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Document C2006/193E/02

    PROTOKOLL
    Dienstag, 6. September 2005

    ABl. C 193E vom 17.8.2006, p. 16–122 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    17.8.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 193/16


    PROTOKOLL

    (2006/C 193 E/02)

    ABLAUF DER SITZUNG

    VORSITZ: Jacek Emil SARYUSZ-WOLSKI

    Vizepräsident

    1.   Eröffnung der Sitzung

    Die Sitzung wird um 9.05 Uhr eröffnet.

    2.   Vorlage von Dokumenten

    Folgende Dokumente sind eingegangen:

    1)

    Rat und Kommission:

    Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) — Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft (KOM(2005)0225 — C6-0178/2005 — 2005/0107(COD)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: LIBE

     

    mitberatend: BUDG, EMPL, CULT, FEMM

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (KOM (2005)0305 — C6-0232/2005 — 2005/0126(COD)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: JURI

     

    mitberatend: LIBE

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (KOM(2005)0276 [01] — C6-0233/2005 — 2005/0127(COD)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: JURI

     

    mitberatend: ITRE, IMCO, LIBE

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2005)0181 — C6-0234/2005 — 2005/0090(CNS)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: BUDG

     

    mitberatend: CONT

    Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (KOM (2005)0091 — C6-0235/2005 — 2005/0018(CNS)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: LIBE

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Auflegung des Programms „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2007-2013 als Teil des Rahmenprogramms „Grundrechte und Justiz“ (KOM(2005)0122 [02] — C6-0236/2005 — 2005/0038(CNS)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: LIBE

     

    mitberatend: BUDG, CULT

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Auflegung des Programms „Strafjustiz“ für den Zeitraum 2007-2013 als Teil des Rahmenprogramms „Grundrechte und Justiz“ (KOM(2005)0122 [03] — C6-0237/2005 — 2005/0039(CNS)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: LIBE

     

    mitberatend: BUDG

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (KOM(2005)0123 [03] — C6-0238/2005 — 2005/0048(CNS)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: LIBE

     

    mitberatend: DEVE, BUDG, EMPL, CULT

    Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 für das Haushaltsjahr 2005 (11220/2005 — C6-0239/2005 — 2005/2079(BUD)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: BUDG

     

    mitberatend: AFET, DEVE

    Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5 für das Haushaltsjahr 2005 (11221/2005 — C6-0240/2005 — 2005/2126(BUD)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: BUDG

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Aufstellung des Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten“ für den Zeitraum 2007-2013 — Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ (KOM (2005)0124 [01] — C6-0241/2005 — 2005/0034(CNS)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: LIBE

     

    mitberatend: AFET, BUDG

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Auflegung des Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ für den Zeitraum 2007-2013 — Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ (KOM(2005)0124 [02] — C6-0242/2005 — 2005/0035(CNS)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: LIBE

     

    mitberatend: BUDG

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (KOM (2005)0263 [01] — C6-0243/2005 — 2005/0118(CNS)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: AGRI

     

    mitberatend: DEVE, INTA, BUDG, CONT, REGI

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (KOM(2005)0263 [02] — C6-0244/2005 — 2005/0119(CNS)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: AGRI

     

    mitberatend: DEVE, INTA, BUDG, CONT, REGI

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2005)0263 [03] — C6-0245/2005 — 2005/0120(CNS)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: AGRI

     

    mitberatend: DEVE, INTA, BUDG, CONT, REGI

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 90/544/EWG des Rates über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (KOM(2005)0361 — C6-0248/2005 — 2005/0147(COD)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: ITRE

     

    mitberatend: IMCO

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (KOM(2005)0366 — C6-0249/2005 — 2005/0150 (COD)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: TRAN

     

    mitberatend: ECON

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (KOM(2005)0370 — C6-0250/2005 — 2005/0149(COD)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: ENVI

     

    mitberatend: ITRE, IMCO

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 77/388/EWG an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (KOM(2004)0728 [03] — C6-0251/2005 — 2005/0807(CNS)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: ECON

     

    mitberatend: IMCO

    Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung der europäischen Normung (KOM(2005)0377 — C6-0252/2005 — 2005/0157(COD)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: IMCO

     

    mitberatend: BUDG, ITRE

    Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (KOM(2005)0381 [01] — C6-0253/2005 — 2005/0158(COD)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: LIBE

     

    mitberatend: AFET

    Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten bestimmte von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anerkennen (KOM (2005)0381 [02] — C6-0254/2005 — 2005/0159(COD)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: LIBE

     

    mitberatend: AFET

    Initiative des Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Annahme des Beschlusses zur Änderung des Beschlusses 2003/170/JI über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind (10706/2005 — C6-0255/2005 — 2005/0808(CNS)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: LIBE

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (KOM(2005)0399 — C6-0256/2005 — 2005/0166(COD)).

    Ausschussbefassung:

    federführend: LIBE

     

    mitberatend: ENVI, JURI

    3.   Mittelübertragungen

    Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 18/2005 der Europäischen Kommission (C6-0186/2005 — SEK(2005)0683 endg.) geprüft.

    In Kenntnis der Stellungnahme des Rates hat der Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt.

    *

    * *

    Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 19/2005 der Europäischen Kommission (C6-0187/2005 — SEK(2005)0684 endg.) geprüft.

    In Kenntnis der Stellungnahme des Rates hat der Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt.

    *

    * *

    Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 20/2005 der Europäischen Kommission (C6-0188/2005 — SEK(2005)0685 endg.) geprüft.

    In Kenntnis der Stellungnahme des Rates hat der Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt.

    *

    * *

    Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 21/2005 der Europäischen Kommission (C6-0189/2005 — SEK(2005)0757 endg.) geprüft.

    In Kenntnis der Stellungnahme des Rates hat der Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt.

    *

    * *

    Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 22/2005 der Europäischen Kommission (C6-0212/2005 — SEK(2005)0821 endg.) geprüft.

    In Kenntnis der Stellungnahme des Rates hat der Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt.

    *

    * *

    Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 23/2005 der Europäischen Kommission (C6-0227/2005 — SEK(2005)0822 endg.) geprüft.

    In Kenntnis der Stellungnahme des Rates hat der Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt.

    *

    * *

    Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 24/2005 der Europäischen Kommission (C6-0228/2005 — SEK(2005)0899 endg.) geprüft.

    In Kenntnis der Stellungnahme des Rates hat der Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt.

    *

    * *

    Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 26/2005 der Europäischen Kommission (C6-0229/2005 — SEK(2005)0901 endg.) geprüft.

    In Kenntnis der Stellungnahme des Rates hat der Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt.

    4.   Naturkatastrophen (Brände und Überschwemmungen) (eingereichte Entschließungsanträge)

    Die folgenden Entschließungsanträge wurden gemäß Artikel 103 Absatz 2 GO zum Abschluss der Aussprache über Naturkatastrophen (Brände und Überschwemmungen) eingereicht (Punkt 18 des Protokolls vom 05.09.2005):

    Gerardo Galeote Quecedo, Françoise Grossetête, Luís Queiró, Othmar Karas, Markus Ferber, Richard Seeber, Luis de Grandes Pascual, László Surján, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, José Ribeiro e Castro, María Esther Herranz García, María del Pilar Ayuso González und Cristina Gutiérrez-Cortines im Namen der PPE-DE-Fraktion zu den Bränden dieses Sommers in Südeuropa und den Überschwemmungen in Mitteleuropa (B6-0458/2005);

    Vittorio Prodi im Namen der ALDE-Fraktion zu den Naturkatastrophen dieses Sommers in der EU (B6-0462/2005);

    Rosa Miguélez Ramos, Edite Estrela, Heinz Kindermann und Herbert Bösch im Namen der PSE-Fraktion zu den Bränden und Überschwemmungen in Europa im Sommer 2005 (B6-0466/2005);

    Liam Aylward, Alessandro Foglietta und Rolandas Pavilionis im Namen der UEN-Fraktion zu den Naturkatastrophen, die sich in diesem Sommer in der EU ereignet haben (B6-0467/2005);

    Ilda Figueiredo, Pedro Guerreiro, Willy Meyer Pleite, Helmuth Markov und Dimitrios Papadimoulis im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu den Naturkatastrophen (Brände und Überschwemmungen) (B6-0471/2005);

    Claude Turmes, Satu Hassi und Eva Lichtenberger im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu den Naturkatastrophen (B6-0472/2005).

    5.   Debatte über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (eingereichte Entschließungsanträge)

    Folgende Abgeordnete oder Fraktionen haben gemäß Artikel 115 GO Entschließungsanträge mit Antrag auf eine Debatte eingereicht:

    I - HUNGERSNOT IN NIGER

    Panagiotis Beglitis und Pasqualina Napoletano im Namen der PSE-Fraktion zur Ernährungslage in Niger (B6-0460/2005);

    Marie-Hélène Aubert, Marie Anne Isler Béguin und Frithjof Schmidt im Namen der Verts/ALE-Fraktion zur Hungersnot in Niger (B6-0464/2005);

    Luisa Morgantini und Gabriele Zimmer im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Ernährungslage in Niger (B6-0470/2005);

    Fiona Hall und Johan Van Hecke im Namen der ALDE-Fraktion zur Hungersnot in Niger (B6-0473/2005);

    John Bowis und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Hungersnot in Niger (B6-0476/2005);

    Ģirts Valdis Kristovskis, Eoin Ryan und Roberts Zīle im Namen der UEN-Fraktion zur Hungersnot in Niger (B6-0479/2005).

    II - VERLETZUNG DER MENSCHENRECHTE IN CHINA, INSBESONDERE IN BEZUG AUF DIE RELIGIONSFREIHEIT

    Graham Watson im Namen der ALDE-Fraktion zur Verletzung der Menschenrechte in China, insbesondere in Bezug auf die Religionsfreiheit (B6-0457/2005);

    Pasqualina Napoletano im Namen der PSE-Fraktion zur Verletzung der Menschenrechte in China, insbesondere in Bezug auf die Religionsfreiheit (B6-0461/2005);

    Raül Romeva i Rueda, Hélène Flautre, Helga Trüpel und Claude Turmes im Namen der Verts/ALE-Fraktion zur Verletzung der Menschenrechte in China, insbesondere in Bezug auf die Religionsfreiheit (B6-0465/2005);

    Jonas Sjöstedt im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu den Grundfreiheiten in China (B6-0469/2005);

    José Ribeiro e Castro, Mario Mauro, John Bowis, Bernd Posselt, Vytautas Landsbergis, Thomas Mann und Georg Jarzembowski im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Verletzung der Menschenrechte in China, insbesondere in Bezug auf die Religionsfreiheit (B6-0475/2005);

    Bastiaan Belder im Namen der IND/DEM-Fraktion zur Verletzung der Menschenrechte in China, insbesondere in Bezug auf die Religionsfreiheit (B6-0477/2005);

    Cristiana Muscardini, Marcin Libicki, Konrad Szymański und Roberta Angelilli im Namen der UENFraktion zur Religionsfreiheit in China (B6-0478/2005).

    III - LAGE DER POLITISCHEN GEFANGENEN IN SYRIEN

    Philippe Morillon im Namen der ALDE-Fraktion zur Lage der Menschenrechte in Syrien, insbesondere dem Fall von Riad Seif und Mamun al Humsi (B6-0456/2005);

    Pasqualina Napoletano im Namen der PSE-Fraktion zur Lage der politischen Gefangenen in Syrien (B6-0459/2005);

    Hélène Flautre und Cem Özdemir im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu den politischen Gefangenen in Syrien, insbesondere dem Fall von Riad Seif und Mamun al Humsi (B6-0463/2005);

    Vittorio Agnoletto im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu den Menschenrechten in Syrien (B6-0468/2005);

    Charles Tannock und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion zu den Menschenrechten in Syrien (B6-0474/2005);

    Cristiana Muscardini und Sebastiano (Nello) Musumeci im Namen der UEN-Fraktion zur Lage der politischen Gefangenen in Syrien (B6-0480/2005).

    Die Redezeit wird gemäß Artikel 142 GO aufgeteilt.

    6.   Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch optische Strahlung ***II (Aussprache)

    Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG [05571/6/ 2005 — C6-0129/2005 — 1992/0449B((COD)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

    Berichterstatter: Csaba Őry (A6-0249/2005).

    Es spricht Jacques Barrot (Vizepräsident der Kommission).

    Csaba Őry erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung.

    Es sprechen Ria Oomen-Ruijten im Namen der PPE-DE-Fraktion, Stephen Hughes im Namen der PSE-Fraktion, Elizabeth Lynne im Namen der ALDE-Fraktion, Sepp Kusstatscher im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Ilda Figueiredo im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Roger Helmer, fraktionslos, Thomas Mann, Harlem Désir, Marian Harkin, Elisabeth Schroedter, Jiří Maštálka, Anja Weisgerber, Karin Jöns, Alyn Smith, Philip Bushill- Matthews, Harald Ettl, Alexander Radwan, Ole Christensen, Avril Doyle, Proinsias De Rossa und Jacques Barrot.

    Die Aussprache wird geschlossen.

    Abstimmung: Punkt 4.7 des Protokolls vom 07.09.2005.

    7.   Gemeinschaftsprogramm PROGRESS ***I (Aussprache)

    Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität [KOM(2004)0488 — C6-0092/2004 — 2004/0158 (COD)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

    Berichterstatterin: Karin Jöns (A6-0199/2005)

    Es spricht Jacques Barrot (Vizepräsident der Kommission).

    Karin Jöns erläutert den Bericht.

    Es sprechen Ilda Figueiredo (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Raymond Langendries im Namen der PPE-DE-Fraktion und Jan Andersson im Namen der PSE-Fraktion.

    VORSITZ: Miroslav OUZKÝ

    Vizepräsident

    Es sprechen Luigi Cocilovo im Namen der ALDE-Fraktion, Bairbre de Brún im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Derek Roland Clark im Namen der IND/DEM-Fraktion, Ria Oomen-Ruijten, Richard Howitt, Siiri Oviir, Kyriacos Triantaphyllides, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Lissy Gröner, Anna Záborská, Rodi Kratsa- Tsagaropoulou und Jacques Barrot.

    Die Aussprache wird geschlossen.

    Abstimmung: Punkt 9.15 des Protokolls vom 06.09.2005

    8.   Fernsehen ohne Grenzen (Aussprache)

    Bericht: Die Anwendung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“ — in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG — im Zeitraum 2001-2002 [2004/2236(INI)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

    Berichterstatter: Henri Weber (A6-0202/2005).

    Henri Weber erläutert den Bericht.

    Es sprechen Luis Herrero-Tejedor im Namen der PPE-DE-Fraktion, Gyula Hegyi im Namen der PSE-Fraktion, Claire Gibault im Namen der ALDE-Fraktion, Helga Trüpel im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Dimitrios Papadimoulis im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Ruth Hieronymi, Vladimír Železný im Namen der IND/ DEM-Fraktion, Nikolaos Sifunakis, Giulietto Chiesa, Alyn Smith, Mario Borghezio, Manolis Mavrommatis, Maria Badia I Cutchet, Anneli Jäätteenmäki, Thomas Wise, Ivo Belet und Jacques Barrot (Vizepräsident der Kommission).

    Die Aussprache wird geschlossen.

    Abstimmung: Punkt 9.17 des Protokolls vom 06.09.2005

    VORSITZ: Antonios TRAKATELLIS

    Vizepräsident

    9.   Abstimmungsstunde

    Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

    9.1.   Antrag auf Konsultation des Wirtschafts- und Sozialausschusses — Struktur, Themen und Rahmen für eine Bewertung der Debatte über die Europäische Union (Artikel 117 der Geschäftsordnung)

    Antrag auf Konsultation des Wirtschafts- und Sozialausschusses — Struktur, Themen und Rahmen für eine Bewertung der Debatte über die Europäische Union

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

    Gebilligt

    9.2.   Antrag auf Konsultation des Ausschusses der Regionen — Struktur, Themen und Rahmen für eine Bewertung der Debatte über die Europäische Union (Artikel 118 der Geschäftsordnung)

    Antrag auf Konsultation des Ausschusses der Regionen — Struktur, Themen und Rahmen für eine Bewertung der Debatte über die Europäische Union

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

    Gebilligt

    9.3.   Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen EG/Marokko nach der Erweiterung *** (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

    Empfehlung: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer- Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union [9649/2005 — KOM(2004)0848 — C6-0200/2005 — 2004/0292(AVC)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

    Berichterstatter: Elmar Brok (A6-0219/2005)

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

    ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0308)

    Das Parlament erteilt somit seine Zustimmung.

    9.4.   Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen EG/Tunesien nach der Erweiterung *** (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

    Empfehlung: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tunesien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union [9648/2005 — KOM(2004)0736 — C6-0199/2005 — 2004/0265(AVC)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

    Berichterstatter: Elmar Brok (A6-0220/2005)

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

    ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0309)

    Das Parlament erteilt somit seine Zustimmung.

    9.5   Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen EG/Jordanien nach der Erweiterung *** (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

    Empfehlung: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Europa- Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union [5092/2005 — KOM(2004)0578 — C6-0202/ 2005 — 2004/0196(AVC)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

    Berichterstatter: Elmar Brok (A6-0221/2005)

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

    ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0310)

    Das Parlament erteilt somit seine Zustimmung.

    9.6.   Gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

    Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak [KOM(2005)0235 — C6-0193/2005 — 2005/0105(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

    Berichterstatter: Joseph Daul (A6-0233/2005)

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

    ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0311)

    9.7.   Ökologischer Landbau und Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

    Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel [KOM(2005)0194 — C6-0140/2005 — 2005/0094(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

    Berichterstatter: Joseph Daul (A6-0234/2005)

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

    ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0312)

    9.8.   Europäisches Satellitennavigationsprogramm ***I (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

    Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Umsetzung der Aufbau- und der Betriebsphase des europäischen Satellitennavigationsprogramms [KOM(2004) 0477 — C6-0087/2004 — 2004/0156(COD)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

    Berichterstatterin: Etelka Barsi-Pataky (A6-0212/2005)

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

    VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0313)

    Wortmeldungen zur Abstimmung:

    Etelka Barsi-Pataky (Berichterstatterin) hat einen mündlichen Änderungsantrag zu den Änderungsanträgen 6, 7, 8 und 19 eingereicht, der berücksichtigt wird.

    9.9.   Abkommen EG/Libanon: Luftverkehrsdienste * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

    Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten [KOM(2005)0062 — C6-0059/2005 — 2005/0012(CNS)] — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr.

    Berichterstatter: Paolo Costa (A6-0232/2005)

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

    ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0314)

    9.10.   Abkommen EG/Georgien: Luftverkehrsdienste * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

    Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten [KOM(2005)0061 — C6-0060/2005 — 2005/0009(CNS)] — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr.

    Berichterstatter: Paolo Costa (A6-0231/2005)

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

    ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0315)

    9.11.   Fischerei: Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

    Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung [KOM(2004)0724 — C6-0187/2004 — 2004/0252 (CNS)] — Fischereiausschuss.

    Berichterstatter: Paulo Casaca (A6-0238/2005)

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

    VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0316)

    9.12.   Abkommen EG/Albanien: Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

    Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [KOM(2004)0092 — C6-0053/2005 — 2004/0033(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

    Berichterstatterin: Ewa Klamt (A6-0214/2005)

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

    ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0317)

    9.13.   Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

    Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft [8977/2005 — C6-0156/2005 — 2005/0806(CNS)] — Entwicklungsausschuss.

    Berichterstatter: Michael Gahler (A6-0239/2005)

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 13)

    VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0318)

    9.14.   Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ***II (Abstimmung)

    Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG [16075/1/2004 — C6-0128/2005 — 2003/0107(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

    Berichterstatter: Jonas Sjöstedt (A6-0236/2005)

    (Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 14)

    GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

    In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P6_TA(2005)0319)

    9.15.   Gemeinschaftsprogramm PROGRESS ***I (Abstimmung)

    Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität [KOM(2004)0488 — C6-0092/2004 — 2004/0158 (COD)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

    Berichterstatterin: Karin Jöns (A6-0199/2005)

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 15)

    VORSCHLAG DER KOMMISSION

    In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0320)

    ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Angenommen (P6_TA(2005)0320)

    Wortmeldungen zur Abstimmung:

    Lívia Járóka hat mündliche Änderungsanträge zu den Änderungsanträgen 6 und 23 eingereicht; Karin Jöns (Berichterstatterin) spricht zu diesen Änderungsanträgen. Da sich mehr als 37 Abgeordnete gegen die Berücksichtigung dieser mündlichen Änderungsanträge aussprechen, wird über diese nicht abgestimmt.

    Nach der Abstimmung dankt die Berichterstatterin den Mitgliedern des Nichtständigen Ausschusses zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013 für ihre Zusammenarbeit.

    9.16.   Textil- und Bekleidungssektor nach 2005 (Abstimmung)

    Bericht: Die Zukunft des Textil- und Bekleidungssektors nach 2005 [2004/2265(INI)] — Ausschuss für internationalen Handel.

    Berichterstatterin: Tokia Saïfi (A6-0193/2005)

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 16)

    ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

    Angenommen (P6_TA(2005)0321)

    Wortmeldungen zur Abstimmung:

    Pedro Guerreiro hat im Namen der GUE/NGL-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 9 eingereicht, der berücksichtigt wird.

    9.17.   Fernsehen ohne Grenzen (Abstimmung)

    Bericht: Die Anwendung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“ — in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG — im Zeitraum 2001-2002 [2004/2236(INI)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

    Berichterstatter: Henri Weber (A6-0202/2005)

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 17)

    ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

    Angenommen (P6_TA(2005)0322)

    10.   Stimmerklärungen

    Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

    Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

    Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

    Bericht Karin Jöns — A6-0199/2005

    Hynek Fajmon

    Bericht Tokia Saïfi — A6-0193/2005

    Alexander Stubb und Jörg Leichtfried

    11.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

    Berichtigungen des Stimmverhaltens erscheinen auf der Webseite „Séance en direct“ unter „Résultats des votes (appels nominaux)/Results of votes (Roll-call votes)“ sowie in gedruckter Form als Anlage 2, „Ergebnis der namentlichen Abstimmungen“.

    Die elektronische Version auf Europarl wird während maximal 2 Wochen nach dem Tag der Abstimmung regelmäßig aktualisiert.

    Nach Ablauf dieser Frist wird das Verzeichnis der Berichtigungen des Stimmverhaltens geschlossen, damit es übersetzt und im Amtsblatt veröffentlicht werden kann.

    (Die Sitzung wird von 12.40 Uhr bis 15.05 Uhr unterbrochen.)

    VORSITZ: Luigi COCILOVO

    Vizepräsident

    12.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

    Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

    13.   Haushaltsjahr 2006

    Vorlage des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans durch den Rat — Haushaltsjahr 2006

    Ivan Lewis (amtierender Präsident des Rates) erläutert den Entwurf des Gesamthaushaltsplans.

    Der Punkt ist geschlossen.

    14.   Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union 2006 (Aussprache)

    Gesamtshaushaltsplan der Europäischen Union 2006

    Es sprechen Janusz Lewandowski (Vorsitzender des BUDG-Ausschusses), Giovanni Pittella (Berichterstatter für den Gesamthaushaltsplan 2006), Valdis Dombrovskis (Berichterstatter für den Gesamthaushaltsplan 2006), Dalia Grybauskaitė (Mitglied der Kommission), Laima Liucija Andrikienė im Namen der PPE-DEFraktion, Constanze Angela Krehl im Namen der PSE-Fraktion, István Szent-Iványi im Namen der ALDEFraktion, Helga Trüpel im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Esko Seppänen im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Lars Wohlin im Namen der IND/DEM-Fraktion.

    VORSITZ: Dagmar ROTH-BEHRENDT

    Vizepräsidentin

    Es sprechen Wojciech Roszkowski im Namen der UEN-Fraktion, Sergej Kozlík, fraktionslos, Margrietus van den Berg, Anne E. Jensen, Georgios Karatzaferis, Véronique De Keyser, Annemie Neyts-Uyttebroeck, David Martin, Nathalie Griesbeck, Katerina Batzeli, Jan Mulder, Teresa Riera Madurell, Jamila Madeira, Kyösti Tapio Virrankoski, Jutta D. Haug, Catherine Guy-Quint, Bogusław Liberadzki, Martine Roure, Lissy Gröner, Heinz Kindermann und Joseph Muscat.

    Die Aussprache wird geschlossen.

    15.   Berichtigungshaushalt 4/2005 (Tsunami) — Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments: Tsunami (Aussprache)

    Bericht: Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 — Einzelplan III — Kommission (Tsunami) [11220/2005 — C6-0239/2005 — 2005/2079(BUD)] — Haushaltsausschuss.

    Berichterstatter: Salvador Garriga Polledo (A6-0255/2005)

    Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung von Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfen für die Tsunami-geschädigten Länder nach Maßgabe von Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 [SEK(2005)0548 — C6-0127/2005 — 2005/2083(ACI)] — Haushaltsausschuss.

    Berichterstatter: Reimer Böge (A6-0254/2005)

    Salvador Garriga Polledo erläutert den Bericht (A6-0255/2005).

    Reimer Böge erläutert den Bericht (A6-0254/2005).

    Es sprechen Nirj Deva (Verfasser der Stellungnahme DEVE), Ingeborg Gräßle im Namen der PPE-DE-Fraktion, Catherine Guy-Quint im Namen der PSE-Fraktion, Kyösti Tapio Virrankoski im Namen der ALDE-Fraktion, Helga Trüpel im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Alessandro Battilocchio, fraktionslos, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, Anders Wijkman (Verfasser der Stellungnahme DEVE) und Dalia Grybauskaitė (Mitglied der Kommission).

    Die Aussprache wird geschlossen.

    Abstimmung: Punkt 4.4 des Protokolls vom 07.09.2005 und Punkt 4.1 des Protokolls vom 07.09.2005.

    (Die Sitzung wird von 17.15 Uhr bis zur Fragestunde um 17.30 Uhr unterbrochen.)

    VORSITZ: Sylvia-Yvonne KAUFMANN

    Vizepräsidentin

    16.   Fragestunde (Anfragen an die Kommission)

    Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an die Kommission (B6-0330/2005).

    Erster Teil

    Anfrage 38 (Panagiotis Beglitis): Ausfuhr von Waren aus der FYROM.

    László Kovács (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Panagiotis Beglitis.

    Anfrage 39 (Seán Ó Neachtain): Programme zum Spionieren im Internet (spyware).

    Viviane Reding (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Seán Ó Neachtain.

    Anfrage 40 ist hinfällig, da das fragestellende Mitglied nicht anwesend ist.

    Zweiter Teil

    Anfrage 41 (Nikolaos Vakalis): Finanzielle Vorausschau 2007-2013.

    Dalia Grybauskaitė (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Nikolaos Vakalis und David Martin.

    Anfrage 42 (Justas Vincas Paleckis): Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen, um den Gedanken eines vereinten Europa zu verbreiten und den Bürgern der EU-Staaten die wirklichen Errungenschaften der EU aufzuzeigen.

    Anfrage 43 (Gay Mitchell): Plan D.

    Margot Wallström (Vizepräsidentin der Kommission) beantwortet die Fragen sowie die Zusatzfragen von Justas Vincas Paleckis, Gay Mitchell, David Martin, Paul Rübig und Elmar Brok.

    Anfrage 44 (Nils Lundgren): Informationsstrategie der Union.

    Margot Wallström beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Nils Lundgren, Elmar Brok und Jan Andersson.

    Anfrage 45 (Bart Staes): Gemeinschaftlicher Rechtsrahmen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Abfallkriminalität.

    Franco Frattini (Vizepräsident der Kommission) beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Bart Staes.

    Anfrage 46 ist hinfällig, da das fragestellende Mitglied nicht anwesend ist.

    Anfrage 47 (Sarah Ludford): No-Fly-Listen der USA.

    Franco Frattini beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Sophia in 't Veld (in Vertretung d. Verf.), Paul Rübig und Dimitrios Papadimoulis.

    Anfrage 48 (Bernd Posselt): Polizeiakademie und Außengrenzschutz.

    Franco Frattini beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Bernd Posselt.

    Anfrage 49 (Dimitrios Papadimoulis): Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten.

    Franco Frattini beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Dimitrios Papadimoulis.

    Anfrage 50 (Claude Moraes): Transparenz bei EUROPOL.

    Franco Frattini beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Claude Moraes und James Hugh Allister.

    Anfrage 51 ist hinfällig, da das fragestellende Mitglied nicht anwesend ist.

    Es spricht John Purvis zum Ablauf der Fragestunde.

    Anfrage 52 (Joachim Wuermeling): Deutsche Visa-Affäre.

    Franco Frattini beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Ewa Klamt (in Vertretung d. Verf.) und Manfred Weber.

    Anfrage 53 ist hinfällig, da das fragestellende Mitglied nicht anwesend ist.

    Anfrage 54 (Inger Segelström): Neuansiedlung — Flüchtlingsquote.

    Franco Frattini beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Inger Segelström.

    Die Anfragen 55 bis 94 werden schriftlich beantwortet.

    Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an die Kommission ist geschlossen.

    (Die Sitzung wird von 19.10 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

    VORSITZ: Ingo FRIEDRICH

    Vizepräsident

    17.   Wettbewerbsfähigkeit der audiovisuellen Medien und Informationsdienste: Schutz von Minderjährigen und der Menschenwürde ***I (Aussprache)

    Bericht: Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Jugendlichen, der Menschenwürde und dem Recht auf Gegendarstellung hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Medien und der europäischen Informationsdiensteindustrie [KOM (2004)0341 — C6-0029/2004 — 2004/0117(COD)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

    Berichterstatterin: Marielle De Sarnez (A6-0244/2005)

    Es spricht Viviane Reding (Mitglied der Kommission).

    Marielle De Sarnez erläutert den Bericht.

    Es sprechen Roberta Angelilli (Verfasserin der Stellungnahme LIBE), Vasco Graça Moura im Namen der PPEDE-Fraktion, Christa Prets im Namen der PSE-Fraktion, Alfonso Andria im Namen der ALDE-Fraktion, Michael Cramer im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Konrad Szymański im Namen der UEN-Fraktion, Manolis Mavrommatis, Nikolaos Sifunakis, Ljudmila Novak, Aloyzas Sakalas, Luis Herrero-Tejedor, Laima Liucija Andrikienė und Viviane Reding.

    Die Aussprache wird geschlossen.

    Abstimmung: Punkt 4.8 des Protokolls vom 07.09.2005.

    18.   Mehrwertsteuer: Vereinfachung der Pflichten — Einzige Anlaufstelle * (Aussprache)

    Bericht über:

    1.

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten [KOM(2004)0728 — C6-0024/2005 — 2004/0261 (CNS)]

    2.

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Regelung der einzigen Anlaufstelle und dem Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer [KOM(2004)0728 — C6-0025/2005 — 2004/0262(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

    Berichterstatter: Zsolt László Becsey (A6-0228/2005).

    Es spricht László Kovács (Mitglied der Kommission).

    Zsolt László Becsey erläutert den Bericht.

    Es sprechen Antolín Sánchez Presedo im Namen der PSE-Fraktion, Margarita Starkevičiūtė im Namen der ALDE-Fraktion und László Kovács.

    Die Aussprache wird geschlossen.

    Abstimmung: Punkt 4.10 des Protokolls vom 07.09.2005.

    19.   Kinderarzneimittel ***I (Aussprache)

    Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 [KOM(2004)0599 — C6-0159/2004 — 2004/0217(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

    Berichterstatterin: Françoise Grossetête (A6-0247/2005).

    Es spricht Günther Verheugen (Vizepräsident der Kommission).

    Françoise Grossetête erläutert den Bericht.

    Es sprechen Patrizia Toia (Verfasserin der Stellungnahme ITRE), John Bowis im Namen der PPE-DE-Fraktion, Dagmar Roth-Behrendt im Namen der PSE-Fraktion, Jules Maaten im Namen der ALDE-Fraktion, Hiltrud Breyer im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Adamos Adamou im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Johannes Blokland im Namen der IND/DEM-Fraktion, Irena Belohorská, fraktionslos, Miroslav Mikolášik, Anne Ferreira, Mojca Drčar Murko, Carl Schlyter, Jiří Maštálka, Kathy Sinnott, Jan Tadeusz Masiel, Frederika Brepoels, Genowefa Grabowska, Marios Matsakis, Vittorio Agnoletto, Thomas Ulmer, Evangelia Tzampazi, Frédérique Ries, Richard Seeber, Dorette Corbey, Holger Krahmer, Alexander Stubb, Gyula Hegyi, Mia De Vits, Lasse Lehtinen und Günther Verheugen.

    Die Aussprache wird geschlossen.

    Abstimmung: Punkt 4.9 des Protokolls vom 07.09.2005.

    20.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

    Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wird festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ 360.636/OJME).

    21.   Schluss der Sitzung

    Die Sitzung wird um 23.35 Uhr geschlossen.

    Julian Priestley

    Generalsekretär

    Gérard Onesta

    Vizepräsident


    ANWESENHEITSLISTE

    Unterzeichnet haben:

    Adamou, Agnoletto, Allister, Alvaro, Andersson, Andrejevs, Andria, Andrikienė, Angelilli, Antoniozzi, Arif, Arnaoutakis, Ashworth, Atkins, Attard-Montalto, Attwooll, Aubert, Audy, Auken, Ayala Sender, Aylward, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Baco, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Barsi-Pataky, Batten, Battilocchio, Batzeli, Bauer, Beaupuy, Beazley, Becsey, Beer, Beglitis, Belder, Belet, Belohorská, Bennahmias, Beňová, Berend, Berès, van den Berg, Berger, Berlato, Berlinguer, Bertinotti, Bielan, Birutis, Blokland, Bloom, Bobošíková, Böge, Bösch, Bonde, Bono, Bonsignore, Booth, Borghezio, Borrell Fontelles, Bourlanges, Bourzai, Bowis, Bowles, Bozkurt, Bradbourn, Braghetto, Mihael Brejc, Brepoels, Breyer, Březina, Brie, Brok, Brunetta, Budreikaitė, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Busquin, Buzek, Cabrnoch, Calabuig Rull, Callanan, Camre, Capoulas Santos, Carlotti, Carlshamre, Carnero González, Carollo, Casa, Casaca, Cashman, Caspary, Castex, del Castillo Vera, Catania, Cavada, Cederschiöld, Cercas, Chatzimarkakis, Chichester, Chiesa, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Cirino Pomicino, Claeys, Clark, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Cornillet, Correia, Costa, Cottigny, Coûteaux, Coveney, Cramer, Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, D'Alema, Daul, Davies, de Brún, Degutis, Dehaene, De Keyser, Demetriou, De Michelis, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deß, Deva, De Veyrac, De Vits, Díaz de Mera García Consuegra, Didžiokas, Díez González, Dillen, Dimitrakopoulos, Dionisi, Di Pietro, Dobolyi, Dombrovskis, Doorn, Douay, Dover, Doyle, Drčar Murko, Duchoň, Dührkop Dührkop, Duff, Duka-Zólyomi, Duquesne, Ebner, Ehler, Ek, El Khadraoui, Elles, Esteves, Estrela, Ettl, Eurlings, Jillian Evans, Jonathan Evans, Robert Evans, Fajmon, Falbr, Farage, Fatuzzo, Fava, Fazakas, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Figueiredo, Fjellner, Flasarová, Flautre, Florenz, Foglietta, Fontaine, Ford, Fotyga, Fourtou, Fraga Estévez, Frassoni, Freitas, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gaľa, García-Margallo y Marfil, García Pérez, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gibault, Gierek, Giertych, Gklavakis, Glante, Glattfelder, Goebbels, Goepel, Golik, Gollnisch, Gomes, Gomolka, Goudin, Genowefa Grabowska, Grabowski, Graça Moura, Graefe zu Baringdorf, Gräßle, de Grandes Pascual, Grech, Griesbeck, Gröner, de Groen-Kouwenhoven, Grosch, Grossetête, Gruber, Guardans Cambó, Guellec, Guerreiro, Guidoni, Gurmai, Guy-Quint, Gyürk, Hänsch, Hall, Hammerstein Mintz, Hamon, Handzlik, Hannan, Harangozó, Harbour, Harkin, Hasse Ferreira, Hassi, Hatzidakis, Haug, Heaton-Harris, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Helmer, Henin, Hennicot-Schoepges, Hennis-Plasschaert, Herczog, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Honeyball, Hoppenstedt, Horáček, Howitt, Hudacký, Hudghton, Hughes, Hutchinson, Hybášková, Ibrisagic, Ilves, in 't Veld, Isler Béguin, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Joan i Marí, Jöns, Jørgensen, Jonckheer, Jordan Cizelj, Juknevičienė, Jelko Kacin, Kaczmarek, Kallenbach, Kamall, Kamiński, Karas, Karatzaferis, Karim, Kasoulides, Kaufmann, Tunne Kelam, Kindermann, Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Klinz, Knapman, Koch, Kohlíček, Konrad, Korhola, Kósáné Kovács, Koterec, Kozlík, Krahmer, Krarup, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kristovskis, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kuhne, Kušķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lagendijk, Laignel, Lamassoure, Lambert, Lambrinidis, Lambsdorff, Landsbergis, Lang, Langen, Langendries, Laperrouze, La Russa, Lauk, Lavarra, Lax, Lechner, Le Foll, Lehideux, Lehne, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Jean-Marie Le Pen, Marine Le Pen, Fernand Le Rachinel, Lévai, Janusz Lewandowski, Liberadzki, Libicki, Lichtenberger, Lienemann, Liotard, Lipietz, Locatelli, Lombardo, Louis, Lucas, Lulling, Lundgren, Lynne, Maat, Maaten, McGuinness, McMillan-Scott, Madeira, Malmström, Manders, Maňka, Erika Mann, Thomas Mann, Manolakou, Markov, Marques, Martens, David Martin, Hans-Peter Martin, Martinez, Martínez Martínez, Masiel, Masip Hidalgo, Maštálka, Mastenbroek, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Meyer Pleite, Miguélez Ramos, Mikko, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Mölzer, Montoro Romero, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Morgantini, Morillon, Moscovici, Mote, Mulder, Musacchio, Muscardini, Muscat, Musotto, Mussolini, Musumeci, Myller, Napoletano, Nassauer, Nattrass, Navarro, Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Obiols i Germà, Özdemir, Olajos, Olbrycht, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Ouzký, Oviir, Pack, Borut Pahor, Paleckis, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Patrie, Peillon, Pęk, Alojz Peterle, Pflüger, Piecyk, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pinior, Piotrowski, Pirilli, Piskorski, Pistelli, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Poignant, Pomés Ruiz, Portas, Posselt, Prets, Prodi, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Rapkay, Rasmussen, Remek, Reul, Reynaud, Ribeiro e Castro, Riera Madurell, Ries, Riis-Jørgensen, Rivera, Rizzo, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Rosati, Roszkowski, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rühle, Rutowicz, Ryan, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Salafranca Sánchez-Neyra, Salinas García, Salvini, Samaras, Samuelsen, Sánchez Presedo, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Savary, Savi, Sbarbati, Schapira, Scheele, Schenardi, Schierhuber, Schlyter, Schmidt, Ingo Schmitt, Pál Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schroedter, Schulz, Schuth, Schwab, Seeber, Seeberg, Segelström, Seppänen, Siekierski, Sifunakis, Silva Peneda, Sinnott, Siwiec, Sjöstedt, Skinner, Škottová, Smith, Sommer, Sousa Pinto, Spautz, Speroni, Staes, Staniszewska, Starkevičiūtė, Šťastný, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stockmann, Strejček, Strož, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Svensson, Swoboda, Szájer, Szejna, Szent-Iványi, Szymański, Tabajdi, Tajani, Takkula, Tannock, Tarabella, Tarand, Tatarella, Thomsen, Thyssen, Titford, Titley, Toia, Tomczak, Toubon, Toussas, Trakatellis, Trautmann, Triantaphyllides, Trüpel, Turmes, Tzampazi, Ulmer, Väyrynen, Vaidere, Vakalis, Valenciano Martínez-Orozco, Vanhecke, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vaugrenard, Ventre, Vergnaud, Vidal-Quadras Roca, de Villiers, Vincenzi, Virrankoski, Vlasák, Vlasto, Voggenhuber, Wallis, Walter, Watson, Henri Weber, Manfred Weber, Weiler, Weisgerber, Whitehead, Whittaker, Wieland, Wiersma, Wijkman, Wise, von Wogau, Wohlin, Janusz Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Wurtz, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zani, Zapałowski, Zappalà, Zatloukal, Ždanoka, Železný, Zieleniec, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zvěřina, Zwiefka


    ANLAGE I

    ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

    Erklärung der Abkürzungen und Symbole

    +

    angenommen

    -

    abgelehnt

    hinfällig

    Z

    Z

    NA (..., ..., ...)

    namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

    EA (..., ..., ...)

    elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

    getr.

    getrennte Abstimmungen

    ges.

    gesonderte Abstimmungen

    Änd.

    Änderungsantrag

    K

    Kompromissänderungsantrag

    entspr.

    entsprechender Teil

    S

    Streichung

    =

    identische Änderungsanträge

    §

    Absatz/Ziffer/Nummer

    Art.

    Artikel

    Erw.

    Erwägung

    Entschl.antr.

    Entschließungsantrag

    gem. Entschl.antr.

    gemeinsamer Entschließungsantrag

    Geh.

    Geheime Abstimmung

    1.   Antrag auf Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses — Struktur, Themen und Rahmen für eine Bewertung der Debatte über die Europäische Union

    Gegenstand

    NA, etc.

    Abstimmung

    NA/EA - Bemerkungen

    einzige Abstimmung

     

    +

     

    2.   Antrag auf Konsultation des Ausschusses der Regionen — Struktur, Themen und Rahmen für eine Bewertung der Debatte über die Europäische Union

    Gegenstand

    NA, etc.

    Abstimmung

    NA/EA - Bemerkungen

    einzige Abstimmung

     

    +

     

    3.   Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen EG/Marokko nach der Erweiterung ***

    Bericht: Elmar BROK (A6-0219/2005)

    Gegenstand

    NA, etc.

    Abstimmung

    NA/EA - Bemerkungen

    einzige Abstimmung

     

    +

     

    4.   Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen EG/Tunesien nach der Erweiterung ***

    Bericht: Elmar BROK (A6-0220/2005)

    Gegenstand

    NA, etc.

    Abstimmung

    NA/EA - Bemerkungen

    einzige Abstimmung

     

    +

     

    5.   Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen EG/Jordanien nach der Erweiterung ***

    Bericht: Elmar BROK (A6-0221/2005)

    Gegenstand

    NA, etc.

    Abstimmung

    NA/EA - Bemerkungen

    einzige Abstimmung

     

    +

     

    6.   Gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak *

    Bericht: Joseph DAUL (A6-0233/2005)

    Gegenstand

    NA, etc.

    Abstimmung

    NA/EA - Bemerkungen

    einzige Abstimmung

    NA

    +

    463, 27, 68

    Anträge auf namentliche Abstimmung:

    IND/DEM: Schlussabstimmung

    PPE-DE: Schlussabstimmung

    7.   Ökologischer Landbau und Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel *

    Bericht: Joseph DAUL (A6-0234/2005)

    Gegenstand

    NA, etc.

    Abstimmung

    NA/EA - Bemerkungen

    einzige Abstimmung

     

    +

     

    8.   Aufbau- und Betriebsphase des europäischen Satellitennavigationsprogramms ***I

    Bericht: Etelka BARSI-PATAKY (A6-0212/2005)

    Gegenstand

    NA, etc.

    Abstimmung

    NA/EA - Bemerkungen

    einzige Abstimmung

     

    +

     

    Sonstiges:

    Die Berichterstatterin, Etelka Barsi-Pataky, schlägt einen mündlichen Änderungsantrag zur Streichung der Worte „zu Preisen von 2004“ in den Änderungsanträgen 6, 7, 8 und 19 des Berichts vor. Dieser mündliche Änderungsantrag wurde berücksichtigt.

    9.   Abkommen EG/Libanon über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten *

    Bericht: Paolo COSTA (A6-0232/2005)

    Gegenstand

    NA, etc.

    Abstimmung

    NA/EA - Bemerkungen

    einzige Abstimmung

     

    +

     

    10.   Abkommen EG/Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten *

    Bericht: Paolo COSTA (A6-0231/2005)

    Gegenstand

    NA, etc.

    Abstimmung

    NA/EA - Bemerkungen

    einzige Abstimmung

     

    +

     

    11.   Fischerei: Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung *

    Bericht: Paulo CASACA (A6-0238/2005)

    Gegenstand

    NA, etc.

    Abstimmung

    NA/EA - Bemerkungen

    einzige Abstimmung

     

    +

     

    12.   Abkommen EG/Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt *

    Bericht: Ewa KLAMT (A6-0214/2005)

    Gegenstand

    NA, etc.

    Abstimmung

    NA/EA - Bemerkungen

    einzige Abstimmung

     

    +

     

    13.   Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft *

    Bericht: Michael GAHLER (A6-0239/2005)

    Gegenstand

    NA, etc.

    Abstimmung

    NA/EA - Bemerkungen

    einzige Abstimmung

     

    +

     

    14.   Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie ***II

    Empfehlung für die zweite Lesung: Jonas SJÖSTEDT (A6-0236/2005)

    Gegenstand

    Änd. Nr.

    Verfasser(in)

    NA usw.

    Abstimmung

    NA/EA - Bemerkungen

    Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

    3-4

    6-7

    9-10

    14

    16-25

    27

    29-39

    42-45

    Ausschuss

     

    +

     

    Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

    1

    Ausschuss

    vs

    -

     

    2

    Ausschuss

    ges.

    -

     

    5

    Ausschuss

    ges./EA

    -

    341, 269, 7

    8

    Ausschuss

    ges./EA

    +

    532, 91, 6

    11

    Ausschuss

    ges.

    -

     

    12

    Ausschuss

    ges.

    -

     

    13

    Ausschuss

    ges.

    -

     

    15

    Ausschuss

    ges.

    -

     

    26

    Ausschuss

    getr.

     

     

    1

    +

     

    2

    -

     

    28

    Ausschuss

    ges.

    -

     

    40

    Ausschuss

    ges.

    -

     

    41

    Ausschuss

    ges.

    -

     

    46

    Ausschuss

    ges.

    -

     

    47

    Ausschuss

    ges.

    -

     

    Artikel 3 Absatz 8

    48=

    49=

    50=

    PPE-DE

    PSEGUE/NGL

     

    +

     

    Anträge auf gesonderte Abstimmung

    PPE-DE: Änd. 1, 2, 5, 11, 12, 13, 15, 28, 40, 41, 46 und 47

    IND/DEM: Änd. 8

    Anträge auf getrennte Abstimmung:

    PSE

    Änd. 26

    Teil 1: In Absatz 1 Punkt 1 Text ohne die Worte „und des Abbauhohlraums“ in Artikel 10 Absatz 1 Nummer 1

    Teil 2: diese Worte

    15.   Programm PROGRESS ***I

    Bericht: Karin JÖNS (A6-0199/2005)

    Gegenstand

    Änd. Nr.

    Verfasser(in)

    NA usw.

    Abstimmung

    NA/EA - Bemerkungen

    Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

    1-65

    68-72

    Ausschuss

     

    +

     

    Artikel 17 § 1

    73

    PPE-DE

    EA

    -

    309, 331, 8

    66

    Ausschuss

     

    +

     

    Artikel 17 § 2

    74

    PPE-DE

     

    -

     

    67

    Ausschuss

     

    +

     

    Abstimmung: geänderter Vorschlag

     

    +

     

    Abstimmung: legislative Entschließung

     

    +

     

    Sonstiges:

    Frau Járóka hat mündliche Änderungsanträge zu den Änderungsanträgen 6 und 23 eingereicht, die jedoch nicht berücksichtigt wurden.

    16.   Die Zukunft des Textil- und Bekleidungssektors nach 2005

    Bericht: Tokia SAÏFI (A6-0193/2005)

    Gegenstand

    Änd. Nr.

    Verfasser(in)

    NA usw.

    Abstimmung

    NA/EA - Bemerkungen

    § 2

    §

    ursprünglicher Text

    getr.

     

     

    1

    +

     

    2

    +

     

    3

    +

     

    nach § 2

    13

    GUE/NGL

    NA

    -

    122, 519, 10

    nach § 4

    14

    GUE/NGL

    NA

    -

    162, 482, 7

    § 5

    §

    ursprünglicher Text

    ges.

    +

     

    § 11

    10

    GUE/NGL

    getr.

     

     

    1/NA

    +

    408, 235, 10

    2/NA

    -

    77, 556, 20

    nach § 11

    15

    GUE/NGL

     

    -

     

    nach § 17

    16

    Verts/ALE

     

    -

     

    17

    Verts/ALE

     

    +

     

    § 21

    3

    PPE-DE

     

    +

     

    § 22

    4

    PPE-DE

     

    +

     

    § 23

    8/rev

    PPE-DE

     

    Z

     

    5

    PPE-DE

     

    +

     

    § 28

    6

    PPE-DE

     

    +

     

    11

    GUE/NGL

    getr.

     

     

    1/NA

    -

    277, 363, 13

    2/EA

    -

    98, 534, 12

    § 33

    §

    ursprünglicher Text

    ges.

    -

     

    § 43

    §

    ursprünglicher Text

    ges.

    +

     

    § 44

    7

    PPE-DE

     

    +

     

    nach § 50

    1

    COTTIGNY u.a.

    NA

    -

    165, 408, 80

    Erwägung B

    2

    PPE-DE

     

    +

     

    Erw. C

    9

    GUE/NGL

    NA

    +

    503, 121, 26

    mündlich geändert

    Erwägung D

    §

    ursprünglicher Text

    ges.

    +

     

    nach Erw. H

    12

    GUE/NGL

     

    -

     

    Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

     

    +

     

    Die Änderungsanträge 18 und 19 wurden annulliert.

    M. Herr Guerreiro trägt im Namen der GUE/NGL-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 9 vor:

    C.

    mit der Feststellung, dass,, ... Regionen haben kann und ... "(Rest unverändert)

    Dieser Änderungsantrag wurde berücksichtigt.

    Anträge auf namentliche Abstimmung

    PSE: Änd. 1

    GUE/NGL: Änd. 9, 10, 11 erster Teil, 13 und 14

    Anträge auf getrennte Abstimmung

    PSE, GUE/NGL

    Änd. 11

    Teil 1: Text ohne die Worte „einschließlich derjenigen ... Statistik-Effekt betroffen sind“

    Teil 2: diese Worte

    Änd. 10

    Teil 1: Text bis „ ... Textilausfuhren zur Kenntnis“

    Teil 2: Rest

    Verts/ALE

    § 2

    Teil 1: Text ohne die Worte „und für ... vergleichbar sind“

    Teil 2: die Worte „und“ sowie „vergleichbar“

    Teil 3: die Worte „für die großen Textil- und Bekleidungshersteller“

    Anträge auf gesonderte Abstimmung

    GUE/NGL: Erwägung D

    Verts/ALE: Absätze 5 und 43

    PSE: § 33

    Sonstige

    Die PPE-DE-Fraktion zieht Änderungsantrag 8/rev. zurück.

    17.   Fernsehen ohne Grenzen

    Bericht: Henri WEBER (A5-0202/2005)

    Gegenstand

    Änd. Nr.

    Verfasser(in)

    NA usw.

    Abstimmung

    NA/EA - Bemerkungen

    nach § 6

    4

    PSE

    NA

    -

    283, 358, 9

    § 18

    5

    ALDE

     

    +

     

    § 27

    6

    ALDE

     

    -

     

    nach § 28

    3

    PSE

    EA

    +

    348, 273, 9

    nach § 35

    2

    PSE

     

    +

     

    nach § 39

    7

    ALDE

     

    +

     

    § 42

    8

    PPE-DE

     

    +

     

    nach Bezugsvermerk 3

    9=

    1=

    PPE-DE

    PSE

     

    +

     

    Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

     

    +

     

    Anträge auf namentliche Abstimmung

    Verts/ALE: Änd. 4


    ANLAGE II

    ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

    1.   Bericht Daul A6-0233/2005

    Ja-Stimmen: 463

    ALDE: Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duquesne, Fourtou, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pistelli, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

    GUE/NGL: de Brún, Krarup, Liotard, Meijer, Portas, Sjöstedt, Svensson

    IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Coûteaux, Goudin, Louis, Lundgren, Salvini, Speroni, de Villiers, Wohlin

    NI: Battilocchio, Belohorská, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Dillen, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Mussolini, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

    PPE-DE: Andrikienė, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brunetta, Carollo, Casa, Caspary, Cederschiöld, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lehne, Lewandowski, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Montoro Romero, Nassauer, Niebler, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Posselt, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Spautz, Stenzel, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zimmerling, Zwiefka

    PSE: Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berlinguer, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Calabuig Rull, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Falbr, Fava, Fazakas, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Grabowska, Gröner, Gruber, Guy-Quint, Hamon, Hasse Ferreira, Hedh, Hedkvist Petersen, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Lévai, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Moreno Sánchez, Moscovici, Napoletano, Navarro, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Sifunakis, Siwiec, Swoboda, Szejna, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Weber Henri, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

    UEN: Angelilli, Aylward, Bielan, Didžiokas, Foglietta, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Zīle

    Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

    Nein-Stimmen: 27

    GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Brie, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Triantaphyllides, Wurtz

    NI: Mote

    PSE: Evans Robert, Haug, Howitt, Kuhne

    Enthaltungen: 68

    IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Giertych, Grabowski, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Whittaker, Wise, Zapałowski, Železný

    NI: Allister, Baco, Bobošíková, Helmer, Kozlík

    PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Fajmon, Graça Moura, Harbour, Heaton-Harris, Jałowiecki, Kamall, Kirkhope, Landsbergis, McMillan-Scott, Ouzký, Parish, Purvis, Seeberg, Škottová, Stevenson, Strejček, Sumberg, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

    PSE: Andersson, van den Berg, Ettl, Honeyball, Moraes, Muscat, Myller, Segelström, Skinner, Stihler

    UEN: Fotyga

    Berichtigungen des Stimmverhaltens

    Pour:

    John Attard-Montalto

    Contre:

    Hélène Goudin, Nils Lundgren, Lars Wohlin

    2.   Bericht Saïfi A6-0193/2005

    Ja-Stimmen: 122

    ALDE: Toia

    GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wurtz, Zimmer

    IND/DEM: Borghezio, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, Zapałowski

    NI: Claeys, Dillen, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Mölzer, Mussolini, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

    PPE-DE: Salafranca Sánchez-Neyra, Ventre

    PSE: Arif, Berès, Bono, Bourzai, Castex, Corbett, Cottigny, De Keyser, Désir, Douay, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, Guy-Quint, Hamon, Kreissl-Dörfler, Laignel, Le Foll, Lienemann, Moscovici, Muscat, Navarro, Poignant, Roure, Savary, Scheele, Trautmann, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri

    Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

    Nein-Stimmen: 519

    ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

    IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Karatzaferis, Knapman, Louis, Lundgren, Nattrass, Sinnott, Titford, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

    NI: Allister, Battilocchio, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Helmer, Masiel, Rutowicz

    PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zimmerling, Zvěřina, Zwiefka

    PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbey, Correia, D'Alema, De Rossa, Díez González, Dobolyi, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ford, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Myller, Napoletano, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vincenzi, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

    UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

    Verts/ALE: Auken, Breyer

    Enthaltungen: 10

    ALDE: Chiesa

    GUE/NGL: Portas

    NI: Baco, Belohorská, Kozlík, Mote

    PSE: De Vits, El Khadraoui, Van Lancker

    Verts/ALE: Schlyter

    Berichtigungen des Stimmverhaltens

    Pour:

    Marie-Arlette Carlotti

    3.   Bericht Saïfi A6-0193/2005

    Ja-Stimmen: 162

    ALDE: Chiesa, Fourtou, Toia

    GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wurtz, Zimmer

    IND/DEM: Bonde, Borghezio, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, Zapałowski

    NI: Allister, Baco, Claeys, Dillen, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Mölzer, Mussolini, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

    PPE-DE: Audy, Daul, Descamps, De Veyrac, Florenz, Gaubert, Gauzès, Grossetête, Guellec, Mathieu, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Sudre, Vlasto

    PSE: Arif, Berès, Bono, Bourzai, Castex, Cottigny, Désir, De Vits, Douay, El Khadraoui, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, Guy-Quint, Hamon, Hegyi, Kreissl-Dörfler, Laignel, Le Foll, Lienemann, Moscovici, Navarro, Peillon, Poignant, Reynaud, Roure, Savary, Schapira, Scheele, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri

    UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, La Russa, Libicki, Muscardini, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Tatarella

    Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

    Nein-Stimmen: 482

    ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

    IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Clark, Farage, Karatzaferis, Knapman, Lundgren, Nattrass, Sinnott, Titford, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

    NI: Battilocchio, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Helmer, Masiel, Rutowicz

    PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zimmerling, Zvěřina, Zwiefka

    PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, van den Berg, Berger, Berlinguer, Bösch, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dobolyi, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ford, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vincenzi, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

    UEN: Aylward, Crowley, Didžiokas, Krasts, Kristovskis, Ó Neachtain, Vaidere, Zīle

    Enthaltungen: 7

    IND/DEM: Goudin

    NI: Belohorská, Kozlík, Mote

    PPE-DE: Ventre

    Verts/ALE: Auken, Breyer

    Berichtigungen des Stimmverhaltens

    Pour:

    Marie-Arlette Carlotti, Philippe de Villiers

    4.   Bericht Saïfi A6-0193/2005

    Ja-Stimmen: 408

    ALDE: Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

    GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wurtz, Zimmer

    IND/DEM: Borghezio, Giertych, Grabowski, Karatzaferis, Krupa, Pęk, Salvini, Speroni, Tomczak, Zapałowski

    NI: Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Masiel, Mölzer, Mussolini, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

    PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Braghetto, Brejc, Brepoels, Brok, Brunetta, Buzek, Carollo, Casa, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zimmerling, Zwiefka

    PSE: Arif, Berès, Bono, Bourzai, Carlotti, Castex, Christensen, Cottigny, Désir, De Vits, Douay, Ferreira Anne, Fruteau, Guy-Quint, Hamon, Herczog, Jørgensen, Kinnock, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Laignel, Le Foll, Lienemann, Navarro, Patrie, Peillon, Poignant, Reynaud, Roure, Savary, Schapira, Thomsen, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri

    UEN: Camre

    Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

    Nein-Stimmen: 235

    ALDE: Alvaro

    IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Knapman, Louis, Lundgren, Nattrass, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Titford, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

    NI: Battilocchio, Bobošíková, De Michelis, Helmer

    PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bradbourn, Březina, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Elles, Fajmon, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Sartori, Seeberg, Škottová, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sumberg, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

    PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dobolyi, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ford, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Pahor, Paleckis, Panzeri, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vincenzi, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

    UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

    Verts/ALE: Auken, Breyer

    Enthaltungen: 10

    GUE/NGL: Agnoletto

    IND/DEM: Bonde

    NI: Allister, Baco, Belohorská, Kozlík, Mote

    PPE-DE: Ventre

    PSE: Bullmann, Ferreira Elisa

    Berichtigungen des Stimmverhaltens

    Pour:

    Poul Nyrup Rasmussen

    5.   Bericht Saïfi A6-0193/2005

    Ja-Stimmen: 77

    ALDE: Chiesa

    GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wurtz, Zimmer

    IND/DEM: Borghezio, Giertych, Grabowski, Karatzaferis, Salvini, Speroni, Zapałowski

    NI: Claeys, Dillen, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Mölzer, Mussolini, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

    PPE-DE: Bachelot-Narquin, Sartori

    PSE: Arif, Berès, Bono, Bourzai, Carlotti, Castex, Cottigny, Désir, De Vits, Douay, Ferreira Anne, Fruteau, Guy-Quint, Hamon, Laignel, Le Foll, Lienemann, Moscovici, Navarro, Patrie, Peillon, Poignant, Reynaud, Roure, Savary, Schapira, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri

    Nein-Stimmen: 556

    ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

    IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Titford, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

    NI: Battilocchio, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Helmer, Masiel, Rutowicz

    PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zimmerling, Zvěřina, Zwiefka

    PSE: Andersson, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dobolyi, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ford, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Lehtinen, Leinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Pahor, Paleckis, Panzeri, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vincenzi, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

    UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

    Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

    Enthaltungen: 20

    GUE/NGL: Agnoletto, de Brún, Kaufmann, Krarup, Liotard, Meijer, Portas, Sjöstedt, Svensson

    IND/DEM: Pęk

    NI: Allister, Baco, Belohorská, Kozlík, Mote

    PSE: Bullmann, Ferreira Elisa, Hegyi, Leichtfried

    UEN: Didžiokas

    6.   Bericht Saïfi A6-0193/2005

    Ja-Stimmen: 277

    ALDE: Chiesa, Toia

    GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wurtz, Zimmer

    IND/DEM: Borghezio, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Karatzaferis, Krupa, Louis, Salvini, Speroni, de Villiers, Zapałowski

    NI: Battilocchio, Claeys, De Michelis, Dillen, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Mölzer, Mussolini, Romagnoli, Schenardi

    PPE-DE: Dehaene, Dimitrakopoulos, Gklavakis, Hatzidakis, Kratsa-Tsagaropoulou, Mato Adrover, Matsis, Mavrommatis, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Samaras, Thyssen

    PSE: Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

    Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

    Nein-Stimmen: 363

    ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

    IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

    NI: Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Helmer, Masiel, Rutowicz

    PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mauro, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zimmerling, Zvěřina, Zwiefka

    PSE: Andersson, Christensen, Hedh, Hedkvist Petersen, Ilves, Jørgensen, Kristensen, Segelström, Thomsen, Titley

    UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

    Verts/ALE: Auken

    Enthaltungen: 13

    GUE/NGL: Krarup, Liotard, Meijer, Sjöstedt, Svensson

    IND/DEM: Bonde

    NI: Allister, Baco, Belohorská, Kozlík, Mote, Vanhecke

    Verts/ALE: Schlyter

    Berichtigungen des Stimmverhaltens

    Contre:

    Poul Nyrup Rasmussen

    7.   Bericht Saïfi A6-0193/2005

    Ja-Stimmen: 165

    ALDE: Cornillet, Deprez, Ries

    GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wurtz, Zimmer

    IND/DEM: Bonde, Giertych, Grabowski, Pęk, Zapałowski

    NI: Battilocchio, Belohorská, De Michelis, Mussolini

    PSE: Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Carlotti, Casaca, Castex, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Guy-Quint, Hamon, Harangozó, Haug, Hegyi, Herczog, Hughes, Hutchinson, Kósáné Kovács, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lévai, Lienemann, Locatelli, Maňka, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Matsouka, Mikko, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Pinior, Pittella, Poignant, Prets, Reynaud, Rosati, Rothe, Roure, Sakalas, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Sifunakis, Siwiec, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Weber Henri, Xenogiannakopoulou

    UEN: Camre

    Verts/ALE: Bennahmias, Hassi, Joan i Marí, Kusstatscher, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Trüpel

    Nein-Stimmen: 408

    ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

    IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Borghezio, Clark, Farage, Goudin, Karatzaferis, Knapman, Krupa, Lundgren, Nattrass, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Titford, Tomczak, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

    NI: Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Masiel, Mölzer, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

    PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zimmerling, Zvěřina, Zwiefka

    PSE: Andersson, van den Berg, Christensen, Evans Robert, Glante, Goebbels, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Ilves, Jørgensen, Kinnock, Kristensen, Kuc, Lehtinen, McAvan, Martin David, Mastenbroek, Moraes, Rapkay, Rasmussen, Rouček, Segelström, Skinner, Stihler, Thomsen, Titley, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zingaretti

    UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

    Verts/ALE: Auken, Breyer

    Enthaltungen: 80

    ALDE: Cavada, Chiesa, Toia

    IND/DEM: Coûteaux, Louis, de Villiers

    NI: Allister, Baco, Kozlík, Mote, Romagnoli

    PSE: Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Berlinguer, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Cashman, Cercas, Correia, Díez González, Fazakas, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gurmai, Hänsch, Hasse Ferreira, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Liberadzki, Madeira, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moreno Sánchez, Obiols i Germà, Piecyk, Pleguezuelos Aguilar, Riera Madurell, Roth-Behrendt, Sacconi, Salinas García, Sánchez Presedo, Szejna, Valenciano Martínez-Orozco, Walter, Weiler, Yañez-Barnuevo García, Zani

    Verts/ALE: Aubert, Beer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Rühle, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

    8.   Bericht Saïfi A6-0193/2005

    Ja-Stimmen: 503

    ALDE: Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Cavada, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Jäätteenmäki, Juknevičienė, Kacin, Karim, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Matsakis, Morillon, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Ries, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

    GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wurtz, Zimmer

    IND/DEM: Coûteaux, Giertych, Grabowski, Karatzaferis, Louis, Piotrowski, Salvini, Speroni, de Villiers, Zapałowski

    NI: Battilocchio, Belohorská, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Masiel, Mölzer, Mussolini, Romagnoli, Schenardi

    PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Braghetto, Brejc, Brepoels, Brok, Brunetta, Buzek, Carollo, del Castillo Vera, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dombrovskis, Doorn, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Queiró, Rack, Radwan, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zimmerling, Zwiefka

    PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

    UEN: Camre, Pirilli

    Verts/ALE: Beer, Bennahmias, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

    Nein-Stimmen: 121

    ALDE: Alvaro, Busk, Carlshamre, Chatzimarkakis, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Klinz, Krahmer, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Riis-Jørgensen, Samuelsen

    IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Rogalski, Titford, Tomczak, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

    NI: Czarnecki Ryszard, Helmer, Rutowicz

    PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Březina, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Cederschiöld, Chichester, Deva, Dover, Doyle, Duchoň, Elles, Fajmon, Fjellner, Florenz, Gahler, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Hökmark, Hybášková, Ibrisagic, Kamall, Kirkhope, Konrad, McMillan-Scott, Montoro Romero, Nicholson, Ouzký, Parish, Pieper, Pomés Ruiz, Purvis, Seeberg, Škottová, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sumberg, Tannock, Van Orden, Vlasák, Wijkman, Zahradil, Zvěřina

    PSE: Christensen, Goebbels, Ilves, Jørgensen, Kristensen, Thomsen

    UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

    Verts/ALE: Auken

    Enthaltungen: 26

    ALDE: Neyts-Uyttebroeck

    GUE/NGL: Krarup, Liotard, Meijer, Portas, Sjöstedt, Svensson

    IND/DEM: Bonde, Borghezio

    NI: Allister, Baco, Bobošíková, Claeys, Dillen, Kozlík, Mote, Vanhecke

    PPE-DE: Jałowiecki, Oomen-Ruijten, Zieleniec

    PSE: Gierek, Rapkay, Titley

    UEN: Fotyga

    Verts/ALE: Aubert, Breyer

    Berichtigungen des Stimmverhaltens

    Pour:

    Cristiana Muscardini, Roberta Angelilli, Salvatore Tatarella, Sergio Berlato, Romano Maria La Russa

    Contre:

    Poul Nyrup Rasmussen

    9.   Bericht Weber A6-0202/2005

    Ja-Stimmen: 283

    ALDE: Chiesa, Toia

    GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wurtz, Zimmer

    IND/DEM: Bonde, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, de Villiers, Zapałowski

    NI: Battilocchio, Belohorská, De Michelis, Mussolini

    PPE-DE: Florenz, Toubon, Ventre, Wortmann-Kool

    PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

    UEN: Didžiokas, Krasts, Vaidere, Zīle

    Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

    Nein-Stimmen: 358

    ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

    IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Clark, Farage, Karatzaferis, Knapman, Nattrass, Sinnott, Titford, Whittaker, Wise, Železný

    NI: Allister, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Masiel, Mölzer, Mote, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

    PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brunetta, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zimmerling, Zvěřina, Zwiefka

    UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Roszkowski, Szymański, Tatarella

    Enthaltungen: 9

    IND/DEM: Borghezio, Goudin, Lundgren, Salvini, Speroni, Wohlin

    NI: Baco, Kozlík

    UEN: Kristovskis


    ANGENOMMENE TEXTE

     

    P6_TA(2005)0308

    Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen EG/Marokko nach der Erweiterung ***

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (9649/2005 — KOM(2004)0848 — C6-0200/2005 — 2004/0292 (AVC))

    (Verfahren der Zustimmung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004)0848) (1),

    in Kenntnis des Textes des Rates (9649/2005),

    in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Satz und Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0200/2005),

    gestützt auf Artikel 75, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0219/2005),

    1.

    gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko zu übermitteln.


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    P6_TA(2005)0309

    Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen EG/Tunesien nach der Erweiterung ***

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tunesien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (9648/2005 — KOM(2004)0736 — C6-0199/2005 — 2004/0265 (AVC))

    (Verfahren der Zustimmung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004)0736) (1),

    in Kenntnis des Textes des Rates (9648/2005),

    in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Satz und Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0199/2005),

    gestützt auf Artikel 75, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0220/2005),

    1.

    gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Tunesien zu übermitteln.


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    P6_TA(2005)0310

    Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Jordanien nach der Erweiterung ***

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (5092/2005 — KOM(2004) 0578 — C6-0202/2005 — 2004/0196(AVC))

    (Verfahren der Zustimmung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004)0578) (1),

    in Kenntnis des Textes des Rates (5092/2005),

    in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Satz und Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0202/2005),

    gestützt auf Artikel 75, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0221/2005),

    1.

    gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zu übermitteln.


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    P6_TA(2005)0311

    Gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (KOM(2005)0235 — C6-0193/2005 — 2005/0105(CNS))

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0235) (1),

    gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0193/2005),

    gestützt auf Artikel 51 und 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0233/2005),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission;

    2.

    fordert den Rat auf, ihn zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    3.

    fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    P6_TA(2005)0312

    Ökologischer Landbau und Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (KOM(2005) 0194 — C6-0140/2005 — 2005/0094(CNS))

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0194) (1),

    gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0140/2005),

    gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0234/2005),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission;

    2.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    3.

    fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    P6_TA(2005)0313

    Europäisches Satellitennavigationsprogramm ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Umsetzung der Aufbau- und der Betriebsphase des europäischen Satellitennavigationsprogramms (KOM(2004)0477 — C6-0087/2004 — 2004/0156(COD))

    (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004) 0477) (1),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 156 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0087/2004),

    gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0212/2005),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    verweist darauf, dass die im Legislativvorschlag über das Jahr 2006 hinaus angegebenen Finanzmittel dem Beschluss über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen unterliegen;

    3.

    fordert die Kommission auf, nach Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung des Referenzbetrags des Programms vorzulegen;

    4.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    P6_TC1-COD(2004)0156

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. September 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Umsetzung der Aufbau- und der Betriebsphase des europäischen Satellitenprogramms

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere seines Artikels 156,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die europäische Satellitennavigationspolitik wird derzeit durch die Programme GALILEO und EGNOS umgesetzt.

    (2)

    Das Galileo-Programm zielt darauf ab, die erste weltweite Infrastruktur für Radionavigation und Positionierung via Satellit zu schaffen, die speziell für zivile Zwecke entwickelt wurde.

    (3)

    Das EGNOS-Programm zielt auf die Verstärkung der amerikanischen GPS-Signale und der russischen GLONASS-Signale ab, um eine bessere Zuverlässigkeit in einem weit gefassten geographischen Bereich zu erreichen. Es ist von GALILEO unabhängig und ergänzt dieses.

    (4)

    Das Europäische Parlament, der Rat und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss haben wiederholt ihre Unterstützung für das Galileo-Programm gewährt.

    (5)

    Das Galileo-Programm betrifft eine Technologie, die das Leben der europäischen Bürger in einer großen Anzahl von Gebieten verbessern soll. Insbesondere fällt er in vollem Umfang in den Rahmen der Verkehrspolitik, wie sie im Weißbuch der Kommission „Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ vorgestellt wird, insbesondere was den Frachtverkehr, die Gebühren für Infrastruktur und die Verkehrssicherheit betrifft.

    (6)

    Dieses Programm stellt eines der vorrangigen Projekte dar, die auf Vorschlag der Kommission und mit Billigung des Rates in die Wachstumsinitiative aufgenommen wurden. Es stellt auch eines der Hauptelemente des zukünftigen europäischen Weltraumprogrammes dar, so wie es in dem Weißbuch der Kommission „Die Raumfahrt: Europäische Horizonte einer erweiterten Union — Aktionsplan für die Durchführung der Europäischen Raumfahrtpolitik“ erwähnt wird.

    (7)

    Das Galileo-Programm umfasst eine Definitions-, eine Entwicklungs-, eine Aufbau- und eine Betriebsphase. Die Aufbauphase sollte 2006 beginnen und nach einer zweijährigen Überschneidung mit der Betriebsphase 2010 enden. Die Betriebsphase sollte 2008 einsetzen und das System sollte im Jahr 2010 ohne Einschränkungen funktionieren.

    (8)

    Die Definitions- und Entwicklungsphasen stellen den der Forschung gewidmeten Teil des Programms dar und wurden erheblich durch das gemeinschaftliche Budget der Transeuropäischen Netze finanziert.

    (9)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze  (3) hat die Regeln geschaffen, die auf die gemeinschaftliche Unterstützung im Falle gemeinschaftlicher Projekte für Systeme zur Positionierung und Satellitennavigation anwendbar sind.

    (10)

    Für die Umsetzung der Entwicklungsphase des Galileo-Programmes hat die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002  (4) das Gemeinsame Unternehmen Galileo geschaffen.

    (11)

    Durch die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (5) wird die Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde eingesetzt (im Folgenden „Aufsichtbehörde“ genannt).

    (12)

    Um die Fortsetzung der Programme zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Finanzierung der Aufbauund Betriebsphasen sicherzustellen.

    (13)

    In Anbetracht des vom Rat geäußerten Willens, den Anteil der öffentlichen Finanzierung der Aufbauphase auf ein Drittel zu begrenzen, und angesichts der Finanzierung, die bereits in der derzeitigen finanziellen Vorausschau vorgesehen ist, müsste sich der Betrag der Finanzierung der Aufbauphase, der durch das gemeinschaftliche Budget im Rahmen der neuen finanziellen Vorausschau zu tragen ist, auf [500] Millionen EUR belaufen.

    (14)

    Aufgrund der besonderen Natur des Marktes der Satellitenradionavigation und der Vermarktung seiner Dienste sowie der Garantie seiner Bereitstellung im öffentlichen Interesse wird es notwendig sein, ausnahmsweise einen Anteil öffentlicher Finanzierung während der ersten Jahre der Betriebsphase bereitzustellen. Der Rat hat im Übrigen die Verwendung von Gemeinschaftsmitteln für die Finanzierung dieser Phase ausdrücklich in den Schlussfolgerungen vorgesehen, die er am 25. und. 26. März 2002 bzw. 8. und 9. März 2004 angenommen hat. Der vorhersehbare Betrag der erforderlichen Finanzierung der Gemeinschaft beträgt [500] Millionen EUR.

    (15)

    Es empfiehlt sich daher, zu Lasten des gemeinschaftlichen Budgets eine Summe von [einer Milliarde] EUR für die Finanzierung der Aufbau- und Betriebsphasen der Programme während der Periode 2007 bis 2013 vorzusehen, wobei diese mit einer eigenen Haushaltslinie im Gemeinschaftshaushalt ausgestattet werden; die Haushaltsbehörde kann somit die Bereitstellung von Mitteln davon abhängig machen, ob die Fristen für die einzelnen Programmphasen eingehalten werden.

    (16)

    Wenn von der Gemeinschaft entweder direkt oder indirekt finanzielle Sicherheiten gegeben werden müssen, die über die oben genannte Zuweisung aus dem Haushalt hinausgehen, so müssen diese gemäß den geltenden Haushaltsvorschriften vom Europäischen Parlament und vom Rat genehmigt werden.

    (17)

    Wenn von der Gemeinschaft entweder direkt oder indirekt Haftungsvereinbarungen eingegangen werden müssen, die über die oben genannte Zuweisung aus dem Haushalt hinausgehen, so müssen diese gemäß den geltenden Haushaltsvorschriften vom Europäischen Parlament und vom Rat genehmigt werden.

    (18)

    Während der Aufbau- und Betriebsphasen wird die Konstruktion und dann die Verwaltung des Systems einem privaten Konzessionär anvertraut, der der Kontrolle der Aufsichtsbehörde unterstellt wird, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 geschaffen wurde.

    (19)

    Es sollte ein Gewinnteilungsmechanismus eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsbeiträge zur Aufbau- und zur Betriebsphase zurückgezahlt werden.

    (20)

    Der Konzessionsnehmer sollte Anspruch auf die Einkünfte aus der Nutzung der Lizenzen und der geistigen Eigentumsrechte an den Systembauteilen haben; die Eigentumsrechte sollten allerdings bei der Aufsichtsbehörde verbleiben.

    (21)

    Zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde gehören die Verwaltung der Mittel für die europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie die Überwachung der gesamten finanziellen Abwicklung dieser Programme, um die Nutzung der öffentlichen Gelder zu optimieren. Außerdem wird die Aufsichtsbehörde die Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt ausführen, die ihr von der Kommission gemäß den Bestimmungen des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften  (6) übertragen werden. Wegen des spezifischen Charakters der Programme sollte das Europäische Parlament im Verwaltungsrat der Aufsichtsbehörde Beobachterstatus haben, damit es seiner Aufgabe als Haushaltbehörde gerecht werden kann.

    (22)

    Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) sieht die Unterstützung des Europäischen GNSSSatellitennavigationssystems vor.

    (23)

    Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) sieht auch die Beteiligung europäischer kleiner und mittlerer Unternehmen an der Entwicklung von Innovationen mit einer Unterstützung durch Gemeinschaftsmittel vor, was zur Weiterentwicklung des Europäischen GNSS-Satellitennavigationssystems beitragen wird.

    (24)

    Da das Galileo-Programm ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und den Rahmen eines einfachen Forschungsprojekts jetzt weit überschreitet, ist es wichtig, es auf eine besondere Rechtsgrundlage zu stützen, die besser dazu geeignet ist, den Bedürfnissen gerecht zu werden, und mehr den Streben nach einer gute finanzielle Verwaltung entspricht.

    (25)

    Die Errichtung einer solchen Satellitennavigationsinfrastruktur ist ein Vorhaben, das eindeutig die technischen und finanziellen Fähigkeiten eines einzeln agierenden Mitgliedstaats übersteigen würde. Die Programme GALILEO und EGNOS entsprechen somit uneingeschränkt allen Erfordernissen des Subsidiaritätsprinzips, da die Gemeinschaftsebene für derartige Aktionen am besten geeignet ist. Dies ist ein Beispiel für den Mehrwert, den Europa hervorbringen kann, wenn es seine Ziele und Mittel eindeutig festgelegt hat.

    (26)

    In dieser Verordnung wird für die Aufbau- und Betriebsphase der Programme ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens  (7) darstellt —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Verordnung schafft die Bedingungen für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für die Aufbau-(2006-2010) und die Betriebsphase (ab 2008) der europäischen Satellitennavigationsprogramme GALILEO und EGNOS , nachstehend „ Programme “ genannt.

    Artikel 2

    Der gemeinschaftliche Beitrag, der den Programmen durch diese Verordnung zugeteilt wird, wird gewährt mit dem Ziel der Kofinanzierung von:

    a)

    Aktivitäten, die mit der Aufbauphase zusammenhängen, die die Konstruktion und die Installierung der Satelliten sowie die vollständige Einrichtung der Bodeninfrastruktur umfassen;

    b)

    erforderlichenfalls der ersten Serie der Aktivitäten, die mit dem Start der Betriebsphase zusammenhängen, die die Verwaltung der Infrastruktur, die sich aus den Satelliten und den damit verbundenen Bodenstationen zusammensetzt, sowie die ständige Instandhaltung und Verbesserung des Systems umfassen.

    Artikel 3

    Der indikative Finanzrahmen für die Durchführung der Aktionen gemäß Artikel 2 beträgt [ eine Milliarde] EUR für den Zeitraum von sieben Jahren ab 1. Januar 2007.

    Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der geltenden finanziellen Vorausschau bewilligt.

    Artikel 4

    Wenn von der Gemeinschaft — auch im Rahmen des Konzessionsvertrags — entweder direkt oder indirekt finanzielle Sicherheiten gegeben werden müssen, die über die in Artikel 3 genannte Zuweisung aus dem Haushalt hinausgehen, so müssen diese gemäß den geltenden Haushaltsvorschriften vom Europäischen Parlament und vom Rat genehmigt werden.

    Artikel 5

    Wenn von der Gemeinschaft — auch im Rahmen des Konzessionsvertrags — entweder direkt oder indirekt Haftungsvereinbarungen eingegangen werden müssen, die über die in Artikel 3 genannte Zuweisung aus dem Haushalt hinausgehen, so müssen diese gemäß den geltenden Haushaltsvorschriften vom Europäischen Parlament und vom Rat genehmigt werden.

    Artikel 6

    Es wird ein Gewinnteilungsmechanismus eingeführt, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsbeiträge zur Aufbau- und zur Betriebsphase zurückgezahlt werden.

    Artikel 7

    Der Konzessionsnehmer hat Anspruch auf die Einkünfte aus der Nutzung der Lizenzen und der geistigen Eigentumsrechte an den Systembauteilen; die Eigentumsrechte verbleiben allerdings bei der Aufsichtsbehörde.

    Artikel 8

    Die Aufsichtbehörde gewährleistet in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 die Verwaltung und Überwachung der Nutzung der Mittel des gemeinschaftlichen Beitrags für die Programme.

    Wegen der Besonderheiten der Programme hat das Europäische Parlament im Verwaltungsrat der Aufsichtsbehörde Beobachterstatus, damit es seiner Aufgabe als Haushaltbehörde gerecht werden kann.

    Die notwendigen operationellen Zuwendungen für Finanzierung dieses gemeinschaftlichen Beitrages werden der Aufsichtsbehörde mittels einer Abmachung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 zur Verfügung gestellt. Die Haushaltsbehörde wird über den Entwurf einer Abmachung vor seiner Paraphierung unterrichtet.

    Der Betrag jeder jährlichen Abmachung über die Zurverfügungstellung wird im Rahmen des Haushaltsverfahrens der EU unter Berücksichtigung des Arbeitsprogramms der Aufsichtsbehörde nach Annahme durch seinen Verwaltungsrat in Übereinstimmung mit dem Verfahren des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 und in den Grenzen der geltenden Finanziellen Vorausschau beschlossen .

    Die Abmachung legt im besonderen die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der Mittel fest, die an die Aufsichtsbehörde gegeben werden.

    Artikel 9

    Die Kommission überwacht, dass während der Umsetzung der von der vorliegenden Verordnung finanzierten Aktionen durch die Aufsichtsbehörde die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gewahrt werden durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und andere illegale Aktivitäten, indem sie effektive Kontrollen ausübt und ungerechtfertigt ausgezahlte Beträge wieder einzieht sowie durch effektive, verhältnismäßige und abschreckende Strafmassnahmen, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, in Übereinstimmung mit den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (8), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (9) und (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates  (10).

    Für gemeinschaftliche Aktionen, die unter der vorliegenden Verordnung finanziert werden, ist der Begriff der Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zu verstehen als jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichtbeachtung einer vertraglichen Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung einer juristischen Person, die einen Schaden im Sinne von nicht geschuldeten Ausgaben für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die Haushalte, die von ihr verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde.

    Sich aus der vorliegenden Verordnung ergebende Verträge oder Abmachungen (wie auch Abkommen mit teilnehmenden Drittstaaten) sehen insbesondere eine Weiterverfolgung und eine Finanzkontrolle durch die Aufsichtsbehörde oder die Kommission (oder einen von ihr ermächtigten Vertreter) und Überprüfungen durch den Rechnungshof vor, gegebenenfalls vor Ort.

    Artikel 10

    Jedes Jahr unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bei Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans einen Bericht über die Umsetzung der Programme. Im Jahr 2007 wird eine Halbzeitüberprüfung vorgenommen, um das Europäische Parlament und den Rat über die bis dahin erzielten Fortschritte zu unterrichten.

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu ..., am ...

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)   ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 28.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. September 2005.

    (3)   ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 16).

    (4)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.

    (5)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

    (6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (7)   ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

    (8)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

    (9)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

    (10)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

    P6_TA(2005)0314

    Abkommen EG/Libanon: Luftverkehrsdienste *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2005)0062 — C6-0059/2005 — 2005/0012(CNS))

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2005)0062) (1),

    gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz des EG-Vertrags,

    gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0059/2005),

    gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0232/2005),

    1.

    stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Libanesischen Republik zu übermitteln.


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    P6_TA(2005)0315

    Abkommen EG/Georgien: Luftverkehrsdienste *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2005)0061 — C6-0060/2005 — 2005/0009(CNS))

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2005)0061) (1),

    gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz des EG-Vertrags,

    gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0060/2005),

    gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0231/2005),

    1.

    stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Georgiens zu übermitteln.


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    P6_TA(2005)0316

    Fischerei: Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (KOM(2004)0724 — C6-0187/2004 — 2004/0252(CNS))

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0724) (1),

    gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0187/2004),

    gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0238/2005),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

    3.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    4.

    fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    VORSCHLAG DER KOMMISSION

    ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

    Abänderung 1

    Erwägung 5

    (5) Mitgliedstaaten und andere Länder haben in den letzten Jahren Pilotvorhaben in den Bereichen elektronische Datenerfassung und -übermittlung sowie Fernerkundung durchgeführt. Diese haben sich als erfolgreich und kostenwirksam erwiesen.

    (5) Mitgliedstaaten und andere Länder haben in den letzten Jahren Pilotvorhaben in den Bereichen elektronische Datenerfassung und -übermittlung sowie Fernerkundung durchgeführt , wobei diese Kontrollinstrumente noch eine Reihe von Anpassungen erfordern, bevor endgültige Schlussfolgerungen über ihren Einsatz gezogen werden können .

    Abänderung 2

    Artikel 1 Absatz 1

    (1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft erfasst elektronisch die Informationen in bezug auf die Fischereitätigkeit, die er gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in einem Logbuch aufzeichnen muss, und übersendet diese auf elektronischem Wege an die zuständige Behörde .

    (1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft erfasst elektronisch die Informationen in Bezug auf die Fischereitätigkeit, die er in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2) in einem Logbuch aufzeichnen muss, und übersendet diese auf elektronischem Wege an die zuständigen Behörden. Dieses Verfahren befreit die Fahrzeugkapitäne von jeder Pflicht zur Eintragung von Daten auf Papier.

    Abänderung 3

    Artikel 1 Absatz 4 a (neu)

     

    (4a) Die gemäß diesem Artikel erfassten Daten werden der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung gestellt, doch enthalten diese Informationen keinerlei sensible oder vertrauliche Geschäftsinformationen und die Vertraulichkeit ist in Bezug auf alle von den Kapitänen elektronisch erfassten und übermittelten Daten gewährleistet.

    Abänderung 4

    Artikel 2 Absatz 1 a (neu)

     

    (1a) Die gemeinschaftlichen Einrichtungen können die Bilder zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden und nutzen diese Bilder möglichst gemeinsam.

    Abänderung 5

    Artikel 2 Absatz 2 a (neu)

     

    (2a) Die Kommission legt in einer detaillierten Finanztabelle die Finanzierungsquellen sowie die Gesamtkosten und deren Aufteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten dar.

    Abänderung 6

    Artikel 2 Absatz 2 b (neu)

     

    (2b) Die Gemeinschaft gewährt den nationalen Behörden und den Fischern eine finanzielle Unterstützung, um den Ankauf und die Installation der Ausrüstung sowie die entsprechende Schulung zu erleichtern.

    Abänderung 7

    Artikel 2 Absatz 2 c (neu)

     

    (2c) Die Gemeinschaft weitet die Ziele und Anwendungen im Rahmen eines multifunktionalen Ansatzes aus, um die Effizienz dieses Vorhabens zu steigern und alle Möglichkeiten zu nutzen, die dieses System bietet.

    Abänderung 8

    Artikel 2 a (neu)

     

    Artikel 2a

    Die Kommission trägt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Kosten der Einrichtung von Schiffsüberwachungssystemen in Fahrzeugen mit mehr als 15 Metern Länge (über Alles), insbesondere die Kosten der Versendung von Meldungen aus dem elektronischen Logbuch.

    Abänderung 9

    Artikel 3 Absatz 1

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (2)   ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

    P6_TA(2005)0317

    Abkommen EG/Albanien: Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (KOM (2004)0092 — C6-0053/2005 — 2004/0033(CNS))

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004)0092) (1),

    gestützt auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 des EGVertrags,

    gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0053/2005),

    gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0214/2005),

    1.

    stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Albanien zu übermitteln.


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    P6_TA(2005)0318

    Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (8977/2005 - C6-0156/2005 - 2005/0806 (CNS))

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Textes des Rates (8977/2005) (1),

    in Kenntnis des ursprünglichen Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0313) (1),

    vom Rat über seinen Beschluss unterrichtet, den ursprünglichen Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat aufzuteilen,

    gestützt auf Artikel 181a des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0156/2005),

    gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0239/2005),

    1.

    billigt den Text des Rates in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    3.

    fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Konsultation vorgelegten Text entscheidend zu ändern;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    TEXT DES RATES

    ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

    Abänderung 1

    Erwägung 1

    (1) Die Praxis der direkten oder indirekten Bindung der Gewährung von Hilfe an den Erwerb von Waren und Dienstleistungen im Geberland mit dieser Hilfe mindert die Wirksamkeit der Hilfe und steht nicht im Einklang mit einer Entwicklungspolitik zugunsten der armen Länder. Die Aufhebung der Bindung der Hilfe stellt kein Ziel an sich dar, sondern sollte als Instrument zur Stärkung anderer Elemente der Armutsbekämpfung wie Eigenverantwortung, regionale Integration und Kapazitätsaufbau genutzt werden.

    (1) Die Praxis der direkten oder indirekten Bindung der Gewährung von Hilfe an den Erwerb von Waren und Dienstleistungen im Geberland mit dieser Hilfe mindert die Wirksamkeit der Hilfe und steht nicht im Einklang mit einer Entwicklungspolitik zugunsten der armen Länder. Die Aufhebung der Bindung der Hilfe stellt kein Ziel an sich dar, sondern sollte als Instrument zur Stärkung anderer Elemente der Armutsbekämpfung wie Eigenverantwortung, regionale Integration und Kapazitätsaufbau genutzt werden , wobei die Stärkung der lokalen und regionalen Lieferanten von Waren und Dienstleistungen in den Entwicklungsländern im Vordergrund stehen sollte .

    Abänderung 2

    Erwägung 6

    (6) In seiner Entschließung vom 4. September 2003 über die Aufhebung der Lieferbindungen (2) wies das Europäische Parlament darauf hin, dass die Lieferbindungen bei der Gemeinschaftshilfe weiter gelockert werden müssen. Es befürwortete die in der vorgenannten Mitteilung dargelegten Modalitäten und stimmte den vorgeschlagenen Optionen zu. Außerdem hob es das Erfordernis hervor, die Debatte über eine weitere Aufhebung der Lieferbindungen auf der Grundlage ergänzender Untersuchungen und fundierter Vorschläge fortzuführen.

    (6) In seiner Entschließung vom 4. September 2003 über die Aufhebung der Lieferbindungen (3) wies das Europäische Parlament auf die Notwendigkeit hin, dass die Lieferbindungen bei der Gemeinschaftshilfe weiter zu lockern sind. In dieser Entschließung befürwortete es die in jener Mitteilung genannten Modalitäten und stimmte den vorgeschlagenen Optionen zu. Außerdem hob es das Erfordernis hervor, die Debatte über eine weitere Aufhebung der Lieferbindungen auf der Grundlage ergänzender Untersuchungen und fundierter Vorschläge fortzuführen , und forderte ausdrücklich, dass „eine klare Präferenz für lokale und regionale Zusammenarbeit, wobei in absteigender Reihenfolge den Lieferanten aus den Empfängerländern, den benachbarten Entwicklungsländern und anderen Entwicklungsländern Vorrang eingeräumt wird“, um die Anstrengungen der Empfängerländer zur Verbesserung ihrer eigenen Erzeugung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie auf der Ebene der Familien zu unterstützen, und ferner Maßnahmen, die darauf abzielen, Nahrungsmittel und Grundversorgungsleistungen für die Bevölkerung im Einklang mit örtlichen Sitten und Gebräuchen und lokalen Produktions- und Handelssystemen verfügbarer und leichter zugänglich zu machen.

    Abänderung 3

    Erwägung 7

    (7) Bei der Definition des Zugangs zur Außenhilfe der Gemeinschaft müssen mehrere Aspekte berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen für den Zugang von Personen sind in Artikel 3 festgelegt. Die Ursprungsregeln für den Zugang von Waren und Materialien, die von einer teilnahmeberechtigten Person erworben werden, sind in Artikel 4 festgelegt. Der Zugang einer bestimmten Kategorie von Personen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ist in Artikel 3 geregelt. Die Definition und die Modalitäten der Umsetzung des Gegenseitigkeitsprinzips sind in Artikel 5 enthalten. Ausnahmen und Vorschriften über ihre Anwendung sind in Artikel 6 festgelegt. Besondere Bestimmungen für Maßnahmen, die über eine internationale Organisation oder eine regionale Organisation finanziert oder mit einem Drittland kofinanziert werden, sind in Artikel 7 festgelegt.

    (7) Bei der Definition des Zugangs zur Außenhilfe der Gemeinschaft sind mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für den Zugang von Personen sind in Artikel 3 festgelegt. Die Ursprungsregeln für den Zugang von Waren und Materialien, die von einer teilnahmeberechtigten Person erworben werden und von Sachverständigen, die von diesen Personen beauftragt werden, sind in Artikel 4 festgelegt. Die Definition und die Modalitäten der Umsetzung des Gegenseitigkeitsprinzips sind in Artikel 5 enthalten. Ausnahmen und Vorschriften über ihre Anwendung sind in Artikel 6 vorgesehen. Besondere Bestimmungen für Maßnahmen, die über eine internationale Organisation oder eine regionale Organisation finanziert oder mit einem Drittland kofinanziert werden, sind in Artikel 7 festgelegt.

    Abänderung 4

    Erwägung 8 a (neu)

     

    (8a) Bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen eines Gemeinschaftsinstruments wird besonders darauf geachtet, dass international vereinbarte Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), beispielsweise die Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf sowie die Abschaffung der Kinderarbeit, eingehalten werden.

    Abänderung 5

    Erwägung 8 b (neu)

     

    (8b) Bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen eines Gemeinschaftsinstruments wird besonders darauf geachtet, dass die folgenden international vereinbarten Umweltübereinkommen eingehalten werden: das Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992, das Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit von 2000 und das Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1997-

    Abänderung 6

    Artikel 3 Absatz 2

    (2) Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungsoder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument mit thematischer Ausrichtung gemäß der Definition in Anhang I Teil A finanziert werden, steht allen juristischen Personen der Entwicklungs- und Transformations länder offen, die in den in Anhang II enthaltenen Listen des Entwicklungsausschusses (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgeführt sind, zusätzlich zu jenen juristischen Personen, die auf Grund des jeweiligen Instruments wählbar sind.

    (2) Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungsoder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument mit thematischer Ausrichtung gemäß der Definition in Anhang I Teil A finanziert werden, steht allen juristischen Personen der Entwicklungsländer offen, die in der in Anhang II enthaltenen Liste des Entwicklungsausschusses (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgeführt sind, zusätzlich zu jenen juristischen Personen, die auf Grund des jeweiligen Instruments teilnahmeberechtigt sind.

    Abänderung 7

    Artikel 3 Absatz 3

    (3) Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungsoder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument mit geografischer Ausrichtung gemäß der Definition in Anhang I Teil B finanziert werden, steht allen juristischen Personen der Entwicklungs- und Transformationsländer offen, die in den in Anhang II enthaltenen Listen des OECD/DAC aufgeführt und ausdrücklich als teilnahmeberechtigt genannt sind, sowie denen, die schon als wählbar aufgrund des jeweiligen Instruments erwähnt wurden.

    (3) Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungsoder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument mit geografischer Ausrichtung gemäß der Definition in Anhang I Teil B finanziert werden, steht allen juristischen Personen der Entwicklungsländer offen, die in der in Anhang II enthaltenen Liste des DAC aufgeführt und ausdrücklich als teilnahmeberechtigt genannt sind, sowie denen, die schon nach dem entsprechenden Instrument als teilnahmeberechtigt angesehen werden.

    Abänderung 8

    Artikel 3 Absatz 5

    (5) Schlägt ein Bieter, der an der Ausschreibung eines Beschaffungsauftrags teilnimmt, Sachverständige vor, so gelten die in diesem Artikel genannten Teilnahmevoraussetzungen nicht. Diese Sachverständige können von jeder Staatsangehörigkeit sein.

    entfällt

    Abänderung 9

    Artikel 3 a (neu)

     

    Artikel 3a

    Sachverständige

    Alle von den Bietern gemäß Artikel 3 und 7 verpflichteten Sachverständigen können jede beliebige Staatsangehörigkeit haben. Dieser Artikel gilt unbeschadet der qualitativen und finanziellen Anforderungen, wie sie in den Beschaffungsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.

    Abänderung 10

    Artikel 4

    Sämtliche Waren und Materialien, die im Rahmen eines durch ein Gemeinschaftsinstrument finanzierten Vertrages erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem gemäß Artikel 3 teilnahmeberechtigten Land haben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für Zollzwecke festgelegte Definition des Ursprungsbegriffs.

    Sämtliche Waren und Materialien, die im Rahmen eines durch ein Gemeinschaftsinstrument finanzierten Vertrages erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem gemäß den Artikeln 3 und 6 teilnahmeberechtigten Land haben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für Zollzwecke festgelegte Definition des Ursprungsbegriffs.

    Abänderung 11

    Artikel 5 Absatz 1

    (1) Der Zugang zur Außenhilfe der EG auf Gegenseitigkeitsbasis wird Ländern gewährt, die unter Artikel 3 Absatz 4 fallen, sofern sie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu denselben Bedingungen Zugang gewähren.

    (1) Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf Gegenseitigkeitsbasis wird Ländern gewährt, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 4 fallen, sofern sie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den betreffenden Empfängerländern zu denselben Bedingungen Zugang gewähren.

    Abänderung 12

    Artikel 5 Absatz 2

    (2) Die Gewährung des Zugangs zur Außenhilfe der EG auf Gegenseitigkeitsbasis stützt sich auf einen Vergleich zwischen der EU und anderen Gebern und erfolgt für die Gesamtheit eines Sektors (gemäß OECD/DAC-Kategorien), oder eines Landes (Geber oder Empfänger). Der Beschluss, einem Geberland diese Gegenseitigkeit zu gewähren, beruht auf der Transparenz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der von diesem Geber bereitgestellten Hilfe, einschließlich ihrer qualitativen und quantitativen Merkmale.

    (2) Die Gewährung des Zugangs zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf Gegenseitigkeitsbasis stützt sich auf einen Vergleich zwischen der Union und anderen Gebern und erfolgt auf Ebene eines Sektors gemäß den DAC-Kategorien, oder auf Ebene eines Landes, unabhängig davon, ob es sich um ein Geber- oder Empfängerland handelt. Der Beschluss, einem Geberland diese Gegenseitigkeit zu gewähren, beruht auf der Transparenz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der von diesem Geber bereitgestellten Hilfe, einschließlich ihrer qualitativen und quantitativen Merkmale.

    Abänderung 13

    Artikel 5 Absatz 3

    (3) Der Zugang zur Außenhilfe der EG auf Gegenseitigkeitsbasis wird durch einen spezifischen Beschluss geregelt, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Ländergruppe einer Region betrifft. Diese Beschlüsse werden gemäß dem Beschluss 1999/468/EG (4) des Rates unter Berücksichtigung der Modalitäten und des Ausschussverfahrens gefasst, die für das jeweilige Instrument gelten . Die Geltungsdauer der Beschlüsse beträgt mindestens ein Jahr.

    (3) Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf Gegenseitigkeitsbasis wird durch einen spezifischen Beschluss geregelt, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Ländergruppe einer Region betrifft. Diese Beschlüsse werden gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse  (5) unter Berücksichtigung der Modalitäten und des Ausschussverfahrens gefasst, die mit dem jeweiligen Rechtsakt verbunden sind . Die Beschlüsse bleiben mindestens ein Jahr in Kraft .

    Abänderung 14

    Artikel 5 Absatz 4

    (4) Gemäß Ziffer II Buchstabe a) der in Anhang IV beigefügten Empfehlungen des OECD/DAC von 2001 zur Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder wird der Zugang zur Außenhilfe der EG auf Gegenseitigkeitsbasis den in Anhang III aufgeführten Drittländern automatisch erteilt.

    (4) Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft in den am wenigsten entwickelten Ländern gemäß Anhang II wird auf Gegenseitigkeitsbasis den in Anhang III aufgeführten Drittländern automatisch erteilt.

    Abänderung 15

    Artikel 5 Absatz 5

    (5) Die Empfängerländer werden im größtmöglichen Umfang zu dem in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Prozess konsultiert.

    (5) Die Empfängerländer werden zu dem in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Verfahren konsultiert.

    Abänderung 16

    Artikel 7 Überschrift

    Maßnahmen unter Beteiligung von internationalen Organisationen oder Drittländern

    Maßnahmen unter Beteiligung von internationalen Organisationen oder kofinanzierte Maßnahmen

    Abänderung 17

    Artikel 7 Absatz 1

    (1) Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen juristischen Personen offen, die gemäß Artikel 3 oder gemäß den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.

    (1) Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen juristischen Personen offen, die gemäß Artikel 3 oder gemäß den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren , Materialien und Sachverständige .

    Abänderung 18

    Artikel 7 Absatz 2

    (2) Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die mit einem Drittland kofinanziert wird — wobei die in Artikel 5 definierte Gegenseitigkeit gegeben sein muss — oder die mit einer regionalen Organisation kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen juristischen Personen offen, die gemäß Artikel 3 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen juristischen Personen des betreffenden Drittlandes oder der betreffenden Drittländer, die Mitglieder dieser regionalen Organisation sind. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.

    (2) Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die mit einem Drittland kofinanziert wird — wobei die in Artikel 5 definierte Gegenseitigkeit gegeben sein muss — oder mit einer regionalen Organisation oder einem Mitgliedstaat , so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen juristischen Personen offen, die gemäß Artikel 3 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen juristischen Personen , die gemäß den Vorschriften des betreffenden Drittlandes, der betreffenden regionalen Organisation oder des betreffenden Mitgliedstaats teilnameberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren , Materialien und Sachverständige .

    Abänderung 19

    Artikel 7 Absatz 3

    (3) Schlägt ein Bieter, der an der Ausschreibung eines Beschaffungsauftrags teilnimmt, Sachverständige vor, so gelten die in diesem Artikel genannten Teilnahmevoraussetzungen nicht. Diese Sachverständigen können aus jedem Land kommen.

    entfällt

    Abänderung 20

    Artikel 7 a (neu)

     

    Artikel 7a

    Beachtung von Grundprinzipien und Stärkung lokaler Märkte

    (1) Um die Beseitigung der Armut durch die Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Käufe zu beschleunigen, wird besonderes Augenmerk auf die lokale und regionale Auftragsvergabe in Partnerländern gelegt.

    (2) Bieter, an die Aufträge vergeben wurden, müssen international vereinbarte Kernarbeitsnormen einhalten, wie beispielsweise die ILO-Kernarbeitsnormen, die Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf sowie die Abschaffung der Kinderarbeit.

    (3) Um den Entwicklungsländern den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft zu ermöglichen, ist jegliche als angemessen erachtete technische Unterstützung zu gewähren.


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (2)  A5/2003/120, Bulletin/2003/9 vom 1.6.1964.

    (3)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 474.

    (4)  ABl. L 231 vom 29.8.2001.

    (5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    P6_TA(2005)0319

    Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ***II

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (16075/1/2004 — C6-0128/2005 — 2003/0107(COD))

    (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16075/1/2004 — C6-0128/2005),

    unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0319) (2),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

    gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6-0236/2005),

    1.

    billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  Angenommene Texte, P5_TA(2004)0240.

    (2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    P6_TC2-COD(2003)0107

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 6. September 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In ihrer Mitteilung „Sicherheit im Bergbau: Untersuchung neuerer Unglücke im Bergbau und Folgemaßnahmen“ nennt die Kommission die Vorlage einer Regelung zur Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie als eine der dringlichsten Maßnahmen. Diese Maßnahme soll die Initiativen in der Folge der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (4) sowie die Ausarbeitung eines Referenzdokuments über beste verfügbare Techniken der Bewirtschaftung von taubem Gestein und Bergematerial aus bergbaulichen Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (5) ergänzen.

    (2)

    In seiner Entschließung vom 5. Juli 2001 (6) zu dieser Mitteilung hat das Europäische Parlament nachdrücklich die Notwendigkeit einer Richtlinie über Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie unterstrichen.

    (3)

    Laut dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (7) gelten für die künftig erzeugten Abfälle folgende Ziele: ihr Gefährlichkeitsgrad sollte reduziert werden, sie sollten möglichst geringe Gefahren verursachen, Verwertung und insbesondere Recycling sollten Vorrang genießen, die Menge der zu beseitigenden Abfälle sollte auf ein Minimum reduziert werden, die Abfälle sollten sicher beseitigt werden und die zu beseitigenden Abfälle sollten so nah wie möglich am Erzeugungsort behandelt werden, sofern dies nicht zulasten der Effizienz der Abfallbehandlung geht. Ferner werden in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG im Hinblick auf Unfälle und Katastrophen als vorrangiges Ziel die Entwicklung von Maßnahmen zur Vorbeugung der größten Unfallgefahren insbesondere bei Bergbautätigkeiten sowie die Entwicklung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Bergbauabfällen genannt. Ein weiterer Schwerpunkt in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG ist die Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung in der mineralgewinnenden Industrie mit dem Ziel einer verringerten Umweltbelastung.

    (4)

    Im Einklang mit den Zielen der Gemeinschaftspolitik im Umweltbereich müssen Mindestanforderungen festgelegt werden, um etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit infolge der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, z.B. Berge (d.h. die festen Abfälle oder schlammartigen Abfälle, die nach der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe mit Hilfe verschiedener Techniken zurückbleiben), taubes Gestein und Deckgebirge (d.h. das Material, das bei der Schaffung des Zugangs zu einer Lagerstätte mineralischer Rohstoffe bewegt wird - auch in der Erschließungsphase vor der Gewinnung) und Oberboden (d.h. die oberste Schicht des Bodens), zu vermeiden oder weitestmöglich zu reduzieren, sofern es sich bei ihnen um Abfälle im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (8) handelt.

    (5)

    Gemäß Absatz 24 des Aktionsplans von Johannesburg („Johannesburg Plan of Implementation“) über nachhaltige Entwicklung, der auf dem Weltgipfel 2002 über nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Vereinten Nationen angenommen wurde, muss die natürliche Ressourcenbasis, auf der die wirtschaftliche und soziale Entwicklung aufbaut, geschützt, und die derzeitige Tendenz zur Zerstörung der natürlichen Ressourcen durch nachhaltige und integrierte Bewirtschaftung umgekehrt werden.

    (6)

    Entsprechend sollte diese Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie zu Lande gelten, das heißt Abfall, der beim Aufsuchen, Gewinnen (auch in der Erschließungsphase vor der Gewinnung), Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entsteht. Diese Bewirtschaftung sollte jedoch den Grundsätzen und Schwerpunkten der Richtlinie 75/442/EWG entsprechen, die gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii auch weiterhin auf alle Aspekte der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie Anwendung findet, sofern sie nicht von der vorliegenden Richtlinie erfasst werden.

    (7)

    Um Überschneidungen und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte diese Richtlinie in ihrem Anwendungsbereich auf die speziellen Maßnahmen, die zur Erreichung ihrer Ziele von vorrangiger Bedeutung sind, beschränkt sein.

    (8)

    Folglich sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für Abfallströme gelten, die zwar bei der Gewinnung von Mineralen oder deren Aufbereitung entstehen, aber nicht unmittelbar mit der Gewinnung oder Aufbereitung in Zusammenhang stehen, z.B. Nahrungsmittelabfälle, Altöl, Altfahrzeuge, Altbatterien und Altakkumulatoren. Die Bewirtschaftung solcher Abfälle sollte den Bestimmungen der Richtlinie 75/442/EWG oder der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (9) oder anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unterworfen sein, wie dies bei Abfällen der Fall ist, die an einem Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsort anfallen und anschließend an einen Ort verbracht werden, bei dem es sich nicht um eine Einrichtung zur Entsorgung von Abfällen im Sinne dieser Richtlinie handelt.

    (9)

    Auch sollte diese Richtlinie nicht für Abfälle aus der Offshore-Aufsuchung, -Gewinnung und -Aufbereitung mineralischer Ressourcen oder für das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser, während Inertabfälle, nicht gefährliche Abfälle, die beim Aufsuchen entstehen, unverschmutzte Böden und Abfälle, die beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf entstehen, aufgrund ihrer geringeren Umweltrisiken nur einer begrenzten Anzahl von Anforderungen unterliegen sollten. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Anforderungen für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind, verringern oder aussetzen. Diese Ausnahmen sollten jedoch nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gelten.

    (10)

    Auch wenn die Bewirtschaftung möglicherweise radioaktiven Abfalls aus der mineralgewinnenden Industrie unter diese Richtlinie fällt, sollten speziell mit der Radioaktivität zusammenhängende Aspekte nicht abgedeckt werden.

    (11)

    Im Geiste der in der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere in den Artikeln 3 und 4, genannten Grundsätzen und Prioritäten, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Betreiber der mineralgewinnenden Industrie alle notwendigen Maßnahmen treffen, um alle tatsächlich oder potenziell schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die von der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ausgehen können, zu verhindern oder weitestmöglich zu verringern.

    (12)

    Diese Maßnahmen sollten sich unter anderem auf das Konzept der besten verfügbaren Techniken im Sinne der Richtlinie 96/61/EG stützen, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, festzulegen, inwiefern die technischen Eigenschaften der Abfallentsorgungseinrichtungen, ihr Standort und die Umweltbedingungen bei der Anwendung dieser Techniken vor Ort gegebenenfalls berücksichtigt werden können.

    (13)

    Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Betreiber mineralgewinnender Betriebe geeignete Abfallbewirtschaftungspläne für die Vermeidung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung des mineralischen Abfalls aufstellen. Die Pläne sollten so gestaltet sein, dass eine angemessene Planung der Abfallbewirtschaftungsoptionen im Hinblick auf eine möglichst geringe Menge und Schädlichkeit der Abfälle ermöglicht und die Verwertung von Abfällen begünstigt wird. Ferner sollte Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie hinsichtlich seiner Zusammensetzung charakterisiert werden, um zu gewährleisten, dass er möglichst nur auf vorhersehbare Weise reagiert.

    (14)

    Um die Unfallgefahr zu minimieren und ein hohes Maß an Schutz für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu garantieren, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Betreiber einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A für die Abfallentsorgung eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle aufstellen und anwenden. Als Präventivmaßnahmen sollten hierzu die Einrichtung eines Systems für das Sicherheitsmanagement, Notfallpläne für Unfälle sowie die Weitergabe von Sicherheitsinformationen an Personen, die bei einem schweren Unfall in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, gehören. Die Betreiber sollten verpflichtet werden, bei Unfällen den zuständigen Behörden alle relevanten Informationen zur Verringerung tatsächlicher oder möglicher Umweltschäden zur Verfügung zu stellen. Diese besonderen Auflagen sollten nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen der mineralgewinnenden Industrie gelten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen.

    (15)

    Für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen in die Kategorie A sollten nicht allein die Risiken für die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der mineralgewinnenden Industrie maßgebend sein, die von anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft — insbesondere von den Richtlinien 92/91/EWG (10) und 92/104/EWG  (11)erfasst werden.

    (16)

    Aufgrund der besonderen Gegebenheiten bei der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie müssen besondere Antrags- und Genehmigungsverfahren für Abfallentsorgungseinrichtungen eingeführt werden, in die solche Abfälle verbracht werden. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Genehmigungsbedingungen regelmäßig überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren.

    (17)

    Im Sinne des UNECE-Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus), sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Öffentlichkeit von dem Antrag auf die Erteilung einer Genehmigung für die Abfallentsorgung unterrichtet und die Betroffenen vor Erteilung der Genehmigung gehört werden.

    (18)

    Es muss eindeutig angegeben werden, welche Auflagen die für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallbetriebe im Hinblick auf Standorte, Betriebsführung, Überwachung, Stilllegung sowie Präventivund Schutzmaßnahmen erfüllen müssen, um die Umwelt kurz- und langfristig vor Gefahren zu schützen, insbesondere vor einer Verschmutzung des Grundwassers durch Sickerwasserinfiltration in den Boden.

    (19)

    Die Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, in denen Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie entsorgt wird, müssen präzise definiert werden, wobei die potenziellen Auswirkungen der Verschmutzungen zu berücksichtigen sind, mit denen beim Betrieb solcher Einrichtungen oder bei Unfällen, bei denen Abfälle aus diesen Anlagen entweichen, zu rechnen ist.

    (20)

    Für die Verfüllung von Abfall in Abbauhohlräume zu Sanierungszwecken oder zu baulichen Zwecken im Zusammenhang mit dem Mineralgewinnungsverfahren, wie z.B. Bau und Instandhaltung von Zufahrtswegen für Maschinen in den Abbauhohlräumen, Förderrampen, Trennwände, Sicherheitsabsperrungen und Bermen müssen ebenfalls bestimmte Auflagen festgelegt werden, damit Oberflächen- und Grundwasser geschützt werden, die Stabilität dieses Abfalls sichergestellt ist und bei Einstellung dieser Tätigkeiten eine angemessene Überwachung gewährleistet ist. Daher sollte solcher Abfall nicht den Auflagen dieser Richtlinie unterliegen, da sie sich mit Ausnahme der Auflagen, die in der speziellen Bestimmung über Abbauhohlräume genannt werden, ausschließlich auf „Entsorgungseinrichtungen“ beziehen.

    (21)

    Um eine angemessene bauliche Gestaltung und Instandhaltung von für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass Entscheidungen über Gestaltung, Standort und Betriebsführung von fachlich kompetenten Personen getroffen werden. Es muss sichergestellt werden, dass Ausbildung und Kenntnisse von Betreibern und Personal das erforderliche Niveau haben. Die zuständigen Behörden sollten sich außerdem vergewissern, dass die Betreiber beim Bau und bei der Instandhaltung neuer Abfallentsorgungseinrichtungen oder Erweiterungen oder Änderungen bestehender Abfallentsorgungseinrichtungen geeignete Maßnahmen ergreifen, dies gilt auch für die Nachsorgephase nach der Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtungen oder der Einstellung der Gewinnung.

    (22)

    Für die Betriebs- und Nachsorgephase von Abfallentsorgungseinrichtungen müssen Überwachungsverfahren festgelegt werden. Für die Überwachung und Kontrolle von Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A sollte je nach der von der jeweiligen Abfallentsorgungseinrichtung ausgehenden Gefährdung eine entsprechende Nachsorgephase vorgesehen werden, ähnlich der in der Richtlinie 1999/31/EG vorgesehenen.

    (23)

    Es muss festgelegt werden, wann und wie die Stilllegung von für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen erfolgen sollte und welche Pflichten und Verantwortlichkeiten der Betreiber in der Nachsorgephase hat.

    (24)

    Die Mitgliedstaaten sollten die Betreiber der mineralgewinnenden Industrie verpflichten, für die Überwachung und Kontrolle der Betriebsführung zu sorgen, um eine Verschmutzung von Wasser und Boden zu verhindern und um etwaige negative Auswirkungen ihrer Betriebe auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit festzustellen. Zur Verringerung der Wasserverschmutzung sollte darüber hinaus die Einleitung von Abfall in aufnehmende Gewässerkörper untersagt sein, sofern nicht der vorherige Nachweis der Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (12) erbracht wird . Außerdem sollte die Konzentration von Zyanid und Zyanidverbindungen in den Absetzteichen bestimmter Betriebe der mineralgewinnenden Industrie angesichts ihrer schädlichen und toxischen Wirkung unter Verwendung der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert werden. Die Obergrenzen für die Konzentration sollten entsprechend, auf jeden Fall aber im Einklang mit den speziellen Auflangen dieser Richtlinie, festgelegt werden, so dass derartige schädliche und toxische Wirkungen vermieden werden.

    (25)

    Der Betreiber einer für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtung sollte verpflichtet werden, eine angemessene finanzielle Sicherheitsleistung nach Verfahren, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, zu hinterlegen oder etwas Gleichwertiges, um sicherzustellen, dass alle aus der Genehmigung erwachsenden Verpflichtungen erfüllt werden, einschließlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Stilllegung der Einrichtung und der Nachsorge. Die finanzielle Sicherheitsleistung sollte so bemessen sein, dass die Kosten für die Sanierung des durch eine Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areals durch einen fachlich qualifizierten und unabhängigen Dritten gedeckt werden. Diese Sicherheitsleistung muss außerdem vor Aufnahme des Abfallentsorgungsbetriebs in der Abfallentsorgungseinrichtung hinterlegt und regelmäßig angepasst werden. Gemäß dem Verursacherprinzip und in Einklang mit der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (13) muss deutlich gemacht werden, dass der Betreiber einer für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtung im Hinblick auf Umweltschäden oder unmittelbare Gefahren aufgrund seiner Tätigkeiten einer angemessenen Haftpflicht unterliegt.

    (26)

    Für Abfallentsorgungseinrichtungen, die für die mineralgewinnende Industrie tätig sind, deren Betrieb erhebliche negative grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt oder jede sich daraus ergebende Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem anderen Mitgliedstaat haben könnte, sollte ein gemeinsames Verfahren geschaffen werden, um die Konsultation zwischen benachbarten Ländern zu erleichtern. Dabei sollte gewährleistet werden, dass ein angemessener Informationsaustausch zwischen den Behörden stattfindet und dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß über Abfallentsorgungseinrichtungen unterrichtet wird, deren Betrieb sich nachteilig auf die Umwelt in jenem anderen Mitgliedstaat auswirken könnte.

    (27)

    Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ein wirksames System für Inspektionen oder gleichwertige Kontrollen von für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen einrichten. Unbeschadet der dem Betreiber mit der Genehmigung auferlegten Verpflichtungen sollte die Einhaltung der Genehmigungsauflagen vor Aufnahme des Entsorgungsbetriebs durch eine Inspektion geprüft werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Betreiber und ihre Nachfolger die Unterlagen über die Entsorgungseinrichtungen ständig aktualisieren und die Betreiber ihren Nachfolgern Unterlagen über den Zustand der Abfallentsorgungseinrichtungen und ihres Betriebs überlassen.

    (28)

    Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig Berichte über die Umsetzung der Richtlinie sowie Angaben über Unfälle bzw. Beinaheunfälle übermitteln. Auf der Grundlage dieser Berichte sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten.

    (29)

    Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Richtlinie festlegen und ihre Anwendung sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein.

    (30)

    Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass eine Bestandsaufnahme stillgelegter Standorte auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt wird , denn diese Standorte stellen häufig ein sehr hohes Umweltrisiko dar. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sind für die Sanierung aufgelassener Standorte, die schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können, verantwortlich. Es sollte deshalb möglich sein, Mittel aus den Strukturfonds oder andere entsprechende EU-Mittel für das Erstellen von Verzeichnissen und für Maßnahmen zur Sanierung solcher Standorte zu verwenden.

    (31)

    Die Kommission sollte sicherstellen, dass auf Ebene der Mitgliedstaaten ein angemessener wissenschaftlicher und fachlicher Informationsaustausch darüber stattfindet, wie eine Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen durchzuführen ist sowie über die Entwicklung von Verfahren, um den Mitgliedstaaten die Einhaltung dieser Richtlinie bei der Sanierung einer Abfallentsorgungseinrichtung zu erleichtern. Ferner sollte ein Informationsaustausch innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten über die besten verfügbaren Techniken stattfinden.

    (32)

    Diese Richtlinie könnte ein sinnvolles Instrument sein, das herangezogen werden sollte, wenn es darum geht, zu prüfen, ob Projekte, die im Rahmen der Entwicklungshilfe Finanzmittel von der Gemeinschaft erhalten, die notwendigen Maßnahmen umfassen, um mögliche schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Dieser Ansatz steht im Einklang mit Artikel 6 des Vertrags, namentlich im Hinblick auf die Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

    (33)

    Das Ziel dieser Richtlinie, d.h. die bessere Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden, da die unsachgemäße Behandlung dieser Art von Abfällen grenzübergreifende Umweltverschmutzungen zur Folge haben kann. Nach dem Verursacherprinzip müssen unter anderem Umweltschäden, die durch den Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie verursacht wurden, berücksichtigt werden und unterschiedliche einzelstaatliche Anwendungen dieses Grundsatzes können dazu führen, dass die finanziellen Belastungen für die Betreiber sehr unterschiedlich ausfallen. Außerdem sind unterschiedliche einzelstaatliche Konzepte im Bereich der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ein Hindernis auf dem Weg zu dem Ziel, ein Mindestmaß an sicherer und verantwortungsvoller Bewirtschaftung derartiger Abfälle zu gewährleisten und gemeinschaftsweit eine möglichst weit gehende Verwertung zu erreichen. Da sich ihr Ziel in Anbetracht des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lässt, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (34)

    Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (14) erlassen werden.

    (35)

    Für den Betrieb von Abfallentsorgungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie bereits bestehen, sollten Vorschriften über Maßnahmen erlassen werden, die zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb einer festgesetzten Frist ergriffen werden müssen.

    (36)

    Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (15) wird den Mitgliedstaaten empfohlen, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

    (37)

    Künftige Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie wegen ihrer Bedeutung für den Umweltschutz bereits in der Vorbeitrittsphase berücksichtigen und ab ihrem Beitritt konsequent anwenden —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen, Verfahren und Leitlinien eingeführt, mit denen durch die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie verursachte negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Wasser, Luft, Boden, Fauna und Flora und das Landschaftsbild sowie sich daraus ergebende Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich vermieden oder reduziert werden sollen.

    Im Hinblick auf die konsequente Anwendung von Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes in die Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt diese Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfällen, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen (nachstehend „mineralische Abfälle“ genannt).

    (2)   Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen:

    a)

    Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe sowie beim Betrieb von Steinbrüchen anfallen, die jedoch nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind;

    b)

    Abfälle aus der Offshore-Aufsuchung, -Gewinnung und -Aufbereitung mineralischer Rohstoffe;

    c)

    das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG, soweit dies nach dem genannten Artikel zulässig ist.

    (3)   Sofern sie nicht in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden, unterliegen Inertabfälle und unverschmutzter Boden, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen anfallen, sowie Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf entsteht, nicht den Artikeln 7 und 8, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 6 sowie den Artikeln 14 und 16.

    Die zuständige Behörde kann die Anforderungen für die Ablagerung nicht gefährlichen Abfalls, der beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entsteht, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringern oder aussetzen, sofern sie überzeugt ist, dass die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind.

    Die Mitgliedstaaten können die Anforderungen nach Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absätze 5 und 6, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 und 16 für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind, verringern oder aussetzen, sofern sie nicht in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden.

    (4)   Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften unterliegen Abfälle, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht der Richtlinie 1999/31/EG.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Abfall“: Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG;

    2.

    „gefährlicher Abfall“: Abfall im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (16);

    3.

    „Inertabfälle“: Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen. Inertabfälle lösen sich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen in einer Weise, die zu Umweltverschmutzung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächenwasser und/oder Grundwasser gefährden;

    4.

    „unverschmutzter Boden“: Boden, der bei der Mineralgewinnung von der obersten Schicht des Erdreichs entfernt wird und weder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Standort befindet, noch nach dem Gemeinschaftsrecht als verschmutzt gilt;

    5.

    „mineralische Rohstoffe“ oder „Mineral“: natürlich in der Erdkruste vorkommende Ablagerungen von organischen oder anorganischen Stoffen wie Energierohstoffe, Erze, Industrieminerale und Baurohstoffe, jedoch kein Wasser,

    6.

    „mineralgewinnende Industrie“: sämtliche Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu kommerziellen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und/oder des Aufbereitens der gewonnenen Materialien;

    7.

    „Offshore“: der Bereich des Meeres und des Meeresbodens, der sich von der normalen oder unteren Niedrigwassermarke aus seewärts erstreckt;

    8.

    Aufbereitung“: der mechanische, physikalische, biologische, thermische oder chemische Prozess oder die Kombination solcher Prozesse, denen mineralische Rohstoffe zur Gewinnung des Minerals unterzogen werden, einschließlich solcher aus dem Betrieb von Steinbrüchen zur Mineralgewinnung, einschließlich Brechen, Klassierung, Trennung und Auslaugung, sowie das Wiederaufbereiten von Abgängen, ausgenommen das Schmelzen, thermische Gewinnungsprozesse , jedoch nicht das Brennen von Kalk, und metallurgische Prozesse;

    9.

    „Berge“: feste Rückstände oder Schlämme, die nach der Aufbereitung der Minerale, bei der die Wertminerale vom tauben Gestein getrennt werden (z.B. durch Brechen, Mahlen, Sortieren nach Größe, Flotation und sonstige physikalisch-chemische Techniken) zurückbleiben;

    10.

    „Halde“: eine zur Ablagerung fester Abfälle oberirdisch errichtete Anlage;

    11.

    „Damm“: ein angelegtes Bauwerk, das Wasser oder Abfälle in einem Absetzteich stauen oder zurückhalten soll;

    12.

    „Absetzteich“: eine natürliche oder künstlich angelegte Einrichtung zur Aufnahme feinkörniger Abfälle, üblicherweise Berge mit unterschiedlich großen Mengen nicht gebundenen Wassers, die bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und der Reinigung und Klärung von Prozesswasser anfallen;

    13.

    „leicht freisetzbares Zyanid“: Zyanid und Zyanidverbindungen, die in einer schwachen Säure mit einem bestimmten pH-Wert gelöst sind;

    14.

    „Sickerwasser“: jede Flüssigkeit, die durch die abgelagerten Abfälle sickert und aus der Abfallentsorgungseinrichtung austritt oder in ihr zurückgehalten wird, einschließlich verschmutzter Drainage, die unbehandelt negative Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;

    15.

    „Abfallentsorgungseinrichtung“: ein Bereich, der für folgende Zeiträume für die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in Suspension gebrachten mineralischen Abfällen ausgewiesen wird:

    keine Befristung bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A und Einrichtungen für Abfall, der im Abfallbewirtschaftungsplan als gefährlich beschrieben ist;

    für mehr als sechs Monate bei Einrichtungen für gefährlichen Abfall, der unerwartet anfällt;

    für mehr als ein Jahr bei Einrichtungen für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind;

    für mehr als drei Jahre bei Einrichtungen für unverschmutzten Boden, für nicht gefährlichen Abfall, der beim Aufsuchen entsteht, für Abfälle aus der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Torf sowie für Inertabfälle.

    Solche Einrichtungen verfügen in der Regel über einen Damm oder sonstige bauliche Vorkehrungen zur Aufnahme, zum Zurückhalten, zum Aufstauen oder zur Erfüllung anderer Funktionen, wozu, wenn auch nicht ausschließlich, Halden und Absetzteiche gehören, jedoch keine Abbauhohlräume, in die der Abfall nach Gewinnung des Minerals zu Sanierungs- und baulichen Zwecken zurück verbracht wird;

    16.

    „schwerer Unfall“: ein Ereignis am Standort, das bei einem die Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen umfassenden Betriebsprozess in einer der unter diese Richtlinie fallenden Einrichtung eintritt und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder außerhalb des Standorts zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen Gesundheit und/oder der Umwelt führt;

    17.

    „gefährlicher Stoff“: ein Stoff, eine Mischung oder eine Zubereitung, der/die im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG (17) oder der Richtlinie 1999/45/EG (18) als gefährlich gilt;

    18.

    „beste verfügbare Techniken“: die Techniken im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie 96/61/EG;

    19.

    „aufnehmender Wasserkörper“: Oberflächengewässer, Grundwasser, Übergangsgewässer und Küstengewässer im Sinne von Artikel 2 Nummern 1, 2, 6 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG;

    20.

    „Sanierung“: die Behandlung des durch eine Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areals mit dem Ziel, das Areal wieder in einen zufrieden stellenden Zustand zu versetzen, insbesondere im Hinblick auf den Zustand des Bodens, wild lebende Tiere und Pflanzen, natürliche Lebensräume, Süßwassersysteme und Landschaften sowie auf geeignete sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten;

    21.

    „Aufsuchen“: die Suche nach wirtschaftlich nutzbaren Minerallagerstätten, einschließlich Probenahme, Massenbeprobung, Bohren und Aushub, jedoch ausschließlich aller Arbeiten zur Erschließung solcher Lagerstätten und aller Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem bereits laufenden Betrieb einer mineral-gewinnenden Industrie zusammenhängen;

    22.

    „Öffentlichkeit“: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und je nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praxis ihre Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

    23.

    „betroffene Öffentlichkeit“: die Öffentlichkeit, die von den umweltpolitischen Entscheidungen im Rahmen der Artikel 6 und 7 betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist bzw. ein Interesse an diesen Entscheidungen hat; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung ist davon auszugehen, dass Nichtregierungsorganisationen im Bereich des Umweltschutzes, die den einschlägigen Anforderungen einzelstaatlichen Rechts genügen, ein derartiges Interesse an diesen Entscheidungen haben;

    24.

    „Betreiber“: die natürliche oder juristische Person, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Bewirtschaftung der Abfälle — einschließlich der vorübergehenden Lagerung mineralischer Abfälle sowie der Betriebs- und Nachsorgephasen — stattfindet, für die Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen verantwortlich ist;

    25.

    „Abfallbesitzer“: der Erzeuger der mineralischen Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich diese Abfälle befinden;

    26.

    „befähigte Person“: eine natürliche Person, die gemäß der Definition der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Person tätig ist, über die technischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zu erfüllen;

    27.

    „zuständige Behörde“: die Behörde(n), die ein Mitgliedstaat als für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verantwortliche Stelle(n) bezeichnet;

    28.

    „Standort“: die gesamte Areal eines bestimmten geografischen Orts, die von einem Betreiber bewirtschaftet wird;

    29.

    „wesentliche Änderung“: eine Änderung im Aufbau oder Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung, die nach Ansicht der zuständigen Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.

    Artikel 4

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass mineralische Abfälle so bewirtschaftet werden, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine potenziell umweltschädlichen Verfahren oder Methoden angewandt werden und dass insbesondere keine Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Fauna und Flora, keine Lärm- oder Geruchsbelästigung und keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder eines Ortes von besonderem Interesse auftritt. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von mineralischen Abfällen zu verbieten.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit infolge der Bewirtschaftung mineralischer Abfälle so weit wie möglich zu vermeiden bzw. zu verringern. Dies umfasst die Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung, auch nach deren Stilllegung, sowie die Verhütung schwerer Unfälle aufgrund dieser Einrichtung und die Eindämmung ihrer Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit.

    (3)   Bei den in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind unter anderem die besten verfügbaren Techniken im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungseinrichtung, ihres Standorts und der Umweltbedingungen vor Ort heranzuziehen, ohne jedoch den Einsatz einer bestimmten Technik oder Technologie vorzuschreiben.

    Artikel 5

    Abfallbewirtschaftungsplan

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber einen Abfallbewirtschaftungsplan für die Minimierung, Aufbereitung, Verwertung und Beseitigung des mineralischen Abfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung aufstellt.

    (2)   Mit dem Abfallbewirtschaftungsplan werden die nachstehenden Ziele verfolgt:

    a)

    Vermeidung oder Verringerung der Entstehung von Abfällen und ihrer Schädlichkeit, insbesondere durch:

    i)

    Berücksichtigung der Abfallbewirtschaftungsmöglichkeiten bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur Gewinnung und Aufbereitung der Minerale;

    ii)

    Berücksichtigung der Veränderungen, die mineralische Abfälle infolge der größeren Oberfläche und der Übertage-Exposition durchlaufen können;

    iii)

    Verwendung der mineralischen Abfälle zum Verfüllen von Abbauhohlräumen nach Gewinnung des Minerals, soweit dies technisch und wirtschaftlich möglich und gemäß den auf Gemeinschaftsebene geltenden Umweltschutznormen und den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie für die Umwelt unbedenklich ist;

    iv)

    Wiederaufbringen des Oberbodens nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung oder — wenn dies nicht möglich ist — Verwendung des Oberbodens an einem anderen Ort;

    v)

    Einsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe;

    b)

    Förderung der Verwertung mineralischer Abfälle durch Recycling, Wiederverwendung oder Regenerierung, sofern dies gemäß den auf Gemeinschaftsebene geltenden Umweltschutznormen und gegebenenfalls mit den Anforderungen dieser Richtlinie für die Umwelt unbedenklich ist;

    c)

    Sicherstellung einer kurz- und langfristig sicheren Beseitigung der mineralischen Abfälle, insbesondere indem in der Planungsphase die Bewirtschaftung während der Betriebsphase und nach der Stilllegung berücksichtigt wird und ein Konzept gewählt wird, das langfristig negative Auswirkungen, die auf das Austreten von Luft- und Wasserschadstoffen aus der Abfallentsorgungseinrichtung zurückgeführt werden können, verhindert oder zumindest so weit wie möglich verringert, und Sicherstellung der langfristigen geotechnischen Stabilität von Dämmen oder Halden, die über das vorher bestehende Oberflächenniveau hinausragen.

    (3)   Der Abfallbewirtschaftungsplan umfasst mindestens Folgendes:

    a)

    gegebenenfalls die vorgesehene Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß den Kriterien in Anhang III:

    Den Nachweis dafür, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle, ein Sicherheitsmanagement zu deren Umsetzung und ein interner Notfallplan eingeführt wurden, wenn eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A erforderlich ist;

    für den Fall, dass nach Ansicht des Betreibers eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A nicht erforderlich ist, ausreichende Informationen, die dies rechtfertigen, einschließlich einer Einschätzung der möglichen Gefährdung durch Unfälle;

    b)

    eine Charakterisierung der Abfälle gemäß Anhang II und Angabe der geschätzten während der Betriebsphase anfallenden Gesamtmenge mineralischer Abfälle;

    c)

    eine Beschreibung der Verfahren, bei denen diese Abfälle entstehen, und jeglicher Nachbehandlung, der diese unterzogen werden;

    d)

    eine Beschreibung, inwiefern sich die Ablagerung dieser Abfälle nachteilig auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit auswirken kann und welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Umweltauswirkungen während des Betriebs und nach der Stilllegung, auch im Hinblick auf die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e genannten Aspekte, möglichst gering zu halten;

    e)

    die vorgeschlagenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 (soweit zutreffend) und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c;

    f)

    den Vorschlag für die Pläne zur Stilllegung, einschließlich Sanierung, Nachsorgephase und Überwachung gemäß Artikel 12;

    g)

    Maßnahmen zur Vermeidung der Verschlechterung des Zustands von Gewässern und der Verschmutzung von Luft und Boden gemäß Artikel 13 ;

    h)

    eine quantitative Bewertung des Zustands des möglicherweise durch eine Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areals vor Aufnahme der Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, um die Mindestkriterien für die Gewährleistung eines „zufrieden stellenden Zustands“ bei der Sanierung festzulegen.

    Der Abfallbewirtschaftungsplan muss genügend Informationen enthalten, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob der Betreiber in der Lage ist, die in Absatz 2 dargelegten Ziele des Abfallbewirtschaftungsplans zu erreichen und seine Pflichten aufgrund dieser Richtlinie zu erfüllen. Der Plan enthält insbesondere eine Erklärung darüber, wie mit dem gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i unter Berücksichtigung der Abfallbewirtschaftungsmöglichkeiten gewählten Verfahren die Ziele des Abfallbewirtschaftungsplans gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfüllt werden.

    (4)   Der Abfallbewirtschaftungsplan wird alle fünf Jahre überprüft und/oder gegebenenfalls angepasst, wenn sich der Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung oder der abgelagerte Abfall wesentlich verändert haben. Alle Veränderungen werden der zuständigen Behörde mitgeteilt.

    (5)   Pläne, die auf der Grundlage anderer einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften entwickelt wurden und die in Absatz 3 genannten Informationen enthalten, können verwendet werden, wenn dadurch unnötige Doppelangaben bzw. Doppelarbeit für den Betreiber vermieden werden kann, vorausgesetzt, alle Anforderungen der Absätze 1 bis 4 werden erfüllt.

    (6)   Die zuständige Behörde billigt den Abfallbewirtschaftungsplan nach Verfahren, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, und überwacht seine Durchführung.

    Artikel 6

    Vermeidung von schweren Unfällen und Information

    (1)   Dieser Artikel gilt für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, jedoch nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen.

    (2)   Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 92/91/EWG und 92/104/EWG, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass festgestellt wird, wo Gefahren für schwere Unfälle bestehen und dass bei Gestaltung, Bau, Betrieb, Instandhaltung, Stilllegung und Nachsorge der Abfallentsorgungseinrichtung die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um solche Unfälle zu verhindern bzw. ihre Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und/oder für Sachen, auch grenzüberschreitend, zu begrenzen.

    (3)   Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Bestimmungen stellt jeder Betreiber vor Aufnahme des Betriebs eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen auf und führt zu deren Umsetzung ein Sicherheitsmanagement ein, das die in Anhang I Abschnitt 1 genannten Elemente enthält; ferner führt er einen internen Notfallplan mit Angabe der im Notfall vor Ort zu ergreifenden Maßnahmen ein.

    Hierfür ernennt der Betreiber einen Sicherheitsbeauftragten, der für die Umsetzung und regelmäßige Überwachung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle verantwortlich ist.

    Die zuständige Behörde stellt einen externen Notfallplan mit Angabe der im Notfall im Umkreis des Standorts zu ergreifenden Maßnahmen auf. Der Betreiber stellt der zuständigen Behörde als Teil des Genehmigungsantrags die für die Aufstellung dieses Plans erforderlichen Informationen zur Verfügung.

    (4)   Mit den in Absatz 3 genannten Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:

    a)

    die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit , die Umwelt und/oder für Sachen einzuschränken;

    b)

    die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und/oder von Sachen vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;

    c)

    die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang;

    d)

    die Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber bei einem schweren Unfall der zuständigen Behörde unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der tatsächlichen oder potenziellen Umweltschäden zu bewerten und auf ein Minimum zu begrenzen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben wird, sich an der Aufstellung oder Überprüfung des gemäß Absatz 3 zu erstellenden externen Notfallplans zu beteiligen. Zu diesem Zweck wird die betroffene Öffentlichkeit über alle derartigen Vorschläge unterrichtet und werden ihr die einschlägigen Informationen zur Verfügung gestellt, wie etwa Informationen über das Recht auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen und darüber, an welche Behörde Bemerkungen und Fragen gerichtet werden können.

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Öffentlichkeit das Recht erhält, sich innerhalb angemessener Fristen zu äußern, und dass bei der Entscheidung über den externen Notfallplan das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen berücksichtigt wird.

    (6)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und über die bei einem Unfall zu ergreifenden Maßnahmen, die zumindest die unter Anhang I Abschnitt 2 genannten Elemente enthalten, der betroffenen Öffentlichkeit ohne weiteres und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

    Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und nötigenfalls zu aktualisieren.

    Artikel 7

    Antrag und Genehmigung

    (1)   Abfallentsorgungseinrichtungen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Betrieb gehen. Die Genehmigung enthält die in Absatz 2 genannten Angaben sowie klare Angaben darüber, welcher Kategorie die Abfallentsorgungseinrichtung gemäß den in Artikel 9 genannten Kriterien angehört.

    Sofern sämtliche Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden, können Genehmigungen, die auf der Grundlage anderer innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erteilt wurden, zu einer einzigen Genehmigung zusammengefasst werden, wenn dadurch unnötige Doppelangaben bzw. Doppelarbeit durch den Betreiber und die zuständige Behörde vermieden werden können. Die in Absatz 2 genannten Angaben können in einer oder mehreren Genehmigungen erfasst werden, sofern sämtliche Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden.

    (2)   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung enthält mindestens die folgenden Angaben:

    a)

    die Identität des Betreibers;

    b)

    den vorgesehenen Standort der Abfallentsorgungseinrichtung und etwaige Alternativstandorte;

    c)

    die Art des abgebauten Minerals bzw. der abgebauten Minerale und die Art des Deckgebirges und der Gangminerale, die beim Abbaubetrieb verräumt werden;

    d)

    den gebilligten Abfallbewirtschaftungsplan gemäß Artikel 5;

    e)

    geeignete Vorkehrungen zur Stellung der finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem gemäß Artikel 14;

    f)

    die vom Betreiber gemäß Artikel 5 der Richtlinie 85/337/EWG (19) gelieferten Informationen, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der genannten Richtlinie erforderlich ist.

    (3)   Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass

    a)

    der Betreiber die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt;

    b)

    die Abfallentsorgung mit der Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplans bzw. der Abfallbewirtschaftungspläne nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG nicht in unmittelbarem Widerspruch steht oder die Durchführung in anderer Weise beeinträchtigt.

    (4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Genehmigungsbedingungen regelmäßig überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, und zwar

    im Falle wesentlicher Änderungen im Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung oder bei den abgelagerten Abfällen;

    auf der Grundlage der Ergebnisse der vom Betreiber gemäß Artikel 11 Absatz 3 mitgeteilten Überwachungsergebnisse oder der gemäß Artikel 17 durchgeführten Inspektionen;

    aufgrund eines Informationsaustauschs über wesentliche Änderungen bei den besten verfügbaren Techniken gemäß Artikel 21 Absatz 3.

    (5)   Die gemäß diesem Artikel in der Genehmigung enthaltenen Informationen sind den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zum Zwecke der Erstellung der nationalen bzw. gemeinschaftlichen Bestandsaufnahmen von Abfallentsorgungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Sensible Informationen rein kommerzieller Art, wie etwa Angaben zu Geschäftsverbindungen oder zu Kostenbestandteilen sowie zum Umfang der wirtschaftlichen Mineralreserven, dürfen nicht veröffentlicht werden.

    Artikel 8

    Beteiligung der Öffentlichkeit

    (1)   Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder andere geeignete Mittel, z.B. elektronische Medien, wenn vorhanden, in einem frühen Stadium des Genehmigungsverfahrens bzw. spätestens dann, wenn die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über folgende Einzelheiten unterrichtet:

    a)

    über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung;

    b)

    soweit zutreffend, darüber, dass eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 bedarf;

    c)

    über die für die Entscheidung zuständigen Behörden, bei denen einschlägige Informationen eingeholt und denen Bemerkungen oder Fragen übermittelt werden können, sowie über Einzelheiten zu den Fristen für die Einreichung von Bemerkungen oder Fragen;

    d)

    über die Art der möglichen Entscheidungen;

    e)

    falls zutreffend, über Einzelheiten des Antrags auf Aktualisierung einer Genehmigung oder der Genehmigungsbedingungen;

    f)

    über Zeit, Ort bzw. Mittel der Bekanntgabe relevanter Informationen;

    g)

    über Einzelheiten zur Regelung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Absatz 7.

    (2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb angemessener Fristen folgende Informationen zugänglich gemacht werden:

    a)

    die nach einzelstaatlichem Recht wichtigsten Berichte und Stellungnahmen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der gemäß Absatz 1 erfolgten Unterrichtung der Öffentlichkeit übermittelt worden waren;

    b)

    im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (20) weitere als die in Absatz 1 genannten Informationen, die für die Entscheidung gemäß Artikel 7 relevant sind und erst verfügbar werden, nachdem die Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterrichtet wurde.

    (3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass der Öffentlichkeit im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels Informationen über eine Aktualisierung der Genehmigungsbedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 bereitgestellt werden.

    (4)   Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde vor der endgültigen Entscheidung ihre Bemerkungen und Standpunkte mitzuteilen.

    (5)   Die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel durchgeführten Konsultationen werden bei der Entscheidungsfindung gebührend berücksichtigt.

    (6)   Die zuständige Behörde unterrichtet die Öffentlichkeit nach der Entscheidungsfindung auf geeignete Weise und stellt der betroffenen Öffentlichkeit die folgenden Informationen zur Verfügung:

    a)

    den Inhalt der Entscheidung, einschließlich einer Kopie der Genehmigung;

    b)

    die Gründe und Erwägungen für die Entscheidung.

    (7)   Die Einzelheiten der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß diesem Artikel werden von den Mitgliedstaaten so festgelegt, dass der betroffenen Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung und Beteiligung ermöglicht wird.

    Artikel 9

    Klassifikationssystem für Abfallentsorgungseinrichtungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie stufen die zuständigen Behörden eine Abfallentsorgungseinrichtung nach den in Anhang III festgelegten Kriterien in die Kategorie A ein.

    Artikel 10

    Abbauhohlräume

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber bei der Einbringung von mineralischen Abfällen und anderen geförderten Materialien zu Bau- oder Sanierungszwecken in Abbauhohlräume, die im Tagebau oder im Untertagebau entstanden sind, geeignete Maßnahmen ergreift, um

    1.

    die Stabilität der mineralischen Abfälle entsprechend Artikel 11 Absatz 2 zu gewährleisten;

    2.

    die Verschmutzung des Bodens sowie des Oberflächen- und Grundwassers entsprechend Artikel 13 Absätze 1, 3 und 5 zu vermeiden;

    3.

    die Überwachung der mineralischen Abfälle und der Abbauhohlräume entsprechend Artikel 12 Absätze 4 und 5 sicherzustellen.

    (2)   Die Richtlinie 1999/31/EG findet gegebenenfalls weiterhin Anwendung auf nichtmineralische Abfälle, die zum Verfüllen von Abbauhohlräumen verwendet werden.

    Artikel 11

    Bau und Betrieb von Abfallentsorgungseinrichtungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass der Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung in den Händen einer befähigten Person liegt und dass für die technische Entwicklung und die Ausbildung des Personals gesorgt ist.

    (2)   Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass beim Bau einer neuen Abfallentsorgungseinrichtung oder der Veränderung einer bereits bestehenden Einrichtung der Betreiber Folgendes gewährleistet:

    a)

    Die Abfallentsorgungseinrichtung befindet sich an einem geeigneten Standort, wobei insbesondere die auf Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht basierenden Pflichten betreffend geschützte Gebiete sowie geologische, hydrologische, hydrogeologische, seismische und geotechnologische Faktoren berücksichtigt wurden, und die Einrichtung ist so ausgelegt, dass die erforderlichen Voraussetzungen zur kurz- und langfristigen Vermeidung einer Verschmutzung von Boden, Luft, Grund- und Oberflächenwasser insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinien 76/464/EWG (21) und 80/68/EWG (22) und der Richtlinie 2000/60/EG erfüllt sind und — sofern dies in der Genehmigung verlangt wird — ein wirksames Auffangen von verschmutztem Wasser und Sickerwasser gewährleistet ist, und Wasser- und Winderosion so weit wie technisch möglich und wirtschaftlich tragbar verringert werden.

    b)

    Die Abfallentsorgungseinrichtung wird so gebaut, betrieben und gewartet, dass ihre physikalische Stabilität gewährleistet ist und eine Verschmutzung bzw. Kontaminierung von Boden, Luft, Oberflächenund Grundwasser kurz- und langfristig vermieden und die Beeinträchtigung der Landschaft so gering wie möglich gehalten wird.

    c)

    Für die regelmäßige Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungseinrichtung durch befähigte Personen bestehen ebenso Pläne und Vorkehrungen wie für Maßnahmen, die einzuleiten sind, sobald sich Hinweise auf eine Instabilität oder Verschmutzung von Wasser oder Boden ergeben.

    d)

    Es bestehen geeignete Vorkehrungen für die Sanierung des Areals und die Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung.

    e)

    Es bestehen geeignete Vorkehrungen für die Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung.

    Über die unter Buchstabe c genannten Überwachungen und Inspektionen werden Aufzeichnungen geführt, um zusammen mit den Genehmigungsunterlagen vor allem beim Wechsel des Betreibers eine angemessene Weitergabe von Informationen zu gewährleisten.

    (3)   Der Betreiber teilt der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch nach 48 Stunden, alle Ereignisse mit, die die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung beeinträchtigen könnten, sowie alle wesentlichen negativen Umweltauswirkungen, die bei der Kontrolle und Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung festgestellt wurden. Der Betreiber wendet gegebenenfalls den internen Notfallplan an und beachtet alle weiteren Anweisungen der zuständigen Behörde hinsichtlich der zu ergreifenden Gegenmaßnahmen.

    Der Betreiber trägt die Kosten der zu treffenden Maßnahmen.

    Der Betreiber erstattet in Zeitabständen, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden, mindestens aber einmal jährlich, den zuständigen Behörden anhand der gesammelten Daten über alle Messergebnisse Bericht, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind, und um weitere Erkenntnisse über das Verhalten der Abfälle und der Abfallentsorgungseinrichtung zu ermöglichen. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die zuständige Behörde entscheiden, dass eine Beurteilung durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich ist.

    Artikel 12

    Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen und Nachsorgephase

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Einhaltung der Absätze 2 bis 5 zu gewährleisten.

    (2)   Mit der Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung darf erst dann begonnen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)

    Die in der Genehmigung hierfür festgelegten Bedingungen sind erfüllt.

    b)

    Auf Antrag des Betreibers hat die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt.

    c)

    Die zuständige Behörde hat hierfür eine begründete Entscheidung erlassen.

    (3)   Eine Abfallentsorgungseinrichtung kann nur dann als endgültig stillgelegt angesehen werden, wenn die zuständige Behörde unverzüglich eine Schlussabnahme vor Ort durchgeführt, alle vom Betreiber vorgelegten Berichte einer Bewertung unterzogen, die Sanierung des Standorts bescheinigt und dem Betreiber ihre Zustimmung zur Stilllegung erteilt hat.

    Mit dieser Zustimmung wird der Betreiber in keiner Weise von den Verpflichtungen aufgrund der Genehmigungsbedingungen oder sonstiger Rechtsvorschriften befreit.

    (4)   Der Betreiber einer Abfallentsorgungseinrichtung ist nach deren endgültigen Stilllegung und unbeschadet jeglicher innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Haftung des Abfallbesitzers für die Wartung, Überwachung und Kontrolle in der Nachsorgephase verantwortlich, solange die zuständige Behörde dies unter Berücksichtigung der Art und Dauer der von der Einrichtung ausgehenden Gefährdung für erforderlich hält, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, diese Aufgaben vom Betreiber zu übernehmen.

    (5)   Sofern die zuständige Behörde dies zur Erfüllung gemeinschaftlicher Umweltnormen, insbesondere der Richtlinien 76/464/EWG, 80/68/EWG und 2000/60/EG, nach der Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung für notwendig erachtet, überwacht der Betreiber unter anderem die physikalische und chemische Stabilität der Einrichtung und sorgt dafür, dass etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Oberflächen- und Grundwasser, möglichst gering gehalten werden, indem er gewährleistet, dass:

    a)

    alle Strukturen der Abfallentsorgungseinrichtung mit Hilfe von stets einsatzbereiten Mess- und Überwachungsgeräten überwacht und in Stand gehalten werden;

    b)

    etwaige Überlaufkanäle und -rinnen sauber und frei gehalten werden;

    c)

    Anlagen zur passiven oder aktiven Wasserbehandlung eingerichtet werden, sofern dies zur Vermeidung der Ausbreitung verseuchten Sickerwassers aus der Abfallentsorgungseinrichtung in das angrenzende Grundwasser oder in Oberflächengewässer notwendig ist.

    (6)   Nach der Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung teilt der Betreiber der zuständigen Behörde unverzüglich alle Ereignisse oder Entwicklungen mit, die die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung beeinträchtigen könnten, sowie alle wesentlichen negativen Umweltauswirkungen, die bei der entsprechenden Kontrolle und Überwachung festgestellt wurden. Der Betreiber wendet gegebenenfalls den internen Notfallplan an und beachtet alle weiteren Anweisungen der zuständigen Behörde hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen.

    Der Betreiber trägt die Kosten der zu treffenden Maßnahmen.

    Der Betreiber erstattet in Fällen und in Zeitabständen, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden, mindestens aber einmal jährlich, dieser anhand der gesammelten Daten über alle Messergebnisse Bericht, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind, und um weitere Erkenntnisse über das Verhalten der Abfälle und der Abfallentsorgungseinrichtung zu gewinnen.

    Artikel 13

    Vermeidung der Verschlechterung des Gewässerzustands und Vermeidung der Verschmutzung von Luft und Boden

    (1)   Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass der Betreiber zur Einhaltung der gemeinschaftlichen Umweltnormen, insbesondere zur Vermeidung einer Verschlechterung des gegenwärtigen Wasserzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um

    a)

    das Potenzial der Sickerwasserbildung der abgelagerten Abfälle, einschließlich des Schadstoffgehalts des Sickerwassers, sowohl während der Betriebs- als auch während der Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung zu bewerten und die Wasserbilanz der Anlage zu bestimmen;

    b)

    die Bildung von Sickerwasser sowie die Verschmutzung des Bodens sowie des Oberflächen- oder Grundwassers durch die Abfälle zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten;

    c)

    verschmutztes Wasser und Sickerwasser aufzufangen;

    d)

    verschmutztes Wasser , Sickerwasser und andere Ableitungen, die aus der Abfallentsorgungseinrichtung aufgefangen wurden, so zu behandeln, dass die für eine Einleitung in Gewässer erforderliche Qualität erreicht wird , damit sie den von der Gemeinschaft festgelegten Anforderungen genügt, insbesondere den Richtlinien 76/464/EWG, 80/68/EWG und 2000/60/EG .

    (2)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betreiber geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder zur Verringerung von Staub- und Gasemissionen getroffen hat.

    (3)   Hat die zuständige Behörde aufgrund einer Bewertung der Umweltrisiken unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinien 76/464/EWG, 80/68/EWG bzw. 2000/60/EG entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Abfallentsorgungseinrichtung keine Gefährdung für den Boden oder das Grund- oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d verringert oder ausgesetzt werden.

    (4)   Die Mitgliedstaaten untersagen die Einleitung mineralischer Abfälle, sei es in fester oder flüssiger Form oder als Schlamm, in aufnehmende Gewässerkörper, die nicht zu diesem Zweck angelegt wurden, es sei denn, der Betreiber kann den vorherigen Nachweis erbringen, dass er die einschlägigen Bedingungen der Richtlinien 76/464/EWG, 80/68/EWG und 2000/60/EG erfüllt.

    (5)     Hinsichtlich der Abbauhohlräume, einschließlich der unterirdischen Hohlräume und der verfüllten Abbauhohlräume an der Oberfläche, deren Flutung nach der Stilllegung zugelassen wird, ergreift der Betreiber die notwendigen Maßnahmen, um eine Verschlechterung des Wasserzustands und eine Verseuchung des Bodens zu vermeiden, und übermittelt der zuständigen Behörde mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Entwässerung der Hohlräume folgende Informationen:

    a)

    die räumliche Anordnung der Abbauhohlräume, wobei eindeutig zu kennzeichnen ist, welche Hohlräume nach Einstellung der Entwässerung geflutet werden dürfen, sowie die näheren geologischen Angaben;

    b)

    eine Übersicht über Menge und Qualität des in den Abbauhohlräumen vorhandenen Wassers, mindestens über den Zeitraum der letzten zwei Betriebsjahre;

    c)

    Angaben über die voraussichtlichen Auswirkungen des Austritts künftig anfallender verschmutzender Flüssigkeiten aus den Abbauhohlräumen in das Grundwasser und in Oberflächengewässer, einschließlich Lage und Menge, und Pläne für die Verringerung und Behebung dieses Austritts;

    d)

    Vorschläge dafür, wie der Prozess der Flutung der Abbauhohlräume überwacht werden kann, um frühzeitig gewarnt zu sein, wenn Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen.

    (6)   Bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, gewährleistet der Betreiber, dass die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird, und dass bei Einrichtungen, für die vor dem ... (23) eine Genehmigung erteilt wurde oder die zu diesem Zeitpunkt (24) bereits in Betrieb sind, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich keinesfalls folgende Werte überschreitet: 50 ppm ab dem ... (25) 25 ppm ab dem ... , 10 ppm ab dem ... und 10 ppm bei Abfallentsorgungseinrichtungen, für die nach dem ... eine Genehmigung erteilt wurde.

    Auf Verlangen der zuständigen Behörde weist der Betreiber durch eine Risikobewertung, die die standortspezifischen Bedingungen berücksichtigt, nach, dass diese Konzentrationen nicht weiter gesenkt zu werden brauchen.

    Artikel 14

    Finanzielle Sicherheitsleistung

    (1)   Vor der Aufnahme einer Tätigkeit zur Sammlung und Ablagerung von mineralischen Abfällen in einer Abfallentsorgungseinrichtung verlangt die zuständige Behörde eine finanzielle Sicherheitsleistung (z.B. in Form der Hinterlegung eines Betrags, wie etwa eines von dem Industriezweig finanzierten Garantiefonds auf Gegenseitigkeit) oder etwas Gleichwertigem nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden und von der Kommission zu billigenden Modalitäten, so dass

    a)

    alle Auflagen, die in der nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigung festgelegt sind, einschließlich der Bestimmungen für die Stilllegung, abgelöst sind;

    b)

    zum gegebenen Zeitpunkt Mittel für die Sanierung des Areals des Standortes sowie des durch die Abfallentsorgungseinrichtung direkt belasteten Areals zur Verfügung stehen.

    (2)   Die Berechnung der in Absatz 1 genannten Sicherheitsleistung beruht auf folgenden Faktoren:

    a)

    den wahrscheinlichen Umweltauswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung, wobei insbesondere die Kategorie der Abfallentsorgungseinrichtung, die Beschaffenheit der Abfälle sowie die künftige Nutzung des sanierten Geländes zu berücksichtigen sind;

    b)

    der Annahme, dass unabhängige und fachlich qualifizierte Dritte die notwendigen Sanierungsarbeiten bewerten und durchführen.

    (3)   Die Höhe der Sicherheitsleistung wird in regelmäßigen Abständen an den Umfang von Sanierungsarbeiten angepasst, die auf dem Areal des Standorts sowie auf dem direkt durch die Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areal durchgeführt werden müssen.

    (4)   Genehmigt die zuständige Behörde die Stilllegung gemäß Artikel 12 Absatz 3, so bestätigt sie dem Betreiber schriftlich, dass er von seiner in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtung zur Sicherheitsleistung mit Ausnahme der Nachsorgeverpflichtung gemäß Artikel 12 Absatz 4 befreit ist.

    Artikel 15

    Umwelthaftung

    In Anhang III der Richtlinie 2004/35/EG wird folgende Nummer hinzugefügt:

    „13. Die Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen gemäß der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (26).

    Artikel 16

    Grenzüberschreitende Auswirkungen

    (1)   Stellt ein Mitgliedstaat, in dem sich eine Abfallentsorgungseinrichtung befindet, fest, dass durch den Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A voraussichtlich signifikante nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und damit verbundene Gefahren für die menschliche Gesundheit in einem anderen Mitgliedstaat entstehen, oder bittet ein hiervon voraussichtlich betroffener Mitgliedstaat um entsprechende Informationen, so leitet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Genehmigung gemäß Artikel 7 beantragt wurde, die im Rahmen des genannten Artikels übermittelten Informationen dem anderen Mitgliedstaat zur gleichen Zeit weiter, zu der er sie den eigenen Bürgern zur Verfügung stellt.

    Diese Informationen dienen als Grundlage für etwaige Konsultationen, die im Rahmen der bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erforderlich sind.

    (2)   Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen dafür, dass bei den in Absatz 1 genannten Fällen die Anträge während eines angemessenen Zeitraums auch der betroffenen Öffentlichkeit des voraussichtlich betroffenen Mitgliedstaates zur Verfügung stehen, damit diese das Recht auf Stellungnahme wahrnehmen kann, ehe die zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung trifft.

    (3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei einem Unfall im Zusammenhang mit einer in Absatz 1 genannten Abfallentsorgungseinrichtung die vom Betreiber der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 4 zur Verfügung gestellten Informationen unverzüglich an den anderen Mitgliedstaat weitergeleitet werden, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der bereits eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Umweltschäden zu bewerten und so weit wie möglich zu begrenzen.

    Artikel 17

    Inspektionen durch die zuständige Behörde

    (1)   Vor Aufnahme der Ablagerung und danach in regelmäßigen, von den betroffenen Mitgliedstaaten festzulegenden Abständen, auch während der Nachsorgephase, inspiziert die zuständige Behörde alle unter Artikel 7 fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen der Genehmigung erfüllt sind. Ein positiver Befund enthebt den Betreiber in keiner Weise der Verantwortung, die ihm aufgrund der Genehmigungsbedingungen zukommt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten verlangen vom Betreiber, aktuelle Aufzeichnungen über alle Tätigkeiten der Abfallbewirtschaftung zu führen, für Inspektionen durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu halten und sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Betreibers während der Betriebsphase einschlägige aktuelle Informationen und Aufzeichnungen hinsichtlich der Abfallentsorgungseinrichtung weitergegeben werden.

    Artikel 18

    Berichtspflicht

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Der Bericht ist anhand eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, die von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des darin erfassten Dreijahreszeitraums vorzulegen.

    Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich Angaben über Ereignisse, die von den Betreibern gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6 mitgeteilt werden. Die Kommission macht diese Angaben den Mitgliedstaaten auf Anfrage zugänglich. Unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen stellen die Mitgliedstaaten ihrerseits diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit auf Anfrage zur Verfügung.

    Artikel 19

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

    Artikel 20

    Bestandsaufnahme stillgelegter Standorte

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Bestandsaufnahme stillgelegter Standorte (einschließlich aufgegebener Standorte) in ihrem Hoheitsgebiet, die schwerwiegende umweltschädliche Auswirkungen verursachen oder kurz- oder mittelfristig zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt werden könnten, durchgeführt und regelmäßig aktualisiert wird. Diese Bestandsaufnahme, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist, wird bis.... (27) erstellt, wobei die in Artikel 21 genannten Verfahren — soweit verfügbar — zu berücksichtigen sind.

    Artikel 21

    Informationsaustausch

    (1)   Die Kommission gewährleistet mit Unterstützung des in Artikel 23 genannten Ausschusses, dass zwischen den Mitgliedstaaten ein angemessener Austausch von technischen und wissenschaftlichen Informationen zur Entwicklung von Verfahren hinsichtlich des Folgenden stattfindet:

    a)

    der Durchführung von Artikel 20;

    b)

    der Sanierung der in Artikel 20 genannten stillgelegten Standorte, um die Anforderungen nach Artikel 4 zu erfüllen. Diese Verfahren müssen die Entwicklung optimaler Risikobewertungsverfahren und Abhilfemaßnahmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen geologischen, hydrogeologischen und klimatischen Gegebenheiten in Europa ermöglichen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden über die Entwicklungen auf dem Gebiet der besten verfügbaren Techniken informiert sind oder danach verfahren.

    (3)   Die Kommission organisiert zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Organisationen einen Informationsaustausch über die besten verfügbaren Techniken sowie über die entsprechenden Überwachungsmaßnahmen und Entwicklungen. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs.

    Artikel 22

    Umsetzung und Änderungen

    (1)   Bis ... (28) verabschiedet die Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren die Bestimmungen für die nachstehenden Punkte unter vorrangiger Berücksichtigung der Buchstaben e, f und g:

    a)

    Harmonisierung und regelmäßige Übermittlung der in Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 6 genannten Informationen;

    b)

    Durchführung von Artikel 13 Absatz 6 einschließlich technischer Anforderungen hinsichtlich der Definition des Begriffs „leicht freisetzbares Zyanid“ und des zugehörigen Messverfahrens;

    c)

    technische Leitlinien für die finanzielle Sicherheitsleistung gemäß Artikel 14 Absatz 2;

    d)

    technische Leitlinien für die Inspektionen gemäß Artikel 17;

    e)

    Ergänzung der in Anhang II enthaltenen technischen Anforderungen für die Charakterisierung von Abfällen;

    f)

    Auslegung der in Artikel 3 Nummer 3 enthaltenen Begriffsbestimmung;

    g)

    Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III;

    h)

    Festlegung harmonisierter Normen für Probenahme- und Analyseverfahren, die für die technische Umsetzung dieser Richtlinie notwendig sind.

    (2)   Alle späteren Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Diese Änderungen dienen der Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus.

    Artikel 23

    Ausschuss

    (1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 24

    Übergangsbestimmung

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfallentsorgungseinrichtungen, für die am ... (29) eine Genehmigung erteilt wurde oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, bis zum ... (30) die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen; hiervon ausgenommen sind Artikel 14 Absatz 1, dem bis ... (31) nachzukommen ist, und Artikel 13 Absatz 6, dem entsprechend den darin aufgeführten zeitlichen Vorgaben nachzukommen ist.

    (2)   Absatz 1 gilt nicht für bis zum ... (29) stillgelegte Abfallentsorgungseinrichtungen.

    (3)     Unbeschadet des Absatzes 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Betreiber ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie oder — im Falle der neuen Mitgliedstaaten — ab dem Zeitpunkt des Beitritts und ungeachtet der Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung gemäß Absatz 1

    a)

    sicherstellt, dass die betreffende Einrichtung in einer Weise betrieben und nach ihrer Stilllegung so mit ihr umgegangen wird, dass nicht gegen diese Richtlinie bzw. gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft einschließlich der Richtlinie 2000/60/EG verstoßen wird;

    b)

    sicherstellt, dass die betreffende Einrichtung keine Verschlechterung des Zustands des Oberflächenoder Grundwassers gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und keine Bodenverseuchung durch Sickerwasser, verseuchtes Wasser oder sonstige Ableitungen oder Abfälle, gleichgültig, ob in fester, schlammiger oder flüssiger Form, verursacht;

    c)

    alle erforderlichen Vorkehrungen trifft, um im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen Gemeinschaftsrechtsvorschriften einschließlich der Richtlinie 2000/60/EG die Folgen eines unter Buchstabe b genannten Verstoßes zu beheben.

    (4)     Handelt der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 55 der Beitrittsakte von 2005 [oder dem Beitrittsprotokoll im Falle des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa zum 1. Januar 2007] befasst, übt er sein Ermessen gemäß dieser Bestimmung in einer Weise aus, dass die Ziele dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden.

    Artikel 25

    Umsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem ... (32) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 26

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 27

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu ..., am ...

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 35.

    (2)  ABl. C 109 vom 30.4.2004, S. 33.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004(ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 634), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. April 2005 (ABl. C 172 E vom 12.7.2005, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. September 2005.

    (4)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 97.

    (5)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (6)  ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 382.

    (7)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

    (8)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

    (9)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

    (10)  Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9).

    (11)  Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 404 vom 31.12.1992, S. 10 ).

    (12)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

    (13)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

    (14)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (15)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

    (16)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

    (17)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).

    (18)  Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.) Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

    (19)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekte (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

    (20)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

    (21)  Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/60/EG.

    (22)  Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

    (23)  Das in Artikel 25 Absatz 1 genannte Datum.

    (24)  Fünf Jahre nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum.

    (25)  10 Jahre nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum.

    (26)  ABl. L ...“

    (27)  Vier Jahre nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum.

    (28)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    (29)  Das in Artikel 25 Absatz 1 genannte Datum.

    (30)  Vier Jahre nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum.

    (31)  Sechs Jahre nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum.

    (32)   18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    ANHANG I

    STRATEGIE ZUR VERMEIDUNG SCHWERER UNFÄLLE UND INFORMATIONEN, DIE DER BETROFFENEN ÖFFENTLICHKEIT MITGETEILT WERDEN MÜSSEN

    1.   Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle

    Die Strategie des Betreibers zur Vermeidung schwerer Unfälle und sein Sicherheitsmanagement sollten im Verhältnis zu der von der Abfallentsorgungseinrichtung ausgehenden Gefährdung stehen. Bei den entsprechenden Vorkehrungen sind folgende Elemente zu berücksichtigen:

    1.

    Die Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle sollte die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers im Hinblick auf die Verringerung der Gefährdung durch schwere Unfälle beinhalten.

    2.

    Das Sicherheitsmanagement sollte den Teil des allgemeinen Managements beinhalten, der sich auf den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten, Vorgehensweisen, Verfahren, Prozesse und Ressourcen für die Festlegung und Durchführung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle bezieht.

    3.

    Das Sicherheitsmanagement sollte folgende Aspekte berücksichtigen:

    a)

    Organisation und Personal — Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiter, die auf allen Ebenen der Organisation mit dem Management großer Risiken befasst sind; Ermittlung von Ausbildungs-/Schulungsbedarf dieser Mitarbeiter und Angebot entsprechender Kurse; Einbeziehung von Angestellten und gegebenenfalls Subunternehmen;

    b)

    Ermittlung und Bewertung großer Risiken — Festlegung und Durchführung von Verfahren zur systematischen Ermittlung großer Risiken, die in normalen und außergewöhnlichen Betriebssituationen entstehen, sowie Abschätzung der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens und ihrer Schwere;

    c)

    Betriebskontrolle — Festlegung und Durchführung von Verfahren und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich Wartung der Einrichtung, Verfahren, Ausrüstung und kurzzeitiges Abschalten;

    d)

    Planung von Änderungen — Festlegung und Durchführung von Verfahren zur Planung von Änderungen an den Einrichtungen oder der Gestaltung neuer Einrichtungen;

    e)

    Notfallplanung — Festlegung und Durchführung von Verfahren zur Beschreibung vorhersehbarer Notfälle durch systematische Analyse und zur Vorbereitung, Erprobung und Überprüfung von Notfallplänen für derartige Notfälle;

    f)

    Leistungsüberwachung — Festlegung und Durchführung von Verfahren zur kontinuierlichen Bewertung der Einhaltung der Ziele, die in der Strategie des Betreibers zur Vermeidung schwerer Unfälle und im Sicherheitsmanagement festgelegt sind, sowie von Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung. Die Verfahren sollten sich auf das System des Betreibers zur Meldung schwerer Unfälle und Beinaheunfälle erstrecken — insbesondere bei Versagen von Schutzvorkehrungen — sowie auf deren Untersuchung und auf Folgemaßnahmen, die aufgrund der aus den Unfällen gezogenen Lehren ergriffen werden;

    g)

    Prüfung und Überprüfung — Festlegung und Durchführung von Verfahren für eine regelmäßige, systematische Bewertung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagements; dokumentierte Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Strategie und des Sicherheitsmanagements sowie deren Aktualisierung durch höhere Führungskräfte.

    2.   Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit mitgeteilt werden müssen

    1.

    Name des Betreibers und Anschrift der Abfallentsorgungseinrichtung;

    2.

    Funktion der Person, die die Informationen erteilt;

    3.

    Bestätigung, dass die Abfallentsorgungseinrichtung den Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegt und dass gegebenenfalls Informationen über die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Einzelheiten der zuständigen Behörde vorgelegt wurden;

    4.

    eine verständlich formulierte Erklärung der Tätigkeit bzw. Tätigkeiten, die am Standort ausgeübt werden;

    5.

    die gebräuchlichen Namen oder Gattungsbezeichnungen oder die allgemeine Gefahrenklasse von Stoffen und Zubereitungen, die in der Abfallentsorgungseinrichtung vorkommen, sowie von Abfällen, die einen schweren Unfall verursachen könnten, wobei jeweils die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind;

    6.

    allgemeine Informationen über die Art der Gefahr schwerer Unfälle, einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der Umgebung und auf die nähere Umwelt;

    7.

    geeignete Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung im Falle eines schweren Unfalls gewarnt und laufend informiert wird;

    8.

    geeignete Informationen über die Maßnahmen, die die betroffene Bevölkerung ergreifen sollte, und über Verhaltensregeln im Falle eines schweren Unfalls;

    9.

    Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, hinsichtlich des Vorgehens bei schweren Unfällen und der Verringerung ihrer Folgen geeignete Vorkehrungen am Standort zu treffen, insbesondere auch Kontakt mit den Rettungsdiensten aufzunehmen;

    10.

    Verweis auf den externen Notfallplan, der dazu dient, Maßnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall außerhalb des Standorts haben kann. Hierzu gehört auch der Hinweis, bei einem Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Rettungsdienste Folge zu leisten;

    11.

    vorbehaltlich der in innerstaatlichen Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen an die Vertraulichkeit, Angaben darüber, wo weitere sachdienliche Informationen eingeholt werden können.

    ANHANG II

    CHARAKTERISIERUNG VON ABFÄLLEN

    Abfälle, die dafür bestimmt sind, in einer Einrichtung abgelagert zu werden, müssen so charakterisiert sein, dass die langfristige physikalische und chemische Stabilität der Struktur der Einrichtung gewährleistet werden kann und schwere Unfälle verhindert werden können. Die Charakterisierung von Abfällen umfasst gegebenenfalls je nach Kategorie der Abfallentsorgungseinrichtung folgende Aspekte:

    1.

    Beschreibung der erwarteten physikalischen und chemischen Eigenschaften der kurz- und langfristig abzulagernden Abfälle unter besonderer Berücksichtigung ihrer Stabilität unter den an der Oberfläche herrschenden atmosphärischen/meteorologischen Bedingungen;

    2.

    Einstufung der Abfälle gemäß dem entsprechenden Eintrag in der Entscheidung 2000/532/EG (1) unter besonderer Berücksichtigung ihrer gefährlichen Eigenschaften;

    3.

    Beschreibung der chemischen Stoffe, die bei der Aufbereitung des mineralischen Rohstoffs eingesetzt werden sollen, sowie ihrer Stabilität;

    4.

    Beschreibung des Verfahrens der Ablagerung;

    5.

    das Abfallbeförderungssystem.


    (1)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18).

    ANHANG III

    KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG VON ABFALLENTSORGUNGSEINRICHTUNGEN

    Abfallentsorgungseinrichtungen werden in Kategorie A eingestuft, wenn

    die Risikoabschätzung, bei der Faktoren wie derzeitige oder künftige Größe, Standort und Umweltauswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung berücksichtigt wurden, ergibt, dass ein Versagen oder der nicht ordnungsgemäße Betrieb, wie z.B. das Abrutschen einer Halde oder ein Dammbruch, zu einem schweren Unfall führen könnte, oder

    die Anlage Abfälle enthält, die gemäß der Richtlinie 91/689/EWG ab einem bestimmten Schwellenwert als gefährlich eingestuft werden, oder

    die Anlage Stoffe oder Zubereitungen enthält, die gemäß den Richtlinien 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG ab einem bestimmten Schwellenwert als gefährlich eingestuft werden.

    P6_TA(2005)0320

    Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — PROGRESS ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — PROGRESS (KOM(2004)0488 — C6-0092/2004 — 2004/0158(COD))

    (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004) 0488) (1),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2, Artikel 129 und Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0092/2004),

    gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0199/2005),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    betont, dass die im Legislativvorschlag für den Zeitraum nach 2006 enthaltenen Mittelansätze von dem Beschluss über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen abhängig sind;

    3.

    fordert die Kommission auf, nach der Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung des finanziellen Referenzbetrags des Programms vorzulegen;

    4.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    P6_TC1-COD(2004)0158

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. September 2005 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — PROGRESS

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 129 und Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 hat der Europäische Rat die Förderung der Beschäftigung und der sozialen Integration als einen festen Bestandteil in die Gesamtstrategie der Union zur Erreichung ihres strategischen Ziels für das nächste Jahrzehnt aufgenommen, das darauf gerichtet ist, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen — einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem stärkeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Er legte ehrgeizige Ziele und Vorgaben für die Europäische Union fest, die darauf abstellen, wieder die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung zu schaffen, die Arbeitsplatzqualität zu verbessern und die Arbeitsproduktivität zu steigern, den sozialen Zusammenhalt zu festigen und einen integrativen Arbeitsmarkt zu fördern.

    (2)

    Entsprechend der erklärten Absicht der Kommission, die Finanzinstrumente der Europäischen Union zu konsolidieren und zu rationalisieren, wird mit diesem Beschluss ein einziges, gestrafftes Programm („das Programm“) aufgelegt, in dessen Rahmen die auf der Grundlage des Beschlusses 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (4), der Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)  (5) , sowie der Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 50/2002/EG vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung  (6) , Nr. 1145/2002/EG vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (7) und Nr. 848/2004/EG vom 29. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (8), in die Wege geleiteten Maßnahmen und die Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Arbeitsbedingungen fortgeführt und weiterentwickelt werden sollen.

    (3)

    Auf dem Sondergipfel des Europäischen Rats zu Beschäftigungsfragen im Jahr 1997 in Luxemburg wurde die Europäische Beschäftigungsstrategie zur Koordinierung der beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter beschäftigungspolitischer Leitlinien und Empfehlungen auf den Weg gebracht. Die Europäische Beschäftigungsstrategie ist heute das wichtigste Instrument zur Umsetzung der beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Ziele der Strategie von Lissabon.

    (4)

    Der Europäische Rat von Lissabon hat erklärt, dass die Zahl der Menschen, die in der Union unterhalb der Armutsgrenze und in sozialer Ausgrenzung leben, nicht hingenommen werden kann, und dass etwas unternommen werden muss, um die Beseitigung der Armut entscheidend voranzubringen, indem geeignete Ziele gesetzt werden. Auf seiner Tagung in Nizza vom 7.-9. Dezember 2000 vereinbarte der Europäische Rat diese Ziele. Er gelangte ferner zum Schluss, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung auf einer offenen Methode der Koordinierung beruhen sollten, bei der nationale Aktionspläne und eine Initiative der Kommission für die Zusammenarbeit kombiniert werden.

    (5)

    Der demografische Wandel stellt eine bedeutende langfristige Herausforderung für die Fähigkeit der Sozialschutzsysteme dar, angemessene Renten sowie eine allgemein zugängliche, qualitativ hochwertige und langfristig finanzierbare Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege zu sichern. Es ist daher wichtig, Strategien zu fördern, die sowohl einen angemessenen sozialen Schutz als auch die Tragfähigkeit der Sozialschutzsysteme gewährleisten. Der Rat hat beschlossen, dass die Zusammenarbeit im Bereich Sozialschutz auf der offenen Methode der Koordinierung beruhen sollte.

    (6)

    Es sollte auf die spezielle Situation der Einwanderer in diesem Zusammenhang sowie auf die Bedeutung von Maßnahmen zur Umwandlung der nicht angemeldeten — und häufig prekären — Tätigkeiten von Wanderarbeitnehmern in reguläre Beschäftigungsverhältnisse hingewiesen werden, damit sie den gleichen sozialen Schutz, die Leistungen und Arbeitsbedingungen wie angemeldete Arbeitnehmer genießen können.

    (7)

    Die Gewährleistung von Mindestnormen und die ständige Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union sind ein Hauptanliegen der europäischen Sozialpolitik, das einem wichtigen Gesamtziel der Europäischen Union entspricht. Der Gemeinschaft kommt eine bedeutende Rolle zu, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, Arbeitsbedingungen einschließlich der Notwendigkeit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie , Schutz der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsvertrags, Information , Mitwirkung und Anhörung der Arbeitnehmer, Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen zu unterstützen und zu ergänzen.

    (8)

    Der Grundsatz des Diskriminierungsverbots gehört zu den Grundprinzipien der Europäischen Union. Artikel 13 des Vertrags sieht Vorkehrungen vor, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert . Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen sollte Rechnung getragen werden , und zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen sollten entsprechende Maßnahmen parallel ausgearbeitet werden . Deshalb sind bei der Prüfung der Zugänglichkeit und der Ergebnisse des Programms die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen , um ihren uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu den im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen und den Ergebnissen und der Evaluierung dieser Maßnahmen, einschließlich des Ausgleichs der Zusatzkosten für Behinderte, zu gewährleisten Die in vielen Jahren erworbene Erfahrung mit der Bekämpfung bestimmter Formen der Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, kann auch für die Bekämpfung anders gearteter Diskriminierung von Nutzen sein.

    (9)

    Auf der Grundlage von Artikel 13 des Vertrags hat der Rat folgende Richtlinien angenommen: die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft  (9) , gemäß welcher eine Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft u.a. in den Bereichen Beschäftigung, Berufsausbildung, allgemeine Bildung, Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie soziale Sicherung, verboten ist, die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf  (10) , gemäß welcher eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten ist , sowie die Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (11) .

    (10)

    Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern ist gemäß den Artikeln 2 und 3 des Vertrags ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts. Die auf diesem Prinzip fußenden einschlägigen Richtlinien und sonstigen Rechtsakte tragen entscheidend zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Gemeinschaft bei. Die mit Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in den Politiken der Europäischen Union und zur Bekämpfung der praktischen Diskriminierung verschiedene Instrumente — Rechtsvorschriften, Finanzierungsinstrumente und Mainstreaming — miteinander kombiniert werden müssen, damit sie sich gegenseitig verstärken. Entsprechend dem Grundsatz des Gender-Mainstreaming ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Programmabschnitten und -maßnahmen zu berücksichtigen .

    (11)

    Nichtregierungsorganisationen, die auf regionaler, nationaler und EU-Ebene tätig sind, sind wesentliche Akteure für die erfolgreiche Umsetzung der allgemeinen Ziele des Programms und sollten deshalb im Rahmen von relevanten EU-Netzen eine wichtige Rolle bei Konzeption, Durchführung und Beobachtung des Programms spielen.

    (12)

    Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können , weil es eines Informationsaustausch auf EU-Ebene und einer gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter Verfahren bedarf, und da diese Ziele folglich aufgrund der multilateralen Dimension der Gemeinschaftsaktionen und -maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (13)

    In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (12) bildet.

    (14)

    Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (13) erlassen werden

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Aufstellung des Programms

    Durch diesen Beschluss wird ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität mit der Bezeichnung PROGRESS aufgestellt, um die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union im Bereich Beschäftigung und Soziales finanziell zu unterstützen und somit im Rahmen der Strategie von Lissabon zum Erreichen der Zielsetzungen der Sozialpolitischen Agenda (2006-2010) (14) beizutragen. Das Programm wird in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 durchgeführt.

    Artikel 2

    Allgemeine Ziele des Programms

    Das Programm verfolgt die nachstehenden allgemeinen Ziele:

    (1)

    Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses der Situation in den Mitgliedstaaten (und anderen teilnehmenden Ländern) durch Analyse, Bewertung und genaue Überwachung der Strategien,

    (2)

    Unterstützung der Entwicklung statistischer Instrumente und Methoden sowie gemeinsamer , wenn möglich, nach Geschlecht und Altersgruppen aufgegliederter Indikatoren in den vom Programm abgedeckten Bereichen,

    (3)

    Unterstützung und Überwachung der Umsetzung der Rechtsvorschriften und strategischen Ziele der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten sowie Bewertung ihrer Wirksamkeit und Auswirkungen , insbesondere in Bezug auf die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen,

    (4)

    Förderung von Netzarbeit und des wechselseitigen Lernens sowie Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer Ansätze, auch auf regionaler, nationaler und transnationaler Ebene,

    (5)

    Sensibilisierung der betroffenen Kreise und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Europäischen Union, die im Rahmen der fünf Abschnitte verfolgt werden,

    (6)

    Verbesserung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze zur Förderung, Unterstützung und Weiterentwicklung der Strategien und politischen Ziele der Europäischen Union sowie zur Verbreitung der Ansichten ihrer Mitgliederorganisationen; bei diesen Netzen und Organisationen muss es sich um nachweislich unabhängige Organisationen handeln, die als solche in einem breiten Spektrum von Bereichen tätig sein können, die für die Anliegen ihrer Mitglieder von Bedeutung sind.

    Der Grundsatz des Gender Mainstreaming ist in allen Programmabschnitten und maßnahmen zu berücksichtigen.

    Eine angemessene Verbreitung der in den Programmabschnitten und -maßnahmen erzielten Ergebnisse ist bei allen Beteiligten und in der Öffentlichkeit sicherzustellen. Außerdem stellt die Kommission die erforderlichen Verbindungen zum Europäischen Parlament, den relevanten Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartnern auf EU-Ebene her und nimmt einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit ihnen vor.

    Artikel 3

    Aufbau des Programms

    Das Programm ist in folgende fünf Abschnitte unterteilt:

    (1)

    Beschäftigung,

    (2)

    Sozialschutz und soziale Integration,

    (3)

    Arbeitsbedingungen,

    (4)

    Nichtdiskriminierung und Vielfalt,

    (5)

    Gleichstellung der Geschlechter.

    Artikel 4

    ABSCHNITT 1: Beschäftigung

    Maßnahmen unter Abschnitt 1 unterstützen die Durchführung der Europäischen Beschäftigungsstrategie durch

    1.

    Verbesserung des Verständnisses der Beschäftigungssituation und der Beschäftigungsperspektiven , vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren,

    2.

    Beobachtung und Bewertung der Umsetzung der europäischen beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen und ihrer Auswirkungen sowie Analyse der Interaktion zwischen der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der allgemeinen Wirtschafts- und Sozialpolitik sowie anderen Politikbereichen,

    3.

    Austausch über Strategien , bewährte Verfahren und innovative Ansätze sowie Förderung des wechselseitigen Lernens im Kontext der Europäischen Beschäftigungsstrategie,

    4.

    Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Diskussion über beschäftigungspolitische Herausforderungen, Strategien und die Durchführung der nationalen Aktionspläne , u. a. bei regionalen und lokalen Akteuren, den Sozialpartnern und sonstigen Beteiligten,

    5.

    Zuerkennung eines besonderen Stellenwerts für positive Maßnahmen, durch die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern und Bekämpfung von Diskriminierungen beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg gefördert werden.

    Artikel 5

    ABSCHNITT 2: Sozialschutz und soziale Integration

    Maßnahmen unter Abschnitt 2 unterstützen die Anwendung des offenen Koordinierungsverfahrens im Bereich Sozialschutz und soziale Integration durch

    1.

    Verbesserung des Verständnisses der Aspekte von sozialer Ausgrenzung und Armut und der Strategien im Bereich Sozialschutz und soziale Integration, vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren,

    2.

    Beobachtung und Bewertung der Anwendung des offenen Koordinierungsverfahrens im Bereich Sozialschutz und soziale Integration sowie Analyse der Interaktion zwischen dieser Methode und anderen Politikbereichen und ihrer Auswirkungen auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene,

    3.

    Austausch über Strategien , bewährte Verfahren und innovative Ansätze sowie Förderung des wechselseitigen Lernens im Kontext der Strategie zur Förderung des Sozialschutzes und der sozialen Integration,

    4.

    Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Diskussion über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben im Kontext des Koordinierungsprozesses der Europäischen Union im Bereich Sozialschutz und soziale Integration, u.a. bei Nichtregierungsorganisationen, regionalen und lokalen Akteuren und sonstigen Beteiligten,

    5.

    Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze, die Strategien und politischen Ziele der EU im Bereich Sozialschutz und soziale Integration zu unterstützen und weiter zu entwickeln.

    Artikel 6

    ABSCHNITT 3: Arbeitsbedingungen

    Maßnahmen unter Abschnitt 3 unterstützen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Gender-Mainstreaming die Verbesserung der Arbeitsumwelt und der Arbeitsbedingungen, einschließlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie , durch

    1.

    Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen, vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und nach Geschlecht und Altersgruppen aufgegliederten quantitativen und qualitativen Indikatoren und durch die Bewertung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren,

    2.

    Unterstützung der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Arbeitsrechts durch wirksame Überwachung, Durchführung von Fachseminaren, Erstellung von Leitfäden und Netzarbeit von Fachorganisationen , einschließlich der Sozialpartner,

    3.

    Initiierung von Präventivmaßnahmen und Förderung des Bereichs Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

    4.

    Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Diskussion auch zwischen den Sozialpartnern - über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben in Zusammenhang mit der sozialen Sicherheit, den Arbeitsbedingungen und der Qualität der Beschäftigung einschließlich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie,

    5.

    Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Diskussion über die allgemeine Frage illegaler Beschäftigung mit dem Ziel, zu gewährleisten, dass die Fragen der Gesundheit und Sicherheit und der Arbeitsbedingungen, die die Einwanderer ebenso wie die EU-Bürger betreffen, behandelt und einschlägige Normen eingehalten werden.

    Artikel 7

    ABSCHNITT 4: Nichtdiskriminierung und Vielfalt

    Maßnahmen unter Abschnitt 4 unterstützen die wirksame Anwendung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots und fördert dessen Berücksichtigung in allen EU-Strategien durch

    1.

    Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit Diskriminierungen und deren Bekämpfung , vor allem durch Analysen und Studien und die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren sowie die Bewertung der Wirksamkeit und Auswirkungen von bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren,

    2.

    Unterstützung der Anwendung der Antidiskriminierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union durch wirksame Überwachung, Durchführung von Fachseminaren und Netzarbeit von Fachorganisationen, die im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierungen tätig sind,

    3.

    Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Diskussion über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben in Zusammenhang mit Diskriminierungen sowie Einbeziehung des Diskriminierungsverbots in alle EU-Strategien , u.a. auf der Ebene von im Bereich der Nichtdiskriminierung tätigen Nichtregierungsorganisationen, regionalen und lokalen Akteuren, Sozialpartnern und anderen interessierten Kreisen,

    4.

    Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze, die Strategien und politischen Ziele der EU zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu unterstützen und weiter zu entwickeln; zu diesen EU-Netzen müssen auch kleinere EU-Netze gehören, einschließlich spezialisierter Nichtregierungsorganisationen und behinderungsspezifischer Behinderten-Nichtregierungsorganisationen; bei diesen Netzen und Organisationen muss es sich um nachweislich unabhängige Organisationen handeln, die als solche in einem breiten Spektrum von Bereichen tätig sein können, die für die Anliegen ihrer Mitglieder von Bedeutung sind.

    Artikel 8

    ABSCHNITT 5: Gleichstellung der Geschlechter

    Maßnahmen unter Abschnitt 5 unterstützen die wirksame Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und fördert das Gender-Mainstreaming in allen EU-Strategien durch

    1.

    Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit der Gleichstellungsproblematik und dem Gender-Mainstreaming, vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren und durch die Bewertung der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren,

    2.

    Unterstützung der Anwendung der Rechtsvorschriften der EU im Bereich der Geschlechtergleichstellung durch wirksame Überwachung, Durchführung von Fachseminaren und Netzarbeit von Gleichstellungsstellen,

    3.

    Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Diskussion über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben in Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter , insbesondere die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und dem horizontalen Gender-Mainstreaming,

    4.

    Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze, die Strategien und politischen Ziele der EU zur Förderung der Geschlechtergleichstellung zu unterstützen und weiter zu entwickeln.

    Artikel 9

    Arten von Maßnahmen

    (1)   Das Programm finanziert folgende Arten von Maßnahmen , die auch in einem grenzüberschreitenden Rahmen durchgeführt werden können :

    (a)

    Analysemaßnahmen

    Sammlung, Entwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken,

    Entwicklung und Verbreitung gemeinsamer Methoden und Indikatoren/Benchmarks,

    Durchführung von Studien, Analysen und Untersuchungen sowie Verbreitung der Ergebnisse,

    Durchführung von Evaluierungen und Folgenabschätzungen sowie Verbreitung der Ergebnisse,

    Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden und Berichten,

    Veröffentlichung und Verbreitung von Informations- und Schulungsmaterial über das Internet oder andere Medien.

    (b)

    Maßnahmen in den Bereichen wechselseitiges Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung

    Organisation des Austauschs über Strategien, bewährte Verfahren und innovative Ansätze sowie Förderung des wechselseitigen Lernens auf regionaler, nationaler, transnationaler und EU-Ebene,

    Ermittlung bewährter Verfahren sowie Peer-Review im Rahmen von Sitzungen/Workshops/Seminaren auf EU-Ebene , auf transnationaler oder auf nationaler Ebene,

    Veranstaltung von Konferenzen/Seminaren der Präsidentschaft,

    Veranstaltung von Konferenzen/Seminaren zur Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und von gemeinschaftlichen Strategiezielen,

    Organisation eines jährlichen Forums aller betroffenen Akteure zur Evaluierung der Umsetzung der Sozialpolitischen Agenda sowie zur Durchführung der einzelnen Programmabschnitte, u.a. Vorstellung der Ergebnisse und Dialog über künftige Prioritäten,

    Organisation von Medienkampagnen und -ereignissen,

    Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und Ergebnissen des Programms,

    Organisation eines Austauschs zwischen lokalen Akteuren in der Europäischen Union, um so den direkten Erfahrungsaustausch und die Kenntnis besonderer nationaler Gegebenheiten zu fördern.

    (c)

    Unterstützung der Hauptakteure

    Beteiligung an den Betriebskosten der wichtigsten EU-Netze,

    Organisation von Arbeitsgruppen nationaler Beamter zur Überwachung der Anwendung der EURechtsvorschriften,

    Finanzierung von Schulungsseminaren für Fachleute , Beamte in Schlüsselpositionen und sonstige wichtige Akteure , u.a. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartnern,

    Netzarbeit von Fachorganisationen auf EU-Ebene,

    Finanzierung von Expertennetzen,

    Finanzierung von Beobachtungsstellen, die auf EU-Ebene tätig sind,

    Austausch von Mitarbeitern der nationalen Behörden,

    Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen,

    Zusammenarbeit zwischen Institutionen und lokalen Akteuren der Mitgliedstaaten.

    (2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Arten von Maßnahmen müssen eine ausgeprägte europäische Dimension aufweisen, eine angemessene Größenordnung haben, um einen echten Mehrwert auf EU-Ebene zu gewährleisten und von regionalen oder lokalen Behörden, von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Fachorganisationen oder von Akteuren, denen in ihrem Bereich eine Schlüsselrolle zukommt, durchgeführt werden.

    (3)     Die Arten von Maßnahmen sollten in den in Artikel 3 genannten Bereichen zum Erreichen der Zielsetzungen der Sozialpolitischen Agenda im Rahmen der Strategie von Lissabon beitragen.

    (4)     Das Programm finanziert keine Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung Europäischer Jahre.

    Artikel 10

    Zugang zum Programm

    (1)   Teilnahmeberechtigt sind alle öffentlichen und/oder privaten Stellen, Einrichtungen und Akteure, insbesondere

    die Mitgliedstaaten,

    die Arbeitsverwaltungen und -vermittlungen ,

    die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften,

    im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Fachorganisationen,

    die Sozialpartner,

    Nichtregierungsorganisationen auf regionaler, nationaler oder auf EU-Ebene ,

    Universitäten und Forschungsinstitute,

    Bewertungssachverständige,

    die nationalen statistischen Ämter,

    die Medien.

    (2)   Was die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Arten von Maßnahmen betrifft, kann die Kommission sich ebenfalls direkt am Programm beteiligen.

    (3)     Es muss für Behinderte uneingeschränkten Zugang zu den Maßnahmen und Ergebnissen des Programms geben. Ihren besonderen Bedürfnissen ist Rechnung zu tragen und die gegebenenfalls anfallenden zusätzlichen Kosten für diesen Zugang werden übernommen.

    Artikel 11

    Verfahren für die Beantragung einer Finanzhilfe

    Die in Artikel 9 genannten Arten von Maßnahmen können wie folgt finanziert werden:

    im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags im Zuge einer Ausschreibung, wobei für die Zusammenarbeit mit nationalen statistischen Ämtern die Verfahren von Eurostat gelten; oder

    durch eine Bezuschussung eines Teils der Kosten im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. In diesem Fall beläuft sich der Kofinanzierungsbetrag der EU in der Regel auf höchstens 90 % der Gesamtkosten des Empfängers der Finanzhilfe. Über diesem Höchstsatz liegende Finanzhilfen können nur unter außergewöhnlichen Umständen nach genauer Prüfung der Sachlage gewährt werden.

    Für die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen können zusätzliche Finanzhilfen gewährt werden, die z.B. von den Mitgliedstaaten beantragt werden.

    Artikel 12

    Durchführungsbestimmungen

    Alle Maßnahmen, die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind und sich insbesondere auf nachstehende Punkte beziehen, werden entsprechend dem Beratungsverfahren nach Artikel 13 Absatz 2 erlassen:

    a)

    die allgemeinen Leitlinien für die Durchführung des Programms,

    b)

    das jährliche Arbeitsprogramm für die Durchführung des Programms , das in die einzelnen Abschnitte untergliedert ist,

    c)

    die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft,

    d)

    der Jahreshaushaltsplan ,

    e)

    die Verfahren für die Auswahl der von der Gemeinschaft zu fördernden Maßnahmen sowie der von der Kommission vorgelegte Entwurf eines Verzeichnisses von für eine derartige Förderung in Frage kommenden Maßnahmen,

    f)

    die Kriterien für die Evaluierung des Programms, dazu gehören auch Kriterien, die sich auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Regelung für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse beziehen.

    Artikel 13

    Ausschuss

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt , der entsprechend der fünf Programmabschnitte in fünf Unterausschüsse aufgegliedert ist .

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 .

    (3)    Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 14

    Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

    (1)   Die Kommission stellt die notwendigen Verbindungen zu dem Ausschuss für Sozialschutz und dem Beschäftigungsausschuss her, damit gewährleistet ist, dass sie regelmäßig und angemessen über die Durchführung der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen informiert werden.

    (2)     Die Kommission unterrichtet auch die übrigen einschlägigen Ausschüsse über die im Rahmen der fünf Programmabschnitte ergriffenen Maßnahmen.

    (3)   Gegebenenfalls stellt die Kommission eine kontinuierliche und strukturierte Zusammenarbeit des Programmausschusses mit den im Rahmen anderer einschlägiger Strategien, Instrumente und Aktionen eingesetzten Begleitausschüssen her.

    Artikel 15

    Kohärenz und Komplementarität

    (1)   Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz mit anderen Strategien, Instrumenten und Aktionen der Union und der Gemeinschaft, insbesondere durch Einführung geeigneter Verfahren für die Koordinierung der Aktionen des Programms mit einschlägigen Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Justiz und Inneres, Kultur, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und auf den Gebieten der Erweiterung und der Außenbeziehungen der Gemeinschaft sowie mit der Regionalpolitik und der allgemeinen Wirtschaftspolitik . Besonderes Augenmerk ist auf mögliche Synergien zwischen diesem Programm und Programmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu richten.

    (2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz und Komplementarität der Maßnahmen des Programms mit anderen Maßnahmen der Union und der Gemeinschaft, die vor allem im Rahmen der Strukturfonds und insbesondere des Europäischen Sozialfonds durchgeführt werden , und sorgen dafür, dass Überschneidungen vermieden werden .

    (3)     Die Kommission gewährleistet die Kohärenz und Komplementarität der Maßnahmen des Programms mit ihren anderen Tätigkeiten und den Tätigkeiten anderer relevanter europäischer Agenturen, insbesondere mit den Tätigkeiten der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und dem künftigen Europäischen Gender Institut, und sorgt dafür, dass Überschneidungen vermieden werden.

    (4)   Die Kommission stellt sicher, dass durch dieses Programm abgedeckte und zu Lasten dieses Programms verbuchte Ausgaben nicht zu Lasten eines anderen Finanzinstruments der Gemeinschaft verbucht werden.

    (5)   Die Kommission informiert den in Artikel 13 genannten Ausschuss regelmäßig über weitere Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Strategie von Lissabon zum Erreichen der Zielsetzungen der Sozialpolitischen Agenda beitragen.

    (6)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen des Möglichen die Kohärenz und Komplementarität der Aktionen des Programms und der auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführten Maßnahmen.

    Artikel 16

    Beteiligung von Drittländern

    Folgende Länder können sich am Programm beteiligen:

    die EFTA-/EWR-Länder nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

    die mit der Europäischen Union assoziierten Kandidatenländer sowie die westlichen Balkanländer, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess eingebunden sind.

    Artikel 17

    Finanzierung

    (1)   Der indikative Finanzrahmen für die Durchführung dieses Gemeinschaftsprogramms wird für den Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2007 auf 854,2 Millionen EUR festgelegt.

    (2)   Bei der Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen Abschnitte sind nachstehende Mindestsätze zu berücksichtigen:

    Abschnitt 1

    Beschäftigung

    21 %

    Abschnitt 2

    Sozialschutz und soziale Integration

    30 %

    Abschnitt 3

    Arbeitsbedingungen

    8 %

    Abschnitt 4

    Nichtdiskriminierung und Vielfalt

    23 %

    Abschnitt 5

    Gleichstellung der Geschlechter

    12 %

    (3)   Maximal 2 % der Mittelausstattung werden für die Programmdurchführung bereitgestellt, um Ausgaben zu decken, die z.B. in Zusammenhang mit den Arbeiten des Ausschusses nach Artikel 13 oder den gemäß Artikel 19 durchzuführenden Bewertungen anfallen.

    (4)   Die jährlichen Mittel sowie die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Programmabschnitte werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Die Aufteilung der jährlichen Mittel auf die einzelnen Abschnitte ist im Haushaltsplan angemessen darzustellen.

    (5)   Die Kommission kann zu ihrem Nutzen und dem der Begünstigten auf technische und/oder administrative Hilfeleistungen sowie auf Unterstützungsausgaben zurückgreifen.

    Artikel 18

    Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

    (1)   Die Kommission gewährleistet, dass bei der Durchführung von im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen geschützt werden, indem sie effektive Kontrollen ausübt und ungerechtfertigt ausgezahlte Beträge wieder einzieht und, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen entsprechend der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (15) der Verordnung des Rates (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (16) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (17).

    (2)   Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder bei jeder Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt bzw. bewirken würde.

    (3)   Die Verträge und Vereinbarungen sowie Vereinbarungen mit teilnehmenden Drittländern, die sich aus diesem Beschluss ergeben, sehen besondere Bestimmungen für die Überprüfungen und die Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen von ihr ermächtigten Vertreter) und die Rechnungsprüfung durch den Europäischen Rechnungshof, die erforderlichenfalls vor Ort vorzunehmen sind, vor.

    Artikel 19

    Begleitung und Bewertung

    (1)   Um eine regelmäßige Programmbegleitung zu gewährleisten und erforderliche Neuausrichtungen zu ermöglichen, werden von der Kommission jährliche Tätigkeitsberichte erstellt, die dem in Artikel 13 genannten Programmausschuss und dem Europäischen Parlament übermittelt werden.

    (2)   Zudem erfolgt zur Halbzeit eine Bewertung der einzelnen Programmabschnitte zur Gewinnung eines Überblicks über das gesamte Programms, um die Fortschritte in Bezug auf die Ziele des Programms und seinen zusätzlichen Nutzen auf EU-Ebene zu ermitteln. Diese Bewertung kann durch laufende Bewertungen ergänzt werden. Diese werden von der Kommission mit Unterstützung externer Experten durchgeführt. Sofern verfügbar, fließen die Ergebnisse in die dem Europäischen Parlament übermittelten Tätigkeitsberichte nach Absatz 1 ein.

    (3)    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen:

    a)

    bis spätestens 31. Dezember 2010 einen Zwischenbericht über die Evaluierung der erzielten Ergebnisse und die qualitativen und quantitativen Aspekte der Umsetzung des Programms,

    b)

    im Rahmen der Vorschläge für die nächste finanzielle Vorausschau bis spätestens 31. Dezember 2011 eine Mitteilung betreffend der Fortsetzung des Programms und

    c)

    bis spätestens 31. Dezember 2015 mit Unterstützung externer Experten einen Ex-post-Evaluierungsbericht vor, um die Auswirkungen der Ziele des Programms und seines zusätzlichen Nutzens auf EUE-bene zu ermitteln.

    (4)     Die Kommission trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Beobachtung und Bewertung festgestellt wird, in welchem Ausmaß Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass Behinderte Zugang zu den Maßnahmen und Ergebnissen des Programms haben.

    Artikel 20

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu ..., am ...

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C ....

    (2)  ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 48 .

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. September 2005.

    (4)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23.

    (5)  ABl. L 17 vom 19.11.2001, S. 22.

    (6)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1.

    (7)  ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1.

    (8)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 18. Berichtigt in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 7.

    (9)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

    (10)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

    (11)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

    (12)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

    (13)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (14)  Mitteilung der Kommission Sozialpolitische Agenda, KOM(2005)0033.

    (15)   ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

    (16)   ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

    (17)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

    P6_TA(2005)0321

    Textil- und Bekleidungssektor nach 2005

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Zukunft des Textil- und Bekleidungssektors nach 2005 (2004/2265(INI))

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2004„Der Textil- und Bekleidungssektor nach 2005 - Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe für den Textil- und Bekleidungssektor“ (KOM (2004)0668),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates betreffend eine besondere Textilwaren-Schutzklausel für China (1),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 29. Oktober 2003„Die Zukunft des Textil- und Bekleidungssektors in der erweiterten Europäischen Union“ (KOM(2003)0649),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2002„Industriepolitik in einem erweiterten Europa“ (KOM(2002)0714),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Aktionsplan zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Textil- und Bekleidungsindustrie“ (KOM(1997)0454 - C4-0626/1997),

    in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Auswirkungen des Binnenmarktes auf die Beschäftigung von Frauen im Textil- und Bekleidungssektor (2),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten in 1998 (KOM(1997)0497),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 1996 zu den Auswirkungen der internationalen Entwicklungen auf den Textil- und Bekleidungssektor der Gemeinschaft (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 1992 zu einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der vom Textil- und Bekleidungssektor stark abhängigen Regionen (RETEX) (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Oktober 1990 zu der etwaigen Erneuerung des Multifaserabkommens oder der Folgeregelung nach 1991 (5),

    gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Rechtsausschusses (A6-0193/2005),

    A.

    in der Erwägung, dass der Textil- und Bekleidungssektor in der Europäischen Union, der großteils aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) besteht und äußerst arbeitsintensiv ist, ein Schlüsselsektor mit Zukunftsaussichten ist, sofern die Öffnung der Märkte mit Sozial- und Umweltvorschriften und der Gewährleistung ihrer Einhaltung einhergeht und Innovationen umgesetzt werden,

    B.

    in der Erwägung, dass der Sektor infolge der endgültigen Abschaffung der Einfuhrkontingente seit 1. Januar 2005 mit einem spektakulären Anstieg der Einfuhren, insbesondere aus China, konfrontiert ist, was zu einem Verlust von Arbeitsplätzen in einem bisher ungekannten Ausmaß sowohl in der Europäischen Union als auch in den Entwicklungsländern führt, die traditionellerweise die Europäische Union beliefern (Sri Lanka, Marokko usw.),

    C.

    mit der Feststellung, dass die Abschaffung der Kontingente im Textil- und Bekleidungssektor schädliche Folgen in den am stärksten benachteiligten Regionen haben und zu einem Rückgang des regionalen BIP pro Kopf beitragen könnte, was eine angemessene Reaktion rechtfertigt;

    D.

    in der Erwägung, dass der Handel mit China vor allem deswegen problembehaftet ist, weil der chinesische Markt in keiner Weise ein freier Markt ist und die meisten Textilunternehmen immer noch Staatsbetriebe sind, die zinslose Kredite der Staatsbanken, systematische Ausfuhrsubventionen und versteckte staatliche Beihilfen wie z.B. kostenlose Stromlieferungen erhalten, wodurch ein reibungsloses Funktionieren des Marktes verhindert wird,

    E.

    mit der Feststellung, dass gleichzeitige massive Preissenkungen bei einzelnen Produktgruppen zwar den europäischen Verbrauchern zugute kommen können, dass jedoch die Kombination von Rekordimporten und Niedrigpreisen die einheimische Bekleidungsindustrie vor kaum lösbare Aufgaben stellen kann,

    F.

    in der Erwägung, dass es den Unternehmen obliegt, die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Liberalisierung zu bewältigen, dass es jedoch Aufgabe der staatlichen Stellen ist, die Bedingungen zu schaffen, die es den Unternehmen ermöglichen, wettbewerbsfähig zu sein und die ihnen eine echte, allgemeine Öffnung der Märkte auf der Basis der Gegenseitigkeit gewährleisten,

    G.

    mit der Feststellung, dass China in vielen Produktgruppen der Textil- und Bekleidungsindustrie wettbewerbsfähig ist und seine Stärken (Massenproduktion, niedrige Arbeitslöhne) vielfach in enger Kooperation mit der europäischen Industrie entwickelt hat,

    H.

    unter Hinweis darauf, dass verhindert werden muss, dass die am wenigsten entwickelten Länder die großen Verlierer dieser Liberalisierung sind und dass sich die Arbeitsbedingungen und der Lebensstandard ihrer Beschäftigten verschlechtern, und in der Erwägung, dass in den ärmeren Ländern zwischen 70 und 80 Prozent der Beschäftigten im Bekleidungssektor Frauen sind,

    I.

    unter Hinweis darauf, dass die Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) beim Beitritt Chinas zur WTO ermächtigt wurden, bis Ende 2008 besondere Schutzklauseln einzuführen, die insbesondere im Falle von Marktstörungen oder bei nicht ordnungsgemäßer Entwicklung des Handels mengenmäßige Beschränkungen der chinesischen Ausfuhren ermöglichen,

    J.

    in der Erwägung, dass 70 % aller in Europa in den Verkehr gebrachten nachgeahmten Waren aus China stammen, dass die Hälfte aller in Europa gegen nachgeahmte Waren eingeleiteten Zollverfahren Textilien und Bekleidungsstücke betreffen und dass die Zollbehörden fast 5 Millionen illegal nachgeahmte Bekleidungsstücke und Accessoires pro Jahr beschlagnahmen,

    K.

    unter Hinweis auf die sozialen und wirtschaftlichen Kosten von Produktpiraterie und Nachahmung sowie ihre schädlichen Auswirkungen auf die Kreativität und Innovationskraft, insbesondere der europäischen Textilunternehmen, die sich in den letzten Jahren immer mehr auf Produkte mit höherer Wertschöpfung spezialisiert haben und dadurch ihre Kreativität und Innovationskraft — den letzten deutlichen Wettbewerbsvorteil des europäischen Textilsektors — gefährdet sehen,

    L.

    unter Hinweis darauf, dass es angesichts des bevorstehenden 10. Jahrestags des Barcelona-Prozesses an der Zeit ist zu handeln und eine enge Beziehung zwischen den beiden Ufern des Mittelmeers zu errichten und die erfolgreichen Strategien für eine nachhaltige Entwicklung und die Ankurbelung der nationalen und regionalen Märkte dieser Region zu verstärken und eine effektive Solidarität im Geiste einer gemeinsamen Entwicklung zu gewährleisten,

    M.

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten keine eigenen Maßnahmen ergreifen dürfen, weil sie die Handelspolitik der alleinigen Zuständigkeit der Gemeinschaft überantwortet haben,

    N.

    in der Erwägung, dass die bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Union und China die Chance bieten, die gewaltigen Herausforderungen fair, transparent und zukunftsweisend zu meistern,

    O.

    in der Erwägung, dass die zahlreichen Betriebsschließungen und der Abbau von Arbeitsplätzen im Textilsektor, besonders in den letzten Jahren und vor allem seit Anfang 2005, große soziale und humanitäre Probleme hervorrufen und dass die Prognosen der Europäischen Bekleidungs- und Textilorganisation (Euratex) äußerst besorgniserregend sind,

    P.

    mit der Auffassung, dass die bisher praktizierte EU-Politik zur Unterstützung des Strukturwandels insgesamt erfolgreich war,

    Q.

    in der Erwägung, dass öffentliche Maßnahmen erforderlich sind, um die Modernisierung und Umstellung der Textilindustrie sowie Innovation, Forschung, die Weiterbildung der Arbeitnehmer und die soziale Begleitung des Wandels voranzutreiben,

    R.

    in der Erwägung, dass die Regionen der Europäischen Union, die am stärksten vom Verlust von Arbeitsplätzen im Textilsektor betroffen sind, oft bereits sowohl im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit als auch in Bezug auf den Wohlstand stark benachteiligt sind und dass die Destabilisierung dieses Wirtschaftssektors nur die territorialen Ungleichgewichte in der Union verschärft,

    1.

    ist besorgt über den außergewöhnlich starken Anstieg der Einfuhren von Textilerzeugnissen aus Drittländern, insbesondere aus China, in die Europäische Union, seit dem Auslaufen des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung der WTO am 1. Januar 2005 und der Abschaffung der Kontingente, der sich — verbunden mit der Aussicht auf noch größere Steigerungen — wesentlich auf die Beschäftigung im europäischen Textil- und Bekleidungssektor auswirken wird, der von strategischer Bedeutung und überaus zukunftsfähig ist und sich stark auf bestimmte Regionen konzentriert, wobei dieser Sektor hauptsächlich aus Klein- und Kleinstbetrieben besteht und vorwiegend Frauen beschäftigt;

    2.

    appelliert an die Kommission, alle Mitgliedsländer der WTO, mit Ausnahme der schwächsten Entwicklungsländer, zu ermutigen, bei den Verhandlungen über das Entwicklungsprogramm von Doha auf Gegenseitigkeit beruhende Marktzugangsbedingungen, die zugleich gerecht und für die großen Textil- und Bekleidungshersteller vergleichbar sind, sowie auch die Anerkennung von Ethik-, Sozial- und Umweltklauseln durchzusetzen;

    3.

    fordert die Kommission auf, eine Studie über die Auswirkungen der zunehmenden Liberalisierung dieses Sektors im Rahmen der WTO auf den wirtschaftlichen, sozialen und räumlichen Zusammenhalt — besonders in den benachteiligten und von diesem Sektor stark abhängigen Regionen — durchzuführen;

    4.

    fordert die Kommission auf, den wirtschaftlichen und politischen Druck auf Drittländer zu erhöhen, um die schrittweise Einführung von Sozial- und Umweltschutzstandards in diesen Ländern herbeizuführen;

    5.

    fordert die WTO auf, die Abschaffung der nicht tarifären Handelshemmnisse voranzutreiben und die technischen Vorschriften insbesondere durch Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu harmonisieren;

    6.

    fordert die Kommission auf, ihr künftiges Mandat für Handelsverhandlungen im Hinblick auf eine Handelsorganisation zu konzipieren, die die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, den Schutz und die Stärkung der sozialen Rechte und den wirksamen Schutz der Umwelt ermöglicht;

    7.

    fordert die Kommission auf, politischen und wirtschaftlichen Druck auszuüben, um eine Lockerung des Wechselkurses der chinesischen Währung zu erreichen, die künstlich unterbewertet ist, was im Widerspruch zur schrittweisen Liberalisierung des Welthandels steht;

    8.

    appelliert an die Kommission, die Verfahren zur Erleichterung der Anwendung von Antidumping-Mechanismen durch die KMU zu vereinfachen und fordert, das Antidumping-Verfahren transparenter zu gestalten;

    9.

    fordert, dass die Kommission die Verordnung über Handelshemmnisse anwendet, wenn unlautere Praktiken festgestellt werden, und sich mit einem wirksamen Überwachungsinstrument ausstattet, das die systematische Feststellung solcher Praktiken und die unverzügliche Einleitung der erforderlichen Gegenmaßnahmen ermöglicht;

    10.

    weist nachdrücklich darauf hin, dass der Welthandel — auch der Handel mit China — nur dann als „Herausforderung“ und nicht als „Bedrohung“ für den europäischen Textilsektor zu betrachten ist, wenn gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen und sich beide Seiten an die Spielregeln halten, was bisher sicherlich nicht der Fall war;

    11.

    nimmt die zwischen der Kommission und China am 10. Juni 2005 getroffene Vereinbarung zur Begrenzung von chinesischen Textilausfuhren zur Kenntnis; fordert die Kommission und den Rat jedoch auf, die Vereinbarung erforderlichenfalls auf weitere Kategorien von Textilwaren auszudehnen und Transparenz hinsichtlich der für die Ausfuhrbeschränkungen verwendeten Berechnungsgrundlage zu gewährleisten; fordert nachdrücklich, dass im Falle einer unangemessenen Anwendung der Vereinbarung die Schutzklauseln angewandt werden;

    12.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Bezug auf die möglichen Auswirkungen der von den Vereinigten Staaten getroffenen Schutzmaßnahmen im Textil- und Bekleidungsbereich und insbesondere hinsichtlich der Umleitung des Handels mit Textilien und Bekleidung durch China wachsam zu bleiben;

    13.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Forschung, Innovation und die lebenslange berufliche Weiterbildung im Rahmen der Fonds der Europäischen Union durch spezifische Maßnahmen aktiv zu unterstützen, die darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit im Textil- und Bekleidungssektor der Europäischen Union, insbesondere der KMU, die unter der Abschaffung der Kontingente am 1. Januar 2005 leiden, zu stärken und diesen zu helfen, die Auswirkungen der Standortverlagerungen abzufangen;

    14.

    weist nachdrücklich darauf hin, dass neben den Interessen des verarbeitenden Gewerbes in Europa auch die langfristigen Interessen der europäischen Importeure berücksichtigt werden müssen;

    15.

    fordert die Kommission gleichzeitig nachdrücklich auf, den Schutz des geistigen Eigentums gemäß dem TRIPS-Übereinkommen der WTO zu verstärken, damit Nachahmung und Produktpiraterie effizient bekämpft werden können; fordert die Kommission außerdem auf, eine offensive Haltung einzunehmen, um die Einhaltung des TRIPS-Übereinkommens (insbesondere Artikel 25 Absatz 2) im Bereich der Textilmuster und -modelle auf Drittlandsmärkten sicherzustellen, und strikte Gegenmaßnahmen bei dessen Nichteinhaltung vorzusehen; ist der Ansicht, dass außerdem geeignete Maßnahmen gegen jene getroffen werden sollten, die an Fälschungs- oder Nachahmungspraktiken beteiligt sind;

    16.

    hält es in diesem Sinne für notwendig, dass man über die im Rahmen der chinesisch-europäischen Arbeitsgruppe unternommenen Sensibilisierungs- und Informationsaktionen hinausgeht und die Kommission sich vergewissern kann, dass China die Strafen für die Verantwortlichen für Nachahmung und Produktpiraterie verschärft;

    17.

    betont, dass der Grundsatz der sozialen Verantwortung von Unternehmen, die strikte Einhaltung der Normen und Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie der internationalen Umweltund Menschenrechtsübereinkommen, die eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten, verstärkt werden müssen, indem diese Grundsätze in die bilateralen und multilateralen Handelsabkommen der Europäischen Union einbezogen werden;

    18.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich für mehr Transparenz in Bezug auf alle Produktionsstätten von Textil- und Bekleidungserzeugnissen mit Beteiligung europäischer Unternehmen sowie die in diesen Stätten angewandten arbeitsrechtlichen Normen einzusetzen;

    19.

    fordert die Kommission auf, den institutionellen Rahmen der WTO sowie die bilateralen Handelsabkommen zu nutzen, um alle Formen der modernen Sklaverei, der Kinderarbeit und der Ausbeutung, insbesondere der im Textil- und Bekleidungssektor von Drittländern beschäftigten Frauen, wirksam zu bekämpfen, damit die Grundrechte der Arbeitnehmer eingehalten werden und Sozialdumping verhindert wird;

    20.

    fordert China nachdrücklich auf, als Mitglied der ILO die vereinbarten Arbeitsrichtlinien sowie die grundlegenden Umweltschutzauflagen zu befolgen und Verstöße zu ahnden;

    21.

    fordert die Kommission auf, eine ehrgeizige Initiative auf internationaler Ebene einzuleiten, um ein besseres Gleichgewicht zwischen den Zuständigkeiten, den Befugnissen und der Macht der verschiedenen internationalen Organisationen zu schaffen, und fordert die tatsächliche Umsetzung der Verträge über soziale Rechte, Menschenrechte und Umweltschutz;

    22.

    stellt nachdrücklich fest, dass die Förderung der Anpassung dieses Sektors als ein Ziel der EU-Politik zu gelten hat, insbesondere der EU-Strukturpolitik;

    23.

    ist sich der Tatsache bewusst, dass die Schutzklauseln, deren unverzügliche Anwendung gefordert wird, wie im Rahmen der WTO vorgesehen, eine befristete Dauer haben; fordert die Kommission auf, einen konkreten Plan zur befristeten Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung des gesamten Textil- und Bekleidungssektors zu verwirklichen, um dessen Zukunft zu sichern und seine Wettbewerbsfähigkeit auf den internationalen Märkten zu gewährleisten;

    24.

    hält es immer noch für notwendig, einen befristeten sektorbezogenen Ansatz der Gemeinschaft in Betracht zu ziehen, und fordert die Kommission eindringlich auf, diese Überlegung angesichts der außergewöhnlichen und dringlichen Herausforderungen, mit denen dieser Sektor konfrontiert ist, zu berücksichtigen; weist zudem darauf hin, dass der soziale Dialog eine wesentliche Rolle im Zusammenhang mit der Modernisierung und der Bewältigung der Umstellung spielt, die für die Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors unverzichtbar sind;

    25.

    fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, wonach jedes Unternehmen, das in die Europäische Union exportieren will, eine Erklärung über die Einhaltung der internationalen Sozial- und Umweltbestimmungen abgeben muss, und jegliche Einfuhr von Erzeugnissen in die Europäische Union bei Missachtung dieser Vorschriften untersagt ist, insbesondere wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die von Häftlingen, Kindern oder Zwangsarbeitern ohne gewerkschaftliche Rechte hergestellt wurden;

    26.

    hält es für unbedingt erforderlich, die Verpflichtung zu einer Ursprungskennzeichnung und Kennzeichnung mit dem Namen des Herstellers für die Erzeugnisse dieses Sektors einzuführen, anhand deren die Verbraucher erkennen können, woher ein Erzeugnis stammt;

    27.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, drastischere Maßnahmen zu treffen, um die Nachahmung von Textil- und Bekleidungserzeugnissen zu bekämpfen und die europäischen Verbraucher zu schützen;

    28.

    fordert die Kommission daher auf, einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) dahingehend vorzulegen, dass Zollkontrollen eingeführt werden, durch die Produkte mit falscher Ursprungserklärung ermittelt werden können;

    29.

    fordert, dass die Europäische Union nach 2006 die europäischen Strukturfonds in allen europäischen Textilregionen beibehält, mit denen die Forschung, die Innovation, die berufliche Weiterbildung und die KMU gefördert werden;

    30.

    fordert die Kommission auf, etwaige Reserven in den Strukturfonds für unvorhergesehene lokale und sektorbezogene Krisen, für Unternehmensgründungen und KMU-Förderung in den betroffenen Regionen einzusetzen, um die Schaffung von Arbeitsplätzen in anderen Branchen zu fördern;

    31.

    bekräftigt seine Auffassung, dass die Unterstützung von Unternehmen mit Hilfe der vielen durch die Strukturfonds der Europäischen Union gebotenen Möglichkeiten von der Übernahme genau festgelegter Verpflichtungen im Zusammenhang mit lokaler und regionaler Beschäftigung und Entwicklung abhängig gemacht werden sollte, die in Einklang mit der Konzeption und der Politik von „Lissabon“ stehen;

    32.

    fordert die Kommission auf, eine neue Studie durchzuführen, um Maßnahmen zur Unterstützung der Textilindustrie in den Entwicklungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern zu beschließen, für die Textilausfuhren lebensnotwendig sind, damit sie ihre Produktion ausbauen und ihren nationalen und regionalen Markt aktivieren können;

    33.

    regt an, in den am wenigsten entwickelten Ländern die Infrastrukturen aufzubauen, die notwendig sind, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den internationalen Märkten des Textilsektors zu stärken und die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene zu fördern;

    34.

    ist sich darüber im Klaren, dass die Liberalisierung Männer und Frauen auf unterschiedliche Weise trifft und dass das Risiko eines Zusammenbruchs der Bekleidungsindustrie in vielen armen Ländern nach Aufhebung der Kontingente die Stellung der Frau in diesen Ländern erheblich zu schwächen droht;

    35.

    erinnert daran, dass gemäß seiner oben genannten Entschließung die Präferenzen für die schwächsten Länder im Rahmen des APS gewahrt werden müssen, damit sie ihre Produktions- und Exportkapazität aufrechterhalten können, und dass in dieser Entschließung Graduierungsmechanismen vorgesehen sind, in deren Rahmen Zollvergünstigungen für Erzeugnisse aus einem begünstigten Land, das ein hohes Maß an Wettbewerbsfähigkeit in einem Bereich erreicht hat, aufgehoben werden, damit gerade die schwächsten Länder beim Welthandel mit Textilwaren und Bekleidung begünstigt werden;

    36.

    befürwortet die Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die durch eine aktive Politik der Unterstützung für Ausbildung, F&E-Tätigkeiten, technologische Innovation, Weitergabe bewährter Verfahren und Austausch von Informationen über die Märkte die Zusammenarbeit und Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors fördert; empfiehlt die Schaffung eines Europa-Mittelmeer-Netzes von Schulen, Ausbildungseinrichtungen und Fachzentren des Textil- und Bekleidungssektors, um technische Partnerschaften, die Ausbildung und gemeinsame Forschungsprogramme zu fördern;

    37.

    fordert die Kommission auf, nach den Kriterien, die in ihrer Mitteilung vom 16. März 2005„Die Ursprungsregeln im Rahmen der Präferenzhandelsregelungen: Künftige Ausrichtungen“ (KOM(2005)0100) festgelegt sind, die Vereinfachung und Flexibilisierung dieser Regeln sowie die Notwendigkeit einer wirksameren Kontrolle ihrer Anwendung eingehend zu prüfen, um den Missbrauch der Präferenzen zu verhindern, und wünscht, dass die neuen Rechtsvorschriften die Einhaltung dieser Regeln und die Achtung der Verpflichtungen gegenüber der Europa-Mittelmeer-Zone gewährleisten; fordert, dass eine Folgenabschätzung für die Vereinfachung der präferenziellen Ursprungsregeln für die Textil- und Bekleidungsindustrie der Europäischen Union und der am wenigsten entwickelten Länder durchgeführt wird;

    38.

    fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Schaffung eines konsolidierten Marktes im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen sowie den raschen Abschluss und die effektive Durchführung der bilateralen Abkommen zwischen den Mittelmeerländern unverzüglich Initiativen einzuleiten und entsprechende Verpflichtungen einzugehen, um den freien Warenverkehr in der gesamten Europa-Mittelmeer-Zone zu erleichtern; empfiehlt die Schaffung eines gemeinsamen Zollrahmens für diese Zone;

    39.

    weist darauf hin, dass der schwierige Zugang zur Finanzierung und die mangelnde Anpassung einiger Finanzierungsinstrumente für die KMU dieses Sektors sowie vieler anderer Sektoren der europäischen Wirtschaft immer noch große Hemmnisse darstellen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen und Anreize in Erwägung zu ziehen, um einen Teil der Produktionstätigkeit in den Ländern des Europa-Mittelmeer-Raums und des Erweiterungsraums sowie in den Ländern mit Nachbarschafts- und Partnerschaftsbeziehungen zu erhalten;

    40.

    fordert, dass die Gespräche zwischen den Mitgliedstaaten zu einer vorzeitigen Anwendung der Ursprungskumulierung für alle schutzbedürftigen Länder und für die südlichen Mittelmeerländer führen;

    41.

    unterstützt die Konsolidierung einer Europa-Mittelmeer-Produktionszone, denn nur so kann es den südlichen, aber auch den nördlichen Mittelmeerländern ermöglicht werden, den amerikanischen und asiatischen regionalen Blöcken standzuhalten und die Wahrung der Industrieproduktion und der Beschäftigung sicherzustellen; hält die Bereitstellung von spezifischen europäischen Mitteln für notwendig, die eine Begleitung der Programme für Forschung, Innovation und Zusammenarbeit in diesem Sinne ermöglichen;

    42.

    fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der neuen Chemikalienpolitik (REACH) auf den Textil- und Bekleidungssektor und ganz konkret ihre Folgen für dessen Wettbewerbsfähigkeit, vor allem die der KMU, eingehend zu prüfen und die Vorschläge für diese neue Politik so abzuändern, dass importierte Waren nicht besser gestellt werden als in der EU erzeugte Waren;

    43.

    fordert die Kommission auf, alle Parameter im Zusammenhang mit REACH zu untersuchen, insbesondere die Auswirkungen auf die Kostensteigerung, die Innovationskapazität und den Wettbewerb zwischen in der Europäischen Union hergestellten und aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, die in einer detaillierten Folgenabschätzung zu analysieren sind, die auch den Auswirkungen auf die KMU Rechnung tragen muss;

    44.

    fordert die Kommission auf, Instrumente zur Unterstützung der mediterranen Bekleidungsindustrie und deren Einbeziehung in Maßnahmen zur Stärkung der Europa-Mittelmeer-Produktionszone im Textil- und Bekleidungsbereich zu prüfen;

    45.

    fordert die Ausarbeitung eines europäischen Textilplans mit einem eigenen Haushalt sowohl für die Forschung, Innovation, Ausbildung und Unterstützung der KMU als auch für die Umstellung von Produktionsstätten und die Umschulung der Beschäftigten, und hält es für unerlässlich, im Hinblick auf die Festlegung und die Verfolgung dieses Plans den europäischen sozialen Dialog und die Konsultation der Sozialpartner zu fördern;

    46.

    hält Maßnahmen zur Unterstützung der technologischen Innovation für unverzichtbar und begrüßt den Start der Europäischen Technologieplattform für Textilien und Bekleidung, die eine langfristige innovative Strategie zur Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors erarbeiten und die Forschungs- und Entwicklungsbemühungen ankurbeln und koordinieren soll;

    47.

    begrüßt nachdrücklich den Bericht der Hochrangigen Gruppe „Textil und Bekleidung“ mit dem Titel „The Challenge of 2005 — European Textiles and clothing in a quota free environment“ vom 30. Juni 2004 (7), sowohl wegen des Inhalts der darin gemachten Empfehlungen als auch wegen der realistischen Analyse der Lage des Sektors und des Vorschlags der Gruppe zur Strategie;

    48.

    fordert die Kommission auf, im 7. F&E-Rahmenprogramm den Schwerpunkt stärker auf die KMU zu verlagern und dazu beizutragen, dass die Ergebnisse von Forschung und Entwicklung an die Unternehmen weitergegeben werden; verlangt zudem, dass günstige Bedingungen dafür geschaffen werden, dass Forschung und Innovation zu Konstanten der Tätigkeit von Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, werden;

    49.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gezielte Anreize und Förderprogramme zu schaffen, um die KMU des Textil- und Bekleidungssektors zu veranlassen, in direkte F&E-Tätigkeiten und in nicht technologische Innovation zu investieren; betont die Bedeutung der Investitionen in nicht technologische Forschung und fordert die Kommission auf, die Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen dahingehend zu überarbeiten, dass solche Investitionen den Investitionen in F&E gleichgestellt werden;

    50.

    fordert die zuständigen regionalen und nationalen Behörden auf, in enger Zusammenarbeit mit den beteiligten wirtschaftlichen und sozialen Kreisen für die Gebiete, in denen der Textilsektor besonders wichtig ist, lokale Strategiepläne aufzustellen;

    51.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 101 vom 27.4.2005, S. 2.

    (2)  Soziales Europa, Beiheft 2/91.

    (3)  ABl. C 362 vom 2.12.1996, S. 248.

    (4)  ABl. C 125 vom 18.5.1992, S. 276.

    (5)  ABl. C 284 vom 12.11.1990, S. 147.

    (6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    (7)  Der Bericht ist auf der folgenden Internetseite verfügbar: http://europa.eu.int/comm/enterprise/textile/documents/hlg_report_30_06_04.pdf.

    P6_TA(2005)0322

    Fernsehen ohne Grenzen

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Anwendung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“ — in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG — im Zeitraum 2001-2002 (2004/2236(INI))

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1) in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (2) (nachstehend „die Richtlinie“ genannt),

    unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten öffentlichen Anhörung zur Anwendung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie,

    unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen des Europarats von 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen,

    unter Hinweis auf die Entschließung des Europarats zu kultureller Vielfalt und Medienpluralismus in Zeiten der Globalisierung, die von der Siebten Europäischen Ministerkonferenz über die Politik der Massenmedien vom 10. und 11. März 2005 in Kiew (Ukraine) angenommen wurde,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Zukunft der europäischen Regulierungspolitik im audiovisuellen Bereich (KOM(2003)0784),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über Grundsätze und Leitlinien für die audiovisuelle Politik der Gemeinschaft im digitalen Zeitalter (KOM(1999)0657),

    unter Hinweis auf die Artikel 151 und 157 des EG-Vertrags, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das dem EG-Vertrag beigefügte Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2003 zum „Fernsehen ohne Grenzen“ (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2001 zum dritten Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“ (4)

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 2002 zur Mitteilung der Kommission über bestimmte Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (5),

    unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 12. Februar 2004 zum Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (6),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2002 zu einem Aktionsplan der Europäischen Union für die erfolgreiche Einführung des digitalen Fernsehens in Europa (7),

    gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0202/2005),

    A.

    in der Erwägung, dass die Lissabonner Strategie die Innovationsfähigkeit der europäischen Industrie stärken und die Europäische Union zu der wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaft der Welt machen soll,

    B.

    in der Erwägung, dass der audiovisuelle Sektor sowohl durch die technische Innovation als auch durch seine sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Auswirkungen gekennzeichnet ist,

    C.

    in der Erwägung, dass es eine vorrangige Aufgabe der Union ist, im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) die Besonderheit der Kulturgüter einschließlich des audiovisuellen Sektors zu verteidigen; im Bedauern darüber, dass die Kommission mit dem Vorschlag, den audiovisuellen Sektor in den Anwendungsbereich des Vorschlags für eine Richtlinie über die Dienstleistungen im Binnenmarkt einzubeziehen, dieser Linie nicht gefolgt ist,

    D.

    in der Erwägung, dass der Vertrieb von europäischen Werken und von Werken unabhängiger Hersteller für die Förderung der kulturellen Vielfalt, der Meinungsfreiheit und des Pluralismus von wesentlicher Bedeutung ist,

    E.

    in der Erwägung, dass die Richtlinie, die im Kontext des Gemeinsamen Markts entstanden ist, stärker den Erwartungen entsprechen muss, die mit einem gemeinschaftlichen Raum des Rechts, der Unionsbürgerschaft und einer politischen Union verknüpft werden,

    F.

    in der Erwägung, dass die Richtlinie zudem nicht mit der raschen Entwicklung der neuen Technologien Schritt halten konnte, die sehr bald zu einem unbegrenzten Angebot im Rahmen der europäischen audiovisuellen Landschaft führen und eine Anpassung der Bestimmungen der Richtlinie an die technischen Entwicklungen erfordern wird,

    G.

    in der Erwägung, dass die Anwendung der Richtlinie zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen nationalen Behörden fällt, die Kommission jedoch eine wichtige Bewertungs- und Kontrollfunktion hat, an der das Europäische Parlament, die nationalen Parlamente, die nationalen Regulierungsbehörden und die Öffentlichkeit beteiligt werden müssen,

    H.

    in der Erwägung, dass die Richtlinie — ein flexibler Rahmen, der eine Regulierung durch die Mitgliedstaaten und eine Selbstregulierung durch die audiovisuelle Industrie ermöglicht hat — eine wichtige Rolle durch die Einführung von Mindestvorschriften spielt,

    I.

    besorgt darüber, dass bestimmte Vorschriften der Richtlinie (Quoten, Werbung, usw.) in einigen Mitgliedstaaten in Ermangelung einer geeigneten Kontrolle nicht ausreichend umgesetzt und beachtet werden,

    J.

    in der Erwägung, dass der Ausweitung und Diversifizierung des Dienstleistungsangebots eine Zugangsmöglichkeit für alle entsprechen muss,

    Anwendung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie

    1.

    stellt fest, dass die oben genannte Mitteilung der Kommission über die Zukunft der europäischen Regulierungspolitik im audiovisuellen Bereich die positiven Ergebnisse unterstreicht und dass die Indikatoren, von einigen Ausnahmen abgesehen, eine Steigerung des Programmanteils europäischer Werke belegen; nimmt zur Kenntnis, dass der Anteil der Sendezeit für europäische Werke und Werke unabhängiger Produzenten insgesamt eingehalten wurde; weist darauf hin, dass die Ziele der Richtlinie nach Auffassung der Kommission erreicht wurden; ruft die Mitgliedstaaten dennoch dazu auf, ihre Anstrengungen im Sinne der Verbreitung europäischer und unabhängiger Programme zu verstärken;

    2.

    bedauert, dass während des im sechsten Bericht der Kommission über die Anwendung der Artikel 4 und 5 (KOM(2004)0524) analysierten Zeitraums der Anteil der unabhängigen Produktionen innerhalb von vier Jahren um 3,48 % zurückgegangen ist (S. 8 des Berichts);

    3.

    stellt fest, dass die großen Unterschiede in den Anwendungs- und Auslegungsmethoden bezüglich der Bestimmungen der Richtlinie keine getreue Widerspiegelung der Situation ermöglichen, wie dies die Schlussfolgerungen aus den unabhängigen Kontrollen belegen; empfiehlt der Kommission, zur Erzielung vergleichbarer Ergebnisse eine einheitlichere Tabelle zu erstellen und den Mitgliedstaaten zu übermitteln; betont die Notwendigkeit, die Ergebnisse in den neuen Mitgliedstaaten zu analysieren; schlägt vor, in diese vereinheitlichte Tabelle Angaben über Hilfsdienste für Behinderte aufzunehmen;

    4.

    unterstreicht, dass ein verlässlicherer Indikator zur Bewertung der Einhaltung von Artikel 5 darin bestünde, den 10 %-Anteil wertmäßig (und nicht nach den zu berücksichtigenden Stunden) zu ermitteln und somit die festgestellten Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bewertung dessen, was als zu berücksichtigende Stunde gilt, zu beseitigen;

    5.

    bedauert, dass einige Mitgliedstaaten noch immer nicht alle einschlägigen Informationen geliefert haben, insbesondere was die Satelliten- und/oder Kabelkanäle betrifft, die in den nationalen Berichten häufig ausgelassen werden; ist der Auffassung, dass die Kommission dafür verantwortlich ist, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen, und dass ihre Rolle sich nicht darauf beschränken darf, darauf hinzuweisen, dass die Meldepflicht für alle der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates unterliegenden Fernsehprogramme gilt; fordert die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden auf, klare Sanktionen zu verhängen, wenn andauernd gegen die Verpflichtung zur Beachtung der einschlägigen Bestimmungen bzw. zur Übermittlung von Informationen verstoßen wird;

    6.

    bedauert, dass in einigen Mitgliedstaaten die Anwendung der Quoten nach Sendeanstalten und nicht nach Kanälen berechnet wird, was einen Verstoß gegen die Grundsätze der Richtlinie darstellt, wobei diese Umgehung der Rechtsvorschriften besonders schwerwiegend ist in Mitgliedstaaten mit einer starken Konzentration im Bereich der Sendeanstalten;

    7.

    fordert, dass der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Artikel 4 zumindest durch die Mitteilung von präzisen und transparenten öffentlichen Indikatoren ausgeglichen wird;

    8.

    ist der Auffassung, dass die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Auslegungen der Begriffe „europäisches Werk“ und „unabhängiger Hersteller“ vermieden werden könnten, wenn die Kommission im Rahmen der Änderung der Richtlinie eine präzisere Definition der Begriffe „unabhängiger Hersteller“, „europäisches Werk“ und „Spartenprogrammkanäle“ geben würde; ist ferner der Ansicht, dass dies auch zu mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung der Richtlinie führen würde;

    9.

    stellt fest, dass die europäischen Programmanteile überwiegend durch nationale Werke belegt sind, und unterstützt freiwillige Initiativen für weitere nicht nationale europäische Programmanteile;

    10.

    betont die Bedeutung, die dem Ausbau des MEDIA-Programms zukommt, das mit dem Ziel eingeführt und aufrecht erhalten wurde und auch weiter aufrecht erhalten werden sollte, die unabhängigen Hersteller sowie die kleinen und mittleren Unternehmen zu unterstützen;

    11.

    hält es für wichtig, dieses Programm als wesentliches Instrument der europäischen audiovisuellen Politik für die Berufsausbildung und die Förderung des Vertriebs, der Verbreitung und des Umlaufs von Kinowerken auszubauen; ermuntert die Mitgliedstaaten, ihre Bildungssysteme für die Vermittlung von Kenntnissen über die europäische Filmproduktion, die Sprachen, Kulturen und Vorlieben der Völker der Union sowie über ihre Geschichte und Erfahrungen zu öffnen;

    12.

    weist darauf hin, dass für den Vertrieb europäischer Werke europäische Koproduktionen und gemeinsame Marketingstrategien wichtig sind; stellt fest, dass der europäische Raum für audiovisuelle Werke besser von den US-amerikanischen Herstellern als von den Europäern selbst, die doch im Bereich Dokumentation und Spielfilm nach wie vor am meisten produzieren, genutzt wird, da es keine integrierte und globalisierte europäische Industrie gibt; ist der Auffassung, dass das Ungleichgewicht beim Vertrieb audiovisueller Werke eine Gefahr für die kulturelle Vielfalt darstellen könnte;

    13.

    ist der Auffassung, dass die europäischen Anstrengungen viel stärker auf die Absatzförderung als auf die Herstellung oder Verteilung konzentrieren müssten, damit die europäische audiovisuelle Industrie mit der US-amerikanischen konkurrieren kann;

    14.

    weist die Kommission darauf hin, dass es angesichts des offensiven Auftretens von Produktionskonsortien auf den europäischen Märkten unterlässlich erscheint, die Besonderheit der europäischen Inhalte stärker zu unterstützen und zu fördern, indem eine Beziehung zu den Finanzierungsinstrumenten hergestellt wird;

    15.

    hält es für wichtig, dass eine möglichst große Zahl europäischer Bürger in möglichst vielen Sprachen Zugang zu Kanälen mit gesamteuropäischer Dimension wie ARTE und EuroNews oder anderen Initiativen dieser Art hat; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die europaweite Information über europäische Kulturveranstaltungen zu unterstützen und auch für Behinderte zugängliche Formate (d.h. mit Audio-Beschreibung, Untertitelung und Gebärdensprache) vorzusehen;

    16.

    unterstreicht, dass zunächst Methoden zur qualitativen Analyse der kulturellen Inhalte der europäischen audiovisuellen Produktion zu entwickeln sind, und verweist auf die Bedeutung des FTE-Rahmenprogramms;

    Änderung der Richtlinie

    17.

    betont, dass der audiovisuelle Sektor zur technischen Innovation, zum Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt; ist der Auffassung, dass er auch ein wichtiges Instrument für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts darstellt; ist der Ansicht, dass er ferner von entscheidender Bedeutung für eine funktionierende Demokratie ist, sofern eine Vielfalt der Beiträge und Meinungen Pluralistisches und kulturelle Vielfalt herrschen; ist der Auffassung, dass es gerade zur Wahrung dieser demokratischen Werte der Bürger sowie der Redefreiheit und der freien Meinungsäußerung erforderlich ist, den Schutz des Rechts am unmanipulierten Bild zu regeln;

    18.

    betont, dass sich das europäische audiovisuelle Modell auf das Gleichgewicht zwischen einem starken, unabhängigen und pluralistischen öffentlichen Sektor und einem dynamischen und ebenso pluralistischen kommerziellen Sektor gründen muss, wobei beide direkte und indirekte Arbeitsplätze schaffen; ist der Auffassung, dass der Fortbestand dieses Modells unerlässlich ist für die Vitalität und Qualität der Produktion und einen Rechtsrahmen benötigt, um die Wahrung der Rechte der Europäer zu gewährleisten;

    19.

    betont, dass der allgemeine Zugang der Öffentlichkeit zu hochwertigen und abwechslungsreichen Inhalten im Kontext des technologischen Wandels und der verstärkten Konzentration sowie in einem immer stärker wettbewerbsorientierten und globalisierten Umfeld zusehends an Bedeutung gewinnt; ist der Auffassung, dass die öffentlichen Fernsehanstalten wichtig sind, um eine demokratische Meinungsbildung zu erreichen und die kulturelle Vielfalt mit Leben zu erfüllen und sie weiter zu vermitteln, und dass sie ferner Möglichkeiten des vorrangigen Marktzugangs einschließlich der neuen Dienstleistungen haben müssen;

    20.

    ist der Auffassung, dass eine Änderung der Richtlinie notwendig ist, um den strukturellen Veränderungen gerecht zu werden; ist der Ansicht, dass bei dieser Revision die Grundprinzipien der geltenden Richtlinie — freier Verkehr der europäischen Fernsehsendungen, freier Zugang zu außergewöhnlichen Ereignissen, Förderung der europäischen Werke und der neuesten unabhängigen Produktionen, Schutz der Minderjährigen und der öffentlichen Ordnung, Schutz der Verbraucher, Recht auf Gegendarstellung — nicht in Frage gestellt werden dürfen, sondern den neuen Herausforderungen angepasst werden müssen, ohne das Qualitätserfordernis und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Sektors außer Acht zu lassen;

    21.

    befürwortet die Einführung einer Schutzklausel, um ausdrücklich die Achtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich Kultur und Medien zu verankern;

    22.

    ist der Auffassung, dass die Änderung der Richtlinie die Entwicklung neuer Technologien und neuer Dienste nicht beeinträchtigen darf, um das Wachstum der europäischen Wirtschaft in Übereinstimmung mit der Lissabonner Strategie zu gewährleisten;

    23.

    nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission seit einigen Jahren eine öffentliche Anhörung zu einer neuen Richtlinie durchführt, die sie Ende 2005 vorzulegen gedenkt; ist darüber unterrichtet, dass der britische Ratsvorsitz in Liverpool eine Konferenz über die Änderung der Richtlinie durchführen wird; fordert, dass das Europäische Parlament in jedem Stadium der Arbeiten voll einbezogen wird;

    24.

    befürchtet, dass bei der Diskussion und den Konsultationen zu einem so wichtigen Thema wirtschaftliche Erwägungen und Absprachen zwischen den Regierungen im Vordergrund stehen; ist sich dessen bewusst, dass der Markt allein die Probleme nicht lösen wird und dass die Institutionen den Belangen der Europäer hinsichtlich des kulturellen Inhalts der Fernsehsendungen Rechnung tragen müssen;

    25.

    ersucht die Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass die unabhängigen Hersteller in der Lage sind, die Rechte an ihren Produktionen zu behalten, und ihnen die Sicherung ihrer Urheberrechte erleichtert wird, um so die Möglichkeit der Schaffung von Investitionsanreizen für Privatpersonen zu fördern;

    26.

    ist besorgt über die Tatsache, dass Druck in Richtung einer Lockerung der Regelung für den Sektor ausgeübt wird, und erinnert daran, dass die Richtlinie Mindestvorschriften enthält, mit denen eine Verminderung der Programmqualität nicht vermieden werden konnte;

    27.

    verweist auf die Rolle der Werbung bei der Finanzierung bestimmter Fernsehanstalten mit allgemeinem Programminhalt und ihre Auswirkung auf die Programmgestaltung; weist jedoch darauf hin, dass die Anwendung der Artikel über die Kontrolle der Werbezeit in einigen Ländern große Mängel aufweist, die zu Schwierigkeiten in Bezug auf die strikte Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt geführt haben, sodass die kulturelle Integrität der Werke beeinträchtigt wird;

    28.

    unterstreicht die Notwendigkeit, den Inhalt der Werbung und ihre Regelung, insbesondere was die Werbung für Alkohol mit seinen verheerenden Folgen für Kinder und anfällige Personen betrifft, klar festzulegen; betont, dass der Schutz der Minderjährigen ein vorrangiges Ziel der audiovisuellen Politik und ein Grundprinzip bleiben sollte, dessen Ausweitung auf alle der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten audiovisuellen Dienste wünschenswert ist;

    29.

    beharrt daher darauf, dass die Vorschriften zur Begrenzung möglicher Werbeunterbrechungen für audiovisuelle Werke beizubehalten sind;

    30.

    betont, dass die Änderung der Richtlinie die Möglichkeit bieten muss, rechtliche Verpflichtungen sowie einen festen politischen Willen im Hinblick auf eine strenge Trennung zwischen redaktionellem und künstlerischem Inhalt einerseits und der kommerziellen Werbung andererseits zu verankern;

    31.

    fordert, dass die geänderte Richtlinie den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Stellen wirksamere Mechanismen zur Umsetzung und Kontrolle der Rechtsvorschriften sowie zur Anwendung der insbesondere für den Bereich Quoten und Werbung vorgesehenen Sanktionen abverlangt;

    32.

    stellt fest, dass Digitalisierung und Interaktivität Möglichkeiten für Industrie und Verbraucher darstellen, aber dass mehr Auswahl nicht unbedingt auch mehr Qualität oder mehr europäische Werke bedeutet; stellt fest, dass die Gefahr der Entwicklung eines audiovisuellen Sektors der zwei Geschwindigkeiten besteht;

    33.

    stellt fest, dass neue Formen des Fernsehens wie z.B. das Fernsehen über ADSL-Netze, das Internetfernsehen und das Fernsehen über Mobilfunk entwickelt worden sind; ist der Auffassung, dass zur Vermeidung jeglicher Wettbewerbsverzerrung zwischen den einzelnen heute verfügbaren Fernsehformen die Anwendung der Richtlinie auf diese neuen Fernsehformen bei ihrer Änderung geklärt werden muss;

    34.

    betont, dass die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie nicht die Stärkung des europäischen Modells, basierend auf freiem Sendeverkehr, Qualität, öffentlichen Dienstleistungen, dem Allgemeininteresse sowie der Wahrung der europäischen Werte, behindern darf;

    35.

    betont die Notwendigkeit europäischer Rechtsvorschriften, die soweit wie möglich unabhängig von der audiovisuellen Technologie sind; diese Rechtsvorschriften sollen verdeutlichen, dass die öffentlichen Diensteanbieter alle neuen Technologien und neue Medienformen, wie das Internet und die WAB-Dienste, einsetzen können, ohne in Konflikt mit den Vorschriften des Binnenmarkts zu geraten;

    36.

    begrüßt vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung, vor allem der zunehmenden Konvergenz und der fortschreitenden Digitalisierung, die Ankündigung der Kommission, in ihrem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie eine Ausweitung ihres Anwendungsbereichs vorzuschlagen, der neben einer Mindestharmonisierung für alle darin erfassten Dienste das Prinzip einer abgestuften Regelungsdichte zur Grundlage hat;

    37.

    ist der Auffassung, dass die Richtlinie im Falle einer Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf die neuen Dienste vorschreiben sollte, dass auch diese Dienste den Grundsatz der Förderung europäischer Werke und der unabhängigen europäischen Produktionen wahren; ist sich der Tatsache bewusst, dass sich die in den Artikeln 4 und 5 für die herkömmlichen Dienste vorgesehenen Mechanismen nicht auf die neuen Dienste anwenden lassen, und fordert die Kommission auf, Investitionen (Produktion oder Kauf) in europäische Inhalte, deren Angebot und den Zugang zu diesem Angebot verbindlich vorzuschreiben;

    38.

    hält es zur Gewährleistung der kulturellen Vielfalt für sinnvoll, Maßnahmen zur Förderung der europäischen Werke für die neuen Dienste wie u.a. Video on Demand vorzusehen;

    39.

    betont die dringende Notwendigkeit, angesichts der digitalen Technik grundlegende Veränderungen an dem für die europäischen Rechtsvorschriften bislang maßgeblichen Konzept vorzunehmen, das auf einer Trennung zwischen Inhalt und „Infrastruktur“ basiert;

    40.

    betont die Notwendigkeit, einerseits die Kontrolle über die gemäß Artikel 2 der Richtlinie der Rechtshoheit eines Mitgliedstaates unterliegenden gemeinschaftsexternen Kanäle, die zum Rassenhass und zum religiösen Hass aufstachelnde Programme ausstrahlen, zu verstärken und andererseits die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu verbessern;

    41.

    fordert, dass besondere Aufmerksamkeit dem Programmzugang von Personen gewidmet wird, die unter Hör- und Sehstörungen leiden; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr Angaben über den Anteil der Sendungen mit Diensten für Behinderte (d.h. Untertitelung, Audio-Beschreibung und Gebärdensprache) am gesamten Programm, sowohl auf ihren privaten als auch öffentlich-rechtlichen Sendern, vorlegen und nationale Aktionspläne zur stärkeren Verfügbarkeit solcher Dienste ausarbeiten und diese bei der TV-Ausrüstung besser zugänglich machen;

    42.

    fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen der Informationsgesellschaft Medienkompetenz- Programme zu entwickeln und durchzuführen, um eine aktive und bewusste Bürgerschaft in Europa zu fördern;

    43.

    betont die Bedeutung der aus den nationalen Regulierungsbehörden zusammengesetzten Arbeitsgruppe und fordert, das Europäische Parlament als Beobachter in diese Arbeitsgruppe einzubeziehen;

    44.

    schlägt vor, unter Einbeziehung der Institutionen, der Parteien, der Zivilgesellschaft und des audiovisuellen Sektors, ein Europäisches Jahr des audiovisuellen Sektors und der Medien zu organisieren, mit dem Ziel, einen „Europäischen Pakt für Innovation“ auszuarbeiten, der das Gleichgewicht zwischen Wettbewerbsfähigkeit, Qualität, Kultur und Pluralität gewährleistet;

    Pluralismus und Konzentration

    45.

    ist besorgt über den Trend zur — horizontalen und vertikalen — Konzentration der Medien in bestimmten Mitgliedstaaten, der eine Gefährdung der Demokratie und eine Gefahr für die kulturelle Vielfalt darstellt und die Tendenz zur extremen Kommerzialisierung des audiovisuellen Sektors sowie zur Vorherrschaft bestimmter nationaler Produktionen vor Produktionen aus Ländern mit kleinerem Sprachraum und geringerer Produktion verstärken könnte;

    46.

    betont, dass im Interesse der Gewährleistung der Meinungs- und Programmvielfalt im Zuge der Erlassung von Vorschriften auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene für die Einführung des digitalen Fernsehens insbesondere dafür Sorge getragen werden muss, dass nicht die Mehrheit der sich neu darbietenden digitalen Programmangebote in den Besitz oder unter den bestimmenden Einfluss großer, kapitalkräftiger Medienkonzerne — insbesondere solcher mit Interessen außerhalb der Europäischen Union — gerät;

    47.

    betont, dass der Wettbewerb und das Wettbewerbsrecht allein zur Wahrung des Medienpluralismus nicht ausreichen; ist der Auffassung, dass Pluralismus auf der Achtung und Förderung der Meinungsvielfalt in allen Medien durch die Anerkennung der redaktionellen Unabhängigkeit sowohl im öffentlichen als auch im kommerziellen Sektor sowie durch die Autorität und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden basiert;

    48.

    ist besorgt über die Konzentration der Fernsehwerbung in einigen Mitgliedstaaten;

    49.

    betont, dass die Aufsplitterung der europäischen audiovisuellen Märkte in nationale Märkte das Risiko einer Medienkonzentration auf europäischer Ebene nicht mindert und dass ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit und die Nichtachtung von Pluralismus und Meinungsvielfalt, verursacht durch die Medienkonzentration in einem Mitgliedstaat, ebenfalls einen Risikofaktor für die institutionelle und demokratische Ordnung der Gemeinschaft darstellt;

    50.

    ersucht die alten und neuen Mitgliedstaaten - in denen eine rasche Entwicklung des Sektors zu verzeichnen ist —, ihre nationalen Vorschriften oder Maßnahmen zur Begrenzung der Konzentration des Medienbesitzes zu prüfen und gegebenenfalls zu verschärfen und die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden zu achten; ist der Auffassung, dass die Rolle der Kommission bei der Überwachung, dem Informationsaustausch und dem Vergleich der Rechtsvorschriften verstärkt werden muss; erinnert die Kommission an seine Forderung, ein Grünbuch über den Grad der Medienkonzentration in Europa auszuarbeiten, das eine umfassende Diskussion über dieses Thema einleiten könnte, und an seinen Wunsch, dass im Rahmen der Änderung der Richtlinie oder einer neuen Richtlinie eine Vereinbarung zur Diversifizierung des Eigentums und der Kontrolle der Medien aufgenommen wird;

    51.

    betont, dass die kulturelle Vielfalt sowie die Freiheit der Medien und ihre Pluralität nach wie vor die wichtigsten Bestandteile des europäischen audiovisuellen Modells sind, weil diese drei Werte unabdingbare Voraussetzungen für den kulturellen Austausch und die Demokratie sind; vertritt daher die Auffassung, dass die geänderte Richtlinie Vorschriften enthalten sollte, die die Meinungsfreiheit und die Medienvielfalt garantieren und schützen;

    *

    * *

    52.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

    (2)  ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.

    (3)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 453.

    (4)  ABl. C 87 E vom 11.4.2002, S. 221.

    (5)  ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 176.

    (6)  ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 603.

    (7)  ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 311.


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