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Document E2014C0021

    Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 21/14/COL vom 29. Januar 2014 über die dreiundneunzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

    ABl. L 179 vom 19.6.2014, p. 79–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/21(2)/oj

    19.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 179/79


    ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

    Nr. 21/14/COL

    vom 29. Januar 2014

    über die dreiundneunzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

    GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,

    GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Kapitel der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen, das Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (3) (FuEuI) betrifft, ist am 31. Dezember 2013 ausgelaufen (4).

    Das Kapitel entsprach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (5), der ebenfalls am 31. Dezember 2013 ausgelaufen ist (6).

    Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) veröffentlichte am 10. Dezember 2013 eine Mitteilung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation bis zum 30. Juni 2014 (7).

    Die Verlängerung der Geltungsdauer wurde von der Kommission in Anbetracht der laufenden Überarbeitung der FuEuI-Leitlinien (8) und im Zusammenhang mit der allgemeinen Modernisierung des Beihilfenrechts (9) angenommen und steht besonders mit der gleichzeitig laufenden Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (10) der EU im Zusammenhang.

    Zur Gewährleistung eines kohärenten Ansatzes für alle Beihilfeinstrumente, in Erwägung der Notwendigkeit, im Umgang mit staatlichen Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation für Kontinuität und Rechtssicherheit zu sorgen, und um die einheitliche Anwendung der Beihilfevorschriften im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum sicherzustellen, sollte das derzeitige Kapitel der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen, das Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) betrifft, verlängert werden.

    Die Europäische Kommission und die EFTA-Staaten wurden konsultiert —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der erste Satz in Randnummer 178 des Kapitels der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen, das Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) betrifft, erhält folgende Fassung:

    „(178)

    Das Kapitel gilt bis zum 30. Juni 2014.“

    Artikel 2

    Nur der englische Text ist verbindlich.

    Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2014.

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Oda Helen SLETNES

    Vorsitzende

    Frank BÜCHEL

    Mitglied des Kollegiums


    (1)  Im Folgenden „EWR-Abkommen“.

    (2)  Im Folgenden „Überwachungs und Gerichtshof-Abkommen“.

    (3)  ABl. L 305 vom 19.11.2009, S. 1. EWR-Beilage Nr. 60 vom 19.11.2009, S. 1.

    (4)  Siehe Randnummer 178 der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde über staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation.

    (5)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

    (6)  Siehe Abschnitt 10.3 Absatz 2 des Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation.

    (7)  ABl. C 360 vom 10.12.2013, S. 1.

    (8)  Die Konsultation zum Entwurf des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation wurde am 20.12.2013 eingeleitet. Der Entwurf ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_state_aid_rdi/index_en.html.

    (9)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (COM(2012) 209 final).

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). Die Konsultation zu einem Entwurf der AGVO der Union wurde am 18.12.2013 eingeleitet. Der Entwurf ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_consolidated_gber/index_en.html.


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