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Document C2014/111/09
Prior notification of a concentration (Case COMP/M.7227 — Temasek/Olam International) — Candidate case for simplified procedure Text with EEA relevance
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7227 — Temasek/Olam International) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7227 — Temasek/Olam International) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR
ABl. C 111 vom 12.4.2014, p. 15–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.7227 — Temasek/Olam International)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 111/09)
1. |
Am 3. April 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Temasek Holdings (Private) Limited („Temasek“, Singapur) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung über die mittelbare 100 %ige Tochtergesellschaft Breedens Investments Pte. Ltd. im Wege eines am 14. März 2014 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Olam International Limited („Olam“, Singapur). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Temasek: Investmentgesellschaft mit einem breit gefächerten Portfolio an Bereichen wie Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Medien und Technologie, Verkehr und Industrie, Verbraucher und Immobilien, Energie und Ressourcen sowie Biowissenschaften — Olam: weltweites integriertes Versorgungskettenmanagement sowie Verarbeitung von Agrarerzeugnissen und Lebensmittelzutaten, |
3. |
Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7227 — Temasek/Olam International per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.