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Document C2007/199/78

Rechtssache T-222/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juni 2007 von Petrus Kerstens gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. April 2007 in der Rechtssache F-59/06, Kerstens/Kommission

ABl. C 199 vom 25.8.2007, pp. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/41


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juni 2007 von Petrus Kerstens gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. April 2007 in der Rechtssache F-59/06, Kerstens/Kommission

(Rechtssache T-222/07 P)

(2007/C 199/78)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Petrus J. F. Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für das Jahr 2004 und der Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen diese Beurteilung der beruflichen Entwicklung als offensichtlich unzulässig abgewiesen worden war.

Der Rechtsmittelführer macht drei Rechtsmittelgründe geltend.

Erstens lägen ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und 3 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und ein Verstoß gegen Art. 20 dieser Satzung sowie ein Verfahrensfehler vor, durch den die Interessen des Klägers beeinträchtigt würden. Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, der sinngemäß für das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst gelte und auf dessen Grundlage der angefochtene Beschluss ergangen sei, hätte nach zweimaligem Austausch von Schriftsätzen und einem Austausch von Stellungnahmen, d. h. im gewöhnlichen Verfahren, nicht angewendet werden dürfen. Unter diesen Umständen hätte das Gericht nicht vor dem mündlichen Verfahren über die Unzulässigkeit entscheiden dürfen.

Zweitens wird hilfsweise ein Verstoß gegen Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz und ein sich daraus ergebender Verfahrensfehler geltend gemacht. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hätte der angefochtene Beschluss nicht auf der Grundlage dieser Vorschrift ohne Fortsetzung des Verfahrens und insbesondere ohne das mündliche Verfahren ergehen dürfen, da der Generalanwalt jedenfalls nicht gehört worden sei und da die Unzulässigkeit nicht offensichtlich sei.

Drittens wird weiter hilfsweise ein Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens geltend gemacht, da das Gericht für den öffentlichen Dienst implizit entschieden habe, dass eine der Anlagen zur Gegenerwiderung die Unzulässigkeit des in Rede stehenden Verfahrens beweise, noch bevor sich der Rechtsmittelführer zu diesem Schriftstück habe äußern können.


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