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Document C2007/235/40

    Rechtssache T-300/07: Klage, eingereicht am 31. Juli 2007 — Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Kommission

    ABl. C 235 vom 6.10.2007, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 235/22


    Klage, eingereicht am 31. Juli 2007 — Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Kommission

    (Rechtssache T-300/07)

    (2007/C 235/40)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die ihr mit Schreiben vom 21. Mai 2007 bekannt gegebene Entscheidung der Kommission — Generaldirektion Informatik (DIGIT) —, ihr Angebot abzulehnen, das sie auf die offene Ausschreibung ENTR/05/078 — EUROPA FÜR SIE Los 1 (Herausgebertätigkeiten und Übersetzungen) für „Management und Pflege des Portals ‚Europa für Sie‘ (‚Your Europe‘)“ (ABl. 2006/S 143-153057) eingereicht hat (Entscheidung zu Los 1), und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

    die ihr mit Schreiben vom 13. Juli 2007 bekannt gegebene Entscheidung der Kommission (DIGIT), ihr Angebot abzulehnen, das sie auf die offene Ausschreibung ENTR/05/078 — EUROPA FÜR SIE Los 2 (Infrastrukturmanagement) für „Management und Pflege des Portals ‚Europa für Sie‘ (‚Your Europe‘)“ (ABl. 2006/S 143-153057) eingereicht hat (Entscheidung zu Los 2), und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

    die Kommission (DIGIT) zum Ersatz des der Klägerin aufgrund der fraglichen Ausschreibung entstandenen Schadens in Höhe von 1 125 000 Euro für Los 1 und 825 000 für Los 2 zu verurteilen;

    der Kommission (DIGIT) die Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten sowie die Auslagen der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage aufzuerlegen, auch wenn die Klage abgewiesen werden sollte.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass der öffentliche Auftraggeber, die GD DIGIT der Europäischen Kommission, im Rahmen des Vergabeverfahrens ENTR/05/078 — EUROPA FÜR SIE Los 1 (Herausgebertätigkeiten und Übersetzungen) für „Management und Pflege des Portals ‚Europa für Sie‘ (‚Your Europe‘)“ (ABl. 2006/S 143-153057) und ENTR/05/078 — EUROPA FÜR SIE Los 2 (Infrastrukturmanagement) für „Management und Pflege des Portals ‚Europa für Sie‘ (‚Your Europe‘)“ (ABl. 2006/S 143-153057) gegen seine Verpflichtungen aus der Haushaltsordnung (1), aus den Durchführungsbestimmungen zu dieser und aus der Richtlinie 2004/18/EG (2) sowie gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen habe.

    Zudem habe der öffentliche Auftraggeber mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, die zur Ablehnung ihres Angebots geführt hätten. Ferner habe er ihrer Meinung nach seine Pflicht, seine Entscheidung zu begründen und insbesondere sie über die Vorzüge des erfolgreichen Anbieters zu informieren, verletzt.

    Die Klägerin beantragt daher, die Entscheidung der Europäischen Kommission, ihr Angebot abzulehnen und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären und der Beklagten alle mit dem Verfahren zusammenhängenden Rechtsverfolgungskosten aufzuerlegen, auch wenn die Klage abgewiesen werden sollte. Hilfsweise, für den Fall, dass der Auftrag zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs bereits durchgeführt worden oder es nicht mehr möglich sein sollte, die Entscheidung für nichtig zu erklären, begehrt die Klägerin eine finanzielle Entschädigung (Schadensersatz) in Höhe von 1 125 000 Euro für Los 1 und 825 000 für Los 2 nach den Art. 235 EG und 288 EG.


    (1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

    (2)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).


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