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Document C2006/178/42

    Rechtssache C-248/06: Klage, eingereicht am 2. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

    ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 26–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    29.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 178/26


    Klage, eingereicht am 2. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

    (Rechtssache C-248/06)

    (2006/C 178/42)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und L. Escobar Guerrero)

    Beklagter: Königreich Spanien

    Anträge

    Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 49 EG über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sowie gegen die entsprechenden Vorschriften des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, dass es für den Abzug von Ausgaben für im Ausland durchgeführte Tätigkeiten im Bereich der Forschung, Entwicklung und technischen Innovation eine Regelung beibehalten hat, die, wie sich aus Artikel 35 der kodifizierten Fassung der Ley del Impuesto de Sociedades (Körperschaftssteuergesetz), die durch das Real Decreto Legislativo 4/2004 vom 5. März 2004 gebilligt wurde, ergibt, ungünstiger ist, als die für in Spanien getätigte Ausgaben geltende Regelung;

    Verurteilung des Königreichs Spanien in die Kosten des Verfahrens.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG und 48 EG sowie 31 EWR): Die territoriale Beschränkung, die darin bestehe, dass nur die Ausgaben für Tätigkeiten im Bereich der Forschung, Entwicklung und technischen Innovation, die tatsächlich im spanischen Hoheitsgebiet durchgeführt worden seien, von der Körperschaftsteuer abgezogen werden könnten, sei ein Umstand, der die Niederlassungsfreiheit der spanischen Unternehmen beschränke, die Investitionen im Bereich der Forschung, Entwicklung und technischen Innovation im Ausland tätigten, und diejenigen Unternehmen begünstige, die diese Investitionen in Spanien tätigten, insbesondere diejenigen, die ihren Hauptsitz in einem andere Mitgliedstaat hätten und über eine Zweitniederlassung in Spanien tätig seien.

    Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 EG und 36 EWR): Die Ausgaben für im Ausland in Auftrag gegebene Tätigkeiten im Bereich der Forschung, Entwicklung und technischen Innovation könnten nicht von der Körperschaftsteuer abgezogen werden. Diese Beschränkung stelle eine Behinderung des im EG-Vertrag vorgesehenen freien Dienstleistungsverkehrs dar.


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