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Document C2012/286/16

    Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Programm Kultur (2007-2013) — Durchführung der Programmmaßnahmen: mehrjährige Kooperationsprojekte, Kooperationsmaßnahmen, Sondermaßnahmen (Drittländer) sowie Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

    ABl. C 286 vom 22.9.2012, p. 23–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.9.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 286/23


    Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Programm Kultur (2007-2013)

    Durchführung der Programmmaßnahmen: mehrjährige Kooperationsprojekte, Kooperationsmaßnahmen, Sondermaßnahmen (Drittländer) sowie Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

    2012/C 286/16

    EINLEITUNG

    Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist der Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013), im Folgenden „das Programm ‚Kultur‘ “. Die genauen Bedingungen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind dem Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) für das Programm „Kultur“ (2007-2013) zu entnehmen, der auf der Europa-Website veröffentlicht wurde (vgl. Punkt VIII). Der Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) ist fester Bestandteil dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

    I.   Ziele

    Das Programm „Kultur“ wurde eingerichtet, um den gemeinsamen europäischen Kulturraum, welcher auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründet, durch den Ausbau der Kooperationstätigkeiten zwischen Kulturakteuren in förderfähigen Ländern (2) voranzubringen und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu begünstigen.

    Das Programm strebt drei spezifische Ziele an:

    die Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten;

    die Unterstützung der grenzüberschreitenden Verbreitung von kulturellen und künstlerischen Werken und Erzeugnissen;

    die Förderung des interkulturellen Dialogs.

    Das Programm beruht auf einem flexiblen, interdisziplinären Ansatz und ist auf die Bedürfnisse ausgerichtet, die von Kulturakteuren während der öffentlichen Konsultationen im Vorfeld seiner Konzeption geäußert wurden.

    II.   Aktionsbereiche

    Die vorliegende Aufforderung bezieht sich auf folgende Aktionsbereiche des Programms „Kultur“:

    1.   Unterstützung kultureller Kooperationsprojekte (Aktionsbereiche 1.1, 1.2.1 und 1.3.5)

    Kulturellen Einrichtungen wird Unterstützung für Projekte zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zur Konzeption und Durchführung von kulturellen und künstlerischen Aktivitäten gewährt.

    In diesem Aktionsbereich soll in erster Linie die Kooperation zwischen Einrichtungen wie z. B. Theatern, Museen, Berufsverbänden, Forschungszentren, Universitäten, Kulturinstituten und Behörden aus verschiedenen Teilnehmerländern des Programms „Kultur“ gefördert werden, damit verschiedene Bereiche mittels Zusammenarbeit ihre kulturelle und künstlerische Reichweite grenzüberschreitend ausweiten können.

    Dieser Aktionsbereich gliedert sich in drei Kategorien, die im Folgenden ausführlicher beschrieben werden.

    Aktionsbereich 1.1:   Mehrjährige Kooperationsprojekte (Laufzeit 3 bis 5 Jahre)

    Die erste Kategorie zielt auf die Förderung von mehrjährigen, grenzübergreifenden kulturellen Beziehungen, bei denen mindestens sechs Kulturakteure aus sechs verschiedenen förderfähigen Ländern bei der Entwicklung von gemeinsamen kulturellen Aktivitäten über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren innerhalb eines Bereichs oder bereichsübergreifend zusammenarbeiten sollen. Dazu werden Mittel in Höhe von mindestens 200 000 EUR und höchstens 500 000 EUR pro Jahr zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt. Durch diese Finanzierung soll die Einrichtung von Projekten oder die Ausweitung ihrer geografischen Reichweite gefördert werden, um diese über den Finanzierungszeitraum hinaus tragfähig zu machen.

    Aktionsbereich 1.2.1:   Kooperationsprojekte (Laufzeit bis 24 Monate)

    Die zweite Kategorie betrifft Maßnahmen, bei denen mindestens drei Kulturakteure aus mindestens drei förderfähigen Ländern über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren innerhalb eines Bereichs oder bereichsübergreifend zusammenarbeiten. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf Maßnahmen gerichtet, bei denen Möglichkeiten zur langfristigen Zusammenarbeit ausgelotet werden. Dazu werden Mittel in Höhe von 50 000 EUR bis 200 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

    Aktionsbereich 1.3.5.:   Sondermaßnahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern (Laufzeit bis 24 Monate)

    Gegenstand der dritten Kategorie ist die Förderung von Projekten zur kulturellen Zusammenarbeit im Hinblick auf den Kulturaustausch zwischen den Teilnehmerländern des Programms und Drittländern, die mit der EU Assoziations- oder Kooperationsabkommen geschlossen haben, sofern diese Abkommen einen Kulturteil enthalten. Jedes Jahr werden ein oder mehrere Drittländer für das betreffende Jahr ausgewählt. Das (Die) ausgewählte(n) Land (Länder) wird (werden) jedes Jahr rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist auf der Website des Programms (siehe Punkt VII) bekannt gegeben.

    Die geförderten Maßnahmen müssen eine konkrete Dimension der internationalen Zusammenarbeit erzeugen. An den Kooperationsprojekten müssen mindestens drei Kulturakteure aus mindestens drei förderfähigen Ländern beteiligt sein, und es sollte dabei eine kulturelle Zusammenarbeit mit mindestens einer Organisation aus dem ausgewählten Drittland erfolgen und/oder die Durchführung kultureller Aktivitäten in dem ausgewählten Drittland vorgesehen sein. Dazu werden Mittel in Höhe von 50 000 EUR bis maximal 200 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

    2.   Literarische Übersetzungsprojekte (Laufzeit bis 24 Monate) (Aktionsbereich 1.2.2)

    Bei diesem Aktionsbereich geht es um die Förderung von Übersetzungsprojekten. Durch die EU-Förderung für literarische Übersetzungen soll die Kenntnis der Literatur und des literarischen Erbes der Europäer untereinander verbessert werden, indem die länderübergreifende Verbreitung literarischer Werke angekurbelt wird. Verlage können finanzielle Beihilfen für Übersetzungen und Veröffentlichungen von belletristischen Werken aus einer europäischen Sprache in eine andere europäische Sprache erhalten. Dazu werden Mittel in Höhe von 2 000 EUR bis 60 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

    3.   Unterstützung europäischer Kulturfestivals (Laufzeit bis 12 Monate) (Aktionsbereich 1.3.6)

    Ziel dieses Aktionsbereichs ist die Unterstützung von Festivals, die eine europäische Dimension besitzen, und die der allgemeinen Zielsetzung des Programms (d. h. der Mobilität professioneller Akteure, der Verbreitung von Werken und dem interkulturellen Dialog) dienen.

    Der Förderbetrag ist auf 100 000 EUR begrenzt und darf höchstens 60 % der förderfähigen Kosten betragen. Die Unterstützung kann für eine Ausgabe eines Festivals gewährt werden.

    4.   Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (Aktionsbereich 2) (Betriebskostenzuschüsse für 12 Monate)

    Kulturellen Einrichtungen, die im Kulturbereich auf europäischer Ebene tätig sind oder tätig werden wollen, kann ein Zuschuss zu ihren Betriebskosten gewährt werden. Zielgruppe dieses Aktionsbereichs sind Einrichtungen, die das Gefühl einer gemeinsamen kulturellen Erfahrung mit einer wahrhaft europäischen Dimension vermitteln.

    Die im Rahmen dieses Aktionsbereichs vergebene finanzielle Beihilfe ist ein Zuschuss zu den Betriebskosten, die für die fortlaufenden Tätigkeiten der begünstigten Einrichtungen anfallen. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von allen anderen Beihilfen, die im Rahmen der anderen Aktionsbereiche des Programms vergeben werden.

    Drei Kategorien von Einrichtungen sind in diesem Aktionsbereich förderfähig:

    a)

    Botschafter

    b)

    Netzwerke der Interessenvertreter

    c)

    Plattformen für strukturierte Dialoge

    Je nach Antragskategorie können Mittel in maximaler Höhe zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 80 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

    5.   Kooperationsprojekte zwischen Einrichtungen, die sich mit kulturpolitischer Analyse befassen (Laufzeit bis 24 Monate) (Aktionsbereich 3.2)

    Aktionsbereich 3.2 möchte Kooperationsprojekte zwischen privaten oder öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kulturabteilungen von Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden, Forschungseinrichtungen oder Stiftungen im Kulturbereich, Universitätsabteilungen mit Schwerpunkt auf kulturellen Belangen, sonstige professionelle Einrichtungen und Netzwerke) unterstützen, bei denen eine direkte und praktische Erfahrung mit der Analyse, Bewertung oder Einschätzung des Einflusses der Kulturpolitik auf kommunaler, regionaler, nationaler und/oder europäischer Ebene in Bezug auf mehr als drei Ziele der europäischen Kulturagenda (3) nachzuweisen ist:

    Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs;

    Förderung der Kultur als Anstoß zur Kreativität im Rahmen der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung;

    Förderung der Kultur als eines lebenswichtigen Elements in den internationalen Beziehungen der Union, wodurch die Konvention der UNESCO über den Schutz und die Förderung der Vielfalt des kulturellen Ausdrucks umgesetzt wird (4).

    Die Maßnahmen müssen wenigstens drei Organisationen mit einbeziehen, die ihren rechtmäßigen Sitz in wenigstens drei am Programm beteiligten Ländern haben.

    Der Zuschuss beträgt höchstens 120 000 EUR pro Jahr und darf maximal 60 % der förderfähigen Kosten ausmachen.

    III.   Förderfähige Maßnahmen und Antragsteller

    Das Programm ist offen für die Teilnahme von Kulturakteuren aller Kategorien, solange ihre Einrichtungen anerkannt gemeinnützig sind. Bereiche audiovisueller Kulturformen und -aktivitäten (einschließlich Filmfestivals), die bereits durch das MEDIA-Programm abgedeckt werden, sind nicht im Rahmen des Programms Kultur förderfähig. Einrichtungen, deren Haupttätigkeit im Bereich des audiovisuellen Sektors liegt und die anerkannt gemeinnützig sind, können jedoch im Rahmen des Programms Kultur, Aktionsbereich 2, Kategorie „Netzwerke“ gefördert werden, da im MEDIA-Programm keine vergleichbare Unterstützung existiert.

    Förderfähige Antragsteller müssen:

    eine öffentliche (5) oder private Einrichtung mit Rechtsstatus sein, die hauptsächlich im kulturellen Bereich (Kultur- und Kreativbereich) tätig ist; und

    ihren Sitz in einem der förderfähigen Länder haben.

    Natürliche Personen können im Rahmen dieses Programms keine Förderung beantragen.

    IV.   Förderfähige Länder

    Förderfähige Länder im Rahmen dieses Programms sind:

    EU-Mitgliedstaaten (6);

    EWR (7) -Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen);

    Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Türkei sowie Serbien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina.

    V.   Vergabekriterien

    Aktionsbereiche 1.1, 1.2.1 und 1.3.5:

    der Umfang, in dem das Projekt einen wirklichen europäischen Mehrwert schaffen kann

    die Relevanz der Aktivitäten für die besonderen Ziele des Programms

    der Grad, in dem die vorgeschlagenen Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich durchgeführt werden können

    die Qualität der Partnerschaft zwischen Koordinator und Mitorganisatoren

    der Umfang, in dem die Aktivitäten zu Ergebnissen führen, durch die die Ziele des Programms erreicht werden

    der Umfang, in dem die Ergebnisse der Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden

    der Grad, in dem die Aktivitäten eine langfristige Wirkung (Nachhaltigkeit) schaffen können

    die Dimension der internationalen Zusammenarbeit (nur bei Projekten für Zusammenarbeit mit Drittländern, Aktionsbereich 1.3.5)

    Aktionsbereich 1.2.2:

    der Umfang, in dem das Projekt einen wirklichen europäischen Mehrwert schaffen kann und die Relevanz der Aktivitäten für die besonderen Ziele des Programms

    der Grad, in dem die vorgeschlagenen Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich durchgeführt werden können

    der Umfang, in dem die Ergebnisse der Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden

    Aktionsbereich 1.3.6:

    Europäischer Mehrwert und europäische Dimension der vorgeschlagenen Maßnahmen

    Qualität und innovativer Charakter des Programms

    Wirkung auf das Publikum

    Teilnahme europäischer Kulturschaffender und die zu erwartende Qualität des Austausches zwischen ihnen

    Aktionsbereich 2:

    der Umfang, in dem das Arbeitsprogramm und die weiteren Aktivitäten einen wirklichen europäischen Mehrwert schaffen können, sowie die europäische Dimension der vorgeschlagenen Aktivitäten

    die Relevanz des Arbeitsprogramms und der weiteren Aktivitäten für die besonderen Ziele des Programms

    der Grad, in dem das vorgeschlagene Arbeitsprogramm und die weiteren Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich durchgeführt werden können

    der Umfang, in dem das vorgeschlagene Arbeitsprogramm und die weiteren Aktivitäten zu Ergebnissen führen, die möglichst viele Menschen direkt und indirekt erreichen

    der Umfang, in dem die Ergebnisse der Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden

    der Grad, in dem die Aktivitäten ein geeignetes Maß an Nachhaltigkeit (langfristige Ergebnisse und Kooperationen) schaffen und als Multiplikatoren für andere potenzielle Träger fungieren können

    Aktionsbereich 3.2:

    der Grad, in dem das Projekt einen wirklichen europäischen Mehrwert schaffen kann

    die Relevanz der Aktivitäten für die besonderen Ziele des Programms im Hinblick auf die europäische Kulturagenda

    der Grad, in dem die vorgeschlagenen Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und erfolgreich durchgeführt werden können

    die Qualität der Partnerschaft zwischen Koordinator und Mitorganisatoren

    der Umfang, in dem die Aktivitäten zu Ergebnissen führen können, mit denen die Ziele des Programms erreicht werden

    der Umfang, in dem die Ergebnisse der Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden

    der Grad, in dem die Aktivitäten eine langfristige Wirkung (Nachhaltigkeit) schaffen können

    VI.   Finanzrahmen

    Für den Zeitraum 2007-2013 verfügt das Programm über Finanzmittel in Höhe von insgesamt 400 Mio. EUR (8). Die Mittelzuweisung für 2013 beträgt ungefähr 60 Mio. EUR.

    Auf Vorschlag der Kommission wird die Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsmittel für jeden Aktionsbereich (entsprechend den nachstehend aufgeführten Annäherungswerten) vom Programmausschuss genehmigt.

    Vorgesehene Haushaltsmittel 2013 für die folgenden Aktionsbereiche:

    Aktionsbereich 1.1

    Mehrjährige Kooperationsprojekte

    24 000 000 EUR

    Aktionsbereich 1.2.1

    Kooperationsprojekte

    21 100 000 EUR

    Aktionsbereich 1.2.2

    Literarische Übersetzungsprojekte

    3 899 263 EUR

    Aktionsbereich 1.3.5

    Projekte zur Zusammenarbeit mit Drittländern

    2 650 000 EUR

    Aktionsbereich 1.3.6

    Unterstützung europäischer Kulturfestivals

    2 700 000 EUR

    Aktionsbereich 2

    Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

    6 100 000 EUR

    Aktionsbereich 3.2

    Kooperationsprojekte zwischen Einrichtungen, die sich mit kulturpolitischer Analyse befassen

    700 000 EUR

    VII.   Antragsfristen

    Aktionsbereiche

    Einreichfrist

    Aktionsbereich 1.1

    Mehrjährige Kooperationsprojekte

    7. November 2012

    Aktionsbereich 1.2.1

    Kooperationsprojekte

    7. November 2012

    Aktionsbereich 1.2.2

    Literarische Übersetzungsprojekte

    6. Februar 2013

    Aktionsbereich 1.3.5

    Projekte zur Zusammenarbeit mit Drittländern

    3. Mai 2013

    Aktionsbereich 1.3.6

    Unterstützung europäischer Kulturfestivals

    5. Dezember 2012

    Aktionsbereich 2

    Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

    10. Oktober 2012

    Aktionsbereich 3.2

    Kooperationsprojekte zwischen Einrichtungen, die sich mit kulturpolitischer Analyse befassen

    7. November 2012

    Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag im Lande des Antragstellers, wird keine Verlängerung gewährt. Dieser Umstand ist von den Antragstellern bei der Planung ihrer Antragseinreichung zu berücksichtigen.

    Das Antragsverfahren, sowie die Adresse, an die der Antrag geschickt werden muss, sind im Programmleitfaden des Kultur-Programms aufgeführt. Der Programmleitfaden ist unter den im Abschnitt VIII (hier unten) aufgeführten Websites zu finden.

    VIII.   Weitere Informationen

    Die ausführlichen Bedingungen für die Antragstellung sind dem Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) für das Programm „Kultur“ zu entnehmen, der auf den folgenden Websites zur Verfügung steht:

    Generaldirektion für Bildung und Kultur

    http://ec.europa.eu/culture/index_de.htm

    Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

    http://eacea.ec.europa.eu/culture/index_de.htm


    (1)  ABl. L 372 vom 27.12.2006.

    (2)  Vgl. Punkt IV.

    (3)  Siehe Mitteilung über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung KOM(2007) 242 endgültig. http://europa.eu/legislation_summaries/culture/l29019_de.htm

    (4)  http://portal.unesco.org/fr/ev.php-URL_ID=31038&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html

    (5)  Als öffentliche Einrichtungen gelten solche Einrichtungen, deren Kosten von Rechts wegen zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln (auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene) finanziert werden. Diese Kosten werden also aus Mitteln des öffentlichen Sektors gedeckt, die durch gesetzlich geregelte Steuern, Geldbußen oder Gebühren eingenommen wurden. Ein Antragsverfahren, das dazu führen könnte, dass die Mittel nicht bewilligt werden, ist nicht erforderlich. Einrichtungen, deren Fortbestand von Finanzhilfen abhängt und welche jährlich Zuschüsse erhalten, bei denen jedoch zumindest theoretisch die Möglichkeit besteht, dass sie keine Mittel erhalten, werden von der Kommission als private Organisationen betrachtet.

    (6)  Die 27 EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

    (7)  Europäischer Wirtschaftsraum.

    (8)  Förderfähige Nicht-EU-Staaten steuern ebenfalls Haushaltsmittel zum Programm bei.


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