Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2010/143/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5818 — Ericsson/LG Electronics/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 143 vom 2.6.2010, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/32


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5818 — Ericsson/LG Electronics/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 143/11

1.

Am 26. Mai 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Telefonaktiebolaget LM Ericsson („Ericsson“, Schweden) und LG Electronics Inc. („LG Electronics“, Südkorea) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen LG-Nortel Co. Ltd. („LG-Nortel“, Südkorea).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Ericsson: Herstellung und Verkauf von Telekommunikationsausrüstung sowie damit verbundene Dienstleistungen für Mobil- und Festnetzbetreiber,

LG Electronics: Herstellung und Verkauf von Unterhaltungselektronik sowie Haushalts-, Mobilkommunikations- und IT-Produkten,

LG-Nortel: Herstellung und Verkauf von Betreibernetzprodukten und -lösungen sowie Telefonieprodukten und -lösungen für Unternehmen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5818 — Ericsson/LG Electronics/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


Top