Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2006/045E/02

PROTOKOLL
Donnerstag, 28. April 2005

ABl. C 45E vom 23.2.2006, pp. 11–147 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/11


PROTOKOLL

(2006/C 45 E/02)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Gérard ONESTA

Vizepräsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.05 Uhr eröffnet.

2.   Vorlage von Dokumenten

Folgendes Dokument wurde vorgelegt:

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 zur Ermöglichung des Einsatzes der Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung (KOM(2004)0814 — C6-0026/2005 — 2004/0285(CNS)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

Berichterstatter: Elmar Brok (A6-0093/2005).

3.   Prüfung von Mandaten

Auf Vorschlag des JURI-Ausschusses beschließt das Parlament, das Mandat von Joel Hasse Ferreira für gültig zu erklären.

4.   Anfechtung der Gültigkeit des Mandats einer Reihe von Mitgliedern

In seiner Sitzung vom 21.04.2005 hat der JURI-Ausschuss gemäß Artikel 3 Absatz 2 GO die Anfechtungen geprüft, mit denen das Parlament gemäß Artikel 12 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments befasst worden war.

Nach dieser Prüfung hat der JURI-Ausschuss dem Parlament einstimmig empfohlen,

die Anfechtung der Wahl von Janusz Lewandowski durch Herrn Stanisław Kocot, polnischer Staatsbürger, für unzulässig zu erachten,

die Anfechtung der Wahl von Rebecca Harms, Heide Rühle, Angelika Beer, Gisela Kallenbach, Hiltrud Breyer, Elisabeth Schroedter und Helga Trüpel durch Herrn Friedrich Wilhelm Merck, deutscher Staatsbürger, für unzulässig zu erachten,

die Anfechtung der Wahl von Andreas Mölzer durch Herrn Hans Kronenberger, österreichischer Staatsbürger, für unbegründet zu erachten.

5.   Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Auf Antrag der PSE-Fraktion bestätigt das Parlament die folgende Benennung:

PETI-Ausschuss: Inés Ayala Sender

Auf Antrag der PPE-DE-Fraktion bestätigt das Parlament die folgende Benennung:

Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Mittelamerikas: Bogusław Sonik anstelle von Zuzana Roithová

6.   Schutz des Grundwassers ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung [KOM(2003)0550 — C5-0447/2003 — 2003/0210(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Christa Klaß (A6-0061/2005).

Es spricht Stavros Dimas (Mitglied der Kommission).

Christa Klaß erläutert den Bericht.

Es sprechen Reino Paasilinna (Verfasser der Stellungnahme ITRE), Jan Mulder (Verfasser der Stellungnahme AGRI), Cristina Gutiérrez-Cortines im Namen der PPE-DE-Fraktion, María Sornosa Martínez im Namen der PSE-Fraktion, Marian Harkin im Namen der ALDE-Fraktion, Marie Anne Isler Béguin im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Dimitrios Papadimoulis im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Johannes Blokland im Namen der IND/DEM-Fraktion, Luca Romagnoli, fraktionslos, Ria Oomen-Ruijten, Dorette Corbey, Adamos Adamou, Urszula Krupa, James Hugh Allister, Caroline Jackson, Karin Scheele, Jens-Peter Bonde, Andreas Mölzer, María Esther Herranz García, Proinsias De Rossa und Bogusław Sonik.

VORSITZ: Pierre MOSCOVICI

Vizepräsident

Es sprechen Avril Doyle, Péter Olajos, Mairead McGuinness, Albert Jan Maat, Richard Seeber und Stavros Dimas.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 9.8 des Protokolls vom 28.04.2005.

7.   Binnenmarkt und neue Mitgliedstaaten (Aussprache)

Bericht: Der Binnenmarkt in den neuen Mitgliedstaaten: Sachstand, Möglichkeiten und Lehren [2004/2155 (INI)] — Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz.

Berichterstatterin: Małgorzata Handzlik (A6-0068/2005).

Małgorzata Handzlik erläutert den Bericht.

Es spricht Stavros Dimas (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Zita Pleštinská im Namen der PPE-DE-Fraktion, Edit Herczog im Namen der PSE-Fraktion, Toine Manders im Namen der ALDE-Fraktion, Gisela Kallenbach im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Kyriacos Triantaphyllides im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Guntars Krasts im Namen der UEN-Fraktion, Leopold Józef Rutowicz, fraktionslos, Jacek Protasiewicz, Evelyne Gebhardt, Danutė Budreikaitė, Malcolm Harbour und Phillip Whitehead.

VORSITZ: Edward McMILLAN-SCOTT

Vizepräsident

Es sprechen Wiesław Stefan Kuc und Stavros Dimas.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 9.12 des Protokolls vom 28.04.2005.

*

* *

Es spricht Avril Doyle, die sich darüber beklagt, dass der Rat während der gestrigen Aussprache über die mündliche Anfrage zu persistenten organischen Schadstoffen (POP) (B6-0171/2005) abwesend war.

8.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Berichtigungen des Stimmverhaltens:

Sitzung vom 23.02.2005

Entschließungsantrag B6-0147/2005

dafür: Frédérique Ries

*

* *

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

9.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage I zu diesem Protokoll enthalten.

9.1.   Armut bei Frauen in der Europäischen Union (Artikel 52 GO) (Abstimmung)

Antrag auf Konsultation des Wirtschafts- und Sozialausschusses: Armut bei Frauen in der Europäischen Union

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 1)

Gebilligt

9.2.   Armut bei Frauen in der Europäischen Union (Artikel 118 der Geschäftsordnung) (Abstimmung)

Antrag auf Konsultation des Ausschusses der Regionen: Armut bei Frauen in der Europäischen Union

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 2)

Gebilligt

9.3.   Einsatz der Gemeinschaftshilfe * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 zur Ermöglichung des Einsatzes der Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung — (KOM(2004)0814 — C6-0026/2005 — 2004/0285(CNS)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

Berichterstatter: Elmar Brok (A6-0093/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 3)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0140)

9.4.   Abkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der EG und Brasilien * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien [KOM(2004)0625 — C6-0009/2005 — 2004/0216(CNS)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Giles Chichester (A6-0081/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 4)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0141)

9.5.   Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG/Mexiko * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten [KOM(2004)0802 — C6-0035/2005 — 2004/0274(CNS)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Giles Chichester (A6-0080/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 5)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0142)

9.6.   Abkommen EG/Schweiz: Freier Personenverkehr *** (Abstimmung)

Empfehlung: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, eines Protokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union [12585/2004 — KOM(2004)0596 — C6-0247/2004 — 2004/0201 (AVC)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Timothy Kirkhope (A6-0058/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 6)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0143)

Das Parlament erteilt somit seine Zustimmung.

9.7.   Schengener Informationssystem: Kfz-Zulassungsbescheinigungen ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem [14238/1/2004 — C6-0007/2005 — 2003/0198(COD)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Carlos Coelho (A6-0084/2005)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 7)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P6_TA(2005)0144)

9.8.   Schutz des Grundwassers ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung [KOM(2003)0550 — C5-0447/2003 — 2003/0210(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Christa Klaß (A6-0061/2005).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 8)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0145)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0145)

9.9.   Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen [KOM (2004)0057 — C6-0040/2004 — 2004/0026(CNS)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Marian Harkin (A6-0091/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 9)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0146)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0146)

9.10.   Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz [KOM(2004) 0050 — C6-0014/2004 — 2004/0014(CNS)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatter: Stephen Hughes (A6-0092/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 10)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0147)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0147)

9.11.   Gegenseitigkeitsmechanismus * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in Bezug auf den Gegenseitigkeitsmechanismus [KOM(2004)0437 — C6-0097/2004 — 2004/0141(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Henrik Lax (A6-0065/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 11)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0148)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0148)

9.2.   Binnenmarkt und neue Mitgliedstaaten (Abstimmung)

Bericht: Der Binnenmarkt in den neuen Mitgliedstaaten: Sachstand, Möglichkeiten und Lehren [2004/2155 (INI)] — Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz.

Berichterstatterin: Małgorzata Handzlik (A6-0068/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 12)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0149)

9.13.   Menschenrechte in der Welt und EU-Menschenrechtspolitik 2004 (Abstimmung)

Bericht: Jahresbericht 2004 über die Menschenrechte in der Welt und die Politik der EU in diesem Bereich [2004/2151(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

Berichterstatter: Simon Coveney (A6-0086/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 13)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0150)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Eugenijus Gentvilas hat einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 12 gestellt, der berücksichtigt wurde;

Simon Coveney (Berichterstatter) hat einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 13 gestellt, der berücksichtigt wurde;

Philippe Morillon hat einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 17 gestellt, dessen Berücksichtigung mehr als 37 Mitglieder widersprochen haben und der daher nicht berücksichtigt wurde;

Rainer Wieland;

Ona Juknevičienė hat einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 43 gestellt, der berücksichtigt wurde;

Simon Coveney (Berichterstatter) hat einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 8 gestellt, dessen Berücksichtigung mehr als 37 Mitglieder widersprochen haben und der daher nicht berücksichtigt wurde.

9.14.   Lage der Roma in der Europäischen Union (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0272/2005, B6-0273/2005, B6-0274/2005, B6-0275/2005 und B6-0276/2005

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 14)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0272/2005

(ersetzt B6-0272/2005, B6-0273/2005, B6-0274/2005, B6-0275/2005 et B6-0276/2005):

eingereicht von den Abgeordneten:

Jaime Mayor Oreja, Ewa Klamt und Lívia Járóka im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Hannes Swoboda, Martine Roure, Katalin Lévai, Claude Moraes, Jan Marinus Wiersma, Enrique Barón Crespo und Magda Kósáné Kovács im Namen der PSE-Fraktion,

Viktória Mohácsi im Namen der ALDE-Fraktion

Elly de Groen-Kouwenhoven, Milan Horáček und Gérard Onesta im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Vittorio Agnoletto, Giusto Catania, Bairbre de Brún, Ilda Figueiredo, Miguel Portas, Sylvia-Yvonne Kaufmann und Erik Meijer im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Angenommen (P6_TA(2005)0151)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Gisela Kallenbach hat einen mündlichen Änderungsantrag zu den Textstellen gestellt, in denen die Mitgliedstaaten, die Beitrittskandidaten oder der Rat aufgefordert werden, tätig zu werden, dessen Berücksichtigung mehr als 37 Mitglieder widersprochen haben und der daher nicht berücksichtigt wurde;

Martine Roure hat im Namen der PSE-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 17 gestellt, der durch die Annahme von Änderungsantrag 17/rev. hinfällig geworden ist;

Elly de Groen-Kouwenhoven hat im Namen der Verts/ALE-Fraktion mündliche Änderungsanträge zur Einfügung von neuen Ziffern 18a und 20a gestellt, die berücksichtigt wurden;

Gisela Kallenbach hat einen mündlichen Änderungsantrag zu Erwägung H gestellt, der berücksichtigt wurde.

9.15.   Sozialschutz und hochwertige Pflegedienste (Abstimmung)

Bericht: Modernisierung des Sozialschutzes und Entwicklung hochwertiger Pflegedienste [2004/2189 (INI)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatter: Milan Cabrnoch (A6-0085/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 15)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0152)

9.16.   Finanzmärkte (Abstimmung)

Bericht: Derzeitiger Stand der Integration der Finanzmärkte in der Europäischen Union [2005/2026(INI)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Ieke van den Burg (A6-0087/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 16)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0153)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

John Purvis hat mündliche Änderungsanträge zu den Ziffern 25 und 38 gestellt, die berücksichtigt wurden;

Ieke van den Burg (Berichterstatterin) hat mündliche Änderungsanträge zu Ziffer 37, zur Stellung von Ziffer 43 sowie zum Änderungsantrag 15 gestellt, die berücksichtigt wurden.

9.17.   Persistente organische Schadstoffe (POP) (Abstimmung)

Entschließungsantrag zu der Strategie der Europäischen Union für die Konferenz über persistente organische Schadstoffe in Punta del Este (B6-0217/2005).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 17)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0154)

10.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht Simon Coveney — A6-0086/2005

Ursula Stenzel, Martin Schulz

11.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Bericht Giles Chichester — A6-0080/2005

Entschließung (gesamter Text):

dafür: Ria Oomen-Ruijten, Paul Rübig, Antonis Samaras

Bericht Christa Klaß — A6-0061/2005

Änderungsantrag 94

dagegen: Dirk Sterckx

Änderungsantrag 119:

dagegen: Alyn Smith

Änderungsantrag 102/rev.

dagegen: Margrietus van den Berg

Bericht Małgorzata Handzlik — A6-0068/2005

Änderungsantrag 1

dafür: Françoise Castex, Adeline Hazan, Hans-Peter Martin

Bericht Simon Coveney — A6-0086/2005

Änderungsantrag 17

dafür: María Sornosa Martínez

Änderungsantrag 2

dafür: Charlotte Cederschiöld, Inger Segelström

dagegen: Linda McAvan, Bernhard Rapkay, Martin Schulz, Gary Titley, Jan Marinus Wiersma,

Änderungsantrag 27

dagegen: Maria da Assunção Esteves

Änderungsantrag 47

dagegen: Othmar Karas

Änderungsantrag 48

dagegen: Othmar Karas

Änderungsantrag 8

dafür: Marie-Hélène Descamps, Phillip Whitehead

dagegen: Alfonso Andria, Renate Sommer, Rainer Wieland

Änderungsantrag 50

dafür: Neena Gill

Entschließung (gesamter Text)

Enthaltung: Erna Hennicot-Schoepges

Situation der Roma in der Europäischen Union — RC-B6-0272/2005

Entschließung (gesamter Text)

dagegen: Romano Maria La Russa

12.   Beschlüsse über bestimmte Dokumente

Beschluss zur Ausarbeitung eines Berichts gemäß Artikel 120 GO

AFCO-Ausschuss

Änderung der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (2005/2076(ACI))

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 14.04.2005)

Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten gemäß Artikel 114 Absatz 3 GO

LIBE-Ausschuss

Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (2005/2065(INI))

(mitberatend: ECON)

Terroranschläge: Verhütung, Abwehrbereitschaft und Bewältigung (2005/2043(INI))

(mitberatend: AFET)

Ausschussbefassung:

EMPL-Ausschuss:

Verlagerung im Kontext der regionalen Entwicklung (2004/2254(INI))

Federführend: REGI: (mitberatend: EMPL)

Beschlüsse zur Ausarbeitung eines Berichts gemäß Artikel 202 GO

AFCO-Ausschuss

Prüfung und Berichtigung von in erster Lesung angenommenem Mitentscheidungsverfahren (2005/2041 (REG))

Änderung der Artikel 3 und 4 der Geschäftsordnung des EP (2005/2036(REG))

13.   Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte

Das Protokoll dieser Sitzung wird dem Parlament gemäß Artikel 172 Absatz 2 GO zu Beginn der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

Mit Zustimmung des Parlaments werden die angenommenen Texte umgehend den Adressaten übermittelt.

14.   Zeitpunkt der nächsten Sitzungen

Die nächsten Sitzungen finden vom 09.05.2005 bis zum 12.05.2005 statt.

15.   Unterbrechung der Sitzungsperiode

Die Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments ist unterbrochen.

Die Sitzung wird um 12.35 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Josep Borrell Fontelles

Präsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Adamou, Agnoletto, Albertini, Allister, Andersson, Andrejevs, Andria, Andrikienė, Angelilli, Antoniozzi, Arif, Arnaoutakis, Ashworth, Assis, Attwooll, Aubert, Ayala Sender, Aylward, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Baco, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Barsi-Pataky, Battilocchio, Batzeli, Bauer, Beaupuy, Beazley, Becsey, Belder, Belet, Belohorská, Bennahmias, Beňová, Berend, van den Berg, Berger, Berlato, Berman, Bersani, Bielan, Birutis, Blokland, Bloom, Bobošíková, Böge, Bösch, Bonde, Bono, Borghezio, Borrell Fontelles, Bourlanges, Bozkurt, Bradbourn, Mihael Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Budreikaitė, van Buitenen, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Busquin, Cabrnoch, Calabuig Rull, Callanan, Camre, Capoulas Santos, Carlotti, Carlshamre, Carnero González, Casaca, Cashman, Caspary, Castex, Castiglione, del Castillo Vera, Catania, Cavada, Cercas, Cesa, Chatzimarkakis, Chichester, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Cirino Pomicino, Claeys, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Cornillet, Correia, Cottigny, Coûteaux, Coveney, Cramer, Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, D'Alema, Daul, Davies, Degutis, Dehaene, De Keyser, Demetriou, De Michelis, De Poli, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deß, Deva, De Veyrac, De Vits, Díaz de Mera García Consuegra, Didžiokas, Díez González, Dillen, Dimitrakopoulos, Dionisi, Di Pietro, Dombrovskis, Doorn, Douay, Dover, Doyle, Drčar Murko, Duchoň, Duff, Duin, Duka-Zólyomi, Duquesne, Ebner, Ek, El Khadraoui, Esteves, Estrela, Ettl, Eurlings, Robert Evans, Fajmon, Falbr, Fatuzzo, Fava, Fazakas, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Elisa Ferreira, Figueiredo, Flasarová, Flautre, Florenz, Foglietta, Fontaine, Ford, Fotyga, Fourtou, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García Pérez, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gebhardt, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gibault, Gierek, Giertych, Gill, Gklavakis, Glante, Glattfelder, Goebbels, Goepel, Gollnisch, Gomolka, Goudin, Genowefa Grabowska, Grabowski, Graça Moura, Graefe zu Baringdorf, Gräßle, de Grandes Pascual, Grech, de Groen-Kouwenhoven, Grosch, Grossetête, Gruber, Guellec, Guerreiro, Guidoni, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Gyürk, Hänsch, Hall, Hamon, Handzlik, Hannan, Harangozó, Harbour, Harkin, Harms, Hasse Ferreira, Hassi, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Helmer, Henin, Hennicot-Schoepges, Hennis-Plasschaert, Herczog, Herranz García, Herrero-Tejedor, Higgins, Hökmark, Honeyball, Hoppenstedt, Horáček, Hortefeux, Howitt, Hudacký, Hudghton, Hughes, Hutchinson, Ibrisagic, in 't Veld, Isler Béguin, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Joan i Marí, Jöns, Jørgensen, Jonckheer, Jordan Cizelj, Juknevičienė, Kaczmarek, Kallenbach, Kamiński, Karas, Karim, Kasoulides, Kaufmann, Kauppi, Kindermann, Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Klinz, Koch, Kohlíček, Konrad, Korhola, Kósáné Kovács, Koterec, Kozlík, Krahmer, Krarup, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kristovskis, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kuhne, Kułakowski, Kušķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lagendijk, Lambrinidis, Lambsdorff, Lang, Langen, Langendries, Laperrouze, La Russa, Laschet, Lauk, Lax, Le Foll, Lehne, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Fernand Le Rachinel, Letta, Lévai, Libicki, Lienemann, Liese, Lipietz, Lombardo, López-Istúriz White, Louis, Lucas, Lulling, Lundgren, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McGuinness, McMillan-Scott, Madeira, Manders, Maňka, Erika Mann, Thomas Mann, Manolakou, Mantovani, Markov, Martens, David Martin, Hans-Peter Martin, Martínez Martínez, Masiel, Masip Hidalgo, Maštálka, Mastenbroek, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Meyer Pleite, Miguélez Ramos, Mikko, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Mölzer, Mohácsi, Montoro Romero, Moraes, Morgantini, Morillon, Moscovici, Mote, Mulder, Musacchio, Muscardini, Muscat, Musotto, Musumeci, Myller, Napoletano, Nassauer, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Obiols i Germà, Öger, Özdemir, Olajos, Olbrycht, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Ouzký, Oviir, Paasilinna, Pack, Pafilis, Borut Pahor, Paleckis, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Patrie, Pęk, Pflüger, Piecyk, Pieper, Pinior, Piotrowski, Piskorski, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Poignant, Polfer, Portas, Posselt, Prets, Prodi, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ransdorf, Rapkay, Rasmussen, Remek, Resetarits, Reul, Reynaud, Ribeiro e Castro, Riera Madurell, Ries, Riis-Jørgensen, Rizzo, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Roszkowski, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rühle, Rutowicz, Sacconi, Sakalas, Salafranca Sánchez-Neyra, Salinas García, Salvini, Samaras, Samuelsen, Sánchez Presedo, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Savi, Schapira, Scheele, Schenardi, Schierhuber, Schlyter, Schmidt, Ingo Schmitt, Pál Schmitt, Schöpflin, Schröder, Schroedter, Schulz, Schuth, Schwab, Seeber, Seeberg, Segelström, Seppänen, Siekierski, Silva Peneda, Sinnott, Siwiec, Škottová, Smith, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Spautz, Staes, Staniszewska, Starkevičiūtė, Šťastný, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stockmann, Strejček, Strož, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Svensson, Swoboda, Szájer, Szejna, Szent-Iványi, Szymański, Tabajdi, Tajani, Takkula, Tannock, Tarabella, Tarand, Tatarella, Thomsen, Thyssen, Titley, Toia, Tomczak, Toubon, Toussas, Trakatellis, Trautmann, Triantaphyllides, Trüpel, Turmes, Tzampazi, Uca, Ulmer, Väyrynen, Valenciano Martínez-Orozco, Vanhecke, Van Hecke, Van Lancker, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vaugrenard, Ventre, Verges, Vergnaud, Vidal-Quadras Roca, Vincenzi, Virrankoski, Vlasák, Vlasto, Voggenhuber, Wagenknecht, Wallis, Walter, Watson, Manfred Weber, Weiler, Weisgerber, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wierzejski, Wijkman, Wise, von Wogau, Wohlin, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Wurtz, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Záborská, Zaleski, Zani, Zappalà, Zatloukal, Ždanoka, Železný, Zieleniec, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zwiefka


ANLAGE I

ERGEBNIS DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmung

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   Armut bei Frauen in der Europäischen Union (Artikel 117)

Antrag auf Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

2.   Armut bei Frauen in der Europäischen Union (Artikel 118)

Antrag auf Konsultation des Ausschusses der Regionen

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

3.   Einsatz der Gemeinschaftshilfe *

Empfehlung: Elmar BROK (A6-0093/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

4.   Abkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der EG und Brasilien *

Bericht: Giles CHICHESTER (A6-0081/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

5.   Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG/Mexiko *

Bericht: Giles CHICHESTER (A6-0080/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

NA

+

543, 2, 14

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: SchlussAbstimmung:

6.   Abkommen EG/Schweiz: Freier Personenverkehr ***

Empfehlung: Timothy KIRKHOPE (A6-0058/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

7.   Schengener Informationssystem: Kfz-Zulassungsbescheinigungen ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: Carlos COELHO (A6-0084/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-3

Ausschuss

NA

+

512, 20, 39

Antrag auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 1-3 (Abstimmung en bloc)

8.   Schutz des Grundwassers ***I

Bericht: Christa KLASS (A6-0061/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

2-14

16-17

19-22

30-33

35

37

51-52

54-57

59

62

66-70

72

74-75

86

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmung

1

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2/EV

+

330, 232, 12

15

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2/EV

+

366, 206, 7

23

Ausschuss

ges.

+

 

24

Ausschuss

NA

+

371, 200, 16

36

Ausschuss

ges.

+

 

41

Ausschuss

ges.

+

 

58

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

64

Ausschuss

ges./EA

+

334, 240, 17

71

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

73

Ausschuss

ges.

+

 

76

Ausschuss

ges./EA

+

386, 197, 10

77

Ausschuss

ges.

+

 

78

Ausschuss

ges.

+

 

79

Ausschuss

ges./EA

+

366, 209, 7

80

Ausschuss

ges./

+

 

81

Ausschuss

ges.

+

 

82

Ausschuss

ges.

+

 

83

Ausschuss

ges.

+

 

84

Ausschuss

ges.

+

 

85

Ausschuss

ges.

+

 

87

Ausschuss

ges./EA

+

341, 243, 9

Artikel 1

114

IND/DEM

 

-

 

115

IND/DEM

 

-

 

Artikel 2 Absatz 2

116

IND/DEM

 

-

 

18

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Artikel 2 nach Absatz 3

96

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 3

104

ALDE

 

-

 

25-26

Ausschuss

 

+

 

27

Ausschuss

ges.

+

 

28

Ausschuss

ges.

+

 

91

PPE-DE

EA

+

338, 250, 9

93

PPE-DE

 

+

 

nach Artikel 3

97

Verts/ALE

NA

-

244, 345, 15

29

Ausschuss

getr.

 

 

1/EV

+

385, 186, 6

2

+

 

Artikel 4 Absatz 2

117

IND/DEM

 

-

 

34

Ausschuss

 

+

 

Artikel 4 nach Absatz 3

98

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 5

118

IND/DEM

 

-

 

38

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

39-40

Ausschuss

 

+

 

Artikel 6 - insgesamt

94

PSE+ALDE+

Verts/ALE+

GUE/NGL

NA

-

288, 300, 15

119

IND/DEM

NA

-

42, 535, 7

Artikel 6, Titel

42

Ausschuss

 

+

 

Artikel 6 Absatz 1

103

ALDE

 

Z

 

43

Ausschuss

ges./EA

-

272, 298, 8

Artikel 6 Absatz 2

88

PPE-DE

getr.

 

 

1/EV

+

348, 221, 6

2

+

 

44

Ausschuss

 

 

Artikel 6 nach Absatz 2

110

PPE-DE

EA

-

280, 293, 16

Artikel 6, zusätzl. Text

45

Ausschuss

NA

-

242, 342, 9

46

Ausschuss

ges.

+

 

47

Ausschuss

ges.

+

 

48

Ausschuss

ges./EA

+

356, 203, 27

49-50

Ausschuss

 

+

 

107

ALDE

 

-

 

nach Artikel 6

99

Verts/ALE

 

-

 

100

Verts/ALE

EA

+

315, 265, 19

53

Ausschuss

 

 

nach Artikel 7

108

ALDE

NA

-

279, 315, 8

Anhang 1, Tabelle, Nitrate, Spalten 1+2

120

IND/DEM

 

-

 

101

Verts/ALE

 

-

 

Anhang 1, Tabelle, Nitrate, Spalte 3

60

Ausschuss

 

+

 

121

IND/DEM

 

 

Anhang 1, Tabelle, Pestizide, Spalte 2

102=

122=

Verts/ALE

IND/DEM

NA

-

105, 475, 22

63

Ausschuss

 

+

 

Anhang 1, Tabelle, Pestizide, Spalte 3

123

IND/DEM

 

-

 

Artikel 1, Tabelle, zusätzl. Text

111

FLORENZ u. a.

EA

-

250, 291, 44

112

FLORENZ u. a.

 

-

 

Anhang 2

65

Ausschuss

EA

+

327, 233, 7

92

PPE-DE

 

 

Anhang 3 Teil A

89

PPE-DE

 

+

 

90

PPE-DE

 

+

 

Anhang 4

106

ALDE

 

-

 

105

ALDE

 

-

 

nach Erwägung 1

95

Verts/ALE

 

+

 

Erwägung 5

113

IND/DEM

 

-

 

nach Erwägung 8

109

ALDE

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 61 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wird nicht zur Abstimmung gestellt (Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe d der Geschäftsordnung).

Nach Angaben der ALDE-Fraktion sind die Änderungsanträge 88 und 107 als Zusatz zu Änderungsantrag 94 zu sehen.

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 24, 45, 94, 97 und 108

IND/DEM: Änd. 119 und 122

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 15, 27, 29, 36, 41, 43, 58, 64, 73, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85 und 87

ALDE: Änd. 45, 47, 46, 48, 58 und 73

PSE: Änd. 45

Verts/ALE: Änd. 23 und 28

Anträge auf getrennte Abstimmung

ALDE:

Änd. 88

1. Teil: Unbeschadet ... ausgeschlossen ist.

2. Teil: c) Wasser ... Grundwasserbewirtschaftung.

Verts/ALE:

Änd. 1

1. Teil: gesamter Text ohne das Wort chemischer

2. Teil: dieser Wortteil

Änd. 15

1. Teil: gesamter Text ohne das Wort chemischer

2. Teil: dieses Wort

Änd. 18

1. Teil: gesamter Text ohne die Worte und unter Umweltaspekten

2. Teil: diese Worte

Änd. 29

1. Teil: Absatz 1

2. Teil: Rest

Änd. 38

1. Teil: gesamter Text ohne die Worte gegenüber dem Ausgangspunkt

2. Teil: diese Worte

Änd. 58

1. Teil: gesamter Text ohne die Worte Der Anteil ... gegebenenfalls eingehalten.

2. Teil: diese Worte

Änd. 71

1. Teil: Beziehungen ... vorkommender Stoffe.

2. Teil: In dem Maße ... festgelegt.

9.   Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen *

Bericht: Marian HARKIN (A6-0091/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-16

18-20

Ausschuss

 

+

 

Artikel 1 Nummer 7

17

Ausschuss

 

+

 

21

PSE, ALDE

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

10.   Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz *

Bericht: Stephen HUGHES (A6-0092/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-23

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

11.   Gegenseitigkeitsmechanismus *

Bericht: Henrik LAX (A6-0065/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses - Abstimmung en bloc

1-9

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

12.   Binnenmarkt und neue Mitgliedstaaten

Bericht: Małgorzata HANDZLIK (A6-0068/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 14

1

Verts/ALE

NA

-

125, 445, 13

Abstimmung: Entschließung (insgesamt)

 

+

 

Antrag auf namentliche Abstimmung

GUE/NGL: Änd. 1

13.   Menschenrechte in der Welt und EU-Menschenrechtspolitik 2004

Bericht: Simon COVENEY (A6-0086/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§§ 1-4

§

Reihenfolge der Ziffern

 

+

siehe Verschiedenes, Spiegelstrich 1

nach § 2

36

Verts/ALE

EA

+

301, 256, 19

§ 3

4D

PSE

 

-

 

29

GUE/NGL

 

-

 

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 12

§

ursprünglicher Text

 

+

mündlicher Änderungsantrag

§ 13

§

ursprünglicher Text

 

+

mündlicher Änderungsantrag

38

Verts/ALE

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

3

-

 

14

PSE

EA

-

283, 294, 10

§ 14

17

GUE/NGL

NA

-

103, 450, 12

15

PSE

 

+

 

3

ALDE

 

 

32

Verts/ALE

 

 

§ 15

18

GUE/NGL

 

-

 

§ 16

53

PPE-DE

EA

+

316, 221, 13

§ 17

16

PSE

 

+

 

35

Verts/ALE

 

+

 

§ 18

33

Verts/ALE

 

+

 

§ 19

63

PPE-DE

 

+

 

§ 20

54

PPE-DE

 

+

 

1

ALDE

 

 

34

Verts/ALE

 

 

§ 21

39

Verts/ALE

 

-

 

§ 23

23

GUE/NGL

 

-

 

52

PPE-DE

 

+

 

§ 24

19

GUE/NGL

 

-

 

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

nach § 24

20

GUE/NGL

 

-

 

§ 25

40

Verts/ALE

 

+

 

§ 29

24

GUE/NGL

 

-

 

nach § 29

21

GUE/NGL

 

-

 

§ 30

61

PPE-DE

 

+

 

§ 34

62

PPE-DE

 

Z

 

§ 43

§

ursprünglicher Text

 

+

mündlicher Änderungsantrag

nach § 46

58

Verts/ALE

 

+

 

§ 48

5

PSE

 

-

 

55

PPE-DE

 

+

 

§ 49

64

PPE-DE

 

+

 

6

PSE

 

-

 

nach § 50

41

Verts/ALE

 

+

 

§ 53

56

PPE-DE

 

+

 

§ 55

42

Verts/ALE

 

-

 

2

ALDE

NA

-

162, 397, 15

§ 59

57

PPE-DE

 

+

 

43

Verts/ALE

 

+

 

§ 64

44

Verts/ALE

 

+

 

§ 70

45

Verts/ALE

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 78

27

GUE/NGL

NA

-

237, 330, 15

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 79

25

GUE/NGL

 

+

 

46

Verts/ALE

 

 

§ 82

47

Verts/ALE

NA

-

159, 401, 25

nach § 82

48

Verts/ALE

NA

-

144, 391, 26

§ 83

30

Verts/ALE

getr.

 

 

1/EV

+

325, 228, 25

2

-

 

§ 84

28D

GUE/NGL

 

-

 

§ 85

31

Verts/ALE

EA

+

326, 244, 16

§ 87

59

Verts/ALE

 

-

 

§ 91

22

GUE/NGL

 

+

 

§ 94

7

PSE

 

-

 

§ 131

8

PSE

NA

+

330, 211, 39

§ 132

9

PSE

NA

+

336, 201, 37

nach § 183

37

Verts/ALE

 

-

 

§ 189

10

PSE

 

-

 

§ 191

11

PSE

 

-

 

nach § 191

12

PSE

 

+

 

nach § 192

13=

49=

PSE

Verts/ALE

 

-

 

50

Verts/ALE

NA

-

209, 311, 40

nach § 210

26

GUE/NGL

 

+

 

§ 224

51

Verts/ALE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (insgesamt)

EA

+

251, 64, 255

Änd. 60 wurde annulliert.

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 47, 48 und 50

IND/DEM: Änd. 8 und 9

GUE/NGL: Änd. 17 und 27

ALDE: Änd. 2

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE:

§78

1. Teil: Text ohne die Worte verurteilt ... durch den Rat

2. Teil: diese Worte

Änd. 30

1. Teil: Text ohne die Worte und die allgemeine Militarisierung der Gesellschaft Guatemalas

2. Teil: diese Worte

IND/DEM:

§ 3

1. Teil: Text ohne die Worte bei der Umsetzung ... gegen den Menschenhandel

2. Teil: diese Worte

PPE-DE:

Änd. 38

1. Teil: Text bis ... Pressedelikte abzuschaffen;

2. Teil: Text bis ... Tindouf geäußert hat;

3. Teil: Rest

Änd. 45

1. Teil: Text bis ... Menschenrechtsverletzungen zu verhindern;

2. Teil: bedauert aber ... verfolgt werden sollen;

ALDE:

§ 24

1. Teil: Text ohne die Worte die Existenz und

2. Teil: diese Worte

Verschiedenes

Die PPE-DE-Fraktion:

schlägt vor, die Ziffern 1-4 in den Abschnitt Die Nachbarschaft der EU zu verschieben, die folglich in Die Nachbarschaft der EU und der Nahe Osten umbenannt werden muss;

zieht ihren Änderungsantrag 62 zurück.

M. Eugenijus Gentvilas stellt folgenden mündlichen Änderungsantrag zu § 12:

12. fordert die Ukraine und die Republik Moldau auf, gegen den Schmuggel von und durch Transnistrien sowie Russland, gegen den Schmuggel aus der Region Kaliningrad nach Litauen und Polen vorzugehen und effektive Programme zur Bekämpfung der Korruption bei Zoll, Grenzschutz und Steuerverwaltung sowie bei der Polizei zu entwickeln;

M. Simon Coveney stellt folgenden mündlichen Änderungsantrag zu § 13:

begrüßt die Bemühungen Marokkos, sich mit dem Leiden von Opfern vergangener Menschenrechtsverletzungen auseinanderzusetzen, insbesondere durch die Einsetzung der Instance Equité et Réconciliation (Kommission für Gerechtigkeit und Aussöhnung); erkennt die positiven Entwicklungen durch das Verbot der Folter und durch die Entschädigung derjenigen, die in der Vergangenheit Leid ertragen mussten, an; unterstützt die laufenden Rechtsreformen wie das Familiengesetzbuch, das vom marokkanischen Parlament im Januar 2004 verabschiedet wurde, und den Gesetzesentwurf, durch den Folter unter Strafe gestellt werden soll (Dezember 2004); ist sich der menschenverachtenden Natur der terroristischen Anschläge vom Mai 2004 in Casablanca bewusst, erinnert aber die marokkanischen Behörden daran, dass alle Maßnahmen zur Terrorbekämpfung im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen stehen müssen; ermuntert Marokko, den Dialog mit der Europäischen Union mit dem Ziel fortzuführen, die illegale Einwanderung und den Menschenhandel zu verhindern und die Rückkehr zu erleichtern; ist besorgt über die Anzahl von Menschen, die bei dem Versuch, die europäische Küste von Marokko aus zu erreichen, ihr Leben lassen; stellt fest, dass Marokko ein Moratorium für die Todesstrafe erlassen hat und fordert Marokko auf, die Todesstrafe abzuschaffen;

Ona Juknevičienė stellt folgenden mündlichen Änderungsantrag zu § 43:

43. fordert die Regierung Usbekistans nachdrücklich auf, merkliche Schritte zur Abschaffung der Todesstrafe nach einer entsprechenden Zusage zu unternehmen, wie etwa die Einführung eines Moratoriums bei Todesurteilen und Hinrichtungen; begrüßt die Änderung des Strafgesetzes im Jahre 2003 zur Ächtung von Folter und Misshandlung in behördlichem Gewahrsam und zur Strafverfolgung in solchen Fällen; fordert Usbekistan auf, diese Reformen tatsächlich umzusetzen und alle verbleibenden politischen Gefangenen freizulassen; besteht auf die Schaffung einer unabhängigen Justiz; begrüßt das kürzlich verkündete Vorhaben der Regierung, umfassende Reformen durchzuführen, einschließlich der Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz und der Beendigung der Pressezensur;

14.   Lage der Roma in der Europäischen Union

Entschließungsanträge: B6-0272/2005, B6-0273/2005, B6-0274/2005, B6-0275/2005 und B6-0276/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC-B6-0272/2005

(PPE-DE, PSE, Verts/ALE, ALDE und GUE/NGL)

§ 5

9/rev

ALDE

 

Z

 

§ 9

11/revD

ALDE

 

Z

 

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 11

13/rev

ALDE

 

Z

 

§ 17

17/revD

ALDE

EA

+

329, 195, 15

nach § 18

 

 

 

+

mündlicher Änderungsantrag

nach § 20

 

 

 

+

mündlicher Änderungsantrag

§ 25

21/revD

ALDE

 

Z

 

nach Bezugsvermerk 16

1

PSE

 

+

 

Erwägung G

3/rev

ALDE

 

+

 

Erwägung H

 

 

 

+

mündlicher Änderungsantrag

Erwägung J

4/rev

ALDE

 

Z

 

Abstimmung: Entschließung (insgesamt)

NA

+

497, 25, 30

Entschließungsanträge von Fraktionen

B6-0272/2005

 

PPE-DE

 

 

B6-0273/2005

 

ALDE

 

 

B6-0274/2005

 

GUE/NGL

 

 

B6-0275/2005

 

PSE

 

 

B6-0276/2005

 

Verts/ALE

 

 

Änderungsanträge 2, 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 und 18 bis 20 wurden zurückgezogen.

Antrag auf getrennte Abstimmung

ALDE:

§ 9

1. Teil: Text ohne die Worte ihre besten Praktiken sowie auszutauschen

2. Teil: Rest

Anträge auf namentliche Abstimmung

GUE/NGL: SchlussAbstimmung:

Verschiedenes

Die Verts/ALE-Fraktion stellt 2 mündliche Änderungsanträge auf Einfügung zweier neuer Ziffern:

18a. begrüßt die Bildung des Europäischen Forums der Roma und Fahrenden sowie die Arbeit der Gruppen innerhalb des Parlaments, die sich mit den Anliegen der Roma und der Minderheiten befassen; erkennt die Bedeutung der Zusammenarbeit mit solchen Gremien bei der Gestaltung der Politik für die Roma in Europa;

20a. begrüßt die Initiative einer Dekade für die Integration der Roma, die fünf Mitgliedstaaten und Bewerberländer unterzeichnet haben, und fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Regierungen dieser Länder für die Finanzierung zur Realisierung dieser Initiative aus einschlägigen Programmen der Union zu sorgen;

Gisela Kallenbach stellt im Namen der Verts/ALE-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag zu Erwägung H, wonach der Wortlaut unter Hinweis darauf, dass eine große Anzahl von Roma Opfer des Kriegs und Ziel ethnischer Säuberungen im Kosovo, in Kroatien, Bosnien und Herzegowina waren und weiterhin sind durch unter Hinweis darauf, dass eine große Anzahl von Roma Opfer des Kriegs und ethnischer Säuberungen in verschiedenen Teilgebieten des ehemaligen Jugoslawiens waren und dort weiterhin Opfer von Verfolgung sind.

15.   Sozialschutz und hochwertige Pflegedienste

Bericht: Milan CABRNOCH (A6-0085/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 6

1

GUE/NGL

 

+

 

§ 7

2

GUE/NGL

 

-

 

§ 18

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

3

+

 

§ 19

3

GUE/NGL

 

-

 

§ 21

4

GUE/NGL

 

-

 

nach § 32

5

GUE/NGL

 

-

 

Erwägung C

§

ursprünglicher Text

ges./EA

+

278, 208, 26

Erwägung X

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Abstimmung: Entschließung (insgesamt)

 

+

 

Anträge auf getrennte Abstimmung

Verts/ALE: Erwägung C

Anträge auf getrennte Abstimmung

Verts/ALE:

Erwägung X

1. Teil: Text bis stattfinden

2. Teil: Rest

GUE/NGL:

§ 18

1. Teil: Text bis Dienstleistern, was

2. Teil: die Worte den Wettbewerb erhöht und

3. Teil: Rest

16.   Finanzmärkte

Bericht: Ieke VAN DEN BURG (A6-0087/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 1

5

PSE

 

-

 

§ 2

§

ursprünglicher Text

ges.

-

 

§ 3

-

 

 

-

Vorschlag, Änd. 2 als Zusatz aufzunehmen (§ 9a neu)

2

Verts/ALE

 

-

 

§ 6

6

PSE

 

-

 

3

Verts/ALE

 

-

 

§ 8

7

PSE

getr.

 

 

1

+

 

2/EV

+

272, 198, 10

§ 9

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 10

8

PSE

 

+

 

§ 11

9

PSE

 

+

 

§ 13

10

PSE

 

+

 

§ 17

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 19

11

PSE

 

-

 

§ 22

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

-

 

2

-

 

nach § 25

4

Verts/ALE

EA

+

261, 196, 1

als Zusatz zu § 25

§ 26

§

ursprünglicher Text

ges.

 

als Zusatz zu § 25

§ 30

12

PSE

 

+

 

§ 31

13

PSE

 

+

 

§ 33

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 36

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 37

§

ursprünglicher Text

 

+

mündlicher Änderungsantrag

§ 38

§

ursprünglicher Text

 

+

mündlicher Änderungsantrag

1

PPE-DE

 

Z

 

14

PSE

 

 

§ 40

§

ursprünglicher Text

ges./EA

-

182, 215, 14

§ 43

15

PSE

 

+

mündlicher Änderungsantrag

§

Reihenfolge der Ziffern

 

+

hinter § 25 anzuordnen

Abstimmung: Entschließung (insgesamt)

 

+

 

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE: §§ 2, 26, 33 und 40

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE:

Änd. 7

1. Teil: Text bis Konsultationsprozesses

2. Teil: Rest

PSE:

§ 9

1. Teil: Text ohne die Worte nichtlegislative Lösungsansätze fördern

2. Teil: diese Worte

§ 17

1. Teil: Text ohne die Worte gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

2. Teil: diese Worte

§ 22

1. Teil: Text bis verhindern;

2. Teil: Rest

§ 36

1. Teil: Text bis aufmerksam entgegen;

2. Teil: Rest

Verschiedenes

Die PSE-Fraktion schlägt vor:

§ 43 hinter § 25 anzuordnen, falls ihr Änd. 15 angenommen wird;

Änd. 2 als neue Ziffer 9a aufzunehmen, anstatt ihn in § 3 einzufügen;

Änd. 4 dem Wortlaut der bestehenden Ziffer 25 anzufügen, anstatt ihn als neue Ziffer einzufügen.

Die PPE-DE-Fraktion stellt folgenden mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 38:

38. ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten eine lange und unterschiedliche Tradition in Bezug auf den Verbraucherschutz haben; stellt fest, dass die (ein Wort gestrichen) Forderung eines Teils der Finanzdienstleistungsindustrie auf eine minimale Angleichung abzielt, wogegen verschiedene Anwender und insbesondere der Bankensektor für eine gezielte Angleichung eintreten, um zu wirklich gleichen Wettbewerbsbedingungen zu gelangen; fordert deshalb die Kommission auf, eine Diskussion über die grundlegende Struktur des Finanzdienstleistungsmarktes der Union unter Berücksichtigung der Verbraucher- und Anwenderinteressen und der globalen europäischen Wettbewerbsfähigkeit zu organisieren;

M. John Purvis stellt im Namen der PPE-DE-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag, an Ziffer 25 die Worte fordert die Kommission ferner auf, jene Rechtsakte, die einem reibungslosen Funktionieren der europäischen Finanzmärkte abträglich sind, prioritär abzuändern oder zurückzuziehen; anzufügen.

Ieke van den Burg (Berichterstatterin) stellt einen mündlichen Änderungsantrag zu § 37, zwischen fordert die Kommission auf, eine zusammenfassende Studie über Einzelhandelsfinanzdienstleistungen und in den einzelnen Mitgliedstaaten vorzulegen die Worte — mit besonderem Schwerpunkt auf Bankdienstleistungen — einzufügen.

Ieke van den Burg (Berichterstatterin) stellt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 15, um die Worte regulierte Wettbewerb durch die Worte faire Wettbewerb zu ersetzen.

17.   Persistente organische Schadstoffe (POP)

Entschließungsantrag: B6-0217/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsantrag des Umweltausschusses

(B6-0217/2005)

Abstimmung: Entschließung (insgesamt)

 

+

 


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Bericht Chichester A6-0080/2005

Ja-Stimmen: 543

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Polfer, Prodi, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Stroz, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Rogalski, Salvini, Tomczak, Wierzejski, Wohlin, Železný

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Kozlík, Masiel, Romagnoli, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, Gargani, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beňová, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Westlund, Whitehead, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Libicki, Musumeci, Ó Neachtain, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 2

IND/DEM: Wise

NI: Martin Hans-Peter

Enthaltungen: 14

GUE/NGL: Pflüger, Toussas, Wagenknecht

IND/DEM: Louis

NI: Allister, Dillen, Gollnisch, Lang, Mölzer, Mote, Resetarits, Schenardi, Vanhecke

Verts/ALE: van Buitenen

2.   Empfehlung Coelho A6-0084/2005

Ja-Stimmen: 512

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Flasarová, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Stroz, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde

NI: Allister, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Kozlík, Martin Hans-Peter, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cesa, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, Gargani, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stubb, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 20

GUE/NGL: Pflüger, Wagenknecht

IND/DEM: Bloom, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wierzejski, Wise, Wohlin, Železný

NI: Resetarits

UEN: Camre, Foglietta

Enthaltungen: 39

IND/DEM: Coûteaux, Louis, Salvini

NI: Dillen, Gollnisch, Lang, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Beazley, Bradbourn, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Elles, Fajmon, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Jackson, Kirkhope, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Škottová, Stevenson, Strejček, Sturdy, Vlasák, Zahradil

Verts/ALE: van Buitenen

3.   Bericht Klaß A6-0061/2005

Ja-Stimmen: 371

ALDE: Lambsdorff

IND/DEM: Goudin, Lundgren, Wohlin

NI: Belohorská, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cesa, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Daul, Dehaene, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gargani, Gauzès, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langen, Langendries, Laschet, Lauk, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Ventre, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beňová, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Roszkowski, Szymański, Tatarella

Verts/ALE: Flautre

Nein-Stimmen: 200

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Manders, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Stroz, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Tomczak, Wierzejski, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Martin Hans-Peter, Mote, Resetarits

PPE-DE: Ashworth, Beazley, Bradbourn, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Coveney, Deva, Dover, Duchoň, Elles, Fajmon, Fjellner, Harbour, Helmer, Hökmark, Ibrisagic, Jackson, Kirkhope, Maat, McGuinness, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Seeberg, Škottová, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sumberg, Tannock, Vlasák, Zahradil

PSE: Christensen, Guy-Quint, Jørgensen, Kristensen, Rasmussen, Thomsen

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 16

ALDE: Matsakis

IND/DEM: Bloom, Wise

NI: Baco, Battilocchio, De Michelis, Gollnisch, Kozlík, Lang, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Hannan, Heaton-Harris

Verts/ALE: van Buitenen

4.   Bericht Klaß A6-0061/2005

Ja-Stimmen: 244

ALDE: Pannella, Polfer, Samuelsen

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Stroz, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde

NI: Belohorská, Czarnecki Marek Aleksander, Martin Hans-Peter, Resetarits, Romagnoli

PPE-DE: Bachelot-Narquin, Seeberg, Wijkman, Wuermeling

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 345

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Belder, Blokland, Bloom, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Tomczak, Wierzejski, Wise, Wohlin, Železný

NI: Allister, Baco, Battilocchio, Bobošíková, De Michelis, Mote

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Ayuso González, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lauk, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Ventre, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Goebbels

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Roszkowski, Szymański, Tatarella

Verts/ALE: Hudghton, Smith

Enthaltungen: 15

IND/DEM: Goudin, Lundgren

NI: Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Masiel, Mölzer, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Schierhuber

Verts/ALE: van Buitenen

5.   Bericht Klaß A6-0061/2005

Ja-Stimmen: 288

ALDE: Andrejevs, Attwooll, Birutis, Carlshamre, Chiesa, Cocilovo, Davies, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Gentvilas, Geremek, Hall, Harkin, in 't Veld, Jäätteenmäki, Karim, Lax, Letta, Matsakis, Morillon, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Samuelsen, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Stroz, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Goudin, Lundgren, Wohlin

NI: Baco, Battilocchio, Belohorská, De Michelis, Martin Hans-Peter, Resetarits, Romagnoli

PPE-DE: Bachelot-Narquin, Bauer, Fatuzzo, Seeberg, Wijkman

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bersani, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 300

ALDE: Alvaro, Andria, Beaupuy, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cornillet, Degutis, Deprez, Fourtou, Gibault, Hennis-Plasschaert, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Maaten, Manders, Mohácsi, Mulder, Riis-Jørgensen, Schuth, Staniszewska, Virrankoski

GUE/NGL: Kohlíček

IND/DEM: Belder, Blokland, Bloom, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Tomczak, Wierzejski, Wise, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Masiel, Mote

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Ayuso González, Barsi-Pataky, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Eurlings, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lauk, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Goebbels, Kindermann

UEN: Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Roszkowski, Szymański, Tatarella

Verts/ALE: Hudghton, Smith

Enthaltungen: 15

GUE/NGL: Wagenknecht

NI: Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Mölzer, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Esteves, Ventre

Verts/ALE: van Buitenen

6.   Bericht Klaß A6-0061/2005

Ja-Stimmen: 42

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Tomczak, Wierzejski, Wohlin, Železný

NI: Belohorská, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Mölzer, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Wuermeling

PSE: Carnero González, Casaca, Christensen, Jørgensen, Kristensen, Napoletano, Rasmussen, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Weiler, Wiersma

UEN: Camre

Verts/ALE: Auken, Schlyter

Nein-Stimmen: 535

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Stroz, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

NI: Allister, Baco, Battilocchio, Bobošíková, De Michelis, Martin Hans-Peter, Masiel, Mote, Resetarits, Romagnoli, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Ashworth, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Laschet, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bersani, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Cashman, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Evans Robert, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Kindermann, Kinnock, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Siwiec, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Westlund, Whitehead, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Aubert, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 7

IND/DEM: Bloom, Wise

NI: Czarnecki Marek Aleksander, Kozlík

PPE-DE: Helmer, Ventre

Verts/ALE: van Buitenen

7.   Bericht Klaß A6-0061/2005

Ja-Stimmen: 242

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Salvini, Sinnott, Tomczak, Wierzejski, Wohlin, Železný

NI: Allister, Belohorská, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Masiel, Mölzer, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Brejc, Březina, Brok, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cesa, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Daul, Dehaene, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lauk, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Millán Mon, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Ventre, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Fazakas, Goebbels

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Hudghton, Kallenbach, Smith

Nein-Stimmen: 342

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Manders, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Stroz, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Rogalski

NI: Battilocchio, Bobošíková, Martin Hans-Peter, Resetarits, Romagnoli

PPE-DE: Ashworth, Beazley, Bradbourn, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Coveney, Deva, Dover, Doyle, Duchoň, Elles, Fajmon, Fjellner, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hökmark, Ibrisagic, Jackson, Kirkhope, McGuinness, McMillan-Scott, Mitchell, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Seeberg, Škottová, Stevenson, Strejček, Sturdy, Tannock, Vlasák, Wijkman, Zahradil

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beňová, Berger, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kusstatscher, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 9

ALDE: Matsakis

GUE/NGL: Toussas

IND/DEM: Bloom, Wise

NI: Baco, Kozlík, Mote

PPE-DE: Brepoels

Verts/ALE: van Buitenen

8.   Bericht Klaß A6-0061/2005

Ja-Stimmen: 279

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Manders, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Triantaphyllides

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Coûteaux, Louis, Salvini, Sinnott

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Masiel

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bradbourn, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Florenz, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lauk, Lehne, Liese, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mayer, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Rübig, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tannock, Toubon, Ulmer, Vatanen, Ventre, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Berman, Goebbels, Kindermann, Kreissl-Dörfler, Martin David, Masip Hidalgo, Tabajdi

UEN: Aylward, Crowley, Foglietta

Nein-Stimmen: 315

ALDE: Chiesa

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Stroz, Svensson, Toussas, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bloom, Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wise, Železný

NI: Baco, Battilocchio, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Mölzer, Resetarits, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ayuso González, Belet, Brepoels, del Castillo Vera, Dehaene, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Fernández Martín, Fraga Estévez, Freitas, de Grandes Pascual, Gutiérrez-Cortines, Herranz García, Herrero-Tejedor, Iturgaiz Angulo, Karas, Kratsa-Tsagaropoulou, López-Istúriz White, Mantovani, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayor Oreja, Millán Mon, Montoro Romero, Pomés Ruiz, Rack, Roithová, Rudi Ubeda, Salafranca Sánchez-Neyra, Schierhuber, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Stenzel, Tajani, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca, Wijkman, Wojciechowski

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beňová, van den Berg, Berger, Berlinguer, Bersani, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, De Vits, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 8

ALDE: Matsakis

IND/DEM: Goudin, Lundgren, Wohlin

NI: Kozlík, Mote

PPE-DE: Samaras

Verts/ALE: van Buitenen

9.   Bericht Klaß A6-0061/2005

Ja-Stimmen: 105

ALDE: Krahmer, Onyszkiewicz

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Stroz, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Tomczak, Železný

NI: Belohorská, Czarnecki Ryszard, Martin Hans-Peter, Resetarits

PPE-DE: Bachelot-Narquin, Gaubert, Seeberg, Sonik, Wijkman

PSE: van den Berg, Berger, Bersani, Busquin, Christensen, Guy-Quint, Jørgensen, Kristensen, Mann Erika, Medina Ortega, Rasmussen, Schulz, Siwiec, Thomsen, Van Lancker

UEN: Camre, Kamiński

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 475

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Allister, Baco, Battilocchio, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Masiel, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Ayuso González, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gargani, Gauzès, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lauk, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Ventre, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beňová, Berès, Berlinguer, Berman, Bono, Bozkurt, van den Burg, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Hudghton, Smith

Enthaltungen: 22

IND/DEM: Belder, Blokland, Bloom, Coûteaux, Goudin, Louis, Lundgren, Sinnott, Wise, Wohlin

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Rachinel, Mölzer, Schenardi, Vanhecke

PSE: Bösch

UEN: Bielan

Verts/ALE: van Buitenen

10.   Bericht Handzlik A6-0068/2005

Ja-Stimmen: 125

ALDE: De Sarnez

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Stroz, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Borghezio, Goudin, Louis, Lundgren, Salvini, Wohlin

NI: Baco, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Mölzer, Resetarits, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Musotto

PSE: Arif, Bono, Carnero González, Corbey, Cottigny, Désir, De Vits, Fazakas, Fruteau, Geringer de Oedenberg, Gierek, Grabowska, Gurmai, Hamon, Hegyi, Herczog, Hutchinson, Koterec, Kuc, Le Foll, Lienemann, Maňka, Mastenbroek, Mikko, Moraes, Patrie, Pinior, Poignant, Reynaud, Roure, Schapira, Scheele, Siwiec, Tabajdi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Whitehead

UEN: Camre, Foglietta, Muscardini, Musumeci

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 445

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Belder, Blokland, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Wierzejski, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langendries, Laschet, Lauk, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Ventre, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berlinguer, Bersani, Bösch, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Grech, Gruber, Guy-Quint, Hänsch, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuhne, Lambrinidis, Leichtfried, Leinen, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Piecyk, Prets, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schulz, Segelström, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Roszkowski, Szymański

Enthaltungen: 13

ALDE: Takkula, Toia

IND/DEM: Bloom, Coûteaux, Wise

NI: Battilocchio, Belohorská, De Michelis, Kozlík

UEN: Angelilli, La Russa, Tatarella

Verts/ALE: van Buitenen

11.   Bericht Coveney A6-0086/2005

Ja-Stimmen: 103

ALDE: Duff

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Stroz, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Krupa, Pęk, Piotrowski, Salvini, Železný

NI: Battilocchio, Belohorská, De Michelis, Martin Hans-Peter, Resetarits

PPE-DE: Esteves, Sumberg

PSE: Berès, Bozkurt, Bullmann, Corbey, Gierek, Leinen, Lienemann, McCarthy, Madeira, Moscovici, Obiols i Germà, Öger, Paleckis, Panzeri, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Reynaud, dos Santos, Scheele, Stockmann, Vincenzi, Walter, Whitehead, Zani

UEN: Aylward, Crowley, Didžiokas, Ó Neachtain

Verts/ALE: Bennahmias, Buitenweg, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 450

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Budreikaitė, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Duquesne, Ek, Gentvilas, Geremek, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Grabowski

NI: Allister, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Masiel, Mölzer, Mote, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bradbourn, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Eurlings, Fajmon, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gargani, Gauzès, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lauk, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Pál, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Attard-Montalto, Barón Crespo, van den Berg, Berman, Bösch, Bono, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, McAvan, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Muscat, Myller, Napoletano, Paasilinna, Pahor, Patrie, Piecyk, Pinior, Poignant, Prets, Rasmussen, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Schulz, Segelström, Siwiec, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Weiler, Westlund, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Musumeci, Roszkowski, Szymański, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Breyer, Hudghton, Jonckheer, Kusstatscher, Onesta, Turmes

Enthaltungen: 12

IND/DEM: Bloom, Goudin, Lundgren, Wise, Wohlin

NI: Baco, Kozlík

PPE-DE: Brepoels, Ventre, Wijkman

PSE: Van Lancker

Verts/ALE: van Buitenen

12.   Bericht Coveney A6-0086/2005

Ja-Stimmen: 162

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Kohlíček, Remek, Stroz

IND/DEM: Belder, Blokland, Bloom, Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Wise, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Claeys, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Mölzer, Resetarits, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Brepoels, Caspary, Esteves, Fjellner, Hökmark, Ibrisagic, Korhola, Seeberg, Wijkman

PSE: Andersson, Désir, Glante, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, McAvan, Rapkay, Schulz, Siwiec, Titley, Westlund, Wiersma

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Fotyga, Janowski, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 397

ALDE: Degutis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Piotrowski, Salvini, Wierzejski

NI: Bobošíková, Masiel

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bradbourn, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gargani, Gauzès, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lauk, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, von Wogau, Wojciechowski, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, De Vits, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, Locatelli, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, dos Santos, Scheele, Segelström, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Whitehead, Wynn, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Camre, Crowley, Didžiokas, Kamiński, Ó Neachtain, Zīle

Enthaltungen: 15

ALDE: Chatzimarkakis, Manders

IND/DEM: Coûteaux, Goudin, Louis, Lundgren, Wohlin

NI: Baco, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Ventre

PSE: Yañez-Barnuevo García

Verts/ALE: van Buitenen

13.   Bericht Coveney A6-0086/2005

Ja-Stimmen: 237

ALDE: Chiesa

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Stroz, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Giertych, Grabowski, Pęk, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Wierzejski

NI: Resetarits

PPE-DE: Esteves

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: La Russa

Verts/ALE: Aubert, Auken, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 330

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Belder, Blokland

NI: Allister, Battilocchio, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Masiel, Mölzer, Mote, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lauk, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Parish, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Ventre, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Roszkowski, Szymański, Zīle

Verts/ALE: Bennahmias

Enthaltungen: 15

IND/DEM: Bloom, Borghezio, Goudin, Krupa, Lundgren, Piotrowski, Salvini, Wise, Wohlin, Železný

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos

Verts/ALE: van Buitenen, Lichtenberger

14.   Bericht Coveney A6-0086/2005

Ja-Stimmen: 159

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Stroz, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Wierzejski

NI: Belohorská, Martin Hans-Peter, Resetarits

PPE-DE: Brepoels, Pomés Ruiz, Seeberg

PSE: Cercas, Falbr, Lambrinidis, Matsouka, Öger

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 401

IND/DEM: Belder, Blokland, Železný

NI: Battilocchio, Bobošíková, De Michelis

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bradbourn, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lauk, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Carnero González, Cashman, Castex, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Roszkowski, Szymański, Zīle

Enthaltungen: 25

IND/DEM: Bloom, Borghezio, Goudin, Lundgren, Salvini, Wise, Wohlin

NI: Allister, Baco, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Rachinel, Masiel, Mölzer, Mote, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ventre

Verts/ALE: van Buitenen

15.   Bericht Coveney A6-0086/2005

Ja-Stimmen: 144

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Stroz, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Borghezio, Salvini, Wierzejski

NI: Belohorská, Martin Hans-Peter, Resetarits

PPE-DE: Brepoels

PSE: Casaca, Cercas, Hegyi

UEN: Aylward, Crowley, Didžiokas, Ó Neachtain

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 391

IND/DEM: Belder, Blokland, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Železný

NI: Battilocchio, Bobošíková, De Michelis

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bradbourn, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gargani, Gauzès, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Landsbergis, Langen, Laschet, Lauk, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Cashman, Castex, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Siwiec, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Roszkowski, Szymański, Zīle

Enthaltungen: 26

IND/DEM: Bloom, Coûteaux, Goudin, Louis, Lundgren, Sinnott, Wise, Wohlin

NI: Allister, Baco, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Rachinel, Masiel, Mölzer, Mote, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Kuźmiuk, Ventre

16.   Bericht Coveney A6-0086/2005

Ja-Stimmen: 330

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Krahmer, Lax, Maaten, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Oviir, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Stroz, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Goudin, Lundgren, Wohlin

NI: Battilocchio, Belohorská, De Michelis, Martin Hans-Peter, Resetarits

PPE-DE: Albertini, Ashworth, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Bushill-Matthews, Cabrnoch, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Demetriou, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Duchoň, Elles, Esteves, Fernández Martín, Fjellner, Gargani, Gaubert, Glattfelder, Gräßle, Grossetête, Guellec, Harbour, Hökmark, Itälä, Járóka, Jordan Cizelj, Kasoulides, Kauppi, Korhola, Mathieu, Matsis, Mavrommatis, Ouzký, Pomés Ruiz, Seeberg, Škottová, Sommer, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Thyssen, Vlasto, Wijkman, Zahradil

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Grabowska, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre, Foglietta, Muscardini

Verts/ALE: Aubert, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 211

ALDE: Beaupuy, Harkin, Letta, Lynne, Morillon, Nicholson of Winterbourne, Pannella, Polfer, Prodi, Takkula, Toia

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Tomczak, Wierzejski, Železný

NI: Allister, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Masiel, Mote, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ayuso González, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Březina, Brok, Caspary, Castiglione, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Dehaene, De Poli, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gaľa, Gauzès, Gawronski, Goepel, Gomolka, de Grandes Pascual, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Kaczmarek, Karas, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lauk, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mantovani, Martens, Mauro, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Őry, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Siekierski, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Surján, Szájer, Tajani, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vatanen, Ventre, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Berès, Grech, Muscat, Whitehead

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Cramer

Enthaltungen: 39

ALDE: Geremek, Kułakowski, Lambsdorff, Manders, Onyszkiewicz, Ries

IND/DEM: Bloom, Wise

NI: Baco, Bobošíková, Kozlík, Mölzer, Rutowicz

PPE-DE: Belet, Bradbourn, Brepoels, Callanan, Daul, Dombrovskis, Fajmon, Gál, Grosch, Klamt, Kratsa-Tsagaropoulou, Nicholson, Oomen-Ruijten, Pack, Papastamkos, Parish, Samaras, Schröder, Schwab, Seeber, Tannock

PSE: Geringer de Oedenberg, Gierek

UEN: Kristovskis, Zīle

Verts/ALE: van Buitenen

17.   Bericht Coveney A6-0086/2005

Ja-Stimmen: 336

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Lax, Letta, Maaten, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Oviir, Pannella, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Stroz, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Goudin, Lundgren, Wohlin

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, De Michelis, Martin Hans-Peter, Resetarits

PPE-DE: Bachelot-Narquin, Bauer, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Cirino Pomicino, Daul, Demetriou, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Duchoň, Elles, Esteves, Eurlings, Fernández Martín, Fjellner, Gargani, Gaubert, Gräßle, Grossetête, Guellec, Harbour, Hökmark, Itälä, Jordan Cizelj, Kasoulides, Kauppi, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Maat, Martens, Mathieu, Matsis, Mavrommatis, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Parish, Seeberg, Škottová, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Thyssen, Ventre, Wijkman, Zahradil, Zatloukal

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Gill, Glante, Golik, Grabowska, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Auken, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 201

ALDE: Andria, Beaupuy, Harkin, Lynne, Morillon, Onyszkiewicz, Prodi, Takkula, Toia

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Tomczak, Wierzejski, Železný

NI: Allister, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Masiel, Mölzer, Mote, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ayuso González, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Březina, Brok, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, De Poli, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Duka-Zólyomi, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gomolka, de Grandes Pascual, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Kaczmarek, Karas, Klaß, Klich, Koch, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lauk, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Mauro, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Siekierski, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Strejček, Surján, Szájer, Tajani, Trakatellis, Ulmer, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Grech, Muscat

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Roszkowski, Szymański

Enthaltungen: 37

ALDE: Kułakowski, Manders

IND/DEM: Bloom, Bonde, Wise

NI: Baco, Kozlík, Rutowicz

PPE-DE: Belet, Bradbourn, Brepoels, Dombrovskis, Doyle, Fajmon, Gauzès, Grosch, Klamt, Konrad, Mato Adrover, Nicholson, Pack, Papastamkos, Samaras, Schröder, Schwab, Seeber, Silva Peneda, Tannock, Toubon, Vlasto

PSE: Geringer de Oedenberg, Gierek

UEN: Camre, Krasts, Kristovskis, Zīle

Verts/ALE: van Buitenen

18.   Bericht Coveney A6-0086/2005

Ja-Stimmen: 209

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Stroz, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Tomczak, Wierzejski

NI: Battilocchio, Belohorská, De Michelis, Martin Hans-Peter, Resetarits

PPE-DE: Klamt, Pack, Wijkman

PSE: Andersson, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, van den Berg, Berger, Berlinguer, Bösch, Bono, Bozkurt, van den Burg, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Castex, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Rossa, De Vits, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fazakas, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Golik, Grabowska, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Le Foll, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Moscovici, Myller, Obiols i Germà, Öger, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Schapira, Scheele, Segelström, Siwiec, Sornosa Martínez, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zani

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 311

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Belder, Blokland, Bloom, Wise, Wohlin, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Masiel, Mote

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bradbourn, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lauk, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Evans Robert, Gill, Kinnock, Moraes, Stihler

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Roszkowski, Szymański, Zīle

Enthaltungen: 40

ALDE: Ek

GUE/NGL: Toussas

IND/DEM: Borghezio, Goudin, Louis, Lundgren

NI: Baco, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Rachinel, Mölzer, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ventre

PSE: Arif, Barón Crespo, Berès, Berman, Bullmann, Busquin, Casaca, Cashman, Cercas, Désir, Fava, Fernandes, Gebhardt, Hughes, Mann Erika, Paasilinna, dos Santos, Walter, Zingaretti

Verts/ALE: van Buitenen

19.   RC B6-0272/2005 — Situation der Roms

Ja-Stimmen: 497

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chiesa, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Remek, Rizzo, Seppänen, Stroz, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Wierzejski, Wohlin, Železný

NI: Battilocchio, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Martin Hans-Peter, Masiel, Resetarits, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, Gargani, Gaubert, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lauk, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Ventre, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bersani, Bösch, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuhne, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Siwiec, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Berlato, Bielan, Fotyga, Janowski, Kamiński, Kristovskis, La Russa, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 25

GUE/NGL: Ransdorf

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Salvini

NI: Allister, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Mölzer, Mote, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Cabrnoch, Callanan, Duchoň, Ouzký, Strejček, Vlasák, Zahradil, Zatloukal

PSE: Kuc

UEN: Camre

Enthaltungen: 30

GUE/NGL: Toussas

IND/DEM: Bloom, Wise

NI: Belohorská, Bobošíková, Kozlík

PPE-DE: Ashworth, Beazley, Bradbourn, Bushill-Matthews, Chichester, Deva, Dover, Elles, Fajmon, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Nicholson, Parish, Škottová, Sonik, Stevenson, Sturdy, Tannock

UEN: Angelilli, Krasts, Zīle

Verts/ALE: van Buitenen


ANGENOMMENE TEXTET

 

P6_TA(2005)0140

Einsatz der Gemeinschaftshilfe *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 zur Ermöglichung des Einsatzes der Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung (KOM(2004)0814 — C6-0026/2005 — 2004/0285(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0814) (1),

gestützt auf Artikel 181a Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0026/2005),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0093/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0141

Abkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit EG/Brasilien *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien (KOM(2004)0625 — C6-0009/2005 — 2004/0216(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004)0625) (1),

gestützt auf Artikel 170 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0009/2005),

gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0081/2005),

1.

billigt den Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Föderativen Republik Brasilien zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0142

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG/Mexiko *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (KOM(2004)0802 — C6-0035/2005 — 2004/0274(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004)0802) (1),

gestützt auf Artikel 170 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0035/2005),

gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0080/2005),

1.

billigt den Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Mexikanischen Staaten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0143

Abkommen EG/Schweiz: Freier Personenverkehr ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten betreffend das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (12585/2004 — KOM(2004)0596 — C6-0247/2004 — 2004/0201(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004)0596) (1),

in Kenntnis des Protokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (12585/2004) (1),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0247/2004),

gestützt auf Artikel 75 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0058/2005),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0144

Schengener Informationssystem: Kfz-Zulassungsbescheinigungen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem (14238/1/2004 — C6-0007/2005 — 2003/0198(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (14238/1/2004 — C6-0007/2005) (1)Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0510) (2),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A6-0084/2005),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 794.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC2-COD(2003)0198

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 28. April 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungs-dokumente für Fahrzeuge (3) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie unterstützen und bilateral oder multilateral Informationen austauschen können, um vor der Zulassung eines Fahrzeugs insbesondere die Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs zu überprüfen, gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem es zuvor zugelassen war. Diese Überprüfung kann insbesondere unter Zuhilfenahme elektronischer Verbundsysteme erfolgen.

(2)

Das Schengener Informationssystem (im Folgenden SIS), das nach Titel IV des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (4) (im Folgenden Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990) eingerichtet und gemäß einem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde, errichtet ein elektronisches Verbundsystem zwischen den Mitgliedstaaten und enthält unter anderem Daten über gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm. Gemäß Artikel 100 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 werden Daten in Bezug auf solche Kraftfahrzeuge, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren gesucht werden, in das SIS aufgenommen.

(3)

Der Beschluss des Rates 2004/919/EG vom 22. Dezember 2004 zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz-Kriminalität (5) schließt den Einsatz des SIS als integralen Bestandteil der Strafverfolgungsstrategie gegen die Kfz-Kriminalität ein.

(4)

Nach Artikel 101 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 erhalten Zugriff auf die im SIS gespeicherten Daten mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen, ausschließlich Stellen, die für Grenzkontrollen und sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im Inland sowie deren Koordinierung zuständig sind.

(5)

Artikel 102 Absatz 4 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 bestimmt, dass die Daten grundsätzlich nicht zu Verwaltungszwecken genutzt werden dürfen.

(6)

Die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahr-zeuge zuständigen und zu diesem Zweck eindeutig bestimmten Stellen sollten Zugriff auf die im SIS gespeicherten Daten betreffend gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Anhänger und Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg sowie gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge und Kfz-Kennzeichenschilder erhalten, damit sie überprüfen können, ob es sich bei den ihnen zum Zweck der Zulassung vorgeführten Fahrzeugen um gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Fahrzeuge handelt. Hierfür müssen Vorschriften erlassen werden, die diesen Stellen den Zugriff auf die betreffenden Daten erlauben und es ihnen ermöglichen, diese Daten für den Verwaltungszweck der ordnungsgemäßen Ausstellung von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen zu verwenden.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass bei einem Treffer die Maßnahmen nach Artikel 100 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 ergriffen werden.

(8)

In der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 20. November 2003 zu dem Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) werden eine Reihe wichtiger Anliegen und Erwägungen bezüglich der Fortentwicklung des SIS umrissen, insbesondere betreffend den Zugang privater Stellen wie beispielsweise Kfz-Zulassungsstellen zum SIS.

(9)

Sofern es sich bei den in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen nicht um staatliche Stellen handelt, sollte der Zugang zum SIS mittelbar gewährt werden, das heißt über eine der in Artikel 101 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 genannten Behörden, die dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass den von den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 118 dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen Rechnung getragen wird.

(10)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) sowie die spezifischen Bestimmungen über den Datenschutz im Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990, mit denen die in dieser Richtlinie dargelegten Grundsätze ergänzt oder präzisiert werden, finden Anwendung auf die Ver-arbeitung personenbezogener Daten durch die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen.

(11)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich den für die Ausstellung von Zulassungs-bescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten Zugang zum SIS zu gewähren, um ihnen die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 1999/37/EG zu erleichtern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, da es sich beim SIS um ein gemeinsames Informationssystem handelt, und daher nur auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen praktischen Maßnahmen treffen können.

(13)

Hinsichtlich Islands und Norwegens stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) genannten Bereich fallen.

(14)

Hinsichtlich der Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands- im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) — dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (9) genannten Bereich fallen.

(15)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbe-sondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(16)

Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Artikel wird in Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 eingefügt:

„Artikel 102a

(1)   Ungeachtet des Artikels 92 Absatz 1, des Artikels 100 Absatz 1, des Artikels 101 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 102 Absätze 1, 4 und 5 sind die Stellen, die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge gemäß der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (10) zuständig sind, berechtigt, Zugriff auf die nachstehenden, im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten zu erhalten, und zwar ausschließlich um zu überprüfen, ob es sich bei den ihnen zum Zwecke der Zulassung vorgeführten Fahrzeugen um gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Fahrzeuge handelt:

a)

Daten betreffend gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm,

b)

Daten betreffend gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Anhänger und Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg,

c)

Daten betreffend gestohlene, unterschlagene, abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge und Kfz-Kennzeichenschilder.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 erfolgt der Zugriff der betreffenden Stellen auf diese Daten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten.

(2)   Die Stellen nach Absatz 1, bei denen es sich um staatliche Stellen handelt, dürfen die in jenem Absatz genannten, im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten unmittelbar abrufen.

Die Stellen nach Absatz 1, bei denen es sich um nicht staatliche Stellen handelt, erhalten nur über eine der in Artikel 101 Absatz 1 genannten Behörden Zugriff auf die in Absatz 1 genannten, im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten. Diese Behörde ist berechtigt, die Daten unmittelbar abzurufen und sie an diese Stellen weiterzuleiten. Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass diese Stellen und ihre Mitarbeiter verpflichtet sind, etwaigen Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen Verwendung der ihnen von der Behörde übermittelten Daten Rechnung zu tragen.

(3)   Artikel 100 Absatz 2 findet keine Anwendung auf eine Abfrage gemäß dem vorliegenden Artikel. Die Weiterleitung von aufgrund einer Abfrage des Schengener Informations-systems zutage getretenen Informationen, die auf eine strafbare Handlung schließen lassen, durch Stellen nach Absatz 1 an die Polizei- oder Justizbehörden erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.

(4)     Der Rat legt jedes Jahr, nachdem er die Stellungnahme der gemäß Artikel 115 eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanz betreffend die Datenschutzbestimmungen eingeholt hat, dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor. Dieser Bericht enthält Informationen und statistische Daten über die Verwendung und die Ergebnisse der Anwendung dieses Artikels sowie Angaben darüber, auf welche Weise die Datenschutzbestimmungen angewandt wurden.

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem ... (11)

(3)   Für Mitgliedstaaten, in denen die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die sich auf das SIS beziehen, noch nicht anwendbar sind, wird diese Verordnung sechs Monate nach dem Tag anwendbar, an dem diese Bestimmungen gemäß dem hierzu nach den einschlägigen Verfahren erlassenen Beschluss des Rates für sie in Kraft gesetzt werden.

(4)   Der Inhalt dieser Verordnung wird für Norwegen 270 Tage nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtsverbindlich.

(5)   Ungeachtet der Verpflichtung zur Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c des Schengen-Assoziierungsübereinkommens mit Norwegen und Island (12) notifiziert Norwegen vor dem in Absatz 4 genannten Tag dem Rat und der Kommission, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür, dass der Inhalt der Verordnung für Norwegen rechtsverbindlich werden kann, erfüllt sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. April 2004(ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 794), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2005.

(3)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 29).

(4)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29).

(5)   ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 28.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(8)  Das Dokument 13054/04 des Rates ist unter http://register.consilium.eu.int verfügbar.

(9)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(10)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 29).“

(11)  Sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.

(12)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

P6_TA(2005)0145

Schutz des Grundwassers ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung (KOM(2003)0550 — C5-0447/2003 — 2003/0210(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0550) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0447/2003),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0061/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2003)0210

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. April 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor chemischer Verschmutzung und Verschlechterung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses  (1) ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen  (2) ,

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags  (3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Grundwasser ist eine wertvolle natürliche Ressource, die als solche vor Verschlechterung und chemischer Verschmutzung geschützt werden muss. Dies ist von besonderer Bedeutung für grundwasserabhängige Ökosysteme und für die Nutzung von Grundwasser für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Verbrauch.

(2)

Grundwasser muss so geschützt werden, dass Trinkwasser guter Qualität in Übereinstimmung mit den in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik  (4) festgelegten Zielen durch einfache Aufbereitung gewonnen werden kann.

(3)

Forschungsarbeiten sollten durchgeführt werden, um bessere Kriterien für die Qualität und den Schutz des Grundwasserökosystems zu erhalten. Sofern erforderlich, sind die gewonnenen Erkenntnisse bei der Umsetzung bzw. Revision dieser Richtlinie zu berücksichtigen.

(4)

Im Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft  (5) ist das Ziel formuliert, eine Wasserqualität zu erreichen, von der keine unannehmbaren Auswirkungen und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehen.

(5)

Grundwasser ist das empfindlichste und in der Europäischen Union größte Süßwasservorkommen und vor allem die Hauptquelle für die öffentliche Trinkwasserversorgung. Das Schutzniveau bei neuen Einleitungen, Emissionen und Verlusten muss mindestens mit dem für die Oberflächengewässer in gutem chemischen Zustand vergleichbar sein. Durch Verschmutzungen oder Verschlechterungen entstehen vielfach irreversible Schäden.

(6)

Im Interesse des Schutzes von Umwelt und menschlicher Gesundheit müssen nachteilige Konzentrationen von Schadstoffen im Grundwasser vermieden, verhindert oder verringert werden.

(7)

Die Richtlinie 2000/60/EG enthält maßgebende Bestimmungen für den Schutz und die Erhaltung des Grundwassers. Gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie sind spezielle Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung zu erlassen, einschließlich Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands und Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr.

(8)

Ferner ist es notwendig, Kriterien für die Bewertung der durch die Verringerung der Grundwasserreserven bedingten Umweltauswirkungen festzulegen und gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG die mengenmäßige Entwicklung der Grundwasserkörper zu überwachen.

(9)

Die Festlegung von Qualitätsnormen und Bewertungsmethoden ist erforderlich, um Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers beschreiben zu können.

(10)

Der Schutz des Grundwassers kann in einigen Gebieten eine Änderung der land- und forstwirtschaftlichen Verfahren erforderlich machen, was zu Einkommensverlusten führen könnte. Dieser Aspekt sollte bei der Aufstellung der Pläne für die ländliche Entwicklung im Rahmen der reformierten GAP berücksichtigt werden.

(11)

Die Auswirkungen der unterschiedlichen von den Mitgliedstaaten angewandten Grundwasserqualitätsnormen auf das Umweltschutzniveau und das Funktionieren des Binnenmarktes sollten untersucht werden.

(12)

Für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends der Schadstoffkonzentrationen , die Ermittlung von Trends zur erheblichen Verkleinerung der Wasserkörper und für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr sind Kriterien festzulegen, wobei auch die Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen auf verbundene aquatische Ökosysteme und abhängige terrestrische Ökosysteme zu berücksichtigen ist.

(13)

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG wird die Richtlinie 80/ 68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (6) mit Wirkung von 22. Dezember 2013 aufgehoben. Um die Kontinuität des Schutzsystems der Richtlinie 80/68/EWG in Bezug auf die direkten und indirekten Einleitungen von Schadstoffen in das Grundwasser zu gewährleisten, muss auch eine Verbindung zu den relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG herstellt werden bzw. müssen diese Bestimmungen zur Wahrung des Rechtsstandes in diese Richtlinie übernommen werden .

(14)

Dazu muss geklärt werden, für welche Stoffe die Einleitung verhindert und begrenzt werden muss. Dabei sind insbesondere auch wissenschaftliche Kenntnisse zu problematischen Stoffen wie zum Beispiel endokrin wirksamen Substanzen besonders zu berücksichtigen (7) .

(15)

Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2000/60/EG sollte die Grundwasserspeicherung und -rückgewinnung als genehmigungspflichtiges zulässiges Verfahren angesehen und als geeignetes Verfahren für die Bewirtschaftung der Wasserressourcen anerkannt werden.

(16)

Die Mitgliedstaaten bedienen sich nach Möglichkeit bestehender statistischer Verfahren, wenn diese mit den internationalen Normen übereinstimmen und zur Vergleichbarkeit der Überwachungsergebnisse zwischen Mitgliedstaaten über längere Zeiträume beitragen.

(17)

Für den Zeitraum zwischen dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie und dem Datum der Aufhebung der Richtlinie 80/68/EWG ist eine Übergangsregelung vorzusehen.

(18)

Die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie sind spezifische Maßnahmen im Sinne von Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt, um die chemische Grundwasserverschmutzung zu verhindern und zu begrenzen. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere:

a)

Kriterien für die Beurteilung des guten chemischen Zustands des Grundwassers ,

b)

Kriterien für die Bewertung der Auswirkungen einer erheblichen Verringerung der Grundwasserreserven auf die Umwelt und die nachhaltige Entwicklung im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/ EG,

c)

Kriterien für die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr und

d)

Anforderung zur Verhinderung und Begrenzung indirekter Einleitungen von Schadstoffen in das Grundwasser.

Diese Richtlinie spezifiziert die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2000/60/EG enthaltene Verpflichtung, die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser und die Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern oder zu begrenzen.

Da es sich bei dieser Richtlinie um die Fortführung der Richtlinie 2000/60/EG handelt, wird vorausgesetzt, dass die Mitgliedstaaten und die für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserressourcen zuständigen Behörden alle zur Beschreibung und zur Überwachung der Grundwasserkörper notwendigen Maßnahmen ergreifen. Zu diesen Maßnahmen, die im Einzelnen in Anhang II Abschnitt 2 und in den Anhängen IV und V der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführt sind, zählen u.a. die Beschreibung der Lage und des Umfangs der Grundwasserkörper, ihrer geologischen und hydrologischen Merkmale, der Kapazitäten für Wiederauffüllung und Sanierung, der Entnahmegebiete, der Entnahmequellen sowie der Übernutzungs- und Verschmutzungsgefahren.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 2000/60/EG folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Grundwasserqualitätsnormen sind Konzentrationswerte für einen bestimmten Schadstoff, eine Gruppe von Schadstoffen oder einen Indikator im Grundwasser, bei deren Überschreitung der Zustand des/der betreffenden Grundwasserkörper als schlechter chemischer Zustand einzustufen ist;

2.

Signifikanter und anhaltender steigender Trend ist jede statistisch und unter Umweltaspekten signifikante Zunahme der Konzentration eines Schadstoffs im Grundwasser;

3.

Indirekte Einleitungen in das Grundwasser sind Einleitungen, Emissionen und Verluste, soweit sie nicht unmittelbare Einleitungen in das Grundwasser im Sinne von Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie 2000/60/EG sind, aber zu einer Verschmutzung und Verschlechterung des Grundwassers führen können;

4.

Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser ist die direkte oder indirekte aus menschlichem Handeln resultierende Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser;

5.

Verschlechterung ist jede geringfügige anthropogen bedingte und andauernde Zunahme von Schadstoffkonzentrationen gegenüber dem Status quo im Grundwasser;

6.

Hintergrundkonzentration ist die Konzentration eines Stoffes in einem Grundwasserkörper, die keinen oder nur sehr geringen anthropogenen Veränderungen gegenüber einem Zustand ohne störende Einflüsse entspricht;

7.

Historische Altlasten sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit Schadstoffen umgegangen worden ist, die als Punktquellen Boden- oder Grundwasserverschmutzungen hervorrufen können und die bisher nicht von EU-Recht erfasst worden sind;

8.

Ausgangspunkt eines Stoffes im Grundwasserkörper ist die durchschnittliche Konzentration, die auf der Grundlage des gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Überwachungsprogramms in den Referenzjahren 2007 und 2008 gemessen wurde.

Artikel 3

Kriterien für die Beurteilung und Einstufung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers als gut

Zum Zweck der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG sowie Anhang II Abschnitte 2.1 und 2.2 jener Richtlinie vorzunehmenden Beschreibung und der gemäß deren Artikel 8 und Anhang V Abschnitte 2.4.5 und 2.5 vorzunehmenden Einstufung wird ein Grundwasserkörper bzw. eine Gruppe von Grundwasserkörpern als Grundwasser mit gutem chemischen Zustand betrachtet, wenn:

a)

die gemessene Konzentration der in Anhang I Teil B Spalte 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Schadstoffe die in Spalte 2 aufgeführten Qualitätsnormen nicht überschreitet.

Liegen in einem Grundwasserkörper oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern die natürlichen geogen bedingten Gehalte der Schadstoffe, für die eine Grundwasserqualitätsnorm nach Anhang I Teil B der vorliegenden Richtlinie vorliegt oder eine zusätzliche nationale Grundwasserqualitätsnorm nach Anhang II der vorliegenden Richtlinie abgeleitet wurde, über diesen Werten, dann definieren die natürlichen Gehalte zuzüglich der vorgesehenen Grundwasserqualitätsnormen den Übergang vom guten in den schlechten Zustand;

b)

hinsichtlich sonstiger Schadstoffe im Einklang mit den Hinweisen von Anhang II dieser Richtlinie nachgewiesen werden kann, dass die Konzentration der betreffenden Stoffe mit Gedankenstrich 3 der Begriffsbestimmung von Anhang V Abschnitt 2.3.2 der Richtlinie 2000/60/EG vereinbar ist.

Die Grundwasserqualitätsnormen für den guten chemischen Zustand orientieren sich an den human- und ökotoxikologischen Kriterien, auf die sich die Begriffsbestimmung von Verschmutzung in Artikel 2 Absatz 33 der Richtlinie 2000/60/EG stützt.

Die Einhaltung der Grundwasserqualitätsnormen wird anhand eines Vergleichs mit den arithmetischen Mitteln der Überwachungswerte an jeder Probenahmestelle des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern ermittelt, der bzw. die nach der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführenden Analyse als gefährdet eingestuft wurde. Messwerte an einzelnen Messstellen, die die Grundwasserqualitätsnorm nicht einhalten, entscheiden nur dann über die Einstufung, wenn diese Messstelle nach fachlicher Prüfung gemäß Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie maßgebend für die Belastung des Grundwasserkörpers oder eines Teils davon ist.

Ist ein Standort seit langem kontaminiert, so wird die Kontaminierung des Grundwassers durch die zuständige Behörde bewertet, nachdem zuvor die Risiken für die Gesundheit und die Umwelt festgestellt wurden. Diese Grundwasserkontaminierungsbewertung wird aber bei der die Bewertung des chemischen Zustands des Grundwassers nicht berücksichtigt. Die Kriterien für die Bewertung und die Sanierung müssen in den in Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Bewirtschaftungsplan übernommen werden.

Das Maßnahmenprogramm kann Sanierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen umfassen, mit denen eine weitere Ausbreitung der Verschmutzung verhindert wird. Diese Bestimmung gilt unbeschadet von Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2000/60/EG.

Artikel 4

Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasser

(1)     Die Mitgliedstaaten stufen einen Grundwasserkörper als in gutem chemischen Zustand befindlich ein, wenn die Grundwasserqualitätsnormen an keiner der gemäß Artikel 8 und Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG zum Zweck der Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers festgelegten Überwachungsstellen überschritten werden.

(2)     Wenn eine Grundwasserqualitätsnorm an einer Überwachungsstelle überschritten wird, prüfen die Mitgliedstaaten, ob diese Überschreitung ein Hinweis darauf ist, dass

a)

eine oder mehrere Bedingungen für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers, wie in Tabelle 2.3.2 von Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführt, nicht erfüllt werden oder

b)

die Trinkwasserquellen nicht gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG geschützt werden.

(3)     Ein Grundwasserkörper wird nur dann als in schlechtem chemischen Zustand befindlich angesehen, wenn die in Absatz 2 genannte Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass eine oder mehrere der in Absatz 2 Buchstabe a oder b genannten Bedingungen gelten.

Artikel 5

Grundwasserqualitätsnormen, die auf nationaler Ebene, auf Ebene der Einzugsgebiete oder auf Ebene von Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern festgelegt werden

(1)    Soweit erforderlich legen die Mitgliedstaaten zusätzlich Grundwasserqualitätsnormen gemäß den Vorgaben in Artikel 3 und Anhang II dieser Richtlinie für jeden weiteren Schadstoff fest, der auf ihrem Hoheitsgebiet maßgeblich dazu beiträgt, dass ein Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern als gefährdete Grundwasserkörper eingestuft werden müssen. Diese Grundwasserqualitätsnormen werden unter anderem bei der Überprüfung des Zustands des Grundwassers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG verwendet.

Diese Grundwasserqualitätsnormen können auf nationaler Ebene, auf Ebene der Einzugsgebiete oder auf Ebene von Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern festgelegt werden, die als gefährdet eingestuft wurden .

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Gehalt von natürlich im Wasser vorkommenden Stoffen bei der Festlegung der Grundwasserqualitätsnormen berücksichtigt wird.

(2)     Für Grundwasserkörper einer internationalen Flussgebietseinheit arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam auf der Grundlage ihrer jeweiligen nationalen und regionalen Gegebenheiten Grundwasserqualitätsnormen und Bewertungsmethoden aus, um Kriterien zur Bewertung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper festzulegen.

Wenn den Mitgliedstaaten dies nicht möglich ist, können sie das Problem gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG der Kommission mitteilen, die innerhalb von sechs Monaten reagiert.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 22. Juni 2006 eine Liste aller Schadstoffe, für die sie Grundwasserqualitätsnormen festgelegt haben. Die Mitgliedstaaten stellen für jeden Schadstoff auf dieser Liste die in Anhang III Teil B dieser Richtlinie beschriebenen Informationen bereit.

Artikel 6

Revision der Liste von Grundwasserqualitätsnormen, die auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden

Erstmals drei Jahre nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 5 Absatz 3 und weiterhin im Abstand von sechs Jahren

überprüft die Kommission die Liste von Grundwasserqualitätsnormen, die auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden (Anhang I dieser Richtlinie), insbesondere auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellten Informationen, des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und einer Stellungnahme des in Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ausschusses;

erstellt die Kommission einen zusammenfassenden Bericht und unter-breitet erforderlichenfalls Vorschläge für eine Richtlinie zur Änderung der Liste der Schadstoffe und /oder der zugehörigen Schadstoffkonzentrationen gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags.

Artikel 7

Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr

Die Mitgliedstaaten ermitteln jeden signifikanten und anhaltenden steigenden Trend der Schadstoffkonzentrationen in Grundwasserkörpern bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten und legen den Ausgangspunkt für die Umkehr dieses Trends gemäß Anhang IV dieser Richtlinie fest.

Wird in Grundwasserkörpern ein signifikanter und anhaltender steigender Trend der Schadstoffkonzentrationen gegenüber dem Ausgangspunkt festgestellt, so bewirken die Mitgliedstaaten mit Hilfe des in Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG erwähnten Maßnahmenprogramms eine Trendumkehr, um die Grundwasserverschmutzung schrittweise zu verringern und eine Verschlechterung zu verhindern .

Eine besondere Trendermittlung und Trendumkehr erfolgt für die relevanten Schadstoffe in Grundwasserkörpern, die durch Punktquellen verschmutzt werden, um zu prüfen, ob die Verschmutzungszonen der Standorte sich nicht über ein bestimmtes Gebiet hinaus ausbreiten und den chemischen Zustand des Grundwasserkörpers verschlechtern.

Die Maßnahmenprogramme können geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen. Bei gleicher Eignung sind vertragliche und kooperative Lösungen ordnungsrechtlichen Maßnahmen vorzuziehen.

Artikel 8

Messverfahren

(1)     Jeder Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission eine vollständige Beschreibung der Messverfahren für jeden Stoff, für den gemeinschaftliche oder nationale Grundwasserqualitätsnormen festgelegt wurden.

(2)     Die Kommission prüft, ob die Messverfahren voll vergleichbar sind und ob Unterschiede zwischen den Verfahren zu Verzerrungen führen können, die für eine mangelhafte oder unterschiedliche Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft verantwortlich sein könnten. Dabei sind örtliche Klimaverhältnisse und Bodentypen entscheidend.

(3)     Auf der Grundlage ihrer Prüfungsergebnisse genehmigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten unterbreiteten Messverfahren oder lehnt sie ab.

(4)     Wenn die Kommission die von einem Mitgliedstaat vorgelegten Messverfahren ablehnt, unterbreitet dieser Mitgliedstaat geänderte Messverfahren zur Genehmigung durch die Kommission gemäß den Absätzen 1 bis 3.

(5)     Genehmigte Messverfahren sind in allen Mitgliedstaaten von dem in Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Zeitpunkt an anwendungsbereit.

Artikel 9

Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung der Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser

Zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Maßnahmenprogramme für die Einzugsgebiete auch Maßnahmen zur Verhinderung indirekter Einleitungen jeglicher unter Anhang VIII Punkte 1 bis 6 der genannten Richtlinie aufgeführten Schadstoffe in das Grundwasser umfassen.

Unbeschadet der in anderen Bereichen festgelegten Qualitätsnormen zum Schutz des Grundwassers gilt diese Bestimmung nicht für Einleitungen von

a)

Haushaltsabwässern aus Hauskläranlagen von einzeln stehenden Wohnstätten;

b)

sonstigen Schadstoffen in so geringen Mengen und Konzentrationen, dass jede Gefahr einer Beeinträchtigung der Qualität des Grundwassers ausgeschlossen ist;

c)

Wasser zur künstlichen Anreicherung des Grundwassers zum Zweck der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.

Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 dürfen nur dann getroffen werden, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgestellt haben, dass die Überwachung des Grundwassers und insbesondere seine Qualität gewährleistet sind.

Bei den durch diesen Artikel vorgeschriebenen Maßnahmen werden die besten Umweltpraktiken und die beste verfügbare Technik berücksichtigt.

Sofern indirekte Einleitungen zulässig sind, werden die diffusen Verschmutzungsquellen, die Auswirkungen auf das Grundwasser haben können, angemessen berücksichtigt.

Signifikante direkte und indirekte Einleitungen aus historischen Altlasten sind anhand nationaler Bestimmungen zu bewerten. Kriterien zur Bewertung und Sanierung historischer Altlasten sind in den Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG aufzunehmen. Daraus abgeleitete Sanierungsprogramme müssen ein mit verhältnismäßigem Aufwand erreichbares Sanierungsziel vorsehen, mindestens aber eine weitere Ausbreitung der Verschmutzung verhindern. Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2000/60/EG bleiben unberührt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln zusätzlich zu dem Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG eine Zusammenfassung der Ausnahmen.

Artikel 10

Vorbeugende Maßnahmen

Die vorbeugenden Maßnahmen gemäß Artikel 9 müssen eine Untersuchung der hydrogeologischen Bedingungen der betreffenden Zone, der etwaigen Reinigungskraft des Bodens und des Untergrundes sowie der Gefahren einer Verschmutzung und einer Beeinträchtigung der Qualität des Grundwassers durch die Einleitung einschließen und die Feststellung ermöglichen, ob die Einleitung in das Grundwasser vom Gesichtspunkt des Umweltschutzes aus eine angemessene Lösung darstellt.

Artikel 11

Verursacherprinzip

Die Mitgliedstaaten ergreifen in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG Maßnahmen, um die Kosten der Verunreinigung des Grundwassers an die Verursacher weiterzugeben.

Wenn die Herstellung oder die Nutzung von Produkten, die im Binnenmarkt in Verkehr gebracht worden sind, die Quelle für die Grundwasserverunreinigung sind, wird die Kommission tätig, um für diese Verunreinigungsquellen geeignete und angemessene Geldbußen festzulegen.

Artikel 12

Forschung und Verbreitung

Die Kommission fördert im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten die Verbreitung der bereits bekannten Methoden zur Messung und Berechnung der Parameter für die Beschreibung und Überwachung der Grundwasserkörper und unterstützt neue Forschungsbemühungen zur Verbesserung der für die Überwachung und die Bewirtschaftung der Grundwasserkörper und ihrer Qualität zur Verfügung stehenden Technologien, auch im Hinblick auf die Grundwasser-Ökosysteme.

Artikel 13

Schutz von Badegewässern und Heilquellen

Die Kommission und die Mitgliedstaaten legen gemeinsame Verfahren zur Festlegung der Schutzzonen von Grundwasserkörpern fest, die Badegewässer und Heilquellen speisen, damit diese Schutzzonen bei der Planung industrieller und städtebaulicher Aktivitäten beachtet werden.

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

Im Zeitraum zwischen (9) ... und dem 22. Dezember 2013 sind bei vorherigen Prüfungen und Genehmigungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG die Anforderungen gemäß den Artikeln 3, 5 und 7 der vorliegenden Richtlinie zu berücksichtigen.

Artikel 15

Anpassung an den technischen Fortschritt

Die Anhänge II und IV dieser Richtlinie können gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG und unter Berücksichtigung des Zeitraums für die Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden.

Der Rat legt im Rahmen der Weiterentwicklung des Programms Inspire eine gemeinsame Vorgehensweise für die Katalogisierung der Wasserkörper fest. Dazu beginnen die Mitgliedstaaten ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie mit der Erfassung von Daten.

Artikel 16

Durchführung

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ... (9) nachzukommen. Sie setzten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

Für den Rat

Der Präsident


(1)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 40.

(2)  ABl. C 109 vom 30.4.2004, S. 29.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2005.

(4)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie geändert durch den Beschluss Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(5)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

(7)  Siehe hierzu die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 1998 zu endokrine Störungen verursachenden chemischen Stoffen (ABl. C 341 vom 9.11.1998, S. 37) und vom 26. Oktober 2000 zu der Mitteilung der Kommission über eine Gemeinschaftsstrategie für Umwelthormone — Stoffe, die im Verdacht stehen, sich störend auf das Hormonsystem des Menschen und der wildlebenden Tiere auszuwirken (ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 409).

(8)  ABl. L 184, 17.7.1999, S. 23.

(9)  18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE I

GUTER CHEMISCHER ZUSTAND — GRUNDWASSERQUALITÄTSNORMEN

A.   Einstufung und Beurteilung des Zustands der gefährdeten Grundwasserkörper

Nach Vorlage der Ergebnisse der Beurteilung und Einstufung der einzelnen Probenahmestellen anhand der Vorgaben von Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie erfolgt die Einstufung des nach Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG als gefährdet eingestuften Grundwasserkörpers oder einer gefährdeten Gruppe von Grundwasserkörpern.

Die entsprechenden Untersuchungen erfolgen im oberen Grundwasserleiter.

B.   Qualitätsnormen für den guten chemischen Zustand

Schadstoff

Qualitäts normen (1), (2)

Bemerkungen

Nitrate

50 mg/l

 

Wirkstoffe in Pestiziden, einschließlich relevanter Metabolite, Abbau- und Reaktionsprodukte (3)

0,1 μg/l

Die Grundwasserqualitätsnorm gilt für alle Grundwasserkörper, sofern Trinkwassernormen für Pestizide und deren relevante Metabolite keinen strengeren Wert als 0,1 μg/l vorsehen. In diesen Gebieten gelten die Trinkwassernormen. Die Gesamtkonzentration von Pestiziden und deren Metaboliten in sämtlichen Grundwasserkörpern darf 0,5 μg/l nicht übersteigen.

Gesamtkonzentrationen Pestizid/Metabolite

0,5 μg/l

 


(1)  Wird bei einem Grundwasserkörper nach Prüfung der Grundwasserqualitätsnormen davon ausgegangen, dass die Umweltziele gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG für verbundene Oberflächengewässer nicht erreicht werden können oder eine signifikante Verschlechterung der ökologischen oder chemischen Qualität dieser Grundwasserkörper oder signifikante Schäden an terrestrischen Ökosystemen, die direkt vom betreffenden Grundwasserkörper abhängen, eintreten könnten, sind gemäß Artikel 5 sowie Anhang IV der vorliegenden Richtlinie strengere Grundwasserqualitätsnormen festzulegen.

(2)  Die Einhaltung der Normen wird in Übereinstimmung mit Anhang V Abschnitt 2.4.5 der Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, von denen die Normen abgeleitet sind, bewertet.

(3)  Als Pestizide gelten Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte gemäß den Definitionen von Artikel 2 der Richtlinie 91/414/EWG bzw. Artikel 2 der Richtlinie 98/8/EG.

ANLAGE II

GEMEINSAME KRITERIEN FÜR DIE FESTLEGUNG VON QUALITÄTSNORMEN ZUR BEURTEILUNG DES CHEMISCHEN ZUSTANDS DES GRUNDWASSERS

1.   Grundwasserqualitätsnormen werden von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage folgender Aspekte festgelegt:

a)

Eigenschaften des Grundwasserkörpers oder der Grundwasserkörper, für die die Qualitätsnormen angewendet werden sollen;

b)

Eigenschaften der betreffenden Schadstoffe; und

c)

Standorte der Überwachungsstellen.

2.   Eine Grundwasserqualitätsnorm ist die Konzentration eines Schadstoffs, bei deren Überschreitung ein Risiko besteht, dass

a)

eine oder mehrere der in Anhang V Tabelle 2.3.2 der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen Bedingungen nicht eingehalten werden oder

b)

die Trinkwasserquellen nicht gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG geschützt sind.

ANLAGE III

QUALITÄTSNORMEN FÜR GRUNDWASSERSCHADSTOFFE

Teil A.1:

Mindestliste der Schadstoffe, für die die Mitgliedstaaten gemäss Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie Grundwasserqualitätsnormen festlegen müssen

Stoff oder Ion

Bemerkungen

Ammonium

Arsen

Cadmium

Blei

Quecksilber

Trichlorethylen

Tetrachlorethylen

Mindestliste der Stoffe oder Ionen, die natürlicherweise oder infolge menschlicher Tätigkeiten vorkommen.

Teil A.2:

Mindestliste der Indikatoren , für die die Mitgliedstaaten gemäss Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie Grundwasserqualitätsnormen festlegen müssen

Stoff

Bemerkungen

Chlorid

Sulfat

Aluminium

 

Teil B:

Informationen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Liste von Schadstoffen, für die Grundwasserqualitätsnormen festgelegt wurden, vorzulegen sind

Die Mitgliedstaaten legen gemäß Artikel 5 und Anhang II Abschnitt 1 dieser Richtlinie für jeden der Schadstoffe, die gefährdete Grundwasserkörper charakterisieren und für die nationale Grundwasserqualitätsnormen für den guten chemischen Zustand eingeführt wurden , mindestens folgende Informationen vor:

1.

Informationen über die als gefährdet eingestufte Grundwasserkörper

1.1

Angaben zur Anzahl der Grundwasserkörper, die aufgrund des Vorhandenseins von Schadstoffen, für die auf nationaler Ebene Grundwasserqualitätsnormen festgelegt wurden, als gefährdet eingestuft wurden.

1.2

Angaben zu jedem dieser deshalb als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper, insbesondere zur Größe der Wasserkörper, die Beziehung zwischen dem Grundwasserkörper und den verbundenen Oberflächengewässern und abhängigen terrestrischen Ökosystemen , der Nutzung von Grundwasser als Trinkwasserquelle sowie im Fall von natürlich vorkommenden Stoffen den Hintergrundwerten in den Grundwasserkörpern.

2.

Informationen über die Festlegung von Grundwasserqualitätsnormen

2.1

Mitteilung der Grundwasserqualitätsnormen , die auf nationaler Ebene, auf Ebene der Einzugsgebiete oder auf Ebene von einzelnen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern gelten.

2.2

Beziehung zwischen den Grundwasserqualitätsnormen und den Hintergrundwerten natürlich vorkommender Stoffe.

In dem Maße, in dem die Hintergrundwerte im Grundwasser für natürlich vorkommende Stoffe nicht bekannt sind, werden die Hintergrundwerte auf der Grundlage der besten fachlichen Einschätzung festgelegt.

ANLAGE IV

ERMITTLUNG UND UMKEHR SIGNIFIKANTER UND ANHALTENDER STEIGENDER TRENDS

1.   Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends

Die Mitgliedstaaten ermitteln signifikante und anhaltende steigende Trends unter Berücksichtigung folgender Anforderungen:

1.1

Das Überwachungsprogramm wird gemäß Anhang V Abschnitt 2.4 der Richtlinie 2000/60/EG so ausgelegt, dass alle signifikanten und anhaltenden steigenden Trends der gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 5 und Anhang I der vorliegenden Richtlinie ermittelten Schadstoffkonzentrationen festgestellt werden können.

1.2

Das Verfahren zur Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends stellt sich wie folgt dar:

(a)

Die Auswertung der Messwerte aus dem Überwachungsprogramm erfolgt anhand einer Trendanalyse nach einem statistischen Verfahren mittels der arithmetischen Mittelwerte im Probenahmeintervall an jeder einzelnen Messstelle in jedem Grundwasserkörper bzw. jeder Gruppe von Grundwasserkörpern, die bei vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Kontrollhäufigkeit ermittelt werden. Die Vergleichbarkeit der Probenahmestellen muss gewährleistet sein.

(b)

Zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Trendermittlung werden bei der Berechnung Messwerte unterhalb der Quantifizierungsgrenze mit dem halben Wert der Quantifizierungsgrenze berücksichtigt.

(c)

Die Mindestanzahl von Datenwerten und die Mindestdauer der Zeitreihen sind in folgender Tabelle festgelegt. Die Zeitreihen überschreiten nicht sechs Jahre.

Überwachungshäufigkeit

Mindestanzahl der Jahre

Maximale Anzahl der Jahre

Mindestanzahl der Messungen

Jährlich

6

6

8

Halbjährlich

5

6

10

Vierteljährlich

5

6

15

(d)

Das Fehlen von zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Datenwerten ist zu vermeiden; weitere Anforderungen an den Probenahmenplan werden geprüft, um zuverlässige Ergebnisse ermitteln zu können.

1.3

Bei der Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends der Konzentrationen natürlicherweise oder infolge menschlicher Tätigkeiten vorkommender Stoffe werden auch Daten berücksichtigt, die vor Beginn des Überwachungsprogramms erfasst wurden, um über die Trendermittlung im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG Bericht zu erstatten.

1.4

Das Verfahren für die Festlegung des Ausgangspunkts für die Trendermittlung wird auf einer Zeitbasis und mindestens auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG erfassten Überwachungsdaten festgelegt. In diesem Fall entsprechen die Referenzpunkte dem Beginn des Überwachungsprogramms.

Liegen vor Beginn des Überwachungsprogramms gewonnene Daten vor, sollten diese bei der Festlegung der Referenzpunkte für die Ermittlung des Ausgangspunkts für die Trendermittlung verwendet werden.

1.5

In ähnlicher Weise wird eine besondere Trendbewertung in Gebieten von Grundwasserkörpern vorgenommen, für die signifikante und anhaltende steigende Trends der Konzentrationen von gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie beschriebenen Schadstoffen nachteilige Auswirkungen auf verbundene aquatische Ökosysteme oder abhängige terrestrische Ökosysteme haben oder die derzeitige oder zukünftige Grundwassernutzung beeinflussen könnten.

1.6

Die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends basiert auf dem Verfahren für die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers gemäß Anhang II dieser Richtlinie.

1.7

Bei der mengenmäßigen Bewertung der Grundwasserkörper legen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den für die Flussgebietseinheiten zuständigen Stellen unter Verwendung von unter Berücksichtigung der historischen Daten und der dazu entwickelten Überwachungsnetze bestimmten Indikatoren die Wasserbilanzen und Wasserstände des Grundwasserkörpers fest.

2.   Ausgangspunkte für die Trendumkehr

2.1

Eine Trendumkehr sollte sich auf Tendenzen konzentrieren, die die Gefahr einer Schädigung des Grundwassers, damit verbundener aquatischer Ökosysteme, direkt abhängiger terrestrischer Ökosysteme, der menschlichen Gesundheit oder einer legitimen Nutzung der aquatischen Umwelt verursachen.

2.2

Die Mindestanzahl von Messwerten und die Mindestdauer der Zeitreihen für die Analyse der Trendumkehr im Verlauf von Jahren hängt von der gemäß Nummer 1.2 Buchstabe c dieses Anhangs gewählten Kontrollhäufigkeit ab und ist in folgender Tabelle festgelegt. Die Zeitreihen überschreiten nicht sechs Jahre.

Überwachungshäufigkeit

Mindestanzahl der Jahre

Maximale Anzahl der Jahre

Mindestanzahl der Messungen

Jährlich

6

6

14

Halbjährlich

10

6

18

Vierteljährlich

10

6

30

2.3

Von einer Trendumkehr wird dann gesprochen , wenn der Verlauf der Trendlinie im ersten Abschnitt positiv und im zweiten Abschnitt negativ ist. Um eine zuverlässige Bewertung der Trendumkehr zu ermöglichen, muss die Anzahl der Werte vor und nach der Unterbrechung der Zeitreihen der Überwachungshäufigkeit angemessen sein.

2.4

Die Entscheidung zur Umkehrung eines Trends basiert auch auf der ökologischen Bedeutung der steigenden und anhaltenden Zunahme der Schadstoffkonzentrationen. Als Ausgangspunkt für die Trendumkehr wird im Einklang mit Artikel 17 (4) der Richtlinie 2000/60/EG ein Wert von maximal 75 % des Werts der in Teil B Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten Qualitätsnormen und/oder der gemäß Artikel 5 festgelegten Grundwasserqualitätsnormen empfohlen .

2.5

Wurde ein Referenzpunkt gemäß Absatz 2.1 dieses Anhangs festgelegt, wird dieser für die als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper und die einschlägigen Stoffe verwendet und nicht mehr geändert.

P6_TA(2005)0146

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (KOM(2004)0057 — C6-0040/2004 — 2004/0026(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0057) (1),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0040/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0091/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 8a (neu)

 

(8a) Es muss ein strukturiertes Engagement der Stiftung gegenüber der Zivilgesellschaft und insbesondere den im sozialen Bereich tätigen Nichtregierungsorganisationen gewährleistet sein.

Abänderung 2

ERWÄGUNG 11

(11) Gemäß Artikel 3 EG-Vertrag wirkt die Gemeinschaft darauf hin, bei allen ihren Tätigkeiten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Es ist daher angemessen, in der Verordnung vorzusehen, dass im Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen angestrebt wird.

(11) Gemäß Artikel 3 des Vertrags wirkt die Gemeinschaft darauf hin, bei allen ihren Tätigkeiten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Es ist daher angemessen, in der Verordnung vorzusehen, dass in den Lenkungs- und Managementstrukturen der Stiftung eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen angestrebt wird.

Abänderung 3

ERWÄGUNG 13

(13) Die Stiftung ist die einzige Agentur der Gemeinschaft mit eigenem Personalstatut. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Reform des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2004 sollte diese Inkohärenz beseitigt und eine Anpassung der Personalbestimmungen der Stiftung vorgenommen werden. Die Verordnung (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 1860/76 des Rates zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (2)

(13) Es ist angemessen, das Personal der Stiftung , die die einzige Agentur der Gemeinschaft mit eigenem Personalstatut ist, genauso zu behandeln wie andere Beamte und andere Bedienstete, die auf Vertragsbasis von den Gemeinschaften beschäftigt werden, und ihnen Anspruch auf dieselben Leistungen einzuräumen, wie sie im Rahmen des neuen Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gewährt werden, wobei gleichzeitig die erworbenen Rechte, insbesondere im Hinblick auf Laufbahnentwicklung und Pensionsrechte, beachtet werden. Die Gewährleistung der Einbeziehung des derzeitigen und künftigen Personals in den Anwendungsbereich des EG-Beamtenstatuts wird sich im Sinne der Harmonisierung und Effizienz auswirken und sollte kostenneutral erfolgen.

Abänderung 4

ARTIKEL 1 NUMMER 1a (neu)

Artikel 3 Absatz 2a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75)

 

1a.

In Artikel 3 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

(2a) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben fördert die Stiftung geeignete Kontakte mit sozialen NRO, um deren strukturierte Mitwirkung an der Arbeit der Stiftung zu gewährleisten.

Abänderung 5

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 5 Einleitung (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75)

Die Stiftung verfügt über:

Die Lenkungs- und Managementstruktur der Stiftung umfasst:

Abänderung 6

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 6 Absatz 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75)

(2) Die unter den Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Mitglieder werden vom Rat ernannt, und zwar jeweils ein Vertreter je Mitgliedstaat für jede der vorgenannten Gruppen . Der Rat ernennt gleichzeitig unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Mitglieder gelten, ein stellvertretendes Mitglied, das nur in Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.

(2) Die unter den Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Mitglieder werden vom Rat ernannt, und zwar jeweils auf der Grundlage einer von den Mitgliedstaaten bzw. den Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerorganisationen jedes Mitgliedstaats vorgelegten Liste von Vertretern . Der Rat ernennt gleichzeitig unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Mitglieder gelten, ein stellvertretendes Mitglied, das nur in Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt.

Die Mitgliedstaaten, Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmerorganisationen legen dem Rat Listen der von ihnen vorgeschlagenen Vertreter vor und streben dabei eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

Die Mitgliedstaaten, die Kommission, Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmerorganisationen legen dem Rat Listen der von ihnen vorgeschlagenen Vertreter vor und streben dabei eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an. Generell wird eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen in den in Artikel 5 genannten Gremien gewährleistet.

 

Jede Gruppe, die mehr als einen Nominierungsvorschlag unterbreitet, stellt bei ihren Nominierungen die Ausgewogenheit der Geschlechter sicher.

Der Rat veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats im Amtsblatt der Europäischen Union.

Der Rat veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands im Amtsblatt der Europäischen Union und die Stiftung veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite .

Abänderung 7

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 6 Absatz 4 (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75)

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus den Mitgliedern der drei in Absatz 7 genannten Gruppen und den Vertretern der Kommission einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende; die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende — einen aus den Mitgliedern jeder der drei in Absatz 7 genannten Gruppen und einen aus den Reihen der Vertreter der Kommission; die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

Abänderung 8

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 6 Absatz 6 (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75)

(6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.

(6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefasst. Die Mitglieder verfügen jeweils über eine Stimme.

Abänderung 9

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 6 Absatz 8 (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75)

(8) Der Verwaltungsrat richtet einen Vorstand ein. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Koordinator gemäß Absatz 7 je Gruppe und einem weiteren Vertreter der Kommission.

(8) Der Verwaltungsrat richtet einen elfköpfigen Vorstand ein. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Koordinator gemäß Absatz 7 je Gruppe und einem weiteren Vertreter jeder Gruppe und der Kommission. Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter für die Teilnahme an den Sitzungen des Vorstands in Abwesenheit der Mitglieder benennen.

Abänderung 10

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 6 Absatz 9 (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75)

(9) Der Verwaltungsrat entscheidet über den jährlichen Sitzungskalender des Vorstands. Auf Antrag der Mitglieder des Vorstands beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen des Vorstands ein.

(9) Der Verwaltungsrat entscheidet über die jährliche Anzahl der Sitzungen des Vorstands. Auf Antrag der Mitglieder des Vorstands beruft der Vorstandsvorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

Abänderung 11

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 6 Absatz 10a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75)

 

(10a) Der Verwaltungsrat wird umfassend und rechtzeitig über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Vorstands unterrichtet.

Abänderung 12

ARTIKEL 1 NUMMER 4 BUCHSTABE a

Artikel 7 Absatz 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75)

(1) Der Verwaltungsrat führt die Stiftung, deren Leitlinien er festlegt. Anhand eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs legt der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission das Arbeitsprogramm fest.

(1) Der Verwaltungsrat legt die strategischen Ziele der Stiftung fest. Der Verwaltungsrat verabschiedet insbesondere den Haushalt, das Vierjahres-Turnusprogramm und das jährliche Programm auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors gemäß Artikel 5.

Abänderung 13

ARTIKEL 1 NUMMER 4 BUCHSTABE aa (neu)

Artikel 7 Absatz 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75)

 

(aa)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Nach Erhalt einer Stellungnahme der Kommission beschließt der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung, in der die praktischen Vorkehrungen für seine Tätigkeiten festgehalten werden. Die Geschäftsordnung wird zu Informationszwecken dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Binnen drei Monaten nach Übermittlung der Geschäftsordnung kann der Rat mit einfacher Mehrheit diese Geschäftsordnung ändern.

Abänderung 14

ARTIKEL 1 NUMMER 4 BUCHSTABE b

Artikel 7 Absatz 4 (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75)

(4) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Maßgabe der Artikel 8 und 9 trifft der Vorstand entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrats in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats alle für das Management der Stiftung notwendigen Maßnahmen mit Ausnahme der in den Artikeln 12 und 15 genannten.

(4) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Maßgabe der Artikel 8 und 9 überwacht der Vorstand entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrats in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und trifft alle für das ordnungsgemäße Management der Stiftung notwendigen Maßnahmen. Der Verwaltungsrat kann die in den Artikeln 12 und 15 genannten Befugnisse nicht dem Vorstand übertragen .

Abänderung 15

ARTIKEL 1 NUMMER 5

Artikel 9 Absatz 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75)

(1) Dem Direktor obliegt das Management der Stiftung ; er setzt die Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Vorstands um. Er nimmt die rechtliche Vertretung der Stiftung wahr.

(1) Dem Direktor obliegt das Management der Stiftung , die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Vorstands sowie der von ihnen angenommenen Programme. Der Direktor nimmt die rechtliche Vertretung der Stiftung wahr und beschließt im Einklang mit Artikel 17 über Personalangelegenheiten .

Abänderung 16

ARTIKEL 1 NUMMER 5

Artikel 10 (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75)

Der Verwaltungsrat hat die Möglichkeit, zu bestimmten Fragen im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms auf Vorschlag des Direktors die Meinung unabhängiger Sachverständiger einzuholen.

Auf der Grundlage des Vorschlags des Direktors hat der Verwaltungsrat die Möglichkeit, zu bestimmten Fragen im Rahmen des Vierjahres-Turnusprogramms und des jährlichen Arbeitsprogramms unabhängige Sachverständige auszuwählen und ihre Meinung einzuholen.

Abänderungen 17 und 21

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75)

7.

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

7.

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

 

(1) Der Direktor stellt vor dem 1. Juli jedes Jahres auf Grund der Leitlinien des Artikels 7 das jährliche Arbeitsprogramm auf. Das jährliche Arbeitsprogramm ist Teil eines Vierjahres-Turnusprogramms. Zu den im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehenen Vorhaben wird ein Kostenvoranschlag aufgestellt.

Bei der Aufstellung dieses Programms berücksichtigt der Direktor die Stellungnahmen der Gemeinschaftsorgane und des Wirtschafts- und Sozialausschusses.

Bei der Aufstellung dieser Programme berücksichtigt der Direktor die Stellungnahmen der Gemeinschaftsorgane , des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.

Abänderung 18

ARTIKEL 1 NUMMER 7a (neu)

Artikel 12 Absatz 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75)

 

7a.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Direktor leitet die Programme an den Verwaltungsrat zwecks Genehmigung weiter.

Abänderung 19

ARTIKEL 1 NUMMER 8

Artikel 17 (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75)

(1) Das Personal der Stiftung, das nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eingestellt wird, unterliegt dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bzw. den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. Die Stiftung übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde bzw. der vertragschließenden Behörde übertragenen Befugnisse aus.

(1) Das Personal der Stiftung, das nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eingestellt wird, unterliegt dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bzw. den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (BBSB). Abschnitt 2 von Anhang XIII des Statuts findet Anwendung.

 

(1a) Das Personal der Stiftung, das gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (3) vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eingestellt wurde, unterliegt dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Die Bestimmungen der Abschnitte 1, 3 und 4, mit Ausnahme von Artikel 22 Absatz 2, von Anhang XIII des Statuts finden von diesem Zeitpunkt an auf sie Anwendung. Das Personal hat zu diesem Zeitpunkt das Recht auf Auflösung des Vertrags, ohne die in Artikel 45 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 vorgesehene Kündigungsfrist einhalten zu müssen. Zum Zwecke der Vergütung bei Vertragsauflösung und der Arbeitslosenleistungen wird die Auflösung des Vertrags als das Ergebnis einer Maßnahme der Stiftung betrachtet.

 

(1b) Die Stiftung übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde bzw. der zum Abschluss von Verträgen befugten Behörde übertragenen Befugnisse aus.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

Abänderung 20

ARTIKEL 2

Artikel 2

Die Verordnung (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 1860/76 gilt weiterhin für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, das gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung eingestellt wurde.

entfällt


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24. sollte für das Personal, das gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eingestellt wurde, weiterhin gelten.

(3)   ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 680/87 (ABl. L 72 vom 14.3.1987, S. 15).

P6_TA(2005)0147

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (KOM(2004)0050 — C6-0014/2004 — 2004/0014(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0050) (1),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0014/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0092/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ERWÄGUNG 1

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz enthält Bestimmungen über Ziele, Aufgaben und Organisation der Agentur und insbesondere ihres Verwaltungsrats. Diese Bestimmungen wurden nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens geändert, da der Verwaltungsrat durch neue Mitglieder erweitert werden musste.

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz enthält Bestimmungen über Ziele, Aufgaben und Organisation der Agentur und insbesondere ihres Verwaltungsrats. Diese Bestimmungen wurden nach den jüngsten Beitritten geändert, da der Verwaltungsrat durch neue Mitglieder erweitert werden musste.

Abänderung 2

ERWÄGUNG 5a (neu)

 

(5a) Um die oben genannten Ziele zu erreichen, muss die Agentur nicht nur Informationen sammeln und verbreiten, sondern auch Informationen analysieren, Risiken und bewährte Verfahren ermitteln und Präventivmaßnahmen fördern. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, klarzustellen, dass die Agentur die Rolle einer Beobachtungsstelle für Risiken hat und dass sie Risiken, insbesondere gerade entstehende, analysieren und Präventivmaßnahmen fördern sollte. Die Gefahren für die Familienangehörigen der Arbeitnehmer sollten in ihren Aufgabenbereich einbezogen werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte auch den Risiken der Genotoxizität gewidmet werden, die Folgen für die Nachkommen eines betroffenen Arbeitnehmers haben kann.

Abänderung 3

ERWÄGUNG 6

(6) In der Mitteilung der Kommission über die Evaluierung der Agentur, die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 ausgearbeitet wurde und sich auf eine im Jahr 2001 durchgeführte externe Evaluierung sowie auf die Beiträge des Verwaltungsrats und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz stützt, wird die Notwendigkeit unterstrichen, die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zu ändern, um Effizienz und Effektivität der Agentur und ihrer Managementstrukturen zu erhalten.

(6) In der Mitteilung der Kommission über die Evaluierung der Agentur, die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 ausgearbeitet wurde und sich auf eine im Jahr 2001 durchgeführte externe Evaluierung sowie auf die Beiträge des Verwaltungsrats und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz stützt, wird die Notwendigkeit unterstrichen, die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zu ändern, um Effizienz und Effektivität der Agentur und ihrer Managementstrukturen zu erhalten und zu verbessern .

Abänderung 4

ERWÄGUNG 15

(15) Gemäß Artikel 3 EG-Vertrag wirkt die Gemeinschaft darauf hin, bei allen ihren Tätigkeiten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Es ist daher angemessen, in der Verordnung vorzusehen, dass im Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen angestrebt wird.

(15) Gemäß Artikel 3 EG-Vertrag wirkt die Gemeinschaft darauf hin, bei allen ihren Tätigkeiten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Es ist daher angemessen, in der Verordnung vorzusehen, dass in den Lenkungs- und Managementstrukturen der Agentur eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen angestrebt wird.

Abänderung 5

ARTIKEL 1 NUMMER 1

Artikel 2 (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

Damit gemäß dem Vertrag sowie den nachfolgenden Gemeinschaftsstrategien und Aktionsprogrammen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt gefördert wird, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, verfolgt die Agentur das Ziel, den Gemeinschaftseinrichtungen, den Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen alle sachdienlichen technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Damit gemäß dem Vertrag sowie den nachfolgenden Gemeinschaftsstrategien und Aktionsprogrammen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die Arbeitsumwelt verbessert wird, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, verfolgt die Agentur das Ziel, den Gemeinschaftseinrichtungen, den Mitgliedstaaten , den Sozialpartnern und den betroffenen Kreisen alle sachdienlichen technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen und Evaluierungen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Abänderung 6

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE a ZIFFER i

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

a)

Sammlung, Analyse und Verbreitung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen in den Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Gemeinschaftseinrichtungen, der Mitgliedstaaten und der betroffenen Kreise; damit sollen die bestehenden einzelstaatlichen Prioritäten und Programme ermittelt und gleichzeitig die erforderlichen Daten für die Prioritäten und Programme auf Gemeinschaftsebene geliefert werden;

a)

Sammlung, Analyse und Verbreitung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen in den Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Gemeinschaftseinrichtungen, der Mitgliedstaaten und der betroffenen Kreise; damit sollen Risiken und bewährte Verfahren sowie die bestehenden einzelstaatlichen Prioritäten und Programme ermittelt und gleichzeitig die erforderlichen Daten für die Prioritäten und Programme auf Gemeinschaftsebene geliefert werden;

Abänderung 7

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE a ZIFFER ia (neu)

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

 

(ia)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)

Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit und des Informations- und Erfahrungsaustauschs durch die systematische Sammlung von Daten mit Unterstützung von Eurostat unter den Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, einschließlich Informationen über Ausbildungsprogramme; zu diesem Zweck fördert die Agentur eine Harmonisierung der Statistiken über arbeitsbezogene Unfälle und Erkrankungen, um die bestehenden Unterschiede bei deren Bewertung und Analyse zu beseitigen;

Abänderung 8

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE a ZIFFER ii

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

h)

Bereitstellung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über die Verfahren und Instrumente zur Durchführung von Präventivmaßnahmen, Ermittlung guter Praxisbeispiele und Unterstützung von Präventionsaktionen unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Probleme kleiner und mittlerer Unternehmen;

h)

Bereitstellung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über die Verfahren und Instrumente zur Durchführung von Präventivmaßnahmen, Ermittlung von Risiken und übertragbaren bewährten Verfahren, Analyse entsprechender Erkenntnisse und Unterstützung von Präventionsaktionen unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Probleme kleiner und mittlerer Unternehmen und Förderung spezifischer Lösungen für diese Unternehmen. Im Hinblick auf bewährte Verfahren sollte sich die Agentur auf Verfahren konzentrieren, die praktische Instrumente zur Verwendung bei der Erstellung von Abschätzungen der Gefahren für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie bei der Ermittlung der zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen darstellen ;

Abänderung 9

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE a ZIFFER iii

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

j)

Die Agentur stellt sicher, dass die verbreiteten Informationen für die Endnutzer verständlich sind, und arbeitet zu diesem Zweck eng mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten nationalen Anlaufstellen zusammen.

j)

Die Agentur stellt sicher, dass die verbreiteten Informationen für die Endnutzer maßgeblich sind . Um dieses Ziel zu erreichen , arbeitet die Agentur im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 eng mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten innerstaatlichen Anlaufstellen zusammen.

Abänderung 10

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE b

Artikel 3 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

(2) Damit Überschneidungen vermieden werden, arbeitet die Agentur möglichst eng mit den auf Gemeinschaftsebene bestehenden Instituten, Stiftungen, Facheinrichtungen und Programmen zusammen. Insbesondere arbeitet die Agentur, unbeschadet ihrer eigenen Ziele, in angemessener Weise mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zusammen.

(2) Damit Überschneidungen vermieden werden, arbeitet die Agentur möglichst eng mit den auf Gemeinschaftsebene bestehenden Instituten, Stiftungen, Facheinrichtungen und Programmen zusammen. Die Agentur wird auch von der Zusammenarbeit profitieren, die bereits zwischen der Kommission und den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen — der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) — und der International Commission on Occupational Health (ICOH) besteht, um über die Arbeit der internationalen Organisationen auf dem Laufenden zu bleiben. Insbesondere arbeitet die Agentur, unbeschadet ihrer eigenen Ziele, verstärkt mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zusammen.

Abänderung 11

ARTIKEL 1 NUMMER 2a (neu)

Artikel 4 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

 

2a.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)

Die Agentur baut ein Netzwerk auf, das sich zusammensetzt aus:

den wichtigsten Bestandteilen der innerstaatlichen Informationsnetze einschließlich der nationalen Organisationen der Sozialpartner gemäß der einzelstaatlichen Gesetzgebung und/oder Praxis,

den innerstaatlichen Anlaufstellen,

gegebenenfalls den themenspezifischen Ansprechstellen.

Abänderung 12

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

3.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

3.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

 

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Agentur regelmäßig die wichtigsten Bestandteile ihres innerstaatlichen Informationsnetzes für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einschließlich aller Stellen mit, die ihres Erachtens zur Tätigkeit der Agentur beitragen könnten, und zwar unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer möglichst vollständigen geografischen Erfassung ihres Hoheitsgebiets.

Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden oder eine von ihnen benannte Stelle sorgen für die Koordinierung und/oder Weitergabe der Informationen, die auf innerstaatlicher Ebene der Agentur zu übermitteln sind. Die einzelstaatlichen Behörden berücksichtigen die Ansichten der Sozialpartner auf nationaler Ebene entsprechend der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Praxis.

Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden oder eine von ihnen als innerstaatliche Anlaufstelle benannte Stelle sorgen im Rahmen eines zwischen jeder Anlaufstelle und der Agentur auf der Grundlage des von der Agentur angenommenen Arbeitsprogramms zu vereinbarenden Arbeitsplans für die Koordinierung und/oder Weitergabe der Informationen, die auf innerstaatlicher Ebene der Agentur zu übermitteln sind. Die einzelstaatlichen Behörden arbeiten mit den Sozialpartnern auf nationaler Ebene entsprechend der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Praxis zusammen .

Abänderung 13

ARTIKEL 1 NUMMER 4

Artikel 7a (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

Die Agentur verfügt über:

(a)

einen Verwaltungsrat;

(b)

einen Vorstand;

(c)

einen Direktor.

Die Lenkungs- und Managementstruktur der Agentur umfasst:

(a)

einen Verwaltungsrat;

(b)

einen Vorstand;

(c)

einen Direktor.

Abänderung 14

ARTIKEL 1 NUMMER 5

Artikel 8 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

(2) Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Mitglieder werden vom Rat aus dem Kreis der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ernannt , wobei er sich auf die Vorschläge der Interessengruppen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen in diesem Ausschuss stützt .

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Mitglieder werden vom Rat aus dem Kreis der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ernannt.

 

Die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Mitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt.

Die in Absatz 1 Buchstaben b und c bezeichneten Mitglieder werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppensprecher im Ausschuss ernannt.

Die Vorschläge der drei Gruppen im Ausschuss werden dem Rat unterbreitet und der Kommission zur Information übermittelt.

Der Rat ernennt gleichzeitig unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Mitglieder gelten, je ein stellvertretendes Mitglied, das nur in Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.

Der Rat ernennt gleichzeitig unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Mitglieder gelten, je ein stellvertretendes Mitglied, das nur in Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.

Die Vertreter und stellvertretenden Vertreter der Kommission werden von dieser ernannt.

Die Vertreter und stellvertretenden Vertreter der Kommission werden von dieser ernannt.

Die Mitgliedstaaten, die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerorganisationen bemühen sich bei Vorlage der Listen der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder um eine angemessene Berücksichtigung der verschiedenen Wirtschaftszweige und eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat .

Die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerorganisationen bemühen sich bei Vorlage der Listen der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder um eine angemessene Berücksichtigung der verschiedenen Wirtschaftszweige im Verwaltungsrat und eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen in der Zusammensetzung der in Artikel 7a genannten Gremien. Die Listen sind binnen drei Monaten nach einer Änderung oder Verlängerung der Mitgliedschaft im Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2003/C 218/01 (2) des Rates vorzulegen.

Der Rat veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats im Amtsblatt der Europäischen Union.

Der Rat veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands im Amtsblatt der Europäischen Union und die Agentur auf ihrer Internetseite .

Abänderung 15

ARTIKEL 1 NUMMER 5

Artikel 8 Absatz 3 (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich.

 

Die Amtszeit der am ... (3) im Amt befindlichen Mitglieder des Verwaltungsrats wird so lange verlängert, bis ein neuer Verwaltungsrat gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 ernannt ist.

Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wieder ernannt oder ersetzt worden sind.

Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wieder ernannt oder ersetzt worden sind.

Abänderung 16

ARTIKEL 1 NUMMER 5

Artikel 8 Absatz 7 (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

(7) Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung, die nach Zustimmung des Rates im Anschluss an eine Stellungnahme der Kommission in Kraft tritt.

(7) Nach Erhalt einer Stellungnahme der Kommission beschließt der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung , in der die praktischen Vorkehrungen für seine Tätigkeiten festgehalten werden. Die Geschäftsordnung wird zu Informationszwecken dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Binnen drei Monaten nach Übermittlung der Geschäftsordnung kann der Rat mit einfacher Mehrheit diese Geschäftsordnung ändern .

Abänderung 17

ARTIKEL 1 NUMMER 5

Artikel 8 Absatz 8 (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

(8) Der Verwaltungsrat richtet einen Vorstand ein. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den Koordinatoren der Gruppen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 und einem weiteren Vertreter der Kommission.

(8) Der Verwaltungsrat richtet einen elfköpfigen Vorstand ein. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den Koordinatoren der Gruppen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 und einem weiteren Vertreter jeder Gruppe und der Kommission. Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter für die Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes in Abwesenheit der Mitglieder benennen.

Abänderung 18

ARTIKEL 1 NUMMER 5

Artikel 8 Absatz 9 (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

(9) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Maßgabe des Artikels 11 trifft der Vorstand entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrats in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats alle für das Management der Agentur notwendigen Maßnahmen mit Ausnahme der in den Artikeln 10, 13, 14 und 15 genannten.

(9) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Maßgabe des Artikels 11 überwacht der Vorstand entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrats in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und trifft alle für das Management der Agentur notwendigen Maßnahmen. Der Verwaltungsrat kann die in den Artikeln 10, 13, 14 und 15 genannten Befugnisse nicht dem Vorstand übertragen .

Abänderung 19

ARTIKEL 1 NUMMER 5

Artikel 8 Absatz 10 (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

(10) Der Verwaltungsrat entscheidet über den jährlichen Sitzungskalender des Vorstands. Auf Antrag der Mitglieder des Vorstands beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

(10) Der Verwaltungsrat entscheidet über die jährliche Anzahl der Sitzungen des Vorstands. Auf Antrag der Mitglieder des Vorstands beruft der Vorstandsvorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

Abänderung 20

ARTIKEL 1 NUMMER 5

Artikel 8 Absatz 11a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

 

(11a) Der Verwaltungsrat wird umfassend und rechtzeitig über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Vorstandes unterrichtet.

Abänderung 21

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

7.

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1erhält folgende Fassung:

Der Verwaltungsrat verabschiedet das jährliche Arbeitsprogramm und das Vierjahres-Turnusprogramm der Agentur auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors gemäß Artikel 11 nach Anhörung der Kommissionsstellen und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitplatz.

7. a)

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Der Verwaltungsrat legt die strategischen Ziele der Agentur fest. Der Verwaltungsrat verabschiedet insbesondere den Haushalt, das Vierjahres-Turnusprogramm und das jährliche Arbeitsprogramm der Agentur auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors gemäß Artikel 11 nach Anhörung der Kommissionsstellen und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitplatz.

Abänderung 22

ARTIKEL 1 NUMMER 7 BUCHSTABE b (neu)

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

 

b)

In Artikel 10 Absatz 1 wird Unterabsatz 4 gestrichen.

Abänderung 23

ARTIKEL 1 NUMMER 8

Artikel 11 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)

8.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

8.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

 

Artikel 11

Der Direktor

(1) Der Direktor wird von der Kommission aus einer vom Verwaltungsrat vorgelegten Liste von Kandidaten ernannt.

(2) Der Direktor wird aus Gründen seiner Befähigung ausgewählt. Seine Unabhängigkeit muss außer Zweifel stehen.

(3) Der Direktor wird für höchstens fünf Jahre ernannt. Eine Wiederernennung ist möglich.

(2) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.

Ihm obliegen:

(a)

die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat und vom Vorstand gefassten Beschlüsse und angenommenen Programme,

(b)

das Management und die laufende Verwaltung der Agentur,

(c)

die Erstellung und Veröffentlichung des in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Berichts,

(d)

die Durchführung der vorgesehenen Aufgaben,

(e)

alle Entscheidungen in Personalfragen,

(f)

die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstands.

(4) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.

Ihm obliegen:

(a)

die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat und vom Vorstand gefassten Beschlüsse und angenommenen Programme,

(b)

das Management und die laufende Verwaltung der Agentur,

(c)

die Erstellung und Veröffentlichung des in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Berichts,

(d)

die Durchführung der vorgesehenen Aufgaben,

(e)

alle Entscheidungen in Personalfragen,

(f)

die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstands.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1.

(3)   Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Rates.

P6_TA(2005)0148

Gegenseitigkeitsmechanismus *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in Bezug auf den Gegenseitigkeitsmechanismus (KOM(2004)0437 — C6-0097/2004 — 2004/0141(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2004)0437) (1),

gestützt auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0097/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0065/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ERWÄGUNG 2

(2) Der betreffende Mitgliedstaat/ die betreffenden Mitgliedstaaten müssen diese sehr ernst zu nehmende Nichtgegenseitigkeitssituation mitteilen. Um zu erreichen, dass das betreffende Drittland die Visumfreiheit für die Staatsangehörigen der betreffenden Mitgliedstaaten wieder einführt, muss ein Mechanismus mit mehreren Handlungsebenen und einer variablen Handlungsintensität vorgesehen werden, der rasch in Gang gesetzt werden kann. Außerdem empfiehlt es sich, dass die Kommission umgehend Demarchen bei dem betreffenden Drittland unternimmt, dem Rat berichtet und diesem jederzeit einen vorübergehenden Beschluss zur Wiederherstellung der Visumpflicht für die Staatsangehörigen dieses Drittlands vorschlagen kann. Ein derartiger vorläufiger Beschluss darf kein Hindernis für die Aufnahme dieses Drittlands in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sein. Schließlich ist eine zeitliche Verknüpfung zwischen dem Inkrafttreten der vorläufigen Maßnahme und dem Vorschlag zur Streichung des Drittlandes aus Anhang II und seiner Aufnahme in Anhang I vorzusehen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat/die betreffenden Mitgliedstaaten müssen diese sehr ernst zu nehmende Nichtgegenseitigkeitssituation mitteilen. Um zu erreichen, dass das betreffende Drittland die Visumfreiheit für die Staatsangehörigen der betreffenden Mitgliedstaaten wieder einführt, muss ein Mechanismus mit mehreren Handlungsebenen und einer variablen Handlungsintensität vorgesehen werden, der rasch in Gang gesetzt werden kann. Außerdem empfiehlt es sich, dass die Kommission umgehend Demarchen bei dem betreffenden Drittland unternimmt, dem Europäischen Parlament und dem Rat berichtet und dem Rat jederzeit einen vorübergehenden Beschluss zur Wiederherstellung der Visumpflicht für die Staatsangehörigen dieses Drittlands vorschlagen kann. Ein derartiger vorläufiger Beschluss darf kein Hindernis für die Aufnahme dieses Drittlands in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sein. Schließlich ist eine zeitliche Verknüpfung zwischen dem Inkrafttreten der vorläufigen Maßnahme und dem Vorschlag zur Streichung des Drittlandes aus Anhang II und seiner Aufnahme in Anhang I vorzusehen. Zur Gewährleistung der Transparenz und der demokratischen Kontrolle sollte das Europäische Parlament in jeder Phase über den Mechanismus auf dem Laufenden gehalten werden und in der Lage sein, eine Stellungnahme zu einer vorläufigen Maßnahme abzugeben.

Abänderung 2

ERWÄGUNG 3a (neu)

 

(3a) Das Konzept der Gegenseitigkeit sollte auch auf Bedingungen und Verfahren angewandt werden, die von einem Drittland eingeführt werden und die zur Folge haben, dass das Reisen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beträchtlich eingeschränkt wird.

Abänderung 3

ERWÄGUNG 5

(5) Es empfiehlt sich eine Übergangsregelung für den Fall vorzusehen, dass ein Mitgliedstaat bei Inkrafttreten dieser Verordnung einer Visumpflicht seitens eines Drittstaats des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 unterliegt. Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die unter Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu diesem Übereinkommen fällt.

(5) Es empfiehlt sich eine Übergangsregelung für den Fall vorzusehen, dass ein Mitgliedstaat bei Inkrafttreten dieser Verordnung einer Visumpflicht seitens eines Drittstaats des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 unterliegt. Zur Verstärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in solchen Fällen sollte die Gegenseitigkeit das Leitprinzip der Kommission bei ihren Bemühungen zur Einführung der Visumfreiheit sein. Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die unter Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu diesem Übereinkommen fällt.

Abänderung 4

ARTIKEL 1

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 539/2001)

a)

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission die Einführung der Visumpflicht binnen 10 Tagen nach ihrer Ankündigung oder ihrer Anwendung schriftlich mit. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

a)

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission die Einführung der Visumpflicht binnen 90 Tagen nach ihrer Ankündigung oder ihrer Anwendung schriftlich mit. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Abänderung 5

ARTIKEL 1

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 539/2001)

b)

Die Kommission unternimmt unverzüglich Demarchen bei den Behörden des betreffenden Drittlandes mit Blick auf die Wiedereinführung der Visumfreiheit und berichtet dem Rat binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Mitteilung.

b)

Die Kommission unternimmt unverzüglich Demarchen bei den Behörden des betreffenden Drittlandes mit Blick auf die Wiedereinführung der Visumfreiheit und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Mitteilung.

Abänderung 6

ARTIKEL 1

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c (Verordnung (EG) Nr. 539/2001)

c)

Die Kommission kann auf der Grundlage der Schlussfolgerungen ihres Berichts einen Vorschlag für eine vorläufige Maßnahme zur vorübergehenden Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands unterbreiten. Der Rat befindet binnen drei Monaten mit qualifizierter Mehrheit über diesen Vorschlag.

c)

Die Kommission kann auf der Grundlage der Schlussfolgerungen ihres Berichts dem Rat binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Vorlage des in Buchstabe b genannten Berichts einen Vorschlag für eine vorläufige Maßnahme zur vorübergehenden Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands unterbreiten, den der Rat dem Europäischen Parlament übermittelt. Der Rat befindet binnen drei Monaten mit qualifizierter Mehrheit über diesen Vorschlag.

Abänderung 7

ARTIKEL 1

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe ca (neu) (Verordnung (EG) Nr. 539/2001)

 

ca)

Erklärt das Europäische Parlament in einer Entschließung, in der die Gründe hierfür dargelegt werden, dass es mit einem Vorschlag für eine vorläufige Maßnahme zur vorübergehenden Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands nicht einverstanden ist, so prüft die Kommission diesen Vorschlag erneut. Unter Berücksichtigung der Entschließung und binnen eines Monats nach deren Annahme kann die Kommission einen neuen Vorschlag unterbreiten oder das Verfahren fortsetzen. Sie gibt die Gründe für ihr Vorgehen an.

Abänderung 8

ARTIKEL 1

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe cb (neu) (Verordnung (EG) Nr. 539/2001)

 

cb)

Sollte die Kommission keinen Vorschlag für eine vorläufige Maßnahme zur vorübergehenden Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands unterbreiten, unternimmt sie binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Vorlage des in Buchstabe b genannten Berichts einen weiteren Versuch zur Wiederherstellung der Visumfreiheit und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über diese Verfahren. Hat das Drittland die Visumpflicht nicht abgeschafft, so unterbreitet die Kommission dem Rat binnen zwei Monaten nach diesem Bericht einen Vorschlag für eine vorläufige Maßnahme zur vorübergehenden Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands oder einen Vorschlag für eine andere geeignete Maßnahme im externen Bereich, den der Rat dem Europäischen Parlament übermittelt. Der Rat befindet binnen drei Monaten mit qualifizierter Mehrheit über diesen Vorschlag. Das in Buchstabe ca genannte Verfahren findet Anwendung.

Abänderung 9

ARTIKEL 1 NUMMER 1a (neu)

Artikel 7a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 539/2001)

 

1a.

Der folgende Artikel 7a wird eingefügt:

Artikel 7a

(1) Führt ein Drittland Bedingungen oder Verfahren ein, die zur Folge haben, dass die Bewegungsfreiheit von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beträchtlich eingeschränkt wird, finden folgende Bestimmungen Anwendung:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission dies binnen 90 Tagen nach einer solchen Einführung oder ihrer Ankündigung schriftlich mit. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

b)

Die Kommission unternimmt unverzüglich Demarchen bei den Behörden des betreffenden Drittlandes, um die Nichtanwendung dieser Bedingungen oder Verfahren sicherzustellen, und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Mitteilung über diese Verfahren.

c)

Die Kommission kann auf der Grundlage der Schlussfolgerungen ihres Berichts dem Rat binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Vorlage des in Buchstabe b genannten Berichts einen Vorschlag für eine vorläufige Maßnahme zur Einführung vergleichbarer Bedingungen oder Verfahren in Bezug auf Staatsangehörige des betreffenden Drittlands, die in die Europäische Union reisen, unterbreiten, den der Rat dem Europäischen Parlament übermittelt. Der Rat befindet binnen drei Monaten mit qualifizierter Mehrheit über diesen Vorschlag.

d)

Erklärt das Europäische Parlament in einer Entschließung, in der die Gründe hierfür dargelegt werden, dass es mit einem Vorschlag für eine vorläufige Maßnahme zur Einführung vergleichbarer Bedingungen oder Verfahren in Bezug auf Staatsangehörige des betreffenden Drittlands, die in die Europäische Union reisen, nicht einverstanden ist, so prüft die Kommission diesen Vorschlag erneut. Unter Berücksichtigung der Entschließung und binnen eines Monats nach deren Annahme kann die Kommission einen neuen Vorschlag unterbreiten oder das Verfahren fortsetzen. Sie gibt die Gründe für ihr Vorgehen an.

e)

Sollte die Kommission keinen Vorschlag für eine vorläufige Maßnahme zur Einführung vergleichbarer Bedingungen oder Verfahren in Bezug auf Staatsangehörige des betreffenden Drittlands, die in die Europäische Union reisen, unterbreiten, unternimmt sie binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Vorlage des in Buchstabe b genannten Berichts einen weiteren Versuch, um die Nichtanwendung dieser Bedingungen oder Verfahren sicherzustellen, und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über diese Verfahren. Wendet das Drittland diese Bedingungen oder Verfahren weiterhin an, so unterbreitet die Kommission dem Rat binnen zwei Monaten nach diesem Bericht einen Vorschlag für eine geeignete Maßnahme auf der Grundlage des Gegenseitigkeitsgrundsatzes, den der Rat dem Europäischen Parlament übermittelt. Der Rat befindet binnen drei Monaten mit qualifizierter Mehrheit über diesen Vorschlag. Das in Buchstabe d genannte Verfahren findet Anwendung.

f)

Falls sie es für notwendig hält, kann die Kommission den in den Buchstaben c und e genannten Vorschlag ohne vorherigen Bericht unterbreiten. Auf diesen Vorschlag findet das in den Buchstaben c und d genannte Verfahren Anwendung.

g)

Zieht das Drittland die Bedingungen oder Verfahren zurück, die zur Folge haben, dass die Bewegungsfreiheit von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beträchtlich eingeschränkt wird, teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission mit. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Jede gemäß Buchstabe c beschlossene vorläufige Maßnahme und jede gemäß Buchstabe e beschlossene geeignete Maßnahme endet automatisch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zurücknahme der Bedingungen oder Verfahren, die zur Folge haben, dass die Bewegungsfreiheit von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beträchtlich eingeschränkt wird.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0149

Binnenmarkt und neue Mitgliedstaaten

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Binnenmarkt in den neuen Mitgliedstaaten: Sachstand, Möglichkeiten und Lehren (2004/2155(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

unter Hinweis auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakischen Republik (1),

in Kenntnis des Binnenmarkt-Anzeigers (Internal Market Scoreboard Edition) Nr. 13 vom 13. Juli 2004,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtssetzung (2),

unter Hinweis auf die 1579 Binnenmarktrichtlinien mit einer Umsetzungsfrist bis 15. November 2004,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Mai 2003 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Binnenmarktstrategie — Vorrangige Aufgaben 2003-2006 (KOM(2003)0238),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Januar 2004 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Bericht über die Umsetzung der Binnenmarktstrategie (2003-2006) (KOM(2004)0022),

unter Hinweis auf den im November 2004 von der Hochrangigen Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Wim Kok veröffentlichten Bericht Die Herausforderung annehmen: Die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung,

unter Hinweis auf den vom Verband der europäischen Industrie- und Handelskammern (EUROCHAMBRES) und vom Slowenischen Verband für Unternehmen und Forschung veröffentlichten Bericht 2004: Die Beitrittsvorbereitungen der Unternehmen in Zentraleuropa, eine Unternehmensbefragung zum Stand der Vorbereitungen für den Binnenmarkt,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0068/2005),

A.

in der Erwägung, dass Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags bestimmt, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft die Schaffung eines Binnenmarktes vorsieht, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist,

B.

in der Erwägung, dass in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h des Vertrags bestimmt wird, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften umfasst, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist,

C.

in der Erwägung, dass in Artikel 10 des Vertrags die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag und aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben, zu ergreifen und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten,

D.

in der Erwägung, dass in Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags bestimmt wird, dass der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist,

E.

in der Erwägung, dass Artikel 18 Absatz 1 des Vertrags bestimmt, dass jede Unionsbürgerinn und jeder Unionsbürger unter bestimmten Voraussetzungen das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

F.

in der Erwägung, dass in Artikel 23 und 24 des Vertrags der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft geregelt ist,

G.

in der Erwägung, dass in Teil 3 von Titel III des Vertrags die Freizügigkeit für Personen sowie der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr innerhalb der Gemeinschaft geregelt sind,

H.

in der Erwägung, dass der von der Europäischen Gemeinschaft geschaffene Binnenmarkt sich als unbestreitbarer wirtschaftlicher Erfolg erwiesen hat und bei der Förderung des wirtschaftlichen Zusammenhalts und des allmählichen Abbaus der regionalen Unterschiede eine treibende Kraft gewesen ist,

I.

in der Erwägung, dass der Binnenmarkt nur dann wirklich vollendet sein kann, wenn alle Mitgliedstaaten die Binnenmarktrichtlinien umsetzen und durchsetzen,

J.

in der Erwägung, dass eine nicht erfolgte Übernahme, Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinien zu einer Aufsplitterung des Binnenmarktes führt, das weitere wirtschaftliche Wachstum der europäischen Wirtschaft hemmt und die regionalen Unterschiede verschärft,

K.

in der Erwägung, dass eine verspätete oder unrichtige Umsetzung dazu führt, dass den Unternehmen und Verbrauchern die Fülle der wirtschaftlichen Vorteile eines ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarktes vorenthalten wird,

L.

in der Erwägung, dass eine effiziente Übernahme und Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dabei hilft, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Regierungen, Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen zu stärken,

M.

in der Erwägung, dass das oberste Ziel der Strategie von Lissabon darin besteht, bis 2010 die weltweit dynamischste und wettbewerbsfähigste wissensbasierte Volkswirtschaft mit zusätzlichen und besseren Arbeitsplätzen und einem verstärkten sozialen Zusammenhalt sowie einem hohen Maß an Umweltschutz aufzubauen,

1.

bekundet seine Überzeugung, dass zur Ausnutzung des gesamten Potenzials des neuen erweiterten europäischen Marktes alle Binnenmarktrichtlinien, die in Bezug auf ihre Übernahme und Umsetzung überfällig sind, übernommen und umgesetzt werden müssen, um die verbleibenden Schranken in Bezug auf den freien Warenverkehr, die Freizügigkeit von Personen sowie den freien Dienstleistungen und Kapitalverkehr so rasch wie möglich zu beseitigen;

2.

empfiehlt, dass die neuen Mitgliedstaaten Umsetzungsstrategien entwickeln, die es erlauben, das Gemeinschaftsrecht effizient umzusetzen und bei den Verbrauchern, Herstellern, Händlern und Gerichten das Bewusstsein in Bezug auf die neue Gesetzgebung zu verbessern;

3.

drängt darauf, dass die verschiedentlich vom Europäischen Rat genannte Zielvorgabe von 1,5 % beim Richtlinien-Umsetzungsdefizit von allen Mitgliedstaaten ernsthaft angestrebt wird und durch die starke politische Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten, alle überfälligen Richtlinien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt umzusetzen, unterstützt wird;

4.

schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten zusätzlich zur rechtzeitigen und richtigen Umsetzung und tatsächlichen Anwendung der Binnenmarktrichtlinien auch eine Überprüfung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit den EU-Rechtsvorschriften vornehmen, um damit den Prozess zur Beseitigung von Marktschranken und zur Öffnung des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu unterstützen;

5.

begrüßt den Umstand, dass die neuen Mitgliedstaaten den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in ihren Rechtsordnungen umgesetzt haben, sowie die Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten auch eine horizontale Klausel der gegenseitigen Anerkennung angenommen haben, wodurch dieser Grundsatz auch in nicht harmonisierten Bereichen automatisch anerkannt wird, bekräftigt allerdings erneut, dass Fortschritte im Hinblick auf eine Festschreibung einer sich an höchsten Standards orientierenden Harmonisierung als entscheidendes Ziel des Binnenmarkts erreicht werden müssen;

6.

beglückwünscht insbesondere einige der neuen Mitgliedstaaten für ihre Leistung bei der Übernahme europäischer Produktnormen, die in vielen Fällen weiter fortgeschritten sind als ältere Mitgliedstaaten;

7.

fordert die nationalen Behörden der neuen Mitgliedstaaten auf, ihre Verwaltungskapazitäten auszubauen und zu verbessern, um den Abstand zwischen formeller Erfüllung und tatsächlicher Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu verringern;

8.

schlägt vor, dass die neuen Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung, die zur Zeit deutlich unter dem EU-Durchschnitt liegen, anheben, verbesserte Kontakte zwischen Forschungsinstituten und Unternehmen fördern und effizientere Bildungs- und Weiterbildungssysteme entwickeln, um die Arbeitsmarktqualität zu verbessern, wobei sie die Empfehlungen des kürzlich veröffentlichten Berichts Die Herausforderung annehmen: Die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung berücksichtigen sollten;

9.

weist auf die grundlegende Bedeutung einer wirksamen Regelung des geistigen Eigentums für die Stimulierung von Innovation und die kommerzielle Nutzung neuer Ideen sowie für die Entwicklung kreativer Inhalte im Offline- und Online-Umfeld hin; ermutigt die neuen Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Schutzsysteme für Patente und Urheberrechte wirksam funktionieren und dass Maßnahmen zur Bekämpfung von Fälschungen und Piraterie mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden;

10.

fordert den Rat auf, angesichts der unbedingten Notwendigkeit, einen Urheberschutz für Erfindungen im Bereich der digitalen Technologie zu gewährleisten, enger mit dem Europäischen Parlament in Bezug auf die Verabschiedung einer neuen Patentmaßnahme, die einen sicheren Rahmen für die Patentierbarkeit technischer Erfindungen in diesem Bereich abgeben wird, zusammenzuarbeiten;

11.

fordert die nationalen, regionalen und lokalen Behörden in den neuen Mitgliedstaaten auf, einen flexiblen und dynamischen Arbeitsmarkt aufzubauen, um die Beschäftigung im Privatsektor auszuweiten und die Probleme der strukturellen Arbeitslosigkeit und der regionalen Unterschiede zu lösen;

12.

betont, wie wichtig es ist, ein effizientes System der beruflichen Qualifikation aufzubauen und die Festlegung von gegenseitig anerkannten Normen zu fördern; schlägt vor, dass die Kommission außerordentliche Mittel bereitstellt, mit denen der Aufbau von Berufsverbänden in den neuen Mitgliedstaaten unterstützt wird, um die Entwicklung hochqualifizierter Arbeitskräfte zu stimulieren;

13.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass der Binnenmarkt vollendet wird, damit die sozialen und regionalen Unterschiede in den neuen Mitgliedstaaten verringert werden;

14.

betont die Bedeutung eines dynamischen Dienstleistungsmarktes bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Bildung neuer Unternehmen; betont die große Bedeutung der vorgeschlagenen Richtlinie über den Binnenmarkt für Dienstleistungen für die Volkswirtschaften der neuen Mitgliedstaaten; vertritt allerdings die Auffassung, dass die betreffenden Bestrebungen nicht zu Lasten des sozialen Zusammenhalts in der Union und eines hohen Maßes an Verbraucherschutz verwirklicht werden dürfen;

15.

fordert die nationalen, regionalen und lokalen Behörden in den neuen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Aufgaben im Bereich der Verbreitung von Informationen über die Rechtsvorschriften und zur Funktionsweise der Europäischen Union und des Binnenmarktes zu verbessern und auszuweiten; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte als Verbraucher und ihre Möglichkeiten, im Binnenmarkt zu arbeiten und sich niederzulassen, kennen und entsprechend angeleitet werden;

16.

fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Instrumente der gütlichen Einigung und der Problemlösung wie SOLVIT (3) angemessene finanzielle Unterstützung für ihren weiteren Ausbau und ihren Betrieb erhalten, damit gewährleistet werden kann, dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen über Instrumente verfügen, um jene Probleme zu lösen, mit denen sie im Zuge des Aufbaus des Binnenmarktes möglicherweise konfrontiert werden;

17.

begrüßt den Umstand, dass die Kommission am 20. Oktober 2004 ein besonderes Vertragsverletzungsverfahren gegen jene neuen Mitgliedstaaten eingeleitet hat, die die betreffenden Richtlinien nicht bis zum 1. Mai 2004 umgesetzt hatten;

18.

bekundet seine Überzeugung, dass im Hinblick auf eine erleichterte Umsetzung des Gemeinschaftsrechts häufigere Aktualisierungen zum Umsetzungsgrad verfügbar gemacht werden sollten; diese Aktualisierungen sollten den Binnenmarkt-Anzeiger ergänzen und zur Erstellung einer Liste jener Mitgliedstaaten dienen, die beim Umsetzungsprozess Rückstände aufweisen;

19.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission die bestehenden EU-Rechtsvorschriften im Sinne einer Vereinfachung straffen sollte; vertritt die Auffassung, dass dies erheblich dazu beitragen würde, den Übernahme- und Umsetzungsprozess zu unterstützen, die Freizügigkeit und den Handel innerhalb der Gemeinschaft weiter zu fördern und das Wachstum der europäischen Wirtschaft zu stärken;

20.

weist auf die Bedeutung eines einfachen und effizienten Regelungsrahmens im Hinblick auf eine Verringerung der Unternehmenskosten und eine größtmögliche Beachtung der Rechtsvorschriften hin; ermutigt die neuen Mitgliedstaaten, den Binnenmarkt-Besitzstand auf möglichst einfache Weise umzusetzen; regt an, dass die neuen Mitgliedstaaten die Programme der Kommission zur besseren Rechtsetzung aktiv unterstützen und dazu ihr derzeitiges Wissen über die Komplexität des bestehenden Besitzstandes weitergeben, solange es noch frisch im Bewusstsein ist;

21.

schlägt vor, dass der Binnenmarkt-Anzeiger auf die Ebene des Europäischen Rates gehoben und auf politischer Ebene als wichtigster Bezugspunkt für den Stand der Umsetzung anerkannt wird;

22.

fordert das Europäische Parlament auf, bei der Überwachung des Umsetzungsvorgangs und bei der Ausübung von Druck auf die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinien eine aktivere Rolle zu spielen;

23.

erinnert an seine eigene Verpflichtung zur aktiven Beeinflussung einer möglicherweise angezeigten und notwendigen Umorientierung der Lissabon-Agenda unter Wahrung der Ausgewogenheit zwischen der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension der Lissabon- und Göteborg-Prozesse im Hinblick auf die Ausarbeitung einer ehrgeizigen Strategie für nachhaltige Entwicklung;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.

(2)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(3)  SOLVIT ist ein freiwilliges Online-Netzwerk zur Problemlösung, bei dem die EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Probleme, die durch eine fehlerhafte Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch Behörden verursacht werden, einer außergerichtlichen Lösung zuzuführen. In jedem EU-Mitgliedstaat gibt es SOLVIT-Stellen. Sie können bei der Bearbeitung von Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen behilflich sein. Sie sind Teil der nationalen Verwaltungen und haben die Aufgabe, innerhalb von 10 Wochen praktische Problemlösungen bereitzustellen.

P6_TA(2005)0150

Menschenrechte in der Welt und EU-Menschenrechtspolitik 2004

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Jahresbericht zu Menschenrechten in der Welt 2004 und der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (2004/2151(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und alle relevanten internationalen Abkommen zu den Menschenrechten,

unter Hinweis auf das Inkrafttreten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) am 1. Juli 2002 und seine Entschließungen im Zusammenhang mit dem IStGH (1),

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf die Artikel 3, 6, 11, 13 und 19 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 177 und 300 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommens AKP-EU (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2003 zu Frieden und Würde im Nahen Osten (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Februar 2005 zur 61. Tagung der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen in Genf (5),

unter Hinweis auf den sechsten Jahresbericht der Europäischen Union über Menschenrechte,

unter Hinweis auf den ersten und zweiten Bericht über die menschliche Entwicklung im arabischen Raum des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0086/2005),

A.

unter Hinweis darauf, dass diese Entschließung nicht erschöpfend sein soll, sondern in zwei Hauptteilen zunächst die wichtigsten Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte außerhalb der Europäischen Union in geographischer Rangfolge und dann acht Themenbereiche von Bedeutung für die Europäische Union in den kommenden Jahren hervorheben soll;

Themen in verschiedenen Ländern

Kandidatenländer

1.

erinnert an die Ergebnisse, die sich in den vertieften Sonderberichten zu den Beitrittsländern/Kandidatenländern Bulgarien, Rumänien und Türkei finden, und beglückwünscht sie zu dem Fortschritt, den sie im Bereich der Menschenrechte erreicht haben, erinnert sie jedoch daran, dass noch viel Arbeit geleistet werden muss; fordert sie deshalb nachdrücklich auf, in ihren Bemühungen in dieser Hinsicht nicht nachzulassen, sondern sie noch zu verstärken;

Westlicher Balkan

2.

erkennt, dass es sich weiterhin dafür einsetzen sollte, dass die Menschenrechte in der Vojvodina sowie im Kosovo garantiert werden;

3.

fordert Kroatien, Bosnien und Herzegowina, sowie Serbien und Montenegro auf, für faire Kriegsverbrecherprozesse zu sorgen; erinnert sie an ihre Pflicht, mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien uneingeschränkt zusammenzuarbeiten;

4.

erinnert Serbien und Montenegro daran, wie wichtig es ist, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, und dass insbesondere die Verurteilung und Bestrafung von allen Akten der Intoleranz und der Gewalt aus Gründen der ethnischen Herkunft notwendig ist;

Die Nachbarschaft der Europäischen Union und der Nahe Osten

5.

tritt zur Stärkung der Menschenrechte in den Nachbarländern und im Mittelmeerraum für die Schaffung unabhängiger und für die Zivilgesellschaft zugänglicher Institutionen in den betreffenden Ländern ein, die eine wirksame Durchsetzung der Rechte gewährleisten könnten, die sich aus den unterzeichneten bilateralen und multilateralen Abkommen ergeben;

6.

fordert mehr Achtung der Rechte von Frauen und Minderheiten und der Freiheit und des Pluralismus der Medien, Achtung der Menschenrechte in der Strafjustiz und die Abschaffung von Folter und Todesstrafe in den Ländern, mit denen die Europäische Union Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat und Verhandlungen über Aktionspläne führt;

7.

hofft, dass im Rahmen des Barcelona-Prozesses größere Anstrengungen zur Förderung der Rechte der Frau unternommen werden; fordert in diesem Zusammenhang die Einführung eines regionalen Aktionsplans mit dem Ziel, die Rechte der Frau und die Gleichstellung zwischen den Geschlechtern im Geiste des Berichts des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen zu stärken; fordert alle am Barcelona-Prozess beteiligten Länder auf, ihre Vorbehalte in Bezug auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) zurückzunehmen;

8.

betont, dass die Länder der Region Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und insbesondere bei der Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, bei der Umsetzung einer wirkungsvollen Politik zugunsten der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen, bei der Achtung von Minderheitenrechten und bei der Umsetzung einer aktiven Politik gegen den Menschenhandel machen müssen;

9.

ruft alle Länder, die durch ihre Nähe zur Europäischen Union politische, kommerzielle und soziale Wechselwirkungen mit der Europäischen Union haben, auf, anzuerkennen, dass der Prozess wirtschaftlicher und sozialer Reform als Grundlage einer Politik bedarf, durch die Menschenrechts- und Demokratiestandards im Einklang mit internationalen Menschrechtsnormen gefördert werden;

10.

begrüßt das energische Eintreten für die Aufrechterhaltung der Menschenrechtsstandards durch den neugewählten Präsidenten der Ukraine in seiner Rede vor diesem Parlament im Februar 2005 in Straßburg; begrüßt die Tatsache, in der Ukraine die Rechtsstaatlichkeit während der Präsidentschaftswahlen aufrechterhalten wurde und ermuntert die Ukraine den Weg der Offenheit und Demokratie zu beschreiten, was die unverzichtbare Grundlage dafür ist, dass allen ihren Bürgern die Menschenrechte im weitesten Sinne gewährt werden; ruft die neue Regierung auf, legislative und politische Reformen zur Sicherstellung der Presse- und Medienfreiheit überall in der Ukraine, zur Beendigung von Misshandlungen durch Ordnungskräfte und zur Sicherstellung sofortigen Zugangs zu Rechtsberatung im Fall der Festnahme sowie zum Kampf gegen die Korruption durchzuführen;

11.

ruft Belarus auf, all seinen Bürgern bürgerliche und politische Rechte zu gewähren; fordert die Behörden von Belarus auf, unverzüglich die Exekution von politischen Gegnern und die willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen zu stoppen; unterstützt die Arbeit des Journalistenverbands von Belarus, dem 2004 der Sacharow-Preis in Anerkennung seiner Anstrengungen verliehen wurde, den Bürgern von Belarus unvoreingenommene Informationen und ausgewogene Berichterstattung zu bieten; fordert die Behörden von Belarus auf, die Entwicklung einer Adoptionspolitik in Zusammenarbeit mit EU-Ländern zuzulassen und bezüglich einer Visaregelung zu kooperieren, damit die Ferienprogramme für Kinder, die von der nuklearen Katastrophe von Tschernobyl betroffen sind, fortgeführt werden können;

12.

nimmt die vor kurzem stattgefundenen Wahlen in der Republik Moldau zur Kenntnis; nimmt die Befürchtungen des Rates der Europäischen Union zur Kenntnis, dass bei den Wahlen bestimmten Anforderungen nicht entsprochen werden konnte, die für eine auf freiem Wettbewerb basierende Wahl notwendig sind, insbesondere hinsichtlich eines fairen Zugangs zu den Medien und einer unparteiischen Berichterstattung über die Wahlkampagnen; fordert die neue Regierung der Republik Moldau auf, Berichte über angebliche Folter und Misshandlung durch die Polizei zu überprüfen, der unter anderem Minderjährige zum Opfer gefallen sein sollen, und die Haftbedingungen zu verbessern; fordert Reformen, um die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und die Korruption in den Institutionen in den Griff zu bekommen; fordert von der Republik Moldau, jede Form des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, einschließlich von Frauen als Sexsklaven und des illegalen Organhandels zu Transplantationszwecken zu unterbinden; fordert von den staatlichen Stellen, politische Ausgewogenheit in den staatlich kontrollierten Medien sicherzustellen; ist der Auffassung, dass die Verhaftung von Abgeordneten der Opposition und andere Maßnahmen gegen friedliche Demonstrationen eine klare Verletzung von Grundrechten und -freiheiten wie der Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit darstellen; fordert die sogenannte transnistrische moldauische Republik auf, alle noch verbleibenden politischen Gefangenen freizulassen;

13.

fordert die Ukraine und die Republik Moldau auf, gegen den Schmuggel von, nach und durch Transnistrien sowie Russland, gegen den Schmuggel aus der Region Kaliningrad nach Litauen und Polen vorzugehen, und effektive Programme zur Bekämpfung der Korruption bei Zoll, Grenzschutz und Steuerverwaltung sowie bei der Polizei zu entwickeln;

14.

begrüßt die Bemühungen Marokkos, sich mit dem Leiden von Opfern vergangener Menschenrechtsverletzungen auseinanderzusetzen, insbesondere durch die Einsetzung der Instance Equité et Réconciliation (Kommission für Gerechtigkeit und Aussöhnung); erkennt die positiven Entwicklungen im Bereich des Verbots der Folter und bei der Entschädigung derjenigen, die in der Vergangenheit Leid ertragen mussten, an; unterstützt die laufenden Rechtsreformen wie das Familiengesetzbuch, das vom marokkanischen Parlament im Januar 2004 verabschiedet wurde, und den Gesetzesentwurf, durch den Folter unter Strafe gestellt werden soll, vom Dezember 2004; verurteilt scharf die Verhängung von Haftstrafen für Journalisten in sogenannten Verleumdungsprozessen und fordert von den marokkanischen staatlichen Stellen eine Reform des Strafgesetzes, um Haftstrafen für die Pressedelikte abzuschaffen; stellt fest, dass Marokko ein Moratorium für die Todesstrafe erlassen hat und fordert Marokko auf, die Todesstrafe abzuschaffen;

15.

nimmt mit Sorge die Berichte über Menschenrechtsverletzungen in der Westsahara unter anderem im Bereich der Redefreiheit und der Freizügigkeit zur Kenntnis und ermuntert Marokko und die Polisario-Front, auf der Grundlage des international anerkannten Baker-Plans fortzuschreiten; fordert Marokko und die Polisario-Front auf, alle Kriegsgefangenen freizulassen;

16.

legt Marokko und Algerien nahe, bei der Aufnahme von Migranten human vorzugehen; betont, dass alle derartigen Maßnahmen in vollem Einklang mit dem humanitären Völkerrecht und dem Flüchtlingsrecht ergriffen werden müssen;

17.

fordert Algerien auf, seine Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte im Umgang mit der Bedrohung durch Terroristen weiterhin ernst zu nehmen, und begrüßt den laufenden Reformprozess; stellt fest, dass Algerien die Freiheit der Presse, den politischen Aktivismus einer unabhängigen Zivilgesellschaft und die politischen Opposition weiterhin fördern muss, und begrüßt die jüngste Entwicklung in diesem Zusammenhang; begrüßt den anhaltenden Dialog zwischen der algerischen Regierung und der Europäischen Union im Bereich der illegalen Einwanderung; ersucht Algerien, die Anfrage der UN-Arbeitsgruppe zum erzwungenen und unfreiwilligen Verschwinden positiv zu bescheiden und die Frage der verschwundenen Personen vorrangig zu behandeln;

18.

fordert Libyen auf, alle politischen Gefangenen freizulassen; ist tief besorgt über libysche Rechtsvorschriften, durch die politische Parteien, Vereinigungen und Medien verboten werden; weist darauf hin, wie wichtig es ist, internationale Menschenrechtsabkommen und humanitäre Übereinkommen zu achten; fordert die Europäische Union auf, bei den libyschen staatlichen Stellen nachdrücklich darauf zu dringen, internationalen Menschenrechtsorganisationen zu gestatten, nach Libyen zu reisen und Untersuchungen anzustellen; fordert Libyen auf, internationalen Beobachtern Zugang zu gewähren, den willkürlichen Ausweisungen und Festnahmen von Migranten ein Ende zu setzen, die Genfer Konvention über die Rechtsstellung von Flüchtlingen zu ratifizieren und das Mandat des UNHCR anzuerkennen;

19.

fordert Tunesien nachdrücklich auf, die Bildung unabhängiger Menschenrechtsorganisationen zuzulassen; fordert Tunesien auf, unverzüglich alle Guthaben freizugeben, die die Europäische Union Menschenrechtsorganisationen nach Tunesien überwiesen hat, insbesondere die Gelder für die Tunesische Liga für Menschenrechte;

20.

fordert Tunesien nachdrücklich auf, Grundrechte wie die Meinungs-, Rede- und Vereinigungsfreiheit zu achten und weiterhin alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die verbleibenden Lücken zu schließen, damit den Menschenrechtsabkommen und der Menschenrechtsklausel im Assoziierungsabkommen Genüge getan wird; drückt seine Besorgnis angesichts von Berichten über Verletzungen der Menschenrechte von Menschenrechtsaktivisten aus, einschließlich der Schikanierung, der Einschüchterung, der Verleumdung, der willkürlichen Festnahme und der körperlichen Gewalt; fordert deshalb die Europäische Union auf, alle diese Aspekte im Rahmen des Aktionsplans der europäischen Nachbarschaftspolitik zu berücksichtigen und den Fortschritt bei Menschenrechten in diesen Bereichen einer regelmäßigen und sorgfältigen Bewertung zu unterziehen;

21.

tritt für den fortlaufenden Dialog zwischen der Europäischen Union und Ägypten zur Förderung der Stabilität, der Entwicklung und der Menschenrechte im Europa-Mittelmeer-Raum ein, wie sich dies in der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer in Kairo gezeigt hat; begrüßt in diesem Zusammenhang die Freilassung von Dr. Noor; fordert Ägypten auf, die Förderung der Menschenrechte vorrangig voranzutreiben; begrüßt die Abhaltung eines Gipfels zur Darfur-Krise, der in Ägypten stattfinden soll, und anerkennt das Engagement der ägyptischen Regierung im Hinblick auf die Förderung des Friedens im Sudan; fordert Ägypten auf, den Notstand aufzuheben;

22.

ist sich der Tatsache bewusst, dass der Wechsel in der palästinensischen Führung eine neue Chance eröffnet hat, einen positiven Weg nach vorn in der Region zu finden, und unterstützt den Fahrplan (Road Map) als Grundlage einer dauerhaften Lösung; ist der Überzeugung, dass die rückhaltlose politische Unterstützung durch die Vereinigten Staaten und die Europäische Union von wesentlicher Bedeutung dafür ist, dass diese dauerhafte Lösung erreicht werden kann;

23.

ruft die neue palästinensische Führung auf, weiterhin alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um terroristische Aktivitäten gegen Israel zu unterbinden, wobei von besonderer Bedeutung ist, dass den Selbstmordattentaten und ihrer materiellen und moralischen Unterstützung ein Ende gesetzt wird; ist ermutigt durch die Bemühungen und den Fortschritt, den die neue palästinensische Führung in dieser Hinsicht bislang erreicht hat, und unterstützt sie hierbei;

24.

nimmt die Bemühungen Israels zur Kenntnis, auf die neue Beziehung zu reagieren, die zwischen der palästinensischen und der israelischen Führung besteht; begrüßt insbesondere die ergriffenen vertrauensbildenden Maßnahmen wie die Freilassung von Gefangenen, die Erklärung der Einstellung militärischer Angriffe, die Beendigung der Politik der Zerstörung palästinensischer Häuser und die anhaltende Förderung der Abzugspolitik im Gaza-Streifen; anerkennt das Recht Israels, Maßnahmen zu ergreifen, um Sicherheit für Israelis zu schaffen; erinnert Israel daran, dass bei allen Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Menschenrechtsfragen zu berücksichtigen sind;

25.

äußert sich besorgt über die Existenz und den Umfang eines Sicherheitszauns/einer Trennbarriere in großen Teilen des Westjordanlandes und die Auswirkungen auf die Menschenrechte der örtlichen Bevölkerung; fordert Israel auf, die Bauarbeiten an dem Zaun/der Barriere einzustellen; nimmt das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zu dem Sicherheitszaun/der Trennbarriere zur Kenntnis; nimmt auch das Urteil des Hohen Gerichtshofs Israels vom Juni 2004 und die Entscheidung der israelischen Regierung vom Februar 2005 zur Kenntnis;

26.

fordert Syrien auf, die Menschenrechte und insbesondere die Vereinigungsfreiheit zu achten, und ist besorgt über Vorwürfe, nach denen terroristische Organisationen finanzielle Unterstützung von Syrien erhalten; begrüßt die Ankündigung des syrischen Außenministers, wonach alle syrischen Truppen sowie alle Militärgüter und Nachrichtendienste bis 30. April 2005 gemäß der Resolution des UN-Sicherheitsrats 1559 (2004) vollständig und zur Gänze abgezogen werden;

27.

fordert die Regierung Syriens auf, politische Gefangene unverzüglich freizulassen und den Notstand endgültig aufzuheben; hofft, dass Syrien nähere Erklärungen zur Umsetzung seiner Verpflichtungen bezüglich der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie ihrer Beachtung in der Praxis abgibt, insbesondere was die Beendigung der Diskriminierung von Kurden und die Gleichstellung von Frauen sowie das Ende der Gewalt gegen Frauen betrifft; betont die hohe Anzahl willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen sowie den weit verbreiteten Einsatz von Folter und Misshandlung, auch von Kindern;

28.

bedauert die Verhängung der Todesstrafe in Saudi Arabien und fordert die Regierung auf, der derzeitigen Praxisder regelmäßigen Verhängung ein Ende zu setzen; ist besorgt über die Tatsache, dass viele Grundrechte nach saudischem Recht nicht geschützt sind, und dass die freie Meinungsäußerung weiterhin nur in äußerst beschränktem Ausmaß möglich ist;

29.

begrüßt die Kommunalwahlen, die vor kurzem durchgeführt wurden, als einen Schritt auf dem Weg zur Demokratie, bedauert aber die Geschlechtertrennung in Saudi-Arabien und die schwere Diskriminierung und Beschränkung von Freiheiten, unter denen Frauen leiden, einschließlich der Tatsache, dass sie nicht wahlberechtigt sind; erinnert daran, dass Frauen in Saudi-Arabien immer noch eine schriftliche Genehmigung eines männlichen Verwandten brauchen, um zu reisen, und dass sie bei Misshandlungen oder Gewaltanwendung durch männliche Verwandte oft über keinen Rechtschutz verfügen;

30.

erkennt die Schwierigkeiten an, denen sich die neuen Behörden im Irak bei ihren Bemühungen gegenüber sehen, Recht und Gesetz mit Hilfe der dort stationierten Streitkräfte herzustellen, und äußerst seiner Sorge angesichts der derzeitigen Lage; begrüßt die Entschlossenheit und den Mut, den das irakische Volk während der jüngsten Wahlkampagne und der Abstimmung gezeigt haben, die ihnen und ihrem Land die Aussicht auf eine bessere demokratische Zukunft eröffnet haben; drückt seine Unterstützung für das neugewählte Parlament im Irak aus; hofft, dass die neue demokratische Verfassung bald in Zusammenarbeit mit den Minderheiten aufgesetzt sein wird; fordert die Kommission auf, den Behörden des Irak mehr Unterstützung zu gewähren; fordert die Vereinten Nationen auf, ihr Engagement und ihre Präsenz im Irak zu steigern; ist besorgt über Berichte von fortdauernder Folter und Misshandlung von Gefangenen in Gefängnissen im Irak; weist auf die gefährlichen Bedingungen hin, unter denen Journalisten weiterhin im Irak tätig sind und beklagt, dass weiterhin Entführungen stattfinden; fordert die unverzügliche Freilassung aller entführten Personen und verurteilt entschieden barbarische Akte wie Geiselnahme, Hinrichtungen und Selbstmordattentate; bekräftigt seine Verurteilung der Anwendung von Folter und jeder anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von Gefangenen im Irak durch irakische Behörden oder Angehörige ausländischer Streitkräfte;

31.

ruft den Iran auf, den Menschenrechtsdialog mit der Europäischen Union konstruktiv zu führen; ist sehr besorgt über die Tatsache, dass sich die Menschenrechtssituation in den letzten beiden Jahren verschlechtert hat, und fordert die iranischen Behörden auf, sich ernsthaft um eine Umkehrung dieser Entwicklung zu bemühen; verurteilt die erhebliche Zunahme der Menschenrechtsverletzungen, insbesondere die steigende Zahl der Meldungen über öffentliche Hinrichtungen und Auspeitschungen; begrüßt das Moratorium bei Steinigungen und fordert das iranische Parlament nachdrücklich auf, Rechtsvorschriften einzuführen, durch die diese Praxis ausnahmslos abgeschafft wird; nimmt Zusicherungen iranischer Behörden hinsichtlich der Einführung eines Moratoriums bei Hinrichtungen von Minderjährigen zur Kenntnis und fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, Gesetzesvorschläge anzunehmen, durch die die Hinrichtung von Personen verboten wird, die als Minderjährige eine Straftat begehen, wobei dieses Verbot auch noch dann gelten muss, wenn eine solche Person das 18. Lebensjahr erreicht; nimmt Zusicherungen des Iran hinsichtlich eines Moratoriums bei Amputationen zur Kenntnis; ruft den Rat und die Kommission auf, die Einhaltung der vom Iran gegebenen Zusicherungen hinsichtlich Moratorien in den drei wichtigsten Bereichen der Steinigung, der Hinrichtung von Minderjährigen und der Amputationen genau zu überwachen; ist besorgt über die große Zahl der Verhaftungen insbesondere von Frauen und Jugendlichen wegen unklarer oder geringfügiger Anschuldigungen; äußert tiefe Sorge über die Tatsache, dass eine Minderjährige kürzlich wegen sexueller Verfehlungen hingerichtet wurde; verurteilt die verwerfliche Politik des Iran der Gefangennahme und Inhaftierung von Journalisten und Cyber-Dissidenten sowie die Beschneidung der Presse- und Medienfreiheit; fordert Iran auf, seine Unterstützung für terroristische Organisationen einzustellen;

32.

fordert, in die umfassende Revision der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft einbezogen zu werden, mit der sich die Minister beim nächsten Europa-Mittelmeer-Ministertreffen in Luxemburg befassen werden;

33.

fordert alle Vertragspartner der Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen erneut auf, die Menschenrechtsklausel in ein Aktionsprogramm zur Förderung und Stärkung der Achtung der Menschenrechte umzusetzen und einen Mechanismus für die regelmäßige Prüfung der Einhaltung von Artikel 2 der Assoziierungsabkommen zu schaffen;

34.

ist überzeugt, dass die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte eine wesentliche Rolle bei der Förderung der grundlegenden Werte der Europäischen Union im Barcelona-Prozess spielen muss; fordert in diesem Sinne die Verstärkung ihrer Aktionen in den Mittelmeer-Partnerländern, um Aufbau und Stärkung von Zivilgesellschaften und unabhängigen nichtstaatlichen Organisationen zu unterstützen;

Russland als Nachbar

35.

bedauert und verurteilt die schrecklichen Terrorakte, die in der russischen Föderation 2004 verübt wurden, insbesondere die tragischen und unvergesslichen Terrorakte, denen Kinder in Beslan zum Opfer fielen;

36.

erkennt die Tatsache an, dass Russland einer terroristischen Bedrohung durch Extremisten ausgesetzt ist, unterstützt die russischen Bemühungen zur Bekämpfung von Terrorismus, betont aber, dass die Menschenrechte beidieser Herausforderung beachtet werden sollten;

37.

ruft Russland auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um den immer wieder berichteten Tötungen ohne Gerichtsverfahren durch russische Streitkräfte, dem Verschwinden von Menschen und der Folter in behördlichem Gewahrsam in Tschetschenien ein Ende zu setzen; fordert Russland nachdrücklich auf, humanitären Organisationen, Reportern der Medien, Menschenrechtsaktivisten und Beobachtern ungehinderten Zugang nach Tschetschenien zu gewähren; bekräftigt seine Eintreten für eine dauerhafte politische Lösung der Probleme in Tschetschenien unter Achtung der Menschenrechte und Anerkennung der territorialen Integrität der Russischen Föderation;

38.

erinnert Russland an seine Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht; ist beunruhigt über die vor kurzem in Russland erlassenen Rechtsvorschriften, die bürgerliche, politische und Menschenrechte beeinträchtigen können, zum Beispiel die Abschaffung unmittelbarer Wahlen der Gouverneure, die Ausweitung der de facto-Kontrolle der Regierung über die meisten Fernsehstationen, Gesetze zur Beschränkung des Rechts auf öffentliche Demonstrationen und die rückwirkende Anwendung von Gesetzen über die Rechte von Eigentümern und Investoren;

39.

erinnert Russland daran, dass es als Unterzeichnerstaat der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausdrücklich zugesagt hat, demokratische Prinzipien und die Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Abhaltung freier und fairer Wahlen, einen funktionierenden politischen Pluralismus, die Existenz alternativer Informationsquellen, das Vereinigungsrecht, das Recht der freien Meinungsäußerung sowie die transparente und nichtdiskriminierende Anwendung des Rechts durch eine unabhängige Justiz zu achten und zu fördern;

40.

fordert von Russland, Besuche von Menschenrechtsbeobachtern in allen Teilen des Landes zu erleichtern;

41.

fordert die russische Regierung auf, alle Menschenrechtsaktivisten und -organisationen zu schützen, denen eine Verfolgung durch örtliche Behörden in allen Republiken des Nordkaukasus droht;

42.

fordert die russische Regierung nachdrücklich auf, für die Unabhängigkeit der Justiz zu sorgen und die Grundsätze zu beachten, die die Existenz eines fairen, nicht politisierten Wirtschaftslebens ermöglichen, wie es in den Demokratien in der Europäischen Union anzutreffen ist;

Asien

43.

begrüßt den Umstand, dass die Regierung Kasachstans ein Moratorium für Hinrichtungen eingeführt hat, und dass Kirgisistan sein Moratorium verlängert hat; ruft die Regierungen und Parlamente beider Länder auf, die Todesstrafe auch formell abzuschaffen; fordert von beiden Regierungen nachdrücklich, die Möglichkeiten politischer Parteien, zugelassen zu werden und an Wahlen teilzunehmen, zu verbessern; fordert beide Länder auf, eine ausgewogene Berichterstattung in den Medien und Pressefreiheit zuzulassen;

44.

fordert die Regierung Usbekistans nachdrücklich auf, merkliche Schritte zur Abschaffung der Todesstrafe nach einer entsprechenden Zusage zu unternehmen, wie etwa die Einführung eines Moratoriums bei Todesurteilen und Hinrichtungen; begrüßt die Änderung des Strafgesetzes im Jahre 2003 zur Ächtung von Folter und Misshandlung in behördlichem Gewahrsam und zur Strafverfolgung in solchen Fällen; fordert Usbekistan auf, diese Reformen tatsächlich umzusetzen und alle verbleibenden politischen Gefangenen freizulassen; besteht auf die Schaffung einer unabhängigen Justiz; begrüßt das kürzlich verkündete Vorhaben der Regierung, umfassende Reformen durchzuführen, einschließlich der Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz und der Beendigung der Pressezensur;

45.

fordert von der Regierung Tadschikistans, ihre Versuche zu unterlassen, im Vorfeld der Parlamentswahlen dieses Jahres ihre Macht zu konsolidieren, und fordert sie auf, Oppositionsparteien die Möglichkeit zur Registrierung für die Wahlen zu geben;

46.

fordert Turkmenistan auf, allen seinen Bürgern echte politische Freiheit, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, zu gewähren; fordert Turkmenistan nachdrücklich auf, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie die Einschüchterung politischer Gegner zu unterlassen;

47.

begrüßt die positiven Ergebnisse der Wahl in Afghanistan und ermuntert die neue Regierung Karzai, die Modernisierungs- und Umstrukturierungspolitik fortzuführen, wobei besondere Bedeutung der Gewährleistung der Menschenrechte für alle seine Bürger zukommt; verurteilt aufs Schärfste die barbarischen Geiselnahmen und Exekutionen unschuldiger Menschen;

48.

begrüßt die Einrichtung von Menschenrechtskommissionen in Afghanistan und auf den Malediven; weist die Regierungen dieser beiden Länder diesbezüglich darauf hin, dass derartige Kommissionen finanziert werden sollten, dass sie aber dennoch in der Lage sein sollten, unabhängig zu arbeiten;

49.

begrüßt die verschiedenen positiven Schritte in Pakistan im Bereich der Menschenrechte: die Einrichtung gemeinsamer Wahlkreise für Minderheiten, die Verabschiedung des Gesetzes zur Informationsfreiheit und die Einführung einer Frauenquote in der Nationalversammlung; erkennt an, dass Pakistan besondere Verantwortung im Zusammenhang mit der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten und den politischen Problemen, die sich daraus ergeben, trägt; betont jedoch, dass Menschenrechtsbelange bei allen zur Bekämpfung des Terrorismus ergriffenen Maßnahmen nicht außer Acht gelassen werden dürfen, besonders im Zusammenhang mit der Verhaftung und Inhaftierung von Personen; bedauert die zögerliche Haltung von Präsident Musharraf gegenüber der Erfüllung seiner Zusage, die Rolle der staatlichen Regierung von derjenigen der Streitkräfte zu trennen, denn eine solche Trennung ist das Markenzeichen einer normalen Demokratie, in der die Streitkräfte der demokratisch gewählten Regierung dienen;

50.

erkennt an, dass Indien die größte funktionierende Demokratie der Welt ist und unterstützt die Fortschritte, die im Bereich der Menschenrechte erzielt wurden; ist jedoch weiterhin besorgt über wiederholte Fälle der Diskriminierung in der indischen Gesellschaft aufgrund der Kastenzugehörigkeit sowie aus Gründen des gesellschaftlichen oder religiösen Status; ist der Ansicht, dass dies, wie wohl es in erster Linie ein soziales Problem in ländlichen Gebieten ist und eindeutig nicht durch die Politik der Regierung unterstützt wird, ein Bereich ist, in dem sich die indische Regierung weiterhin für den sozialen Wandel einsetzen muss;

51.

begrüßt den vor kurzem aufgenommenen positiven Dialog zwischen Pakistan und Indien über Kaschmir; ist weiterhin besorgt über die Berichte über Menschenrechtsverletzungen in der Region Kaschmir durch Angehörige der indischen Militär- und Polizeikräfte; fordert die indische Regierung auf sicherzustellen, dass alle Berichte über solche Verletzungen unverzüglich durch ein Gericht untersucht werden; verurteilt nachdrücklich alle Akte von Terrorismus und Gewalt in der gesamten Region und stellt fest, dass es Aufgabe Pakistans ist, sich energisch darum zu bemühen, einen Beitrag zur Eindämmung der Aktivitäten zu leisten; besteht auf einem vollständigen und offenen Zugang zur Kaschmir-Region für Medien und Menschenrechtsorganisationen;

52.

begrüßt die verbesserte Menschenrechtssituation in Sri Lanka, äußert jedoch Sorge über die Praxis der Befreiungstiger von Tamil Elam, Mitglieder anderer tamilischer politischer Gruppen zu entführen und zu töten und Kinder zu rekrutieren;

53.

fordert die Regierung von Bangladesch dringend auf, die Anweisungen des High Court zu befolgen und den Missbrauch von Rechtsinstrumenten bei der Inhafthaltung von Demonstranten der Opposition einzustellen sowie davon abzusehen, friedliche politische Proteste mittels Haft und Folter zu unterdrücken; fordert die Regierung von Bangladesch ferner nachdrücklich auf, den auf die Verbrechensbekämpfung ausgerichteten Operationen der paramilitärischen Gruppe Rapid Action Batallion ein Ende zu setzen, da sie Handlungen umfassen, die außergerichtlichen Tötungen gleichkommen; fordert die Regierung von Bangladesch auf, Präventivmaßnahmen gegen moslemische paramilitärische Gruppen zu treffen, die in den ländlichen Gegenden von Bangladesch Gewalt und Einschüchterung verbreitet haben;

54.

ist weiterhin besorgt darüber, dass Laos und Vietnam weiterhin von Einheitsparteien regierte Staaten sind, die weiterhin ethnische und religiöse Minderheiten sowie Vorkämpfer für Demokratie und Menschenrechte unterdrücken, und fordert die Regierungen beider Länder auf, für Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit zu sorgen;

55.

bedauert die Verletzung der Menschenrechte der Montagnards in Vietnam und fordert die Regierung auf, jeglicher Diskriminierung von Minderheiten ein Ende zu bereiten;

56.

vertritt die Ansicht, dass die Aufhebung der politischen Immunität der Abgeordneten Rainsy, Poch und Channy durch die kambodschanische Nationalversammlung eine gravierende Verletzung demokratischer Grundsätze darstellt und fordert die kambodschanische Regierung auf, jede Verfolgungder demokratischen Opposition in diesem Land einzustellen; ermuntert allerdings Kambodscha dazu, echte demokratische Reformen als Rahmen zur Sicherstellung der Menschenrechte einzuleiten, um anhaltende schwere Mängel auszumerzen; fordert Kambodscha auf, die Reform seines Justizsystems voranzubringen und den Kampf gegen den Frauen- und Kinderhandel zu verstärken; prangert in diesem Zusammenhang die Tatsache an, dass 91 Frauen und Kinder, die zuvor aus der Sklaverei befreit worden waren, in Phnom Pehn entführt worden sind; fordert ihre unverzügliche Freilassung;

57.

fordert die Regierung von Burma auf, als ersten Schritt zum Aufbau eines auf dem Volkswillen beruhenden Staates die Unterdrückung legitimer und demokratischer politischer Aktivitäten einzustellen; fordert die Regierung nachdrücklich auf, unverzüglich Aung San Suu Kyi, der bereits der Sacharow-Preis verliehen wurde, sowie den 75jährigen Journalisten und Berater von Aung San Suu Kyi, Win Tin, freizulassen;

58.

begrüßt die Tatsache, dass China mit der Europäischen Union einen Menschenrechtsdialog führt; ersucht die Regierungen der Mitgliedstaaten, die Kommission und China, diesen Dialog als echte Chance für Änderungen in der Innenpolitik Chinas zu nutzen, wo es weiterhin ernste Menschenrechtsprobleme gibt, insbesondere bei der Verhängung der Todesstrafe und der Unterdrückung der Versammlungs- und Religionsfreiheit; betont, dass eine immer positivere Handelsbeziehung von Reformen im Bereich der Menschenrechte abhängig gemacht werden muss; ist besorgt über den jüngsten Kurswechsel des Rates im Zusammenhang mit dem Embargo für Waffenausfuhren nach China und empfiehlt nachdrücklich, das Waffenembargo so lange aufrecht zu erhalten, bis mehr Fortschritte im Menschenrechtsbereich zu verzeichnen sind; fordert eine offizielle Neubewertung der Ereignisse am Tiananmen durch die chinesischen Behörden, die Veröffentlichung eine Liste politischer Gefangener und ihre bedingungslose Freilassung; nimmt mit Sorge die Behandlung von Menschen in Tibet und Xinjiang in den Bereichen Versammlungs- und Religionsfreiheit zur Kenntnis;

59.

verurteilt die Machtübernahme von König Gyanendra und der königlichen nepalesischen Armee vom 1. Februar 2005 und das strenge Zensurrecht; ist zutiefst beunruhigt angesichts der sich mehrenden Berichte über das Verschwinden von Menschen im ganzen Land, Übergriffe gegen Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, politische Oppositionsgruppen und Gruppen der Zivilgesellschaft; verurteilt die schweren Menschenrechtsverletzungen, die von der Guerilla im Laufe des Konflikts begangen wurden, von dem das Land seit 1999 heimgesucht wird; fordert den König auf, die demokratischen Gesetze und die Kommunikationsverbindungen wiederherzustellen, alle politischen Führer und Menschenrechtsverteidiger freizulassen und die Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu achten;

60.

begrüßt die Tatsache, dass im September 2004 in Indonesien erstmals direkte Präsidentschaftswahlen durchgeführt wurden; ist besorgt über Berichte von Misshandlungen, die die indonesischen Streitkräfte und Rebellengruppen in den Provinzen Papua und Aceh gegen die Zivilbevölkerung verübt haben sollen; gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass der Wiederaufbauprozess nach den verheerenden Wirkungen des Tsunami dazu dienen kann, die Aussöhnung zu fördern und den Friedensprozess voranzubringen, wodurch der langandauernde Konflikt in Aceh beendet werden könnte; fordert die indonesischen Behörden nachdrücklich auf, rückhaltlose Aufklärung zu betreiben, diejenigen vor Gericht zu stellen, die für Morde und andere Straftaten gegen Menschenrechtsverteidiger verantwortlich sind, und dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Erklärung zum Schutz von Menschenrechteverteidigern, die im Dezember 1998 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde, in Indonesien in vollem Umfang geachtet wird;

61.

fordert Nordkorea auf, das Leiden seines Volkes zu erkennen, das unter der Unterdrückung des nordkoreanischen Regimes leidet, und einen echten Prozess des Wandels auf allen Ebenen einzuleiten mit dem Ziel, Reformen durchzuführen, durch die die Notwendigkeit der Achtung der Menschenrechte anerkannt wird; weist darauf hin, dass Nordkorea in dem jährlichen weltweiten Index der Pressefreiheit als das schlimmste Land der ganzen Welt geführt wird; bedauert den von der Regierung Nordkoreas angekündigten Rückzug aus dem multilateralen Rahmen für den Dialog (Sechser-Gespräche);

Afrika

62.

weist auf das Leiden vieler Bürger von Ländern überall in Afrika hin, die mit schweren pandemischen Krankheiten, insbesondere HIV/AIDS infiziert sind; erkennt den Fortschritt an, der in bestimmten afrikanischen Ländern, wie etwa Uganda, erreicht wurde; fordert die Kommission auf, die UNO dabei zu unterstützen, in Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union eine umfassende Strategie zur Eindämmung und Minimierung der Verbreitung pandemischer Krankheiten, insbesondere HIV/AIDS zu konzipieren; bekräftigt das Recht jedes Menschen auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und ärztlicher Behandlung; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dem Kampf gegen ansteckende Krankheiten und insbesondere die sich ausbreitende Seuche HIV/AIDS in ihren Entwicklungspolitiken höchste politische und finanzielle Priorität einzuräumen;

63.

ist der Ansicht, dass im Hinblick auf HIV/AIDS eine umfassende Strategie in Afrika südlich der Sahara dringend benötigt wird, wenn die Ausbreitung von AIDS bis zum Jahr 2015 gestoppt werden soll;

64.

bedauert zutiefst, dass in verschiedenen Teilen Afrikas bestimmte Menschenrechtsverletzungen ungeahndet bleiben, und dass Leute in verantwortungsvollen Positionen bei ihren Handlungen mit Straffreiheit rechnen können; fordert von der Afrikanischen Union, sich mit solchen Fällen zu befassen und eng mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenzuarbeiten, um die Lage zu verbessern (siehe den thematischen Abschnitt zum IStGH);

65.

ist besorgt über die Verschlimmerung der Lage in Gambia, wozu zahlreiche Verstöße gegen die Pressefreiheit zählen, und fordert die Einleitung einer Untersuchung im Zusammenhang mit dem Mord an dem Journalisten Deyda Hydara im Dezember 2004;

66.

äußert große Sorge über die jüngsten Ereignisse in Côte d'Ivoire, die zu rassistisch motivierten Übergriffen auf Zivilpersonen geführt haben; fordert die Konfliktparteien in Côte d'Ivoire auf, die Menschenrechte aller ihrer Bürger zu achten;

67.

ist zutiefst besorgt über den Staatsstreich, der die Ernennung von Faure Gnassingbé zum Präsidenten Togos nach dem Tod seines Vaters unter Missachtung aller demokratischen Regeln ermöglicht hat; fordert die togolesischen Regierung auf, den notwendigen institutionellen Rahmen zu schaffen, um die Abhaltung freier und fairer Präsidentschaftswahlen zu gewährleisten, und zum Verfassungsrecht und zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zurückzukehren, ohne die eine Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der Europäischen Union nicht möglich sein wird;

68.

begrüßt den Rückgang der Zahl der von Scharia-Gerichten verhängten Todesurteilen in Nigeria, ist aber weiterhin darüber besorgt, dass viele Gerichte nach der Scharia Recht sprechen; betont, dass Nigeria sich an internationale Normen halten sollte;

69.

ist alarmiert über Berichte, dass die Regierung von Eritrea weiterhin christliche Minderheiten in der gesamten Region verfolgt; nimmt mit zusätzlicher Sorge zur Kenntnis, dass Eritrea weiterhin ein Einparteienstaat ist und dass weiterhin kein Termin für die Durchführung von Wahlen geplant ist; fordert die unverzügliche Freilassung aller in Eritrea inhaftierten politischen Gefangenen und Journalisten; fordert die eritreischen Behörden auf, die Tendenz zur Verschlechterung der Menschenrechtslage umzukehren;

70.

stellt mit Besorgnis fest, dass seit September 2001 zehn unabhängige Journalisten in Asmara verhaftet werden, von denen einer ein schwedischer Staatsbürger ist, Davit Isaak, der keines Verbrechens angeklagt ist und sich weiterhin in Haft befindet; fordert die Regierung Eritreas auf, die inhaftierten Journalisten freizulassen und das Verbot der privaten Presse aufzuheben;

71.

erkennt die Unterzeichnung einer neuen Friedensvereinbarung zwischen den Streitkräften im südlichen und im nördlichen Sudan zur Beendigung eines zwanzigjährigen Bürgerkriegs mit entsetzlichen Menschenrechtsverletzungen an und unterstützt sie; fordert alle beteiligten Parteien nachdrücklich auf, alle Protokolle der Friedensvereinbarung einzuhalten;

72.

fordert die Regierung des Sudan auf, unverzüglich jede Zusammenarbeit oder Kollaboration mit den arabischen Milizen oder so genannten Janjaweed-Milizen einzustellen, die Gewalt gegen einen Großteil der Bevölkerung, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, im Darfur-Gebiet im Westsudan ausüben; begrüßt den Bericht des UN-Untersuchungsausschusses und unterstützt seine Ergebnisse und Empfehlungen; besteht darauf, dass die Regierung des Sudan in Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union entschlossene und endgültige Maßnahmen ergreift, um die Angriffe aller Parteien auf die unbewaffnete Zivilbevölkerung zu unterbinden und die Janjaweed-Milizen zu entwaffnen; fordert die Regierung des Sudan auf, sich zur Aushandlung einer Friedensvereinbarung mit den Rebellentruppen in Darfur bereit zu erklären;

73.

fordert die Europäische Union auf, gezielte Sanktionen gegen die Regierung des Sudan so lange zu verhängen, bis es nachprüfbare Beweise für ein Ende der Politik der ethnischen Säuberungen und Massenmorde an ihren Bürgern gibt; begrüßt den Beschluss des UN-Sicherheitsrats, den IStGH mit der Lage in Darfur zu befassen, um für Gerechtigkeit für die Opfer zu sorgen, das herrschende Klima der Straflosigkeit zu beenden und weitere Menschenrechtsverletzungen zu verhindern; bedauert aber die Tatsache, dass diese Resolution des UN-Sicherheitsrates vorsieht, dass die Angehörigen von Staaten, die nicht Vertragsparteien des Statuts des IStGH sind, wenn sie unter Verdacht stehen, internationale Verbrechen in Darfur verübt zu haben, ausschließlich vor ihren nationalen Gerichten gerichtlich verfolgt werden sollen;

74.

ist weiterhin besorgt über die große Zahl von Zwischenfällen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in Ituri, Nord- und Südkivu, Maniema und dem nördlichen Katanga; verurteilt aufs Schärfste die Regierungstruppen und die Kämpfer der Rebellen, die beide Kriegsverbrechen im Juni 2004 in der Stadt Bukavu in Südkivu begangen haben;

75.

begrüßt den positiven Prozess des Wiederaufbaus und der Aussöhnung, der sich in Ruanda vollzieht; fordert Ruanda auf, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und einen dauerhaften Frieden in Zentralafrika zu erreichen; stellt besorgt die Zunahme der Zahl von Angriffen auf Organisationen der Zivilgesellschaft, Kirchen und Schulen in Ruanda fest und ist äußert besorgt über die Zahl der Richter und Mitarbeiter von Justizbehörden, die infolge der so genannten Justizreformen von ihren Ämtern zurücktreten mussten;

76.

verurteilt das Blutbad im Flüchtlingslager von Gatumba in Burundi aufs Schärfste; fordert die burundische Regierung und die internationale Gemeinschaft auf, alles daran zu setzen, die Täter zu fassen und vor Gericht zu bringen; unterstützt den Übergangsprozess in Burundi; begrüßt die geplanten Wahlen als wichtigen Schritt in diesem Übergangsprozess;

77.

ist bestürzt über die schlimme humanitäre Lage in Norduganda, wo sich ein riesiger Prozentsatz der Bevölkerung infolge der Aktionen der Widerstandsarmee des Herrn (Lord's Resistance Army) des Rebellenführers Jospeh Kony in Lagern für Vertriebene befindet; verurteilt die grausamen Menschenrechtsverletzungen, u.a. die zahlreichen Entführungen, die Verstümmelungen und die Vergewaltigung von Kindern in der Region durch die Rebellen der Lord's Resistance Army;

78.

begrüßt die Erklärung der Regierung von Angola, dass Parlamentswahlen Ende 2006 abgehalten werden; ist besorgt über den bewaffneten Konflikt in der Region Cabinda und über Berichte von Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung durch die Streitkräfte Angolas;

79.

protestiert gegen die Aktionen der Regierung von Simbabwe und kritisiert ihre Politik, durch die die Trennung nach Rassen und wirtschaftliches Missmanagement gefördert werden; hegt die Sorge, dass eine solche Politik das Land in eine schwere Katastrophe führen wird; nimmt mit Sorge den beträchtlichen Rückgang bei der Nahrungsmittelproduktion in jüngster Zeit und die Schwierigkeiten zur Kenntnis, denen sich NRO gegenübersehen, wenn sie versuchen, zu den Bedürftigen vorzudringen; fordert von der Regierung, dass sie die Unterdrückung der politischen Opposition einstellt, Medienfreiheit garantiert und sicherstellt, dass die Wahlen frei und fair in Anwesenheit angesehener internationaler Beobachter durchgeführt werden;

80.

ist weiterhin besorgt darüber, dass politische Gefangene in Äquatorialguinea auf der Grundlage von Geständnissen, die sie unter Folter abgelegt haben, gefangen gehalten werden, und dass Mitglieder der politischen Opposition ohne Anklage oder Gerichtsverfahren inhaftiert werden;

Der amerikanische Kontinent

81.

fordert von der Regierung Kubas, das Recht der Versammlungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung zu akzeptieren und unverzüglich das inoffizielle Moratorium bei der Vollstreckung der Todesstrafe wiederherzustellen; verurteilt erneut die gegen drei Entführer verhängte Todesstrafe und die Inhaftierung von politischen Gegnern und fordert ihre sofortige Freilassung; fordert von den kubanischen Behörden, dem Sacharow-Preisträger Oswaldo Payá zu erlauben, die Einladung des Europäischen Parlaments anzunehmen; verurteilt den plötzlichen Kurswechsel und die Aufhebung der Sanktionen durch den Rat;

82.

fordert die Regierung Jamaikas auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Tötung von Menschen durch Sicherheitskräfte ohne Gerichtsverfahren zu unterbinden; fordert die Regierung Jamaikas ferner auf, die Paragraphen 76, 77 und 79 des Gesetzes über strafbare Handlungen gegen Personen aufzuheben, nach denen sexuelle Handlungen zwischen einwilligenden erwachsenen Männern strafbar sind und die als Rechtfertigung für die inakzeptable Schikanen, insbesondere von HIV/AIDS-Beratern dienen; fordert die Regierung Jamaikas auf, die weitverbreitete Homophobie aktiv zu bekämpfen;

83.

unterstützt den Standpunkt der Interamerikanischen Menschenrechtskommission (IACHR), die im Oktober 2004 tiefe Besorgnis über die Menschenrechtslage und die humanitären Bedingungen in Haiti geäußert hat;

84.

ist besorgt über die große Anzahl von Frauen, die in Guatemala gewaltsam zu Tode gekommen sind, und fordert die Behörden nachdrücklich auf, diese Straftaten eingehend zu untersuchen und zu verhindern, das weitere Gewaltakte verübt werden;

85.

teilt die Besorgnis der mexikanischen Behörden über die große Anzahl von Frauen, die in Ciudad Juárez (Mexiko) gewaltsam zu Tode gekommen sind, und unterstützt die Bemühungen der mexikanischen Behörden und insbesondere des besonders ernannten Staatsanwalts, diese Straftaten zu untersuchen und aufzuklären sowie weiteren Morden vorzubeugen;

86.

ist weiterhin besorgt über die alarmierende Zahl der gegen Bürger Guatemalas, die Gerechtigkeit für in der Vergangenheit begangene Menschenrechtsverletzungen fordern, gerichteten Angriffe und Bedrohungen, insbesondere Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger, Justizbeamte und Journalisten; begrüßt die im Februar 2005 ergangenen Urteile gegen eine frühere prominente Figur der paramilitärischen Bewegung und einen ehemaligen Ortsvorsteher wegen der Entführung von vier Journalisten im Jahr 2003 als ein positives Signal, ebenso wie die Tatsache, dass das Parlament Guatemalas die Eröffnung eines Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte akzeptiert hat, wobei der Kongress Guatemalas möglichst rasch seine Zustimmung geben soll;

87.

fordert von Venezuela wirksame Maßnahmen gegen Folter und Tötungen durch seine Polizeikräfte sowie Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts auf Meinungsäußerung und auf freien Zugang zu Informationen; stellt fest, dass eine Kooperation mit seinen Nachbarstaaten erforderlich ist, um für Stabilität in der Region zusammenzuarbeiten;

88.

bedauert zutiefst die anhaltenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen, wie den Einsatz von Kindersoldaten, einschließlich mehrerer Tausend Kinder unter 15 Jahren, durch illegale bewaffnete Gruppen im Konflikt in Kolumbien; ist weiterhin besorgt wegen der Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten im Land und fordert die Behörden Kolumbiens in diesem Zusammenhang dringend auf, klare und wirksame Maßnahmen zu treffen, um das Leben und die Arbeit dieser Personen zu schützen; ist besorgt über die beklagenswerten Bedingungen, unter denen eine große Anzahl von Kolumbianern festgehalten werden, einschließlich Minderjährige, Soldaten und Polizisten, die vor mehr als sieben Jahren entführt wurden, Mitglieder des Kongresses, wie Jorge Eduardo Gechem Turbay, Óscar Tulio Lizcano und Luis Eladio Pérez Bonilla, Mitglieder der Regionalversammlung von Valle, der ehemalige Minister Fernando de Araujo und die ehemalige Präsidentschaftskandidatin Ingrid Betancourt; unterstützt die Schlussfolgerungen in der Erklärung, die anlässlich des Internationalen Kooperations- und Koordinationstreffen für Kolumbien abgegeben und in Cartagena in Folgeder in London unter Anwesenheit u.a. der Vereinten Nationen abgegebenen Empfehlungen verabschiedet wurde, und auch die Empfehlungen des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Kolumbien;

89.

schließt sich der Auffassung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen, Ambeyi Ligabo, in Bezug auf Kolumbien an, der der Regierung empfiehlt, alle Milizen offiziell für illegal zu erklären und aufzulösen sowie rechtliche Schritte gegen alle Personen einzuleiten, die für Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, unabhängig davon, welcher politischen Richtung sie angehören;

90.

fordert von Ecuador die unverzügliche Abschaffung der Polizeigerichte, um Mitglieder der Sicherheitskräfte, denen Misshandlungen vorgeworfen werden, tatsächlich vor ein unparteiisches ziviles Gericht zu bringen;

91.

ist besorgt über vermehrte Angriffe auf Journalisten in Peru und insbesondere die Ermordung von zwei bekannten Journalisten im Jahr 2004; ist besorgt über die hohe Zahl berichteter Fälle von Folter und Todesfällen von Untersuchungshäftlingen in den Gefängnissen von Peru;

92.

ist sich der Tatsache bewusst, dass die städtische Gewalt in Brasilien weiterhin Anlass zur Sorge gibt und die größte Aufmerksamkeit auf sich zieht; betont aber, dass die ländliche Gewalt und der Landkonflikt 2004 an Intensität zugenommen haben, insbesondere im Roosevelt-Reservat, wo das Eingeborenenvolk der Cinta-Larga im Bundesstaat Rondônia lebt;

93.

fordert die Vereinigten Staaten nachdrücklich auf, Schritte in Richtung Abschaffung der Todesstrafe zu unternehmen; stellt fest, dass die anhaltende Verhängung der Todesstrafe in den USA nicht im Einklang steht mit dem Bild eines Landes, das danach strebt, Standards von Menschenrechten, Freiheit und Recht weltweit durchzusetzen, und nimmt mit Genugtuung Statistiken aus jüngster Zeit zur Kenntnis, die einen stetigen Rückgang von Todesurteilen in den USA zeigen;

94.

verurteilt die Regierung der Vereinigten Staaten für die Behandlung der Gefangenen in Guantanamo; fordert die Regierung der USA nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass allen ihren Gefangenen, einschließlich denjenigen im Internierungslager Guantánamo, ein Mindestmaß am Menschenrechten im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen und faire Gerichtsverfahren gewährt werden; fordert die Vereinigten Staaten auf, die Situation der Gefangenen in Guantánamo und an anderen Orten unter Achtung der internationalen Menschenrechtsstandards und Einhaltung des humanitären Rechts unverzüglich zu klären, und verweist auf seine in mehreren Entschließungen bekräftigten Stellungnahmen zur dramatischen Lage der Gefangenen in Guantánamo;

95.

fordert die USA auf, dem Menschenrechtsausschuss der UNO einen Bericht darüber vorzulegen, wie sie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte einhalten;

Thematische Fragen

I.   Menschenrechte und der Kampf gegen Terrorismus

96.

verurteilt aufs Schärfste alle Arten von Terrorismus;

97.

erkennt das neue Phänomen des globalen Terrorismus, der gegen Demokratien gerichtet ist und viele Opfer durch brutale und mörderische Anschläge fordert; ist sich auch der Tatsache bewusst, dass diese Angriffe darauf gerichtet sind, demokratische Prozesse zu beeinflussen; stellt fest, dass ein solcher Terrorismus eine neue und gewalttätige Bedrohung der grundlegenden und elementaren Menschenrechte darstellt;

98.

bekräftigt die Tatsache, dass es zur Bewältigung dieser schrecklichen modernen Bedrohung oberste Pflicht der demokratischen Regierungen ist, die Bürger entschlossen zu schützen, den Terrorismus hart und unnachgiebig zu bekämpfen und alle Terrornetzwerke aufzudecken und zu zerstören; betont, dass die Regierungen bei diesen Bemühungen und bei der Verfolgung mutmaßlicher Täter selbst die Rechtsstaatlichkeit aufrechterhalten sowie ihre internationalen Menschenrechtsverpflichtungen, einschließlich des humanitären und des Flüchtlingsrechts beachten müssen;

99.

ist sich klar darüber, dass die Solidarität der Europäischen Union erforderlich ist, um mit der Herausforderung des Terrorismus fertig zu werden; hält es für entscheidend, umfassende Strategien zu konzipieren, um einen Beitrag zu leisten zur Auseinandersetzung mit den Ursachen der extremen Armut, der Unsicherheit, des Zusammenbruchs staatlicher Strukturen und des sich ausweitenden Fundamentalismus, die unter Umständen zum Entstehen terroristischer Aktivitäten beitragen;

100.

nimmt den Bericht der Hochrangigen Gruppe für Bedrohungen der Vereinten Nationen zur Kenntnis, in dem hervorgehoben wird, dass die weltweiten Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus in einigen Fällen zu einer Beeinträchtigung eben der Werte geführt habe, die Ziel der Terroristen sind: Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit;

101.

unterstützt die Versuche einzelner Staaten, ihr nationales Recht zu verschärfen und die regionale und internationale Zusammenarbeit zu verstärken, um Terrorakte zu verhüten, betont aber, dass dies nicht auf Kosten internationaler Menschenrechtsnormen oder humanitären oder Flüchtlingsrechts gehen darf, und dass die Staaten dafür sorgen sollten, dass Sicherheitsgesetze nicht gegen Menschenrechteverteidiger als Mittel eingesetzt wird, um sie an ihrer Arbeit im Bereich der Menschenrechte zu hindern; ist sich des Leids und des Schmerzes der Opfer bewusst und fordert die staatlichen und sonstigen Verwaltungen auf, Maßnahmen zum rechtlichen und sozialen Schutz durchzuführen; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Vereinten Nationen den Entwurf eines internationalen Abkommens über Schutz und Hilfe für Terrorismusopfer zu unterstützen;

102.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, für eine engere Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsgruppen des Rates zu sorgen, die für die Maßnahmen der Europäischen Union zur Bekämpfung des Terrorismus zuständig sind, einschließlich der Zusammenarbeit mit Drittländern im Zusammenhang mit der Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrats und der Arbeitsgruppe Menschenrechte des Rates; tritt für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem EU-Koordinator für Terrorismusbekämpfung und dem persönlichen Beauftragten für Menschenrechte ein, der vor kurzem vom Generalsekretär des Rates/ Hohen Vertreter für die GASP ernannt wurde;

103.

erkennt die Notwendigkeit einer entschlossenen und koordinierten Reaktion auf den Terrorismus an und betont, dass Terrorakte niemals gerechtfertigt sein können; stellt fest, dass Maßnahmen gezielt auf jede einzelne Terrororganisation ausgerichtet sein müssen; fordert insofern den Rat auf, das Parlament regelmäßig über die aktualisierte Liste der Terrororganisationen und die Begründungen für etwaige Änderungen zu unterrichten;

104.

erinnert alle Staaten daran, dass sie eine Pflicht zur Achtung und zur Gewährleistung der Grundrechte und -freiheiten der Personen innerhalb ihres Hoheitsgebiets haben;

105.

erkennt die Berliner Erklärung der Internationalen Juristenkommission als einen Versuch an, ein akzeptables Gleichgewicht zwischen dem Kampf gegen Terrorismus und der Achtung der Menschenrechte aufzuzeigen;

106.

fordert die Staaten nachdrücklich auf, bei der Durchführung von Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung einzuhalten;

107.

fordert alle Staaten auf, die rechtmäßige Ausübung von Grundrechten und -freiheiten nicht zu kriminalisieren; betont, dass die strafrechtliche Verantwortung für Terrorakte individuell sein muss und nicht kollektiv;

108.

fordert alle Staaten auf, dafür zu sorgen, dass die Suspendierung von Rechten, bei denen eine Suspendierung in Notsituationen möglich ist, befristet, auf unabwendbare Fälle beschränkt und verhältnismäßig ist, um einer spezifischen Bedrohung zu begegnen, und dass es keine Diskriminierung aus Gründen von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung, Alter, Religion, Sprache, politischer oder sonstiger Meinungen, Nationalität, sozialer oder ethnischer Herkunft, Eigentum, Geburtsstatus oder anderem Status gibt;

109.

fordert alle Staaten auf, keine Personen im Geheimen festzuhalten und ein Register von allen festgehaltenen Personen zu führen sowie allen Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sofortigen Zugang zu einem Rechtsbeistand und erforderlichenfalls medizinischem Personal zu gewähren;

110.

fordert alle Staaten auf, dafür zu sorgen, dass mutmaßliche Straftäter jederzeit und unter allen Umständen nur vor ein unabhängiges und unparteiisches, gesetzlich errichtetes Gericht gestellt werden, und dass ihnen vollumfängliche Garantien für ein faires Verfahren gegeben werden, einschließlich der Unschuldsvermutung, des Rechts auf Beweisprüfung, der Verteidigungsrechte, des Rechts auf wirksamen Rechtsbeistand und des Berufungsrechts;

111.

betont besonders, dass die Staaten bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus die Grundrechte und -freiheiten, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung (es sei denn, dass die Äußerung eine Aufstachelung zum Hass und zur Gewalt darstellt), der Religion, der Gesinnung oder des Glaubens, des Rechts, sich zu versammeln und sich zusammenzuschließen, sowie des Rechts auf Privatsphäre, das im Bereich des Sammelns und des Verbreitens von nachrichtendienstlichen Erkenntnissen besonders gefährdet ist, achten und gewährleisten müssen;

112.

fordert die Staaten auf, eine Person, die wegen Terrorakten verdächtig oder verurteilt ist, nicht in einen Staat auszuweisen, zurückzuführen, zu überführen oder auszuliefern, in dem die reale Gefahr besteht, dass die Person schweren Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, durch erzwungenes Verschwinden, einer Hinrichtung mit oder ohne Gerichtsverfahren oder einem bewusst unfairen Gerichtsverfahren ausgesetzt würde;

113.

betont, dass die Staaten in Zeiten bewaffneter Konflikte und bei Besetzungen die Regeln und Grundsätze sowohl des humanitären Völkerrechts als auch der Menschenrechte anwenden und achten müssen;

114.

fordert die Staaten auf, das Verhör von Gefangenen nicht in Länder zu verlagern, in denen Folter eingesetzt werden könnte; fordert die Staaten nachdrücklich auf, keine Beweismittel zuzulassen, die unter Zwang oder Folter erlangt wurden; erinnert die Staaten daran, dass sie bei der Inhaftierung mutmaßlicher Terroristen das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu beachten haben;

115.

fordert die Kommission auf, Staaten anzuprangern, die die Bedrohung durch den Terrorismus als Vorwand benutzen, eine repressive Politik einzuführen, insbesondere politische Maßnahmen zur Einschränkung der Presse- und der Medienfreiheit; unterstreicht insbesondere die Tatsache, dass Sicherheitsgesetze im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus nicht die Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten legitimieren dürfen;

116.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten insbesondere auf, sich mit dem Menschenrechtsdefizit im Ansatz der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung auseinanderzusetzen, wobei sie auch sicherstellen sollten, dass Maßnahmen, die der Ausschuss für Terrorismusbekämpfung (CTC) des Sicherheitsrats den Staaten empfiehlt, internationalen Menschenrechtsstandards genügen;

II.   Rechte der Kinder

117.

gibt zu bedenken, dass eines von zwölf Kindern in der Welt in die schlimmsten Formen von Zwangsarbeit, sexueller Ausbeutung oder erzwungenem Militärdienst verstrickt ist (6);

118.

unterstützt die Definition des Begriffs Kind in der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) (7) und der Afrikanischen Kinderrechtscharta (8), nach der alle Menschen unter 18 Jahren ohne Ausnahme als Kind definiert sind;

119.

fordert von der Kommission die Vorlage einer Mitteilung über das Thema Rechte der Kinder und EU-Entwicklungspolitik;

120.

fordert den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass den Rechten der Kinder innerhalb der aktualisierten Erklärung der Entwicklungspolitik der Europäischen Union besonderes Augenmerk geschenkt wird, denn sie sind grundlegende Prinzipien und Ziele zugleich;

121.

ist äußerst besorgt über die Tatsache, dass es heute mehr Kinder gibt, die in Armut leben, als jemals zuvor in der Geschichte; fordert die Kommission und den Rat auf, Kinder und Kinderrechte ins Zentrum des Beitrags der Europäischen Union zur Erreichung der Millenniums-Ziele für die Entwicklung zu stellen;

122.

ist sich der Tatsache bewusst, dass die fast weltweite Ratifizierung der Kinderrechtskonvention nicht unbedingt ihren Niederschlag in dem darauffolgenden Umsetzungsprozess gefunden hat (9); fordert alle Staaten auf, den Schritt von weltweiter Akzeptanz zu weltweiter Beachtung zu tun;

123.

fordert die Staaten nachdrücklich auf, die Verfahren der Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismen der Kinderrechtskonvention zu beachten; ist der Meinung, dass die Umsetzung der Konvention ein Schlüsselfaktor der Verantwortlichkeit der Regierungen ist;

124.

unterstützt das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; fordert die Staaten, einschließlich der EU-Mitgliedstaaten, nachdrücklich auf, dieses Protokoll zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

125.

fordert die Vereinigten Staaten nachdrücklich auf, die Kinderrechtskonvention so rasch wie möglich zu ratifizieren, nachdem außer den Vereinigten Staaten nur ein Staat die Konvention noch nicht ratifiziert hat, nämlich Somalia, das über keine funktionierende Regierung verfügt;

126.

ist tief besorgt über die Tatsache, dass Millionen von Kindern immer noch alljährlich an vermeidbaren Krankheiten sterben, dass ihnen ihr Recht auf Gesundheit und Leben verweigert wird, und dass Millionen von Kindern von HIV/AIDS betroffen sind, sei es dass sie selbst infiziert wurden oder sei es, dass sie zu Waisen geworden sind;

127.

ist tief besorgt über die Tatsache, dass etwa 104 Millionen Kindern im schulpflichtigen Alter das Recht auf Bildung verweigert wird, wobei es sich in der Mehrzahl um Mädchen handelt; fordert die Kommission auf, ihre Zusage zu einer Eilinitiative einzuhalten, und sich proaktiv in Bildungsfragen mit AKPParntern zu engagieren;

128.

ist tief besorgt über die steigende Zahl von Kindern, die dem weltweiten Menschenhandel anheim fallen; sieht in dieser Situation ein Versagen der Weltgemeinschaft insgesamt und betont die dringende Notwendigkeit von Maßnahmen und Gesetzen zur Bestrafung der Täter und zum Schutz der Opfer;

129.

unterstützt Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene zur Bekämpfung aller Formen von Kinderarbeit;

130.

fordert alle Staaten auf, der Rekrutierung von Kindern für Streitkräfte und dem Einsatz von Kindern unter 18 Jahren in bewaffneten Feindseligkeiten ein Ende zu setzen;

131.

verurteilt kategorisch den unmenschlichen Einsatz von Kindersoldaten in Konflikten und Kriegen; fordert die betroffenen Länder energisch auf, die allgemein anerkannten Menschenrechtsbestimmungen zu achten;

III.   Die Auswirkungen von Konflikten auf Frauen und Kinder

132.

betont, dass in den letzten Jahren Massenvergewaltigungen in Kriegszeiten in zahlreichen Ländern festzustellen waren, einschließlich Kambodscha, Liberia, Peru, Bosnien, Sierra Leone, Ruanda, Demokratische Republik Kongo, Somalia und Uganda; ist besorgt über die Tatsache, dass in jüngster Zeit in Darfur im westlichen Sudan Vertriebene eine Praxis systematischer und rechtswidriger Angriffe gegen die Zivilbevölkerung, einschließlich Vergewaltigung, durch von der Regierung unterstützte arabische Milizen und die sudanesischen Streitkräfte beschrieben haben; verkennt nicht die Tatsache, dass den besonders schutzbedürftigen Gesellschaftsgruppen in solchen Situationen, insbesondere Frauen, Kindern, behinderten Menschen und älteren Menschen, spezielle Aufmerksamkeit geschenkt werden muss;

133.

verurteilt die barbarische Benutzung von Vergewaltigung als Kriegswaffe und besteht darauf, dass die internationale Gemeinschaft nicht nachlassen darf, deutlich zu machen, dass die Benutzung von Vergewaltigung im Krieg ein Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht und internationale Übereinkommen darstellt; fordert eine strenge rechtliche Reaktion im Bereich der Strafverfolgung, um diese Straftaten zu ahnden; nimmt zur Kenntnis, dass in dem Römischen Vertrag, durch den im Jahr 2000 der IStGH eingerichtet wurde, Vergewaltigung eindeutig als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft wird;

134.

ist sich der Konsequenzen von Massenvergewaltigungen bewusst, durch die Frauen und Mädchen der Gefahr der Infizierung mit HIV/AIDS ausgesetzt werden; fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass allen Frauen und Mädchen, die vergewaltigt wurden, Post-expositionsprophylaxe, gegebenenfalls auch ein Schwangerschaftsabbruch, unverzüglich angeboten wird;

135.

beklagt die Tatsache, dass in vielen Fällen diejenigen, die für Akte sexueller Gewalt und Vergewaltigung in Konfliktsituationen verantwortlich sind, straffrei und unerkannt davonkommen und ist davon überzeugt, dass die Durchsetzung und vollständige Achtung der Rechte im Bereich der reproduktiven Gesundheit dazu beitragen würde, diese Fälle auf ein Minimum zurückzuführen;

136.

ist besorgt über Anschuldigungen von sexuellem und physischem Missbrauch durch Mitarbeiter der UNO unter anderem in der Demokratischen Republik Kongo, Bosnien und im Kosovo;

137.

ist besorgt darüber, dass weiterhin Tausende von Kindern als bewaffnetes Kanonenfutter in mehr als zwanzig Ländern weltweit benutzt werden; weist darauf hin, dass gemäß dem Weltbericht 2004 über Kindersoldaten in bewaffneten Konflikten sowohl von den Regierungen als auch den bewaffneten Rebellen in Burundi, der Demokratischen Republik Kongo, Côte d'Ivoire, Guinea, Liberia, Myanmar, Ruanda, dem Sudan und Uganda sowie von den Rebellen in Sri Lanka eingesetzt wurden; fordert nachdrücklich alle Regierungsstreitkräfte und anderen bewaffneten Gruppen auf, alle Kinder, die sich in ihren Reihen befinden, unverzüglich freizulassen;

138.

unterstützt das Fakultativprotokoll zur UN-Konvention über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und fordert alle Staaten, einschließlich der EU-Mitgliedstaaten, nachdrücklich auf, dieses Protokoll zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

139.

ist sich der Tatsache bewusst, dass es hauptsächlich Jungen sind, die als Kindersoldaten eingesetzt wurden, betont aber, dass mehr und mehr Mädchen als aktive Kämpfer und Prostituierte in bewaffneten Konflikten eingesetzt werden;

140.

betont die Tatsache, dass Kinder von Streitkräften für vielfältige Aufgaben und Rollen rekrutiert werden, wie etwa Kuriere, Spione, Köche, Träger usw., und dass alle diese Aufgaben Kinder in Gefahr bringen; unterstreicht insbesondere die Schutzbedürftigkeit von Mädchen gegenüber Gewalt und sexueller Ausbeutung in ihren Rollen als unfreiwillige Sexsklaven und/oder gezwungene Ehefrauen;

141.

fordert von der UNO und von der gesamten internationalen Gemeinschaft, den Auswirkungen von Konfliktsituationen auf Frauen und Kinder, insbesondere auf diejenigen, die zu ethnischen, sprachlichen und/oder religiösen Minderheiten gehören, mehr Beachtung zu schenken, insbesondere wenn sie als bewusste Kriegsstrategie zum Ziel genommen werden;

142.

begrüßt die Annahme der EU-Leitlinien über Kinder in bewaffneten Konflikten im Jahr 2003; fordert von Rat und Kommission, dass sie dem Europäischen Parlament alle sechs Monate einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Leitlinien vorlegen; ist ermutigt durch die positiven Signale dafür, dass die Kommission eine Bereitschaft zur Zusammenarbeit zeigt;

IV.   Abschaffung der Todesstrafe

143.

begrüßt den anhaltenden Trend zur Abschaffung der Todesstrafe; ist sich bewusst, dass mehr als die Hälfte der Länder der Welt, das heißt insgesamt 118 Staaten, nunmehr die Todesstrafe in Gesetz oder Praxis abgeschafft haben; ist weiterhin darüber besorgt, dass 78 Staaten immer noch eine Politik der Beibehaltung der Todesstrafe verfolgen;

144.

beglückwünscht Bhutan, Samoa, Senegal und die Türkei, die im Jahre 2004 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft haben;

145.

fordert die philippinischen Behörden auf, keine Todesurteile mehr zu vollstrecken und in jedem Fall die justiziellen und verfahrensrechtlichen Mindestrechte der Verteidigung zu beachten; fordert insbesondere die Behörden dieses Landes nachdrücklich auf, den Fall des Unionsbürgers mit spanischer Staatsbürgerschaft Francisco Juan Larrañaga zu überprüfen, der in einem Verfahren zum Tode verurteilt wurde, das von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet war und in dem die rechtlichen und verfahrensrechtlichen Mindestgarantien verweigert wurden;

146.

ermuntert die Staaten, das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu ratifizieren, das die Abschaffung der Todesstrafe bezweckt;

147.

fordert die Europäische Union auf, multilaterale Foren, wie etwa die UN-Menschenrechtskommission, zu nutzen, um die Staaten zu ermuntern, internationale Menschenrechtsinstrumente zu ratifizieren und einzuhalten, die die Todesstrafe betreffen, und weiterhin die Praxis zu üben, zur Abschaffung der Todesstrafe, zur Einführung eines Moratoriums für alle Hinrichtungen und mit der Forderung an Staaten, die die Todesstrafe beibehalten, zumindest die Mindeststandards der UNO zu achten, eine Resolution bei der Menschenrechtskommission einzubringen

148.

begrüßt die Resolution der UN-Menschenrechtskommission 2004/67 vom 21. April 2004, die sie auf ihrer Jahrestagung in Genf verabschiedet hat und in der alle Staaten, die noch die Todesstrafe haben, aufgefordert werden, die Todesstrafe vollständig abzuschaffen, und bis dahin ein Moratorium für Hinrichtungen einzuführen; ist sich der Rolle bewusst, die die Europäische Union und alle ihre Mitgliedstaaten, die die Resolution unterstützten, spielen; fordert alle Staaten nachdrücklich auf, die UN-Resolution zu beachten und zumindest ein Moratorium für Hinrichtungen einzuführen;

149.

fordert alle Länder, die ein Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe eingeführt haben, auf, Schritte zu einer vollständigen Abschaffung zu unternehmen;

150.

ist besorgt über die Tatsache, dass Asien weiterhin der Kontinent ist, in dem die meisten Menschen hingerichtet werden; stellt mit Erschrecken fest, dass China mehr Hinrichtungen vornimmt als jedes andere Land der Welt, Tausende von berichteten Hinrichtungen im Jahr 2004; fordert China auf, seine offiziellen Zahlen zu Hinrichtungen im Jahr 2004 freizugeben;

151.

ist besorgt über die Tatsache, dass die Wiedereinführung der Todesstrafe durch Sri Lanka nach einem 27jährigen Moratorium bei Exekutionen dem internationalen Trend zur Abschaffung der Todesstrafe zuwiderläuft, und fordert die Behörden von Sri Lanka nachdrücklich auf, alternative Lösungen zu finden, um der Kriminalität Herr zu werden;

152.

nimmt zur Kenntnis, dass es in Russland zwar ein Moratorium bei der Todesstrafe gibt, dass die Todesstrafe nach russischem Recht aber bislang noch nicht abgeschafft wurde; fordert Russland auf, unverzüglich tätig zu werden, um das Protokoll Nr. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention zur Abschaffung der Todesstrafe zu ratifizieren und das Protokoll Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen zu unterzeichen;

153.

ist besorgt über die hohe Zahl von Hinrichtungen im Iran, insbesondere von Minderjährigen, und über die Weigerung des Iran, offizielle Statistiken zur Todesstrafe freizugeben;

154.

fordert die Kommission und den Rat auf, im Kontext ihres Menschenrechtsdialogs mit China und dem Iran Druck auf diese Staaten für ein Moratorium bei der Vollstreckung der Todesstrafe auszuüben, das tatsächlich eingehalten und zu einer Änderung der Rechtslage führen würde;

155.

fordert von der neuen irakischen Regierung, die Todesstrafe nicht wieder einzuführen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass in der vorläufigen Verfassung die Todesstrafe nicht erwähnt wird;

156.

ist besorgt über die Tatsache, dass Afghanistan im April 2004 die erste Hinrichtung seit dem Fall der Taliban vorgenommen hat; fordert die neue, vor kurzem gewählte Führung in Afghanistan auf, ein Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe einzuführen;

157.

begrüßt die Entscheidung des Unterhauses des Parlaments von Tadschikistan vom Juni 2004, das sich für ein Gesetz zur Aussetzung der Todesstrafe entschieden hat;

158.

ist besorgt über die Tatsache, dass die vietnamesische Regierung nunmehr die Berichterstattung und die Freigabe von Statistiken über die Verhängung der Todesstrafe als Staatsgeheimnis einstuft; ist weiterhin zutiefst besorgt über die hohe Zahl von Hinrichtungen, die in Vietnam vergangenes Jahr ausgeführt wurden;

159.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass Afrika weiter die Verhängung der Todesstrafe reduziert; begrüßt insbesondere die Tatsache, dass Sambia die Überprüfung aller Strafverfahren angeordnet hat, die zu Todesurteilen führten, und dem Parlament vorgeschlagen hat, die Todesstrafe abzuschaffen; begrüßt eine ähnliche Entscheidung in Malawi, wo der Präsident auch 79 Todesurteile im April 2004 umgewandelt hat;

160.

ruft die westafrikanischen Staaten auf, eine einheitliche Haltung einzunehmen und die Todesstrafe vollständig abzuschaffen, was insbesondere für Guinea gilt, das sich für die Beibehaltung der Todesstrafe ausspricht;

161.

nimmt mit Genugtuung die Tatsache zur Kenntnis, dass die Todesstrafe praktisch in Europa nicht mehr existiert, und fordert Belarus auf, dies zu einer Realität zu machen; fordert darüber hinaus die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frankreich, Italien, Luxemburg und Spanien) und des Europarates auf, das Protokoll Nr. 13 der EMRK bezüglich Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen zu ratifizieren, soweit sie dies noch nicht getan haben;

162.

verurteilt erneut die Verhängung der Todesstrafe in Kuba nach einigen Jahren der Aussetzung der Todesstrafe;

163.

begrüßt den Vorschlag des Präsidenten von Mexiko, die Todesstrafe vollständig abzuschaffen (10);

164.

fordert die Vereinigten Staaten auf, die Todesstrafe abzuschaffen, und begrüßt den ermutigenden Trend in den USA, wo die Anzahl der zum Tode verurteilten Personen zurückgegangen ist; erkennt an, dass Todesurteile seit 1999 um 54 %, Hinrichtungen um 40 % und die Zahlen der zum Tode Verurteilten, die auf ihre Hinrichtung warten, um 6 % zurückgegangen sind (11);

165.

ermuntert die Kommission, den amici curiae-Schriftsatz (12) in Fällen vor dem Obersten Gerichtshof der USA (Supreme Court) wie im Jahr 2001 beizubehalten, die Minderjährige und geistig behinderte Personen betreffen, die zum Tode verurteilt wurden;

166.

fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, beständig für die Leitlinien zur Todesstrafe, die 1998 verabschiedet wurden, zu werben, wenn sie mit Nicht-EU-Ländern zu tun hat;

167.

fordert die Staaten, die die Todesstrafe beibehalten, nachdrücklich auf, die Todesstrafe nicht gegen Personen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat unter 18 Jahre waren, schwangere Frauen oder Menschen mit einer geistigen Behinderung zu verhängen, und fordert, dass die Todesstrafe nur für die allerschwersten Straftaten verhängt wird;

168.

fordert diejenigen Staaten, die gleichgeschlechtliche einverständliche sexuelle Beziehungen mit der Todesstrafe bedrohen, nachdrücklich auf, derartige Gesetze und Gerichtspraktiken abzuschaffen;

V.   Illegaler Handel mit Menschen und menschlichen Organen — Sexindustrie und Kinderarbeit

169.

macht sich die Definition des Begriffs Menschenhandel (13) im UN-Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung von Menschenhandel, insbesondere des Handels mit Frauen und Kindern, zu eigen, das als Zusatzprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von der UN-Generalversammlung im November 2000 verabschiedet wurde;

170.

ist sich der Tatsache bewusst, dass Frauen und Kinder besonders durch das gefährdet sind, was zu einer modernen Form der Sklaverei werden kann;

171.

weist darauf hin, dass Sklaverei nach Artikel 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verboten ist (14);

172.

betont, dass der Menschenhandel in allen Formen eine Verletzung der Menschenrechte darstellt und nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Charta der Grundrechte verboten ist;

173.

ist sich der Tatsache bewusst, dass der Frauen- und Kinderhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung ein internationales organisiertes kriminelles Phänomen ist, das schwerwiegende Auswirkungen auf die Sicherheit, das Wohlergehen und die Menschenrechte seiner Opfer hat;

174.

betont, dass Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung sind, oft sexuell missbraucht und ihrer Bewegungsfreiheit und Identität beraubt werden;

175.

unterstreicht die Tatsache, dass Menschenhandel und erzwungene Prostitution international als Verletzungen der Menschenrechte anerkannt sind, und dass die Staaten nach dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ausdrücklich zur Unterdrückung jeder Form des Frauenhandels und der Ausbeutung der Prostitution von Frauen (Artikel 6) verpflichtet sind;

176.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass Frauen und Kinder, die ohne Papiere in das Land eingereist sind, oder als Opfer von Menschenhandel ihrer Papiere beraubt wurden, oft nicht in der Lage sind, Rechtsmittel zur Wiedergutmachung des Missbrauchs zu ergreifen, der ihnen angetan wurde;

177.

betont die Tatsache, dass der Frauen- und Kinderhandel ein weltweites Problem ist, und ermuntert die Staaten, in abgestimmter Weise zu handeln, um die internationale Strafverfolgung zur Bekämpfung dieses Verbrechens zu verbessern;

178.

unterstreicht die Notwendigkeit auf EU-Ebene Exekutivbeamte auszubilden, damit sie lernen, wie man Ermittlungen bei Menschenhändlerringen durchführt, und Grenzpolizisten, wie man Menschenhändler und ihre Opfer erkennt;

179.

ist sich der Tatsache bewusst, dass Menschenhandel nicht auf die Sexindustrie beschränkt ist, denn auch Frauen und Kinder sind Opfer des Menschenhandels und werden gezwungen als Zwangsarbeiter zu arbeiten;

180.

betont, dass laut UNICEF mehr als 20 000 Kinder von grenzüberschreitenden Schmugglerringen in West- und Zentralafrika versklavt sind;

181.

nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass der illegale Handel mit menschlichen Organen eine bis ins Detail organisierte kriminelle internationale Aktivität mit ernsten und schädlichen Auswirkungen ist; fordert ein gezielteres Vorgehen der internationalen Gemeinschaft, um diese Geißel zu bekämpfen;

182.

fordert die einzelnen Staaten nachdrücklich auf, das strafrechtliche Instrumentarium für die Bekämpfung des illegalen Handels durch Gesetzesreformen, Sensibilisierung und Fortbildung zu stärken; betont die Notwendigkeit, Opfer, die aussagen, zu unterstützen und zu schützen;

183.

begrüßt nachdrücklich den Entwurf des Europarats für eine Konvention gegen Menschenhandel vom Januar 2005; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit Unterstützung des Rates dafür zu sorgen, dass beim Entwurf des Europarats für diese Konvention die höchsten Schutznormen für die Menschenrechte derjenigen Menschen zugrundegelegt werden, die Opfer von Menschenhandel werden;

184.

ist ermutigt durch die Zusage der Kommission, eine Mitteilung zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels vorzulegen;

185.

erkennt die Bemühungen der Kommission insbesondere durch die Programme TACIS und CARDS an, Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels zu entwickeln, betont aber die Notwendigkeit, ihre Aktionen in den wichtigsten Transitländern wie Belarus, Moldawien, der Russischen Föderation und der Ukraine, zu verstärken;

VI.   Rolle der internationalen Unternehmen im Bereich Menschenrechte

186.

ermuntert international tätige Unternehmen, Menschenrechtsnormen als einen Maßstab für Politik zu sehen, sich ihrer Pflicht aus den Verpflichtungen der Sozialen Verantwortung der Unternehmen nicht zu entziehen und Mindeststandards auf der Grundlage dieser Normen anzunehmen; legt den Unternehmen dringend nahe, klare Mechanismen zur wirksamen Überwachung ihrer gesamten Geschäftstätigkeit im Einklang mit Verhaltenskodices und internationalen Menschenrechtsstandards einzurichten;

187.

verkennt nicht, dass Unternehmen in einer starken Position sein können, um Entscheidungen von Regierungen in einem globalen Markt zu beeinflussen; ermuntert Unternehmen dazu, die Rechte ihrer Mitarbeiter und derjenigen zu fördern, zu schützen und zu sichern, die von ihren Zulieferern, Subunternehmern und Geschäftspartnern beschäftigt werden, selbst wenn diese Rechte nicht durch das einzelstaatliche Recht eines bestimmten Landes geschützt sind;

188.

ruft Unternehmen dazu auf, dafür zu sorgen, dass ihre Produkte nicht zur Verletzung von Menschenrechten benutzt werden;

189.

nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass Unternehmen in den letzten Jahren Ziel von Verbraucheraktionen und Menschenrechtskampagnen waren, um sie dazu zu bringen, Menschenrechtsbedenken ernster zu nehmen, und dass die Auswirkungen solcher Kampagnen zuweilen wegen unrealistischer Forderungen kontraproduktiv waren; fordert Unternehmen nachdrücklich auf, sich gewisse Mindeststandards zu eigen zu machen, um die Bedenken der Öffentlichkeit zu zerstreuen;

190.

verweist auf das erste und zweite Prinzip des Global Compact der UNO, die folgendermaßen lauten: Die Wirtschaft soll die international verkündeten Menschenrechte in ihrem Einflussbereich unterstützen und achten und sie soll sicherstellen, dass sie nicht zum Komplizen von Menschenrechtsverletzungen wird, sowie auf die Prinzipien drei bis sechs, nach denen die Weltwirtschaft aufgefordert wird, die grundlegenden Rechte der Arbeitnehmer zu achten;

191.

begrüßt den Bericht der UN-Menschenrechtskonvention zu den UN-Normen und hofft, dass die UNO ihre breit angelegten Konsultationen zu den UN-Normen angesichts deren wichtigen Rolle als Maßstab für die Verantwortung von Unternehmen im Bereich Menschenrechte fortführen wird (15);

192.

ermuntert Unternehmen, gegebenenfalls mit örtlichen auf dem Gebiet der Menschenrechte tätigen NRO zusammenzuarbeiten;

193.

fordert die Unternehmen nachdrücklich auf, nicht in einem Staat tätig zu sein, gegen den unilaterale und regionale Sanktionen oder Handelsembargos wegen Problemen im Bereich der Menschenrechte verhängt worden sind;

194.

fordert die Europäische Union auf, einen Verhaltenskodex für europäische Unternehmen, die international und insbesondere in Entwicklungsländer tätig sind, anzunehmen, der der europäischen Initiative für ethische Produktion und ethischen Verbrauch vergleichbar ist;

195.

fordert erneut, dass die Delegationen der Kommission in Drittländern als Kontaktstellen für die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen agieren und diese Leitlinien fördern;

196.

fordert die Europäische Union auf, das Vorhaben eines internationalen Verhaltenskodex für Unternehmen zu Fragen im Zusammenhang mit Menschenrechten zu fördern;

VII.   Straflosigkeit und die Rolle des Internationalen Strafgerichtshofs

197.

ist überzeugt, dass kein dauerhafter Frieden möglich ist, wenn die Verantwortlichen für Greueltaten nicht zur Rechenschaft gezogen werden, und ist der Auffassung, dass es für die Wiederherstellung der Achtung von Rechtsstaatlichkeit, Frieden und Demokratie von ausschlaggebender Bedeutung ist, das Klima der Straflosigkeit in Staaten zu beseitigen, die unter Krieg und schweren Menschenrechtsverletzungen gelitten haben;

198.

ist der Auffassung, dass die Errichtung des IStGH, der ergänzend zur nationalen Rechtsprechung tätig wird, Teil eines Systems der internationalen Rechtsprechung bildet, bei dem nationale Gerichte, internationale und gemischte Gerichtshöfe sowie der IStGH zusammenarbeiten, um die Straflosigkeit bei schweren Menschenrechtsverletzungen wirksam zu unterbinden und damit eine abschreckende Wirkung zu erzielen;

199.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Planung der Hilfe im Rahmen der Zusammenarbeit für Länder, die einen Krieg hinter sich haben, die Stärkung der nationalen Kapazitäten für die Verfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen zu unterstützen;

200.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda sowie den Sondergerichtshof für Sierra Leone bei der erfolgreichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere durch Gewährleistung einer effizienten Zusammenarbeit von Seiten der Staaten und die sofortige Auslieferung der Angeklagten, einschließlich Mladic, Karadzic, Gotovina und Taylor;

201.

fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union zum IStGh vom Juni 2003 sowie dem danach angenommenen Aktionsplan vom Januar 2004 weiterhin entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um die weltweite Ratifizierung des Römischen Statuts sowie die Annahme der Durchführungsvorschriften zu fördern, Demarchen und andere Maßnahmen zur Verteidigung des Gerichtshofes zu verstärken, wenn dieser angegriffen wird, und für eine effiziente Zusammenarbeit der Staaten mit dem Gerichtshof zu sorgen; fordert, dass jeder EURatsvorsitz, dem Europäischen Parlament einen Bericht über seine Maßnahmen im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts erstattet;

202.

begrüßt die Tatsache, dass die Republik Uganda und die Demokratische Republik Kongo zwei Fälle dem Chefankläger des IStGH vorgelegt haben (16);

203.

ist sich der Tatsache bewusst, dass geschätzte 5 000 — 8 000 (17) rechtswidrige Tötungen seit dem 1. Juli 2002 in der Demokratischen Republik Kongo begangen wurden; begrüßt nachdrücklich die Entscheidung des Anklägers des IStGH vom Juni 2004, Ermittlungen wegen Kriegsverbrechen in der Demokratischen Republik Kongo einzuleiten; ist davon überzeugt, dass die Ermittlungen ein eindeutiges Signal dafür sein werden, dass der Straffreiheit für alle Kriegsverbrechen bald ein Ende gesetzt wird;

204.

begrüßt die Entscheidung des Anklägers vom Juli 2004, Ermittlungen im Norden Ugandas aufgrund von Anschuldigungen einzuleiten, wonach es zu Angriffen der Rebellen des Widerstandsarmee des Herrn (Lord's Resistance Army) auf die Zivilbevölkerung, einschließlich der Entführung Tausender Kinder, gekommen sein soll;

205.

fordert die Mitgliedstaaten auf, alle angemessenen Maßnahmen für eine umfassende Kooperation mit dem IStGH zu ergreifen, damit die Ermittlungen erfolgreich durchgeführt werden können; fordert insbesondere alle Mitgliedstaaten auf, Vereinbarungen über die Überstellung von Zeugen mit dem Gerichtshof zu unterzeichnen und alle dienlichen Informationen, über die sie verfügen, zugänglich zu machen; fordert die Europäische Union auf, ein Kooperationsabkommen mit dem IStGH abzuschließen, der es der Union ermöglicht, effizient mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten und ihn bei der erfolgreichen Durchführung seiner Untersuchungen zu unterstützen;

206.

begrüßt die jüngste Vorlage an den Ankläger aus der Zentralafrikanischen Republik (Januar 2005);

207.

begrüßt die Erklärung der Europäischen Union, in der der Inhalt des Berichts des Internationalen UN-Untersuchungsausschusses zu Darfur unterstützt wird (18); empfiehlt nachdrücklich, dass der UN-Sicherheitsrat den Internationalen Strafgerichtshof mit der Situation in Darfur befasst;

208.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass Regeln über die Kriegsführung und den Schutz der Opfer in Konflikten weiterhin verletzt werden; fordert ein Ende dieses Zyklus der Straffreiheit und unterstützt den IStGH als die geeignete Instanz für die Ahndung von Menschenrechtsverletzungen in einem internationalen Kontext nach Konfliktsituationen;

209.

empfiehlt dem Rat und der Kommission, Maßnahmen zu prüfen, die die USA ermuntern könnten, dem IStGH gegenüber eine positivere Haltung einzunehmen;

210.

erinnert diejenigen Staaten, die das Römische Statut ratifiziert haben, daran, dass die Unterzeichnung einer Vereinbarung über die Immunität gegen eine Strafverfolgung durch den IStGH mit einem Staat, der das Römische Statut nicht unterzeichnet hat, nicht dem Geiste des Statuts entspricht; fordert insbesondere die Vereinigten Staaten auf, das Statut zu ratifizieren und auf die Aushandlung eines privilegierten Status für die Angehörigen ihrer Streitkräfte zu verzichten, denen eine Art internationaler Immunität garantiert würde; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, Staaten aktiv zu unterstützen, auf die Druck ausgeübt wird und die mit finanziellen Sanktionen bedroht werden, weil sie sich weigern, solche Abkommen zu unterzeichnen;

211.

ist der Auffassung, dass es für die Wiederherstellung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechten von ausschlaggebender Bedeutung ist, das Klima der Straflosigkeit in Staaten zu beseitigen, die unter Krieg und schweren Menschenrechtsverletzungen gelitten haben;

212.

fordert, dass in jedes der vier einschlägigen Instrumente für außenpolitische Beziehungen (19) die ausdrückliche, konsequente und konkrete Verpflichtung aufgenommen wird, die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie als grundlegendes und prioritäres Ziel zu unterstützen;

213.

fordert, dass die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte erhalten und verbessert wird und dass sich die Union stärker verpflichtet, den Schwerpunkt auf Menschenrechte und Demokratie zu legen;

VIII.   Entwicklung der Organe und Politikbereiche

214.

fordert die Kommission auf, weiterhin die Menschenrechtsaspekte in allen internationalen Beziehungen und allen anderen Politikfeldern zu stärken;

215.

fordert den Rat und die Kommission auf, wenn in Ländern Rechtsvorschriften bestehen, die Diskriminierungen auf Grund der sexuellen Orientierung beinhalten, dies aufzugreifen und dagegen konkrete Maßnahmen zu ergreifen; fordert die Länder auf, in denen Gesetze bestehen, wonach einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen Erwachsenen des gleichen Geschlechts eine Straftat darstellen, diese Gesetze abzuschaffen;

216.

begrüßt die Annahme der EU-Leitlinien in Bezug auf Menschenrechtsverteidiger im Juni 2004; fordert die Europäische Union auf, gefährdete Menschenrechtsverteidiger und Journalisten konsequent zu unterstützen und ihnen beizustehen, da Anschläge auf und Inhaftierungen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern im Jahr 2004 zugenommen haben; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, die Situation der Menschenrechtsverteidiger umfassend in den politischen Dialog mit Drittländern einzubeziehen;

217.

fordert die Europäische Union auf, eine verstärkte Kohärenz in der Menschenrechtspolitik anzustreben und eine bessere Weiterleitung von Informationen sicherzustellen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass wirtschaftliche Gründe unter keinen Umständen dazu führen dürfen, dass die Union Menschenrechtsverletzungen ignoriert oder bagatellisiert;

218.

fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen mit einer Stimme zu sprechen, insbesondere in der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, in der die Union in der Vergangenheit nur unzureichend Einfluss auf den Entscheidungsprozess nehmen konnte, weil es zwischen den Mitgliedstaaten keinen Konsens gab;

219.

bekräftigt, dass die Achtung der Menschenrechte, die in den Abkommen der Europäischen Union mit Drittländern betont wird, ein wesentliches Element dieser Abkommen darstellt; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen eindeutigen Mechanismus zur Umsetzung der Menschenrechtsklausel zu schaffen, der in die vertraglichen Beziehungen der Union zu Drittländern einbezogen wird, und unter diesem Blickwinkel gegenwärtige und künftige Abkommen zu prüfen; fordert die Kommission mit Blick auf den zehnten Jahrestag der Einleitung des Prozesses von Barcelona auf, einen öffentlichen Bericht über die Menschenrechte in den Mittelmeerländern zu erstellen, auf dessen Grundlage die Partnerschaft weiter ausgebaut werden kann;

220.

fordert in diesem Zusammenhang die Schaffung eines Unterausschusses Menschenrechte im Rahmen der Assoziierungsabkommen, um einen strukturierten Dialog zu Fragen der Menschenrechte und der Demokratie zu entwickeln und die wichtigsten Bereiche festzustellen, um die es in den Aktionsplänen der europäischen Nachbarschaftspolitik gehen soll; betont, wie wichtig die Konsultation und Einbeziehung der Bürgergesellschaft in die Arbeit dieser Unterausschüsse ist, damit die Menschenrechtssituation besser überwachst werden kann; betont ferner, dass das Parlament eng in die Arbeit der Unterausschüsse und die sich daraus ergebenden Maßnahmen einbezogen werden muss; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang erneut auf, einen Fortschrittsbericht über die Menschenrechtslage in den Ländern der Europäischen Nachbarkeitspolitik zu erstellen;

221.

empfiehlt die Bewertung der Auswirkungen und der Effizienz der Maßnahmen des Rates und der Kommission, wie im Jahresbericht zu den Menschenrechten der Europäischen Union beschrieben, im Hinblick auf die Länder und Themenbereiche, die in den früheren Entschließungen genannt werden;

222.

begrüßt die Ernennung von Michael Matthiessen durch Javier Solana, Hoher Vertreter der Europäischen Union für die GASP, zu seinem persönlichen Beauftragten für Menschenrechte (20);

223.

betont, dass es notwendig ist, dass dieses Amt eine Autorität darstellt, und ersucht den neuen Beauftragten, eng mit dem Europäischen Parlament zu kooperieren, Rechenschaft abzulegen und eng mit den zuständigen Ausschüssen im Europäischen Parlament zusammenzuarbeiten; fordert den Rat auf, das mit Menschenrechtsfragen befasste Personal im Generalsekretariat des Rates aufzustocken und den Menschenrechtsbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben damit angemessen zu unterstützen;

224.

nimmt die Schlussfolgerungen zur Umsetzung der EU-Leitlinien zu Menschenrechtsdialogen zur Kenntnis; betont, dass das Parlament in die Umsetzung dieser Schlussfolgerungen einbezogen werden muss, zumindest indem es zweimal im Jahr vom Rat unterrichtet wird; weist insbesondere auf den strukturierten Dialog der Europäischen Union mit China und dem Iran hin, und fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, enger mit dem Parlament zusammenzuarbeiten; fordert den Rat generell auf, das Parlament regelmäßig über die Umsetzung und die Folgemaßnahmen der EU-Leitlinien betreffend Menschenrechte zu unterrichten und einen Fortschrittsbericht über die Auswirkungen dieser Leitlinien vorzulegen;

225.

begrüßt die Einstellung von für den Kontakt zur Zivilgesellschaft zuständigen Mitarbeitern in den Delegationen der Europäischen Kommission in Drittländern und fordert diese Delegationen auf, in dringlichen Fällen den Schutz von Menschenrechtsverteidigern sicherzustellen;

226.

unterstützt in diesem Zusammenhang alle Initiativen des Rates, der Troika und des Ratsvorsitzes, die darauf abzielen, die wichtigsten Fragen im Hinblick auf die Menschenrechtslage in Drittländern anzugehen; fordert den Rat auf, dem Parlament einmal jährlich die Ergebnisse des Arbeitsplans vorzulegen, der von jedem Vorsitz im Hinblick auf die gemeinsamen Strategien vorgeschlagen wird; fordert den Rat auf, dem Parlament Erklärungen und Demarchen, die sich auf Menschenrechtsfragen beziehen, systematisch zu übermitteln, damit das Parlament umfassend und gründlich informiert wird; ist der Auffassung, dass alle denkbaren Anstrengungen unternommen werden müssen, um dem außenpolitischen Handeln der Europäischen Union mehr Einheitlichkeit und Kohärenz zu verleihen;

227.

fordert die Kommission erneut auf, in allen Delegationen der Europäischen Union in Drittstaaten Schulungen in Fragen der Menschenrechte durchzuführen und dafür zu sorgen, dass die Leitlinien eindeutig angewandt werden;

228.

hofft, dass es eine wahrheitsgetreue und objektive Bewertung der konkreten Auswirkungen und Verbesserungen im Hinblick auf den Status der Menschenrechte in der Welt infolge der Arbeit des Europäischen Parlaments geben wird, die im Moment anscheinend nicht besonders effizient ist;

229.

nimmt den Beschluss des Rates zur Kenntnis, eine umfassende Agentur für Grund- und Menschenrechte einzurichten (21); erwartet, dass das Hauptziel dieser Agentur die Unterstützung der Kommission zur Verminderung von Divergenzen zwischen der internen und externen Politik der Union in Menschenrechtsfragen sein wird; ermuntert den Rat, Kandidatenländer in den Zuständigkeitsbereich der Agentur aufzunehmen;

230.

ist sich der Tatsache bewusst, dass die Aufnahme der EU-Charta der Grundrechte in die Verfassung zeigt, dass die Union die Frage der Menschenrechte innerhalb ihrer Grenzen ernst nimmt, und empfiehlt deshalb, dass der Zuständigkeitsbereich der Agentur auf alle Bereiche der Charta sowie die einschlägigen Bestimmungen des ersten Teils des Verfassungsvertrags ausgedehnt wird, was ein weiteres Beispiel für die Entschlossenheit der Union wäre, diese Rechte in der Praxis anzuwenden;

231.

empfiehlt, dass die Agentur angesichts der Arbeiten, die bereits unter der Ägide des Europarats geleistet werden, keine Doppelarbeit leistet; empfiehlt deshalb, dass die Agentur eine institutionalisierte Zusammenarbeit mit dem Europarat und seinen Organen sowie mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickeln und auch die Arbeit der OSZE und der Vereinten Nationen berücksichtigen muss;

232.

schlägt vor, dass die Agentur einen konstruktiven Dialog mit der Zivilgesellschaft und nationalen Fachleuten aufnehmen und Verbindungen zu akademischen Instituten herstellen soll;

233.

legt größten Wert auf die Feststellung, dass die Agentur unabhängig sein und dem Parlament regelmäßig Bericht erstatten muss, wenn sie ein wirksames und glaubwürdiges Organ zur Überwachung der Grundrechte in der Union sein soll;

234.

fordert die rasche Annahme der UN-Deklaration über die Rechte indigener Völker; befürwortet zu diesem Zweck die sofortige Wiederaufnahme der Tätigkeit der Arbeitsgruppe zu dem Entwurf der Erklärung; fordert die Kommission und den Rat in diesem Zusammenhang auf, die Anliegen indigener Bevölkerungen uneingeschränkt zu unterstützen und die Schlussfolgerungen dieser Erklärung zu berücksichtigen;

235.

begrüßt die vorgeschlagene Überprüfung des EU-Verhaltenskodex für Waffenexporte unter dem Luxemburger Ratsvorsitz und fordert den Rat auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass alle Mitgliedstaaten sich strikt an dessen Bestimmungen halten, die notwendigen Mittel für Überwachung und Umsetzung bereitzustellen und sich für ein weltweites Übereinkommen über Waffenhandel einzusetzen;

*

* *

236.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer, den Vereinten Nationen, dem Europarat, der OSZE und den Regierungen der in dieser Entschließung genannten Länder sowie den Geschäftsstellen der wichtigsten in der Europäischen Union niedergelassenen auf dem Gebiet der Menschenrechte tätigen NRO zu übermitteln.


(1)  ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 265; ABl. C 262 vom 18.9.2001, S. 262; ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 88; ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 576.

(2)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)  ABl. C 82 E vom 1.4.2004, S. 610.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0051.

(6)  UNICEF Bericht zu Kinderarbeit 2005.

(7)  Im Jahr 1989 angenommen und von allen Staaten außer den USA und Somalia ratifiziert.

(8)  1990 von der Organisation Afrikanischer Einheit angenommen.

(9)  Die Kinderrechtskonvention ist der einzige Menschenrechtsvertrag, der das volle Spektrum bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte abdeckt.

(10)  Durch Artikel 22 der derzeitigen mexikanischen Verfassung wird der Anwendungsbereich der Todesstrafe eingeschränkt, sie wird aber nicht gänzlich abgeschafft. Nach mexikanischem Recht gibt es die Todesstrafe noch im Militärstrafrecht. Allerdings gab es seit mehr als 50 Jahren keine Hinrichtungen.

(11)  The Death Penalty in 2004: Year End Report, Death Penalty Information Center, December 2004.

(12)  Der amici curiae-Schriftsatz wird von jemandem eingereicht, der an einem Verfahren nicht beteiligt ist und Informationen zu rechtlichen Fragen geben kann; er wird oft eingereicht in dem Bestreben, auf den Obersten Gerichtshof Einfluss zu nehmen.

(13)  Menschenhandel bedeutet die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder den Empfang von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung..

(14)  Artikel 4: Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten..

(15)  Der Bericht wurde der UN-Menschenrechtskommission im März 2005 in Genf vorgelegt.

(16)  Der Ankläger hat widerholt bestätigt, dass er Anschuldigungen sexueller Gewalt, wie etwa Vergewaltigung, in beiden Fällen nachgehen wird. Allerdings wird der IStGH nicht gegen Kindersoldaten vorgehen, da der Beschuldigte nach seinem Statut älter als 18 Jahre sein muss.

(17)  Zahlen basieren auf Daten des Büros des Anklägers, IStGH, Oktober 2004.

(18)  Internationaler Untersuchungsausschuss zu Dafur, Bericht an den UN-Generalsekretär vom 25. Januar 2005.

(19)  Das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit (DCECI), das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENPI), das Stabilitätsinstrument (SI), und das Instrument für Heranführungshilfe (IPA).

(20)  Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Brüssel, 16./17. Dezember 2004 (Ziffer 52).

(21)  Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Brüssel, 16./17. Dezember 2004. Mitteilung der Kommission: Agentur für Grundrechte — Unterlage für die öffentliche Konsultation, SEK(2004)1281, Brüssel, 25.10.2004, KOM(2004)0693.

P6_TA(2005)0151

Lage der Roma in der Europäischen Union

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Lage der Roma in der Europäischen Union

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Begehen des Internationalen Roma-Tags am 8. April 2005 (1),

unter Hinweis auf den von den Staats- und Regierungschefs am 29. Oktober 2004 unterzeichneten Verfassungsvertrag, der in seinem zweiten Teil die Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthält,

gestützt auf die Artikel 3, 6, 7, 29 und 149 des EG-Vertrags, in welchen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, allen Bürgern gleiche Chancen zu gewährleisten,

gestützt auf Artikel 13 des EG-Vertrags, der es der Europäischen Gemeinschaft erlaubt, angemessene Maßnahmen zum Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu ergreifen,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2), welche Diskriminierungen aus ethnischen Gründen verbietet,

unter Hinweis auf Artikel 4 des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten sowie auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

unter Hinweis auf die Empfehlung 1557/2002 der parlamentarischen Versammlung des Europarats, insbesondere die Artikel 3 und 15, in denen die weitverbreitete Diskriminierung der Roma, die notwendige Stärkung des Systems der Überwachung von gegen sie gerichtete Diskriminierungen und die Notwendigkeit der Lösung des Problems des rechtlichen Status der Roma hingewiesen wird,

unter Hinweis auf das von der COCEN-Gruppe im Vorfeld des Europäischen Rates von Helsinki 1999 angenommene Dokument Die Situation der Roma in den Bewerberländern, in dem die Notwendigkeit betont wird, das Bewusstsein über den Rassismus und die Diskriminierungen, die sich gegen die Roma richten, zu erhöhen,

unter Hinweis auf das UN-Abkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Gleichbehandlung in Beruf und Beschäftigung (3),

unter Hinweis auf die Charta der europäischen Parteien für eine nichtrassistische Gesellschaft (4),

unter Hinweis auf die Schaffung einer Gruppe von Kommissionsmitgliedern, die für die Grundrechte, den Kampf gegen die Diskriminierung und die Chancengleichheit zuständig sind (5), wobei das Europäische Parlament in diesem Zusammenhang die Tagesordnung dieser Gruppe erwartet,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Schaffung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (6), auf die jährlichen und themenbezogenen Berichte der Beobachtungsstelle (EUMC) über den Rassismus in der EU und auf das Grünbuch der Kommission über die Gleichheit und die Bekämpfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europäischen Union (KOM(2004)0379),

unter Hinweis auf die vor kurzem erfolgte Veröffentlichung eines Berichts durch die Kommission, in dem auf das höchst Besorgnis erregende Ausmaß der Feindseligkeiten und Menschenrechtsverletzungen gegen Roma und Fahrende in Europa aufmerksam gemacht wird (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung 27. Januar 2005 zum Holocaust, Antisemitismus und Rassismus (8),

unter Hinweis auf internationale Rechtsinstrumente wie etwa die Allgemeine Empfehlung XXVII (Diskriminierung der Roma) des Ausschusses der Vereinten Nationen zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung (CERD) und die allgemeine politische Empfehlung 3 (Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz gegenüber den Roma) der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI),

in Kenntnis des von den OSZE-Teilnehmerstaaten einschließlich der EU-Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer angenommenen umfassenden Aktionsplans, der sich auf die Verbesserung der Situation der Roma und Sinti auf dem Gebiet der OSZE-Staaten konzentriert und in dem sich die Staaten unter anderem verpflichten, ihre Bemühungen zu verstärken, um zu gewährleisten, dass die Volksgruppen der Roma und Sinti eine umfassende und gleichberechtigte Rolle in unseren Gesellschaften spielen können, und um ihrer Diskriminierung ein Ende zu setzen,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der 8. April zum Internationalen Roma-Tag erklärt wurde und als Feiertag der Roma sowie als eine Gelegenheit zur Stärkung des Bewusstseins über die größte ethnische Minderheit in Europa und das Ausmaß ihrer sozialen Ausgrenzung gilt,

B.

in der Erwägung, dass die 12 bis 25 Millionen in Europa lebenden Roma, von denen 7 bis 9 Millionen in der Europäischen Union leben, aus rassistischen Gründen diskriminiert werden und viele von ihnen schwerer struktureller Diskriminierung, Armut, sozialer Ausgrenzung sowie Mehrfachdiskriminierungen aufgrund des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Ausrichtung und einer Behinderung ausgesetzt sind,

C.

unter Hinweis auf die Wichtigkeit, die fortgesetzten und gewaltsamen Tendenzen zum Rassismus und zur rassistischen Diskriminierung der Roma zu beseitigen, und im Bewusstsein, dass jede Form der Straffreiheit von rassistischen Angriffen, Hassparolen, körperlichen Angriffen durch Extremistengruppen, rechtswidrigen Räumungen und Schikanierung durch Polizeiangehörige aus Gründen der Romafeindlichkeit den Rechtsstaat und die Demokratie schwächt, die Wiederholung solcher Verbrechen fördert und entschiedene Bekämpfungsmaßnahmen erfordert,

D.

im Bewusstsein, dass die mangelnde Bekämpfung von gegen Roma gerichteter rassistischer Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit, insbesondere seitens der Behörden, ein Faktor ist, welcher das Weiterbestehen dieser Probleme in der Gesellschaft fördert,

E.

in der Erwägung, dass die Roma-Gemeinschaft immer noch nicht in allen Mitgliedstaaten und Beitrittsländern als eine ethnische oder nationale Minderheitengruppe angesehen wird und somit nicht in den Genuss der mit einem solchen Status einhergehenden Rechte kommt,

F.

in der Erwägung, dass zwar viele Mitgliedstaaten die Richtlinie 2000/43/EG zügig in nationales Recht umgesetzt haben, aber einige Mitgliedstaaten dies noch nicht bzw. unvollständig oder mangelhaft getan haben,

G.

unter Hinweis darauf, dass der Holocaust an den Roma entsprechend der Schwere der Nazi-Verbrechen, deren Ziel es war, die Roma in Europa physisch zu vernichten, voll anerkannt werden muss, und mit der Forderung an die Kommission und die Behörden, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die Schweinemast auf dem Gelände des ehemaligen Konzentrationslagers Lety u Pisku eingestellt und eine würdige Gedenkstätte eingerichtet wird,

H.

unter Hinweis darauf, dass eine große Anzahl von Roma Opfer des Kriegs und ethnischer Säuberungen in verschiedenen Teilgebieten des ehemaligen Jugoslawiens waren und dort weiterhin Opfer von Verfolgung sind;

I.

ferner in der Erwägung. dass eine bedeutende Anzahl asylsuchender Roma aus den Aufnahmemitgliedstaaten abgeschoben wurde, die damit gegen den Grundsatz des non-refoulement gemäß der Genfer Konvention aus dem Jahre 1951 und der zugehörigen Protokolle verstoßen haben,

J.

bedauernd, dass die Roma auch weiterhin in den Regierungsstrukturen und Behörden der Mitgliedsstaaten und Beitrittsländer unterrepräsentiert sind, in denen sie einen erheblichen Anteil der Bevölkerung darstellen; in der Erwägung, dass die betreffenden Regierungen sich verpflichtet haben, die Anzahl der in den Entscheidungsstrukturen beteiligten Roma zu erhöhen, aber noch Fortschritte in diesem Bereich machen müssen,

K.

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, eine wirksame Beteiligung der Roma am politischen Leben sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf Entscheidungen, die das Leben und Wohlergehen der Roma-Gemeinschaften betreffen,

L.

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass in keinem Fall neue Staatsangehörigkeitsbestimmungen so gestaltet und umgesetzt werden dürfen, dass sie Personen, die legitime Staatsangehörigkeitsanträge stellen, diskriminieren oder seit langem in Mitgliedstaaten wohnhaften Roma die Staatsbürgerschaft vorenthalten,

M.

in der Erwägung, dass es für eine Anzahl von Ländern deutliche Hinweise darauf gibt, dass Dienststellen der Polizei und anderer für die strafrechtliche Verfolgung zuständiger Behörden mit Vorurteilen gegen die Roma behaftet sind, was zu einer systematischen rassistischen Diskriminierung bei der strafrechtlichen Verfolgung führt,

N.

in der Erwägung, dass die Roma im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen regelmäßig diskriminiert werden; und mit Besorgnis darüber, dass Fälle von Segregation auf Entbindungsstationen sowie von Sterilisierungen von Roma-Frauen ohne deren nach ausreichender Information erteilte Einwillung zu verzeichnen sind,

O.

in der Erwägung, dass die Lebensbedingungen weitgehend unter der Norm liegen und unhygienisch sind und offensichtlich weitgehend Ghettobildung besteht, wobei die Roma regelmäßig daran gehindert werden, aus solchen Zonen auszuziehen,

P.

unter Hinweis auf die in mehreren Mitgliedstaaten bestehende Rassentrennung im Schulsystem, wobei die Roma-Kinder entweder in getrennten Klaßen mit niedrigerem Niveau oder in Klaßen für geistig Behinderte unterrichtet werden, in der Erkenntnis, dass ein verbesserter Zugang zu Bildung und Chancen auf akademische Abschlüsse von Roma für Fortschritte im Hinblick auf bessere Aussichten der Roma-Gemeinschaften wesentlich sind;

Q.

in der Erwägung, dass die Roma-Gemeinschaften unannehmbar stark von Arbeitslosigkeit betroffen sind und daher spezifische Maßnahmen erforderlich sind, um ihren Zugang zum Arbeitsmarkt zu verbessern,

R.

in der Erwägung, dass die Roma-Gemeinschaften bei der Anerkennung ihrer Kultur auf große Schwierigkeiten stoßen, und in der Erwägung, dass die wichtigen Medien in den meisten Mitgliedstaaten und Beitrittsländern die Roma in ihren Programmen weiterhin unterrepräsentieren und gleichzeitig ein negatives Stereotyp der Roma-Bevölkerung in Zeitungsartikeln sowie Fernseh- und Radiosendungen bestärken, sowie ferner unter Hinweis darauf, dass die Nutzung neuer Kommunikationstechnologien, einschließlich des Internet, auch bei der Bekämpfung der Romafeindlichkeit dienen kann,

1.

verurteilt nachdrücklich jede Form der Diskriminierung, mit der die Roma-Bevölkerung konfrontiert ist;

2.

fordert den Rat, die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Kandidatenländer auf, die Anerkennung der Roma als europäische Minderheit in Erwägung zu ziehen;

3.

begrüßt die vor kurzem abgegebene Erklärung von Kommissionspräsident Barroso hinsichtlich der Wichtigkeit der Beseitigung von Diskriminierungen der Roma-Bürger und der Rolle der Lissabon-Strategie bei der Verbesserung der Chancen für die Roma (9); fordert den Rat, die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer nachdrücklich auf, auf lokaler, regionaler, nationaler oder europäischer Ebene öffentlich Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Romafeindlichkeit zu ergreifen;

4.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, der Bekämpfung der Romafeindlichkeit in ganz Europa bei ihren Prioritäten für 2007, das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle, deutliches Gewicht einzuräumen, und fordert ferner die politischen Parteien und die Zivilgesellschaft auf allen Ebenen auf, klar zum Ausdruck zu bringen, dass rassistischer Hass gegen Roma in der europäischen Gesellschaft nicht toleriert wird;

5.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen der politischen Anforderungen der Kopenhagener Kriterien weiterhin sicherzustellen, dass die Bewerberländer tatsächlich Anstrengungen unternehmen, um die Rechtsstaatlichkeit zu stärken und die Menschen- und Minderheitenrechte zu schützen, insbesondere die der Roma-Bevölkerung;

6.

fordert, dass die Kommission eine Mitteilung darüber ausarbeitet, wie die EU in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Bemühungen zur Verbesserung der Situation der Roma am besten koordinieren und fördern kann, und ein Aktionsprogramm mit eindeutigen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer zu verabschieden, um eine verbesserte wirtschaftliche, soziale und politische Integration der Roma zu erreichen;

7.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Richtlinie 2000/43/EG zügig in nationales Recht umzusetzen, und fordert jene Mitgliedstaaten, gegen die ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unterlassener Mitteilung eröffnet wurde, auf, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Fortschritte voranzutreiben; fordert den Rat auf, während der luxemburgischen Präsidentschaft den vorgeschlagenen gemeinschaftlichen Rahmenbeschluss zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu fassen, der Verbrechen aus Hass in der ganzen EU zum Strafbestand macht und zu dem das Europäische Parlament erneut konsultiert werden muss;

8.

fordert die Mitgliedstaaten und Beitrittsländer auf, einzelstaatliche Rechts- und Verwaltungsbestimmungen zu stärken, welche die Romafeindlichkeit ausdrücklich und spezifisch bekämpfen und direkte oder indirekte rassistische Diskriminierung und damit verbundene Intoleranz in allen Bereichen des öffentlichen Lebens verbieten;

9.

fordert die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer auf, ihre besten Praktiken zur Förderung der Roma-Kultur auszutauschen;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um jedwede Form von Rassenhass und Aufforderung zur Diskriminierung und Gewalt gegen die Roma in den Medien und anderen Arten der Kommunikationstechnologien zu beseitigen; fordert die wichtigen Medien auf, vorbildliche Praktiken bei der Personaleinstellung einzuführen, so dass der Bevölkerungsstruktur Rechnung getragen wird;

11.

fordert die Mitgliedstaaten und die Bewerberländer auf, eine Strategie zu entwickeln, die der Notwendigkeit einer verstärkten aktiven und passiven Beteiligung der Roma an Wahlen Rechnung tragen;

12.

unterstreicht die Notwendigkeit, gleiche soziale und politische Rechte für Migranten mit Roma-Herkunft zu gewährleisten;

13.

unterstreicht, dass das Nichtvorhandensein von Personalpapieren ein schwerwiegendes Hindernis für die Ausübung der Grundrechte durch Roma in ganz Europa sowie im Hinblick auf ihren Zugang zu Leistungen darstellt, die für die soziale Integration entscheidend sind;

14.

fordert alle Mitgliedstaaten und Beitrittsländer nachdrücklich auf, positive Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang der Roma zum Arbeitsmarkt zu verbessern und ihre langfristige Beschäftigung zu fördern;

15.

fordert jene Mitgliedstaaten, in denen Roma-Kinder auf Schulen für geistig Behinderte geschickt oder in separaten Klaßen unterrichtet werden, auf, innerhalb einer bestimmten Frist Programme zur Beseitigung der Segregation aufzulegen und so den freien Zugang der Roma-Kinder zu qualitativ hochwertiger Schulbildung zu gewährleisten und das Entstehen von Abneigung gegenüber den Roma unter den Schulkindern zu verhindern;

16.

weist auf die Entschließung des Rates und der im Rat vertretenden Unterrichtsminister vom 22. Mai 1989 zur Bildung der Kinder von Roma, Sinti und Fahrenden (10) hin und ist der Auffassung, dass die Gewährleistung des Zugangs aller Roma-Kinder zur regulären Bildung eine Priorität bleibt;

17.

fordert die Mitgliedstaaten und Beitrittsländer auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den gleichberechtigten Zugang aller Bürger zum Gesundheitswesen und zu Leistungen der sozialen Sicherheit sicherzustellen, jeglicher diskriminierender Praxis, insbesondere der Segregation von Roma auf Entbindungsstationen ein Ende zu setzen und der erzwungenen Sterilisierung von Roma-Frauen Einhalt zu gebieten;

18.

Begrüßt die Bildung des Europäischen Forums der Roma und Fahrenden sowie die Arbeit der Gruppen innerhalb des Parlaments, die sich mit den Anliegen der Roma und der Minderheiten befassen; erkennt die Bedeutung der Zusammenabeit mit solchen Gremien bei der Gestaltung der Politik für die Roma in Europa;

19.

ist der Auffassung, dass die gegenwärtige Ghettobildung in ganz Europa unannehmbar ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung solcher Ghettos zu ergreifen, diskriminierende Praktiken zu bekämpfen, Wohnungen zur Verfügung zu stellen und einzelnen Angehörigen der Roma-Bevölkerung dabei zu helfen, alternative hygienische Unterkünfte zu finden;

20.

fordert die Regierungen in Regionen mit einer starken Roma-Bevölkerung nachdrücklich auf, in Übereinstimmung mit ihren zu einem früheren Zeitpunkt eingegangenen Verpflichtungen weitere Maßnahmen zur Einstellung von Beamten aus der Roma-Bevölkerung auf allen Verwaltungs- und Entscheidungsebenen zu ergreifen und die notwendigen Mittel für die wirksame Durchführung der mit diesen Ämtern verbundenen Aufgaben bereitzustellen;

21.

Begrüßt die Initiative einer Dekade für die Integration der Roma, die fünf Mitgliedstaaten und Bewerberländer unterzeichnet haben, und fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Regierungen dieser Länder für die Finanzierung zur Realisierung dieser Initiative aus einschlägigen Programmen der Union zu sorgen;

22.

fordert die Kommission auf, die nationalen Regierungen öffentlich aufzufordern sicherzustellen, dass Vertreter der Roma in vollem Umfang in die Ausarbeitung, Durchführung und Überwachung von Programmen zur Förderung der Roma einbezogen werden;

23.

befürwortet die kontinuierliche Weiterentwicklung innerhalb der EU-Institutionen, die dahin geht, den Roma-to-Roma-Ansatz, wie er von der OSZE entwickelt wurde, bei der künftigen Einstellung von Personal für die Roma betreffenden wie auch für sonstige Stellen einzubeziehen;

24.

fordert die politischen Parteien sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene auf, ihre Parteistrukturen und -verfahren so zu überdenken, dass alle direkten oder indirekten Hindernisse für eine Beteiligung der Roma beseitigt werden, und ihre politischen Abläufe so zu gestalten, dass die Roma in vollem Umfang in ihre alltägliche politische und soziale Tagesordnung einbezogen werden;

25.

fordert die Europäische Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und — nach ihrer Einrichtung — die Agentur für die Grundrechte auf, der zunehmenden Romafeindlichkeit in Europa mehr Aufmerksamkeit zu schenken und die notwendigen Mittel für die Überwachung von gegen die Roma gerichteten rassistischen Diskriminierungen und Menschenrechtsverstößen bereitzustellen;

26.

fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Initiativen zur Stärkung der Selbstvertretung der Roma sowie ihrer aktiven Teilnahme am öffentlichen Leben und in der ganzen Gesellschaft zu unterstützen, und den Roma-Organisationen die Möglichkeit zu bieten, sich Gehör zu verschaffen;

27.

fordert die Kommission auf, das Anliegen der Roma auf gesamteuropäischer Ebene zu behandeln, insbesondere mit den Beitrittsländern, da Roma in ganz Europa leben;

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zu übermitteln.


(1)  Der Internationale Roma-Tag wurde 1971 auf dem Ersten Roma-Weltkongress eingeführt.

(2)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(3)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(4)  Die Charta der politischen Parteien in Europa für eine nichtrassistische Gesellschaft ist eine Empfehlung des beratenden Ausschusses der EU zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit an die politischen Parteien in der Europäischen Union. Der Wortlaut wurde von diesem Ausschuss am 5. Dezember 1997 angenommen.

(5)  Der Präsident der Europäischen Kommission José Manuel Barroso kündigte diese Initiative in seiner Rede vor dem Europäischen Parlament am 26. Oktober 2004 an und sagte, dass dieser Gruppe (in der er den Vorsitz führen wird) die Aufgabe zukommt, alle Maßnahmen und wichtigen Initiativen der Kommission in diesem Bereich zu überwachen und als treibende politische Kraft zu wirken.

(6)  ABl. L 230 vom 21.8.1997, S.19.

(7)  Die Situation der Roma in einem erweiterten Europa wurde von der GD Beschäftigung und soziale Angelegenheiten in Auftrag gegeben und 2004 veröffentlicht.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0018.

(9)  Kommentar zur Verabschiedung der Lissabon-Scorekarte V am 17. März 2005.

(10)  ABl. C 153 vom 21.6.1989, S. 3.

P6_TA(2005)0152

Sozialschutz und hochwertige Pflegedienste

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Modernisierung des Sozialschutzes und zur Entwicklung einer hochwertigen Gesundheitsversorgung (2004/2189(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zur Modernisierung des Sozialschutzes für die Entwicklung einer hochwertigen, zugänglichen und zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege: Unterstützung der einzelstaatlichen Strategien durch die offene Koordinierungsmethode (KOM(2004) 0304),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2000 zu der Mitteilung der Kommission über Eine konzertierte Strategie zur Modernisierung des Sozialschutzes (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2003 zu der Mitteilung der Kommission zur Zukunft des Gesundheitswesens und der Altenpflege: Zugänglichkeit, Qualität und langfristige Finanzierbarkeit sichern (2),

unter Hinweis auf die Tagung des Europäischen Rates in Brüssel vom 20. bis 21. März 2003 und die Schlussfolgerungen der vorhergehenden Tagungen des Europäischen Rates in Lissabon, Göteborg und Barcelona über die Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege,

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission zur Daseinsvorsorge (KOM(2004)0374),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Stärkung der sozialen Dimension der Lissabonner Strategie: Straffung der offenen Koordinierung im Bereich Sozialschutz (KOM(2003)0261),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2004 zu der Mitteilung der Kommission über einen Vorschlag für einen gemeinsamen Bericht Gesundheitsversorgung und Altenpflege: Unterstützung nationaler Strategien zur Sicherung eines hohen Sozialschutzniveaus (3),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0085/2005),

A.

in der Erwägung, dass das Recht auf Gesundheit ein Grundrecht ist, das auch in Artikel II-95 des derzeit zur Ratifizierung anstehenden Vertrags über eine Verfassung für Europa (4) verankert ist, und in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (5) das Recht jeder Person auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge sowie auf ärztliche Versorgung anerkennt, sowie das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen, kulturellen und Arbeitsleben,

B.

in der Erwägung, dass die Gesundheit eines jeden Menschen in allen Phasen und Situationen seines Lebens ein eigener Wert und eine der Grundvoraussetzungen für seinen aktiven Beitrag zur Gesellschaft ist, und in der Erwägung, dass die öffentliche Gesundheit Teil unseres gesellschaftlichen Wertesystems ist und ihre Erhaltung eine der grundlegendsten Aufgaben der Gesellschaft ist,

C.

in der Erwägung, dass die Gesundheit von vielen Faktoren beeinflusst wird, zu denen unter anderem die genetische Prädisposition, der Lebensstil und die soziale Situation gehören, und in der Erwägung, dass die Gesundheitsversorgung nur begrenzt zum allgemeinen Gesundheitszustand des Einzelnen beiträgt (in diesem Zusammenhang wird oft ein Prozentsatz von 10% genannt),

D.

in der Erwägung, dass die Gewissheit, dass eine angemessene Gesundheitsversorgung bei Bedarf verfügbar ist, für die reibungslose Funktionsfähigkeit des Einzelnen in der Gesellschaft in allen Phasen und allen Situationen des Lebens unerlässlich ist,

E.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit (einschließlich von Arbeitnehmern) eines der Grundprinzipien der Europäischen Union und zugleich von wesentlicher Bedeutung für die weitere Entwicklung sowohl der einzelnen Mitgliedstaaten als auch der Union als Ganzes ist, und in der Erwägung, dass durch die offene Koordinierung der Sozialsysteme das Vertrauen der Bürger in die Verfügbarkeit und Qualität der Gesundheitsversorgung infolge ihrer grenzüberschreitenden Mobilität gestärkt werden kann,

F.

in der Erwägung, dass es nicht zuletzt infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu einer vermehrten Mobilität bei den Patienten und der Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen kommen wird und dass diese Entwicklung, zusammen mit einer Vertiefung des Binnenmarktes, immer größere Auswirkungen auf die nationalen Gesundheitssysteme haben wird, deren Grundsätze und Ziele hierdurch nicht gefährdet werden dürfen,

G.

in der Erwägung, dass die Europäische Krankenversicherungskarte geeignet ist, die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten, auch wenn die einzelstaatlichen Sozialsysteme sehr unterschiedliche Strukturen haben,

H.

in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof mehrfach den Anspruch von Patienten auf Erstattung von Kosten für die ärztliche Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt hat, wobei er jedoch zwischen einer Behandlung in und außerhalb eines Krankenhauses unterschieden hat, und damit die Wahrnehmung dieses Anspruchs an bestimmte Bedingungen geknüpft hat, die insbesondere für finanzielle Ausgewogenheit und soziale Sicherheit sorgen sollen, stets mit dem Ziel, einen hohen Standard beim Gesundheitsschutz zu gewährleisten,

I.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner genannten Entschließung vom 11. März 2004 die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, ihre öffentlichen und privaten Behandlungs- und Pflegeeinrichtungen durch die Wahrnehmung des im Herkunftsland des Patienten verfügbaren Gesamtangebots zu verstärken,

J.

in der Erwägung, dass die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten auf den Grundsätzen der Gleichheit und der Solidarität beruhen, welche eine angemessene und qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege gebieten, die allen Bürgern zur Verfügung steht und die unabhängig von ihrem Alter oder ihren finanziellen Mitteln auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist,

K.

in der Erwägung, dass die Förderung eines hohen Sozialschutzniveaus beständiges Ziel der Union ist und eine effektivere Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege zur nachhaltigen Modernisierung des europäischen Sozialmodells und zu größerem sozialem Zusammenhalt beiträgt; und in der Erwägung, dass es sich bei der Gesundheitsversorgung und der Langzeitpflege um Leistungen der Daseinsvorsorge handelt, bei denen dem Grundsatz der Solidarität Vorrang einzuräumen ist,

L.

in der Erwägung, dass die Gesundheitssysteme als Teil der sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten den Herausforderungen aufgrund neuer Diagnose- und Therapiemethoden, der Bevölkerungsalterung (d.h. einem enormen Zuwachs der Zahl der sehr Alten und Gebrechlichen, die eine bedarfsgerechte Beurteilung ihres Gesundheitszustands und entsprechende Versorgung benötigen), der steigenden Erwartungen der Öffentlichkeit und der Sicherung des universellen Zugangs für alle Bürger zu diesen Systemen begegnen müssen,

M.

in der Erwägung, dass die Überalterung der im Gesundheitswesen Tätigen in einigen Mitgliedstaaten eine Herausforderung darstellen, wie das Altern vieler, die unbezahlte Pflegeleistungen erbringen,

N.

in der Erwägung, dass die neuen Diagnose- und Therapiemethoden nicht nur das finanzielle Gleichgewicht der Gesundheitssysteme gefährden, sondern auch im stetigen Kampf der Menschheit gegen Krankheit und Alter neue Perspektiven eröffnen und neue Hoffnung geben; dass jedoch auch die steigende Altersarmut mit berücksichtigt werden muss,

O.

in der Erwägung, dass die Vorbeugung die effektivste und effizienteste Form der Gesundheitsversorgung ist, und in der Erwägung, dass erschwingliche, für jeden zugängliche und qualitativ hochwertige Vorbeugemaßnahmen zu einer Erhöhung der mittleren Lebenserwartung, einer Senkung der Krankheitshäufigkeit sowie niedrigeren Gesundheitsausgaben führen und zur langfristigen Finanzierbarkeit der Gesundheitssysteme beitragen,

P.

in der Erwägung, dass zwar die große Mehrheit der älteren Menschen gesund und unabhängig lebt, allerdings eine erhebliche Anzahl nach wie vor an Krankheiten und unter Behinderung leiden und daher Zugang zu gut integrierten Sozial- und Gesundheitsdiensten von hoher Qualität benötigen, die eine angemessene geriatrische (multidisziplinäre und ganzheitliche) Bewertung bieten, was das einzige Mittel darstellt, um Einschränkungen abzubauen und für Angehörige dieser Bevölkerungsgruppe unnötige Langzeitpflege zu verhindern,

Q.

in der Erwägung, dass der einzelne Patient Dreh- und Angelpunkt des Gesundheitswesens ist und jener Empfänger der Gesundheitsdienstleistungen ist, für die er entweder direkt oder in Form von Versicherungsbeiträgen oder Steuern zahlt; in der Erwägung, dass die breite Bevölkerung ein äußerst hohes Interesse an der Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Angemessenheit und Qualität der Gesundheitsversorgung hat und deshalb laufend und vollständig informiert werden muss sowie ein Mitspracherecht und eine Wahlmöglichkeit bei den Behandlungsmöglichkeiten und der Inanspruchnahme haben muss,

R.

in der Erwägung, dass die Qualität der Gesundheitsversorgung vor allem von dem Aus- und Fortbildungsniveau der Angehörigen der Gesundheitsberufe, ihren angemessenen Arbeits- und Arbeitsschutzbedingungen, der Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger Diagnose- und Therapietechnologien, der Organisation der Gesundheitsdienste sowie der Qualität der Kommunikation und des Informationsaustauschs zwischen den Gesundheitsdienstleistern und den Patienten abhängt,

S.

in der Erwägung, dass angesichts der enormen Zunahme der gebrechlichen älteren Menschen ein dringender Bedarf an Ausbau und der Förderung gerontologischer und geriatrischer Ausbildung in Ausbildungsprogrammen sowohl vor der Graduierung als auch in postgraduellen Ausbildungsprogrammen besteht, um alle Angehörigen der Gesundheitsberufe mit dem Fachwissen und den Fähigkeiten auszustatten, die für eine bessere und angemessenere Versorgung dieser Gruppe erforderlich sind,

T.

in der Erwägung, dass das Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) einen allgemeinen Rahmen für gesundheitspolitische Maßnahmen und medizinische Versorgung bietet, und zwar unter anderem auf der Basis der Gesundheitsförderung und Primärprävention, der Beseitigung gesundheitsgefährdender Faktoren, der Berücksichtigung eines hohen Gesundheitsschutzes bei der Ausarbeitung und Umsetzung aller sektoralen Politiken sowie der Bekämpfung von sozialen Ungleichheiten als Ursache von Gesundheitsproblemen,

U.

in der Erwägung, dass die Gesundheit ebenso wie die Wirtschaft ein äußerst wichtiges Wissens- und Forschungsgebiet ist, dass sie ein sehr breites Feld für die wissenschaftliche Entwicklung und Forschung und zugleich für die alltägliche Anwendung der Forschungsergebnisse bietet und dass sie einen Wirtschaftszweig darstellt, der einen nennenswerten Beitrag zur Arbeitsplatzbeschaffung und wirtschaftlichen Wertschöpfung leistet,

V.

in der Erwägung, dass ergänzend zur Grundlagenforschung ein starker Bedarf an klinischer Forschung besteht, die sich mit den derzeitigen Gesundheitsproblemen einer wachsenden Zahl gebrechlicher älterer Menschen befasst und auf die Entwicklung neuer Behandlungsmethoden abzielt, um die wirksamste und wirkungsvollste Versorgung zu bieten und zu einer hohen Lebensqualität beizutragen,

W.

in der Erwägung, dass die Gesundheit ein unmittelbar mit dem Wirtschaftswachstum und der nachhaltigen Entwicklung verbundener Sektor ist und daher nicht nur als ein Kostenfaktor, sondern auch als eine mit einer wirksamen Gesundheitspolitik zu verwirklichende produktive Investition zu betrachten ist,

X.

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen ein Teil der Bemühungen für ein gesünderes Europa ist, und dass es vor allem in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, diese zu organisieren; um eine hochqualitative, allgemein zugängliche und nachhaltige Gesundheitsversorgung zu verbessern bzw. zu entwickeln, muss ein Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten stattfinden; die Gesundheitsversorgung sollte in der Lissabon-Strategie einen bedeutenden Stellenwert einnehmen,

Y.

in der Erwägung, dass der häusliche Pflegedienst, der die Betreuung im vertrauten familiären Umfeld ermöglicht, immer stärker nachgefragt wird und eine sinnvolle Ergänzung zum stationären Dienst ist und dass er eine wichtige Dienstleistung mit großem Beschäftigungspotenzial darstellt,

Z.

in der Erwägung, dass es in der Mitteilung der Kommission über die Sozialpolitische Agenda (KOM (2000)0379) heißt, dass die Einführung der sozialen Krankenversicherung ein wesentliches Element der Gesundheitsreform war, und dass herausgestellt wird, dass sieben von zehn neuen Mitgliedstaaten ein System auf Versicherungsbasis einem System auf Steuerbasis vorziehen,

1.

stellt fest, dass die Kommission unter anderem im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung die nationalen und gegebenenfalls die regionalen Regierungen bei der Entwicklung und Reform der Gesundheitssysteme unterstützen will, und fordert in diesem Zusammenhang, dass die uneingeschränkte Souveränität der nationalen und gegebenenfalls der regionalen Regierungen bei der Organisation der Gesundheitssysteme voll respektiert wird, insbesondere die verschiedenen Finanzierungssysteme, damit diese gemeinsam definierte Ziele zur Modernisierung der Sozialschutzsysteme erreichen können;

2.

weist darauf hin, dass bei dem Prozess der offenen Methode der Koordinierung weder die Kompetenzen der Mitgliedstaaten im Sozialschutzbereich aufgeweicht noch der Grundsatz der Subsidiarität unterlaufen werden darf; auch in Zukunft muss jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, wie gemeinsam definierte Ziele zur Modernisierung der Sozialschutzsysteme zu erreichen sind;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Festlegung der gemeinschaftlichen Ziele und Indikatoren der Bedeutung von Prävention und Gesundheit stärker Rechnung zu tragen;

4.

kritisiert, dass die offene Methode der Koordinierung in ihrer geplanten Ausgestaltung im Gesundheitsbereich, insbesondere durch die rastermäßige Datenerfassung, die administrativen Kapazitäten der Mitgliedsstaaten deutlich überfordert; schlägt vor, dass die Datenerfassung sich zunächst auf wenige besonders relevante Bereiche erstrecken soll;

5.

begrüßt den Beschluss des Rats zur Anwendung der offenen Methode der Koordinierung im Bereich Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege; bekräftigt seine Zustimmung für die drei grundsätzlichen Ziele — allgemeiner Zugang unabhängig von Einkommen oder Vermögen, hochwertige Qualität und langfristige Finanzierbarkeit; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Prioritäten ausdrücklich als solche auszuweisen und die Bereitstellung einer universellen und erschwinglichen Gesundheitsversorgung ohne unangemessene Wartelisten zu gewährleisten, und weist darauf hin, dass nachhaltige Bemühungen erforderlich sind, um diese Ziele miteinander in Einklang zu bringen; ist der Auffassung, dass die Rechte der Bürger auf gleichwertige Gesundheitsversorgung in jedem Mitgliedstaat verstärkt werden müssen; fordert jeden Mitgliedstaat auf, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass diese Rechte beachtet werden und dass vor allem Urlaubern nicht gegen ihren Willen und unter Verstoß gegen ihre Rechte kostspielige private Behandlungen aufgezwungen werden;

6.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, aktive Schritte zur Behandlung der Gesundheitsbedürfnisse der ärmsten Mitglieder der Gesellschaft und deren Zugang zur Gesundheitsversorgung in Erwägung zu ziehen; weist darauf hin, dass eine universelle Erfassung auf Solidarität beruhen und ein Sicherheitsnetz gegen Armut und soziale Ausgrenzung schaffen muss, vor allem zu Gunsten derjenigen mit niedrigem Einkommen und derjenigen, deren Gesundheitszustand aufwändige, dauernde oder kostspielige Pflege erfordert, einschließlich Palliativmedizin und Sterbebegleitung;

7.

bedauert, dass die Kommission die Modernisierung des Sozialschutzes im Bereich der Gesundheitsversorgung im Wesentlichen aus der Perspektive der Erfordernisse des Stabilitätspaktes betrachtet; bedauert, dass die Kommission in ihrem Text weder auf die Entwicklung der Ausgaben für die Gesundheitsversorgung in den verschiedenen Bereichen (Behandlungen, Krankenhauspflege usw.) noch auf die Auswirkungen der Prävention in den einzelnen Mitgliedstaaten eingeht;

8.

teilt die Auffassung, dass die Gesundheitssysteme in der Union aufgrund des medizinisch-technischen Fortschritts, der demographischen Entwicklung, insbesondere der wachsenden Zahl gebrechlicher älterer Menschen, die an Mehrfacherkrankungen leiden, die häufig durch ungünstige soziale Umstände erschwert werden, der steigenden Nachfrage nach Gesundheitsdienstleistungen und medizinischen Produkten sowie der immer größeren Mobilität der Unionsbürger vor gemeinsamen Herausforderungen stehen;

9.

ist der Meinung, dass das zunehmende Altern eine Herausforderung darstellt und zugleich als Chance genutzt werden sollte, Menschen mit ihren langjährigen und wertvollen Erfahrungen im Rahmen des active aging stärker in die Gesellschaft und die Unternehmen einzubinden;

10.

weist darauf hin, dass die steigende Lebenserwartung für die Weiterentwicklung der sozialen Infrastruktur besser koordinierte medizinische Leistungen und Pflegedienstleistungen erfordert;

11.

erkennt an, dass eine zunehmend mobile Bevölkerung in der Gemeinschaft und Einwanderer aus anderen Ländern eine administrative Herausforderung darstellen können;

12.

betont die ausschlaggebende Bedeutung der Vorbeugung und der bezahlbaren individuellen Gesundheitsversorgung für eine wirksame Krankheitsbekämpfung und fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung der Programme der Gesundheitsprävention für unterschiedliche Altersgruppen zu fördern, die Förderung der Gesundheit und die Gesundheitsaufklärung zu einer Priorität zu machen und der Prävention einen deutlich größeren Stellenwert bei der tatsächlichen Inanspruchnahme entsprechender Dienstleistungen einzuräumen, die unter anderem regelmäßige medizinische Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen, entsprechend dem jeweiligen Stand der Forschung, vorsehen, sowie allgemeinen Zugang zu solchen Maßnahmen zu gewährleisten; empfiehlt angemessene geriatrische Untersuchungen für gebrechliche ältere Menschen, um ihre Lebensqualität zu verbessern und unnötige langfristige Krankenhausaufenthalte und häusliche Krankenpflege zu vermeiden, was wiederum einen enormen Beitrag zur Kürzung der Gesundheitsausgaben leisten wird;

13.

weist darauf hin, dass die Haupttodesursachen (zum Beispiel Krebserkrankungen und Herz-Kreislauf- Erkrankungen) und wichtige Krankheitsursachen (zum Beispiel Erkrankungen des Bewegungsapparats und andere chronische Berufskrankheiten, Gesundheitsprobleme aufgrund ungesunder Ernährung, Drogenmissbrauch, Umweltverschmutzung und unzureichender körperlicher Betätigung) durch allgemeine interdisziplinäre und individuelle Vorbeugemaßnahmen sowie bessere Ursachenbekämpfung krankmachender Faktoren in der Arbeits- und Lebenswelt der Menschen erheblich gesenkt werden könnten; betont daher die Bedeutung einer betrieblichen Gesundheitsversorgung, um Krankheiten und Gesundheitsprobleme frühzeitig aufdecken und diesen vorbeugen zu können;

14.

weist darauf hin, dass der einzelne Patient in seiner Eigenschaft als Gesundheitsdienstleistungsempfänger im Mittelpunkt eines jeden Gesundheits- und Langzeitpflegesystems steht, dass die Rechte des Einzelnen an oberster Stelle stehen, dass das wichtigste dieser Rechte eine vollständige Aufklärung über den jeweiligen individuellen Gesundheitszustand, die Möglichkeiten der Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie die Qualität der einzelnen am Markt angebotenen Dienstleistungen ist;

15.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, insbesondere mit Hilfe des Gesundheitsaktionsprogramms für eine Angleichung der Datenerhebung und eine Verbesserung der Datenlage zu sorgen sowie Bürgern und Leistungserbringern über das im Aufbau befindliche EU-Gesundheitsportal den Zugang zu Informationen über die Gesundheitsversorgung und Gesundheitspolitik anderer Mitgliedstaaten zu ermöglichen;

16.

begrüßt die Bedeutung, welche die Kommission der fach- und einrichtungsübergreifenden Verständigung und Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Dienstleistungserbringern im Bereich der Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege im Hinblick auf die Vorbeugung, Diagnose und Behandlung beimisst; weist darauf hin, dass der für die primäre Gesundheitsversorgung zuständige Arzt eine Schlüsselrolle bei dieser Verständigung und Zusammenarbeit spielt und dass der Austausch der verfügbaren Informationen die Qualität und Effizienz der angebotenen Gesundheitsversorgung steigert, die Gesundheitsrisiken für den Patienten senkt sowie die Wirksamkeit des Einsatzes von Arbeitskräften und anderen Ressourcen erhöht;

17.

ist besorgt über die großen Unterschiede, die zwischen den alten und den meisten neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf den Gesundheitszustand ihrer Bevölkerung, den Zugang zur und die Qualität der Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie den Ressourceneinsatz im Gesundheitswesen bestehen; fordert die Kommission und die alten Mitgliedstaaten auf, die neuen Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um eine Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege im Rahmen des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit und anderer angemessener Maßnahmen, insbesondere der offenen Methode der Koordinierung, zu unterstützen;

18.

betont die große volkswirtschaftliche Bedeutung des Gesundheitssektors, der Langzeitpflege und der Sozialassistenz aufgrund der hohen Zahl der in diesen Bereichen derzeit Beschäftigten und seines großen Arbeitsplatzpotenzials bei verschiedenen Dienstleistern, was den Wettbewerb erhöht und für mehr Wachstumspotenzial bei den nationalen Volkswirtschaften sorgt; weist auf die in der Zukunft zunehmende Überalterung der Bevölkerung in der Europäischen Union hin, was die Verwendung von mehr wirtschaftlichen und humanen Ressourcen zur Unterstützung der Älteren erfordern wird; ist ferner der Auffassung, dass in vielen Mitgliedstaaten die dringende Notwendigkeit besteht, aktive Maßnahmen zur Einstellung und Weiterbeschäftigung von im Gesundheitswesen tätigem Personal zu ergreifen;

19.

weist darauf hin, dass der zunehmende Bedarf an Dienstleistungen im Gesundheits- und Pflegesektor zusätzliche Arbeitsplätze mit steigender Qualität schafft;

20.

fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um den individuellen Zugang zur Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege zu verbessern, die der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen zu verstärken und die individuellen Wahlmöglichkeiten in Bezug auf die Inanspruchnahme von Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege zu erhöhen; weist darauf hin, dass dies nur möglich ist, wenn eine größere Vielfalt an Dienstleistungserbringern im Pflegebereich sowie angemessene Informationen über gesunden Lebensstil sowie Vorbeugemaßnahmen und Diagnose- und Therapiemethoden zur Verfügung stehen, und dass die Verfügbarkeit derartiger Informationen nicht eingeschränkt werden darf, schon gar nicht aus Kostengründen;

21.

weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten den vom Patienten zu tragenden Eigenanteil an den Gesundheitskosten erhöhen, und fordert in diesem Zusammenhang, dass benachteiligte Gruppen auch weiterhin Zugang zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung haben;

22.

zeigt sich besorgt, dass in einer größeren Zahl von Mitgliedstaaten unangemessen lange Wartezeiten für bestimmte akute und nicht akute Behandlungen bestehen; fordert diese Mitgliedstaaten auf, gezielte Anstrengungen zu einer Reduzierung der Wartezeiten zu unternehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, immer dann, wenn lange Wartelisten existieren und eine gleichwertige oder gleich effiziente Behandlung für die Patientinnen und Patienten im Inland nicht rechtzeitig erfolgen kann, eng zusammenzuarbeiten, um unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips, der Ausgewogenheit der nationalen Systeme und eines finanziellen Gleichgewichts ein hohes Niveau beim Gesundheitsschutz und der sozialen Sicherheit sämtlicher EU-Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen;

23.

fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, den Informationsaustausch (auch zwischen den verschiedenen an der Pflege von einzelnen Patienten beteiligten Einrichtungen und Fachbereichen) und den Einsatz elektronischer Kommunikationstechnologien in der Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege praktisch zu unterstützen; fordert die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung elektronischer Gesundheitsdienste (eHealth) verstärkt und gezielter zu unterstützen;

24.

zeigt sich besorgt, dass in vielen Mitgliedstaaten — wenn auch in unterschiedlicher Dimension — ein zunehmender Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, medizinischem und pflegerischem Personal besteht; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gezielte Anstrengungen zu unternehmen, um die Arbeitsqualität zu verbessern, diese Berufe attraktiver zu machen und die bestehenden Personalengpässe zu beseitigen; betont die Notwendigkeit der Förderung von Aus- und Weiterbildung der Freiwilligen sowie der bereits qualifizierten Beschäftigten in diesem Bereich;

25.

bedauert, dass in Fragen von verstärkter Koordinierung kein besonderer Wert auf eine Rückkopplung mit den Akteuren an der Basis gelegt wird; weist darauf hin, dass innerhalb funktionierender Steuerungsmodelle dem Informationsfluss von unten nach oben ein herausragender Stellenwert eingeräumt wird;

26.

bedauert, dass im Allgemeinen kein stärkeres Augenmerk auf wissenschaftliche Bedarfsanalysen gelegt wird; erinnert daran, dass wissenschaftliche Daten anderer Organisationen nicht ohne vorherige Überprüfung übernommen werden können; empfiehlt, die Verarbeitung eigener Daten verstärkt über bestehende Forschungsprogramme abzuwickeln;

27.

fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, ihre Ausbildungssysteme für Gesundheitsberufe einander stärker anzunähern, die Anerkennung von Berufsqualifikationen voranzutreiben und somit die Mobilität der Gesundheitsberufe zu erleichtern, die Normen für die Ausstattung von Gesundheitseinrichtungen und den Einsatz neuer Diagnose- und Therapiemethoden besser zu koordinieren und stärker anzugleichen und so eine gleichmäßige Qualität der Gesundheitsversorgung in allen Mitgliedstaaten zu fördern;

28.

betont, dass die nachhaltige Sicherung der Finanzierbarkeit eine optimale Nutzung der vorhandenen Ressourcen voraussetzt; unterstreicht, dass dieses Ziel nur erreicht werden kann, wenn die Qualität der Gesundheitsversorgung stärker als bisher transparent gemacht wird, wenn die Mitgliedstaaten systematische Programme zur Qualitätssicherung und evidenzbasierte Behandlungsleitlinien einführen und wenn sie öffentliche Mittel nur noch für medizinische Produkte und Technologien mit nachgewiesenem Nutzen einsetzen;

29.

unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten den medizinischen und medizintechnischen Fortschritt in stärkerem Maße auf Wirksamkeit, Nutzen und Wirtschaftlichkeit hin überprüfen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer Vernetzung und Koordinierung der in den Mitgliedstaaten vorgenommenen Evaluierung von Gesundheitstechnologie und medizinischen Leitlinien zu prüfen;

30.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre vorläufigen Länderberichte rechtzeitig für die nächste Tagung des Europäischen Rats vorzulegen;

31.

ist der Auffassung, dass die Gesundheitsversorgung der gebrechlichen älteren Menschen einen angemessenen Bereich für Forschungen auf europäischer Ebene darstellt;

32.

fordert die Kommission auf, bis Ende 2005 einschlägige Vorschläge mit gesundheitspolitischen Orientierungen, gemeinsamen Zielen, Arbeitsmethoden und einem genauen Zeitplan vorzulegen; betont ferner, dass die Verantwortung für die Volksgesundheit bei den einzelnen Mitgliedstaaten liegt;

33.

betont, dass bei der Bildung von Indikatoren und der Interpretation der Ergebnisse sehr sorgfältig vorzugehen ist und die bestehenden Unterschiede zwischen den Gesundheitssystemen zu beachten sind; drängt insbesondere auf die Ausarbeitung von Indikatoren zur Messung eines gerechten Zugangs, von Versorgungsqualität und Effizienz;

34.

fordert den Europäischen Rat auf, zur Rationalisierung der offenen Koordinierungsmethode im Frühjahr 2006 einen integrierten Rahmen im Bereich Sozialschutz zu beschließen und eine einheitliche Liste gemeinsamer Ziele in den Bereichen soziale Eingliederung, Renten, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege anzunehmen;

35.

fordert die Kommission und den Rat auf, das Europäische Parlament über ihre Vorschläge zu unterrichten;

36.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Patientenorganisationen stärker als bisher an gesundheitspolitischen Entscheidungen zu beteiligen und deren Arbeit angemessen zu unterstützen;

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, frauenspezifische Aspekte bei allen gesundheitsbezogenen Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, einen neuen Bericht zur gesundheitlichen Situation der Frauen in der Europäischen Union vorzulegen;

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss für Sozialschutz sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 339 vom 29.11.2000, S. 154.

(2)  ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 269.

(3)  ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 862.

(4)  ABl. C 310 vom 16.12.2004.

(5)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

P6_TA(2005)0153

Finanzmärkte

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem derzeitigen Stand der Integration der Finanzmärkte der Europäischen Union (2005/2026(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Umsetzung des von der Kommission angenommenen Finanzrahmens: Aktionsplan (KOM(1999)0232) (Finanzrahmen), insbesondere auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, (1) die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (2), die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (3) und die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (4),

unter Hinweis auf die Richtlinien 2001/107/EG (5) und 2001/108/EG (6) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (7),

in Kenntnis des dritten Berichts der interinstitutionellen Monitoring-Gruppe zum Lamfalussy-Prozess,

unter Hinweis auf die vier Berichte der vier unabhängigen Sachverständigenteams zum Stand der finanziellen Integration in den Bereichen Banken, Versicherungen, Wertpapiere und Verwaltung von Vermögenswerten, die von der Kommission im Mai 2004 veröffentlicht worden sind, und in Kenntnis der Kommentare der Finanzmarktakteure zu diesen Berichten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2004 zu der Zukunft von Hedge-Fonds und derivativen Finanzinstrumenten (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2004 zur Rolle und zu den Methoden von Rating-Agenturen (10),

unter Hinweis auf den als Himalaya-Bericht bekannten Bericht des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden über die aufsichtsrechtlichen Instrumente für EU-Wertpapiermärkte,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0087/2005),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission am 11. Mai 1999 den Finanzrahmen angenommen hatte, mit dem die Investitionen, das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert, die Sicherheit und die Stabilität verbessert und für alle betroffenen Parteien Transparenz und Schutz gewährleistet werden sollten,

B.

in der Erwägung, dass der grenzüberschreitende Handel vor allem mit Finanzeinzelprodukten nach wie vor fragmentiert ist und durch rechtliche und steuerliche Schranken, kulturelle Unterschiede und stark voneinander abweichende nationale Rechtsvorschriften — vor allem im Bereich des Verbraucherschutzes — behindert wird,

C.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich weiterer legislativer oder nichtlegislativer Maßnahmen auf Unionsebene eindeutig festgelegt und diskutiert und die Auswirkungen derartiger Maßnahmen auf die Akteure, die geltenden Regelungen und insbesondere die Verwirklichung des Binnenmarktes in Absprache mit allen einschlägigen betroffenen Kreisen umfassend geprüft werden sollten; in der Erwägung ferner, dass die Grundsätze der besseren Rechtsetzung beachtet werden sollten und eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass ein regelungs- und aufsichtsrechtliches Umfeld einen Rahmen bieten sollte, der zur Verwirklichung eines einheitlichen Marktes für Finanzdienstleistungen beiträgt, in dem Unternehmen effizient und wirksam arbeiten können, und dass ein solcher Rahmen unabhängig vom Mitgliedstaat, in dem ein Geschäft stattfindet, einheitlich angewendet und durchgesetzt werden sollte,

E.

in der Erwägung, dass der Lamfalussy-Prozess darauf abzielt, ein hohes Maß an Qualität und Flexibilität der Rechtsvorschriften, die Konsistenz der Umsetzung und Überwachung sowie eine institutionelle Transparenz und hohe Konsultationsstandards zu gewährleisten; in der Erwägung ferner, dass die Verwirklichung dieser Ziele, die politische und demokratische Verantwortlichkeit des gesamten Prozesses und die Einbeziehung der nichtlegislativen Kreise umfassend geprüft werden sollten,

A.   Allgemeine Perspektive

1.

stellt fest, dass der Finanzrahmen, mit bereits 39 von insgesamt 42 angenommenen Maßnahmen im Hinblick auf der Rechtsakte als Erfolg angesehen wird; stellt jedoch fest, dass es aufgrund der Tatsache, dass viele Durchführungsmaßnahmen noch nicht angenommen worden sind, die Umsetzungsfristen noch nicht abgelaufen sind und die Umsetzung in einzelstaatliches Recht noch nicht stattgefunden hat, zu früh erscheint, ein endgültiges Urteil zu fällen; schlägt vor, dass die Kommission nach erfolgter Umsetzung eine umfassende und öffentliche Beurteilung des derzeitigen Finanzrahmens in Bezug auf dessen Effizienz durchführt;

2.

betont, dass eine effiziente Umsetzung und Durchsetzung ebenso wie eine erhöhte Konvergenz der einzelstaatlichen aufsichtsrechtlichen Verfahren eine unabdingbare Voraussetzung für einen Erfolg des Finanzrahmens sein werden; fordert die europäischen Institutionen auf, sicherzustellen, dass der Lamfalussy- Prozess auf jeder Ebene effizient abläuft, vor allem, dass die Ausschüsse der Ebene 3 ihre Rolle wahrnehmen und dass mit Hilfe der Durchsetzungsmaßnahmen der Ebene 4 eine richtige und rechtzeitige Umsetzung der gemeinschaftlichen Bestimmungen in die nationalen Rechtsordnungen gewährleistet wird;

3.

empfiehlt, der Umsetzung und Anwendung der bestehenden Gesetze größere politische Bedeutung beizumessen; bekundet seine Absicht, auf systematischer Grundlage und auf der Ebene seines zuständigen Ausschusses Gespräche mit allen einschlägigen Akteuren durchzuführen, um eine demokratische Kontrolle des Umsetzungsprozesses zu gewährleisten;

4.

erinnert daran, dass die Anerkennung seines Rechts, die Umsetzungsmaßnahmen auf Ebene 2 in Frage zu stellen, und die Einfügung dieses Rechts in den EG-Vertrag eine Voraussetzung für seine Unterstützung des Lamfalussy-Prozesses und dessen Ausweitung auf die Bereiche Banken, Versicherungen, Pensionsfonds und OGAW sowie die Aussetzungsklauseln (Sunset-Klauseln) in den einzelnen Richtlinien gewesen ist;

5.

vertritt die Auffassung, dass die Grundsätze der besseren Rechtsetzung gemäß dem von der Kommission im Jahre 2002 vorgelegten Aktionsplan Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds (KOM (2002)0278) angewendet werden sollten; vertritt die Auffassung, dass insbesondere künftige Maßnahmen, die auf die Behebung spezifischer Marktschwächen ausgerichtet sein sollten, eine Kosten-Nutzen-Analyse der nichtlegislativen Optionen zur Beseitigung der entsprechenden Schwächen umfassen sollten;

6.

vertritt die Auffassung, dass eine Konsultation aller betroffenen Parteien für die Ausarbeitung geeigneter Gesetzgebung von großer Bedeutung ist und fordert die Kommission auf, diese Konsultation auszuweiten und in einen formellen Dialog mit den Vertretern von Finanzdienstleistungs- und Verbraucherverbänden einschließlich von Kleinanlegerverbänden, der Sozialpartner und KMU zu treten;

7.

bedauert die fehlende Mitwirkung der Verbraucher und Anwender in Bezug auf die Gesetzgebung für Finanzdienstleistungen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bewusstseinsbildende Programme für Verbraucher und Bildungsinitiativen sowie die Schaffung spezialisierter Verbraucherinitiativen im Finanzdienstleistungssektor zu fördern und zu unterstützen; erinnert an die Bedeutung des vom Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) geführten Konsultationsprozesses, in dem Vertreter der Verbraucherverbände eingebunden waren, und fordert jene Kreise auf, sich aktiv am Entscheidungsfindungsprozess zu beteiligen und ihren gewichtigen Beitrag dazu zu leisten;

8.

vertritt die Auffassung, dass Politiken und Rechtsakte, die auf eine finanzpolitische Integration ausgerichtet sind, auf den gleichen wesentlichen Grundsätzen und Zielsetzungen beruhen sollten, wie sie im Lamfalussy-Bericht und im Bericht der Wertpapiersachverständigengruppe empfohlen werden, einschließlich der Grundsätze, dass die Gesetzgebung das Vertrauen in die EU-Märkte bewahren und ein hohes Maß an aufsichtsrechtlicher Überwachung beibehalten, zur Stabilität des Systems beitragen, angemessene Verbraucherschutzniveaus, die den einzelnen betroffenen Risikoniveaus entsprechen, gewährleisten soll, die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit beachten, den Wettbewerb fördern, gewährleisten, dass Regulierungsmaßnahmen effizient und förderlich für Innovationen sind und diese nicht entmutigen, die europäische und darüber hinaus internationale Dimension der Märkte berücksichtigen, auf Fakten beruhen und einer Untersuchung der Regelungsauswirkungen unterliegen, nichtlegislative Lösungsansätze fördern, auf einer sorgfältigen Konsultation und einer vernünftigen Prüfung der Stellungnahmen zur Konsultation beruhen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Märkte erhalten und auf nationaler und EU-Ebene effizient umgesetzt und durchgesetzt werden;

9.

ist der Ansicht, dass zur Beurteilung der Auswirkungen der EU-Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen auf die Wettbewerbsfähigkeit von Finanzunternehmen und -zentren mit Sitz in der Union ein umfassender Ansatz erforderlich ist, bei dem der Umstand berücksichtigt werden muss, dass die Finanzmärkte global agieren und demnach internationaler Lösungen bedürfen und keine Lösungen rein auf Unionsebene;

B.   Regelungs- und Aufsichtssystem

10.

stellt fest, dass eine Konvergenz der aufsichtsrechtlichen Verfahren der Behörden der Mitgliedstaaten für effiziente grenzüberschreitende Operationen von zentraler Bedeutung ist; vertritt die Auffassung, dass es dabei ganz wesentlich auf die Zusammenarbeit und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Aufsichtsbehörden ankommt, und fordert diese auf, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren;

11.

erinnert an die Bedeutung einer Koordinierung der Umsetzungen durch die Mitgliedstaaten, um zu vermeiden, in diesem Stadium der Umsetzung die Vorteile der Harmonisierung einzubüßen; unterstützt die Initiative der Kommission, für die Mitgliedstaaten informelle Arbeitssitzungen zu diesem Thema auszurichten, und schlägt vor, dass ein Vertreter seines zuständigen Ausschusses an diesen Sitzungen teilnimmt; fordert, dass die Ergebnisse dieser Sitzungen in Protokollen festgehalten werden, die dem Parlament vorgelegt werden, damit es seine im Lamfalussy-Prozess festgelegten Vorrechte besser wahrnehmen kann;

12.

begrüßt den vom CESR zur Konsultation vorgelegten sogenannten Himalaya-Bericht als guten Ausgangspunkt für weitere Diskussionen und stimmt einigen seiner wesentlichen Empfehlungen in Bezug auf die Notwendigkeit der Konvergenz der Aufsichtsbehörden, der Zuständigkeiten und der Praktiken, die der parlamentarischen Kontrolle unterliegen, zu; empfiehlt eine Leistungsvergleichs- und Überwachungsrolle für den CESR, den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS) und den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für Versicherungen und berufliche Altersversorgungskassen (CEIOPS) auf der Grundlage des derzeitigen Überwachungsrahmens, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesen Ausschüssen und vor allem geeignete Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Anpassung der Arbeitsweisen und zur Anhebung der Ressourcen der einzelstaatlichen aufsichtsrechtlichen Systeme;

13.

ist sich der Tatsache bewusst, dass eine Konvergenz der Kontrollbefugnisse und der Sanktionssysteme aufgrund der unterschiedlichen nationalen Traditionen und Rechtssysteme schwerer zu erreichen ist; fordert dennoch die Kommission zusammen mit dem Ausschuss für Finanzdienstleistungen und dem CESR, dem CEBS und dem CEIOPS auf, eindeutig festzustellen, wo diese Unterschiedlichkeit zu Problemen führen und die Umsetzung der Maßnahmen des Finanzrahmens untergraben könnte;

14.

fordert im Hinblick auf die Gewährleistung der demokratischen Verantwortlichkeit und um es dem Parlament zu ermöglichen, seine Vorrechte im Rahmen des Lamfalussy-Prozesses umfassend auszuüben, dass die Regelungsausschüsse nicht nur im Wertpapierbereich, sondern auch im Bereich der Banken und Versicherungen zwei Mal jährlich vom zuständigen Ausschuss des Parlaments angehört werden, um über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten; fordert ferner, dass alle Schreiben und sonstigen Dokumente, die diese Regelungsausschüsse an die Kommission und an den Rat richten, formell auch an diesen Ausschuss übermittelt werden;

15.

befürwortet einen schrittweisen, freiwilligen und induktiven Ansatz zur Standardisierung und Sicherung der Konvergenz der Vorgehensweisen im Hinblick auf den möglichen Aufbau europäischer Normen, die den Marktteilnehmern in der gesamten Union mehr Transparenz und Sicherheit bieten würde;

16.

stellt fest, dass die europäischen Finanzmärkte überaus dynamisch sind und dass vor allem die Konzentration der Europäischen Wertpapierbörsen und die weitere Konsolidierung der größten europäischen Banken und Finanzkonglomerate eine europäische Antwort erfordern, die eine angemessene, wirksame und koordinierte Aufsicht ermöglicht; weist auf die Probleme hin, die sich für das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Finanzinstrumente auf Grund eines Mangels an koordinierter Aufsicht ergeben können; verweist in diesem Zusammenhang erneut auf die Herausforderung zum Aufbau eines integrierten europäischen Aufsichtssystems, bei dem berücksichtigt wird, dass ausnahmslos alle Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ordnungsgemäß für die Wahrung der Interessen ihrer Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrem Sitz zuständig sein müssen;

17.

fordert die europäischen Institutionen auf, die Konvergenz zu fördern und dazu laufend zu prüfen, ob der Grad der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden ausreichend ist oder ob zu gegebener Zeit der Aufbau der einen oder anderen Form einer integrierten Aufsicht auf europäischer Ebene ins Auge gefasst werden soll, wobei zu den Optionen die Möglichkeit eines zweigleisigen Aufsichtssystems auf europäischer Ebene für große grenzüberschreitende Unternehmen ohne Verzerrung der gleichen Wettbewerbsbedingungen für grenzüberschreitende und regionale Unternehmen gehören sollte;

18.

betrachtet das Konzept der führenden oder konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit grenzüberschreitenden Befugnissen im Sinne des Vorschlags einer Eigenkapitalausstattungs-Richtlinie (KOM(2004)0486) als wichtig und positiv; befürwortet die Ausarbeitung entsprechender Leitlinien oder, zu gegebener Zeit und sofern erforderlich, von Bestimmungen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zwischen Aufsichtsbehörden, die Lösung von Konflikten und für letztinstanzliche Entscheidungen; stellt fest, dass eine Vermittlung durch die Ausschüsse CESR, CEBS und CEIOPS in den Fällen, für die sie jeweils zuständig sind, ein Schritt in die richtige Richtung sein könnte; fordert die Kommission auf zu prüfen, inwieweit die Möglichkeit besteht, Vorschläge auszuarbeiten, die es den Ausschüssen der Europäischen Gemeinschaft erlauben, diese Aufgaben wahrzunehmen;

19.

weist darauf hin, dass die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden in der Lage sein müssen, sich bei der Wahrnehmung der Befugnisse, die ihnen durch Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft sowie durch ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften übertragen worden sind, zu organisieren; misst der Gewährleistung politischer Verantwortlichkeit der Aufsichtssysteme auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene größte Bedeutung bei; stellt bei der parlamentarischen Prüfung und demokratischen Kontrolle aufgrund einer Übertragung von Zuständigkeiten auf die europäische Ebene oder aufgrund von Initiativen von Aufsichtsbehörden in ihren jeweiligen europäischen Koordinierungsstrukturen Schwachstellen insbesondere in Bezug auf die durchgeführten Arbeiten auf Ebene 3 des Prozesses fest, die beträchtliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben könnten; fordert alle Ausschüsse der Ebene 3 auf, mit äußerster Sorgfalt darauf zu achten, dass ihre Maßnahmen über eine solide Rechtsgrundlage verfügen, und zu vermeiden, sich mit politischen Fragestellungen zu beschäftigen und jedem denkbaren Schaden für bevorstehende Rechtsakte der Gemeinschaft vorzubeugen; bekundet seine Absicht, auf der Ebene seines zuständigen Ausschusses auf regelmäßiger und formeller Ebene Anhörungen mit Sachverständigen und Diskussionen mit der Kommission, der Europäischen Zentralbank, dem CESR, dem CEBS und dem CEIOPS durchzuführen;

20.

befasst sich auch damit, die politische und demokratische Verantwortlichkeit in Bereichen sicherzustellen, in denen andere Kontrollbehörden wie der Internationale Ausschuss für Rechnungslegungsnormen ASB, der Ausschuss für Internationale Rechnungsprüfungsnormen (IAASB) oder die Gruppe für Internationale Finanzmaßnahmen (GAFI) mit sogenannten technischen Maßnahmen beschäftigt sind, die möglicherweise Auswirkungen haben, die weit über die technische Ebene hinausgehen und wichtige politische Grundsätze berühren, die auf politischer Ebene entschieden werden sollten; schlägt einen dauerhaften interinstitutionellen Dialog mit den bestehenden einschlägigen Gremien in Form einer Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung von Verfahren für den Entscheidungsprozess auf europäischer Ebene in den Fällen vor, in denen die Union an solche externen Maßnahmen gebunden sein wird; ist der Ansicht, dass bei jedem letztlich beschlossenen Verfahren das Parlament und der Rat einbezogen werden müssen, da sie in der Lage sein müssen, Normen abzulehnen, die dem europäischen Interesse entgegenstehen;

21.

betont die Bedeutung der Beibehaltung und des weiteren Ausbaus der engen Beziehungen zu den entsprechenden Gremien in den Vereinigten Staaten und anderen bedeutenden internationalen Finanzmärkten; fordert die Kommission und die Ausschüsse CESR, CEBS und CEIOPS eindringlich auf, ihre Kontakte mit den jeweiligen politischen und aufsichtsrechtlichen Behörden zu koordinieren und seinen zuständigen Ausschuss über diese Kontakte zu informieren und auf dem Laufenden zu halten und einen Dialog über diese Kontakte mit allen betroffenen Kreisen in der Union zu führen; bekundet seine Absicht, die Kontakte seines zuständigen Ausschusses mit dessen parlamentarischen Pendant im US-Kongress und andernorts zu intensivieren;

C.   Begleitung des Finanzrahmens

22.

stellt fest, dass abgesehen von den noch anhängigen Gesetzgebungsinitiativen wie denjenigen zu den Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute und Investmentfirmen, Rückversicherung, Solvenz II, Pflichtprüfung, Geldwäsche, gesetzlicher Rahmen für Zahlungen, Verrechnung und Saldenausgleich sowie Maßnahmen im Bereich der Unternehmensführung und des Gesellschaftsrechts zusammen mit der beträchtlichen Anzahl von Maßnahmen der Ebene 2, die zur Zeit vorbereitet werden, die Kommission lediglich zielgerichtete Vorschläge ausarbeiten sollte, verbunden mit einer Impaktanalyse und einer Begründung für die Wahl legislativer bzw. nichtlegislativer Maßnahmen zur Erreichung der angestrebten Zielsetzungen;

23.

stellt fest, dass es bei verschiedenen Richtlinien Überschneidungen gibt, die zu widersprüchlichen und doppelten Anforderungen führen könnten; befürwortet einen funktionellen und risikobasierten Ansatz für (künftige) Rechtsakte, der für Produkte von vergleichbaren Anbietern gleiche Wettbewerbsbedingungen vorsieht; fordert die Kommission auf, die in den einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft enthaltenen Revisionsklauseln zu nutzen, um das vorhandene Arsenal an Instrumenten in dieser Hinsicht zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten, vor allem, wenn die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen und/oder eines Rechtsvakuums oder gar der Nichtbefolgung besteht; fordert die Kommission auf, bei der Prüfung des Finanzrahmens oder bei der Ausarbeitung ihrer künftigen Vorschläge sicherzustellen, dass die horizontalen Richtlinien in diesem Bereich mit den Richtlinien zum Verbraucherschutz übereinstimmen; fordert die Kommission ferner auf, jene Rechtsakte, die einem reibungslosen Funktionieren der europäischen Finanzmärkte abträglich sind, prioritär abzuändern oder zurückzuziehen;

24.

schlägt einen gesetzgeberischen Ansatz vor, bei dem der faire Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern und ihren jeweiligen Geschäftsmodellen, Strukturen, Vertriebskanälen und Produktpaletten gewahrt bleibt;

25.

fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit ihrer derzeit laufenden Beurteilung der Verwaltung von Vermögenswerten in Europa und der verschwommenen Trennlinien zwischen den einzelnen Arten der Verwaltung von Vermögenswerten die Notwendigkeit eines umfassenden horizontalen Regelungsansatzes für die Verwaltung von Vermögenswerten zu prüfen, und zwar nicht als neuer gesonderter Pfeiler, sondern als ein Ansatz, bei dem die einschlägigen Aspekte der Märkte für Finanzdienstleistungsinstrumente, OGAW, der Richtlinien für Einrichtungen der beruflichen Altersversorgung und von Lebensversicherungen potenziell abgedeckt und angeglichen werden, um einen ordnungsgemäß funktionierenden, wirklich integrierten, sicheren und global wettbewerbsfähigen Binnenmarkt im Bereich der Verwaltung von Vermögenswerten zu erreichen;

26.

fordert die Kommission auf, die zahlreichen einzelstaatlichen Regelungen für Risikokapital, vor allem für innovative Firmengründungen und Kleinstkredite, zu prüfen; unterstützt den in der Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen enthaltenen Vorschlag, diesen Regelungen eine Vorzugsbehandlung zu gewähren; fordert die Ausarbeitung einschlägiger Werbe-, Aufsichts- und Antidiskriminierungsmaßnahmen für grenzüberschreitende Ansammlungen von Investorenkapital und für Investitionen von Risikokapitalfonds;

27.

stellt fest, dass privates Beteiligungskapital zur Zeit einen großen Aufschwung erlebt und fordert die Kommission auf, diese Entwicklung zu beobachten, um ihren Beitrag zur Innovation und zum Wachstum der Wirtschaft zu verstärken und gleichzeitig die für unerfahrene Investoren vorhandenen Risiken zu ermitteln und so die Transparenzanforderungen zu verbessern;

28.

verlangt eine Untersuchung jener Unternehmensstrukturen, die gezeigt haben, dass sie mit größeren finanziellen oder systeminhärenten Risiken verbunden sind, sowie dass Offshore-Konstruktionen (einschließlich jenen Strukturen, die besondere Gelegenheitsverfahren in unangemessenen Rollen oder unter unangemessenen Umständen nutzen) besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

29.

weist nachdrücklich auf die Bedeutung der Wettbewerbspolitik bei der Überwachung und Verbesserung der Leistung der Finanzmärkte in der Union hin; fordert die entsprechenden Kommissionsmitglieder und Generaldirektionen auf, eng zusammenzuarbeiten und in Bezug auf die mögliche Konzentration der europäischen Börsen proaktiver vorzugehen;

30.

fordert die Kommission auf, sich mit den wichtigen noch vorhandenen Schranken auseinanderzusetzen, die eine grenzüberschreitende Bereitstellung von Finanzdienstleistungen innerhalb der Union behindern, wie sie beispielsweise in den Giovannini-Berichten identifiziert worden sind, und unter Berücksichtigung des Vorrangs der Mitgliedstaaten in diesem Bereich nach Wegen zu suchen, um diskriminierende und wettbewerbsbehindernde Steuerschranken zu beseitigen;

31.

unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (11) zu erzielen und einen integrierten Binnenmarkt für Investitionen in Zusatzrentenfonds zu schaffen, um so die Möglichkeiten und Alternativen für Sparer auszuweiten und ihnen einen maximalen Gewinn auf ihre Investitionen zu bieten, wobei sie sich der Tatsache bewusst sein müssen, dass solchen Modellen bei der Integration und bei der Gewährleistung von Effizienz und Liquidität der europäischen Märkte eine zentrale Aufgabe zukommt und dass sie angesichts der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung der Union für die Nachhaltigkeit der Sozialversicherungssysteme von immer größerer Bedeutung sind;

32.

ersucht die Kommission, auf die vom Parlament in der vorangegangenen Wahlperiode angenommenen Initiativberichte zu reagieren; stellt mit Interesse fest, welche Bemühungen die Vereinigung Internationaler Wertpapieraufseher und der CESR unternommen haben, um die Transparenz und die Lenkung von Kredit-Rating-Firmen zu verbessern, und empfiehlt, dass die Kommission mit Blick auf die Einführung eines unionsweiten Anerkennungssystems für externe Kreditbewertungsinstitute gemäß Artikel 81 des Entwurfs der Richtlinie über die Eigenkapitalausstattung deren Position in Bezug auf Wettbewerb und mögliche Interessenskonflikte überprüft; fordert die Kommission auf, dem Parlament ihre Erkenntnisse in diesem Bereich mitzuteilen;

33.

nimmt die Zunahme des Umfangs von Vermögenswerten zur Kenntnis, die im Rahmen von Hedge- Fonds und anderen gemeinsamen Wertpapieranlageprodukten außerhalb des Geltungsbereichs der OGAWRichtlinieverwaltet werden; nimmt die Maßnahmen des US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenausschusses zur Registrierung der Hedge-Fonds-Manager und/oder -Berater zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit entsprechender Handlungsbedarf in der Union besteht;

34.

betont die zentrale Bedeutung einer Reform und Straffung der Grundsätze der Rechnungslegung und der Wirtschaftsprüfung; betont, dass nicht nur Wirtschaftsprüfer, sondern auch Investitionsbanken, Anwaltsfirmen und andere in der Beratung von Unternehmen in Bezug auf finanzielles Management und Rechnungslegungspraktiken tätige Akteure moralisch einwandfrei und verantwortungsbewusst vorgehen müssen; sieht der weiteren Entwicklung des Aktionsplans für Unternehmensführung (KOM(2003)0284) aufmerksam entgegen; begrüßt die Konvergenz der einzelstaatlichen Kodizes der Unternehmensführung auf der Grundlage des Grundsatzes einverstanden oder erklären; begrüßt die Schaffung des Europäischen Forums für Unternehmensführung;

35.

fordert die Kommission auf, eine zusammenfassende Studie über Einzelhandelsfinanzdienstleistungen — mit besonderem Schwerpunkt auf Bankdienstleistungen — in den einzelnen Mitgliedstaaten vorzulegen, aus der die größten Behinderungen für den Wettbewerb und eine weitere Integration ersichtlich werden, einschließlich kultureller und gesellschaftlicher Unterschiede; anerkennt, dass ein geringer Umfang an grenzüberschreitender Tätigkeit nicht zwangsläufig einen mangelhaften Wettbewerb auf den nationalen Einzelhandelsfinanzmärkten bedingt; anerkennt ebenfalls die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit, damit die Marktteilnehmer die Möglichkeit erhalten, auf vielen unterschiedlichen nationalen Märkten für Einzelhandelsfinanzdienstleistungen in hohem Maße aktiv zu sein, selbst dort, wo der grenzüberschreitende Handel begrenzt ist;

36.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten eine lange und unterschiedliche Tradition in Bezug auf den Verbraucherschutz haben; stellt fest, dass die Forderung eines Teils der Finanzdienstleistungsindustrie auf eine minimale Angleichung abzielt, wogegen verschiedene Anwender und insbesondere der Bankensektor für eine gezielte Angleichung eintreten, um zu wirklich gleichen Wettbewerbsbedingungen zu gelangen; fordert deshalb die Kommission auf, eine Diskussion über die grundlegende Struktur des Finanzdienstleistungsmarktes der Union unter Berücksichtigung der Verbraucher- und Anwenderinteressen und der globalen europäischen Wettbewerbsfähigkeit zu organisieren;

37.

stellt fest, dass der Ausbau von Internet und e-Banking zu einem Anstieg der Nachfrage für grenzüberschreitende Finanzprodukte führen kann; fordert die Kommission auf, die Umsetzung und Effizienz der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (12) zu ermitteln;

38.

stellt fest, dass es zwar nur eine geringe Nachfrage nach grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen gibt, dass es aber bei bestimmten Gruppen international mobiler Verbraucher wie etwa Grenzgänger und Auswanderer eine starke Nachfrage nach vertrauten Finanzdienstleistungsprodukten gibt; vertritt die Ansicht, dass für diese Gruppen und für derartige Zwecke europaweite Opt-in-Systeme nach einem einheitlichen 26. Europäischen System (vergleichbar beispielsweise mit dem Statut der Europäischen Gesellschaft) eine freiwillige Option darstellen können; fordert die Kommission auf, die Durchführbarkeit derartiger Systeme zu prüfen und zu analysieren;

39.

ist sich der Tatsache bewusst, dass für andere Verbrauchergruppen der potentielle Gewinn eines einheitlichen Marktes im Bereich der Finanzdienstleistungen von den Tätigkeiten ausländischer und einheimischer Anbieter auf den jeweiligen Heimatmärkten der Verbraucher abhängt; stellt fest, dass ein verstärkter Wettbewerb nicht zum finanziellen Ausschluss von Verbrauchern führen sollte; gelangt zu der Schlussfolgerung, dass der Zugang zu Grundfinanzdiensten für alle europäischen Bürgerinnen und Bürger erschwinglich und zugänglich bleiben sollte; fordert die Kommission auf, die Lage in den Mitgliedstaaten zu prüfen;

*

* *

40.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(2)  ABl. L. 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(3)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(5)  ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 20.

(6)  ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35.

(7)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3.

(8)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.

(9)  ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 407.

(10)  ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 117.

(11)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(12)  Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

P6_TA(2005)0154

Persistente organische Schadstoffe (POP)

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Strategie der Europäischen Union für die Konferenz über persistente organische Schadstoffe in Punta del Este

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP) und die vom 2. bis 6. Mai 2005 in Punta del Este (Uruguay) stattfindende erste Konferenz der Vertragsparteien (COP-1),

in Kenntnis der gemäß Artikel 108 seiner Geschäftsordnung im Namen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit eingereichten schriftlichen Anfrage B6-0171/2005 und in Kenntnis der Erklärungen des Rates und der Kommission,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Stockholmer Übereinkommen am 17. Mai 2004 in Kraft getreten ist,

B.

in der Erwägung, dass das Stockholmer Übereinkommen am 16. November 2004 von der Europäischen Gemeinschaft und der Mehrheit der Mitgliedstaaten, einschließlich der neuen Mitgliedstaaten, ratifiziert wurde (1),

C.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Europäische Rat Rechtsinstrumente zur Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens (2) erlassen und damit ihr Eintreten für eine möglichst weit gehende Beseitigung persistenter organischer Schadstoffe deutlich gemacht haben,

D.

in der Erwägung, dass die erste Vertragsparteienkonferenz die Grundlage für solche Konferenzen schafft und dass auf der COP-1 viele wichtige Themen erörtert und entschieden werden,

E.

in der Erwägung, dass das Stockholmer Übereinkommen nicht ein statisches Rechtsinstrument ist, sondern einen Mechanismus zur Aufnahme neuer Stoffe vorsieht,

1.

fordert die Europäische Union auf, durch wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen Kommission, Rat und Parlament eine aktive Rolle in den Verhandlungen zu spielen;

2.

ist der Auffassung, dass die Konferenz eine gute Gelegenheit dazu bieten wird, ambitionierte Ziele zu setzen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von absichtlich hergestellten persistenten organischen Schadstoffen zu unterbinden;

3.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die auf der COP-1 getroffenen Entscheidungen die effiziente Umsetzung und die Fortentwicklung des Übereinkommens mit sich bringen und diese Entscheidungen mit den Zielen und Rechtsvorschriften der gemeinschaftlichen Umwelt- und Entwicklungspolitik in Einklang stehen;

4.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten insbesondere dazu auf, sicherzustellen, dass

a)

spezifische Ausnahmen für die in Anhang A des Übereinkommens aufgeführten Stoffe nur in gut begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden;

b)

Länder in Malariagebieten angemessene finanzielle Unterstützung erhalten, um DDT durch unbedenkliche und wirksame Alternativen zu ersetzen, und zwar nach einem sinnvoll aufgestellten Zeitplan, damit möglichst bald ein endgültiges Verbot der Verwendung von DDT erreicht wird;

c)

die Leitlinien zur Förderung von bewährten Umweltverfahren und besten verfügbaren Technologien zur Reduzierung und Verhinderung der Freisetzung von unbeabsichtigt hergestellten POP, insbesondere Dioxinen und Furanen, beschlossen werden;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im POP-Prüfungsausschuss eine angemessene geografische Vertretung der Europäischen Union zu gewährleisten, wie sie im Übereinkommen von Rotterdam erreicht wurde;

6.

ist der Auffassung, dass die Globale Umweltfazilität weiterhin die zentrale Stelle für die Anwendung des Finanzierungsmechanismus sein sollte, wobei hauptsächlich die am wenigsten entwickelten Länder bei der Verwirklichung der gesetzten Ziele unterstützt werden sollten;

7.

vertritt die Auffassung, dass es für Koordinierung und Kohärenz zu sorgen gilt, wenn die Bestimmungen der Übereinkommen von Rotterdam, Stockholm und Basel auf Gemeinschaftsebene umgesetzt werden und die Gemeinschaft an der Ausarbeitung des strategischen Konzepts für ein internationales Chemikalienmanagement (SAICM) mitwirkt;

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Leitlinien für die Ausarbeitung von nationalen Durchführungsplänen aufzustellen; ersucht die Staaten, die dies noch nicht getan haben, ihren jeweiligen nationalen Durchführungsplan möglichst bald auszuarbeiten;

9.

ist der Auffassung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die der EG-Delegation angehören, einen wesentlichen Beitrag zu leisten haben, und erwartet daher, dass sie zumindest als Beobachter, mit oder ohne Rederecht, Zugang zu den EU-Koordinierungssitzungen in Punta del Este haben werden;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat des Umweltprogramms der Vereinten Nationen mit dem Ersuchen, sie an alle Nicht-EU-Vertragsparteien weiterzuleiten, zu übermitteln.


(1)  Beschluss 2004/.../ EG vom 14. Oktober 2004 (noch nicht veröffentlicht), hinterlegt am 16. November 2004.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7: Korrigendum: ABL. L 229 vom 29.6.2004, S. 5), Verordnung (EG) Nr. 304/2003 vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1), Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31).


Top