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Document C2014/042/09

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7176 — CFAO/Carrefour/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 42 vom 13.2.2014, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.2.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 42/9


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.7176 — CFAO/Carrefour/JV)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2014/C 42/09)

    1.

    Am 3. Februar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen CFAO SA (Frankreich) und Carrefour SA (Frankreich) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    CFAO SA: Gesellschaft französischen Rechts, die von der Toyota Tsusho Corporation (Japan) kontrolliert wird und im Vertrieb von Kraftfahrzeugen, Pharmaprodukten, Maschinen und Ausrüstungen sowie der Bereitstellung von IT-Dienstleistungen vor allem in Afrika und den französischen überseeischen Gebieten tätig ist,

    Carrefour SA: Konzernobergesellschaft der Carrefour-Gruppe, die vor allem im Lebensmitteleinzelhandel in Frankreich und anderen Ländern tätig ist,

    Gemeinschaftsunternehmen (JV): Lebensmitteleinzelhandel in Senegal, Kamerun, Kongo, Elfenbeinküste, Demokratische Republik Kongo, Gabun, Nigeria und Ghana.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7176 — CFAO/Carrefour/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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