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Document C2006/048/10

    Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-151/04 und C-152/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de police Neufchâteau [Belgien]): Strafverfahren gegen Claude Nadin, Nadin-Lux SA (C-151/04) und Jean-Pascal Durré (C-152/04) (Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr — Begriff Arbeitnehmer — Erfordernis eines Unterordnungsverhältnisses — Kraftfahrzeug — Überlassung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber — Im Ausland zugelassenes Fahrzeug — Arbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist — Zulassung und Besteuerung des Kraftfahrzeugs)

    ABl. C 48 vom 25.2.2006, p. 5–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    25.2.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 48/5


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Erste Kammer)

    vom 15. Dezember 2005

    in den verbundenen Rechtssachen C-151/04 und C-152/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de police Neufchâteau [Belgien]): Strafverfahren gegen Claude Nadin, Nadin-Lux SA (C-151/04) und Jean-Pascal Durré (C-152/04) (1)

    (Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr - Begriff „Arbeitnehmer“ - Erfordernis eines Unterordnungsverhältnisses - Kraftfahrzeug - Überlassung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber - Im Ausland zugelassenes Fahrzeug - Arbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist - Zulassung und Besteuerung des Kraftfahrzeugs)

    (2006/C 48/10)

    Verfahrenssprache: Französisch

    In den verbundenen Rechtssachen C-151/04 und C-152/04 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunal de police Neufchâteau (Belgien) mit Entscheidungen vom 16. Januar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2004, in den Strafverfahren gegen Claude Nadin, Nadin-Lux SA (C-151/04) und Jean-Pascal Durré (C-152/04) hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und E. Levits — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 15. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    Artikel 43 EG steht einer nationalen Regelung eines ersten Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die einem in diesem Staat wohnenden Selbständigen vorschreibt, dort ein Firmenfahrzeug zuzulassen, das ihm von der in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der er beschäftigt ist, überlassen wird, wenn das Fahrzeug weder im Wesentlichen dauerhaft im erstgenannten Mitgliedstaat genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird.


    (1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


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