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Document C2009/054/09

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5492 — Oaktree/Apollo/Countrywide) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 54 vom 7.3.2009, p. 77–77 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.3.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 54/77


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.5492 — Oaktree/Apollo/Countrywide)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/C 54/09)

    1.

    Am 2. März 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Oaktree Capital Management L.P., USA, das der Oaktree Gruppe angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei Countrywide plc, UK, die bisher allein von der Apollo Gruppe, USA, kontrolliert wird, durch den Kauf von Anteilsrechten.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Oaktree: ist eine Investmentgesellschaft die verschiedene Investment Fonds berät und/oder leitet. In Europa ist die Oaktree Gruppe im Bereich Immobilienvermittlung ausschließlich in Deutschland tätig,

    Apollo: leitet verschiedene Investment Fonds weltweit leitet. Neben Countrywide kontrolliert Apollo Realogy Corporation, ein Franchisegeber mit Sitz in den USA, der im Bereich Immobilienvermittlung in verschiedenen europäischen Ländern tätig ist,

    Countrywide: versorgt Kunden im Vereinigten Königreich mit Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien und gewerblich genutzten Immobilien. Hauptgeschäftsbereich sind Immobilienvermittlungsbüros. Countrywide ist auch aktiv in mit dem Immobiliengeschäft verbundenen Finanzdienstleistungen, Schätzungen, Umzügen und Liegenschaftsübertragungen.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder (32-2) 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5492 — Oaktree/Apollo/Countrywide, an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Kanzlei Fusionskontrolle

    J-70

    B-1049 Brüssel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


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