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Document C2007/235/43

    Rechtssache T-304/07: Klage, eingereicht am 10. August 2007 — Calzaturificio Frau/HABM — Camper

    ABl. C 235 vom 6.10.2007, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 235/23


    Klage, eingereicht am 10. August 2007 — Calzaturificio Frau/HABM — Camper

    (Rechtssache T-304/07)

    (2007/C 235/43)

    Sprache der Klageschrift: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Calzaturificio Frau S.p.A. (San Giovanni Ilarione VR, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Rizzoli)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Camper S.L.

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die vorliegende Klage nebst Anlagen für zulässig zu erklären;

    die Entscheidung der Beschwerdekammer (Nrn. 1, 2 und 3 des Tenors) aufzuheben, soweit mit ihr die angefochtene Entscheidung aufgehoben, die Anmeldung für alle streitigen Waren zurückgewiesen und die Klägerin verurteilt wird, die der Widersprechenden im Widerspruchs- und im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen;

    dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in Form eines nach rechts geneigten Bogens (Anmeldung Nr. 3 388 097) für Waren der Klassen 18 und 25.

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Camper S.L.

    Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Dreidimensionale nationale spanische Marke, die die Form eines Schuhs wiedergibt, für Waren der Klasse 25, eine Reihe nationaler englischer Bildmarken, die in unterschiedlichen Formaten geneigte Bögen wiedergeben, für Waren der Klasse 25 sowie zwei Gemeinschaftsbildmarken, die ebenfalls die Form eines Bogens haben, für Waren der Klasse 18.

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Anmeldung.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.


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