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Document C2007/095/73
Case T-430/03: Judgment of the Court of First Instance of 15 March 2007 — Dascalu v Commission (Officials — Appointment — Review of classification in grade and step — Application of the Court of Justice's case-law — Articles 5 and 31(2), the second paragraph of Article 32 and Articles 45 and 62 of the Staff Regulations)
Rechtssache T-430/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2007 — Dascalu/Kommission (Beamte — Ernennung — Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersgruppe — Durchsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs — Art. 5, Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 45 und Art. 62 des Statuts)
Rechtssache T-430/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2007 — Dascalu/Kommission (Beamte — Ernennung — Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersgruppe — Durchsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs — Art. 5, Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 45 und Art. 62 des Statuts)
ABl. C 95 vom 28.4.2007, p. 37–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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28.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/37 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2007 — Dascalu/Kommission
(Rechtssache T-430/03) (1)
(Beamte - Ernennung - Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersgruppe - Durchsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Art. 5, Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 45 und Art. 62 des Statuts)
(2007/C 95/73)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Iosif Dascalu (Kraainem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Berardis-Kayser, L. Lozano Palacios und H. Krämer, dann C. Berardis-Kayser und H. Krämer)
Gegenstand
Zum einen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 23. Dezember 2002 und 14. April 2003 über die Änderung der Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe, soweit diese ihn zum Zeitpunkt seiner Ernennung in die Besoldungsgruppe A6, Dienstaltersstufe 1, einstufen, bestimmen, dass sie ab dem 5. Oktober 1995 finanziell wirksam werden, und die Laufbahn des Klägers im Hinblick auf die Besoldungsgruppe nicht wiederhergestellt haben, und, soweit notwendig, Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen, mit denen die Beschwerden des Klägers zurückgewiesen wurden, sowie zum anderen Klage auf Ersatz des aufgrund dieser Entscheidungen erlittenen Schadens.
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Kommission vom 14. April 2003 wird für nichtig erklärt, soweit sie den 5. Oktober 1995 als Beginn ihrer finanziellen Wirkung festlegt. |
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2. |
Die Kommission wird eine Abwägung der Verdienste des Klägers und der Beamten vornehmen, die seit dem 16. April 1993 in die Besoldungsgruppe A5 und danach seit dem 16. Januar 1998 in die Besoldungsgruppe A4 befördert wurden. |
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3. |
Ist es der Kommission nach dieser Abwägung nicht möglich, den Kläger in eine Besoldungsgruppe zu befördern, die angemessen erscheint, sind die Parteien aufgefordert, eine Vereinbarung über eine angemessene Entschädigung anzustreben und dabei gegebenenfalls die vorliegende Schadensersatzklage des Klägers zu berücksichtigen. |
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4. |
Die Parteien teilen dem Gericht den Inhalt der von ihnen geschlossen Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils mit oder, sollte eine solche nicht zustande gekommen sein, ihre bezifferten Anträge zur Schadensbemessung. |
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5. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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6. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |