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Document C2015/265/05

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7679 — EVO Payments International/Raiffeisen Bank Polska/Raiffeisenbank/JVs) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 265 vom 13.8.2015, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.8.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 265/6


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.7679 — EVO Payments International/Raiffeisen Bank Polska/Raiffeisenbank/JVs)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2015/C 265/05)

    1.

    Am 4. August 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: i) das Unternehmen Centrum Elektronicznych Usług Płatniczych „eService“ Sp. z o.o. („eService“, Polen), das von der Unternehmensgruppe EVO Payments International („EVO“, USA) und der Unternehmensgruppe Powszechna Kasa Oszczędności Bank Polski („PKO“, Polen) gemeinsam kontrolliert wird, und ii) die Unternehmen Raiffeisen Bank Polska SA („RBPL“, Polen) und Raiffeisen a.s. („RBCZ“, Tschechische Republik), die beide der Unternehmensgruppe Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft (Österreich) angehören, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Geschäftsführungsvertrag die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen in Polen und ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen in der Tschechischen Republik („JVs“, Polen und Tschechische Republik). Das Acquiring-Geschäft von RBPL und RBCZ wird auf die JVs übertragen.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    —   eService: Acquiring-Processing-Dienstleistungen für Kartenzahlungen an POS-Terminals oder über das Internet in Polen;

    —   EVO: Abwicklung elektronischer Zahlungen und damit verbundene Dienstleistungen in den USA, Kanada und dem EWR;

    —   RBPL: Bank- und Finanzdienstleistungen in Polen;

    —   RBCZ: Bank- und Finanzdienstleistungen in der Tschechischen Republik;

    —   Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft: Bank- und Finanzdienstleistungen im EWR.

    Die JVs werden Acquiring- und Acquiring-Processing-Dienstleistungen in Polen und der Tschechischen Republik erbringen.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7679 — EVO Payments International/Raiffeisen Bank Polska/Raiffeisenbank/JVs per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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