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Document C2007/069/06

    Rechtssache C-535/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. Dezember 2006 von Moser Baer India Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 4. Oktober 2006 in der Rechtssache T-300/03, Moser Baer India Ltd/Rat

    ABl. C 69 vom 24.3.2007, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.3.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 69/3


    Rechtsmittel, eingelegt am 28. Dezember 2006 von Moser Baer India Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 4. Oktober 2006 in der Rechtssache T-300/03, Moser Baer India Ltd/Rat

    (Rechtssache C-535/06 P)

    (2007/C 69/06)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Moser Baer India Ltd (Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos, Δικηγόρος, R. MacLean und J. Branton, Solicitors)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Committee of European CD-R and DVD+/-R Manufacturers (CECMA)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India Ltd/Rat (T-300/03), aufzuheben;

    dem Antrag, der dem im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache Moser Baer India Ltd/Rat (T-300/03) gestellten entspricht, stattzugeben und die Verordnung (EG) Nr. 960/2003 (1) des Rates aufzuheben, soweit sie für die Rechtsmittelführerin gilt;

    dem Rat die Kosten der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren und dem Verfahren in der Rechtssache Moser Baer India Ltd/Rat (T-300/03) aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts auf drei Rechtsmittelgründe.

    Der erste Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Verletzung der Grundsätze der Schlüssigkeit und der sorgfältigen Prüfung der Höhe des gegen die Einfuhr von CD-R in die Europäische Gemeinschaft mit der Verordnung Nr. 960/2003 (im Folgenden: angefochtene Verordnung) festgesetzten Ausgleichszolls durch das Gericht. Zu diesem Klagegrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht die genannten Grundsätze nicht beachtet habe, als es bestätigt habe, dass die Gemeinschaftsorgane rechtmäßig sämtliche Sachanlagen der Rechtsmittelführerin in die Kategorie der Sachanlagen eingeordnet hätten, für die anfechtbare Subventionen gewährt worden seien. Daher habe das Gericht gegen die genannten Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen.

    Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen: (I) Das Gericht habe die in der Akte und in der angefochtenen Verordnung enthaltenen, einander widersprechenden Beweise hinsichtlich eines Schlüsselkriteriums für die Feststellung der Schädigung, nämlich den Preis der indischen CD-R-Einfuhren im Verlauf des Untersuchungszeitraums, nicht richtig gewürdigt; (II) dass das Gericht den in der angefochtenen Verordnung getroffenen Feststellungen zum Umfang der Lagerbestände der CD-R-Industrie in der Gemeinschaft gefolgt sei, sei ein Faktor, der die in der angefochtenen Verordnung getroffene Feststellung des Vorliegens einer Schädigung stütze.

    Der dritte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Nichtberücksichtigung der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 7 der Grundverordnung der Gemeinschaft gegen Subventionen [Verordnung (EG) Nr. 2026/97] und die Nichtberücksichtigung der Auswirkungen der Faktoren, die nicht im Zusammenhang mit den Einfuhren von CD-R aus Indien stehen, bei der Prüfung der Kausalität zwischen den indischen Einfuhren und der behaupteten Schädigung der CD-R-Industrie der Gemeinschaft.


    (1)  ABl. L 138, S. 1.


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