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Document E2012J0004

Beschluss Des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2013 in den verbundenen Rechtssachen E-4/12 und E-5/12 — Risdal Touring AS und Konkurrenten.no AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde (Klage auf Aufhebung einer Entscheidung der EFTA- Überwachungsbehörde — Zugang zu Dokumenten — Zulässigkeit — Erledigung der Hauptsache)

ABl. C 372 vom 19.12.2013, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/18


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS

vom 7. Oktober 2013

in den verbundenen Rechtssachen E-4/12 und E-5/12

Risdal Touring AS und Konkurrenten.no AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde

(Klage auf Aufhebung einer Entscheidung der EFTA- Überwachungsbehörde — Zugang zu Dokumenten — Zulässigkeit — Erledigung der Hauptsache)

(2013/C 372/07)

In den verbundenen Rechtssachen E-4/12 und E-5/12, Risdal Touring AS und Konkurrenten.no AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde — ANTRAG in der Rechtssache E-4/12 Risdal Touring auf Aufhebung der zuerst am 5. April 2012 ohne Angabe von Gründen und danach am 4. Mai 2012 notifizierten Entscheidung der Beklagten, mit der gemäß den durch die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 407/08/COL vom 27. Juni 2008 festgelegten Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Zugang der Öffentlichkeit zur vollständigen Angabe des Inhalts und zu spezifischen Dokumenten des ESA-Falls Nr. 70506, einem staatlichen Beihilfefall, untersagt wird; und in der Rechtssache E-5/12 Konkurrenten auf Aufhebung der am 5. April 2012 ohne Angabe von Gründen notifizierten Entscheidung der ESA, mit der gemäß den durch die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 407/08/COL vom 27. Juni 2008 festgelegten Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Zugang der Öffentlichkeit zur vollständigen Angabe des Inhalts des ESA-Falls Nr. 60510, einem staatlichen Beihilfefall, untersagt wird, erließ der Gerichtshof, bestehend aus seinem Präsidenten und Berichterstatter Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen and Páll Hreinsson, am 7. Oktober 2013 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Der Gerichtshof beschließt:

 

In der Rechtssache E-4/12 Risdal Touring AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde:

1.

Der Teil des Antrags, der sich auf spezifische Dokumente bezieht, wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Über die restlichen Teile des Antrags ist nicht mehr zu befinden.

3.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt die eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Klägers.

4.

Der Antragsteller trägt die Hälfte seiner Kosten.

 

In der Rechtssache E-5/12 Konkurrenten.no AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde:

1.

Der Antrag wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt die eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.


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