ein ►M112 Empfänger eines Ruhegehalts oder Invalidengelds ◄ , ohne daß die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, so haben dessen als unterhaltsberechtigt anerkannte Kinder im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII nach Maßgabe des Artikels 21 des Anhangs VIII Anspruch auf ein Waisengeld; das Waisengeld beläuft sich jedoch auf die Hälfte des sich nach dem letztgenannten Artikel ergebenden Betrages.
Beziehen Personen, die gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 4 unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, Waisengeld, so darf dieses die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen.
Im Fall einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.
Die in Absatz 1, 2 und 3 vorgesehenen Ansprüche entstehen beim Tod eines ehemaligen Beamten, der Empfänger einer Vergütung nach Artikel 50 des Statuts oder nach Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 10 ) oder Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates ( 11 ) oder Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 des Rates ( 12 ) ist, sowie beim Tod eines ehemaligen Beamten, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht.
Ein Waisengeldempfänger kann von der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ nur ein einziges Waisengeld beziehen. Entstehen mehrere Ansprüche auf Waisengeld von Seiten der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ , so wird der berechtigten Person der höchste der betreffenden Beträge gezahlt.
Artikel 81
Personen, denen ein Ruhegehalt, ein Invalidengeld oder eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, haben unter den in Anhang VII festgelegten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne von Artikel 67; die Haushaltszulage wird nach den Versorgungsbezügen des Empfängers berechnet. Ein Empfänger von Hinterbliebenenversorgung hat den genannten Anspruch ausschließlich aufgrund der Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Beamten oder ehemaligen Beamten dessen unterhaltsberechtigte Kinder waren.
Die dem Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung zustehende Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b).
Artikel 81a
Unbeschadet aller anderen Vorschriften, insbesondere derjenigen über die Mindestbeträge für Personen, denen eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, darf der Gesamtbetrag der der Witwe und anderen Anspruchsberechtigten zustehenden Versorgungsbezüge zuzüglich der Familienzulagen und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge folgenden Betrag nicht übersteigen:
beim Tode eines Beamten in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 den Betrag des Grundgehalts, auf das der Betreffende in der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich der Familienzulagen, die ihm in diesem Falle gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge;
für den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem ein Beamter im Sinne von Buchstabe a) ►M131 das 66. Lebensjahr ◄ vollendet hätte, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, die er vor seinem Tod erreicht hatte, von diesem Zeitpunkt an Anspruch gehabt hätte, zuzüglich der Familienzulagen, die dem Betreffenden gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge;
beim Tode eines ehemaligen Beamten, dem ►M112 ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld ◄ zusteht, den Betrag der Bezüge, auf die der Betreffende Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge;
beim Tod eines ehemaligen Beamten, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, bei Erreichen des Ruhestandsalters Anspruch gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b genannten Beträge;
beim Tode eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, dem vor seinem Tode eine ►M131 Vergütung nach Artikel 41, 42c oder 50 ◄ des Statuts oder aber nach Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 oder nach Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder nach Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 oder nach Artikel 2 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2150/82 oder nach Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1679/85 zustand, den Betrag der Vergütung, auf die der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, Anspruch gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge;
für den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem ein ehemaliger Beamter im Sinne von Buchstabe e) keinen Anspruch mehr auf die Vergütung gehabt hätte, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wäre er am Leben geblieben, Anspruch gehabt hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt das für das Entstehen eines Ruhegehaltsanspruchs erforderliche Mindestalter gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge.
Auf die sich aus dieser Aufteilung ergebenden Beträge findet Artikel 82 Absatz 1 ►M112 Unterabsätze 2 und 3 ◄ Anwendung.
Artikel 82
Auf die Versorgungsbezüge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Die auf Euro lautenden Versorgungsbezüge werden in einer der in Anhang VIII Artikel 45 genannten Währungen gezahlt.
Artikel 83
▼M131 —————
▼M112 —————
Artikel 83a
Artikel 84
Die Versorgung ist im einzelnen in Anhang VIII geregelt.
KAPITEL 4
Rückforderung zuviel gezahlter Beträge
Artikel 85
Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen.
Der Betrag muss innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden. Die Anstellungsbehörde ist nicht an diese Frist gebunden, wenn sie nachweisen kann, dass der Empfänger die Verwaltung bewusst getäuscht hat, um den betreffenden Betrag zu erlangen.
KAPITEL 5
Forderungsübergang auf die ►M128 ►C15 Union ◄ ◄
Artikel 85a
Unter den Rechtsübergang nach Absatz 1 fallen insbesondere:
TITEL VI
DISZIPLINARORDNUNG
Artikel 86
▼M112 —————
TITEL VII
BESCHWERDEWEG UND RECHTSSCHUTZ
Artikel 90
Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, daß die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, daß sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muß innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gilt folgendes:
Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Artikel 91 zulässig ist.
▼M112 —————
Artikel 90a
Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann an den Direktor des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung im Zusammenhang mit einer Untersuchung des Amtes richten. Sie kann sich auch mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 an ihn wenden, wenn im Zusammenhang mit einer Untersuchung des Amtes eine sie beschwerende Maßnahme ergangen ist.
Artikel 90b
Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann an den Europäischen Datenschutzbeauftragten im Rahmen seiner Zuständigkeiten einen Antrag oder eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 richten
Artikel 90c
Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit Bereichen, auf die Artikel 2 Absatz 2 angewendet worden ist, sind an die Anstellungsbehörde zu richten, der die Befugnisse übertragen worden sind.
Artikel 91
Eine Klage beim Gerichtshof der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Die Klage nach Absatz 2 muß innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Für den Beginn der Frist gilt folgendes:
Artikel 91a
Klagen im Zusammenhang mit Bereichen, auf die Artikel 2 Absatz 2 angewendet worden ist, sind gegen das Organ zu richten, dem gegenüber die Anstellungsbehörde, der die Befugnisse übertragen worden sind, rechenschaftspflichtig ist.
▼M131 —————
TITEL VIIIa
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN EAD
Artikel 95
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 43 ist die Kommission zu konsultieren.
Artikel 96
Abweichend von Artikel 11 haben in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte Anweisungen des Delegationsleiters entsprechend dessen Rolle gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes ( 13 ) zu befolgen.
EAD-Beamte, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, nehmen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben Anweisungen der Kommission gemäß Artikel 221 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entgegen.
Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikel werden zwischen der Kommission und dem EAD vereinbart.
Artikel 97
Bis zum 30. Juni 2014 können in Bezug auf diejenigen Beamten, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU zum EAD versetzt wurden, abweichend von den Artikeln 4 und 29 dieses Statuts und unter den in dessen Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Bedingungen die Anstellungsbehörden der betreffenden Organe in Ausnahmefällen in gemeinsamer Absprache und ausschließlich im Interesse des Dienstes einen solchen EAD-Beamten, nachdem dieser angehört wurde, vom EAD auf eine freie Stelle der gleichen Besoldungsgruppe im Generalsekretariat des Rates oder in der Kommission versetzen, ohne dass die freie Stelle dem Personal bekannt gegeben wird.
Artikel 98
Allerdings kann die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen und nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Einstellung gemäß diesen Bestimmungen beschließen, aus anderen als den in Unterabsatz 1 Satz 1 aufgeführten Quellen Personal mit technischen Unterstützungsaufgaben auf AD-Ebene, das für das reibungslose Funktionieren des EAD notwendig ist, wie etwa Sachverständige in den Bereichen Krisenmanagement, Sicherheit und Informatik, einzustellen.
Ab dem 1. Juli 2013 prüft die Anstellungsbehörde auch Bewerbungen von Beamten anderer als der in Unterabsatz 1 genannten Organe, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.
Artikel 99
Bis zur Einrichtung des Disziplinarrates für den EAD werden die in Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs IX zum Statut genannten zwei weiteren Mitglieder aus dem Kreis der EAD-Beamten bestellt. Bei der Anstellungsbehörde und Personalvertretung, die in Anhang IX Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 genannt sind, handelt es sich um diejenigen des EAD.
TITEL VIIIb
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE BEAMTEN DER ►M128 ►C15 EUROPÄISCHEN UNION ◄ ◄ , DIE IN EINEM DRITTLAND DIENST TUN
Artikel 101a
Vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen des Statuts legt Anhang X Sondervorschriften für die Beamten der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ fest, die in einem Drittland Dienst tun.
TITEL IX
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
KAPITEL 1
Übergangsvorschriften
▼M112 —————
▼M23 —————
▼M62 —————
▼M112 —————
Artikel 107a
Die Übergangsvorschriften sind in Anhang XIII geregelt.
▼M23 —————
KAPITEL 2
Schlußvorschriften
Artikel 110
Diese Durchführungsbestimmungen treten in den Agenturen neun Monate nach ihrem Inkrafttreten in der Kommission oder neun Monate, nachdem die Kommission die Agenturen vom Erlass der betreffenden Durchführungsbestimmungen unterrichtet hat, in Kraft, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. Unbeschadet dessen kann eine Agentur auch beschließen, dass die betreffenden Durchführungsbestimmungen zu einem früheren Termin in Kraft treten.
Abweichend kann eine Agentur der Kommission auch vor Ablauf des in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Neunmonatszeitraums nach Anhörung ihrer Personalvertretung abweichende Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorlegen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Agentur die Kommission auch um die Genehmigung ersuchen, bestimmte Durchführungsbestimmungen nicht anzuwenden. Im letztgenannten Fall kann die Kommission das Ersuchen genehmigen oder ablehnen oder die Agentur auffordern, ihr abweichende Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.
Der Neunmonatszeitraum im Sinne von Unterabsatz 2 dieses Absatzes wird ab dem Tag, an dem die Agentur ihr Ersuchen um Genehmigung an die Kommission richtet, bis zum Tag der Stellungnahme der Kommission unterbrochen.
Eine Agentur kann der Kommission ferner nach Anhörung ihrer Personalvertretung Durchführungsbestimmungen zu anderen Sachverhalten als denjenigen, die Gegenstand der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, zur Genehmigung vorlegen.
Für die Zwecke des Erlasses von Durchführungsbestimmungen werden die Agenturen durch den Verwaltungsrat oder das entsprechende Gremium, das im die die betreffende Agentur einrichtenden Unionsrechtsakt genannt wird, vertreten.
Artikel 111
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 112 zu bestimmten Aspekten der Arbeitsbedingungen, zu bestimmten Aspekten der Durchführung der Bestimmungen zu den Dienstbezügen und zum System der sozialen Sicherheit delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Artikel 112
Artikel 113
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht zur Bewertung des Funktionierens dieses Statuts vor.
ANHANG I
A. Funktionsbezeichnungen in den einzelnen Funktionsgruppen gemäss Artikel 5 Absatz 4
1. Funktionsgruppe AD („Administration“)
Generaldirektor |
AD 15 – AD 16 |
Direktor |
AD 14 – AD 15 |
Berater oder gleichwertige Funktion |
AD 13– AD 14 |
Referatsleiter oder gleichwertige Funktion |
AD 9 – AD 14 |
Verwaltungsrat |
AD 5 – AD 12 |
2. Funktionsgruppe AST („Assistenz“)
Hauptassistent Ausführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen hohen Grad an Selbstständigkeit verlangen, mit weitreichender Verantwortung für Personalverwaltung, Haushaltsdurchführung oder politische Koordinierung |
AST 10 – AST 11 |
Assistent Ausführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen bestimmten Grad an Selbstständigkeit verlangen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Regeln und Vorschriften oder allgemeinen Anweisungen, oder als persönlicher Assistent eines Mitglieds des Organs, seines Kabinettchefs oder eines (stellvertretenden) Generaldirektors oder einer gleichwertigen höheren Führungskraft |
AST 1 – AST 9 |
3. Funktionsgruppe AST/SC
Sekretariatskräfte und Büroangestellte Ausführung von Sekretariats- oder Bürotätigkeiten und sonstigen gleichwertigen Aufgaben, die einen bestimmten Grad an Selbstständigkeit verlangen (1) |
SC 1 – SC 6 |
(1)
Die Anzahl der Planstellen für Saaldiener im Europäischen Parlament darf 85 nicht überschreiten. |
B. Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen
1. Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen in den Funktionsgruppen AST und AD:
Grad |
Assistenten |
Administratoren |
13 |
— |
15 % |
12 |
— |
15 % |
11 |
— |
25 % |
10 |
20 % |
25 % |
9 |
8 % |
25 % |
8 |
25 % |
33 % |
7 |
25 % |
36 % |
6 |
25 % |
36 % |
5 |
25 % |
36 % |
4 |
33 % |
— |
3 |
33 % |
— |
2 |
33 % |
— |
1 |
33 % |
— |
2. Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen in der Funktionsgruppe AST/SC:
Besoldungsgruppe |
Sekretariatskräfte und Büroangestellte |
SC 6 |
— |
SC 5 |
12 % |
SC 4 |
15 % |
SC 3 |
17 % |
SC 2 |
20 % |
SC 1 |
25 % |
ANHANG II
Zusammensetzung sowie Einzelheiten der Tätigkeit der in Artikel 9 des Statuts vorgesehenen Einrichtungen
INHALTSVERZEICHNIS |
|
Abschnitt l: |
Personalvertretung Art. 1 |
Abschnitt 2: |
Paritätischer Ausschuß Art. 2 bis 3a |
Abschnitt 3: |
Invaliditätsausschuß Art. 7 bis 9 |
Abschnitt 4: |
Beurteilungsausschuß Art. 10 und 11 |
Abschnitt 5: |
Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen Art. 12 |
Abschnitt 1
PERSONALVERTRETUNG
Artikel 1
Die Personalvertretung setzt sich aus Mitgliedern und gegebenenfalls stellvertretenden Mitgliedern zusammen, deren Amtszeit drei Jahre beträgt. ►M131 Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs ◄ kann eine kürzere Amtszeit beschließen, die allerdings nicht weniger als ein Jahr betragen darf. Alle Beamten des Organs haben das aktive und passive Wahlrecht.
Das Verfahren für die Wahl der nicht in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung oder, falls die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, für die örtliche Sektion wird durch die Versammlung der Beamten des Organs festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind. ►M131 Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs kann jedoch beschließen, das Personal dieses Organs in einem Referendum über das Verfahren für die Wahl entscheiden zu lassen. ◄ Die Wahlen sind geheim.
Ist die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt, so wird das Verfahren, nach dem für jeden Dienstort die Mitglieder der zentralen Personalvertretung bestimmt werden, von der Versammlung der Beamten des Organs festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind. Zu Mitgliedern der zentralen Personalvertretung können nur Mitglieder der betreffenden örtlichen Sektion bestellt werden.
Die nicht in örtliche Sektionen unterteilte Personalvertretung oder, falls die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, die örtlichen Sektionen müssen so zusammengesetzt sein, daß die Vertretung ►M131 der drei in Artikel 5 des Statuts genannten Funktionsgruppen ◄ sowie der in Artikel 7 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ genannten Bediensteten gewährleistet ist. Die zentrale Personalvertretung einer in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung ist rechtswirksam gebildet, sobald die Mehrheit ihrer Mitglieder bestellt ist.
Die Wahl zu der nicht in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung oder, wenn die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, zur örtlichen Sektion ist gültig, wenn sich mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten an der Wahl beteiligt haben. Wird diese Wahlbeteiligung nicht erreicht, so ist die Wahl im zweiten Durchgang gültig, falls die Mehrheit der Wahlberechtigten daran teilnimmt.
Die Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung und der Beamten, die nach Bestellung durch die Personalvertretung in einer auf Grund des Statuts oder von dem Organ geschaffenen Einrichtung einen Sitz haben, gilt als Teil des Dienstes, den sie bei ihrem Organ zu leisten haben. Dem Betreffenden darf aus der Ausübung dieser Tätigkeit kein Nachteil erwachsen.
Abschnitt 2
PARITÄTISCHER AUSSCHUSS
Artikel 2
Paritätische Ausschüsse setzen sich zusammen aus:
Ein für zwei oder mehr Organe gebildeter gemeinsamer Paritätischer Ausschuß setzt sich zusammen aus:
Die Modalitäten der Konstitutierung werden von den im gemeinsamen Paritätischen Ausschuß vertretenen Organen nach Anhörung ihrer jeweiligen Personalvertretung einvernehmlich festgelegt.
Ein Stellvertretendes Mitglied hat nur bei Abwesenheit eines Mitglieds eine Stimme.
Artikel 3
Der Paritätische Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Anstellungsbehörde oder auf Verlangen der Personalvertretung zusammen.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder oder — in deren Abwesenheit — die stellvertretenden Mitglieder anwesend sind.
Der Vorsitzende des Ausschusses nimmt — außer bei Verfahrensfragen — nicht an der Beschlußfassung teil.
▼M23 —————
Die Stellungnahme ►M23 des Ausschusses ◄ ist der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung innerhalb von fünf Tagen nach der Beschlußfassung schriftlich zu übermitteln.
Jedes Ausschußmitglied kann verlangen, daß seine Meinung in der Stellungnahme festgehalten wird.
Artikel 3a
Der gemeinsame Paritätische Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Anstellungsbehörde im Sinne ►M112 des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts oder durch eine Anstellungsbehörde oder auf Verlangen der Personalvertretung eines der in diesem Ausschuß vertretenen Organe zusammen.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Miglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind.
Der Vorsitzende des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses nimmt — außer bei Verfahrensfragen — nicht an der Beschlußfassung teil.
Die Stellungnahme des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses ist der Anstellungsbehörde im Sinne ►M112 des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts, den übrigen Anstellungsbehörden und den Personalvertretungen innerhalb von fünf Tagen nach der Beschlußfassung schriftlich zu übermitteln.
Jedes Mitglied des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses kann verlangen, daß seine Meinung in der Stellungnahme festgehalten wird.
Abschnitt 3
INVALIDITÄTSAUSSCHUSS
Artikel 7
Der Invaliditätsausschuß setzt sich aus drei Ärzten zusammen:
Hat der Beamte keinen Arzt benannt, so bestellt der Präsident des Gerichtshofes der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ von Amts wegen einen Arzt.
Wird binnen zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt, so wird dieser auf Veranlassung einer der Parteien vom Präsidenten des Gerichtshofes der ►M128 ►C15 Europäischen Union ◄ ◄ von Amts wegen bestellt.
Artikel 8
Die durch die Tätigkeit des Invaliditätsausschusses entstehenden Kosten trägt das für den Betroffenen zuständige Organ.
Wohnt der von dem Betroffenen bestellte Arzt nicht an dessen Dienstort, so geht das entstehende Mehrhonorar zu Lasten des Betroffenen; dies gilt nicht für die Fahrkosten 1. Klasse, die von dem Organ erstattet werden.
Artikel 9
Der Beamte kann dem Invaliditätsausschuß Gutachten oder Zeugnisse des ihn behandelnden Arztes als auch derjenigen Ärzte vorlegen, die er gegebenenfalls hinzugezogen hat.
Die Schlußfolgerungen des Ausschusses werden der Anstellungsbehörde und dem Bediensteten zugeleitet.
Die Arbeiten des Ausschusses sind geheim.
Abschnitt 4
BEURTEILUNGSAUSSCHUSS
Artikel 10
Die Mitglieder des Beurteilungsausschusses werden alljährlich in gleicher Zahl von der Anstellungsbehörde und von der Personalvertretung aus dem Kreis der Beamten der Funktionsgruppe AD des Organs bestellt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden. Mitglieder des paritätischen Ausschusses dürfen dem Beurteilungsausschuss nicht angehören.
Hat der Beurteilungsausschuss eine Empfehlung abzugeben, die einen Beamten betrifft, dessen unmittelbarer Vorgesetzter dem Ausschuss angehört, so nimmt dieser Vorgesetzte an der Beratung des Ausschusses nicht teil.
Artikel 11
Die Arbeiten des Beurteilungsausschusses sind geheim.
Abschnitt 5
PARITÄTISCHER BERATENDER AUSSCHUSS FÜR UNZULÄNGLICHE FACHLICHE LEISTUNGEN
Artikel 12
Der Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern, die Beamte der Besoldungsgruppe AD 14 oder darüber sind, zusammen. Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder beträgt drei Jahre. Die Hälfte der Mitglieder wird von der Personalvertretung und die andere Hälfte von der Anstellungsbehörde bestellt. Der Vorsitzende wird von der Anstellungsbehörde auf der Grundlage einer im Einvernehmen mit der Personalvertretung aufgestellten Kandidatenliste bestellt.
In den Fällen, die Beamte bis zur Besoldungsgruppe AD 14 betreffen, wird der Paritätische Beratende Ausschuss um zwei weitere Mitglieder ergänzt, die auf dieselbe Weise ernannt werden wie die ständigen Mitglieder und die derselben Funktionsgruppe und derselben Besoldungsgruppe angehören wie der betreffende Beamte.
Hat der Paritätische Beratende Ausschuss den Fall einer höheren Führungskraft im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 des Status zu behandeln, so wird auf Ad-hoc-Basis ein besonderer Paritätischer Beratender Ausschuss mit zwei von der Personalvertretung und zwei von der Anstellungsbehörde bestellten Mitgliedern eingesetzt, die mindestens derselben Besoldungsgruppe angehören wie der betroffene Beamte.
In den Fällen, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union Dienst tuende Beamte oder Vertragsbedienstete betreffen, verständigen sich Anstellungsbehörde und Personalvertretung auf ein Ad-hoc-Verfahren zur Bestellung der beiden weiteren Mitglieder nach Absatz 2.
ANHANG III
Auswahlverfahren
Artikel 1
In der Stellenausschreibung sind anzugeben:
die Art des Auswahlverfahrens (Auswahlverfahren innerhalb des Organs, Auswahlverfahren innerhalb der Organe, ►M85 allgemeines — gegebenenfalls von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführtes — Auswahlverfahren ◄ );
das Verfahren (Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen, auf Grund von Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen);
die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sind ►M112 sowie die angebotene Funktions- und Besoldungsgruppe ◄ ;
die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen ►M112 gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Statuts ◄ ;
bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen: die Art der Prüfungen und ihre Bewertung;
gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse;
gegebenenfalls das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchstalter für Bedienstete die seit mindestens einem Jahr im Dienst stehen;
der späteste Zeitpunkt für den Eingang der Bewerbungen;
gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 28 Buchstabe a) des Statuts.
Bei von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren wird die Stellenausschreibung von der Anstellungsbehörde im Sinne ►M112 des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts nach Anhörung des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses angeordnet.
Artikel 2
Die Bewerber haben ein von der Anstellungsbehörde vorgeschriebenes Formblatt auszufüllen.
Von den Bewerbern können zusätzlich Unterlagen oder Auskünfte aller Art angefordert werden.
Artikel 3
Der Prüfungsausschuss besteht aus einem von der Anstellungsbehörde bestellten Vorsitzenden und aus Mitgliedern, die in gleicher Zahl von der Anstellungsbehörde und von der Personalvertretung benannt werden.
Bei von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren besteht der Prüfungsausschuß aus einem von der Anstellungsbehörde im Sinne ►M112 des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts ernannten Vorsitzenden und aus den Mitgliedern, die von der Anstellungsbehörde im Sinne ►M112 des Artikels 2 Absatz 2 ◄ des Statuts auf Vorschlag der Organe bestellt werden, sowie aus Mitgliedern, die von den Personalvertretungen der Organe einvernehmlich auf paritätischer Grundlage bestellt werden.
Der Prüfungsausschuß kann zu bestimmten Prüfungen einen oder mehrere Beisitzer mit beratender Stimme hinzuziehen.
Die unter den Beamten ausgewählten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen mindestens der gleichen ►M112 Funktions- und Besoldungsgruppe ◄ angehören, die für den zu besetzenden Dienstposten vorgesehen ist.
Zählt ein Prüfungsausschuss mehr als vier Mitglieder, so müssen ihm mindestens zwei Mitglieder jedes Geschlechts angehören.
Artikel 4
Die Anstellungsbehörde stellt das Verzeichnis der Bewerber auf, die die Voraussetzungen nach Artikel 28 Buchstaben a), b) und c) des Statuts erfüllen, und übermittelt es mit den Bewerbungsunterlagen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Artikel 5
Der Prüfungsausschuß nimmt von den Unterlagen Kenntnis und stellt das Verzeichnis der Bewerber auf, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen.
Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen werden sämtliche in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber zu den Prüfungen zugelassen.
Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen legt der Prüfungsausschuß die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber fest und prüft die Befähigungsnachweise der Bewerber, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind.
Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen bestimmt der Prüfungsausschuß, welche der in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber zur Prüfung zugelassen werden.
Anschließend stellt der Prüfungsausschuß das in Artikel 30 des Statuts vorgesehene Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf; die Zahl der in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber muß nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß sein wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten.
Der Prüfungsausschuß leitet der Anstellungsbehörde das Verzeichnis der geeigneten Bewerber und einen mit Gründen versehenen Bericht zu, der gegebenenfalls die Bemerkungen der Ausschußmitglieder enthält.
Artikel 6
Die Arbeiten des Prüfungsausschusses sind geheim.
Artikel 7
Das Amt hat folgende Aufgaben:
es führt auf Antrag einzelner Organe allgemeine Auswahlverfahren durch;
es leistet auf Antrag eines einzelnen Organs die technische Unterstützung bei der Durchführung interner Auswahlverfahren, die das Organ selbst organisiert;
es legt den Inhalt aller von den Organen durchgeführten Prüfungen fest, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe c) des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfüllt werden;
es trägt die allgemeine Verantwortung für die Definition der sprachlichen Fähigkeiten der Beamten und die Durchführung der Beurteilung dieser Fähigkeiten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfüllt werden.
ANHANG IV
Verfahren für die Gewährung der in den Artikeln 41 und 50 des Statuts vorgesehenen Vergütung
Einziger Artikel
Ein Beamter, auf den die Artikel 41 und 50 des Statuts Anwendung finden, hat Anspruch:
für drei Monate auf eine monatliche Vergütung in Höhe seines Grundgehalts;
für einen Zeitabschnitt, der sich nach dem Lebensalter und der Dienstzeit an Hand der Tabelle in Absatz 3 bestimmt, auf eine monatliche Vergütung in Höhe von
Der Anspruch auf Gewährung der Vergütung endet mit dem Tage, an dem der Beamte ►M131 das 66. Lebensjahr ◄ vollendet.
▼M131 —————
Grundgehalt im Sinne dieses Artikels ist das Grundgehalt nach der Gehaltstabelle des Artikels 66, die am ersten Tag des Monats in Kraft ist, für den die Vergütung zu ermitteln ist.
Um an Hand des Lebensalters des Beamten den Zeitabschnitt zu bestimmen, während dessen er Anspruch auf die in den Artikeln 41 und 50 des Statuts vorgesehene Vergütung hat, ist der in der nachstehenden Tabelle festgelegte Koeffizient auf seine Dienstzeit anzuwenden; der Zeitabschnitt wird gegebenenfalls auf den vorhergehenden Monat abgerundet.
Lebensalter |
% |
20 |
18 |
21 |
19,5 |
22 |
21 |
23 |
22,5 |
24 |
24 |
25 |
25,5 |
26 |
27 |
27 |
28,5 |
28 |
30 |
29 |
31,5 |
30 |
33 |
31 |
34,5 |
32 |
36 |
33 |
37,5 |
34 |
39 |
35 |
40,5 |
36 |
42 |
37 |
43,5 |
38 |
45 |
39 |
46,5 |
40 |
48 |
41 |
49,5 |
42 |
51 |
43 |
52,5 |
44 |
54 |
45 |
55,5 |
46 |
57 |
47 |
58,5 |
48 |
60 |
49 |
61,5 |
50 |
63 |
51 |
64,5 |
52 |
66 |
53 |
67,5 |
54 |
69 |
55 |
70,5 |
56 |
72 |
57 |
73,5 |
58 |
75 |
►M131 59 bis 65 ◄ |
►M23 76,5 ◄ |
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 und nach Maßgabe der dort vorgesehenen Bedingungen kann der Betreffende auf Antrag weiterhin in den Genuß der Leistungen aufgrund der Krankenfürsorgeregelung kommen, sofern er den Beitrag nach Artikel 72 Absatz 1 des Statuts in voller Höhe trägt.
Nach Ablauf des Zeitabschnitts, während dessen der Betreffende Anspruch auf die Vergütung hat, wird der Beitrag aufgrund der zuletzt gezahlten monatlichen Vergütung ermittelt.
Bezieht der Beamte das Ruhegehalt nach der im Statut vorgesehenen Versorgungsordnung, so wird er bei der Anwendung des Artikels 72 des Statuts einem Beamten gleichgestellt, der bis zu seinem ►M131 66. Lebensjahr ◄ im Dienst verblieben ist.
ANHANG IVa
Teilzeitbeschäftigung
Artikel 1
Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen hat der Beamte den Antrag auf Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung über den unmittelbaren Vorgesetzten einzureichen.
Unbeschadet der in Artikel 15 und ►M131 Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe g ◄ genannten Fälle kann die Genehmigung für mindestens einen Monat bis höchstens drei Jahre erteilt werden.
Die Genehmigung kann zu den selben Bedingungen verlängert werden. Der Beamte hat dazu mindestens zwei Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die Genehmigung erteilt worden war, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Die Teilzeitbeschäftigung darf nicht weniger als die Hälfte der regulären Arbeitszeit betragen.
Eine Teilzeitbeschäftigung beginnt — außer in hinreichend begründeten Fällen — am ersten Tag eines Monats.
Artikel 2
Die Anstellungsbehörde kann die Genehmigung auf Antrag des Beamten vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, zurückziehen. Der Zeitpunkt der Rücknahme der Genehmigung darf höchstens zwei Monate nach dem von dem Beamten vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen, bzw. vier Monate, wenn die Genehmigung für mehr als ein Jahr erteilt worden ist.
In Ausnahmefällen und im dienstlichen Interesse kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, unter Einhaltung einer zweimonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen.
Artikel 3
Der Beamte hat während des Zeitraums, für den ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, Anspruch auf den Teil seiner Dienstbezüge, der der geleisteten regulären Arbeitszeit entspricht. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, der Grundbetrag der Haushaltszulage und die Erziehungszulage werden jedoch weiterhin in voller Höhe ausgezahlt.
Die Beiträge zur Krankheitsfürsorge werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Beamten berechnet. Die Beiträge zur Versorgung werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines teilzeitlich beschäftigten Beamten berechnet. Der Beamte kann beantragen, dass die Beiträge zur Versorgung unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Beamten im Einklang mit Artikel 83 berechnet werden. Die gemäß Anhang VIII Artikel 2, 3 und 5 des Statuts erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden proportional zu dem Prozentsatz der geleisteten Beiträge berechnet.
Der Beamte darf während der Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung keine Überstunden leisten und, abgesehen von einer Tätigkeit in Einklang mit Artikel 15 des Statuts, keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Artikel 4
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 erhält ►M131 ein Beamter, dem gemäß Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe g des Statuts die Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung gestattet worden ist ◄ , ein gekürztes Grundgehalt, das dem höheren der folgenden Prozentsätze des Grundgehalts bei Vollzeitbeschäftigung entspricht:
60 % oder
dem Prozentsatz nach Maßgabe der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Anhangs VIII Artikel 2, 3, 4, 5, 9 und 9a zu Beginn der Halbzeitbeschäftigung, zuzüglich 10 %.
Der Beamte, auf den die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden, ist am Ende seiner Halbzeitbeschäftigung gehalten, entweder in den Ruhestand einzutreten oder die während seiner Halbzeitbeschäftigung bezogenen Beträge, die 50 % des Grundgehalts übersteigen, zurückzuzahlen.
Artikel 5
Die Anstellungsbehörde kann die Einzelheiten für die Anwendung dieser Bestimmungen festlegen.
ANHANG V
Urlaubsordnung
INHALTSVERZEICHNIS |
|
Abschnitt l: |
Jahresurlaub Art. 1 bis 5 |
Abschnitt 2: |
Dienstbefreiung Art. 6 |
Abschnitt 3: |
Reisetage Art. 7 |
Abschnitt 1
JAHRESURLAUB
Artikel 1
Für das Jahr des Dienstantritts und des Ausscheidens aus dem Dienst besteht ein Anspruch auf Urlaub von zwei Arbeitstagen je vollen Dienstmonat, von zwei Arbeitstagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr als fünfzehn Tagen und von einem Arbeitstag bei bis zu fünfzehn Tagen.
Artikel 2
Der Beamte kann den Jahresurlaub nach Wunsch zusammenhängend oder in Abschnitten nehmen, wobei die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Urlaub muß jedoch mindestens einen Zeitabschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Wochen umfassen. Neueingestellte Beamte erhalten erst drei Monate nach ihrem Dienstantritt Urlaub; in außergewöhnlichen hinreichend begründeten Fällen kann der Urlaub vor Ablauf dieser Frist bewilligt werden.
Artikel 3
Erkrankt ein Beamter wahrend seines Jahresurlaubs und hätte ihn diese Erkrankung, wenn er nicht beurlaubt gewesen wäre, an der Ausübung seines Dienstes gehindert, so verlängert sich der Jahresurlaub um die Tage der Dienstunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis ordnungsgemäß nachgewiesen wird.
Artikel 4
Hat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf dienstliche Erfordernisse zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht überschreiten.
Hat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so erhält er als Ausgleich für jeden nicht in Anspruch genommenen Urlaubstag einen Betrag in Höhe von einem Dreißigstel seiner monatlichen Dienstbezüge im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst.
Hat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst mehr Jahresurlaub genommen, als ihm zu diesem Zeitpunkt zustand, so wird ein nach Absatz 2 zu berechnender Betrag einbehalten.
Artikel 5
Wird ein Beamter aus dienstlichen Gründen aus seinem Jahresurlaub zurückgerufen oder wird eine ihm erteilte Urlaubsgenehmigung aus dienstlichen Gründen widerrufen, so sind ihm die daraus entstehenden ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten zu erstatten und erneut Reisetage zu bewilligen.
Abschnitt 2
DIENSTBEFREIUNG
Artikel 6
Außer dem Jahresurlaub kann dem Beamten auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Anspruch auf Dienstbefreiung besteht insbesondere in nachstehenden Fällen und in folgenden Grenzen:
Außerdem kann das Organ innerhalb der Grenzen des Programms für berufliche Fortbildung, das das Organ in Anwendung des Artikels 24a des Statuts festgelegt hat, Dienstbefreiung für berufliche Fortbildung gewähren.
Eine Dienstbefreiung kann Beamten ausnahmsweise auch wegen außergewöhnlicher Arbeit gewährt werden, die über die normalen Pflichten eines Beamten hinausgeht. Diese Dienstbefreiung wird spätestens drei Monate nach der Entscheidung der Anstellungsbehörde über den Ausnahmecharakter der Arbeit des Beamten gewährt.
Für die Zwecke dieses Artikels wird der unverheiratete Lebenspartner eines Beamten wie ein Ehegatte behandelt, wenn die ersten drei Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt sind.
Bei den nach diesem Abschnitt gewährten Dienstbefreiungen wird die etwaige Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.
Abschnitt 3
REISETAGE
Artikel 7
Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, haben zum Zweck der Reise in den Herkunftsstaat Anspruch auf zweieinhalb Tage zusätzlichen Urlaub pro Jahr.
Absatz 1 gilt für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. Liegt der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieses Gebiets, so wird die Dauer des Heimaturlaubs unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.
ANHANG VI
Ausgleich und Vergütung für Überstunden
Artikel 1
Die Beamten der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 und AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Artikels 56 des Statuts Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden wie folgt durch Freizeit abgegolten oder vergütet werden:
Für jede Überstunde sind als Ausgleich eineinhalb Stunden Freizeit zu gewähren; wurde die Überstunde jedoch zwischen 22 Uhr und 7 Uhr oder an einem Sonntag oder Feiertag geleistet, so sind als Ausgleich zwei Stunden Freizeit zu gewähren; Freizeit als Überstundenausgleich wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der Wünsche des Beamten gewährt.
Ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet worden sind, durch Dienstbefreiung abzugelten, so gewährt die Anstellungsbehörde eine Vergütung der nicht durch Freizeit abgegoltenen Überstunden in Höhe von 0,56 % des Monatsgrundgehalts für jede Überstunde anhand der unter Buchstabe a getroffenen Regelung.
Ein Ausgleich oder eine Vergütung für Überstunden wird nur dann gewährt, wenn die geleistete zusätzliche Arbeitszeit mehr als 30 Minuten beträgt.
Artikel 2
Fahrzeiten bei Dienstreisen gelten nicht als Überstunden im Sinne dieses Anhangs. Arbeitsstunden, die am Dienstreiseort über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet werden, können durch Verfügung der Anstellungsbehörde durch Freizeit abgegolten oder gegebenenfalls vergütet werden.
Artikel 3
Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen dieses Anhangs können Überstunden, die von bestimmten unter besonderen Bedingungen arbeitenden Gruppen von Beamten der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 oder AST 1 bis AST 4 geleistet werden, durch eine Pauschalzulage vergütet werden; die Höhe dieser Zulage sowie Voraussetzungen und Verfahren für ihre Gewährung werden von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses festgelegt.
ANHANG VII
Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen
INHALTSVERZEICHNIS |
|
Abschnitt 1: |
Familienzulagen Art. 1 bis 3 |
Abschnitt 2: |
Auslandszulage Art. 4 |
Abschnitt 3: |
Kostenerstattung |
A) |
Einrichtungsbeihilfe Art. 5 |
B) |
Wiedereinrichtungsbeihilfe Art. 6 |
C) |
Reisekosten Art. 7 und 8 |
D) |
Umzugskosten Art. 9 |
E) |
Tagegeld Art. 10 |
F) |
Dienstreisekosten Art. 11 bis 13a |
G) |
Pauschalerstattung von Kosten Art. 14 und 15 |
Abschnitt 4: |
Zahlung der Bezüge Art. 16 und 17 |
Abschnitt 1
FAMILIENZULAGEN
Artikel 1
Anspruch auf die Haushaltszulage hat:
der verheiratete Beamte;
der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Beamte, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 hat;
der Beamte, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern
das Paar eine von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt,
kein Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt,
zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter,
das Paar nicht in einem Mitgliedstaat eine gesetzliche Ehe schließen kann; für die Zwecke dieser Ziffer gilt, dass ein Paar dann eine gesetzliche Ehe schließen kann, wenn beide Partner alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats notwendigen Bedingungen für die Eheschließung eines solchen Paares erfüllen;
Wurde das Sorgerecht für die Kinder des Beamten jedoch mehreren Personen übertragen, so wird die Haushaltszulage auf diese Personen anteilmäßig nach der Zahl der Kinder, für die sie das Sorgerecht haben, aufgeteilt.
Hat die Person, an die die dem Beamten zustehende Haushaltszulage nach den vorstehenden Bestimmungen gezahlt werden muß, als Beamter oder sonstiger Bediensteter selbst Anspruch auf diese Zulage, so wird ihr lediglich der jeweils höhere Betrag gezahlt.
Artikel 2
Das gleiche gilt für das Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und für das das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist.
Ein Kind, zu dessen Unterhalt ein Beamter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Schutz von Minderjährigen beruht, wird dem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt.
Die Zulage wird gewährt:
ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn Jahren;
auf begründeten Antrag des Beamten für ein Kind von achtzehn bis sechsundzwanzig Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
Artikel 3
Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind zum ersten Mal eine Grundschule besucht, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind seine Ausbildung abschließt bzw. mit dem Ende des Monats, in dem es das sechsundzwanzigste Lebensjahr vollendet, je nachdem, welches dieser beiden Ereignisse früher eintritt.
Der in Unterabsatz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich bis auf das Doppelte für:
Zahlungen nach Unterabsatz 3 setzen nicht voraus, dass für die besuchte Schule Unterrichtsgebühren zu zahlen sind.
Wird das Sorgerecht für das Kind, das Anspruch auf die Erziehungszulage hat, aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluß eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird das Erziehungsgeld für Rechnung und im Namen desBeamten an diese Person gezahlt. In diesem Fall wird die in Absatz 3 genannte Entfernung von mindestens 50 km vom Wohnort der Person an gerechnet, die das Sorgerecht hat.
Abschnitt 2
AUSLANDSZULAGE
Artikel 4
Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Beamten gezahlt werden, wird gewährt:
Beamten, die
Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.
Die Auslandszulage beträgt mindestens ►M148 571,35 EUR ◄ monatlich.
▼M25 —————
▼M112 —————
Abschnitt 3
KOSTENERSTATTUNG
A)
Einrichtungsbeihilfe
Artikel 5
Haben beide Ehegatten als Beamte ►M112 oder sonstige Bedienstete ◄ der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.
Auf die Einrichtungsbeihilfe wird der Berichtigungskoeffizient angewandt, der für den Dienstort des Beamten gilt.
Die Einrichtungsbeihilfe wird auf Grund von Unterlagen gezahlt, aus denen hervorgeht, daß der Beamte — und, ►M25 wenn er Anspruch auf die Haushaltszulage hat ◄ , auch seine Familie — am Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat.
B)
Wiedereinrichtungsbeihilfe
Artikel 6
Bei Berechnung dieser Frist werden die Jahre berücksichtigt, die der Beamte in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des Statuts — mit Ausnahme des Urlaubs aus persönlichen Gründen — verbracht hat.
Dieser Frist bedarf es nicht, wenn der Beamte aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.
Auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe ist der Berichtigungskoeffizient anzuwenden, der am letzten Dienstort des Beamten gilt.
Der Beamte muß spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden, die Familie eines verstorbenen Beamten spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Tode des Beamten übersiedelt sein.
Dem Anspruchsberechtigten kann der Fristablauf nicht entgegengehalten werden, wenn er nachweisen kann, daß er von diesen Vorschriften keine Kenntnis hatte.
C)
Reisekosten
Artikel 7
Der Bedienstete hat in folgenden Fällen für sich, seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten:
bei Dienstantritt: vom Ort der Einberufung zum Ort der dienstlichen Verwendung;
beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 47 des Statuts: vom Ort der dienstlichen Verwendung zu dem Herkunftsort nach Absatz 4 dieses Artikels;
bei jeder Versetzung, die eine Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung zur Folge hat.
Beim Tod eines Beamten haben der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf die Pauschalvergütung.
Reisekosten für Kinder, die während des gesamten Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet.
Die Kilometervergütung beträgt:
0 EUR pro km für eine Entfernung von |
0 bis 200 km |
0,2125 EUR pro km für eine Entfernung von |
201 bis 1 000 km |
0,3543 EUR pro km für eine Entfernung von |
1 001 bis 2 000 km |
0,2125 EUR pro km für eine Entfernung von |
2 001 bis 3 000 km |
0,0708 EUR pro km für eine Entfernung von |
3 001 bis 4 000 km |
0,0342 EUR pro km für eine Entfernung von |
4 001 bis 10 000 km |
0 EUR pro km für eine Entfernung von über |
10 000 km. |
Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von
Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge aktualisiert.
Bei einer solchen Änderung darf ein Ort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union, der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation jedoch nicht als Mittelpunkt der Lebensinteressen anerkannt werden.
Artikel 8
Sind beide Ehegatten Beamte der Europäischen Union, so hat jeder von ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen für sich und für die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Pauschalvergütung der Reisekosten; jeder unterhaltsberechtigten Person wird die Zahlung nur einmal gewährt. Im Fall der unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Berechnung der Vergütung auf entsprechenden Antrag eines der beiden Ehegatten der Herkunftsort eines der beiden Ehegatten zugrunde gelegt.
Erwirbt der Beamte während des laufenden Jahres durch Eheschließung den Anspruch auf die Haushaltszulage, so werden die dem Ehegatten zustehenden Reisekosten anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum berechnet, der zwischen der Eheschließung und dem Jahresende liegt.
Bei Änderungen der Berechnungsgrundlage auf Grund von Veränderungen des Familienstands, die nach dem Zahlungstermin für die betreffenden Beträge eingetreten sind, braucht der Empfänger keine Rückzahlung zu leisten.
Reisekosten für Kinder, die während des gesamten Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet.
Liegt der nach Artikel 7 definierte Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union sowie außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, so liegt der Pauschalvergütung eine anhand der Entfernung zwischen dem Dienstort des Beamten und der Hauptstadt des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, berechnete Kilometervergütung zugrunde. Beamte, deren Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union sowie außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation liegt und die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzen, haben keinen Anspruch auf die Pauschalvergütung.
Die Kilometervergütung beträgt:
0 EUR pro km für eine Entfernung von |
0 bis 200 km |
0,4285 EUR pro km für eine Entfernung von |
201 bis 1 000 km |
0,7141 EUR pro km für eine Entfernung von |
1 001 bis 2 000 km |
0,4285 EUR pro km für eine Entfernung von |
2 001 bis 3 000 km |
0,1427 EUR pro km für eine Entfernung von |
3 001 bis 4 000 km |
0,0689 EUR pro km für eine Entfernung von |
4 001 bis 10 000 km |
0 EUR pro km für eine Entfernung von über |
10 000 km. |
Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von
Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge aktualisiert.
Die Pauschalvergütung basiert auf den Kosten für eine Flugreise in der Economy-Klasse.
D)
Umzugskosten
Artikel 9
Bei den Höchstbeträgen sind die familiäre Situation des Beamten zum Zeitpunkt des Umzugs und die durchschnittlichen Kosten eines Umzugs sowie damit verbundener Versicherungen zu berücksichtigen.
Die Anstellungsbehörde jedes Organs erlässt allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz.
E)
Tagegeld
Artikel 10
Weist ein Beamter nach, dass er seinen Wohnsitz ändern muss, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen, so hat er für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestimmte Dauer je Kalendertag Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe von
Die vorgenannten Beträge werden bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 des Statuts überprüft.
Die Dauer der Gewährung des Tagegelds wird wie folgt festgesetzt:
für einen Beamten, ►M25 der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat ◄ :
120 Tage;
für einen Beamten, ►M25 der Anspruch auf die Haushaltszulage hat ◄ :
180 Tage oder, falls es sich um einen Beamten auf Probe handelt, bis einen Monat nach Ablauf der Probezeit.
Haben beide Ehegatten als Beamte ►M112 oder sonstige Bedienstete ◄ der ►M128 ►C15 Union ◄ ◄ Anspruch auf das Tagegeld, soist die in Buchstabe b) vorgesehene Dauer der Gewährung auf den Ehegatten anzuwenden, der das höhere Grundgehalt bezieht. Auf den anderen Ehegatten ist die in Buchstabe a) vorgesehene Dauer der Gewährung anzuwenden.
Das Tagegeld wird auf keinen Fall über den Zeitpunkt hinaus gewährt, zu dem der Beamte umgezogen ist, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen.
▼M112 —————
F)
Dienstreisekosten
Artikel 11
▼M112 —————
Artikel 12
1. Eisenbahn
Die Fahrkosten für Dienstreisen mit der Eisenbahn werden gegen Vorlage entsprechender Belege auf der Grundlage des Fahrpreises der ersten Klasse für den kürzesten Reiseweg zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise erstattet.
2. Flugzeug
Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise mit der Bahn 800 km oder mehr, so wird dem Beamten gestattet, das Flugzeug zu benutzen.
3. Schiff
Bei Schiffsreisen werden die zu benutzende Klasse sowie die Aufpreise für Kabinen von Fall zu Fall je nach Dauer und Kosten der Reise von der Anstellungsbehörde bestimmt.
4. Personenkraftwagen
Die entsprechenden Fahrkosten werden ausgehend vom Eisenbahnfahrpreis nach Punkt 1 pauschal unter Ausschluss jeglichen Zuschlags erstattet.
Die Anstellungsbehörde kann jedoch einem Beamten, der Dienstreisen unter besonderen Umständen ausführt, statt der vorgenannten pauschalen Erstattung der Fahrkosten eine Vergütung nach zurückgelegten Kilometern gewähren, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel offensichtlich mit Nachteilen behaftet ist.
Artikel 13
Tabelle der Tagegelder für Dienstreisen in die Mitgliedstaaten der Union:
Zielland |
Höchstbetrag (Hotelkosten) |
Tagegeld |
Belgien |
148 |
102 |
Bulgarien |
135 |
57 |
Tschechische Republik |
124 |
70 |
Dänemark |
173 |
124 |
Deutschland |