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Document C2006/127/09
Prior notification of a concentration (Case COMP/M.4232 — Scottish & Newcastle/Kuehne + Nagel/JV) Text with EEA relevance
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4232 — Scottish & Newcastle/Kuehne + Nagel/JV) Text von Bedeutung für den EWR
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4232 — Scottish & Newcastle/Kuehne + Nagel/JV) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. C 127 vom 31.5.2006, p. 19–19
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
31.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 127/19 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4232 — Scottish & Newcastle/Kuehne + Nagel/JV)
(2006/C 127/09)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 19. Mai 2006 ist die Anmeldung eines beabsichtigten Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Scottish & Newcastle UK Ltd („S&N“, UK, das der S&N Group angehört) und Kuehne + Nagel Logistics Ltd („K+N“, UK, das der K&N Group angehört) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen JVCo („JV“, UK) durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4232 — Scottish & Newcastle/Kuehne + Nagel/JV an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.