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Document C2015/303/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7761 — Permira/OTPP/GFKL Group/Lowell Group) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 303 vom 15.9.2015, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7761 — Permira/OTPP/GFKL Group/Lowell Group)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 303/05)

1.

Am 4. September 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Permira Holdings Limited („Permira“, Guernsey), das über seine Tochtergesellschaft Garfunkelux S.à.r.l. handelt, und das Ontario Teachers’ Pension Plan Board („OTPP“, Kanada) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Metis Bidco Limited und seine 100 %igen Tochtergesellschaften (zusammen „Lowell Group“, Vereinigtes Königreich) sowie über das Unternehmen Garfunkelux Holdco 1 S.à.r.l. und seine 100 %igen Tochtergesellschaften (zusammen „GFKL Group“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Permira: Private-Equity-Gesellschaft, die weltweit in zahlreiche Sektoren mit Wachstums- und Entwicklungspotenzial investiert;

—   OTPP: eine Einrichtung ohne Gesellschaftskapital, die für die Verwaltung von Pensionsleistungen und die Anlage des Pensionsfondsvermögens für Lehrer in Kanada zuständig ist;

—   GFKL Group: Erbringer von Inkassodienstleistungen in Deutschland;

—   Lowell Group: Erbringer von Inkassodienstleistungen im Vereinigten Königreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7761 — Permira/OTPP/GFKL Group/Lowell Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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