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Document C2012/377/07

    Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/39/12 — MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung — Unterstützung der Digitalisierung europäischer Kinos

    ABl. C 377 vom 7.12.2012, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 377/14


    AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/39/12

    MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung

    Unterstützung der Digitalisierung europäischer Kinos

    2012/C 377/07

    1.   Ziele und Beschreibung

    Grundlage der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist der Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).

    Die allgemeinen Ziele des Programms sind:

    a)

    die kulturelle und sprachliche Vielfalt und das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe zu wahren und zu stärken, der Öffentlichkeit den Zugang zu diesem Erbe zu gewährleisten und den Dialog zwischen den Kulturen zu fördern;

    b)

    die Verbreitung europäischer audiovisueller Werke und die Zahl ihrer Zuschauer innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu erhöhen, unter anderem durch eine intensivierte Zusammenarbeit mit den Akteuren;

    c)

    die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Branche im Rahmen eines offenen, wettbewerbsfähigen und beschäftigungsfördernden europäischen Markts zu stärken, unter anderem durch die Förderung von Verbindungen zwischen Fachleuten des audiovisuellen Bereichs.

    Das Ziel der Fördermaßnahme zur „Digitalisierung von Kinos“ besteht darin, Kinos, die zu einem erheblichen Prozentsatz nicht nationale, europäische Werke zeigen, zu ermutigen, die Möglichkeiten der Digitaltechnik zu nutzen.

    Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen soll Kinos, die europäische Filme zeigen, den Umstieg auf die Digitaltechnik erleichtern, indem indirekte Kosten, die beim Erwerb eines Digitalprojektors anfallen, bezuschusst werden.

    2.   Förderfähige Antragsteller

    Diese Aufforderung richtet sich an unabhängige europäische Kinobetreiber, deren Haupttätigkeit in der Vorführung von Filmen besteht.

    Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:

    den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union

    EWR-Länder, die Schweiz und Kroatien

    Bosnien und Herzegowina (unter der Voraussetzung, dass der Verhandlungsprozess abgeschlossen ist und das Land offiziell zum Teilnehmerland des Programms MEDIA erklärt wird).

    Antragstellende Einrichtungen müssen:

    Erstaufführungskinos sein (Kinos, die europäische Filme innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten nach ihrer nationalen Kinopremiere in Erstaufführung zeigen);

    seit mindestens drei Jahren für die Öffentlichkeit geöffnet sein;

    mit einem System für den Eintrittskartenverkauf und die Einnahmenerklärung ausgestattet sein;

    über mindestens eine Leinwand und 70 Kinositzplätze verfügen;

    520 Aufführungen pro Jahr durchführen, sofern es sich um ständige Kinos handelt (d. h., Kinos, die mindestens sechs Monate im Jahr geöffnet sind), 300 Aufführungen pro Jahr durchführen, sofern es sich um Kinos mit nur einer Leinwand handelt (30 Aufführungen pro Monat) und mindestens 30 Aufführungen pro Monat durchführen, sofern es sich um Sommer- bzw. Freiluftkinos handelt (Kinos, die weniger als sechs Monate im Jahr geöffnet sind);

    im Vorjahr mindestens 20 000 Eintrittskarten verkauft haben, für die tatsächlich der reguläre Ticketpreis gezahlt wurde.

    Antragsteller, denen auf der Grundlage einer Virtual Print Fee-Vereinbarung von einer dritten, zwischengeschalteten Stelle (einem Integrator) ein Projektor zur Verfügung gestellt worden ist oder werden wird, sind nicht förderfähig.

    Als förderfähig gelten ausschließlich Kinos, die im Jahr 2011 mindestens 50 % europäische Filme gezeigt haben.

    Ein Film gilt als europäisch, wenn er der Definition des MEDIA-Programms für solche Filme im Rahmen der Maßnahme „Selektive Verleihförderung“ und „Automatische Verleihförderung“ entspricht.

    Filme, die diesbezüglich bereits klassifiziert wurden, werden in der „European Movie Database“ aufgeführt:

    http://ec.europa.eu/culture/media/programme/distrib/filmbase/index_en.htm

    Ein Film gilt als europäisch, wenn er der folgenden Definition entspricht:

    Jeder neuere Spielfilm (einschließlich Animationsfilme) oder Dokumentarfilm von mindestens 60 Minuten Länge, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

    Der Film wurde überwiegend von einem oder mehreren Produzenten mit Sitz in einem der am MEDIA-Programm teilnehmenden Länder produziert. Um als tatsächliche Produzenten zu gelten, müssen die Produktionsfirmen als solche anerkannt sein. Andere Aspekte, wie die kreative Leitung, das Eigentum an Nutzungs- und Verwertungsrechten und die Höhe der Gewinnbeteiligung können ebenfalls herangezogen werden, um den tatsächlichen Produzenten zu bestimmen.

    und

    Der Film muss in bedeutendem Umfang unter Beteiligung von Fachkräften produziert worden sein, die Staatsbürger der am MEDIA-Programm teilnehmenden Länder sind bzw. dort ihren Wohnsitz haben. Unter „bedeutendem Umfang“ ist zu verstehen, dass mehr als 50 % der in der unten stehenden Tabelle aufgeführten Punkte erreicht werden (z. B. 10 oder mehr Punkte im Falle eines Spielfilms, oder die Mehrheit der Punkte, wenn die Gesamtzahl der zu vergebenden Punkte unter 19 liegt, was normalerweise bei Dokumentar- oder Animationsfilmen der Fall ist, wo in der Regel nicht alle Punktekategorien von Belang sind):

    Aufgaben

    Punkte

    Regisseur

    3

    Drehbuchautor

    3

    Komponist

    1

    Darsteller 1

    2

    Darsteller 2

    2

    Darsteller 3

    2

    Künstlerische Gesamtl./Produktionsdesign

    1

    Kamera

    1

    Schnitt

    1

    Ton

    1

    Drehort

    1

    Kopierwerk

    1

    Insgesamt

    19

    Filme mit Werbe-, pornografischen oder rassistischen Inhalten sowie Filme, die Gewalt verherrlichen, sind nicht förderfähig.

    3.   Förderfähige Maßnahmen

    Zuschüsse zu den indirekten Kosten, die beim Erwerb von Digitalprojektoren anfallen, welche den geltenden internationalen Standards entsprechen, zur Installation in einem Kino, das alle Förderkriterien erfüllt.

    Zuschüsse können nur für einen Projektor pro Leinwand und für maximal drei Leinwände pro Kino beantragt werden.

    Der Projektor muss zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags und dem 31. Dezember 2014 erworben werden.

    4.   Gewährungskriterien

    Förderfähige Anträge/Maßnahmen werden auf der Grundlage der europäischen Dimension der Programmierung 2011 des Antrag stellenden Kinos bewertet.

    Berechnungsmethode: Prozentsatz europäischer nicht nationaler Filme in der Programmierung des Antrag stellenden Kinos für das Jahr 2011.

    5.   Mittelausstattung

    Das Jahresbudget für die Kofinanzierung von Projekten wird auf 4 000 000 EUR geschätzt.

    Die Finanzhilfe wird in Form eines Zuschusses gewährt und als Pauschalbetrag in Höhe von maximal 20 000 EUR pro Leinwand ausgezahlt.

    Der Zuschuss deckt Kosten ab, die in Zusammenhang mit dem Umstieg europäischer Filmtheater auf die Digitaltechnik entstehen; davon ausgenommen sind die Kosten für den Digitalprojektor und den Server.

    Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

    6.   Stichtag für die Einreichung von Anträgen

    Die Vorschläge sind bis zum 31. Januar 2013 (Datum des Poststempels) einzureichen.

    Die Vorschläge sind an die folgende Adresse zu senden:

    Education, Audiovisual and Culture Executive Agency (EACEA)

    MEDIA Unit

    BOUR 3/66

    Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

    1140 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Berücksichtigt werden ausschließlich Anträge, die auf dem offiziellen Antragsformular eingereicht werden und von dem bevollmächtigten Vertreter der antragstellenden Einrichtung ordnungsgemäß unterzeichnet sind. Auf den Umschlägen muss deutlich lesbar angegeben sein:

    MEDIA programme — Distribution EACEA/39/12 — Digitisation of cinemas

    Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

    7.   Weitere Informationen

    Die Richtlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Internetadresse abrufbar:

    http://ec.europa.eu/culture/media/fundings/exhibition/digitisation-of-cinemas/calls_en.htm

    Die Anträge müssen auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden und alle geforderten Informationen und Anlagen enthalten.


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