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Document C2006/010/50

    Rechtssache T-387/05: Klage, eingereicht am 13. Oktober 2005 — Chatziioannidou/Kommission

    ABl. C 10 vom 14.1.2006, p. 25–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    14.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 10/25


    Klage, eingereicht am 13. Oktober 2005 — Chatziioannidou/Kommission

    (Rechtssache T-387/05)

    (2006/C 10/50)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger(in/nen): Eleni Chatziioannidou (Auderghem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt A. Pappas)

    Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge der Klagepartei(en)

    Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 8. Juli 2005, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen eine Entscheidung über die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften zurückgewiesen wurde;

    Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin, eine Beamtin der Kommission, stellte einen Antrag auf Übertragung ihrer vor ihrem Eintritt in den Dienst der Kommission in Griechenland erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften. Mit ihrer Klage kritisiert sie die Art und Weise der Berechnung der nach dem System der Gemeinschaften zu berücksichtigenden Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre auf der Grundlage des übertragenen Kapitals. Sie macht insbesondere geltend, dass die Kommission vor der Einführung des Euro das in einer anderen Währung als dem belgischen Franc übertragene Kapital nicht auf der Grundlage des am Tag der Berechnung geltenden Wechselkurses umgerechnet habe, sondern zu einem durchschnittlichen Wechselkurs, der die Währungsschwankungen während der Zeit der Beitragszahlung habe widerspiegeln sollen. Seit dem Ende der Übergangszeit für die endgültige Einführung des Euro, d. h. ab 1. Januar 2002, wende die Kommission diese Berechnungsweise jedoch nicht mehr an, sondern berücksichtige den von den nationalen Rentenkassen in Euro übertragenen Betrag.

    Die Klägerin stellt fest, dass die Aufgabe der Methode des durchschnittlichen Wechselkurses in ihrem Fall zu einer erheblichen Verringerung der Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre führe, die ihr angerechnet worden seien. Auf dieser Grundlage beruft sie sich auf eine Verletzung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1103/97 des Rates, wonach die Einführung des Euro keine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten bewirke. Sie beruft sich außerdem auf eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, da ein Beamter unter genau den gleichen Bedingungen nicht dieselbe Zahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre im Versorgungssystem der Gemeinschaften erhalte, je nachdem, ob sein Antrag auf Übertragung vor oder nach der Einführung des Euro gestellt worden sei.


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