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Document C2019/356/06

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen2019/C 356/06

ABl. C 356 vom 21.10.2019, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 356/6


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2019/C 356/06)

Image 1

Nationale Seite der vom Staat Vatikanstadt neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten neuen 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Staat Vatikanstadt

Anlass: Sixtinische Kapelle — Ende der Restaurierung 1994-2019

Beschreibung des Münzmotivs: Dargestellt wird das Jüngste Gericht in der Sixtinischen Kapelle. Links ist im Halbkreis der Schriftzug des Ausgabestaates „CITTÀ DEL VATICANO“ zu sehen. Rechts sind halbkreisförmig die Schriftzüge „CAPPELLA SISTINA — FINE DEI RESTAURI“ und die Jahre „1994-2019“ zu sehen. Rechts befindet sich auch das Münzzeichen „R“ und unten der Name des Künstlers „D. LONGO“.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage: 91 000

Ausgabedatum: 1. Oktober 2019


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


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