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Document C2016/223A/01

    Stellenausschreibung EUPP/1/S — Direktor der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (Funktionsgruppe AD, Besoldungsgruppe 12) — Bediensteter auf Zeit (M/W)

    ABl. C 223A vom 21.6.2016, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CA 223/1


    Stellenausschreibung EUPP/1/S

    Direktor der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014

    (Funktionsgruppe AD, Besoldungsgruppe 12)

    Bediensteter auf Zeit

    (M/W)

    (2016/C 223 A/01)

     

    1.   Zu besetzende Stelle

    Das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission haben beschlossen, gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1) (im Folgenden „Verordnung“) das Verfahren für die Besetzung der Stelle des Direktors (*) der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen zu eröffnen.

    Dieses Auswahlverfahren wird mit administrativer Unterstützung des Europäischen Parlaments durchgeführt.

    Die Einstellung erfolgt in der Besoldungsgruppe AD 12. Das monatliche Grundgehalt beträgt 10 656,56 EUR. Das Grundgehalt unterliegt der Gemeinschaftssteuer und ist von nationalen Steuern befreit. Es kann sich unter den in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BBSB) vorgesehenen Bedingungen um bestimmte Zulagen erhöhen (2).

    Der Direktor der Behörde wird vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission einvernehmlich für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist gemäß Artikel 2 Buchstabe a der BBSB nicht zulässig.

    Für diese Stelle sind Einsatzbereitschaft sowie zahlreiche interne und externe Kontakte erforderlich. Der Direktor der Behörde muss häufig Dienstreisen zwischen den Arbeitsorten des Organs und anderswohin unternehmen.

    2.   Dienstort

    Brüssel.

    3.   Chancengleichheit

    Die EU-Organe verfolgen eine Politik der Chancengleichheit und akzeptieren Bewerbungen ohne jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Familienstandes oder der familiären Situation.

    4.   Art der Tätigkeit

    Der Direktor der Behörde ist für die Erfüllung der in der Verordnung festgelegten Aufgaben verantwortlich, insbesondere für die Registrierung und Kontrolle der europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen sowie für die Verhängung von Sanktionen. Die Behörde wird durch ihren Direktor vertreten, der alle Entscheidungen der Behörde in ihrem Namen trifft. Dazu erfüllt er die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten und übt die darin geregelten Befugnisse aus.

    Der Direktor der Behörde hat insbesondere folgende Aufgaben:

    Vertretung der Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen;

    Zusammenarbeit mit den EU-Organen, dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und den Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass die europäischen politischen Parteien und Stiftungen die in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllen;

    Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans der Behörde (Festlegung von Zielen und Strategien) und Bewertung der Erbringung von Dienstleistungen, um deren Qualität zu garantieren. Der Direktor handelt als bevollmächtigter Anweisungsbefugter;

    Aufstellung und Verwaltung des Registers der europäischen politischen Parteien und Stiftungen;

    Entscheidung über die Eintragung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen in das Register gemäß den Bestimmungen der Verordnung;

    Entscheidung über die Löschung der Eintragung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen aus dem Register gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und Bedingungen;

    Überprüfen, ob die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen weiterhin von den in das Register eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen erfüllt werden;

    Entscheidung über Sanktionen für europäische politische Parteien und europäische Stiftungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung;

    Vorlage eines Jahresberichts an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über die Tätigkeiten der Behörde.

    Die Anstellungsbehörde kann den Direktor der Behörde mit anderen Aufgaben betrauen, sofern diese Aufgaben mit der aus seinen Pflichten als Direktor der Behörde herrührenden Arbeitsbelastung vereinbar sind und nicht zu irgendeinem Interessenkonflikt führen oder seine volle Unabhängigkeit gefährden.

    5.   Auswahlkriterien

    An diesem Ausleseverfahren können Bewerber teilnehmen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Bewerbungen die nachstehenden Bedingungen erfüllen:

    a)   Allgemeine Bedingungen

    Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der BBSB müssen die Bewerber

    Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein,

    die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen,

    ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nachgekommen sein,

    den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit zu stellenden sittlichen Anforderungen genügen,

    das volle fünfjährige Mandat vor Erreichen des Ruhestandsalters ableisten können. Für Zeitbedienstete der EU, die ab dem 1. Januar 2014 ihren Dienst antreten, beginnt der Ruhestand am Ende des Monats, in dem das 66. Lebensjahr vollendet wird.

    b)   Besondere Bedingungen

    i)   Erforderliche Befähigungsnachweise und Berufserfahrung:

    Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, wenn die Regelstudienzeit mindestens vier Jahre beträgt,

    oder

    Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium, bescheinigt durch ein Abschlusszeugnis, entspricht, und eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung (3), wenn die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre beträgt.

    Berufserfahrung von mindestens zwölf Jahren, die nach dem Erwerb der oben genannten Qualifikationen erworben wurde, davon mindestens drei Jahre in Führungspositionen.

    ii)   Sprachkenntnisse

    Es werden gründliche Kenntnisse in einer Amtssprache der Europäischen Union (4) sowie ausreichende Kenntnisse in mindestens einer weiteren Amtssprache verlangt.

    iii)   Interessenkonflikte und Unabhängigkeit

    Die Bewerber dürfen nicht Mitglied des Europäischen Parlaments sein, kein auf Wahlen beruhendes Mandat innehaben und nicht Mitarbeiter oder ehemaliger Mitarbeiter einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung sein. Der ausgewählte Bewerber darf sich in keinem Interessenkonflikt zwischen seinen Aufgaben als Direktor der Behörde und anderen offiziellen Pflichten befinden, insbesondere bezüglich der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung.

    Der Direktor der Behörde ist in der Erfüllung seiner Pflichten unabhängig. Handelt er im Namen der Behörde, so fordert er Anweisungen von einer Institution oder Regierung oder einer anderen Stelle, Behörde oder Agentur weder an, noch nimmt er diese entgegen. Der Direktor der Behörde enthält sich jeder Handlung, die mit dem Wesen seiner Pflichten unvereinbar ist.

    6.   Auswahlkriterien

    Hervorragende analytische Fähigkeiten und ausgezeichnetes Urteilsvermögen;

    nachweisliche Erfahrung in der Verwaltung von Personalressourcen und finanziellen Ressourcen in einem Organ, einer Einrichtung, einem Amt oder einer Agentur der EU bzw. irgendeiner anderen öffentlichen oder privaten Organisation, die in regelmäßigem Austausch mit der EU steht;

    hervorragende Kenntnis des Regelungs- und Finanzrahmens der europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen;

    gute Kenntnis der Haushaltsordnung und ihrer Anwendungsbestimmungen;

    sehr gute Kenntnis des institutionellen Gefüges der Europäischen Union;

    gute Englisch- oder Französischkenntnisse aus Gründen der internen und interinstitutionellen Kommunikation;

    Fähigkeit, eine Vision zu entwickeln und zu vermitteln, global zu denken und konkrete Empfehlungen und praktikable Lösungen zu formulieren;

    Berufserfahrung in einer höheren Führungsposition und die entsprechenden Führungsqualitäten, um Mitarbeiter zu leiten und Finanzmittel zu verwalten sowie mit vielfältigen Interessengruppen umzugehen;

    Fähigkeit zu unabhängigem Handeln;

    Erfahrung in Kommunikation und Netzwerkarbeit, um die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen auf höchster Ebene zu repräsentieren und nutzbringende Beziehungen zu den Interessenträgern in anderen EU-Organen und in den Mitgliedstaaten aufzubauen und zu pflegen.

    7.   Auswahlverfahren

    Der Auswahlausschuss besteht aus den Generalsekretären des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission; den Vorsitz führt der Generalsekretär des Europäischen Parlaments. Der Auswahlausschuss setzt einen aus je einem Vertreter der drei Organe bestehenden administrativen Vorauswahlausschuss ein, der den Auswahlausschuss bei der Bewertung aller schriftlichen Bewerbungen hinsichtlich der Erfüllung der einschlägigen Zulässigkeitskriterien und der Ermittlung derjenigen Bewerber unterstützt, deren Profil den Auswahlkriterien am besten entspricht.

    Auf der Grundlage dieser Vorauswahl erstellt der Auswahlausschuss eine Liste der Bewerber, die zu einem Gespräch eingeladen werden.

    Auf Grundlage der Ergebnisse des Vorauswahlverfahrens und der Gespräche erstellt der Auswahlausschuss eine Liste von bis zu drei Bewerbern (in der Reihenfolge der Ergebnisse), die den drei Organen zur endgültigen Genehmigung unterbreitet wird.

    8.   Bewerbungen

    Bewerbungsschluss ist der:

    4. Juli 2016, 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit.

    Die Bewerber werden gebeten, ausschließlich per E-Mail ein Bewerbungsschreiben („z. Hd. des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments, Stellenausschreibung EUPP/1/S“) als PDF-Datei und einen Lebenslauf (im Format Europass (5)) unter Angabe der Referenznummer des Verfahrens (EUPP/1/S) im Betreff der E-Mail an folgende Adresse zu schicken:

    EP-SENIOR-MANAGEMENT@ep.europa.eu.

    Datum und Uhrzeit der Absendung der E-Mail sind maßgeblich.

    Die eingescannten Unterlagen müssen lesbar sein.

    Die Bewerber, die zu einem Gespräch eingeladen werden, werden darauf hingewiesen, dass die bis zum Gesprächstermin vorzulegenden Nachweise über ihr Studium, ihre Berufserfahrung und die von ihnen derzeit ausgeübte Funktion nur als Kopien einzureichen sind. Die Bewerber erhalten keine dieser Unterlagen zurück.

    Die im Rahmen dieses Auswahlverfahrens übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.


    (1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.

    (*)  Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.

    (2)  Siehe Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1) und zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).

    (3)  Diese einjährige Erfahrung wird bei der Bewertung der gemäß dem folgenden Unterabsatz erforderlichen Berufserfahrung nicht berücksichtigt.

    (4)  Die Amtssprachen der Europäischen Union sind: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.

    (5)  http://europass.cedefop.europa.eu/

    (6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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