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Document C2013/313/06

    Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

    ABl. C 313 vom 26.10.2013, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 313/4


    Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

    2013/C 313/06

    Am 23. September 2013 hat das Gericht gemäß Art. 12 der Verfahrensordnung folgende Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern für die Zeit vom 23. September 2013 bis zum 31. August 2016 festgelegt:

    1.

    Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst werden unmittelbar nach Einreichung der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung der Art. 14 und 51 der Verfahrensordnung der Rechtsmittelkammer zugewiesen.

    2.

    Die anderen als die in Nr. 1 genannten Rechtssachen werden unmittelbar nach Einreichung der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung der Art. 14 und 51 der Verfahrensordnung den Kammern mit drei Richtern zugewiesen.

    Die Verteilung der in der vorliegenden Nr. 2 genannten Rechtssachen auf die Kammern erfolgt in drei verschiedenen Verteilungsvorgängen gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei:

    für die Rechtssachen betreffend die Durchführung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Vorschriften über handelspolitische Schutzmaßnahmen;

    für die Rechtssachen, die die in Art. 130 § 1 der Verfahrensordnung genannten Rechte des geistigen Eigentums betreffen;

    für alle anderen Rechtssachen.

    Der Präsident des Gerichts kann von diesem Verteilungsmodus abweichen, um dem Zusammenhang zwischen bestimmten Rechtssachen Rechnung zu tragen oder eine ausgewogene Verteilung der Arbeitslast sicherzustellen.


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