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Document C2017/120/16

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8384 — Carlyle/CITIC/McDonald’s/McDonald’s China) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )

    ABl. C 120 vom 13.4.2017, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 120/28


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.8384 — Carlyle/CITIC/McDonald’s/McDonald’s China)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2017/C 120/16)

    1.

    Am 7. April 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen The Carlyle Group („Carlyle“, USA), CITIC Capital und CITIC Limited („CITIC“, Volksrepublik China) übernehmen zusammen mit der McDonald’s Corporation („McDonald’s“, USA) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens McDonald’s China Management Limited („Zielunternehmen“), das die Geschäftsbereiche Festlandchina und Hong Kong von McDonald’s umfasst.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    —   Carlyle: Verwaltung von Fonds, die weltweit in vier Anlageklassen investieren: Kapitalbeteiligungen an Unternehmen (Übernahmen und Wachstumskapital), reale Vermögenswerte (Immobilien, Infrastruktur und Energie), globale Marktstrategien (strukturierte Darlehen, Mezzanine-Kapital, notleidende Finanzierungen, Hedgefonds und Anleihen mittelständischer Unternehmen) sowie Lösungen (Fonds für Private-Equity-Fonds und damit zusammenhängende Koinvestitionen und Nebentätigkeiten).

    —   CITIC: finanzielle und nichtfinanzielle Tätigkeiten. Die finanziellen Tätigkeiten der Gruppe umfassen Dienstleistungen wie Firmenkundengeschäft, Investmentbanking, Treuhanddienstleistungen, Versicherung, Fondsmanagement und Vermögensverwaltung. Zu den nichtfinanziellen Tätigkeiten zählen Tätigkeiten in den Bereichen Immobilien, Anlagenbau, Energie und Ressourcen, Infrastrukturbau, Maschinenbau und Informationstechnologie.

    —   McDonald’s: weltweite Tätigkeiten im Bereich Schnellrestaurants. Das Unternehmen betreibt und vergibt Lizenzen für McDonald’s-Restaurants, die an die lokale Nachfrage angepasste Speisen und Getränke in über 36 000 Verkaufsstellen in mehr als 100 Ländern anbieten. Die Restaurants stehen entweder im Eigentum von McDonald’s oder von Franchisenehmern. Mehr als 80 % der Restaurants gehören unabhängigen Franchisenehmern und werden von diesen betrieben.

    —   Zielunternehmen: über 2 000 McDonald’s-Restaurants in Festlandchina und Hongkong.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8384 — Carlyle/CITIC/McDonald’s/McDonald’s China per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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