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Document C2006/165/39

    Rechtssache C-226/06: Klage, eingereicht am 17. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

    ABl. C 165 vom 15.7.2006, p. 21–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    15.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 165/21


    Klage, eingereicht am 17. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

    (Rechtssache C-226/06)

    (2006/C 165/39)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und I. Kaufmann-Bühler)

    Beklagte: Französische Republik

    Anträge

    Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1) sowie den Artikeln 10 und 249 EG verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 2, 10 Absatz 1 und 12 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie nachzukommen;

    Verurteilung der Französischen Republik zur Tragung der Verfahrenskosten.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG sei am 31. Dezember 1992 abgelaufen.

    Die Kommission wirft der Französischen Republik vor, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 10 Absatz 1 und 12 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/391 verstoßen zu haben, dass sie nicht alle für eine entsprechende Umsetzung in das französische Recht erforderlichen Vorschriften erlassen habe.


    (1)  ABl. L 183, S. 1.


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