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Document C2005/205/48

    Rechtssache T-220/05: Klage des Kurt Jacobs gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Juni 2005

    ABl. C 205 vom 20.8.2005, p. 26–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    20.8.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 205/26


    Klage des Kurt Jacobs gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Juni 2005

    (Rechtssache T-220/05)

    (2005/C 205/48)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Kurt Jacobs, wohnhaft in Brügge (Belgien), hat am 7. Juni 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Lucas Vogel.

    Der Kläger beantragt,

    1.

    die am 11. Februar 2005 von der Anstellungsbehörde erlassene, am 14. Februar 2005 bekannt gegebene und am 27. Februar 2005 empfangene Entscheidung über die Zurückweisung der von ihm am 16. November 2004 eingelegten Beschwerde, mit der er die Aufhebung von drei aufeinander folgenden Entscheidungen vom 16. August 2004, 24. August 2004 und 31. August 2004 beantragt hat, insoweit aufzuheben, als er darin bei der Einstellung in die Besoldungsgruppe B*3, Dienstaltersstufe 2, eingestuft worden ist und seine Bezüge auf ein Grundgehalt von 3 101,85 Euro festgesetzt worden sind;

    2.

    soweit erforderlich, auch die Entscheidungen vom 16. August 2004, 24. August 2004 und 31. August 2004, gegen die die vorgenannte Beschwerde eingelegt worden ist, aufzuheben;

    3.

    die Kommission zur Zahlung von 250 000 Euro als Schadensersatz zu verurteilen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger habe sich für das externe Auswahlverfahren KOM/B/1/02 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren und Verwaltungsinspektorinnen der Besoldungsgruppen B 5 oder B 4 beworben. Als erfolgreicher Teilnehmer dieses Auswahlverfahrens habe er mit E-mail vom 20. April 2004 ein Einstellungsangebot der Generaldirektion Außenbeziehungen erhalten. Am 21. April 2004 habe er dieses Angebot angenommen. Seine Ernennungsurkunde sei jedoch erst am 31. August 2004 ausgestellt worden, da er vorher seinen Vertrag mit seinem vorherigen Arbeitgeber habe kündigen müssen. Er sei gemäß den am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen neuen Vorschriften des Statuts in die Besoldungsgruppe B*3, Dienstaltersstufe 2, eingestellt worden, obwohl die alte Besoldungsgruppe B 5, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehen gewesen sei, der neuen Besoldungsgruppe B*5 entspreche. Deshalb sei sein Grundgehalt deutlich niedriger, als es nach der alten Regelung gewesen wäre.

    Der Kläger beantragt daher die Aufhebung der Entscheidungen über seine Ernennung und seine Einstufung sowie Ersatz des ihm angeblich entstandenen Schadens. Im Rahmen seines ersten Klagegrundes macht er eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, der Fürsorgepflicht der Verwaltung und der zwingenden Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geltend. In diesem Zusammenhang trägt er außerdem vor, dass die Entscheidung über seine Einstellung in Wirklichkeit vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts durch den Austausch der E-Mails vom 20. und 21. April 2004 getroffen worden sei.

    Darüber hinaus rügt der Kläger mit seinem zweiten Klagegrund einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, weil er in einer niedrigeren Besoldungsgruppe eingestellt worden sei als die, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehen gewesen sei und in der die anderen erfolgreichen Teilnehmer an demselben Auswahlverfahren eingestellt worden seien.


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