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Document C2005/315/23

    Rechtssache T-354/05: Klage, eingereicht am 19. September 2005 — TF1/Kommission

    ABl. C 315 vom 10.12.2005, p. 12–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    10.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 315/12


    Klage, eingereicht am 19. September 2005 — TF1/Kommission

    (Rechtssache T-354/05)

    (2005/C 315/23)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger(in/nen): Télévision française 1 SA (Boulogne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte J.-P. Hordies, C. Smits)

    Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge der Klagepartei(en)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. April 2005 betreffend die Gebührenregelung zugunsten von France Télévision

    Kostenentscheidung entsprechend der Rechtslage

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der vorliegenden Klage beantragt die Télévision française 1 die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. April 2005, mit der diese die von den französischen Behörden zugunsten von France Télévision durchgeführte Gebührenregelung für gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat.

    Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage im Wesentlichen auf folgende fünf Klagegründe:

    unzureichende Begründung der Entscheidung;

    Missachtung der Verteidigungsrechte; die Kommission habe die Klägerin trotz des Dialogs und der Kontakte, die vorher zwischen ihnen stattgefunden hätten, nicht zur Stellungnahme insbesondere zur Zweckmäßigkeit und Tragweite der Zusagen des französischen Staates im Rahmen des vorliegenden Beihilfeprüfverfahrens aufgefordert;

    unzureichende Tragweite der Zusagen des französischen Staates; die beabsichtigten Zusagen seien nicht geeignet, die Vereinbarkeit der französischen Gebührenregelung mit den für staatliche Beihilfen geltenden Gemeinschaftsregeln, insbesondere der Regel der Verhältnismäßigkeit der Finanzierung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und der Verpflichtung zur Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Mittel, zu gewährleisten;

    Verfahrensmissbrauch; die Klägerin beanstandet die Haltung der Beklagten, die die Aufgabe, festzustellen, ob eine staatliche Unterstützungsmaßnahme eine Beihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrechts darstelle, den nationalen Behörden zu übertragen scheine, obwohl diese Kontrolle in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission falle;

    Rechtsfehler in Bezug auf die Anwendbarkeit von Artikel 86 Absatz 2 EG im Fall einer Beihilfe, die sich aus einem Überausgleich der mit Gemeinwohlverpflichtungen verbundenen Kosten ergebe; die Klägerin wendet sich gegen die Auslegung der Altmark (1)-Rechtsprechung durch die Kommission und gegen ihre Anwendung im vorliegenden Fall; der Beklagten sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als sie geprüft habe, ob eine staatliche Maßnahme zum Ausgleich der Gemeinwohlkosten gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG gerechtfertigt werden könne, obwohl sie selbst zuvor festgestellt habe, dass die genannte Maßnahme nicht die im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen erfülle.


    (1)  Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 (Slg. 2003, I-7747).


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