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Document C2016/388/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8124 — Microsoft/LinkedIn) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 388 vom 21.10.2016, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 388/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8124 — Microsoft/LinkedIn)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 388/04)

1.

Am 14. Oktober 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Microsoft Corporation („Microsoft“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens LinkedIn Corporation („LinkedIn“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Microsoft: Konzeption, Entwicklung und Lieferung von Computersoftware, Hardwareprodukten und verwandten Diensten, Cloud-basierten Lösungen und Online-Werbung;

—   LinkedIn: Bereitstellung von Websites und mobilen Anwendungen als soziales Netzwerk mit verschiedenen Funktionen, Rekrutierungstools, Online-Weiterbildungskursen und Online-Werbung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8124 — Microsoft/LinkedIn per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


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