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Document C2015/425/10

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

ABl. C 425 vom 18.12.2015, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/17


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2015/C 425/10)

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Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Spanien

Anlass : UNESCO-Weltkultur- und -naturerbe — Segovia

Beschreibung des Münzmotivs : Das Motiv zeigt im Vordergrund das Aquädukt von Segovia. Am oberen Rand des inneren Kreises steht bogenförmig der Name des Ausgabestaats „ESPAÑA“ und darunter das Ausgabejahr „2016“. Am oberen rechten Rand ist das Münzzeichen eingeprägt.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge zu sehen.

Prägeauflage : 8 Mio.

Ausgabedatum :


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


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